Per Mail: Konsultation-01-12@bafin.de und Bundesanstalt für ...
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gefügten Satz 2 hat das Institut auf Basis quantitativer <strong>und</strong> qualitativer Risikomerkmale<br />
geeignete Indikatoren <strong>für</strong> die frühzeitige I<strong>de</strong>ntifizierung von Risiken sowie von risikoartenübergreifen<strong>de</strong>n<br />
Effekten abzuleiten. Nach unserem Verständnis soll mit <strong>de</strong>m<br />
Ausdruck „quantitativ <strong>und</strong> qualitativ“ die Bandbreite möglicher Risikomerkmale aufgezeigt<br />
wer<strong>de</strong>n. Damit kann nicht gemeint sein, dass stets quantitative <strong>und</strong> qualitative<br />
Risikomerkmale gleichzeitig einzusetzen sind, da dies <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>r Metho<strong>de</strong>nfreiheit<br />
wi<strong>de</strong>rsprechen wür<strong>de</strong>. Wir schlagen daher folgen<strong>de</strong> Anpassung in <strong>de</strong>r Formulierung<br />
<strong>de</strong>s AT 4.3.2 Tz. 2 Satz 2 vor:<br />
„Hierzu hat das Institut auf <strong>de</strong>r Basis quantitativer o<strong>de</strong>r qualitativer Risikomerkmale<br />
geeignete Indikatoren <strong>für</strong> die frühzeitige I<strong>de</strong>ntifizierung von Risiken sowie von risikoartenübergreifen<strong>de</strong>n<br />
Effekten abzuleiten.“<br />
AT 4.4.3 Compliance<br />
Das neue Modul AT 4.4.3 konkretisiert die Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen an die neu einzurichten<strong>de</strong><br />
Compliance-Funktion, welche über die anstehen<strong>de</strong> KWG-Novelle Eingang in<br />
das <strong>de</strong>utsche Recht fin<strong>de</strong>t. Aus Sicht <strong>de</strong>r Kreditbanken ist dies ein Novum, da die<br />
Vorgabe künftig auch <strong>für</strong> Institute ohne Wertpapiergeschäft gelten soll. Vor diesem<br />
Hintergr<strong>und</strong> besteht auf Seiten unserer Mitgliedsbanken beson<strong>de</strong>rs große Unsicherheit<br />
darüber, wie <strong>und</strong> mit welchem Umfang eine solche Funktion einzurichten ist.<br />
Es bleibt aus unserer Sicht insbeson<strong>de</strong>re unklar, wie <strong>de</strong>r Aufgabenbereich von Compliance<br />
gegenüber an<strong>de</strong>ren Einheiten wie <strong>de</strong>m Risikocontrolling, <strong>de</strong>r Internen Revision<br />
<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Rechtsabteilung abzugrenzen sein soll. Die Einrichtung einer red<strong>und</strong>anten Kontrollinstanz<br />
neben <strong>de</strong>r Internen Revision o<strong>de</strong>r gar Doppelprüfungen sind nach unserem<br />
Da<strong>für</strong>halten we<strong>de</strong>r sachgerecht noch zielführend <strong>und</strong> sollten unbedingt vermie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n. Wir schlagen daher vor, einige gr<strong>und</strong>sätzliche Ausführungen zur Frage <strong>de</strong>r<br />
Abgrenzung in AT 4.3.3 aufzunehmen. Alternativ könnte in AT 4.3.3 ausdrücklich<br />
klargestellt wer<strong>de</strong>n, dass die Institute die Abgrenzung institutsindividuell <strong>und</strong> in Abhängigkeit<br />
von Art, Umfang <strong>und</strong> Komplexität ihrer Geschäftsaktivitäten eigenverantwortlich<br />
vornehmen dürfen.<br />
Laut AT 4.4.3 Tz. 1 hat die Compliance-Funktion die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen<br />
<strong>und</strong> sonstiger Vorgaben zu gewährleisten, zu bewerten <strong>und</strong> zu überwachen.<br />
Damit wird ein uferloses Betätigungsfeld eröffnet, welche Regelungen <strong>de</strong>r Compliance<br />
unterliegen. Nach unserem Da<strong>für</strong>halten bedarf es hier zwingend einer Konkretisierung.<br />
Diese könnte sich beispielsweise an <strong>de</strong>r Begründung zu § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsentwurfs <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums <strong>für</strong> eine KWG-Novelle (CRD IV-<br />
Umsetzungsgesetz) orientieren <strong>und</strong> auf „die Einhaltung bankaufsichtsrechtlicher Regelungen“<br />
abstellen. Wir bitten um eine entsprechen<strong>de</strong> Klarstellung.<br />
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