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<strong>Ihr</strong> <strong>Betriebsrat</strong> <strong>informiert</strong><br />
Feiertage<br />
Als Feiertage gelten die katholischen Feiertage, sowie für evangelische<br />
Kirchenangehörige der Karfreitag. Für Angehörige der israelitischen<br />
Glaubensgemeinschaft der Versöhnungstag, auf Verlangen spätestens eine<br />
Woche vorher, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />
An einem Feiertag hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf<br />
ununterbrochene Ruhezeit, d.h. man muss nicht arbeiten.<br />
Jeder Arbeitnehmer behält trotzdem seinen Anspruch auf Entgelt, obwohl die<br />
Arbeit infolge des Feiertages ausgefallen ist. D.h. jeder Arbeitnehmer bekommt<br />
jene Stunden eingetragen, die er durchschnittlich an diesem Tag gearbeitet hätte,<br />
wenn kein Feiertag gewesen wäre.<br />
Wird an einem Feiertag gearbeitet, hat der Arbeitnehmer zusätzlich zu dem<br />
Entgelt (Stunden) für den Feiertag auch den Anspruch auf das Entgelt für die von<br />
ihm tatsächlich geleisteten Stunden<br />
= Feiertag + geleistete Stunden<br />
Die geleisteten Stunden an einem Feiertag sind jedoch nicht automatisch 100%<br />
Überstunden. Feiertage müssen nie eingearbeitet werden, auch nicht bei Teilzeit-<br />
oder geringfügigen ArbeitnehmerInnen!<br />
Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist evangelisch und für 30 Stunden angemeldet. Grundsätzlich<br />
hätte Sie am Karfreitag frei. Man kann jedoch mit ihr den Arbeitseinsatz<br />
vereinbaren. Arbeitet Sie an diesem Tag 6 Stunden, bekommt Sie für den Feiertag<br />
(Feiertagsentgelt) 5,1 Stunden und zusätzlich die 6 Stunden die geleistet wurden,<br />
bezahlt/eingetragen.<br />
Hat ein/e ArbeitnehmerIn fixe Arbeitszeiten, so ist es einfacher die Stunden zu<br />
ermitteln, die er/sie am Feiertag gearbeitet hätte, genau diese Stunden sind<br />
einzutragen, z.B. Pendler, Samstagskräfte.<br />
Hat ein/e ArbeitnehmerIn jedoch flexible Arbeitszeiten, so wird der<br />
Fehlzeitenschlüssel herangezogen, also ein Durchschnitt der üblichen Stunden:<br />
Auszug aus dem Fehlzeitenschlüssel:<br />
Arbeitszeit Ausfallstunden Mo - Fr Ausfallstunden Sa<br />
19,25 3,25 3<br />
20 3,4 3<br />
25 4,3 3,5<br />
30 5,1 4,5<br />
35 5,9 5,5<br />
38,5 6,6 5,5<br />
40 6,8 6<br />
44 7,5 6,5<br />
46 7,8 7<br />
50 8,5 7,5<br />
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<strong>Ihr</strong> <strong>Betriebsrat</strong> <strong>informiert</strong><br />
Mehrstunden<br />
Mehrstunden sind all jene Stunden bis inklusive zur 40. Stunde. Erst darüber<br />
hinaus handelt es sich um Überstunden. Auch Teilzeitkräfte machen erst über der<br />
40ten Stunde Überstunden.<br />
Eine Mehrstunde berechnet sich mit einem Teiler von 167 Stunden bei einer<br />
Vollzeitkraft von 38,5 Stunden im Handel.<br />
Im Gastgewerbe und Fleisch ist der Teiler 173 Stunden (pro Monat).<br />
Beispiel: Eine Kassierin verdient für 38,5 Stunden im 18. Berufsjahr 1.900 !<br />
brutto. 1.900 ! : 167 ergibt einen Stundenlohn von 10,98 ! brutto.<br />
1. MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE 25%<br />
Seit 1.1.2008 gibt es auch sogenannte Mehrstundenzuschläge für alle<br />
Teilzeitkräfte, wenn sie mehr als das vereinbarte Soll arbeiten – also<br />
Mehrstunden leisten.<br />
Die Zuschläge wirken sich aufgrund der verschiedenen Kollektivverträge nicht<br />
überall gleich aus: Teilzeitkräfte aus dem Handel einerseits und Fleisch bzw.<br />
Gastgewerbe andererseits profitieren sehr unterschiedlich von den 25%<br />
Zuschlägen.<br />
Teilzeitarbeit<br />
Arbeitet jemand durchschnittlich weniger, als die kollektivvertragliche<br />
Normalarbeitzeit beträgt, dann spricht man von „Teilzeitarbeit“: Im Handel liegt die<br />
kollektivvertragliche Normalarbeitszeit bei 38,5 Stunden, bei den Fleischern und<br />
in der Gastronomie bei 40 Stunden.<br />
Mehrstunde<br />
Arbeitet jemand, der Teilzeit beschäftigt ist, mehr als vereinbart – aber nicht mehr<br />
als 40 Stunden pro Woche , dann spricht man von „Mehrstunden“. Stunden über<br />
40 Wochenstunden sind „Überstunden“, für diese gibt es keinen 25% Zuschlag.<br />
25% Zuschlag im Handel<br />
Achtung: Freistunden!<br />
Im Handel beträgt die Normalarbeitszeit nicht 40, sondern 38,5 Stunden – die 1,5<br />
Differenzstunden gelten als zuschlagsfreie Stunden, die auch auf<br />
TeilzeitarbeiterInnen umzulegen sind. Das heißt: Eine Vollzeitkraft mit 38,5<br />
Stunden bekommt keine Zuschläge, wenn sie 40 Stunden arbeitet – ebenso<br />
wenig wie eine 15-Stunden-Teilzeitkraft, die in einer Woche 16,5 Stunden<br />
absolviert.<br />
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge<br />
Je nachdem, wann man arbeitet, kann eine Mehrstunde auch mehr Wert sein. Im<br />
Handel gibt es während der erweiterten Öffnungszeiten ab 18.30 - 20.00 Uhr 70%-<br />
Abend- ,sowie am Samstag ab 13.00 Uhr 50%-Mehrstundenzuschläge. Treffen bei<br />
einer Mehrstunde nun mehrere Zuschläge zusammen, dann gilt immer nur ein<br />
Zuschlag, nämlich der höchste.<br />
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