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Niederschrift über die Besprechung des GKV ... - ip inside partner

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<strong>Niederschrift</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund, der Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />

zu Fragen <strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens<br />

am 20./21.06.2012<br />

1. Änderung der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung und <strong>des</strong> Datensatzes Krankenkassenmeldung<br />

(DSKK) zum 01.01.2013;<br />

hier: Auswirkungen <strong>des</strong> 4. Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

und anderer Gesetze (4. SGB IV-Änderungsgesetz)<br />

2. Änderung der Anlagen 2, 3 und 16 zum gemeinsamen Rundschreiben „Gemeinsames<br />

Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Neuer Personengruppenschlüssel (PGR) 124 für Heimarbeiter erst ab<br />

dem 01.01.2013<br />

3. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames<br />

Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Anpassung der Fehlerprüfungen bei Meldungen der Bun<strong>des</strong>wehr<br />

4. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames<br />

Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Kennzeichnung von Meldungen, <strong>die</strong> mit einer Ausfüllhilfe erstellt werden<br />

5. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames<br />

Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Anpassung der Fehlerprüfung im Zusammenhang mit der Durchführung<br />

<strong>des</strong> Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV<br />

6. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames<br />

Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Prüfung <strong>des</strong> Tätigkeitsschlüssels<br />

7. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames<br />

Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Fehlerprüfungen im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) bei Stornierungen<br />

8. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames<br />

Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Ergänzende Fehlerprüfung im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV)<br />

bei einem unfallversicherungspflichtigen Entgelt (UV-Entgelt) von mehr als<br />

0,00 EUR<br />

Seite<br />

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9. Änderung der Anlage 17 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames<br />

Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Aufnahme der Mobil ISC GmbH als Datenannahmestelle<br />

10. Erweiterung der Anlage 19 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames<br />

Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Neuaufnahme einer Liste mit den Betriebsnummern der Unfallversicherungsträger<br />

und deren angeschlossenen Unternehmen als Teil c<br />

11. Erweiterung <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren<br />

zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ um eine<br />

Anlage 22;<br />

hier: Prüfung der Mitgliedsnummer gegen ein zentrales Verzeichnis der Mitgliedsnummern<br />

(ZMNRV) aller Unfallversicherungsträger (UV-Träger)<br />

12. Änderung der „Gemeinsamen Grundsätze für <strong>die</strong> Untersuchung von Entgeltabrechungsprogrammen<br />

und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und <strong>die</strong> Datenweiterleitung<br />

innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 Datenerfassungs-<br />

und –<strong>über</strong>mittlungsverordnung (DEÜV)“;<br />

hier: Modul „Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen“<br />

13. Rückmeldungen von Versicherungsnummern im Sofortmeldeverfahren 31<br />

- 2 -<br />

Seite<br />

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Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

1. Änderung der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung und <strong>des</strong> Datensatzes Krankenkassenmeldung<br />

(DSKK) zum 01.01.2013;<br />

hier: Auswirkungen <strong>des</strong> 4. Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

und anderer Gesetze (4. SGB IV-Änderungsgesetz)<br />

________________________________________________________________________<br />

Aufgrund der Novellierung der Regelungen im § 28h Abs. 2a Nr. 2 und 3 SGB IV infolge <strong>des</strong><br />

4. SGB IV-Änderungsgesetzes haben <strong>die</strong> Krankenkassen nicht <strong>die</strong> Sozialversicherungsbei-<br />

träge, sondern <strong>die</strong> der Berechnung zugrunde zu legenden Gesamtentgelte bei versiche-<br />

rungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten, <strong>die</strong> mit ihrem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone<br />

liegen oder (ab dem 01.01.2013) <strong>die</strong> Beitragsbemessungsgrenzen <strong>über</strong>schreiten, an <strong>die</strong><br />

Arbeitgeber zurück zu melden. In der <strong>Besprechung</strong> der Spitzenorganisationen der Sozialver-<br />

sicherung zu Fragen <strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./15.03.2012 wurden unter<br />

TOP 1 dazu bereits <strong>die</strong> ersten erforderlichen textlichen Anpassungen im gemeinsamen<br />

Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits-<br />

losenversicherung“ vorgenommen. Nunmehr sind ergänzende Anpassungen im Rundschrei-<br />

ben und in der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung sowie der Krankenkassenmeldung erforderlich.<br />

1. Anpassungen in der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung<br />

1.1 Angabe eines regelmäßigen Jahresentgeltes zur Prüfung der Gleitzonenregelung<br />

Erfolgt aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung <strong>die</strong> Abgabe einer<br />

<strong>GKV</strong>-Monatsmeldung, prüft <strong>die</strong> Krankenkasse, ob das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt in-<br />

nerhalb der Gleitzone liegt (§ 28h Abs. 2a Nr. 2 SGB IV), sofern <strong>die</strong> beteiligten Arbeitgeber<br />

unter Berücksichtigung der Arbeitsentgelte aus den weiteren Beschäftigungsverhältnissen<br />

feststellen, dass <strong>die</strong> Anwendung der Gleitzone zum Tragen kommt und sie <strong>die</strong>se Feststel-<br />

lung mit dem entsprechenden Kennzeichen zur Gleitzone in der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung der<br />

Krankenkasse anzeigen.<br />

Das bedeutet, dass <strong>die</strong> grundsätzliche versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung <strong>des</strong><br />

Beschäftigten auch bei Mehrfachbeschäftigten bei den beteiligten Arbeitgebern liegt.<br />

- 3 -


Stellt <strong>die</strong> Krankenkasse auf Grundlage der abgegebenen <strong>GKV</strong>-Monatsmeldungen fest, dass<br />

<strong>die</strong> Gleitzone anzuwenden ist, teilt sie mit einer Krankenkassenmeldung den beteiligten Ar-<br />

beitgebern das Gesamtentgelt mit. Sollte <strong>die</strong> Krankenkasse feststellen, dass <strong>die</strong> Anwendung<br />

der Gleitzone ausgeschlossen ist, informiert sie <strong>die</strong> Arbeitgeber ebenfalls mit einer Kranken-<br />

kassenmeldung und einem entsprechenden Kennzeichen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Nichtanwendung der<br />

Gleitzone.<br />

Die Regelungen zur Gleitzone finden nach § 20 Abs. 2 SGB IV Anwendung, wenn das in<br />

einem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 400,01 EUR<br />

und 800,00 EUR im Monat liegt; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insge-<br />

samt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Um den Mitteilungspflichten gemäß § 28h Abs. 2a<br />

Nr. 2 SGB IV gerecht zu werden, bedarf es daher einer Erweiterung der <strong>GKV</strong>-<br />

Monatsmeldung um ein Feld „regelmäßiges Jahresentgelt“. Aufgrund fehlender Kenntnis<br />

<strong>über</strong> zu berücksichtigende Einmalzahlungen können <strong>die</strong> Krankenkassen anderenfalls nicht<br />

zweifelsfrei prüfen, ob <strong>die</strong> Anwendung der Gleitzone <strong>über</strong>haupt zum Tragen kommt. Dies gilt<br />

auch für <strong>die</strong> Feststellung <strong>des</strong> regelmäßigen Arbeitsentgeltes, welches bei dauerhaften Ent-<br />

gelterhöhungen sowie bei schwankenden Bezügen Auswirkungen auf <strong>die</strong> Beurteilung der<br />

Anwendung der Gleitzone haben kann.<br />

Für <strong>die</strong> Ermittlung <strong>des</strong> regelmäßigen Jahresentgelts durch den Arbeitgeber gelten <strong>die</strong> Aus-<br />

führungen im gemeinsamen Rundschreiben vom 02.11.2006 zu den versicherungs-, bei-<br />

trags- und melderechtlichen Auswirkungen <strong>des</strong> Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleis-<br />

tungen am Arbeitsmarkt auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone zur Ermittlung <strong>des</strong><br />

regelmäßigen Arbeitsentgelts (vgl. Abschnitt 4.2) mit der Maßgabe, dass auch bei von vorn-<br />

herein befristeten Arbeitsverhältnissen das regelmäßige Jahresentgelt immer auf 12 volle<br />

Kalendermonate hochzurechnen ist. Die Ermittlung ist vorausschauend bei Beginn der Be-<br />

schäftigung und bei jeder dauerhaften wesentlichen Veränderung in den Verhältnissen vor-<br />

zunehmen.<br />

Durch eine entsprechende Ausgestaltung <strong>des</strong> DBKV wird sichergestellt, dass das Feld re-<br />

gelmäßiges Jahresentgelt nur dann zu befüllen ist, wenn der Arbeitgeber das Kennzeichen<br />

Gleitzone mit dem Wert „1“ (Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone) angibt.<br />

1.2 Prüfung der Beitragsbemessungsgrenzen bei Kurzarbeitergeld und Altersteilzeit<br />

Ab dem 01.01.2013 prüft <strong>die</strong> Krankenkasse, ob <strong>die</strong> dem jeweiligen Kalendermonat zuzuord-<br />

nenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhält-<br />

nissen in der Summe <strong>die</strong> jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze <strong>über</strong>schreiten. Ist<br />

- 4 -


<strong>die</strong>s der Fall, ermittelt <strong>die</strong> Krankenkasse in Anwendung <strong>des</strong> § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV <strong>die</strong><br />

nach den einzelnen Versicherungszweigen getrennten Gesamtentgelte und teilt <strong>die</strong>se den<br />

beteiligten Arbeitgebern mit. Auf Grundlage <strong>die</strong>ser Werte berechnen <strong>die</strong> Arbeitgeber <strong>die</strong><br />

entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Bei-<br />

träge unter Beachtung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Eine Mitteilungspflicht nach § 28 Abs. 2a Nr. 3 SGB IV liegt regelmäßig dann vor, wenn min-<br />

<strong>des</strong>tens in einem Versicherungszweig der Sozialversicherung <strong>die</strong> maßgebliche Beitragsbe-<br />

messungsgrenze <strong>über</strong>schritten wird. In den anderen Versicherungszweigen, in denen <strong>die</strong><br />

Beitragsbemessungsgrenze nicht <strong>über</strong>schritten wird, wird ebenfalls <strong>die</strong> Summe der laufen-<br />

den beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (Gesamtentgelt) zurückgemeldet. Mithin sind auch<br />

<strong>die</strong> Fallkonstellationen zu berücksichtigen, in denen in den einzelnen Versicherungszweigen<br />

abweichende beitragsrechtliche Regelungen zu beachten sind. So werden z. B. bei Bezug<br />

von Kurzarbeitergeld <strong>die</strong> Beiträge in der Arbeitslosenversicherung lediglich nach dem tat-<br />

sächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Dies führt ggf. dazu, dass das in der Arbeitslo-<br />

senversicherung vorliegende Gesamtentgelt <strong>die</strong> maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht <strong>über</strong>steigt. Diese Fallkonstellation wird bereits durch das Feld Beitragsbemessungs-<br />

grundlage Kurzarbeitergeld im DBKV berücksichtigt.<br />

Sofern Arbeitsentgelt aus Altersteilzeitarbeit vorliegt, ist zu beachten, dass nach § 163 Abs.<br />

5 Satz 1 SGB VI auch min<strong>des</strong>tens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert <strong>des</strong> Regelar-<br />

beitsentgelts für <strong>die</strong> Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90<br />

vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt,<br />

höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung, als beitrags-<br />

pflichtige Einnahme gilt. Diese zusätzliche beitragspflichtige Einnahme ist hinsichtlich der<br />

Beiträge zur Rentenversicherung auch bei der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen<br />

nach § 22 Abs. 2 SGB IV heranzuziehen. Mithin ist das Feld Beitragsbemessungsgrundlage<br />

Entgelt Altersteilzeit in den DBKV aufzunehmen.<br />

1.3 Sonstige Änderungen<br />

Die für <strong>die</strong> Beitragsberechnung notwendigen Informationen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Elterneigenschaft sowie<br />

<strong>die</strong> besondere Beitragsberechnung der Pflegeversicherungsbeiträge nach § 58 Abs. 3<br />

SGB XI sind nicht mehr erforderlich. Die Felder werden zum 01.01.2013 in Reservefelder<br />

umdeklariert. Ferner ist im Feld Kennzeichen-Gleitzone der Wert „2“ (Arbeitsentgelt inner-<br />

halb der Gleitzone mit Verzicht auf <strong>die</strong> Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung) ent-<br />

behrlich. Der Wert „2“ wird gestrichen. Abschließend werden <strong>die</strong> Felder Beitragsgruppe und<br />

Kennzeichen Rechtskreis in den DBKV eingefügt. Durch <strong>die</strong> Berücksichtigung sämtlicher<br />

- 5 -


maßgeblicher Informationen in der <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung kann eine Rückmeldung der Kran-<br />

kenkassen erfolgen, ohne weitere Unterlagen (z. B. den Meldebestand) heranziehen zu<br />

müssen.<br />

2. Anpassungen in der Krankenkassenmeldung<br />

2.1 Konkretisierung der Angaben<br />

Im Datenbaustein Anforderung <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung (DBMM) wird mit der Aufnahme <strong>des</strong><br />

Kennzeichens „3“ konkretisiert, dass in Zeiten, in denen ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag<br />

festgelegt wird und mithin ein Sozialausgleich durchzuführen ist, <strong>die</strong> Abgabe der <strong>GKV</strong>-<br />

Monatsmeldung trotz Wegfalls der maßgeblichen Mehrfachbeschäftigung bei Vorliegen einer<br />

weiteren beitragspflichtigen Einnahme (z. B. Witwenrente) weiterhin erforderlich ist. Dabei ist<br />

zu beachten, dass aufgrund <strong>des</strong> Wegfalls der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäfti-<br />

gung <strong>die</strong> versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung durch den<br />

Arbeitgeber wieder eigenständig durchzuführen ist. Im DBGZ werden im Feld Kennzeichen<br />

Gleitzone <strong>die</strong> vorhandenen Kennzeichen präzisiert und zwei weitere Kennzeichen aufge-<br />

nommen. Mit den neuen Kenzeichen „3“ und „4“ wird <strong>die</strong> Besonderheit in der Arbeitslosen-<br />

versicherung abgebildet, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung generell nicht mit<br />

einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ist (vgl. § 27 Abs. 2<br />

Satz 1 SGB III). Mit <strong>die</strong>ser Information wird gewährleistet, dass der Arbeitgeber, bei dem <strong>die</strong><br />

versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, in der Arbeitslosenversicherung<br />

lediglich das eigene Arbeitsentgelt zu berücksichtigen hat.<br />

2.2 Angabe der Soziaversicherungstage bei Teilmonaten<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus wird ein zusätzliches Feld <strong>über</strong> <strong>die</strong> maßgeblichen Sozialversicherungstage<br />

eingefügt. Sofern <strong>die</strong> Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone im Laufe eines Kalendermo-<br />

nats beginnt oder endet, ist <strong>die</strong> jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer<br />

monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln; ferner sind <strong>die</strong> maximal zu berück-<br />

sichtigenden Sozialversicherungstage mitzuteilen (<strong>Besprechung</strong> der Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung zu Fragen <strong>des</strong> gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 -<br />

TOP 6).<br />

2.3 Sonstige Änderungen<br />

Der DBBG wird in der Form modifiziert, dass <strong>die</strong> laufenden Gesamtentgelte getrennt nach<br />

den einzelnen Versicherungszweigen <strong>über</strong>mittelt werden. Die Rückmeldung <strong>des</strong> beitrags-<br />

pflichtigen Anteils der Einmalzahlung erfolgt an den Arbeitgeber, der <strong>die</strong> Einmalzahlung ge-<br />

währt hat; ebenfalls getrennt nach den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Mit dem<br />

Feld Kennzeichen Rechtskreis wird <strong>die</strong> Konstellation abgebildet, in der eine Beschäftigung in<br />

- 6 -


den alten Bun<strong>des</strong>ländern und eine weitere Beschäftigung in den neuen Bun<strong>des</strong>ländern aus-<br />

geübt wird und eine Aufteilung der Arbeitsentgelte nach den Grundsätzen <strong>des</strong> § 22 Absatz 2<br />

SGB IV zu erfolgen hat. Der Arbeitgeber aus den neuen Bun<strong>des</strong>ländern erhält mit dem<br />

