Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über den ... - Kursnet
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Erhalt der Mitteilung <strong>über</strong> die Nichtzulassung beziehungsweise die Nichterfüllung der Voraussetzungen der<br />
Qualifikation im Abiturbereich mindestens in <strong>den</strong> gemäß § 17 zu belegen<strong>den</strong> Fächern am Unterricht der<br />
nachfolgen<strong>den</strong> Jahrgangsstufe teil <strong>und</strong> wiederholt in diesen Fächern das dritte <strong>und</strong> das vierte Halbjahr, sofern<br />
eine Wiederholung der Prüfung zulässig ist. Die Noten des ersten Durchgangs wer<strong>den</strong> annulliert.<br />
e) Zuständigkeiten in der Hauptphase<br />
§ 22 Tutor/Tutorin<br />
In der Hauptphase obliegt die Einzelberatung der Studieren<strong>den</strong> sowie die Wahrnehmung jener besonderen<br />
pädagogischen <strong>und</strong> verwaltungstechnischen Aufgaben, die außerhalb des Kurssystems vom Klassenlehrer/von<br />
der Klassenlehrerin wahrzunehmen sind, dem Tutor/der Tutorin.<br />
§ 23 Konferenzen<br />
(1) Der Konferenz der Fachlehrkräfte gehören alle Lehrkräfte an, die <strong>den</strong> Studieren<strong>den</strong>/die Studierende in dem<br />
betreffen<strong>den</strong> Halbjahr unterrichten.<br />
(2) Der Jahrgangsstufenkonferenz gehören alle Fachlehrkräfte an, die in der betreffen<strong>den</strong> Jahrgangsstufe<br />
unterrichten.<br />
Abschnitt V Leistungsfeststellung in der Einführungs- <strong>und</strong><br />
Hauptphase,<br />
Notensystem, Zeugnisse<br />
§ 24 Leistungsnachweise<br />
(1) Hinsichtlich der Verpflichtung des/der Studieren<strong>den</strong> zur Mitarbeit im Unterricht <strong>und</strong> der von ihm/ihr<br />
geforderten schriftlichen <strong>und</strong> mündlichen Leistungsnachweise gelten nach Maßgabe der nachstehen<strong>den</strong><br />
Regelungen die allgemeinen Vorschriften.<br />
(2) Das Erreichen der in <strong>den</strong> Lehrplänen festgelegten Lernziele <strong>und</strong> Lerninhalte wird in der Einführungsphase<br />
durch Klassenarbeiten in <strong>den</strong> schriftlichen Fächern <strong>und</strong> schriftliche Überprüfungen in <strong>den</strong> nichtschriftlichen<br />
Fächern, in der Hauptphase außer im Seminarfach durch Kursarbeiten <strong>über</strong>prüft. Die Anforderungen in <strong>den</strong><br />
Kursarbeiten berücksichtigen die unterschiedliche Anforderungshöhe eines E- beziehungsweise eines G-<br />
Faches.<br />
(3) In der Einführungsphase des Saarland-Kollegs gelten sinngemäß die Vorgaben des Erlasses betreffend<br />
Klassen- <strong>und</strong> Kursarbeiten, landeszentrale Vergleichsarbeiten sowie andere Lernerfolgskontrollen in<br />
schriftlichen <strong>und</strong> nicht schriftlichen Fächern der Klassenstufen 1 bis 10 der allgemein bil<strong>den</strong><strong>den</strong> <strong>Schul</strong>en<br />
(Klassenarbeitenerlass) vom 6. August 2004 (Amtsbl. S. 1740; 1887), zuletzt geändert durch <strong>den</strong> Erlass vom<br />
4. Juli 2008 (Amtsbl. S. 1201), in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung.