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Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über den ... - Kursnet

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§ 4 Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung<br />

der allgemeinen Hochschulreife<br />

Studieren<strong>den</strong>, die an der Abiturprüfung teilgenommen haben, wird nach Maßgabe des § 52 die allgemeine<br />

Hochschulreife zuerkannt, wenn sie Leistungsnachweise in der Hauptphase <strong>und</strong> in der Abiturprüfung als Teile<br />

der Gesamtqualifikation erbringen.<br />

§ 5 Gliederung des Bildungsganges<br />

(1) Der Bildungsgang des Saarland-Kollegs umfasst drei Jahrgangsstufen; er gliedert sich in die einjährige<br />

Einführungsphase <strong>und</strong> in die zweijährige Hauptphase.<br />

(2) Die Hauptphase gliedert sich in vier <strong>Schul</strong>halbjahre. In ihrem Verlauf sind die Leistungsnachweise im<br />

vorgeschriebenen Umfang zu erbringen, die Voraussetzung für die Zulassung zu der am Ende des vierten<br />

Halbjahres stattfin<strong>den</strong><strong>den</strong> schriftlichen <strong>und</strong> mündlichen Abiturprüfung sind.<br />

§ 6 Verweildauer im Saarland-Kolleg<br />

Die Dauer des Besuchs des Saarland-Kollegs beträgt für <strong>den</strong> einzelnen Studieren<strong>den</strong>/die einzelne Studierende<br />

mindestens zweieinhalb <strong>und</strong> höchstens vier Jahre; die Möglichkeit, eine nicht bestan<strong>den</strong>e Abiturprüfung nach<br />

weiterem Besuch des Saarland-Kollegs zu wiederholen, bleibt unberührt. Dies bedeutet:<br />

1. Studierende, die sich nach höchstens vierjährigem Besuch des Saarland-Kollegs nicht oder nicht fristgerecht<br />

zur schriftlichen Abiturprüfung mel<strong>den</strong> oder nach höchstens vierjährigem Besuch des Saarland-Kollegs die<br />

Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erfüllen, müssen es verlassen; das<br />

gleiche gilt, wenn der/die Studierende, der/die die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt <strong>und</strong> das dritte<br />

<strong>und</strong> vierte Halbjahr wiederholt hat, sich nicht oder nicht fristgerecht erneut zur Abiturprüfung meldet.<br />

Hiervon abweichend kann die Abiturprüfungskommission die zulässige Verweildauer in besonders<br />

begründeten Fällen ausnahmsweise um ein Jahr verlängern, wenn der/die Studierende die Nichterfüllung der<br />

Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat.<br />

2. Wird bei einem/einer Studieren<strong>den</strong> in der Hauptphase bereits vor der Entscheidung <strong>über</strong> die Zulassung zur<br />

Abiturprüfung festgestellt, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen<br />

Verweildauer nicht mehr erreichen kann, so muss er/sie das Saarland-Kolleg verlassen. Nummer 1 Satz 2 gilt<br />

entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Entscheidung die Konferenz der Fachlehrkräfte zuständig ist.<br />

§ 7 Unterrichtung der Studieren<strong>den</strong> <strong>über</strong> die Regelungen<br />

für <strong>den</strong> Bildungsgang <strong>und</strong> die Abiturprüfung<br />

Vor Eintritt in die Hauptphase sind die Studieren<strong>den</strong> mit <strong>den</strong> wesentlichen Regelungen dieser <strong>Verordnung</strong> in<br />

ihrer jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung vertraut zu machen.

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