Kennzeichen „W“ <strong>die</strong> Information, bei der Aufteilung der Arbeitsentgelte <strong>die</strong> Beitragsbemes-<br />

sungsgrenze Rentenversicherung (West) anzuwenden.<br />

Im Übrigen gelten <strong>die</strong> vorgenannten Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Ein-<br />

nahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungen für <strong>die</strong> Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

sowie der Insolvenzgeldumlage entsprechend. Maßgeblich für <strong>die</strong> Aufteilung der Arbeitsent-<br />

gelte ist dabei das Gesamtentgelt Arbeitslosenversicherung.<br />

Insgesamt wurden folgende Dokumente angepasst:<br />

Gemeinsame Grundsätze für <strong>die</strong> Datenerfassung und Daten<strong>über</strong>mittlung zur Sozial-<br />

versicherung § 28b Abs. 2 SGB IV<br />

Gemeinsame Grundsätze - Textteil<br />

Anlage 4 - Datensatz Meldung<br />

In den Gemeinsamen Grundsätzen werden <strong>über</strong><strong>die</strong>s im Textteil unter den Ziffern 1 und 2.4<br />

<strong>die</strong> mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversi-<br />

cherung einhergehenden Veränderungen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ab<br />

dem 01.01.2013 berücksichtigt (nur noch ein Bun<strong>des</strong>träger „Sozialversicherung für Land-<br />

wirtschaft, Forsten und Gartenbau“, der in Angelegenheiten der Krankenversicherung unter<br />

dem Namen landwirtschaftliche Krankenkasse fungiert). Die erweiterten Gemeinsamen<br />

Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV sind als Anlagen beigefügt.<br />

Der <strong>GKV</strong>-Spitzenverband wird das Genehmigungsverfahren nach § 28b Abs. 2 SGB IV ein-<br />

leiten und <strong>die</strong> Spitzenorganisationen der Sozialversicherung <strong>über</strong> das Ergebnis <strong>des</strong> Geneh-<br />

migungsverfahrens informieren.<br />

Gemeinsames Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung“<br />

Gemeinsames Rundschreiben - Textteil<br />

Anlage 9.4 - Fehlerprüfungen<br />

- 7 -


Anlage 13 - Datensatz Krankenkassenmeldung<br />

Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.12.2012 festgelegt.<br />

Anmerkung:<br />

Das geänderte gemeinsame Rundschreiben sowie <strong>die</strong> geänderten Anlagen 9.4 und 13 sind<br />

Bestandteil der parallel zur <strong>Niederschrift</strong> ausgelieferten Nachtragslieferung <strong>des</strong> gemeinsa-<br />

men Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom 21.06.2012 (Version 2.48).<br />

- 8 -


<strong>GKV</strong>-SPITZENVERBAND, BERLIN<br />

DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN<br />

BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG<br />

DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN<br />

_______________________________________________________________________<br />

Gemeinsame Grundsätze für <strong>die</strong> Datenerfassung und<br />

Daten<strong>über</strong>mittlung zur Sozialversicherung<br />

nach § 28b Absatz 2 SGB IV<br />

in der vom 01.01.2013 an geltenden Fassung 1<br />

Seite 1 von 13<br />

21.06.2012<br />

Der <strong>GKV</strong>-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), <strong>die</strong> Deutsche Ren-<br />

tenversicherung Bund, <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit sowie <strong>die</strong> Deutsche Gesetzliche Un-<br />

fallversicherung haben für <strong>die</strong> Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten-<br />

und Arbeitslosenversicherung <strong>die</strong> nachfolgenden „Gemeinsamen Grundsätze für <strong>die</strong> Da-<br />

tenerfassung und Daten<strong>über</strong>mittlung zur Sozialversicherung“ aufgestellt. Sie kommen<br />

damit ihrer Verpflichtung nach § 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)<br />

nach.<br />

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hin-<br />

blick auf <strong>die</strong> Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versor-<br />

gungseinrichtungen ebenfalls an <strong>die</strong>sen Grundsätzen mitgewirkt.<br />

Die „Gemeinsamen Grundsätze für <strong>die</strong> Datenerfassung und Daten<strong>über</strong>mittlung zur Sozi-<br />

alversicherung“ sind nach Anhörung der Arbeitgeberverbände vom Bun<strong>des</strong>ministerium für<br />

Arbeit und Soziales genehmigt worden.<br />

Die gemeinsamen Grundsätze werden durch gemeinsame Verlautbarungen der Spitzen-<br />

organisationen der Sozialversicherung sowie durch Verlautbarungen der ABV erläutert.<br />

1 Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Arbeit und Soziales hat <strong>die</strong> Gemeinsamen Grundsätzen nach Anhörung<br />

der Bun<strong>des</strong>vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände am XX.XX.XXXX genehmigt.


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Allgemeines........................................................................................................... 4<br />

1.1 Versicherungsnummer........................................................................................... 4<br />

1.2 Mitgliedsnummer bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung................. 4<br />

1.3 Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Beitragsgruppen............................................................... 4<br />

1.4 Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Abgabegründe.................................................................. 5<br />

1.5 Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Personengruppen............................................................. 5<br />

1.6 Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Angaben zur Tätigkeit....................................................... 5<br />

2 Sonderregelungen................................................................................................. 6<br />

2.1 Unständig Beschäftigte.......................................................................................... 6<br />

2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigte........................................................................ 6<br />

2.3 Kurzfristig Beschäftigte.......................................................................................... 6<br />

2.4 <strong>GKV</strong>-Monatsmeldungen......................................................................................... 7<br />

2.5 Sofortmeldungen.................................................................................................... 8<br />

2.6 Berufsständische Versorgungseinrichtungen......................................................... 8<br />

3 Automatisiertes Meldeverfahren............................................................................. 9<br />

3.1 Allgemeines........................................................................................................... 9<br />

3.2 Datensätze und Datenbausteine............................................................................ 9<br />

3.2.1 Datensatz Kommunikation (DSKO)........................................................................ 9<br />

3.2.2 Datensatz Meldung (DSME)................................................................................... 9<br />

3.2.3 Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD)................................................................10<br />

3.2.4 Datensatz Beitragserhebung (DSBE)....................................................................10<br />

3.3 Stornierung von Meldungen..................................................................................10<br />

3.4 Verarbeitungsbestätigung.....................................................................................11<br />

Seite 2 von 13


4 Maschinelle Ausfüllhilfen.......................................................................................11<br />

5 Daten<strong>über</strong>mittlung.................................................................................................12<br />

5.1 Allgemeines..........................................................................................................12<br />

5.2 Daten<strong>über</strong>tragung.................................................................................................12<br />

5.3 Dateiaufbau..........................................................................................................12<br />

5.4 Datenannahmestellen...........................................................................................12<br />

6 Übergangsregelungen zur Übermittlung der Meldedaten Unfallversicherung........12<br />

7 Abkürzungsverzeichnis.........................................................................................13<br />

Anlagen<br />

1 Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV<br />

2 Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Abgabegründe in den Meldungen nach der DEÜV<br />

3 Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV<br />

4 Datensätze und Datenbausteine für Meldungen nach der DEÜV<br />

5 Datensätze und Datenbausteine für Meldungen an <strong>die</strong> berufsständischen Versorgungs-<br />

einrichtungen zur Beitragserhebung<br />

Seite 3 von 13


1 Allgemeines<br />

Der <strong>GKV</strong>-Spitzenverband, <strong>die</strong> Deutsche Rentenversicherung Bund, <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>agentur für<br />

Arbeit sowie <strong>die</strong> Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bestimmen in den nachfolgenden<br />

gemeinsamen Grundsätzen<br />

- <strong>die</strong> Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Beitragsgruppen,<br />

- <strong>die</strong> Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Abgabegründe,<br />

- <strong>die</strong> Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Personengruppen und<br />

- den Aufbau <strong>des</strong> Meldedatensatzes und der Datenbausteine.<br />

Die Besonderheiten bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (siehe<br />

§ 31 der Datenerfassungs- und -<strong>über</strong>mittlungsverordnung - DEÜV -) bleiben unberührt.<br />

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), <strong>die</strong> besondere<br />

Aufgaben nach dem Zweiten Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> Krankenversicherung der Landwirte (KVLG<br />

1989), dem Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> Alterssicherung der Landwirte (ALG) beziehungsweise dem<br />

Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wahrnimmt, hat an <strong>die</strong>sen Grundsätzen im Hin-<br />

blick auf <strong>die</strong> Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mitgewirkt.<br />

Soweit in <strong>die</strong>sen gemeinsamen Grundsätzen der Begriff „Einzugsstelle“ verwendet wird, sind<br />

damit sowohl <strong>die</strong> Krankenkassen als auch <strong>die</strong> Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-<br />

Bahn-See als Minijob-Zentrale gemeint.<br />

1.1 Versicherungsnummer<br />

Die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen und in <strong>die</strong><br />

Meldung zu <strong>über</strong>tragen. Soweit <strong>die</strong> Versicherungsnummer nicht bekannt oder noch nicht<br />

vergeben ist, können <strong>die</strong> Anmeldungen auch ohne Versicherungsnummer, dann aber mit<br />

den Angaben zur Vergabe einer Versicherungsnummer, <strong>über</strong>mittelt werden. Alle persönli-<br />

chen Angaben sind amtlichen Unterlagen zu entnehmen.<br />

1.2 Mitgliedsnummer bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />

Die Mitgliedsnummer wird von der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />

für <strong>die</strong> Dauer der Mitgliedschaft vergeben. Sie ist in <strong>die</strong> Meldung an <strong>die</strong> berufsständische<br />

Versorgungseinrichtung zu <strong>über</strong>tragen. Soweit <strong>die</strong> Mitgliedsnummer nicht bekannt oder nicht<br />

vergeben ist, muss in der Meldung eine fiktive Mitgliedsnummer der berufsständischen Ver-<br />

sorgungseinrichtung verwendet werden.<br />

1.3 Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Beitragsgruppen<br />

Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit dem vierstelligen numerischen Schlüssel zu<br />

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verschlüsseln. Für jeden Beschäftigten ist in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslo-<br />

sen- und Pflegeversicherung <strong>die</strong> zutreffende Ziffer (siehe Anlage 1) anzugeben.<br />

1.4 Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Abgabegründe<br />

Die Abgabegründe sind in den Meldungen zweistellig numerisch zu verschlüsseln. Für jede<br />

Meldegruppe ist entsprechend dem Mel<strong>des</strong>achverhalt der zutreffende Schlüssel (siehe Anla-<br />

ge 2) anzugeben.<br />

Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe Anmeldung<br />

(Schlüsselzahlen 10 bis 13) beziehungsweise der Meldegruppe Abmeldung (Schlüsselzahlen<br />

30 bis 36) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüs-<br />

selzahl anzugeben.<br />

1.5 Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Personengruppen<br />

Die Personengruppen sind in den Meldungen dreistellig numerisch (siehe Anlage 3) zu ver-<br />

schlüsseln. Die erste Stelle <strong>des</strong> Schlüssels (Ziffer 1) ist fest vorgegeben und <strong>die</strong>nt der Ein-<br />

zugsstelle als Identifikationsmerkmal der Meldung eines Arbeitgebers. Weitere Ziffern in der<br />

Stelle 1 sind dem Meldeverfahren mit anderen Stellen vorbehalten.<br />

Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 beziehungsweise 140 zu verwenden. Hat das Beschäfti-<br />

gungsverhältnis besondere Merkmale, gelten <strong>die</strong> Schlüssel 102 fortfolgende beziehungswei-<br />

se 141 fortfolgende. Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzu-<br />

folge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu ver-<br />

wenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang.<br />

Soweit Meldungen für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungs-<br />

pflichtige Personen zu erstellen sind, ist stets <strong>die</strong> Personengruppe 190 zu verwenden.<br />

1.6 Schlüsselzahlen für <strong>die</strong> Angaben zur Tätigkeit<br />

Die ausgeübten Tätigkeiten sind in den Meldungen zu verschlüsseln. Der Schlüssel enthält<br />

Angaben zur ausgeübten Tätigkeit, <strong>die</strong> Stellung im Beruf und <strong>die</strong> Ausbildung <strong>des</strong> Versicher-<br />

ten. Der Schlüssel für <strong>die</strong> Angaben zur Tätigkeit ist derzeit noch fünfstellig und wird für Mel-<br />

dezeiträume ab 01.12.2011 (Beginn <strong>des</strong> Meldezeitrums oder Ende <strong>des</strong> Meldezeitraums liegt<br />

nach dem 30.11.2011) durch einen neunstelligen Schlüssel ersetzt. Er enthält dann Angaben<br />

für den ausgeübten Beruf nach der Klassifikation der Berufe 2010, den höchsten allgemein-<br />

bildenden Schulabschluss und den höchsten beruflichen Ausbildungsabschluss <strong>des</strong> Be-<br />

schäftigten sowie Angaben <strong>über</strong> Leiharbeit und der Vertragsform der Beschäftigung. Details<br />

zum Aufbau und den Inhalten <strong>des</strong> Schlüssels werden in der Anlage 5 <strong>des</strong> gemeinsamen<br />

Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Gemeinsames Melde-<br />

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verfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ vom 15.07.1998 in<br />

der jeweils geltenden Fassung beschrieben.<br />

2 Sonderregelungen<br />

2.1 Unständig Beschäftigte<br />

Für unständig Beschäftigte sind <strong>die</strong> gleichen Meldungen zu erstatten wie für ständig Be-<br />

schäftigte. In Anwendung der besonderen Vorschriften zum Beginn und Ende der Mitglied-<br />

schaft unständig Beschäftigter (§ 186 Absatz 2 <strong>des</strong> Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB<br />

V) können Arbeitgeber <strong>die</strong> Beschäftigungszeiten eines unständig Beschäftigten innerhalb<br />

eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammenfassen, wenn der<br />

Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht<br />

mehr als drei Wochen beträgt.<br />

2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für <strong>die</strong> pauschale Beiträge zur Kranken- und/oder<br />

Rentenversicherung zu entrichten sind, hat der Arbeitgeber grundsätzlich <strong>die</strong> gleichen Mel-<br />

dungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Die Meldungen sind aus-<br />

schließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Unter Personengruppenschlüssel ist stets<br />

<strong>die</strong> Schlüsselzahl 109 einzutragen. Die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung ist mit 6<br />

und <strong>die</strong> Beitragsgruppe zur Rentenversicherung - sofern nicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungs-<br />

freiheit verzichtet wird - mit 5 zu verschlüsseln; wird auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit ver-<br />

zichtet, ist zur Rentenversicherung <strong>die</strong> Beitragsgruppe 1 zu verwenden (siehe zu den<br />

Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen auch Anlage 1). Liegt für <strong>die</strong>se Beschäftigung eine Be-<br />

freiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 <strong>des</strong> Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB<br />

VI) vor, ist zur Rentenversicherung <strong>die</strong> Beitragsgruppe 0 zu verwenden und <strong>die</strong> Meldung<br />

auch bei der Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen einzu-<br />

reichen. Als „Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt ein-<br />

zutragen, von dem Pauschalbeiträge oder - bei Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit<br />

- Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, wobei bei einem Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenver-<br />

sicherungsfreiheit <strong>die</strong> Min<strong>des</strong>tbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Absatz 8 SGB VI<br />

von monatlich 155 Euro zu beachten ist. Als „Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallver-<br />

sicherung“ ist im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) das Arbeitsentgelt anzugeben,<br />

das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist.<br />

2.3 Kurzfristig Beschäftigte<br />

Auch für kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich <strong>die</strong> gleichen Meldungen zu erstatten wie<br />

Seite 6 von 13


für versicherungspflichtig Beschäftigte; <strong>die</strong> Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-<br />

Zentrale einzureichen. Unter Personengruppenschlüssel ist stets <strong>die</strong> Schlüsselzahl 110 ein-<br />

zutragen. Sämtliche Beitragsgruppen sind mit 0 zu verschlüsseln und als „Beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt“ sind im Datenbaustein Mel<strong>des</strong>achverhalt (DBME) sechs Nullen anzugeben.<br />

Im DBUV ist hingegen als „Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung“ das Ar-<br />

beitsentgelt anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist.<br />

Sofern ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen wurde, kann der Arbeitgeber den Beschäf-<br />

tigten zum Beginn <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses an- und zum Ende <strong>des</strong> Beschäftigungs-<br />

verhältnisses abmelden. Dabei sind <strong>die</strong> zeitlichen Voraussetzungen <strong>des</strong> § 8 Absatz 1 Num-<br />

mer 2 SGB IV zu beachten.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus kann <strong>die</strong> kurzfristige Beschäftigung - auch innerhalb eines Rahmenarbeits-<br />

vertrages - nach ihrem tatsächlichen Verlauf (tageweise) gemeldet werden.<br />

2.4 <strong>GKV</strong>-Monatsmeldungen<br />

Zur Prüfung und Durchführung <strong>des</strong> Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversiche-<br />

rung nach § 242b Absatz 3 SGB V und zur Prüfung der Anwendung der Gleitzonenregelung<br />

und <strong>des</strong> Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen durch <strong>die</strong> Krankenkassen nach<br />

