Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über den ... - Kursnet
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§ 58 Übertritt von Studieren<strong>den</strong> aus anderen Ländern<br />
Abschnitt IX<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Abschnitt I Geltungsbereich<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Verordnung</strong> gilt für das Saarland-Kolleg Saarbrücken (Institut zur Erlangung der Hochschulreife), im<br />
Folgen<strong>den</strong> „Saarland-Kolleg“ genannt.<br />
Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 2 Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Zielsetzungen<br />
(1) Das Saarland-Kolleg führt Erwachsene mit Berufserfahrung, im Folgen<strong>den</strong> „Studierende“ genannt, zur<br />
allgemeinen Hochschulreife.<br />
(2) Auf <strong>den</strong> Bildungsgang <strong>und</strong> die Abschlüsse des Saarland-Kollegs fin<strong>den</strong> die Vorschriften der<br />
„<strong>Verordnung</strong> <strong>–</strong> <strong>Schul</strong>- <strong>und</strong> <strong>Prüfungsordnung</strong> <strong>–</strong> <strong>über</strong> die gymnasiale Oberstufe <strong>und</strong> die Abiturprüfung im<br />
Saarland (GOS-VO)“ vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315) in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung sinngemäß<br />
Anwendung, soweit sich aus <strong>den</strong> in dieser <strong>Verordnung</strong> getroffenen Regelungen nichts Abweichendes ergibt.<br />
Bei der inhaltlichen <strong>und</strong> organisatorischen Ausgestaltung des Unterrichts sind die Berufserfahrungen der<br />
Studieren<strong>den</strong> angemessen zu berücksichtigen.<br />
§ 3 Voraussetzungen für die Aufnahme in das Saarland-Kolleg<br />
(1) In das Saarland-Kolleg kann aufgenommen wer<strong>den</strong>, wer<br />
<strong>–</strong> <strong>den</strong> Mittleren Bildungsabschluss erworben hat <strong>und</strong><br />
<strong>–</strong> eine berufliche Erstausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit<br />
nachweisen kann; die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt; eine durch<br />
Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann berücksichtigt wer<strong>den</strong>; anerkannt<br />
wer<strong>den</strong> können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des Freiwilligen<br />
Sozialen <strong>und</strong> des Ökologischen Jahres,<br />
<strong>–</strong> im <strong>Schul</strong>jahr der Anmeldung mindestens das 19. Lebensjahr erreicht hat.<br />
Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber, die <strong>den</strong> Mittleren Bildungsabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nicht<br />
nachweisen können, müssen <strong>den</strong> einjährigen Vorkurs am Abendgymnasium absolvieren <strong>und</strong> die Versetzung in<br />
die dortige Einführungsphase nachweisen.<br />
(2) Die Studieren<strong>den</strong> sollen während des Besuchs des Saarland-Kollegs nicht berufstätig sein.