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GUV-V S1 "Schulen" - Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen

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M U S T E R - U V V<br />

I. Geltungsbereich<br />

Geltungsbereich<br />

<strong>GUV</strong>-V S 1<br />

§ 1. (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die schülergerechte<br />

Gestaltung von baulichen Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen allgeme<strong>in</strong> bildender<br />

<strong>Schulen</strong>, die Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schülern bestimmungsgemäß zugänglich<br />

s<strong>in</strong>d. Sie gilt ferner für vergleichbare bauliche Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen<br />

von beruflichen <strong>Schulen</strong>.<br />

Zu § 1 Abs. 1:<br />

In der Regel gilt für Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler das staatliche <strong>Arbeits</strong>schutzrecht<br />

nicht. Für die Beschäftigten e<strong>in</strong>er Schule ist h<strong>in</strong>gegen das<br />

staatliche <strong>Arbeits</strong>schutzrecht zu beachten.<br />

Insoweit bleiben <strong>in</strong>sbesondere das <strong>Arbeits</strong>schutzgesetz <strong>und</strong> die hierauf<br />

gestützten Verordnungen unberührt. Unberührt bleibt auch das Baurecht<br />

<strong>und</strong> das Brandschutzrecht der Länder im H<strong>in</strong>blick auf <strong>Schulen</strong>.<br />

Nicht e<strong>in</strong>geschlossen <strong>in</strong> den Geltungsbereich s<strong>in</strong>d auch die fachspezifischen<br />

Räume von beruflichen <strong>Schulen</strong>, wie z.B. Werkstätten, Masch<strong>in</strong>enräume,<br />

Labore u.a.<br />

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für<br />

1. bauliche Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen von Schwimmbädern im Schulbereich,<br />

2. den bühnentechnischen Teil von Szenenflächen <strong>in</strong> der Schule.<br />

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:<br />

Sicherheitstechnische Festlegungen für Bäder s<strong>in</strong>d u.a. enthalten <strong>in</strong>:<br />

UVV „Chlorung von Wasser“ (<strong>GUV</strong>-V D 5, bisher <strong>GUV</strong> 8.15),<br />

Richtl<strong>in</strong>ien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung<br />

(<strong>GUV</strong>-R 1/474, bisher <strong>GUV</strong> 18.13),<br />

Richtl<strong>in</strong>ien für höhenverstellbare Zwischenböden <strong>in</strong> Bädern (<strong>GUV</strong>-R 2104,<br />

bisher <strong>GUV</strong> 16.19),<br />

Sicherheitsregeln für Bäder (<strong>GUV</strong>-R 1/111, bisher <strong>GUV</strong> 18.14).<br />

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:<br />

Für E<strong>in</strong>richtungen der Bühnentechnik <strong>in</strong> <strong>Schulen</strong> gilt die UVV „Veranstaltungs-<br />

<strong>und</strong> Produktionsstätten für szenische Darstellung“ (<strong>GUV</strong>-V C 1, bisher<br />

<strong>GUV</strong> 6.15).<br />

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