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<strong>Ihr</strong> <strong>Betriebsrat</strong> <strong>informiert</strong><br />
Ein Beispiel: Für eine zwischen 18.30 und 19.30 absolvierte Mehrstunde bekommt<br />
man einen 70%-igen Zuschlag, jener über 25% wird dadurch kompensiert.<br />
Dies ist die momentan im Konzern gelebte Rechtsmeinung. Arbeiterkammer und<br />
Gewerkschaft vertreten jedoch die gegenteilige Auffassung, nämlich dass es<br />
keine Kompensation der 25% Zuschläge mit anderen Zuschlägen gibt – bis zu<br />
einer gerichtlichen Entscheidung bleibt dies also ein Streitthema!<br />
Zeitausgleich:<br />
Fallen Mehrstunden an – ausgenommen der 1,5 zuschlagsfreien Stunden im<br />
Handel und ausgenommen Mehrstunden mit höheren Zuschlag – und werden<br />
diese nicht innerhalb von drei Monaten in Zeitausgleich abgebaut, dann fällt<br />
auch tatsächlich ein 25%-Zuschlag an.<br />
Berechnungsweg für den Handel<br />
1. Die Mitarbeiterin ist für wie viele Sollstunden beschäftigt ?? Stunden<br />
plus der Freigrenze von + 1,5 Stunden<br />
--------------------------<br />
ist gleich die fiktive Arbeitszeit von = ?? Stunde<br />
2. Wann ist diese fiktive Arbeitszeit in der Woche von der Mitarbeiterin erreicht worden?<br />
Tag und Uhrzeit?<br />
3. Wieviele Mehrstunden hat sie nach dieser fiktiven Arbeitszeit gemacht?<br />
?? Stunden<br />
4. Wieviele von diesen (Punkt 3) Mehrstunden haben einen höheren Zuschlag??<br />
Diese Stunden müssen abgezogen werden<br />
70 % Zuschlag - ?? Stunden<br />
50% Zuschlag - ?? Stunden<br />
------------------------------<br />
= ?? Stunden<br />
Als Ergebnis erhält man jene Stunden, die einen 25% Zuschlag erhalten und in die<br />
Spalte MSt25 eingetragen werden.<br />
Werden diese Mehrstunden innerhalb von 3 Monaten nicht in Zeitausgleich<br />
abgebaut, so erhält der/die MitarbeiterIn tatsächlich den 25% Zuschlag, der<br />
ausbezahlt oder in Zeitausgleich (15 Minuten) konsumiert werden kann.<br />
25% Zuschlag bei Fleischern und Gastronomie<br />
Da es weder „Freistunden“ noch anderweitige Zuschläge gibt, ist die Handhabung<br />
hier relativ einfach!<br />
Ein Beispiel verdeutlicht das: Macht eine Ladnerin, die für 15 Stunden angestellt<br />
ist, 20 Stunden, bekommt sie für die 5 Mehrstunden einen 25%-Zuschlag.<br />
Achtung: der Zuschlag entfällt, wenn sie diese fünf Stunden innerhalb von drei<br />
Monaten in Zeitausgleich abbaut, also etwa in einer darauf folgenden Woche statt<br />
15 nur zehn Stunden arbeitet.<br />
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2. MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE INNERHALB DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN<br />
(NUR FÜR DEN HANDEL)<br />
Während der verlängerten Öffnungzeiten erhalten alle ArbeitnehmerInnen im<br />
Handel egal ob in Vollzeit oder Teilzeit einen Zuschlag. Auch geringfügig<br />
Beschäftigte erhalten Zuschläge, ausser sie arbeiten nur am Samstag!<br />
Die Öffnungszeitenzuschläge sind nur für Mehrstunden bis zur 40. Stunde, danach<br />
gibt es Überstundenzuschläge.<br />
Mo – Fr ab 18.30 – 20 Uhr 70% Zuschlag<br />
Nach 20.00 Uhr 100% Zuschlag<br />
Sa ab 13.00 Uhr 50% Zuschlag<br />
3. BLOCKFREIZEIT (NUR HANDEL)<br />
Die Blockfreizeit ist eine Freizeit in Verbindung mit einem Wochenende oder<br />
Feiertag mit der die Zuschläge der erweiterten Öffnungzeiten - NUR 50% und<br />
70% - in Freizeit abgebaut werden können.<br />
Dabei werden die erworbenen Zuschläge auf 30% reduziert, als Ausgleich hat<br />
der/die ArbeitnehmerIn zusätzliche Freizeit.<br />
1. Blockfreizeit muss zw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.<br />
2. Blockfreizeit in Verbindung mit dem Wochenende ist nur möglich am Freitag<br />
oder Montag.<br />
3. Der Samstag muss in Verbindung mit der Schwarz-Weiß Regelung frei<br />
sein. (Kein Urlaubstag und kein Krankenstandstag)<br />
4. Am Freitag oder Montag müssen Blockfreizeitstunden im Ausmaß eines<br />
Wochensechstels eingegeben werden (siehe Fehlzeitenschlüssel).<br />
5. und zur tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit bei den IST-Stunden<br />
auch dazugezählt werden.<br />
6. Die Wochenarbeitszeit darf die SOLL-Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht<br />
überschreiten!!<br />
Blockfreizeit in Verbindung mit einem Feiertag muss ebenfalls 3 freie Tage<br />
beinhalten – 1. den Feiertag – 2. einen freien Tag und 3. einen Blockfreizeittag, für<br />
den das Wochensechstel erfasst wird.<br />
4. GANZTAGESFREIZEIT (NUR HANDEL)<br />
Die Ganztagesfreizeit funktioniert ähnlich wie die Blockfreizeit. Für Freizeit unter<br />
der Woche werden die Zuschläge auf 50% reduziert. Für den Tag an dem<br />
Ganztagesfreizeit vereinbart wird, muss ein Wochensechstel zur Arbeitszeit<br />
dazugerechnet werden, d.h. man hat frei, aber trotzdem werden für diesen Tag<br />
Stunden in Höhe des Wochensechstels eingetragen. Die Wochenarbeitszeit darf<br />
die SOLL-Zeit nicht überschreiten.<br />
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