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Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über den ... - Kursnet

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§ 34 Meldung zur Prüfung<br />

(1) Nach Ausgabe des Zeugnisses des vierten Halbjahres der Hauptphase reichen die Studieren<strong>den</strong> auf einem<br />

Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 <strong>über</strong> <strong>den</strong> Tutor/die Tutorin bei dem/der Vorsitzen<strong>den</strong> der<br />

Abiturprüfungskommission ihre Meldung zur Abiturprüfung ein. Ist die Meldung unvollständig, so hat der/die<br />

Studierende sie innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission zu setzen<strong>den</strong> Frist zu ergänzen.<br />

Wer<strong>den</strong> Meldungen nicht fristgerecht eingereicht oder ergänzt, so kann die Zulassung zur Prüfung versagt<br />

wer<strong>den</strong>, wenn durch eine nachträgliche Zulassung der organisatorische Ablauf der Prüfung erschwert würde.<br />

(2) Der/Die Studierende weist mit der Meldung nach, dass er/sie die in § 35 geregelten Voraussetzungen für<br />

die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat.<br />

Außerdem benennt er/sie mit der Meldung zur Prüfung nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 Satz 3 <strong>und</strong> des § 37<br />

Absatz 1 bis 3 die bei<strong>den</strong> Fächer (3. <strong>und</strong> 4. Prüfungsfach), die neben <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> E-Fächern (1. <strong>und</strong> 2.<br />

Prüfungsfach) schriftliche Prüfungsfächer sind, sowie das mündliche Prüfungsfach (5. Prüfungsfach).<br />

Mündliches Prüfungsfach kann außer dem Seminarfach jedes Fach sein, das nicht bereits schriftlich geprüft<br />

wurde <strong>und</strong> das durchgehend belegt war. Ein gesellschaftswissenschaftliches Fach kann nur dann als 5.<br />

Prüfungsfach benannt wer<strong>den</strong>, wenn kein gesellschaftswissenschaftliches Fach Gegenstand der schriftlichen<br />

Prüfung war.<br />

(3) Wer bereits einmal nicht zur Prüfung zugelassen wurde oder die Abiturprüfung wiederholt, muss sich zum<br />

nächsten Prüfungstermin erneut zur Prüfung mel<strong>den</strong>. Hierbei können das 3., 4. <strong>und</strong> das 5. Prüfungsfach im<br />

Rahmen der Vorgaben des § 37 Absatz 1 <strong>und</strong> 2 neu bestimmt wer<strong>den</strong>, sofern alle übrigen<br />

Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, <strong>über</strong> deren Vorliegen erneut entschie<strong>den</strong> wird.<br />

(4) Wer sich aus Grün<strong>den</strong>, die er/sie zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zur Abiturprüfung meldet,<br />

muss gemäß § 21 Absatz 1 um eine Jahrgangsstufe zurücktreten beziehungsweise bei Überschreiten der<br />

höchstzulässigen Verweildauer das Saarland-Kolleg verlassen.<br />

§ 35 Zulassungsvoraussetzungen, Qualifikation im Kursbereich<br />

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der/die Studierende<br />

1. in jedem der fünf Prüfungsfächer in der Einführungsphase <strong>und</strong> in <strong>den</strong> vier Halbjahren der Hauptphase<br />

unterrichtet wurde <strong>und</strong> in keinem dieser Halbjahre die Note in diesen Fächern „ungenügend“ lautet,<br />

2. die Qualifikation im Kursbereich gemäß Absatz 2 erfüllt,<br />

3. eine zweite Fremdsprache in dem vorgeschriebenen Umfang nachweist <strong>und</strong><br />

4. die zulässige Verweildauer gemäß § 6 nicht <strong>über</strong>schreitet.<br />

(2) In die Qualifikation im Kursbereich sind die Halbjahresergebnisse von insgesamt 36 Kursen einzubringen,<br />

<strong>und</strong> zwar jeweils der vier Kurse in <strong>den</strong> fünf Prüfungsfächern gemäß § 34 Absatz 2 <strong>und</strong>, soweit nicht durch<br />

diese Prüfungsfächer abgedeckt,<br />

<strong>–</strong> jeweils der vier Kurse in Deutsch, Mathematik <strong>und</strong> der Pflichtfremdsprache gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 1<br />

(hat der/die Studierende durchgehend zwei aus der Sek<strong>und</strong>arstufe I fortgeführte Fremdsprachen auf dem<br />

Niveau eines G-Fachs belegt, entscheidet er/sie, welches die Pflichtfremdsprache sein soll),<br />

<strong>–</strong> der vier Kurse des gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfaches gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 (wur<strong>den</strong><br />

durchgehend zwei gesellschaftswissenschaftliche Fächer belegt, entscheidet der/die Studierende, welches das<br />

Pflichtfach sein soll),<br />

<strong>–</strong> der vier Kurse des naturwissenschaftlichen Pflichtfaches gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 (wur<strong>den</strong><br />

durchgehend zwei naturwissenschaftliche Fächer belegt, entscheidet der/die Studierende, welches das<br />

Pflichtfach sein soll),<br />

<strong>–</strong> mindestens zweier Kurse Bil<strong>den</strong>de Kunst oder zweier Kurse Musik,

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