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Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über den ... - Kursnet

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Erhalt der Mitteilung <strong>über</strong> die Nichtzulassung beziehungsweise die Nichterfüllung der Voraussetzungen der<br />

Qualifikation im Abiturbereich mindestens in <strong>den</strong> gemäß § 17 zu belegen<strong>den</strong> Fächern am Unterricht der<br />

nachfolgen<strong>den</strong> Jahrgangsstufe teil <strong>und</strong> wiederholt in diesen Fächern das dritte <strong>und</strong> das vierte Halbjahr, sofern<br />

eine Wiederholung der Prüfung zulässig ist. Die Noten des ersten Durchgangs wer<strong>den</strong> annulliert.<br />

e) Zuständigkeiten in der Hauptphase<br />

§ 22 Tutor/Tutorin<br />

In der Hauptphase obliegt die Einzelberatung der Studieren<strong>den</strong> sowie die Wahrnehmung jener besonderen<br />

pädagogischen <strong>und</strong> verwaltungstechnischen Aufgaben, die außerhalb des Kurssystems vom Klassenlehrer/von<br />

der Klassenlehrerin wahrzunehmen sind, dem Tutor/der Tutorin.<br />

§ 23 Konferenzen<br />

(1) Der Konferenz der Fachlehrkräfte gehören alle Lehrkräfte an, die <strong>den</strong> Studieren<strong>den</strong>/die Studierende in dem<br />

betreffen<strong>den</strong> Halbjahr unterrichten.<br />

(2) Der Jahrgangsstufenkonferenz gehören alle Fachlehrkräfte an, die in der betreffen<strong>den</strong> Jahrgangsstufe<br />

unterrichten.<br />

Abschnitt V Leistungsfeststellung in der Einführungs- <strong>und</strong><br />

Hauptphase,<br />

Notensystem, Zeugnisse<br />

§ 24 Leistungsnachweise<br />

(1) Hinsichtlich der Verpflichtung des/der Studieren<strong>den</strong> zur Mitarbeit im Unterricht <strong>und</strong> der von ihm/ihr<br />

geforderten schriftlichen <strong>und</strong> mündlichen Leistungsnachweise gelten nach Maßgabe der nachstehen<strong>den</strong><br />

Regelungen die allgemeinen Vorschriften.<br />

(2) Das Erreichen der in <strong>den</strong> Lehrplänen festgelegten Lernziele <strong>und</strong> Lerninhalte wird in der Einführungsphase<br />

durch Klassenarbeiten in <strong>den</strong> schriftlichen Fächern <strong>und</strong> schriftliche Überprüfungen in <strong>den</strong> nichtschriftlichen<br />

Fächern, in der Hauptphase außer im Seminarfach durch Kursarbeiten <strong>über</strong>prüft. Die Anforderungen in <strong>den</strong><br />

Kursarbeiten berücksichtigen die unterschiedliche Anforderungshöhe eines E- beziehungsweise eines G-<br />

Faches.<br />

(3) In der Einführungsphase des Saarland-Kollegs gelten sinngemäß die Vorgaben des Erlasses betreffend<br />

Klassen- <strong>und</strong> Kursarbeiten, landeszentrale Vergleichsarbeiten sowie andere Lernerfolgskontrollen in<br />

schriftlichen <strong>und</strong> nicht schriftlichen Fächern der Klassenstufen 1 bis 10 der allgemein bil<strong>den</strong><strong>den</strong> <strong>Schul</strong>en<br />

(Klassenarbeitenerlass) vom 6. August 2004 (Amtsbl. S. 1740; 1887), zuletzt geändert durch <strong>den</strong> Erlass vom<br />

4. Juli 2008 (Amtsbl. S. 1201), in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung.

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