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Stellungnahme Heilmittelrevision - Stiftung für Konsumentenschutz

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1. Kinderarzneimittel<br />

Es ist unbestritten, dass im Bereich der Kinderarzneimittel grosse Anstrengungen<br />

unternommen werden müssen, um auch dieser besonders sensiblen Patientengruppe<br />

sichere, erprobte Arzneimittel zur Verfügung stellen zu können. Wir begrüssen die<br />

Massnahmen, welche in der vorliegenden Revision vorgesehen sind. Eine Angleichung an<br />

die EU-Gesetzgebung macht aus unserer Sicht Sinn, da nur eine durchlässige<br />

Gesetzgebung ermöglicht, dass ein ohnehin kleiner und kostenintensiver Bereich der<br />

Heilmittel durch internationale Entwicklungen gefördert wird.<br />

2. Vereinfachte Zulassungsverfahren<br />

Die <strong>Stiftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Konsumentenschutz</strong> unterstützt in diesem Punkt die <strong>Stellungnahme</strong> des<br />

Schweizerischen Verbandes <strong>für</strong> komplementärmedizinische Heilmittel SVKH. Das heisst, wir<br />

begrüssen grundsätzlich die Einführung einer neuen Kategorie von Arzneimitteln ohne<br />

Indikation im Heilmittelgesetz. Wir lehnen jedoch den Vorschlag ab, dass die gesetzliche<br />

Anerkennung „im Rahmen von Ausführungsbestimmungen“ erfolgt, die der Bundesrat<br />

erlassen wird. Auch ist die vorgeschlagene Unterteilung in zwei Kategorien (Arzneimittel mit<br />

Indikation und Arzneimittel ohne Indikation) zu wenig konkret.<br />

3. Geldwerte Vorteile<br />

Wir begrüssen grundsätzlich, dass die Bestimmungen zum Verbot von geldwerten Vorteilen<br />

im Heilmittelgesetz belassen wurden und beispielsweise mit der Aufnahme von bestimmten,<br />

zu definierenden Medizinprodukten ergänzt werden. Wir sehen auch, dass die Beschränkung<br />

auf die verschreibungspflichtigen Medikamente hinsichtlich der vorhandenen Ressourcen<br />

und des Sicherheitsaspektes seine Berechtigung hat. Dennoch bedauern wir, dass die OTC-<br />

Produkte ausgenommen werden: Wenn die in der Revision vorgeschlagene Ausweitung der<br />

Verkaufsstellen, bzw. Produkte stattfindet, wird sich auch hier die Konkurrenzsituation<br />

verschärfen. Dies bedeutet mehr Druck auf die Preise, aber auch mehr Anreiz, Rabatte zu<br />

gewähren. Werden diese nicht weitergegeben, weil keine gesetzliche Pflicht dazu besteht,<br />

können die Konsumentinnen und Konsumenten davon nicht profitieren.<br />

In der Vorlage ist weiterhin die Rede von „geldwerten Vorteilen von bescheidenem Wert“.<br />

Dieser Begriff ist, wie wir aus Erfahrung wissen, interpretier- und dehnbar und bedarf einer<br />

Konkretisierung.<br />

Wir sind überzeugt, dass die Trennung von Verschreibung und Abgabe von Medikamenten,<br />

wie sie das Verbot der Selbstdispensation vorsieht, diese Problematik stark entschärft. Bei<br />

den Spitälern fehlt unserer Ansicht nach jedoch ein solches wirksames Instrument.<br />

Eine Verschärfung der Strafbestimmungen begrüssen wir ausdrücklich. Da sich die<br />

Swissmedic in erster Linie um Sicherheitsaspekte kümmert, erachten wir es als folgerichtig,<br />

dass das BAG die Kontrolle und den Vollzug dieses Bereiches des Heilmittelgesetzes<br />

übertragen erhält. Die Frage ist allerdings berechtigt, ob es Sinn macht, zwei Bundesämter<br />

mit dem Vollzug eines Gesetzes zu beauftragen.

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