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<strong>Ihr</strong> <strong>Betriebsrat</strong> <strong>informiert</strong><br />

Feiertage<br />

Als Feiertage gelten die katholischen Feiertage, sowie für evangelische<br />

Kirchenangehörige der Karfreitag. Für Angehörige der israelitischen<br />

Glaubensgemeinschaft der Versöhnungstag, auf Verlangen spätestens eine<br />

Woche vorher, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />

An einem Feiertag hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf<br />

ununterbrochene Ruhezeit, d.h. man muss nicht arbeiten.<br />

Jeder Arbeitnehmer behält trotzdem seinen Anspruch auf Entgelt, obwohl die<br />

Arbeit infolge des Feiertages ausgefallen ist. D.h. jeder Arbeitnehmer bekommt<br />

jene Stunden eingetragen, die er durchschnittlich an diesem Tag gearbeitet hätte,<br />

wenn kein Feiertag gewesen wäre.<br />

Wird an einem Feiertag gearbeitet, hat der Arbeitnehmer zusätzlich zu dem<br />

Entgelt (Stunden) für den Feiertag auch den Anspruch auf das Entgelt für die von<br />

ihm tatsächlich geleisteten Stunden<br />

= Feiertag + geleistete Stunden<br />

Die geleisteten Stunden an einem Feiertag sind jedoch nicht automatisch 100%<br />

Überstunden. Feiertage müssen nie eingearbeitet werden, auch nicht bei Teilzeit-<br />

oder geringfügigen ArbeitnehmerInnen!<br />

Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist evangelisch und für 30 Stunden angemeldet. Grundsätzlich<br />

hätte Sie am Karfreitag frei. Man kann jedoch mit ihr den Arbeitseinsatz<br />

vereinbaren. Arbeitet Sie an diesem Tag 6 Stunden, bekommt Sie für den Feiertag<br />

(Feiertagsentgelt) 5,1 Stunden und zusätzlich die 6 Stunden die geleistet wurden,<br />

bezahlt/eingetragen.<br />

Hat ein/e ArbeitnehmerIn fixe Arbeitszeiten, so ist es einfacher die Stunden zu<br />

ermitteln, die er/sie am Feiertag gearbeitet hätte, genau diese Stunden sind<br />

einzutragen, z.B. Pendler, Samstagskräfte.<br />

Hat ein/e ArbeitnehmerIn jedoch flexible Arbeitszeiten, so wird der<br />

Fehlzeitenschlüssel herangezogen, also ein Durchschnitt der üblichen Stunden:<br />

Auszug aus dem Fehlzeitenschlüssel:<br />

Arbeitszeit Ausfallstunden Mo - Fr Ausfallstunden Sa<br />

19,25 3,25 3<br />

20 3,4 3<br />

25 4,3 3,5<br />

30 5,1 4,5<br />

35 5,9 5,5<br />

38,5 6,6 5,5<br />

40 6,8 6<br />

44 7,5 6,5<br />

46 7,8 7<br />

50 8,5 7,5<br />

34<br />

<strong>Ihr</strong> <strong>Betriebsrat</strong> <strong>informiert</strong><br />

Mehrstunden<br />

Mehrstunden sind all jene Stunden bis inklusive zur 40. Stunde. Erst darüber<br />

hinaus handelt es sich um Überstunden. Auch Teilzeitkräfte machen erst über der<br />

40ten Stunde Überstunden.<br />

Eine Mehrstunde berechnet sich mit einem Teiler von 167 Stunden bei einer<br />

Vollzeitkraft von 38,5 Stunden im Handel.<br />

Im Gastgewerbe und Fleisch ist der Teiler 173 Stunden (pro Monat).<br />

Beispiel: Eine Kassierin verdient für 38,5 Stunden im 18. Berufsjahr 1.900 !<br />

brutto. 1.900 ! : 167 ergibt einen Stundenlohn von 10,98 ! brutto.<br />

1. MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE 25%<br />

Seit 1.1.2008 gibt es auch sogenannte Mehrstundenzuschläge für alle<br />

Teilzeitkräfte, wenn sie mehr als das vereinbarte Soll arbeiten – also<br />

Mehrstunden leisten.<br />

Die Zuschläge wirken sich aufgrund der verschiedenen Kollektivverträge nicht<br />

überall gleich aus: Teilzeitkräfte aus dem Handel einerseits und Fleisch bzw.<br />

Gastgewerbe andererseits profitieren sehr unterschiedlich von den 25%<br />

Zuschlägen.<br />

Teilzeitarbeit<br />

Arbeitet jemand durchschnittlich weniger, als die kollektivvertragliche<br />

Normalarbeitzeit beträgt, dann spricht man von „Teilzeitarbeit“: Im Handel liegt die<br />

kollektivvertragliche Normalarbeitszeit bei 38,5 Stunden, bei den Fleischern und<br />

in der Gastronomie bei 40 Stunden.<br />

Mehrstunde<br />

Arbeitet jemand, der Teilzeit beschäftigt ist, mehr als vereinbart – aber nicht mehr<br />

als 40 Stunden pro Woche , dann spricht man von „Mehrstunden“. Stunden über<br />

40 Wochenstunden sind „Überstunden“, für diese gibt es keinen 25% Zuschlag.<br />

25% Zuschlag im Handel<br />

Achtung: Freistunden!<br />

Im Handel beträgt die Normalarbeitszeit nicht 40, sondern 38,5 Stunden – die 1,5<br />

Differenzstunden gelten als zuschlagsfreie Stunden, die auch auf<br />

TeilzeitarbeiterInnen umzulegen sind. Das heißt: Eine Vollzeitkraft mit 38,5<br />

Stunden bekommt keine Zuschläge, wenn sie 40 Stunden arbeitet – ebenso<br />

wenig wie eine 15-Stunden-Teilzeitkraft, die in einer Woche 16,5 Stunden<br />

absolviert.<br />

Zusammentreffen mehrerer Zuschläge<br />

Je nachdem, wann man arbeitet, kann eine Mehrstunde auch mehr Wert sein. Im<br />

Handel gibt es während der erweiterten Öffnungszeiten ab 18.30 - 20.00 Uhr 70%-<br />

Abend- ,sowie am Samstag ab 13.00 Uhr 50%-Mehrstundenzuschläge. Treffen bei<br />

einer Mehrstunde nun mehrere Zuschläge zusammen, dann gilt immer nur ein<br />

Zuschlag, nämlich der höchste.<br />

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