§ 28h Absatz 2a Nummern 2 und 3 SGB IV haben Arbeitgeber bei versicherungspflichtigen<br />

Mehrfachbeschäftigten, für unständig Beschäftigte und in den Fällen, in denen der Beschäf-<br />

tigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt,<br />

soweit bekannt, eine monatliche Meldung an <strong>die</strong> zuständige Einzugsstelle abzugeben (§ 28a<br />

Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 4a SGB IV). Diese Meldung ist auch<br />

abzugeben, sofern der Arbeitgeber den Anspruch auf Sozialausgleich nicht vollständig durch<br />

eine Verringerung <strong>des</strong> monatlichen Beitragsanteils <strong>des</strong> Arbeitnehmers begleichen kann<br />

(§ 242b Absatz 2 Satz 4 SGB V).<br />

Aufgrund <strong>des</strong> durch das Bun<strong>des</strong>ministerium für Gesundheit (BMG) festgelegten und am<br />

28.10.2011 im Bun<strong>des</strong>anzeiger verkündeten durchschnittlichen Zusatzbeitrages in Höhe von<br />

0,00 EUR für das Jahr 2012 kann für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

kein Anspruch auf Sozialausgleich entstehen. <strong>GKV</strong>-Monatsmeldungen sind daher im Jahr<br />

2012 nur abzugeben, sofern eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung vorliegt,<br />

damit <strong>die</strong> Krankenkassen auf deren Grundlage <strong>die</strong> Anwendung der Gleitzonenregelung und<br />

das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen prüfen können.<br />

Die <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein<br />

Krankenversicherung (DBKV) zu erstatten.<br />

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Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft,<br />

Forsten und Gartenbau ist in das Beitragsverfahren <strong>über</strong> den Gesundheitsfonds nicht einge-<br />

bunden und auch am Risikostrukturausgleich nicht beteiligt. Von der landwirtschaftlichen<br />

Krankenkasse wird kein Zusatzbeitrag erhoben. Daher werden deren Mitglieder nicht von<br />

dem Sozialausgleich erfasst. Eine <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung ist für Arbeitnehmer, <strong>die</strong> Mitglied der<br />

landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, nicht abzugeben.<br />

2.5 Sofortmeldungen<br />

Der Tag <strong>des</strong> Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Absatz 4 Satz 1<br />

SGB IV genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftzweigen spätestens bei Beschäfti-<br />

gungsaufnahme unmittelbar an <strong>die</strong> Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu mel-<br />

den (Sofortmeldung). Die Sofortmeldung ist mit dem DSME und dem Datenbaustein Sofort-<br />

meldung (DBSO) zu erstatten.<br />

2.6 Berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />

Nach § 28a Absatz 10 SGB IV hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, <strong>die</strong><br />

- nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung befreit sind,<br />

- Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und<br />

- in <strong>die</strong>ser Beschäftigung einen Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitragsanteil gemäß § 172<br />

Absatz 2 SGB VI haben,<br />

<strong>die</strong> in Abschnitt 3.2 aufgeführten Datensätze und Datenbausteine (nicht jedoch <strong>die</strong> Daten-<br />

bausteine Europäische Versicherungsnummer, Unfallversicherung, Krankenversicherung,<br />

Knappschaft/See und Sofortmeldung) zusätzlich an <strong>die</strong> Datenannahmestelle der berufsstän-<br />

dischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung<br />

ist mit 0 zu verschlüsseln.<br />

Bei einem Wechsel der berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb eines beste-<br />

henden Beschäftigungsverhältnisses ist zum Tage vor dem Zuständigkeitswechsel eine Ab-<br />

meldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis und mit dem Tage, an dem der<br />

Wechsel wirksam wird, eine Anmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu<br />

erstatten. Die Meldungen zur Beitragserhebung nach § 28a Absatz 11 SGB IV sind aus-<br />

schließlich gegen<strong>über</strong> der Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrich-<br />

tung zu erstatten.<br />

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3 Automatisiertes Meldeverfahren<br />

3.1 Allgemeines<br />

Voraussetzung für <strong>die</strong> Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbeson-<br />

dere, dass <strong>die</strong> Daten <strong>über</strong> <strong>die</strong> Beschäftigungszeiten und <strong>die</strong> Höhe der beitragspflichtigen<br />

Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen herrühren und <strong>die</strong> Arbeiten<br />

ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände<br />

müssen maschinell erkannt werden. Vom 01.01.2006 an dürfen auch systemuntersuchte<br />

Ausfüllhilfen für <strong>die</strong> maschinelle Daten<strong>über</strong>mittlung genutzt werden (vergleiche Abschnitt 4).<br />

Für <strong>die</strong> Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Entgeltabrechnung und für <strong>die</strong><br />

Berechnung der Beiträge sind <strong>die</strong> Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (in der<br />

jeweils geltenden Fassung) maßgebend.<br />

3.2 Datensätze und Datenbausteine<br />

Für <strong>die</strong> Daten<strong>über</strong>mittlung zwischen Arbeitgebern und Datenannahmestellen sind <strong>die</strong> nach-<br />

stehend beschriebenen Datensätze<br />

- Datensatz Kommunikation (DSKO)<br />

- Datensatz Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen<br />

- Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD)<br />

zu verwenden (siehe Anlage 4).<br />

Für <strong>die</strong> monatlichen Meldungen zur Beitragserhebung nach § 28a Absatz 11 SGB IV gegen-<br />

<strong>über</strong> der Datenannahmestelle der berufständischen Versorgungseinrichtungen sind der Da-<br />

tensatz DSBE und <strong>die</strong> Datenbausteine gemäß Anlage 5 zu verwenden.<br />

3.2.1 Datensatz Kommunikation (DSKO)<br />

Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Feh-<br />

lermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Entgelt-<br />

abrechnungsprogramm beziehungsweise <strong>die</strong> systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung<br />

an <strong>die</strong> Datenannahmestelle einen DSKO, der insbesondere <strong>die</strong> folgenden Daten enthält:<br />

- PROD-ID - Produkt-Identifikation <strong>des</strong> systemgeprüften Softwareproduktes (Programm-<br />

bezeichnung),<br />

- MOD-ID - Modifikations-Identifikation <strong>des</strong> geprüften Softwareproduktes (Versionsnum-<br />

mer).<br />

3.2.2 Datensatz Meldung (DSME)<br />

Seite 9 von 13


Der DSME enthält <strong>die</strong> Daten für eine Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbre-<br />

chungsmeldung, <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung, Sofortmeldung, Änderungsmeldung, Vergabe und<br />

Rückmeldung einer Versicherungsnummer sowie zur Steuerung und Identifikation der Da-<br />

tenbausteine:<br />

- Datenbaustein Mel<strong>des</strong>achverhalt (DBME)<br />

- Datenbaustein Name (DBNA)<br />

- Datenbaustein Geburtsdaten (DBGB)<br />

- Datenbaustein Anschrift (DBAN)<br />

- Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU)<br />

- Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV)<br />

- Datenbaustein Knappschaft/See (DBKS)<br />

- Datenbaustein Sofortmeldung (DBSO)<br />

- Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV)<br />

3.2.3 Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD)<br />

Nach § 5 Absatz 5 DEÜV sind Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten dem<br />

Betriebsnummern-Service der Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit (BNS) unverzüglich zu melden. Mit-<br />

tels DSBD teilen <strong>die</strong> Arbeitgeber alle relevanten Änderungen im Rahmen <strong>des</strong> eingesetzten<br />

systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe dem<br />

BNS mit.<br />

3.2.4 Datensatz Beitragserhebung (DSBE)<br />

Der DSBE enthält <strong>die</strong> Daten zur Beitragserhebung durch eine berufsständische Versor-<br />

gungseinrichtung sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine:<br />

- Datenbaustein Mitgliedsidentifikation (DBMI)<br />

- Datenbaustein Höherversicherungsbeitrag (DBHB)<br />

3.3 Stornierung von Meldungen<br />

Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, sonstige Ent-<br />

geltmeldungen und Sofortmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren,<br />

bei einer unzuständigen Stelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten.<br />

Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME grundsätzlich mit den ur-<br />

sprünglich <strong>über</strong>mittelten Daten und Datenbausteinen zu <strong>über</strong>mitteln.<br />

Dabei sind im DSME nur <strong>die</strong> Daten zur Steuerung im Feld „Zeitpunkt der Erstellung <strong>des</strong> Da-<br />

tensatzes“ zu aktualisieren.<br />

Seite 10 von 13


Dem DSME folgt der DBME beziehungsweise der DBKV oder der DBSO mit dem Kennzei-<br />

chen „Stornierung einer bereits abgegebenen (Sofort-) Meldung“.<br />

Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Entgeltmeldungen für Meldezeiträume vor<br />

dem 01.06.2011. Stornierungsmeldungen müssen in <strong>die</strong>sen Fällen <strong>die</strong> ursprünglich <strong>über</strong>mit-<br />

telten Daten in der neuen Version (02) <strong>des</strong> DSME wiedergeben.<br />

3.4 Verarbeitungsbestätigung<br />

Die Datenannahmestelle bestätigt dem Absender der Datenlieferung (Ersteller der Datei,<br />

zum Beispiel Arbeitgeber, Steuerberater oder Service-Rechenzentrum) <strong>die</strong> Datenannahme<br />

(Verarbeitungsbestätigung). Positive Verarbeitungsbestätigungen werden dem Ersteller der<br />

Datei entweder <strong>über</strong> den Kommunikationsserver oder per E-Mail zugestellt, wobei der Erstel-<br />

ler der Datei durch entsprechende Kennzeichnung im DSKO auf <strong>die</strong> Übermittlung von positi-<br />

ven Verarbeitungsbestätigungen (<strong>die</strong> Datei enthält ausschließlich fehlerfreie Datensätze be-<br />

ziehungsweise Datenbausteine) verzichten kann.<br />

Auf <strong>die</strong> Zustellung einer negativen Verarbeitungsbestätigung (<strong>die</strong> Datei enthält fehlerhafte<br />

Datensätze beziehungsweise Datenbausteine) kann dagegen nicht verzichtet werden. Aller-<br />

dings kann der Ersteller der Datei durch entsprechende Kennzeichnung im DSKO steuern,<br />

ob negative Verarbeitungsbestätigungen in Dateiform (Rückgabe fehlerhafter Datensätze<br />

beziehungsweise Datenbausteine mit angehängtem Fehlerdatenbaustein) verschlüsselt <strong>über</strong><br />

den Kommunikationsserver oder per E-Mail als Fehlerprotokoll unter Angabe eines Fehler-<br />

textes (Fehlertext gemäß Anlage 9 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisati-<br />

onen der Sozialversicherung „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten-<br />

und Arbeitslosenversicherung“ vom 15.07.1998 in der jeweils geltenden Fassung) zugestellt<br />

werden sollen.<br />

Gleiches gilt für <strong>die</strong> Rückmeldung der Versicherungsnummer sowie sonstige Rückmeldun-<br />

gen.<br />

4 Maschinelle Ausfüllhilfen<br />

Arbeitgeber, <strong>die</strong> kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen <strong>die</strong><br />

Meldungen zur Sozialversicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an <strong>die</strong><br />

Datenannahmestellen <strong>über</strong>mitteln. Abschnitt 3.2 gilt entsprechend. Arbeitgeber, <strong>die</strong> system-<br />

geprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch<br />

systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten aus den<br />

Beständen der Arbeitgeber in <strong>die</strong> Ausfüllhilfe ist nicht zulässig.<br />

Seite 11 von 13


5 Daten<strong>über</strong>mittlung<br />

5.1 Allgemeines<br />

Die Meldungen sind durch Daten<strong>über</strong>tragung zu <strong>über</strong>mitteln. Das Verfahren zur Daten<strong>über</strong>-<br />

tragung muss den jeweils geltenden Normen entsprechen. Die Aufstellung der Normen wird<br />

in den Grundsätzen für Daten<strong>über</strong>mittlung und Datenträgeraustausch <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeri-<br />

ums <strong>des</strong> Innern veröffentlicht.<br />

5.2 Daten<strong>über</strong>tragung<br />

Für <strong>die</strong> Daten<strong>über</strong>tragung zwischen Arbeitgebern und Datenannahmestellen sind <strong>die</strong> „Richt-<br />

linien für den Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen“ in der jeweils geltenden<br />

Fassung zu beachten.<br />

5.3 Dateiaufbau<br />

Jede Datei beginnt mit einem Vorlaufsatz und endet mit einem Nachlaufsatz. Zwischen dem<br />

Vorlaufsatz und dem Nachlaufsatz liegen <strong>die</strong> Datensätze.<br />

5.4 Datenannahmestellen<br />

Die Datenannahmestellen der Einzugsstellen <strong>über</strong>nehmen <strong>die</strong> von den Arbeitgebern <strong>über</strong>-<br />

mittelten Meldungen und leiten <strong>die</strong>se an <strong>die</strong> zuständigen Krankenkassen weiter. Die Sofort-<br />

meldungen sind von den Arbeitgebern unmittelbar an <strong>die</strong> Datenstelle der Träger der Renten-<br />

versicherung zu <strong>über</strong>mitteln. Die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungs-<br />

einrichtungen <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> von den Arbeitgebern <strong>über</strong>mittelten Meldungen und leitet <strong>die</strong>se<br />

an <strong>die</strong> zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen weiter.<br />

6 Übergangsregelungen zur Übermittlung der Meldedaten Unfallversicherung<br />

Eine Angabe <strong>des</strong> UV-Grun<strong>des</strong> B04 bis B06 oder B09 im Datenbaustein Unfallversicherung<br />

(DBUV) bei einem gemeldeten UV-Entgelt von 0,00 EUR ist erst ab dem 01.12.2012 ver-<br />

pflichtend. Für <strong>die</strong> Zeit bis zum 30.11.2012 wird es nicht beanstandet, soweit bei Entgeltmel-<br />

dungen, <strong>die</strong> ab dem 01.06.2012 mit einem UV-Entgelt von 0,00 EUR abgegeben werden, ein<br />

UV-Grund B04 bis B06 oder B09 im DBUV bereits angegeben wird.<br />

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Meldedaten Unfallversicherung gilt für alle Entgelt-<br />

meldungen, <strong>die</strong> nach dem 31.12.2008 erstattet werden. Dies gilt nicht für Meldezeiträume<br />

vor dem 01.01.2008.<br />

Die geleisteten Arbeitsstunden sind spätestens in Entgeltmeldungen aufzunehmen, <strong>die</strong> nach<br />

dem 31.12.2009 erstattet werden. Dies gilt nicht für Meldezeiträume vor dem 01.01.2010.<br />

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7 Abkürzungsverzeichnis<br />

ABV Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen<br />

ALG Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> Alterssicherung der Landwirte<br />

BNS Betriebsnummern-Service der Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit<br />

BMG Bun<strong>des</strong>ministerium für Gesundheit<br />

DBAN Datenbaustein Anschrift<br />

DBEU Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer<br />

DBGB Datenbaustein Geburtsdaten<br />

DBHB Datenbaustein Höherversicherungsbeitrag<br />

DBKS Datenbaustein Knappschaft/See<br />

DBKV Datenbaustein Krankenversicherung<br />

DBME Datenbaustein Mel<strong>des</strong>achverhalt<br />

DBMI Datenbaustein Mitgliedsidentifikation<br />

DBNA Datenbaustein Name<br />

DBSO Datenbaustein Sofortmeldung<br />

DBUV Datenbaustein Unfallversicherung<br />

DEÜV Datenerfassungs- und -<strong>über</strong>mittlungsverordnung<br />

DSBD Datensatz Betriebsdatenpflege<br />

DSBE Datensatz Beitragserhebung<br />

DSKO Datensatz Kommunikation<br />

DSME Datensatz Meldung<br />

FELEG Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit<br />

KVLG 1989 Zweites Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> Krankenversicherung der Landwirte<br />

MOD-ID Modifikations-Identifikation <strong>des</strong> geprüften Softwareproduktes<br />

PROD-ID Produkt-Identifikation <strong>des</strong> systemgeprüften Softwareproduktes<br />

SGB Sozialgesetzbuch<br />

SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau<br />

Anlagen<br />

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-unbesetzt -


Datensätze und Datenbausteine für Meldungen nach der DEÜV Anlage 4<br />

4.1 VOSZ - Vorlaufsatz<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung <strong>des</strong> Vorlaufsatzes<br />

KE<br />

VOSZ<br />

005-009 005 an M VERFAHRENS- Merkmal, um welche Art von Datenaustausch es sich<br />

