Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über den ... - Kursnet
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§ 4 Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung<br />
der allgemeinen Hochschulreife<br />
Studieren<strong>den</strong>, die an der Abiturprüfung teilgenommen haben, wird nach Maßgabe des § 52 die allgemeine<br />
Hochschulreife zuerkannt, wenn sie Leistungsnachweise in der Hauptphase <strong>und</strong> in der Abiturprüfung als Teile<br />
der Gesamtqualifikation erbringen.<br />
§ 5 Gliederung des Bildungsganges<br />
(1) Der Bildungsgang des Saarland-Kollegs umfasst drei Jahrgangsstufen; er gliedert sich in die einjährige<br />
Einführungsphase <strong>und</strong> in die zweijährige Hauptphase.<br />
(2) Die Hauptphase gliedert sich in vier <strong>Schul</strong>halbjahre. In ihrem Verlauf sind die Leistungsnachweise im<br />
vorgeschriebenen Umfang zu erbringen, die Voraussetzung für die Zulassung zu der am Ende des vierten<br />
Halbjahres stattfin<strong>den</strong><strong>den</strong> schriftlichen <strong>und</strong> mündlichen Abiturprüfung sind.<br />
§ 6 Verweildauer im Saarland-Kolleg<br />
Die Dauer des Besuchs des Saarland-Kollegs beträgt für <strong>den</strong> einzelnen Studieren<strong>den</strong>/die einzelne Studierende<br />
mindestens zweieinhalb <strong>und</strong> höchstens vier Jahre; die Möglichkeit, eine nicht bestan<strong>den</strong>e Abiturprüfung nach<br />
weiterem Besuch des Saarland-Kollegs zu wiederholen, bleibt unberührt. Dies bedeutet:<br />
1. Studierende, die sich nach höchstens vierjährigem Besuch des Saarland-Kollegs nicht oder nicht fristgerecht<br />
zur schriftlichen Abiturprüfung mel<strong>den</strong> oder nach höchstens vierjährigem Besuch des Saarland-Kollegs die<br />
Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erfüllen, müssen es verlassen; das<br />
gleiche gilt, wenn der/die Studierende, der/die die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt <strong>und</strong> das dritte<br />
<strong>und</strong> vierte Halbjahr wiederholt hat, sich nicht oder nicht fristgerecht erneut zur Abiturprüfung meldet.<br />
Hiervon abweichend kann die Abiturprüfungskommission die zulässige Verweildauer in besonders<br />
begründeten Fällen ausnahmsweise um ein Jahr verlängern, wenn der/die Studierende die Nichterfüllung der<br />
Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat.<br />
2. Wird bei einem/einer Studieren<strong>den</strong> in der Hauptphase bereits vor der Entscheidung <strong>über</strong> die Zulassung zur<br />
Abiturprüfung festgestellt, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen<br />
Verweildauer nicht mehr erreichen kann, so muss er/sie das Saarland-Kolleg verlassen. Nummer 1 Satz 2 gilt<br />
entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Entscheidung die Konferenz der Fachlehrkräfte zuständig ist.<br />
§ 7 Unterrichtung der Studieren<strong>den</strong> <strong>über</strong> die Regelungen<br />
für <strong>den</strong> Bildungsgang <strong>und</strong> die Abiturprüfung<br />
Vor Eintritt in die Hauptphase sind die Studieren<strong>den</strong> mit <strong>den</strong> wesentlichen Regelungen dieser <strong>Verordnung</strong> in<br />
ihrer jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung vertraut zu machen.