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GEORG-MEISTERMANN-PREIS 2013 an Hans-Dietrich ... - Wittlich

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Stadt <strong>Wittlich</strong> - 16 - Ausgabe 8/<strong>2013</strong><br />

Kultur im Kreishaus<br />

Kurfürstenstraße 16<br />

Ausstellung „Phase 2“. Bilder von Michael Heck (L<strong>an</strong>dscheid).<br />

Zu sehen bis zum 1. März montags bis donnerstags von 7 bis 18 Uhr<br />

und freitags von 7 bis 15 Uhr.<br />

Freie Kunst-Galerie<br />

Alter Bahnhof <strong>Wittlich</strong><br />

„Norbert Küpper-Musikalische Farbschatten für <strong>Wittlich</strong>- Malerei<br />

und Zeichnung“<br />

Bis 2. März <strong>2013</strong>. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 10 bis 19 Uhr,<br />

Samstag 10 bis 15 Uhr.<br />

Gitarrenkonzert zur Finissage am Freitag, 22. Februar <strong>2013</strong>, 21 Uhr.<br />

Amtliche<br />

Bek<strong>an</strong>ntmachungen<br />

Kreisstadt<br />

WITTLICH<br />

Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

Der Wirtschaftsausschuss ist zu einer öffentlichen und einer nichtöffentlichen<br />

Sitzung für Dienstag, dem 26. Februar <strong>2013</strong> um 18:00 Uhr in<br />

das Sitzungszimmer des Verwaltungsgebäudes, Schloßstraße 11, 54516<br />

<strong>Wittlich</strong> eingeladen.<br />

Tagesordnung<br />

Öffentliche Sitzung:<br />

1. Einwohnerfragestunde<br />

2. Mitteilungen<br />

3. Wirtschafts-Woche-<strong>Wittlich</strong> 2012<br />

Nachbetrachtung<br />

4. Verschiedenes<br />

Nichtöffentliche Sitzung:<br />

1. Mitteilungen<br />

2. Grundstücks<strong>an</strong>gelegenheiten<br />

3. Verschiedenes<br />

<strong>Wittlich</strong>, den 18. Februar <strong>2013</strong><br />

Stadtverwaltung <strong>Wittlich</strong><br />

Joachim Rodenkirch, Bürgermeister<br />

Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

Der Ortsbeirat Wengerohr ist für Mittwoch, den 27. Februar <strong>2013</strong>,<br />

19.30 Uhr, zu einer öffentlichen Sitzung in das Gasthaus Servatius,<br />

Gartenweg 6, <strong>Wittlich</strong>, eingeladen.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Einwohnerfragestunde<br />

2. Mitteilungen<br />

3. Verkehrs<strong>an</strong>gelegenheiten<br />

4. Verschiedenes<br />

<strong>Wittlich</strong>, den 18. Februar <strong>2013</strong><br />

Theodor Brock, Ortsvorsteher<br />

Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

Der Stadtrat ist zu einer öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung<br />

für Donnerstag, den 28. Februar <strong>2013</strong> um 18:00 Uhr in die Kultur- und<br />

Tagungsstätte Synagoge, Himmeroder Straße 44, 54516 <strong>Wittlich</strong> eingeladen.<br />

Tagesordnung<br />

Öffentliche Sitzung:<br />

1. Einwohnerfragestunde<br />

2. Mitteilungen<br />

3. Bauleitpl<strong>an</strong>ung<br />

Bebauungspl<strong>an</strong> W-20-01 „Rollkopf, Neuaufstellung, 1. Änderung“<br />

- Beratung der Stellungnahmen und Anregungen aus der Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und<br />

der Öffentlichen Auslegung<br />

- Satzungsbeschluss<br />

4. Verschiedenes<br />

Nichtöffentliche Sitzung:<br />

1. Mitteilungen<br />

2. Grundstücks<strong>an</strong>gelegenheiten<br />

3. Vergaben<br />

4. Verschiedenes<br />

<strong>Wittlich</strong>, den 19. Februar <strong>2013</strong><br />

Stadtverwaltung <strong>Wittlich</strong><br />

Joachim Rodenkirch, Bürgermeister<br />

Rechtsverordnung der Stadt <strong>Wittlich</strong><br />

über die Freigabe<br />

von drei verkaufsoffenen Sonntagen in <strong>Wittlich</strong><br />

für das Jahr <strong>2013</strong><br />

Aufgrund § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz (LadöffnG)<br />

vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt <strong>Wittlich</strong><br />

folgende Rechtsverordnung erlassen:<br />

§ 1<br />

Die Verkaufsstellen in der Stadt <strong>Wittlich</strong>, Bereich Stadtmitte, dürfen<br />

am Sonntag, dem 3. März <strong>2013</strong>, am Sonntag, dem 8. September <strong>2013</strong><br />

und am Sonntag, dem 10. November <strong>2013</strong>, jeweils in der Zeit von 13.00<br />

Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.<br />

§ 2<br />

1. Werden <strong>an</strong> den verkaufsoffenen Sonntagen Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer bis zu drei Stunden beschäftigt, so sind diese<br />

<strong>an</strong> jedem zweiten Sonntag g<strong>an</strong>z oder <strong>an</strong> einem Werktag in jeder<br />

zweiten Woche bis oder ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen.<br />

2. Werden <strong>an</strong> den verkaufsoffenen Sonntagen Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer mehr als drei bis sechs Stunden beschäftigt, so<br />

sind diese <strong>an</strong> einem Werktag derselben Woche bis oder ab 13.00<br />

Uhr von der Arbeit freizustellen. Außerdem muss mindestens<br />

jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.<br />

3. Werden <strong>an</strong> den verkaufsoffenen Sonntagen Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden beschäftigt, so<br />

sind diese <strong>an</strong> einem Werktag derselben Woche von der Arbeit<br />

freizustellen. Außerdem muss mindestens jeder dritte Sonntag<br />

beschäftigungsfrei bleiben.<br />

4. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen<br />

sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt<br />

werden.<br />

5. Jugendliche sowie werdende oder stillende Mütter dürfen nicht<br />

beschäftigt werden.<br />

§ 3<br />

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet<br />

ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der<br />

<strong>an</strong> den verkaufsoffenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die<br />

Beschäftigung <strong>an</strong> diesen Tagen gewährte Freistellung zu führen.<br />

§ 4<br />

Ein Abdruck dieser Rechtsverordnung ist <strong>an</strong> geeigneter Stelle der<br />

Verkaufsstellen auszulegen oder auszuhängen.<br />

§ 5<br />

Zuwiderh<strong>an</strong>dlungen gegen die §§ 1, 2 Absätze 1 bis 3 sowie § 3 dieser<br />

Rechtsverordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des<br />

Ladenöffnungsgesetzes Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz geahndet.<br />

Zuwiderh<strong>an</strong>dlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche<br />

können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des<br />

Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. Teil I, S. 965)<br />

in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.<br />

Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter k<strong>an</strong>n nach § 21<br />

Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl.<br />

Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit<br />

verfolgt werden.<br />

Zuwiderh<strong>an</strong>dlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit<br />

nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6.<br />

Juni 1994 (BGBl. Teil I, S. 1170, 1171) in der zurzeit geltenden Fassung<br />

geahndet werden.<br />

§ 6<br />

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.<br />

<strong>Wittlich</strong>, den 19. Februar <strong>2013</strong><br />

Stadtverwaltung <strong>Wittlich</strong><br />

Joachim Rodenkirch, Bürgermeister

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