MERKMAL<br />

handelt:<br />

VFMM<br />

AGDEU = Meldungen der Arbeitgeber an <strong>die</strong><br />

Einzugsstellen (DEÜV)<br />

010-024 015 an M BBNR-<br />

ABSENDER<br />

BBNRAB<br />

025-039 015 an M BBNR-<br />

EMPFAENGER<br />

BBNREP<br />

040-047 008 n M DATUM-ERSTELLUNG<br />

ED<br />

048-053 006 n M LFD-DATEI-NR<br />

DTNR<br />

054-103 050 an K NAME-ABSENDER<br />

NAAB<br />

104-105 002 n M VERSIONS-NR<br />

VERNR<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 1 von 24<br />

KVDEU = Meldungen der Einzugsstellen an <strong>die</strong><br />

Arbeitgeber (DEÜV)<br />

AGTRV = Meldungen der Arbeitgeber an <strong>die</strong><br />

Rentenversicherung<br />

RVTAG = Meldungen der Rentenversicherung<br />

an <strong>die</strong> Arbeitgeber<br />

AGBVD = Meldungen der Arbeitgeber an <strong>die</strong><br />

berufsständische Vorsorgungseinrichtung<br />

BVAGD = Meldungen der berufsständischen<br />

Vorsorgungseinrichtung an <strong>die</strong> Arbeitgeber<br />

Betriebsnummer <strong>des</strong> Erstellers der Datei (8 Stellen<br />

linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

Betriebsnummer <strong>des</strong> Empfängers der Datei (8 Stellen<br />

linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

Datum der Erstellung der Datei in der Form:<br />

jhjjmmtt<br />

Dateifolgenummer<br />

000001 - 999999<br />

Kurzbezeichnung <strong>des</strong> Absenders<br />

Versionsnummer <strong>des</strong> Vorlaufsatzes<br />

01


4.2 DSKO - Datensatz Kommunikation<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung <strong>des</strong> Datensatzes Kommunikation<br />

KE<br />

DSKO<br />

005-009 005 an M VERFAHREN<br />

Verfahren, für das der Datensatz bestimmt ist:<br />

VF<br />

DEUEV = DEÜV-Meldeverfahren<br />

010-024 015 an M BBNR-ABSENDER Betriebsnummer <strong>des</strong> Absenders der Datei (8 Stellen<br />

BBNRAB<br />

linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

Feldinhalt muss identisch sein mit dem Inhalt <strong>des</strong> Fel<strong>des</strong><br />

Betriebsnummer <strong>des</strong> Absenders aus dem Vorlaufsatz<br />

und dem Datensatz DSME.<br />

nnnnnnnn<br />

025-039 015 an M BBNR-EMPFAENGER Betriebsnummer <strong>des</strong> Empfängers der Datei (Datenan-<br />

BBNREP<br />

nahmestelle; 8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden<br />

Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

040-041 002 n M VERSIONS-NR Versionsnummer <strong>des</strong> <strong>über</strong>mittelten Datensatzes Kom-<br />

VERNR<br />

munikation (DSKO)<br />

01 - 99<br />

Zulässig ist der Wert „02“ für <strong>die</strong>se Version. Er gilt bis<br />

zur Bekanntgabe einer neuen Version.<br />

042-061 020 n M DATUM-ERSTELLUNG Zeitpunkt der Erstellung <strong>des</strong> Datensatzes in der Form:<br />

ED<br />

jhjjmmtt (Datum)<br />

hhmmss (Uhrzeit)<br />

msmsms (Mikrosekunde)<br />

(Wert > 0 in den letzten 6 Stellen optional)<br />

062-062 001 n M FEHLER-KENNZ Kennzeichnung für fehlerhafte Datensätze<br />

FEKZ<br />

0 = Datensatz fehlerfrei<br />

1 = Datensatz fehlerhaft<br />

063-063 001 n M FEHLER-ANZAHL<br />

FEAN<br />

Anzahl der Fehler <strong>des</strong> Datensatzes<br />

064-078 015 an M BBNR-ERSTELLER Betriebsnummer <strong>des</strong> Erstellers der Datei. Sie ist auf<br />

BBNRER<br />

dem Weg zur Datenannahmestelle identisch mit der<br />

Betriebsnummer <strong>des</strong> Absenders der Datei; Stellen 010<br />

bis 024 (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen).<br />

nnnnnnnn<br />

079-085 007 an M PRODUKT-<br />

Produkt-Identifier <strong>des</strong> geprüften Softwareproduktes, das<br />

IDENTIFIER<br />

beim Ersteller der Datei eingesetzt wird.<br />

PROD-ID<br />

Sie wird von der ITSG, eindeutig für je<strong>des</strong> systemuntersuchte<br />

Programm, vergeben.<br />

086-093 008 an M MODIFIKATIONS- Modifikations-Identifier <strong>des</strong> geprüften Softwareproduk-<br />

IDENTIFIER<br />

tes, das beim Ersteller der Datei eingesetzt wird.<br />

MOD-ID<br />

Sie wird je geprüfter Produktversion von der ITSG vergeben.<br />

094-123 030 an M NAME1-ABSENDER<br />

NAME1<br />

Name <strong>des</strong> Erstellers der Datei<br />

124-153 030 an K NAME2-ABSENDER<br />

NAME2<br />

Zweiter Namensbestandteil <strong>des</strong> Erstellers der Datei<br />

154-183 030 an K NAME3-ABSENDER<br />

NAME3<br />

Dritter Namensbestandteil <strong>des</strong> Erstellers der Datei<br />

184-193 010 an M PLZ-BETRIEB<br />

PLZ<br />

Postleitzahl <strong>des</strong> Erstellers der Datei<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 2 von 24


Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

194-227 034 an M ORT-BETRIEB<br />

ORT<br />

Betriebssitz <strong>des</strong> Erstellers der Datei<br />

228-260 033 an K STRASSE-BETRIEB<br />

STR<br />

Strasse <strong>des</strong> Betriebssitzes <strong>des</strong> Erstellers der Datei<br />

261-269 009 an K HAUS-NR-BETRIEB Hausnummer <strong>des</strong> Betriebssitzes <strong>des</strong> Erstellers der<br />

NR<br />

Datei<br />

270-270 001 an M ANREDE-<br />

Anrede <strong>des</strong> Ansprech<strong>partner</strong>s beim Ersteller der Datei<br />

ANSPRECHPARTNER M = Männlich<br />

ANR-AP<br />

W = Weiblich<br />

271-300 030 an M NAME-<br />

Name <strong>des</strong> DEÜV-Ansprech<strong>partner</strong>s beim Ersteller der<br />

ANSPRECHPARTNER<br />

NAME-AP<br />

Datei<br />

301-320 020 an M TELEFON-<br />

Rufnummer <strong>des</strong> DEÜV-Ansprech<strong>partner</strong>s beim Ersteller<br />

ANSPRECHPARTNER<br />

TEL-AP<br />

der Datei<br />

321-340 020 an K FAX-<br />

Faxrufnummer <strong>des</strong> DEÜV-Ansprech<strong>partner</strong>s beim Er-<br />

ANSPRECHPARTNER<br />

FAX-AP<br />

steller der Datei<br />

341-410 070 an M EMAIL-<br />

E-Mail-Adresse <strong>des</strong> Empfängers der Protokolle beim<br />

EMPFAENGER-<br />

PROTOKOLLE<br />

EMAIL-AP<br />

Ersteller der Datei<br />

Steuerung der Verarbeitungsbestätigungen und Fehlermeldungen<br />

411-411 001 an M VER-BESTAETIGUNG Bestätigung der fehlerfreien Verarbeitung erwünscht:<br />

VERBEST<br />

J = Ja<br />

N = Nein<br />

412-412 001 an M KENNZ-FEHLRUECK Verschlüsselte Rückgabe fehlerhafter Datensätze bzw.<br />

FERUECK<br />

Datenbausteine mit angehängten Fehlerdatenbausteinen<br />

und sonstigen Rückmeldungen mittels Datensatz<br />

erwünscht:<br />

J = Ja, <strong>über</strong> E-Mail<br />

K = Rückmeldungen <strong>über</strong> den Kommunikationsserver<br />

der Datenannahmestellen<br />

413-415 003 an M RESERVE Blank = Grundstellung<br />

416-xxx<br />

Daten zum Fehlersachverhalt<br />

Es folgen ggf. ein oder mehrere Datenbausteine DBFE-<br />

Fehler gemäß den Angaben in dem Feld FEKZ. Die<br />

Anzahl der Fehlerdatenbausteine ergibt sich aus dem<br />

Feld FEAN.<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 3 von 24


4.3 Datensatz: DSBD - Datensatz Betriebsdatenpflege<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Daten zur Steuerung<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datensatzes es sich handelt<br />

KE<br />

DSBD<br />

005-009 005 an M VERFAHREN<br />

Verfahren, für das der Datensatz bestimmt ist<br />

VF<br />

BTRAG = Betriebsdatenpflege durch Arbeitgeber<br />

010-024 015 an M BBNR-ABSENDER Betriebsnummer <strong>des</strong> Erstellers <strong>des</strong> Datensatzes<br />

BBNRAB<br />

(8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

025-039 015 an M BBNR-EMPFAENGER Betriebsnummer <strong>des</strong> Empfängers <strong>des</strong> Datensatzes<br />

BBNREP<br />

(8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

040-041 002 n M VERSIONS-NR Versionsnummer <strong>des</strong> <strong>über</strong>mittelten Datensatzes<br />

VERNR<br />

01<br />

042-061 020 n M DATUM-ERSTELLUNG Zeitpunkt der Erstellung <strong>des</strong> Datensatzes in der Form:<br />

ED<br />

jhjjmmtt (Datum)<br />

hhmmss (Uhrzeit)<br />

062-062 001 n M FEHLER-KENNZ<br />

msmsms (Mikrosekunde)<br />

(Wert > 0 in den letzten 6 Stellen optional)<br />

Kennzeichnung für fehlerhafte Datensätze<br />

FEKZ<br />

0 = Datensatz fehlerfrei<br />

1 = Datensatz fehlerhaft<br />

063-063 001 n M FEHLER-ANZAHL<br />

FEAN<br />

Anzahl der Fehler <strong>des</strong> Datensatzes<br />

064-078 015 an M BBNR-<br />

Daten zur Identifikation<br />

Betriebsnummer der Betriebsstätte, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Meldung<br />

BETRIEBSSTAETTE vorgenommen wird (8 Stellen linksbündig mit nachfol-<br />

BBNRBS<br />

genden Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

079-089 011 an M RESERVE<br />

RESERVE<br />

Reservefeld<br />

090-104 015 an K BBNR-<br />

Betriebsnummer der Abrechnungsstelle (z.B. Steuerbe-<br />

ABRECHNUNGS- rater - 8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzei-<br />

STELLE<br />

chen)<br />

BBNRAS<br />

nnnnnnnn<br />

105-106 002 n M ABGABEGRUND Grund der Abgabe<br />

GD<br />

11 = Änderung der Betriebsbezeichnung<br />

12 = Änderung der Anschrift<br />

13 = Änderung <strong>des</strong> Status/Ruhendkennzeichens<br />

14 = Änderung <strong>des</strong> Ansprech<strong>partner</strong>s<br />

15 = Änderung im Datenbaustein DBKA<br />

16 = Änderung der Meldenden Stelle<br />

17 = Kombination aus 12-16<br />

18 = Kombination aus 11 mit min<strong>des</strong>tens einem<br />

weiteren Grund aus 12-16<br />

107-111 005 an m RESERVE<br />

RESERVE<br />

Reservefeld<br />

112-141 030 an M NAME-<br />

BEZEICHNUNG1<br />

NAME1<br />

Name / Bezeichnung <strong>des</strong> Betriebes – Teil 1<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 4 von 24


Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

142-171 030 an K NAME-<br />

BEZEICHNUNG2<br />

NAME2<br />

Name / Bezeichnung <strong>des</strong> Betriebes – Teil 2<br />

172-201 030 an K NAME-<br />

BEZEICHNUNG3<br />

NAME3<br />

Name / Bezeichnung <strong>des</strong> Betriebes – Teil 3<br />

202-211 010 an M POSTLEITZAHL- Postleitzahl (zustellbezogen) (5 Stellen numerisch<br />

ZUSTELL<br />

PLZZU<br />

linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

212-245 034 an M ORT<br />

ORT<br />

Ort <strong>des</strong> Betriebes<br />

246-278 033 an K STRASSE<br />

Straße <strong>des</strong> Betriebes<br />

STR<br />

Hinweis: Wenn <strong>die</strong> Hausnummer nicht separat abgelegt<br />

werden kann, ist es zulässig, <strong>die</strong> Hausnummer in<br />

das Feld Straße zu <strong>über</strong>nehmen. In solchen Fällen<br />

muss dann das Feld Hausnummer auf Grundstellung<br />

(Leerzeichen) stehen.<br />

279-287 009 an K HAUSNUMMER<br />

HNR<br />

Hausnummer <strong>des</strong> Betriebes<br />

288-297 010 an K POSTLEITZAHL- Postleitzahl (postfachbezogen) (5 Stellen numerisch<br />

POSTFACH<br />

PLZPO<br />

linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

298-307 010 an K POSTFACH<br />

POSTFACH<br />

Postfach <strong>des</strong> Betriebes<br />

308-308 001 an M RUHEND-<br />

Bestätigung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Betriebstätigkeit bzw. Einstellung<br />

KENNZEICHEN der Betriebstätigkeit (Mitteilung für Betriebseinstellun-<br />

RUHEND<br />

gen bis Ende <strong>des</strong> lfd. Kalenderjahres möglich)<br />

A = aktiver Betrieb<br />

R = Betriebsaufgabe<br />

309-323 015 an K MELDENDE-STELLE Betriebsnummer der „meldenden Stelle“ (betriebs-<br />

BBNRME<br />

intern) (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

Hinweis: Bei Unternehmen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> mehrere Betriebsstätten<br />

mit unterschiedlichen Betriebsnummern verfügen,<br />

wird <strong>die</strong> Betriebsstätte, welche <strong>die</strong> Meldungen zur<br />

Sozialversicherung erstattet, als „meldende Stelle“<br />

bezeichnet. Dies ist somit kein externer Dienstleister<br />

wie zum Beispiel ein Steuerberater.<br />

324-324 001 an K ANREDE-<br />

Geschlecht zur Anrede <strong>des</strong> Ansprech<strong>partner</strong>s<br />

ANSPRECHPARTNER M = Männlich<br />

ANR-AP<br />

W = Weiblich<br />

N = Keine Einzelperson<br />

325-354 030 an K NAME-<br />

ANSPRECHPARTNER<br />

NAME-AP<br />

Name <strong>des</strong> Ansprech<strong>partner</strong>s<br />

355-374 020 an K TELEFON-<br />

ANSPRECHPARTNER<br />

TEL-AP<br />

Rufnummer <strong>des</strong> Ansprech<strong>partner</strong>s<br />

375-394 020 an K FAX-<br />

ANSPRECHPARTNER<br />

FAX-AP<br />

Faxrufnummer <strong>des</strong> Ansprech<strong>partner</strong>s<br />

395-464 070 an K EMAIL-<br />

ANSPRECHPARTNER<br />

EMAIL-AP<br />

E-Mail-Adresse <strong>des</strong> Ansprech<strong>partner</strong>s<br />

465-484 020 an k AKTENZEICHEN- Dieses Feld steht dem Verursacher zur Verfügung.<br />

VERURSACHER<br />

AZ-VU<br />

Bei der Daten<strong>über</strong>mittlung zwischen dem Arbeitgeber<br />

und der Datenannahmestelle: z. B. Aktenzeichen / Personalnummer<br />

<strong>des</strong> Beschäftigten<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 5 von 24


Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

485-504 020 an k DATENSATZ-ID<br />

DATENSATZ-ID<br />

Dieses Feld steht dem Verursacher zur Verfügung.<br />

505-519 015 an K BBNR-KK<br />

Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen<br />

BBNRKK<br />

Einzugsstelle oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />

(8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden<br />

Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

520-534 015 an M RESERVE<br />

RESERVE<br />

Reservefeld<br />

Kennzeichen, ob Datenbausteine für den Arbeitgeber und <strong>die</strong> Sozialversicherung vorhanden sind<br />

535-535 001 an M MM-ABWEICHENDE Datenbaustein DBKA - Abweichende Korrespondenz-<br />

