Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über den ... - Kursnet
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Prüfung.<br />
§ 30 Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge<br />
(1) Tritt ein Studierender/eine Studierende nach Bekanntgabe der Zulassung von der Prüfung zurück, wird<br />
er/sie einem/einer Studieren<strong>den</strong> gleichgestellt, der/die die Prüfung nicht bestan<strong>den</strong> hat. Das gleiche gilt, wenn<br />
ein Studierender/eine Studierende die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.<br />
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 <strong>über</strong> das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein<br />
Studierender/eine Studierende aus Grün<strong>den</strong>, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere<br />
Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Die Gründe<br />
für das Versäumnis hat der/die Studierende unverzüglich nachzuweisen. Wird das Versäumnis mit Krankheit<br />
begründet, so kann der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen<br />
Zeugnisses verlangen. Ob der/die Studierende die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die<br />
Abiturprüfungskommission.<br />
Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm/ihr zur Ablegung oder Fortsetzung der schriftlichen<br />
beziehungsweise fachpraktischen Prüfung ein besonderer, landeseinheitlich von der <strong>Schul</strong>aufsichtsbehörde<br />
festzusetzender Termin zu gewähren, der vor dem allgemeinen Termin der mündlichen Prüfung liegt.<br />
Studierende, die auch an diesem Termin aus Grün<strong>den</strong>, die sie nicht zu vertreten haben, nicht teilnehmen<br />
können, nehmen an der Abiturprüfung des nächsten <strong>Schul</strong>jahres teil. Versäumt ein Studierender/eine<br />
Studierende aus Grün<strong>den</strong>, die er/sie nicht zu vertreten hat, <strong>den</strong> mündlichen Teil der Prüfung, so wird ein<br />
Nachtermin gewährt.<br />
Bereits abgelegte Teile der Prüfung wer<strong>den</strong> gewertet. Dem/Der Studieren<strong>den</strong> ist zu empfehlen, zur<br />
Vorbereitung auf die Abiturprüfung am Unterricht in seinen/ihren Prüfungsfächern in der nachfolgen<strong>den</strong><br />
Jahrgangsstufe teilzunehmen.<br />
(3) Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermei<strong>den</strong>, sind die<br />
Prüfungsbedingungen <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die<br />
Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt wer<strong>den</strong>. Insbesondere erhalten<br />
körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen <strong>und</strong> Hilfsmittel.<br />
Erforderliche Pausen <strong>und</strong> Verlängerungen der Bearbeitungszeit wer<strong>den</strong> vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die<br />
Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt wer<strong>den</strong>.<br />
§ 31 Abiturprüfungskommission<br />
(1) Für die Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung der schriftlichen <strong>und</strong> mündlichen Prüfung am Saarland-Kolleg<br />
wird eine Abiturprüfungskommission gebildet.<br />
(2) Der Abiturprüfungskommission gehören als Mitglieder an:<br />
1. ein von der <strong>Schul</strong>aufsichtsbehörde bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender/eine von der<br />
<strong>Schul</strong>aufsichtsbehörde bestellte Regierungsbeauftragte als Vorsitzende,<br />
2. der Leiter/die Leiterin des Saarland-Kollegs,<br />
3. der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin Didaktik sowie eine weitere, von dem Leiter/der Leiterin des<br />
Saarland-Kollegs berufene Lehrkraft des Kollegs, die die Voraussetzung des Satzes 2 erfüllt.<br />
Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission muss, die übrigen Mitglieder sollen beide Prüfungen für<br />
das Lehramt an Gymnasien <strong>und</strong> Gesamtschulen beziehungsweise für das Lehramt an beruflichen <strong>Schul</strong>en oder<br />
diesen Lehramtsprüfungen entsprechende Prüfungen abgelegt haben <strong>und</strong> die Lehramtsbefähigung für die<br />
Oberstufe des Gymnasiums beziehungsweise die Sek<strong>und</strong>arstufe II besitzen. Der/Die Vorsitzende soll<br />
<strong>Schul</strong>aufsichtsbeamter/<strong>Schul</strong>aufsichtsbeamtin oder <strong>Schul</strong>leiter/<strong>Schul</strong>leiterin sein.