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GUV-V S1 "Schulen" - Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen

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M U S T E R - U V V<br />

<strong>GUV</strong>-V S 1<br />

Zu § 18:<br />

Verletzungsgefahren durch Aufprall an Hallenstirnwänden lassen sich vermeiden,<br />

wenn z.B. die Oberflächen dieser Wände mit fest angebrachtem<br />

nachgiebigem Material abgedeckt s<strong>in</strong>d.<br />

Von e<strong>in</strong>er fest angebrachten nachgiebigen Abdeckung darf abgesehen<br />

werden, wenn es die Nutzung nicht erfordert oder die gleiche Sicherheit<br />

mit anderen Mitteln erreicht werden kann, z.B. durch sicher aufgehängte<br />

bzw. aufgestellte mobile Matten.<br />

Geräteraumtore<br />

§ 19. Geräteraumtore s<strong>in</strong>d so zu gestalten, dass ihre Ausführung nicht zu<br />

Gefährdungen für Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler führt <strong>und</strong> sie gefahrlos benutzt<br />

werden können.<br />

Zu § 19:<br />

E<strong>in</strong>e gefahrlose Gestaltung <strong>und</strong> Bedienbarkeit von Geräteraumtoren wird<br />

erreicht, wenn z.B.<br />

– die Tore <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Stellung <strong>in</strong> die Halle h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ragen können,<br />

– die Tore leicht zu öffnen, zu schließen <strong>und</strong> gegen Herabfallen gesichert<br />

s<strong>in</strong>d (s.a. DIN EN 12 604),<br />

– Schw<strong>in</strong>gtore nicht von selbst zurücklaufen können,<br />

– frei liegende Enden von Führungsschienen nicht scharfkantig ausgeführt<br />

s<strong>in</strong>d<br />

<strong>und</strong><br />

– m<strong>in</strong>destens 8 cm des unteren Randes der Schw<strong>in</strong>gtore elastisch ausgebildet<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Wasch-, Dusch- <strong>und</strong> Umkleideräume<br />

§ 20. (1) Wasch- <strong>und</strong> Duschräume sowie unmittelbar damit <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

stehende Umkleideräume, die von Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schülern im Rahmen<br />

des Schulsports benutzt werden, s<strong>in</strong>d mit Fußbodenbelägen auszustatten,<br />

die auch bei Nässe rutschhemmende Eigenschaften besitzen.<br />

18<br />

Zu § 20 Abs. 1:<br />

Diese Anforderung ist z.B. erfüllt, wenn die H<strong>in</strong>weise <strong>in</strong> der <strong>GUV</strong>-Information<br />

„Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ (<strong>GUV</strong>-I 8527, bisher<br />

<strong>GUV</strong> 26.17) berücksichtigt s<strong>in</strong>d.

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