GUV-V S1 "Schulen" - Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen
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M U S T E R - U V V<br />
Treppen, Rampen<br />
<strong>GUV</strong>-V S 1<br />
§ 9. (1) Treppen <strong>und</strong> Rampen müssen entsprechend der schulischen Nutzung<br />
sicher ausgeführt se<strong>in</strong>.<br />
Zu § 9 Abs. 1:<br />
Dies wird erreicht, wenn z.B. das Steigungsverhältnis mit dem Schrittmaß<br />
2 s + a = 59 cm bis 65 cm (s = Treppensteigung, a = Treppenauftritt) e<strong>in</strong>gehalten<br />
ist (siehe DIN 18 065), wobei die Steigung von Treppen nicht<br />
mehr als 17 cm <strong>und</strong> der Auftritt nicht weniger als 28 cm betragen darf.<br />
Zur Erreichung des Schutzziels bei gebogenen Läufen darf die ger<strong>in</strong>gste<br />
Auftrittstiefe der Stufen nicht kle<strong>in</strong>er als 23 cm <strong>und</strong> nicht größer als 40 cm<br />
se<strong>in</strong>, gemessen von der <strong>in</strong>neren Treppenwange <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Entfernung von<br />
1,25 m.<br />
Für Treppen mit ger<strong>in</strong>ger Benutzung (selten/gelegentlich) darf von diesen<br />
Maßen abgewichen werden.<br />
Rampen im Zuge von Fluren s<strong>in</strong>d sicher ausgeführt, wenn sie höchstens<br />
6 % geneigt s<strong>in</strong>d.<br />
Für Treppenstufen s<strong>in</strong>d die H<strong>in</strong>weise zu <strong>Schulen</strong> im Merkblatt für Fußböden<br />
<strong>in</strong> <strong>Arbeits</strong>räumen <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>bereichen mit Rutschgefahr<br />
(<strong>GUV</strong>-R 181, bisher <strong>GUV</strong> 26.18) zu berücksichtigen.<br />
Die Kanten von Treppenstufen müssen gefast oder leicht abger<strong>und</strong>et se<strong>in</strong>.<br />
(2) Treppenstufen müssen gut erkennbar se<strong>in</strong>.<br />
Zu § 9 Abs. 2:<br />
Dies wird erreicht z.B. durch Markierungen <strong>und</strong>/oder Beleuchtungen.<br />
(3) An Treppen <strong>und</strong> Rampen s<strong>in</strong>d an beiden Seiten Handläufe anzubr<strong>in</strong>gen,<br />
die im gesamten Verlauf für Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler sicheren Halt<br />
bieten <strong>und</strong> an denen e<strong>in</strong> Hängenbleiben ausgeschlossen ist.<br />
Zu § 9 Abs. 3:<br />
Dies wird erreicht, wenn z.B. die Handläufe ke<strong>in</strong>e freien Enden haben <strong>und</strong><br />
die <strong>in</strong>neren Handläufe über die Treppenabsätze fortgeführt werden.<br />
Handläufe bieten e<strong>in</strong>en sicheren Halt, wenn sie z.B.<br />
– für den jeweiligen Benutzerkreis gut erreichbar s<strong>in</strong>d<br />
<strong>und</strong><br />
– leicht umfasst werden können.<br />
(4) Offene Bereiche unter Podesten <strong>und</strong> Treppenläufen mit weniger<br />
als 2,00 m Durchgangshöhe s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Aufenthaltsbereichen so zu sichern,<br />
dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden<br />
werden.<br />
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