Allgemeiner Teil und Recht der - Universität Leipzig
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) Anfechtungsgr<strong>und</strong> ( § 119 BGB)<br />
aa) Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB)<br />
Definition: Erklären<strong>der</strong> weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt<br />
Sachverhalt A weiß, welches Angebot er abgibt <strong>und</strong> wie dieses zu verstehen ist<br />
Subsumtion (-)<br />
bb) Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB)<br />
Definition: Erklären<strong>der</strong> weiß nicht, was er sagt<br />
Sachverhalt A gibt <strong>und</strong> erklärt das Angebot, das er abgeben <strong>und</strong> erklären will<br />
Subsumtion (-)<br />
cc) Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)<br />
Definition: Erklären<strong>der</strong> irrt über verkehrswesentliche Eigenschaften <strong>der</strong> Sache<br />
Sachverhalt A weiß, um welches Objekt <strong>und</strong> Angebot es geht, er vergisst aber eine<br />
Subsumtion (-)<br />
dd) Motivirrtum<br />
Position in seiner eigenen Kalkulation<br />
Kalkulationsirrtum ist reiner Motivirrtum, <strong>der</strong> nach überwiegen<strong>der</strong> Auffassung nicht<br />
zur Anfechtung berechtigt<br />
An<strong>der</strong>s für den offenen Kalkulationsirrtum RGZ 64, 268: § 119 I Alt. 1 BGB analog<br />
Aber: Voraussetzung ist Offenlegung <strong>der</strong> Kalkulation + rechnerischer Fehler<br />
Hier (-)<br />
Kein Anfechtungsgr<strong>und</strong><br />
Angebot wirksam<br />
II. Annahme durch S<br />
1. Annahmeerklärung (+)