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Videoüberwachung in Schulen

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2. Datenschutzgesetz – Grundlagen<br />

Geschützt = personenbezogene Daten des Betroffenen<br />

– Hierzu gehören auch Bilder e<strong>in</strong>er Person<br />

– Recht auf Geheimhaltung<br />

– Verwenden von Daten = Ermitteln, Speichern, Aufbewahren,<br />

Abgleichen, Verändern, Übermitteln usw.<br />

Verwenden von Daten nur zulässig, wenn:<br />

– Auftraggeber des öffentlichen Bereichs verarbeitet Daten:<br />

Bestehen e<strong>in</strong>es Gesetzes, dass Verarbeiten erlaubt<br />

– Auftraggeber des privaten Bereichs verarbeitet Daten: Interesse an<br />

der Datenverarbeitung muss höher wiegen als Interesse des<br />

Betroffenen zur Geheimhaltung<br />

– Weitere Voraussetzungen für Beide: gel<strong>in</strong>deste Mittel, usw.<br />

© andréewitch & simon, wien, 2011<br />

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