Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über den ... - Kursnet
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§ 14 G-Kurse<br />
(1) Kurse mit gr<strong>und</strong>legendem Anforderungsniveau (G-Kurse) vermitteln gr<strong>und</strong>legende Kenntnisse <strong>und</strong><br />
Einsichten in fachspezifische Denk- <strong>und</strong> Arbeitsweisen. Sie dienen der Gr<strong>und</strong>orientierung in repräsentativen<br />
Wissensbereichen <strong>und</strong> tragen zu einer vertieften Allgemeinbildung <strong>und</strong> zur Sicherung der allgemeinen<br />
Studierfähigkeit bei.<br />
(2) G-Kurse in Deutsch, Mathematik <strong>und</strong> <strong>den</strong> Fremdsprachen sowie in <strong>den</strong> naturwissenschaftlichen <strong>und</strong><br />
gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfächern gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 <strong>und</strong> im Neigungsfach gemäß<br />
§ 17 Absatz 2 Nummer 3 wer<strong>den</strong> mit vier Wochenst<strong>und</strong>en, in <strong>den</strong> übrigen Fächern mit zwei Wochenst<strong>und</strong>en<br />
unterrichtet.<br />
(3) Die Lehrpläne der vierstündig unterrichteten G-Fächer gelten auch für die entsprechen<strong>den</strong> Neigungsfächer.<br />
§ 15 Seminarfach, besondere Lernleistung<br />
(1) Das Seminarfach dient der Erörterung fach<strong>über</strong>greifender <strong>und</strong> fächerverbin<strong>den</strong>der Problemstellungen. Es<br />
hat eine interdisziplinäre Ausrichtung <strong>und</strong> wird durchgehend zweistündig unterrichtet. Die Einübung<br />
verschie<strong>den</strong>er Arbeitsformen <strong>und</strong> Metho<strong>den</strong> sowie unterschiedlicher Verfahren der Präsentation <strong>und</strong> der<br />
Erörterung von Ergebnissen ist besonderes Kennzeichen des Seminarfachs <strong>und</strong> wird an Inhalten verschie<strong>den</strong>er<br />
Fachgebiete realisiert. In zwei Halbjahren sollen im Seminarfach insbesondere naturwissenschaftliche<br />
Fragestellungen im Vordergr<strong>und</strong> stehen. Das Seminarfach ist kein Abiturprüfungsfach.<br />
(2) Im Rahmen des Seminarfachs kann der/die Studierende wahlweise eine besondere Lernleistung, die im<br />
Umfang einer mindestens zwei Halbjahre umfassen<strong>den</strong> Arbeit erbracht wird, nachweisen, soweit diese<br />
besondere Lernleistung (oder wesentliche Bestandteile davon) noch nicht anderweitig im Rahmen des<br />
Saarland-Kollegs angerechnet wurde. Eine besondere Lernleistung kann z. B. ein umfassender Beitrag aus<br />
einem vom Saarland geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit oder das Ergebnis eines umfassen<strong>den</strong>, auch<br />
fach<strong>über</strong>greifen<strong>den</strong> Projektes in Bereichen sein, die schulischen Fächern zugeordnet wer<strong>den</strong> können. Die<br />
besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; in einem Kolloquium stellt der/die Studierende die<br />
Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie <strong>und</strong> antwortet auf Fragen. Bei Arbeiten, an <strong>den</strong>en<br />
mehrere Studierende beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Leistung erforderlich. Die Note für<br />
die besondere Lernleistung tritt an die Stelle zweier Halbjahresnoten.<br />
§ 16 Kursangebot, Kursfrequenzen; Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen<br />
(1) Das Kursangebot <strong>und</strong> die Einrichtung von Kursen richten sich unter vorrangiger Berücksichtigung der<br />
Wünsche der Studieren<strong>den</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich nach <strong>den</strong> personellen, räumlichen, unterrichtlichen <strong>und</strong><br />
st<strong>und</strong>enplanorganisatorischen Möglichkeiten des Saarland-Kollegs sowie nach der zu erwarten<strong>den</strong><br />
Kursfrequenz.<br />
(2) Das Kursangebot ist in zeitlicher Hinsicht so zu gestalten, dass der St<strong>und</strong>enplan des/der einzelnen<br />
Studieren<strong>den</strong> möglichst wenig unterrichtsfreie Zeit enthält.<br />
(3) Das Saarland-Kolleg soll im Rahmen der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten im Sinne eines breiten<br />
Fächerangebotes mit dem Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasium <strong>und</strong> mit weiteren <strong>Schul</strong>en am Standort,<br />
an <strong>den</strong>en eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet ist, kooperieren.<br />
(4) Für die Einrichtung eines Kurses wird als Richtwert der Kursfrequenz die Zahl von 15 bis 25<br />
Teilnehmern/Teilnehmerinnen festgesetzt. Im Rahmen der von der <strong>Schul</strong>aufsichtsbehörde zugewiesenen<br />
Lehrerst<strong>und</strong>en kann diese Richtzahl unter- beziehungsweise <strong>über</strong>schritten wer<strong>den</strong>.