ANSCHRIFT<br />

anschrift vorhanden:<br />

MMKA<br />

N = Nein<br />

J = Ja<br />

Hinweis: Die Korrespondenzanschrift muss zum Unternehmen<br />

gehören. Sie gehört somit nicht zu einem<br />

Dienstleister wie zum Beispiel einem Steuerberater.<br />

Kennzeichen, ob zusätzliche Datenbausteine für <strong>die</strong> Sozialversicherung vorhanden sind<br />

(bei der Daten<strong>über</strong>mittlung zwischen Arbeitgeber und Einzugsstelle ist hier jeweils nur „N“ zulässig)<br />

536-536 001 an M MM-TEILNAHME- Datenbaustein DBTN - Teilnahmepflichten vorhanden:<br />

PFLICHTEN<br />

N = Nein<br />

MMTN<br />

J = Ja<br />

537-541 005 an M RESERVE<br />

RESERVE<br />

Reservefeld<br />

542-xxx<br />

Daten zum Sachverhalt<br />

Es folgen ggf. <strong>die</strong> Datenbausteine gemäß den Angaben<br />

zu den Feldern Stellen 535-536.<br />

Die Reihenfolge der Datenbausteine muss identisch<br />

sein mit der Reihenfolge der Merkmale im<br />

DSBD.<br />

Datenbaustein für Arbeitgeber und <strong>die</strong> Sozialversicherung:<br />

– DBKA - Abweichende Korrespondenzanschrift<br />

Daten zum Fehlersachverhalt<br />

xxx-xxx Es folgen ggf. ein oder mehrere Datenbausteine DBFE-<br />

Fehler gemäß den Angaben in dem Feld FEKZ. Die<br />

Anzahl der Fehler-Datenbausteine ergibt sich aus dem<br />

Feld FEAN.<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 6 von 24


4.4 Datenbaustein: DBKA – Abweichende Korrespondenzanschrift<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Datenbaustein-Abweichende Korrespondenzanschrift (DBKA)<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datenbaustein es sich handelt<br />

KE<br />

DBKA<br />

005-034 030 an M NAME-<br />

BEZEICHNUNG1<br />

NAME1<br />

Name / Bezeichnung – Teil 1<br />

035-064 030 an K NAME-<br />

BEZEICHNUNG2<br />

NAME2<br />

Name / Bezeichnung – Teil 2<br />

065-094 030 an K NAME-<br />

BEZEICHNUNG3<br />

NAME3<br />

Name / Bezeichnung – Teil 3<br />

095-104 010 an M POSTLEITZAHL- Postleitzahl (zustellbezogen) (5 Stellen numerisch<br />

ZUSTELL<br />

PLZZU<br />

linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

105-138 034 an M ORT<br />

ORT<br />

Ort<br />

139-171 033 an K STRASSE<br />

Straße<br />

STR<br />

Hinweis: Wenn <strong>die</strong> Hausnummer nicht separat abgelegt<br />

werden kann, ist es zulässig, <strong>die</strong> Hausnummer in das<br />

Feld Straße zu <strong>über</strong>nehmen. In solchen Fällen muss<br />

dann das Feld Hausnummer auf Grundstellung (Leerzeichen)<br />

stehen.<br />

172-180 009 an K HAUSNUMMER<br />

HNR<br />

Hausnummer<br />

181-190 010 an K POSTLEITZAHL- Postleitzahl (postfachbezogen) (5 Stellen numerisch<br />

POSTFACH<br />

PLZPO<br />

linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

191-200 010 an K POSTFACH<br />

POSTFACH<br />

Postfach<br />

201-208 008 an M RESERVE<br />

RESERVE<br />

Reservefeld<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 7 von 24


4.5 Datenbaustein: DBFE - Fehler<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Datenbaustein-Fehler (DBFE)<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datenbaustein es sich handelt<br />

KE<br />

DBFE<br />

005-076 072 an M FEHLER<br />

Fehlernummer 7 Stellen plus 1 Leerzeichen plus Feh-<br />

FE<br />

lertext (z. B. : xxxxxxx Entgelt <strong>über</strong>schreitet <strong>die</strong> BBG)<br />

Die Anzahl der Fehler-Datenbausteine ergibt sich aus dem Feld FEHLER-ANZAHL (FEAN) im Datenteil<br />

„Daten zur Steuerung“ <strong>des</strong> jeweiligen Datensatzes.<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 8 von 24


4.6 Datensatz: DSME - Meldung<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Daten zur Steuerung<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datensatz es sich handelt<br />

KE<br />

DSME<br />

005-009 005 an M VERFAHREN<br />

VF<br />

010-024 015 an M BBNR-ABSENDER<br />

BBNRAB<br />

025-039 015 an M BBNR-EMPFAENGER<br />

BBNREP<br />

040-041 002 n M VERSIONS-NR<br />

VERNR<br />

042-061 020 n M DATUM-ERSTELLUNG<br />

ED<br />

062-062 001 n M FEHLER-KENNZ<br />

FEKZ<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 9 von 24<br />

Verfahren, für das der Datensatz bestimmt ist<br />

DEUEV = DEÜV- Meldeverfahren<br />

RVSNR = Rückmeldung der Versicherungsnummer an<br />

den Arbeitgeber<br />

Betriebsnummer <strong>des</strong> Erstellers <strong>des</strong> Datensatzes<br />

(8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

Betriebsnummer <strong>des</strong> Empfängers <strong>des</strong> Datensatzes<br />

(8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

Versionsnummer <strong>des</strong> <strong>über</strong>mittelten Datensatzes<br />

02<br />

Zeitpunkt der Erstellung <strong>des</strong> Datensatzes in der Form:<br />

jhjjmmtt (Datum)<br />

hhmmss (Uhrzeit)<br />

msmsms (Mikrosekunde)<br />

(Wert > 0 in letzten 6 Stellen optional)<br />

Kennzeichnung für fehlerhafte Datensätze<br />

0 = Datensatz fehlerfrei<br />

1 = Datensatz fehlerhaft<br />

Anzahl der Fehler <strong>des</strong> Datensatzes<br />

063-063 001 n M FEHLER-ANZAHL<br />

FEAN<br />

Daten zur Identifikation<br />

064-075 012 an K VSNR<br />

Versicherungsnummer in der Form:<br />

VSNR<br />

bbttmmjjassp<br />

076-077 002 an M RESERVE Reservefeld<br />

078-092 015 an M BBNR-VU<br />

Betriebsnummer <strong>des</strong> Verursachers <strong>des</strong> Datensatzes<br />

BBNRVU<br />

(8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen).<br />

093-112 020 an k AKTENZEICHEN-<br />

VERURSACHER<br />

AZ-VU<br />

Bei der Daten<strong>über</strong>mittlung zwischen dem Arbeitgeber<br />

und der Datenannahmestelle ist hier <strong>die</strong> Betriebsnummer<br />

<strong>des</strong> Beschäftigungsbetriebes anzugeben.<br />

nnnnnnnn<br />

Dieses Feld steht dem Verursacher zur Verfügung.<br />

Bei der Daten<strong>über</strong>mittlung zwischen dem Arbeitgeber<br />

und der Datenannahmestelle: z. B. Aktenzeichen / Personalnummer<br />

<strong>des</strong> Beschäftigten


Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

113-127 015 an M BBNR-KK<br />

BBNRKK<br />

128-147 020 an k AKTENZEICHEN-KK<br />

AZ-KK<br />

148-162 015 an K BBNR-<br />

ABRECHNUNGS-<br />

STELLE<br />

BBNRAS<br />

163-165 003 n M PERSONENGRUPPE<br />

PERSGR<br />

166-167 002 n M ABGABEGRUND<br />

GD<br />

168-170 003 an m STAATSANGEHOE<br />

RIGKEITS-SC<br />

SASC<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 10 von 24<br />

Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen<br />

Einzugsstelle oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung.<br />

Bei Sofortmeldungen ist <strong>die</strong> Betriebsnummer<br />

der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung<br />

anzugeben. (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden<br />

Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

Dieses Feld steht der Einzugsstelle zur Verfügung<br />

Bei Meldungen nach § 28a Abs. 10 SGB IV an <strong>die</strong> Datenannahmestelle<br />

der berufsständischen Versorgungseinrichtungen<br />

ist hier <strong>die</strong> Mitgliedsnummer <strong>des</strong> Beschäf-<br />

tigten bei der Versorgungseinrichtung anzugeben.<br />

Betriebsnummer der Abrechnungsstelle (z.B. Steuerberater<br />

- 8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

Personengruppe gemäß Anlage 3<br />

nnn<br />

Grund der Abgabe gemäß Anlage 2<br />

nn<br />

Staatsangehörigkeitsschlüssel <strong>des</strong> statistischen Bun<strong>des</strong>amtes<br />

nnn<br />

Kennzeichen, ob Datenbausteine für den Arbeitgeber und <strong>die</strong> Sozialversicherung vorhanden sind<br />

171-171 001 an M MM-MELDEDATEN<br />

MMME<br />

172-172 001 an M MM-NAME<br />

MMNA<br />

173-173 001 an M MM-GEBNAME<br />

MMGB<br />

174-174 001 an M MM-ANSCHRIFT<br />

MMAN<br />

175-175 001 an M MM-EUDATEN<br />

MMEU<br />

176-176 001 an M MM-UVDATEN<br />

MMUV<br />

177-177 001 an M MM-KNV-SEE<br />

MMKS<br />

Datenbaustein DBME - Mel<strong>des</strong>achverhalt vorhanden:<br />

N = keine Mel<strong>des</strong>achverhaltsdaten<br />

J = Mel<strong>des</strong>achverhaltsdaten vorhanden<br />

Datenbaustein DBNA - Name vorhanden:<br />

N = keine Namensdaten<br />

J = Namensdaten vorhanden<br />

Datenbaustein DBGB - Geburtsangaben vorhanden:<br />

N = keine Geburtsangaben<br />

J = Geburtsangaben vorhanden<br />

Datenbaustein DBAN - Anschrift vorhanden:<br />

N = keine Anschriftsangaben<br />

J = Anschriftsangaben vorhanden<br />

Datenbaustein DBEU - Europäische VSNR vorhanden:<br />

N = keine europäische VSNR<br />

J = europäische VSNR vorhanden<br />

Datenbaustein DBUV - Unfallversicherung vorhanden:<br />

N = keine Angaben zur Unfallversicherung<br />

J = Angaben zur Unfallversicherung vorhanden<br />

Datenbaustein DBKS - Knappschaft/See vorhanden:<br />

N = keine Knappschafts-/See-Daten<br />

J = Knappschafts-/See-Daten vorhanden


Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Kennzeichen, ob zusätzliche Datenbausteine für <strong>die</strong> Sozialversicherung vorhanden sind<br />

(bei der Daten<strong>über</strong>mittlung zwischen Arbeitgeber und Einzugsstelle ist hier jeweils nur „N“ zulässig)<br />

178-178 001 an M MM-SVA<br />

MMSV<br />

179-179 001 an M MM-VERGABE-<br />

RUECKMELDUNG<br />

MMVR<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 11 von 24<br />

Datenbaustein DBSV - Sozialversicherungsausweis<br />

vorhanden:<br />

N = keine SVA-Daten<br />

J = SVA-Daten vorhanden<br />

Datenbaustein DBVR - Vergabe/Rückmeldung vorhanden:<br />

N = keine Vergabe/Rückmeldedaten<br />

J = Vergabe/Rückmeldedaten vorhanden<br />

180-180 001 an M MM-<br />

Datenbaustein DBRG - Rückmeldung geringfügig Be-<br />

RUECKMELDUNG- schäftigte vorhanden:<br />

GERINGFUEGIG N = keine Rückmeldedaten<br />

MMRG<br />

J = Rückmeldedaten vorhanden<br />

Sonstige Kennzeichen<br />

181-183 003 an INTERN Interne Kennzeichen der Sozialversicherungsträger<br />

184-184 001 an M MM-SOFORT<br />

MMSO<br />

185-185 001 an M KENNZ-STATUS<br />

KENNZSTA<br />

Datenbaustein DBSO - Sofortmeldung vorhanden:<br />

N = keine Sofortmeldung<br />

J = Sofortmeldung vorhanden<br />

Statuskennzeichen für Ehegatte/Lebens<strong>partner</strong>/<br />

Abkömmling <strong>des</strong> Arbeitgebers und geschäftsführende<br />

Gesellschafter einer GmbH<br />

1 = Ehegatte/Lebens<strong>partner</strong>/Abkömmling<br />

2 = geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH<br />

186-186 001 an M RESERVE Reservefelder für <strong>die</strong> Rentenversicherung<br />

187-188 002 an M VERSIONS-NR-KP<br />

VERNRKP<br />

189-189 001 an M MM-KVDATEN<br />

MMKV<br />

Versionsnummer <strong>des</strong> Kernprüfungsprogramms mit der<br />

der Datensatz geprüft wurde<br />

nn<br />

Datenbaustein DBKV - Krankenversicherung vorhanden:<br />

N = keine Krankenversicherungsdaten vorhanden<br />

J = Krankenversicherungsdaten vorhanden<br />

190-190 001 an M RESERVE Reservefeld für <strong>die</strong> Rentenversicherung<br />

Daten zum Sachverhalt<br />

191-xxx Es folgen ggf. <strong>die</strong> Datenbausteine gemäß den Angaben<br />

zu den Feldern Stellen 171-180, 184 und 189.<br />

Die Reihenfolge der Datenbausteine muss identisch<br />

sein mit der Reihenfolge der Merkmale <strong>des</strong> DSME.<br />

Datenbausteine für Arbeitgeber und <strong>die</strong> Sozialversicherung:<br />

− DBME - Mel<strong>des</strong>achverhalt<br />

− DBNA - Name<br />

− DBGB - Geburtsdaten<br />

− DBAN - Anschrift<br />

− DBEU - Europäische VSNR<br />

− DBUV - Unfallversicherung<br />

− DBKS - Knappschaft/See<br />

− DBSO – Sofortmeldung<br />

− DBKV – Krankenversicherung<br />

Daten zum Fehlersachverhalt<br />

xxx-xxx Es folgen ggf. ein oder mehrere Datenbausteine DBFE<br />

- Fehler gemäß den Angaben in dem Feld FEKZ. Die<br />

Anzahl der Fehler-Datenbausteine ergibt sich aus dem<br />

Feld FEAN.


