GEORG-MEISTERMANN-PREIS 2013 an Hans-Dietrich ... - Wittlich
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Stadt <strong>Wittlich</strong> - 16 - Ausgabe 8/<strong>2013</strong><br />
Kultur im Kreishaus<br />
Kurfürstenstraße 16<br />
Ausstellung „Phase 2“. Bilder von Michael Heck (L<strong>an</strong>dscheid).<br />
Zu sehen bis zum 1. März montags bis donnerstags von 7 bis 18 Uhr<br />
und freitags von 7 bis 15 Uhr.<br />
Freie Kunst-Galerie<br />
Alter Bahnhof <strong>Wittlich</strong><br />
„Norbert Küpper-Musikalische Farbschatten für <strong>Wittlich</strong>- Malerei<br />
und Zeichnung“<br />
Bis 2. März <strong>2013</strong>. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 10 bis 19 Uhr,<br />
Samstag 10 bis 15 Uhr.<br />
Gitarrenkonzert zur Finissage am Freitag, 22. Februar <strong>2013</strong>, 21 Uhr.<br />
Amtliche<br />
Bek<strong>an</strong>ntmachungen<br />
Kreisstadt<br />
WITTLICH<br />
Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />
Der Wirtschaftsausschuss ist zu einer öffentlichen und einer nichtöffentlichen<br />
Sitzung für Dienstag, dem 26. Februar <strong>2013</strong> um 18:00 Uhr in<br />
das Sitzungszimmer des Verwaltungsgebäudes, Schloßstraße 11, 54516<br />
<strong>Wittlich</strong> eingeladen.<br />
Tagesordnung<br />
Öffentliche Sitzung:<br />
1. Einwohnerfragestunde<br />
2. Mitteilungen<br />
3. Wirtschafts-Woche-<strong>Wittlich</strong> 2012<br />
Nachbetrachtung<br />
4. Verschiedenes<br />
Nichtöffentliche Sitzung:<br />
1. Mitteilungen<br />
2. Grundstücks<strong>an</strong>gelegenheiten<br />
3. Verschiedenes<br />
<strong>Wittlich</strong>, den 18. Februar <strong>2013</strong><br />
Stadtverwaltung <strong>Wittlich</strong><br />
Joachim Rodenkirch, Bürgermeister<br />
Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />
Der Ortsbeirat Wengerohr ist für Mittwoch, den 27. Februar <strong>2013</strong>,<br />
19.30 Uhr, zu einer öffentlichen Sitzung in das Gasthaus Servatius,<br />
Gartenweg 6, <strong>Wittlich</strong>, eingeladen.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Einwohnerfragestunde<br />
2. Mitteilungen<br />
3. Verkehrs<strong>an</strong>gelegenheiten<br />
4. Verschiedenes<br />
<strong>Wittlich</strong>, den 18. Februar <strong>2013</strong><br />
Theodor Brock, Ortsvorsteher<br />
Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />
Der Stadtrat ist zu einer öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung<br />
für Donnerstag, den 28. Februar <strong>2013</strong> um 18:00 Uhr in die Kultur- und<br />
Tagungsstätte Synagoge, Himmeroder Straße 44, 54516 <strong>Wittlich</strong> eingeladen.<br />
Tagesordnung<br />
Öffentliche Sitzung:<br />
1. Einwohnerfragestunde<br />
2. Mitteilungen<br />
3. Bauleitpl<strong>an</strong>ung<br />
Bebauungspl<strong>an</strong> W-20-01 „Rollkopf, Neuaufstellung, 1. Änderung“<br />
- Beratung der Stellungnahmen und Anregungen aus der Beteiligung<br />
der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und<br />
der Öffentlichen Auslegung<br />
- Satzungsbeschluss<br />
4. Verschiedenes<br />
Nichtöffentliche Sitzung:<br />
1. Mitteilungen<br />
2. Grundstücks<strong>an</strong>gelegenheiten<br />
3. Vergaben<br />
4. Verschiedenes<br />
<strong>Wittlich</strong>, den 19. Februar <strong>2013</strong><br />
Stadtverwaltung <strong>Wittlich</strong><br />
Joachim Rodenkirch, Bürgermeister<br />
Rechtsverordnung der Stadt <strong>Wittlich</strong><br />
über die Freigabe<br />
von drei verkaufsoffenen Sonntagen in <strong>Wittlich</strong><br />
für das Jahr <strong>2013</strong><br />
Aufgrund § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz (LadöffnG)<br />
vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt <strong>Wittlich</strong><br />
folgende Rechtsverordnung erlassen:<br />
§ 1<br />
Die Verkaufsstellen in der Stadt <strong>Wittlich</strong>, Bereich Stadtmitte, dürfen<br />
am Sonntag, dem 3. März <strong>2013</strong>, am Sonntag, dem 8. September <strong>2013</strong><br />
und am Sonntag, dem 10. November <strong>2013</strong>, jeweils in der Zeit von 13.00<br />
Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.<br />
§ 2<br />
1. Werden <strong>an</strong> den verkaufsoffenen Sonntagen Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer bis zu drei Stunden beschäftigt, so sind diese<br />
<strong>an</strong> jedem zweiten Sonntag g<strong>an</strong>z oder <strong>an</strong> einem Werktag in jeder<br />
zweiten Woche bis oder ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen.<br />
2. Werden <strong>an</strong> den verkaufsoffenen Sonntagen Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer mehr als drei bis sechs Stunden beschäftigt, so<br />
sind diese <strong>an</strong> einem Werktag derselben Woche bis oder ab 13.00<br />
Uhr von der Arbeit freizustellen. Außerdem muss mindestens<br />
jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.<br />
3. Werden <strong>an</strong> den verkaufsoffenen Sonntagen Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden beschäftigt, so<br />
sind diese <strong>an</strong> einem Werktag derselben Woche von der Arbeit<br />
freizustellen. Außerdem muss mindestens jeder dritte Sonntag<br />
beschäftigungsfrei bleiben.<br />
4. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen<br />
sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt<br />
werden.<br />
5. Jugendliche sowie werdende oder stillende Mütter dürfen nicht<br />
beschäftigt werden.<br />
§ 3<br />
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet<br />
ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der<br />
<strong>an</strong> den verkaufsoffenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die<br />
Beschäftigung <strong>an</strong> diesen Tagen gewährte Freistellung zu führen.<br />
§ 4<br />
Ein Abdruck dieser Rechtsverordnung ist <strong>an</strong> geeigneter Stelle der<br />
Verkaufsstellen auszulegen oder auszuhängen.<br />
§ 5<br />
Zuwiderh<strong>an</strong>dlungen gegen die §§ 1, 2 Absätze 1 bis 3 sowie § 3 dieser<br />
Rechtsverordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des<br />
Ladenöffnungsgesetzes Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz geahndet.<br />
Zuwiderh<strong>an</strong>dlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche<br />
können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des<br />
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. Teil I, S. 965)<br />
in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.<br />
Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter k<strong>an</strong>n nach § 21<br />
Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl.<br />
Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit<br />
verfolgt werden.<br />
Zuwiderh<strong>an</strong>dlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit<br />
nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6.<br />
Juni 1994 (BGBl. Teil I, S. 1170, 1171) in der zurzeit geltenden Fassung<br />
geahndet werden.<br />
§ 6<br />
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.<br />
<strong>Wittlich</strong>, den 19. Februar <strong>2013</strong><br />
Stadtverwaltung <strong>Wittlich</strong><br />
Joachim Rodenkirch, Bürgermeister