Videoüberwachung in Schulen
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2. Datenschutzgesetz – Grundlagen<br />
Geschützt = personenbezogene Daten des Betroffenen<br />
– Hierzu gehören auch Bilder e<strong>in</strong>er Person<br />
– Recht auf Geheimhaltung<br />
– Verwenden von Daten = Ermitteln, Speichern, Aufbewahren,<br />
Abgleichen, Verändern, Übermitteln usw.<br />
Verwenden von Daten nur zulässig, wenn:<br />
– Auftraggeber des öffentlichen Bereichs verarbeitet Daten:<br />
Bestehen e<strong>in</strong>es Gesetzes, dass Verarbeiten erlaubt<br />
– Auftraggeber des privaten Bereichs verarbeitet Daten: Interesse an<br />
der Datenverarbeitung muss höher wiegen als Interesse des<br />
Betroffenen zur Geheimhaltung<br />
– Weitere Voraussetzungen für Beide: gel<strong>in</strong>deste Mittel, usw.<br />
© andréewitch & simon, wien, 2011<br />
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