4.7 Datenbaustein: DBME - Mel<strong>des</strong>achverhalt<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Datenbaustein-Mel<strong>des</strong>achverhalt (DBME)<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datenbaustein es sich handelt<br />

KE<br />

DBME<br />

005-005 001 an M KENNZ-STORNO Kennzeichen, Stornierung einer bereits abgegebenen<br />

KENNZST<br />

Meldung:<br />

N = keine Stornierung<br />

J = Stornierung<br />

006-006 001 an M KENNZ-GLEITZONE Kennzeichen Gleitzone:<br />

KENNZGLE<br />

0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone/<br />

Verzicht auf <strong>die</strong> Gleitzonenregelung<br />

1 = Arbeitentgelt durchgehend innerhalb der Gleitzone<br />

2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb<br />

der Gleitzone<br />

007-014 008 n M ZEITRAUM-BEGINN Beginn <strong>des</strong> Zeitraums, für den <strong>die</strong> Meldung gelten soll<br />

ZRBG<br />

(Beschäftigungsbeginn), in der Form:<br />

jhjjmmtt<br />

015-022 008 n M ZEITRAUM-ENDE Ende <strong>des</strong> Zeitraumes, für den <strong>die</strong> Meldung gelten soll<br />

ZREN<br />

(Beschäftigungsende), in der Form:<br />

jhjjmmtt<br />

023-024 002 n M ZAHL-TAGE<br />

ZLTG<br />

025-025 001 an m WAEHRUNGS-KENNZ<br />

WG<br />

026-031 006 n M ENTGELT<br />

EG<br />

032-035 004 n M BEITRAGS-GRUPPE<br />

BYGR<br />

036-044 009 an M TAETIGKEITS-SC<br />

TTSC<br />

045-045 001 an M KENNZ-<br />

RECHTSKREIS<br />

KENNZRK<br />

046-046 001 an M KENNZ-MEHRFACH<br />

KENNZMF<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 12 von 24<br />

Das ZREN muss für Anmeldungen<br />

(GD im DSME = 10 - 13) Nullen sein.<br />

Anzahl der Tage für kurzfristig Beschäftigte<br />

Währungskennzeichen<br />

E = Euro<br />

Entgelt in vollen Euro<br />

Beitragsgruppenschlüssel siehe Anlage 1<br />

nnnn<br />

Stelle 1 = KV<br />

Stelle 2 = RV<br />

Stelle 3 = ALV<br />

Stelle 4 = PV<br />

Angaben zur Tätigkeit (Tätigkeitsschlüssel der Bun<strong>des</strong>agentur<br />

für Arbeit)<br />

xxxxxxxxx<br />

Kennzeichen Betriebsstätte (Rechtskreis)<br />

W = altes Bun<strong>des</strong>land<br />

O = neues Bun<strong>des</strong>land einschließlich Ost-Berlin<br />

Kennzeichen Mehrfachbeschäftigter<br />

N = kein Mehrfachbeschäftigter<br />

J = Mehrfachbeschäftigter


4.8 Datenbaustein: DBNA - Name<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Datenbaustein-Name (DBNA)<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datenbaustein es sich handelt<br />

KE<br />

DBNA<br />

005-034 030 an M FAMILIENNAME<br />

FMNA<br />

Familienname<br />

035-064 030 an M VORNAME<br />

VONA<br />

Vorname<br />

065-084 020 an K VORSATZWORT<br />

VOSA<br />

Vorsatzwort<br />

085-104 020 an K NAMENSZUSATZ<br />

NAZU<br />

Namenszusatz<br />

105-124 020 an K TITEL<br />

TITEL<br />

Titel<br />

125-125 001 an m KENNZ-AEND-BER Kennzeichen Änderung / Berichtigung <strong>des</strong> Namens<br />

KENNZAB<br />

A = Amtliche Änderung (z. B. infolge<br />

Heirat)<br />

Grundstellung = Berichtigung <strong>des</strong> Namens (z. B.<br />

(Leerzeichen) Schreibfehler) oder keine Änderung<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 13 von 24


4.9 Datenbaustein: DBGB - Geburtsangaben<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Datenbaustein-Geburtsangaben (DBGB)<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datenbaustein es sich handelt<br />

KE<br />

DBGB<br />

005-034 030 an K GB-NAME<br />

GBNA<br />

Geburtsname<br />

035-054 020 an K GB-VORSATZWORT<br />

GBVOSA<br />

Vorsatzwort <strong>des</strong> Geburtsnamens<br />

055-074 020 an K GB-NAMENSZUSATZ<br />

GBNAZU<br />

Namenszusatz <strong>des</strong> Geburtsnamens<br />

075-082 008 n M GEBURTSDATUM Geburtsdatum in der Form:<br />

GBDT<br />

jhjjmmtt<br />

083-083 001 an M GESCHLECHT Geschlecht<br />

GE<br />

M = männlich<br />

W = weiblich<br />

084-117 034 an M GB-ORT<br />

GBOT<br />

Geburtsort<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 14 von 24


4.10 Datenbaustein: DBAN - Anschrift<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Datenbaustein-Anschrift (DBAN)<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datenbaustein es sich handelt<br />

KE<br />

DBAN<br />

005-007 003 an m LAENDER-KENNZ Bei ausländischen Anschriften muss hier das Länder-<br />

LDKZ<br />

(Kfz)-Kennzeichen angegeben werden.<br />

008-017 010 an m PLZ<br />

Bei inländischen Anschriften muss <strong>die</strong> Postleitzahl 5<br />

PLZ<br />

Stellen numerisch sein (linksbündig mit nachfolgenden<br />

Leerzeichen).<br />

018-051 034 an M WOHNORT<br />

ORT<br />

Wohnort<br />

052-084 033 an K STRASSE<br />

Straße<br />

STR<br />

Hinweis: Wenn <strong>die</strong> Hausnummer nicht separat abgelegt<br />

werden kann, ist es zulässig, <strong>die</strong> Hausnummer in das<br />

Feld Straße zu <strong>über</strong>nehmen. In solchen Fällen muss<br />

dann das Feld Hausnummer auf Grundstellung (Leerzeichen)<br />

stehen.<br />

085-093 009 an K HAUS-NR<br />

NR<br />

Hausnummer<br />

094-133 040 an K ADR-ZUSATZ<br />

ADRZU<br />

Anschriftenzusatz<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 15 von 24


4.11 Datenbaustein: DBEU - Europäische Versicherungsnummer<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Datenbaustein-Europäische Versicherungsnummer (DBEU)<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datenbaustein es sich handelt<br />

KE<br />

DBEU<br />

005-007 003 n M GB-LAND<br />

GBLD<br />

Geburtsland eines EU-/EWR-Staatsangehörigen<br />

008-027 020 an K EUVSNR<br />

EUVSNR<br />

Europäische VSNR<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 16 von 24


4.12 Datenbaustein: DBUV - Unfallversicherung<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Datenbaustein-Unfallversicherung (DBUV)<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datenbaustein es sich handelt<br />

KE<br />

DBUV<br />

005-005 001 n M ANZAHL-UV<br />

Anzahl der angehängten UV-Daten (maximal 9) in der<br />

ANUV<br />

Form:<br />

n<br />

006-020 015 an M RESERVE<br />

RESERVE<br />

Reservefelder<br />

<strong>die</strong> folgenden Felder wiederholen sich entsprechend der Anzahl im Feld ANUV<br />

001-003 003 an M UV-GRUND-n<br />

Grund für <strong>die</strong> Besonderheiten bei der Abgabe der UV-<br />

UVGDn<br />

Daten.<br />

004-018 015 an m BBNR-UV-n<br />

BBNRUVn<br />

019-038 020 an m MITGLIEDS-NR-n<br />

MNRn<br />

039-053 015 an m BBNR-GTS-n<br />

BBNRGTn<br />

054-061 008 an m GT-STELLE-n<br />

GTSTn<br />

062-067 006 n M UV-EG-n<br />

UVEGn<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 17 von 24<br />

Grundstellung (Leerzeichen) = ohne Besonderheiten<br />

A07 = Meldungen für Arbeitnehmer der UV-Träger<br />

A08 = Unternehmen ist Mitglied bei einer landwirtschaftlichen<br />

Berufsgenossenschaft<br />

A09 = Beitrag zur Unfallversicherung wird nicht nach<br />

dem Arbeitsentgelt bemessen (wie z.B. <strong>die</strong><br />

Kopfpauschale)<br />

B01 = Entsparung von ausschließlich sozialversicherungspflichtigem<br />

Wertguthaben<br />

B02 = Keine UV-Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung<br />

B03 = Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII<br />

B04 = Erreichen <strong>des</strong> Höchstjahresarbeitsentgeltes in<br />

einer vorangegangenen Entgeltmeldung<br />

B05 = UV-Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit<br />

Abgabegrund 91 gemeldet<br />

B06 = UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle<br />

<strong>die</strong>ser Entgeltmeldung angegeben<br />

B09 = Sonstige Sachverhalte, <strong>die</strong> kein UV-Entgelt in<br />

der Meldung erfordern<br />

C01 = Entsparung von <strong>über</strong>tragenem Wertguthaben<br />

durch <strong>die</strong> DRV Bund<br />

Betriebsnummer <strong>des</strong> zuständigen UV-Trägers<br />

(8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

Mitgliedsnummer <strong>des</strong> Unternehmens beim zuständigen<br />

UV-Träger<br />

Betriebsnummer <strong>des</strong> UV-Trägers, <strong>des</strong>sen Gefahrtarif<br />

angewendet wird<br />

(8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

Gefahrtarifstelle<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung<br />

in vollen Euro


Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

068-071 004 n M ARBSTD-n<br />

ARBSTDn<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 18 von 24<br />

Geleistete Arbeitsstunden gemäß Ziffer 1.1.6 <strong>des</strong><br />

gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames<br />

Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung“


4.13 Datenbaustein: DBKS - Knappschaft/See<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Datenbaustein-Knappschaft/See (DBKS)<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datenbaustein es sich handelt<br />

KE<br />

DBKS<br />

005-005 001 an M KENNZ-KNV-SEE Kennzeichen Daten vorhanden für<br />

KENNZKS<br />

K = knappschaftliche SV<br />

S = See-SV<br />

006-220 215 an m DATEN-KNV-SEE zur Verfügung der knappschaftlichen bzw. See-<br />

Sozialversicherung<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 19 von 24


4.14 Datenbaustein: DBSO - Sofortmeldung<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Datenbaustein-Sofortmeldung (DBSO)<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datenbaustein es sich handelt<br />

KE<br />

DBSO<br />

005-005 001 an M KENNZ-STORNO- Kennzeichen, Stornierung einer bereits abgegebenen<br />

SOFORT<br />

Sofortmeldung:<br />

KENNZSTSO<br />

N = keine Stornierung<br />

J = Stornierung<br />

006-013 008 n M ZEITRAUM-BEGINN- Beginn <strong>des</strong> Zeitraums, für den <strong>die</strong> Sofortmeldung gelten<br />

SOFORT<br />

soll (Beschäftigungsbeginn), in der Form:<br />

ZRBGSO<br />

jhjjmmtt<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 20 von 24


4.15 Datenbaustein: DBKV - Krankenversicherung (<strong>GKV</strong>-Monatsmeldung)<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Datenbaustein-Krankenversicherung (DBKV)<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datenbaustein es sich handelt<br />

KE<br />

DBKV<br />

005-005 001 an M KENNZ-STORNO Kennzeichen, Stornierung einer bereits abgegebenen<br />

KENNZST<br />

Meldung:<br />

N = keine Stornierung<br />

J = Stornierung<br />

006-007 002 n M KV-GRUND<br />

Grund für <strong>die</strong> Besonderheiten bei der Abgabe der<br />

KVGD<br />

KV-Daten.<br />

Grundstellung (00) = ohne Besonderheiten<br />

01 = <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung für unständig<br />

Beschäftigte<br />

02 = <strong>GKV</strong>-Monatsmeldung bei nicht<br />

vollständigem Sozialausgleich<br />

008-009 002 n M SV-TAGE<br />

Anzahl der Tage, für <strong>die</strong> eine Beitragspflicht zur Sozial-<br />

SVTG<br />

versicherung im Abrechnungsmonat besteht (SV-Tage)<br />

010-017 008 n M ZEITRAUM-BEGINN Beginn <strong>des</strong> Zeitraums, für den <strong>die</strong> Meldung gelten soll<br />

ZRBG-KV<br />

(Beschäftigungsbeginn oder Beginn <strong>des</strong> Abrechnungszeitraums),<br />

in der Form:<br />

jhjjmmtt<br />

018-025 008 n M ZEITRAUM-ENDE Ende <strong>des</strong> Zeitraumes, für den <strong>die</strong> Meldung gelten soll<br />

ZREN-KV<br />

(Beschäftigungsende oder Ende <strong>des</strong> Abrechnungszeitraums),<br />

in der Form:<br />

jhjjmmtt<br />

026-033 008 n M LAUFENDES-<br />

ENTGELT<br />

Laufen<strong>des</strong> Entgelt in Eurocent<br />

LFDEG<br />

Hier darf ausschließlich laufen<strong>des</strong> Arbeitsentgelt eingegeben<br />

werden.<br />

034-041 008 n M EINMALIGES-<br />

ENTGELT<br />

EZEG<br />

Einmalig gezahltes Entgelt in Eurocent<br />

042-049 008 n M BEITRAGS-<br />

Beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Ren-<br />

BEMESSUNGS- tenversicherung bei Bezug von Kurzarbeitergeld nach<br />

GRUNDLAGE § 163 Absatz 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in<br />

KURZARBEITERGELD<br />

BBGRU-KUG<br />

Eurocent<br />

050-050 001 n M KENNZ-GLEITZONE Kennzeichen Gleitzone:<br />

KENNZGLE-SV 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone<br />

1 = Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone<br />

051-052 002 an M RESERVE Reservefeld<br />

053-060 008 an m REGELMAESSIGES<br />

JAHRES-ENTGELT<br />

RJEG<br />

061-068 008 an M BEITRAGS-<br />

BEMESSUNGS-<br />

GRUNDLAGE<br />

ENTGELT<br />

ALTERSTEIL-ZEIT<br />

BBGRU-ATG<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 21 von 24<br />

regelmäßiges Jahresentgelt in Eurocent; in der Form:<br />

nnnnnnnn<br />

Beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

bei Bezug von Aufstockungsbeträgen<br />

nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI in Eurocent; in der<br />

Form<br />

nnnnnnnn<br />

069-072 004 an M BEITRAGS-GRUPPE Beitragsgruppenschlüssel gemäß Anlage 1


Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

BYGR<br />

nnnn<br />

073-073 001 an M KENNZ-<br />

RECHTSKREIS<br />

KENNZRK<br />

Stelle 1 = KV<br />

Stelle 2 = RV<br />

Stelle 3 = ALV<br />

Stelle 4 = PV<br />

074-082 009 an M RESERVE Reservefelder<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 22 von 24<br />

Kennzeichen Rechtskreis:<br />

W = altes Bun<strong>des</strong>land<br />

O = neues Bun<strong>des</strong>land einschließlich Ost-Berlin


4.16 Datenbaustein: DBFE - Fehler<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

Datenbaustein-Fehler (DBFE)<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung, um welchen Datenbaustein es sich handelt<br />

KE<br />

DBFE<br />

005-076 072 an M FEHLER<br />

Fehlernummer 7 Stellen plus 1 Leerzeichen plus Feh-<br />

FE<br />

lertext (z. B. : xxxxxxx Entgelt <strong>über</strong>schreitet <strong>die</strong> BBG)<br />

Die Anzahl der Fehler-Datenbausteine ergibt sich aus dem Feld FEHLER-ANZAHL (FEAN) im Datenteil<br />

„Daten zur Steuerung“ <strong>des</strong> jeweiligen Datensatzes.<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 23 von 24


4.17 NCSZ - Nachlaufsatz<br />

Zeichendarstellung:<br />

an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen<br />

n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null<br />

K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe<br />

M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen<br />

Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung<br />

001-004 004 an M KENNUNG<br />

Kennung <strong>des</strong> Nachlaufsatzes<br />

KE<br />

NCSZ<br />

005-009 005 an M VERFAHRENS- Merkmal, um welche Art von Datenaustausch es sich<br />

MERKMAL<br />

handelt:<br />

VFMM<br />

AGDEU = Meldungen der Arbeitgeber an <strong>die</strong> Einzugsstellen<br />

(DEÜV)<br />

010-024 015 an M BBNR-ABSENDER<br />

BBNRAB<br />

025-039 015 an M BBNR-EMPFAENGER<br />

BBNREP<br />

040-047 008 n M DATUM- ERSTEL<br />

LUNG<br />

ED<br />

048-053 006 n M LFD-DATEI-NR<br />

DTNR<br />

054-061 008 n M ANZAHL-SAETZE<br />

ZLSZ<br />

062-063 002 n M VERSIONS-NR<br />

VERNR<br />

Gültig ab: 01.01.2013 Anlage 4 Seite 24 von 24<br />

KVDEU = Meldungen der Einzugsstellen an <strong>die</strong><br />

Arbeitgeber (DEÜV)<br />

AGTRV = Meldungen der Arbeitgeber an <strong>die</strong><br />

Rentenversicherung<br />

RVTAG = Meldungen der Rentenversicherung<br />

an <strong>die</strong> Arbeitgeber<br />

AGBVD = Meldungen der Arbeitgeber an <strong>die</strong><br />

berufsständische Vorsorgungseinrichtung<br />

BVAGD = Meldungen der berufsständischen<br />

Vorsorgungseinrichtung an <strong>die</strong> Arbeitgeber<br />

Betriebsnummer <strong>des</strong> Erstellers der Datei (8 Stellen<br />

linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

Betriebsnummer <strong>des</strong> Empfängers der Datei (8 Stellen<br />

linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen)<br />

nnnnnnnn<br />

Datum der Erstellung der Datei in der Form:<br />

jhjjmmtt<br />

Dateifolgenummer<br />

000001 - 999999<br />

Anzahl der erstellten Datensätze (ohne Vor- und Nachlaufsätze)<br />

Versionsnummer <strong>des</strong> Nachlaufsatzes<br />

01


Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

2. Änderung der Anlagen 2, 3 und 16 zum gemeinsamen Rundschreiben „Gemeinsa-<br />

mes Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Neuer Personengruppenschlüssel (PGR) 124 für Heimarbeiter erst ab dem 01.01.2013<br />

________________________________________________________________________<br />

Die in der <strong>Besprechung</strong> der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen <strong>des</strong><br />

gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./15.03.2012 unter TOP 2 erweiterten Gemeinsamen<br />

Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem 01.06.2012 sind vom Bun-<br />

<strong>des</strong>ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 10.05.2012 mit Einschränkungen ge-<br />

nehmigt worden. Eine Einschränkung ist das Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen PGR 124 für Heimar-<br />

beiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Ansicht <strong>des</strong> BMAS war<br />

<strong>die</strong> Zeit zwischen der Genehmigung und dem Inkrafttreten der Gemeinsamen Grundsätze<br />

zum 01.06.2012 nicht ausreichend, um den neuen PGR in den Entgeltabrechnungspro-<br />

grammen der Arbeitgeber rechtzeitig umzusetzen; <strong>die</strong> Genehmigung <strong>des</strong> neuen PGR 124<br />

erfolgt daher mit der Maßgabe, dass <strong>die</strong>ser erst zum 01.01.2013 umgesetzt werden kann.<br />

Die in der o. g. <strong>Besprechung</strong> erweiterten Anlagen 2, 3 und 16 <strong>des</strong> gemeinsamen Rund-<br />

schreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslo-<br />

senversicherung“ werden mit einem entsprechenden Hinweis versehen. Hierbei wird berück-<br />

sichtigt, dass möglicherweise einige Arbeitgeber bereits in der Lage sind, den neuen PGR<br />

124 zu nutzen, da sich <strong>die</strong> Softwareersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen aufgrund<br />

<strong>des</strong> o. g. Beschlusses auf den neuen PGR 124 zum 01.06.2012 vorbereitet haben.<br />

Anmerkung:<br />

Die geänderten Anlagen 2, 3 und 16 sind Bestandteil der parallel zur <strong>Niederschrift</strong> ausgelie-<br />

ferten Nachtragslieferung <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfah-<br />

ren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom<br />

21.06.2012 (Version 2.48).<br />

- 9 -


unbesetzt<br />

- 10 -


Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

3. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Melde-<br />

verfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Anpassung der Fehlerprüfungen bei Meldungen der Bun<strong>des</strong>wehr<br />

________________________________________________________________________<br />

In der <strong>Besprechung</strong> der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen <strong>des</strong> ge-<br />

meinsamen Meldeverfahrens am 14./15.03.2012 (TOP 5) wurde für Meldungen für Zeiten<br />

der besonderen Auslandsverwendung der neue Personengruppenschlüssel 306 eingeführt<br />

und <strong>die</strong> damit verbundenen Fehlerprüfungen definiert. In einer <strong>Besprechung</strong> der Deutschen<br />

Rentenversicherung Bund mit Vertretern der Bun<strong>des</strong>wehr wurden inzwischen weitere Fragen<br />

geklärt, <strong>die</strong> Änderungen im bestehenden Kernprüfprogramm erfordern. Infolge<strong>des</strong>sen wer-<br />

den <strong>die</strong> nachfolgenden Fehlerprüfungen in <strong>die</strong> Anlage 9.4 aufgenommen bzw. angepasst:<br />

Änderung der Prüfung DSMEe60: Die Prüfung wird um <strong>die</strong> Personengruppe 306 ergänzt.<br />

Änderung der Prüfung DBME047: Die Personengruppe 301 wird aus der Prüfung entfernt.<br />

Neue Prüfung DBME068: Bei Meldungen für Zeiten der besonderen Auslandsverwendung<br />

(PERSGR im DSME = „306“) darf der Zeitraumbeginn nicht vor dem 13.12.2011 (ZRBG <<br />

20111213) liegen.<br />

Im Übrigen wird in der Anlage 9.4 der Begriff „Bun<strong>des</strong>amt für Wehrverwaltung“ (BAWV)<br />

durch „Bun<strong>des</strong>wehr“ (Bw) ersetzt, da das Bun<strong>des</strong>amt für Wehrverwaltung aufgelöst wird.<br />

Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.12.2012 festgelegt.<br />

Anmerkung:<br />

Die geänderte Anlage 9.4 ist Bestandteil der parallel zur <strong>Niederschrift</strong> ausgelieferten Nach-<br />

tragslieferung <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kran-<br />

ken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom 21.06.2012 (Ver-<br />

sion 2.48).<br />

- 11 -


unbesetzt<br />

- 12 -


Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

4. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Melde-<br />

verfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Kennzeichnung von Meldungen, <strong>die</strong> mit einer Ausfüllhilfe erstellt werden<br />

________________________________________________________________________<br />

Für <strong>die</strong> Erstellung <strong>des</strong> elektronischen Lohnnachweises ist eine qualitative Verbesserung der<br />

eingehenden Daten zwingend notwendig. Für <strong>die</strong> weiteren Problemanalysen muss feststell-<br />

bar sein, aus welchen Quellen fehlerhafte Meldungen <strong>die</strong> Datenstelle der Träger der Ren-<br />

tenversicherung (DSRV) erreichen. Dazu ist es erforderlich, dass anhand eines Merkmales<br />

festgestellt werden kann, ob <strong>die</strong> Meldung mit einem zertifizierten Entgeltabrechnungspro-<br />

gramm oder mit einer Ausfüllhilfe erstellt worden ist. Nur so lassen sich Meldefehler konkret<br />

nachvollziehen und der betroffene Arbeitgeber kann durch beratende Unterstützung der UV-<br />

Träger bezüglich der Auffälligkeiten informiert werden. Aus <strong>die</strong>sem Grund wird für Meldun-<br />

gen, <strong>die</strong> mit einer Ausfüllhilfe erstellt werden, in der Anlage 9.4 im Feld „MM-<br />

UEBERMITTLUNG“ (Stelle 182 im DSME) eine eigene Kennung „5“ eingeführt. Dar<strong>über</strong><br />

hinaus sind <strong>die</strong> bisherigen Ausprägungen <strong>des</strong> vorgenannten Datenfel<strong>des</strong> an <strong>die</strong> aktuellen<br />

Verhältnisse anzupassen. Zukünftig sind nur noch <strong>die</strong> folgenden Kennungen im Feld „MM-<br />

UEBERMITTLUNG“ zulässig:<br />

1 = Meldung eines Arbeitgebers aus systemgeprüftem Programm (§ 18 DEÜV)<br />

5 = Meldung eines Arbeitgebers mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe (§ 18 DEÜV)<br />

9 = Meldung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgrund einer<br />

Meldung eines Arbeitgebers durch Meldebeleg nach § 28a Abs. 6a SGB IV<br />

Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.12.2012 festgelegt.<br />

Anmerkung:<br />

Die geänderte Anlage 9.4 ist Bestandteil der parallel zur <strong>Niederschrift</strong> ausgelieferten Nach-<br />

tragslieferung <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kran-<br />

ken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom 21.06.2012 (Ver-<br />

sion 2.48).<br />

- 13 -


unbesetzt<br />

- 14 -


Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

5. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Melde-<br />

verfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Anpassung der Fehlerprüfung im Zusammenhang mit der Durchführung <strong>des</strong> Status-<br />

feststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV<br />

________________________________________________________________________<br />

Die Einzugsstelle hat nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV bei der Deutschen Rentenversiche-<br />

rung Bund ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, wenn der Arbeitgeber bei der<br />

Einzugsstelle <strong>die</strong> Beschäftigung eines Ehegatten/Lebens<strong>partner</strong>s, Abkömmlings oder<br />

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers anmeldet. Bei der Anmeldung sind <strong>die</strong>se Personen<br />

durch <strong>die</strong> Arbeitgeber mit den Statuskennzeichen „1“ oder „2“ gesondert zu kennzeichnen<br />

(§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d und e SGB IV). Andere meldende Stellen dürfen<br />

<strong>die</strong>se Kennzeichen im Meldeverfahren nicht nutzen. Bisher wird <strong>die</strong>ser Sachverhalt im Kern-<br />

prüfprogramm durch <strong>die</strong> Fehlerprüfung DSME403 (Bei Meldungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für<br />

Wehrverwaltung [VFMM im VOSZ = „BWTRV“], <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für den Zivil<strong>die</strong>nst [VFMM<br />

im VOSZ = „BZTRV“] oder der privaten Pflegekassen [VFMM im VOSZ = „PVTRV“] ist nur<br />

<strong>die</strong> Grundstellung [Leerzeichen] zulässig.) nicht vollständig abgedeckt.<br />

Um <strong>die</strong> Abgabe einer Meldung mit einem Statuskennzeichen durch andere meldende Stellen<br />

auszuschließen, wird <strong>die</strong> Fehlerprüfung DSME403 durch folgende auf den Personengrup-<br />

penschlüssel bezogene Fehlerprüfung ersetzt:<br />

Fehlernummer DSME402:<br />

Bei Meldungen ungleich Stornierungen (KENNZST = „N“) mit den Personengruppen un-<br />

gleich 1xx ist nur <strong>die</strong> Grundstellung (Leerzeichen) zulässig.<br />

Fehlerkurztext: KENNZSTA ungleich Grundstellung; PERSGR ungleich 1xx<br />

Fehlerlangtext: Bei Meldungen mit den Personengruppen ungleich 1xx ist im KENNZ-<br />

STATUS nur <strong>die</strong> Grundstellung (Leerzeichen) zulässig.<br />

- 15 -


Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.12.2012 festgelegt.<br />

Anmerkung:<br />

Die geänderte Anlage 9.4 ist Bestandteil der parallel zur <strong>Niederschrift</strong> ausgelieferten Nach-<br />

tragslieferung <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kran-<br />

ken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom 21.06.2012 (Ver-<br />

sion 2.48).<br />

- 16 -


Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

6. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Melde-<br />

verfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Prüfung <strong>des</strong> Tätigkeitsschlüssels<br />

________________________________________________________________________<br />

Mit der Einführung <strong>des</strong> Tätigkeitsschlüssels 2010 zum 01.12.2011 war auch das Kernprüf-<br />

programm entsprechend anzupassen. In den <strong>Besprechung</strong>en der Spitzenorganisationen der<br />

Sozialversicherung zu Fragen <strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./09.06.2011 (TOP<br />

9) und 26./27.10.2011 (TOP 4) wurden <strong>die</strong> entsprechenden Prüfungen zum 01.12.2011 defi-<br />

niert und <strong>die</strong> Optimierung der Prüfungen <strong>des</strong> Tätigkeitsschlüssels 2010 zum 01.06.2012<br />

beschlossen.<br />

In der Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 hat das Kernprüfprogramm grundsätzlich eine<br />

Meldung ohne Tätigkeitsschlüssel (also mit Leerzeichen) zugelassen, obwohl <strong>die</strong> gesetzliche<br />

Pflicht zur Angabe <strong>des</strong> Tätigkeitsschlüssels weiterhin bestand (vergleiche § 28a Absatz 3<br />

Satz 1 Nummer 5 SGB IV). Für Meldezeiträume ab 01.12.2011 war grundsätzlich ein gültiger<br />

9-stelliger Tätigkeitsschlüssel anzugeben. Von <strong>die</strong>ser Möglichkeit haben aber auch melden-<br />

de Stellen Gebrauch gemacht, <strong>die</strong> vor der Umstellung <strong>des</strong> Tätigkeitsschlüssels einen 5-<br />

stelligen Sonderschlüssel (z. B. „55555“ für behinderte Menschen in anerkannten Werkstät-<br />

ten) verwendet haben und nach der Umstellung eigentlich Leerzeichen hätten melden müs-<br />

sen.<br />

Durch <strong>die</strong> zum 01.06.2012 geänderten Fehlerprüfungen DBME151 und DBME153 ist in Ab-<br />

hängigkeit <strong>des</strong> Personengruppenschlüssels grundsätzlich <strong>die</strong> Grundstellung (Leerzeichen)<br />

unzulässig oder zwingend erforderlich. Damit ist es den o. g. meldenden Stellen aber auch<br />

nicht mehr möglich, eine der Meldungen zu stornieren, <strong>die</strong> „fälschlicherweise“ nicht mit Leer-<br />

zeichen abgegeben wurden. Das Kernprüfprogramm unterscheidet hier nicht nach Meldun-<br />

gen und Stornierungen. Gleichwohl sind <strong>die</strong>se meldenden Stellen nach § 14 DEÜV dazu<br />

verpflichtet, unzutreffende oder falsche Meldungen zu stornieren.<br />

Um dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass eine Stornierung mit den ursprünglich <strong>über</strong>-<br />

mittelten Daten vorzunehmen ist und um <strong>die</strong> Abweisung der Stornierungen zu vermeiden,<br />

- 17 -


wurde das Kernprüfprogramm bereits zum 01.06.2012 entsprechend angepasst und veröf-<br />

fentlicht. Die Prüfungen DBME151 und DBME153 gelten somit ausschließlich bei Meldungen<br />

ungleich Stornierungen.<br />

Die Anlage 9.4 wird entsprechend redaktionell ergänzt.<br />

Anmerkung:<br />

Die geänderte Anlage 9.4 ist Bestandteil der parallel zur <strong>Niederschrift</strong> ausgelieferten Nach-<br />

tragslieferung <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kran-<br />

ken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom 21.06.2012 (Ver-<br />

sion 2.48).<br />

- 18 -


Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

7. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Melde-<br />

verfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Fehlerprüfungen im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) bei Stornierungen<br />

________________________________________________________________________<br />

Momentan werden bei einer Stornierung grundsätzlich keine Prüfungen im DBUV vorge-<br />

nommen (TOP 5 der <strong>Besprechung</strong> der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu<br />

Fragen <strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.11.2009). In der Praxis sind vermehrt<br />

Fälle aufgetreten, in denen in der Stornierungsmeldung unzulässige Werte enthalten waren.<br />

Um einen Mehraufwand insbesondere bei den Datenannahmestellen der Krankenkassen zu<br />

vermeiden, sollten künftig zumin<strong>des</strong>t <strong>die</strong> Fehlerprüfungen Anwendung finden, <strong>die</strong> zum Zeit-<br />

punkt der ursprünglichen Abgabe galten (TOP 3 der <strong>Besprechung</strong> der Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung zu Fragen <strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./15.03.2012).<br />

Im Ergebnis werden ab dem 01.12.2012 folgende Prüfungen im DBUV auch bei Stornierun-<br />

gen durchgeführt:<br />

Fehlernummer Feldname Feldinhalt Prüfung<br />

DBUV020 ANZAHL-UV<br />

ANUV<br />

DBUV022 ANZAHL-UV<br />

ANUV<br />

DBUV040 RESERVE<br />

RESERVE<br />

DBUV080 UV-GRUND-n<br />

UVGDn<br />

Anzahl der angehängten<br />

UV-Daten<br />

(maximal 9)<br />

Anzahl der angehängten<br />

UV-Daten<br />

(maximal 9)<br />

- 19 -<br />

Zulässig sind nur numerische<br />

Zeichen.<br />

Zulässig ist nur „1“ – „9“.<br />

Reservefelder Zulässig ist nur <strong>die</strong> Grundstellung<br />

(Leerzeichen).<br />

Grund für <strong>die</strong> Besonderheiten<br />

bei der<br />

Abgabe der UV-<br />

Daten.<br />

Zulässig sind nur <strong>die</strong> Werte<br />

„A07“, „A08“, „A09“, „B01“,<br />

„B02“, „B03“, „B04“, „B05“,<br />

„B06“, „B09“ „C01“, „C06“ und<br />

<strong>die</strong> Grundstellung (Leerzei-


Fehlernummer Feldname Feldinhalt Prüfung<br />

DBUV082 UV-GRUND-n<br />

UVGDn<br />

DBUV084 UV-GRUND-n<br />

UVGDn<br />

DBUV140 BBNR-GTS-n<br />

BBNRGTn<br />

Grund für <strong>die</strong> Besonderheiten<br />

bei der<br />

Abgabe der UV-<br />

Daten.<br />

Grund für <strong>die</strong> Besonderheiten<br />

bei der<br />

Abgabe der UV-<br />

Daten.<br />

Betriebsnummer <strong>des</strong><br />

UV-Trägers, <strong>des</strong>sen<br />

Gefahrtarif angewendet<br />

wird (8 Stellen<br />

linksbündig mit<br />

nachfolgenden<br />

Leerzeichen)<br />

DBUV180 UV-EG-n Beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt zur<br />

Unfallversicherung<br />

in vollen Euro<br />

- 20 -<br />

chen).<br />

Meldungen zur Entsparung<br />

von an <strong>die</strong> DRV Bund <strong>über</strong>tragenem<br />

Wertguthaben (UVGD<br />

= „C01“) sind nur durch DRV<br />

Bund - Wertguthaben -<br />

(BBNRVU im DSME =<br />

„18663937“) zulässig.<br />

Bei Meldungen der Arbeitgeber<br />

an <strong>die</strong> Krankenkassen<br />

(VFMM im VOSZ = „AGDEU“)<br />

ist der Wert „C06“ unzulässig.<br />

Zulässig sind nur <strong>die</strong> Betriebsnummern<br />

der Anlage 20<br />

oder <strong>die</strong> Grundstellung (Leerzeichen).<br />

Zulässig sind nur numerische<br />

Zeichen.<br />

Da nicht absehbar ist, ob Arbeitgeber künftig noch Entgeltmeldungen stornieren werden, <strong>die</strong><br />

zum Start <strong>des</strong> DBUV abgegeben wurden und fehlerhafte Daten aufweisen, wird derzeit auf<br />

den Einsatz der übrigen Prüfungen im DBUV bei Stornierungen verzichtet. Anderenfalls<br />

könnten derartige Entgeltmeldungen nicht mehr storniert werden. In der Anlage 9.4 werden<br />

<strong>die</strong> Formulierungen der Prüfungen zur Verdeutlichung entsprechend ergänzt.<br />

Anmerkung:<br />

Die geänderte Anlage 9.4 ist Bestandteil der parallel zur <strong>Niederschrift</strong> ausgelieferten Nach-<br />

tragslieferung <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kran-<br />

ken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom 21.06.2012 (Ver-<br />

sion 2.48).


Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

8. Änderung der Anlage 9.4 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Melde-<br />

verfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Ergänzende Fehlerprüfung im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) bei einem<br />

unfallversicherungspflichtigen Entgelt (UV-Entgelt) von mehr als 0,00 EUR<br />

________________________________________________________________________<br />

In der <strong>Besprechung</strong> der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen <strong>des</strong> ge-<br />

meinsamen Meldeverfahrens am 14./15.03.2012 wurde unter TOP 3 wegen der Erweiterung<br />

der UV-Gründe <strong>die</strong> Fehlerprüfung DBUV184 angepasst. Durch <strong>die</strong> Umstellung <strong>die</strong>ser Feh-<br />

lerprüfung kann es jedoch zu Kombinationen kommen, bei denen trotz der Meldung eines<br />

UV-Entgelts von mehr als 0,00 EUR <strong>die</strong> Angabe eines UV-Grun<strong>des</strong> nicht beanstandet wird.<br />

Um <strong>die</strong>sen Sachverhalt auszuschließen, wird eine weitere Fehlerprüfung aufgenommen, <strong>die</strong><br />

bei einem gemeldeten UV-Entgelt mit mehr als 0,00 EUR <strong>die</strong> Angabe eines UV-Grun<strong>des</strong><br />

durch den Arbeitgeber nicht zulässt.<br />

Fehlernummer DBUV185:<br />

Bei Meldungen ungleich Stornierungen mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt zur Unfallversi-<br />

cherung (UVEG ungleich Nullen) sind <strong>die</strong> UV-Gründe (UVGD) „A07“, „A08“, „A09“, „B01“,<br />

„B02“, „B03“, „B04“, „B05“, „B06“ oder „B09“ unzulässig.<br />

Fehlerkurztext:<br />

UV-GD bei UV-EG ungleich Nullen unzulässig<br />

Fehlerlangtext:<br />

Bei Meldungen ungleich Stornierungen und UVEG ungleich Grundstellung (Nullen) sind <strong>die</strong><br />

UV-Gründe (UVGD) A07, A08, A09, B01, B02, B03, B04, B05, B06 oder B09 unzulässig<br />

Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.12.2012 festgelegt.<br />

Anmerkung:<br />

Die geänderte Anlage 9.4 ist Bestandteil der parallel zur <strong>Niederschrift</strong> ausgelieferten Nach-<br />

tragslieferung <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kran-<br />

- 21 -


ken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom 21.06.2012 (Ver-<br />

sion 2.48).<br />

- 22 -


Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

9. Änderung der Anlage 17 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Melde-<br />

verfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Aufnahme der Mobil ISC GmbH als Datenannahmestelle<br />

________________________________________________________________________<br />

Die BKK Mobil Oil und <strong>die</strong> BKK vor Ort werden künftig <strong>die</strong> Datenannahme und <strong>die</strong> Datenwei-<br />

tergabe bei der Mobil ISC GmbH etablieren. Meldungen an <strong>die</strong>se Krankenkassen sind dann<br />

ausschließlich <strong>über</strong> <strong>die</strong> Mobil ISC GmbH als Datenannahmestelle abzugeben; Rückmeldun-<br />

gen <strong>die</strong>ser Krankenkassen erfolgen gleichermaßen künftig nur noch <strong>über</strong> <strong>die</strong> Mobil ISC<br />

GmbH.<br />

Der geplante Termin für <strong>die</strong> Umstellung bei der BKK Mobil Oil und der BKK vor Ort ist der<br />

01.07.2013.<br />

Die Mobil ISC GmbH wird als neue Datenannahmestelle der BKK Mobil Oil und BKK vor Ort<br />

in <strong>die</strong> Anlage 17 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ aufgenommen.<br />

Anmerkung:<br />

Die geänderte Anlage 17 ist Bestandteil der parallel zur <strong>Niederschrift</strong> ausgelieferten Nach-<br />

tragslieferung <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kran-<br />

ken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom 21.06.2012 (Ver-<br />

sion 2.48).<br />

- 23 -


unbesetzt<br />

- 24 -


Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

10. Erweiterung der Anlage 19 <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Mel-<br />

deverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“;<br />

hier: Neuaufnahme einer Liste mit den Betriebsnummern der Unfallversicherungsträger und<br />

deren angeschlossenen Unternehmen als Teil c<br />

________________________________________________________________________<br />

In der <strong>Besprechung</strong> der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen <strong>des</strong> ge-<br />

meinsamen Meldeverfahrens am 14./15.03.2012 wurde unter TOP 8 festgelegt, dass eine<br />

Liste als neue Anlage 19 (Teil c) in das gemeinsame Rundschreiben aufgenommen wird, <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong> Betriebsnummern der Unfallversicherungsträger abbildet. Mit <strong>die</strong>ser Liste wird in Kombi-<br />

nation mit der neuen Fehlerprüfung DBUVW01, <strong>die</strong> gleichermaßen in der o. g. <strong>Besprechung</strong><br />

beschlossen wurde, sichergestellt, dass nur Unfallversicherungsträger bzw. deren Unter-<br />

nehmen in ihrer Form als Arbeitgeber den UV-Grund A07 verwenden.<br />

Um <strong>die</strong>s zu verdeutlichen, wird in der Fehlerprüfung DBUVW01 konkret auf <strong>die</strong> Anlage 19<br />

Teil c verwiesen. Ergänzend wird im gemeinsamen Rundschreiben unter Punkt 1.1.7. ein<br />

Hinweis auf <strong>die</strong> um den Teil c erweiterte Anlage 19 aufgenommen.<br />

Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.12.2012 festgelegt.<br />

Anmerkung:<br />

Das geänderte gemeinsame Rundschreiben sowie <strong>die</strong> geänderte Anlage 19 sind Bestandteil<br />

der parallel zur <strong>Niederschrift</strong> ausgelieferten Nachtragslieferung <strong>des</strong> gemeinsamen Rund-<br />

schreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslo-<br />

senversicherung“ in der Fassung vom 21.06.2012 (Version 2.48).<br />

- 25 -


unbesetzt<br />

- 26 -


Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

11. Erweiterung <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ um eine Anlage 22;<br />

hier: Prüfung der Mitgliedsnummer gegen ein zentrales Verzeichnis der Mitgliedsnummern<br />

(ZMNRV) der Unfallversicherungsträger (UV-Träger)<br />

________________________________________________________________________<br />

In der <strong>Besprechung</strong> der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen <strong>des</strong> ge-<br />

meinsamen Meldeverfahrens am 14./15.03.2012 wurde festgelegt, dass ab dem 01.12.2012<br />

neben den bisherigen Prüfungen im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) nunmehr<br />

auch <strong>die</strong> tatsächliche Existenz der gemeldeten Mitgliedsnummer <strong>über</strong>prüft wird. Hierzu wird<br />

eine anwenderbezogene Fehlerprüfung (DBUVv26) bei den Datenannahmestellen der Kran-<br />

kenkassen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) eingesetzt, <strong>die</strong><br />

gegen ein zentrales Verzeichnis aller Mitgliedsnummern der UV-Träger prüft. Die Bespre-<br />

chungsteilnehmer waren sich einig, dass durch <strong>die</strong>se Prüfung mit einer erheblichen Verbes-<br />

serung der Daten für <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> DSRV zu erstellenden Lohnnachweise auf Basis <strong>des</strong><br />

DBUV (DBUV-LN) gerechnet werden kann. Voraussetzung für <strong>die</strong>se neue Prüfung ist jedoch<br />

ein zwischen den Beteiligten abgestimmtes Fehler- und Eskalationsmanagement. Zur Um-<br />

setzung <strong>die</strong>ses bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführten Ver-<br />

zeichnisses wurde für <strong>die</strong> technische Umsetzung und für <strong>die</strong> Erstellung eines Fehler- und<br />

Eskalationsmanagements eine Arbeitsgruppe eingesetzt, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong><br />

Anwendung klärt. Diese Arbeitsgruppe hat folgende Zeitschiene für <strong>die</strong> Umsetzung erarbei-<br />

tet:<br />

Bis 30.04.2012: Abgestimmtes Konzept für Aufbau und Betrieb <strong>des</strong> ZMNRV<br />

Bis 17.09.2012: Implementierung der einzelnen Komponenten und Arbeitschritte:<br />

UV-Träger: Datenextraktion und –bereitstellung<br />

DGUV: Zentrales Verzeichnis und Datenbereitstellung<br />

Datenannahmestellen: Implementierung Prüfung; Einbindung Normali-<br />

sierung<br />

ITSG: Aufbau Datenverteilung<br />

Ab 17.09.2012: Testphase alle Teilbereiche bei den Testteilnehmern<br />

- 27 -


01.12.2012: Produktivsetzung der Prüfung und Beginn <strong>des</strong> Datenaustausches<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus wurden folgende Festlegungen getroffen:<br />

1. Eine Prozessbeschreibung wird erstellt und steht den Teilnehmern nach Abschluss der<br />

Testphase zur Verfügung.<br />

2. Ein Fehler- und Eskalationsmanagement wird im Zeitraum der Testphase aufgebaut und<br />

beschrieben.<br />

3. Die Datenaktualisierung erfolgt durch eine tägliche Differenzmeldung für <strong>die</strong> letzten 14<br />

Tage.<br />

4. Zum Verfahrensbeginn erfolgt eine Komplettlieferung der Daten.<br />

5. Weitere Komplettlieferungen erfolgen einmal jährlich zum 31.01. bzw. zum darauf fol-<br />

genden Werktag sowie außerplanmäßig (z. B. aufgrund von Fehlern) nach Absprache<br />

mit den Teilnehmern.<br />

6. Die Datenlieferungen der UV-Träger an <strong>die</strong> DGUV erfolgen ebenfalls in <strong>die</strong>sen Abstän-<br />

den.<br />

7. Die Übertragung der Mitgliedsnummern zu den Datenannahmestellen der Krankenkas-<br />

sen erfolgt <strong>über</strong> <strong>die</strong> ITSG; <strong>die</strong>se bezieht <strong>die</strong> Daten unmittelbar von der DGUV.<br />

8. Die DSRV bezieht <strong>die</strong> Daten direkt von der DGUV.<br />

9. Perspektivisch können weitere Empfänger (z. B. Softwareersteller von Entgeltabre-<br />

chungsprogrammen) in den Datenaustausch eingebunden werden.<br />

10. Für den Datenaustausch wird ein Datensatz erarbeitet, der als neue Anlage 22 zum ge-<br />

meinsamen Rundschreiben aufgenommen wird.<br />

Ferner wurden <strong>die</strong> Einzelheiten zum Übertragungsweg und zum Dateihandling beschlossen.<br />

Die finale Beschreibung <strong>des</strong> Gesamtverfahrens sowie <strong>des</strong> Fehler- und Eskalationsmanage-<br />

ments wird zwischen dem <strong>GKV</strong>-Spitzenverband, der DGUV und der Deutschen Rentenversi-<br />

cherung Bund abgestimmt.<br />

Anmerkung:<br />

Die neue Anlage 22 ist Bestandteil der parallel zur <strong>Niederschrift</strong> ausgelieferten Nachtragslie-<br />

ferung <strong>des</strong> gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der Fassung vom 21.06.2012 (Version<br />

2.48).<br />

- 28 -


Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

12. Änderung der „Gemeinsamen Grundsätze für <strong>die</strong> Untersuchung von Entgeltabre-<br />

chungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und <strong>die</strong> Datenweiterleitung<br />

innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 Datenerfassungs- und –<strong>über</strong>mittlungsver-<br />

ordnung (DEÜV)“;<br />

hier: Modul „Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen“<br />

________________________________________________________________________<br />

Nach § 31 Abs. 1 DEÜV gelten für <strong>die</strong> Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ge-<br />

nannten Seeleute besondere Datensätze. Entsprechend der Regelungen im § 31 Abs. 3<br />

DEÜV hat <strong>die</strong> Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf Grundlage der<br />

Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 DEÜV eigene Grundsätze aufgestellt, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Sonder-<br />

regelungen für Seeleute einschließlich der Regelungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Systemprüfung berücksich-<br />

tigen.<br />

Die gemeinsamen Grundsätze für <strong>die</strong> Untersuchung von Entgeltabrechungsprogrammen<br />

und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und <strong>die</strong> Datenweiterleitung innerhalb der Sozialver-<br />

sicherung nach § 22 DEÜV in der Fassung vom 01.01.2012 sehen ein Modul „Abrechnung<br />

für in der Seefahrt beschäftigte Personen“ vor. Da es für <strong>die</strong> Sonderregelungen für Seeleute<br />

eigene Grundsätze nach § 31 DEÜV gibt, passt das Modul nicht in <strong>die</strong> gemeinsamen Grund-<br />

sätze nach § 22 DEÜV.<br />

Das Modul „Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen“ wird bei der nächsten<br />

anstehenden Überarbeitung aus den gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 DEÜV (Punkt<br />

2.3) herausgenommen. Statt<strong>des</strong>sen wird am Ende der Einleitung folgender Absatz aufge-<br />

nommen:<br />

„Für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung und für in der Seefahrt beschäf-<br />

tigte Personen gelten nach § 31 DEÜV Sonderregellungen, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Deutsche Rentenver-<br />

sicherung Knappschaft-Bahn-See eigene Grundsätze aufgestellt hat.“<br />

- 29 -


unbesetzt<br />

- 30 -


Veröffentlichung: ja<br />

<strong>Besprechung</strong> <strong>des</strong> <strong>GKV</strong>-Spitzenverban<strong>des</strong>, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21.06.2012<br />

13. Rückmeldungen von Versicherungsnummern im Sofortmeldeverfahren<br />

________________________________________________________________________<br />

Die Rückmeldung der Versicherungsnummer an <strong>die</strong> Arbeitgeber im Sofortmeldeverfahren<br />

erfolgt seit 01.12.2010 mit dem Verfahrensmerkmal RVSNR im Datensatz Meldung (DSME)<br />

<strong>über</strong> ein separates Verfahren. Die Versicherungsnummer wird dabei wie bisher in das Feld<br />

VSNR im DSME eingetragen.<br />

Die Rückmeldung der Versicherungsnummer an <strong>die</strong> Datenannahmestellen der Krankenkas-<br />

sen wird mit dem Datenbaustein Vergabe Rückmeldung (DBVR) vorgenommen. Für <strong>die</strong><br />

Vereinheitlichung der Rückmeldeverfahren und der damit verbundenen Änderung bei Rück-<br />

meldungen im Sofortmeldeverfahren ist eine Anpassung der Arbeitgebersoftware erforder-<br />

lich. Ab 01.12.2012 wird <strong>die</strong> Rückmeldung der Versicherungsnummer im Sofortmeldeverfah-<br />

ren mit dem DBVR (Feld VSNRZH) erfolgen. Ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt wird <strong>die</strong> Versicherungs-<br />

nummer nicht mehr in das Feld VSNR im DSME eingetragen.<br />

Die ursprünglich für den 01.12.2010 geplante Umstellung konnte aufgrund fehlender Res-<br />

sourcen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht zum ursprünglich vereinbarten<br />

Termin erfolgen (TOP 2 und 6 der <strong>Besprechung</strong> der Spitzenorganisationen der Sozialversi-<br />

cherung zu Fragen <strong>des</strong> gemeinsamen Meldeverfahrens am 01.09.2010).<br />

- 31 -


unbesetzt<br />

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