Fallbeispiel - Rechtsfragen der elektronischen Kommunikationsnetze
Fallbeispiel - Rechtsfragen der elektronischen Kommunikationsnetze
Fallbeispiel - Rechtsfragen der elektronischen Kommunikationsnetze
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Dr. Hans Peter Lehofer<br />
Telekommunikationsrecht<br />
Vorlesung 19. Juni 2008<br />
<strong>Fallbeispiel</strong><br />
Beteiligung von Wettbewerbern am<br />
Marktanalyseverfahren<br />
vgl Kapitel C des Skriptums, insbeson<strong>der</strong>e S 76<br />
In dieser Vorlesungseinheit werden noch einmal wesentliche Grundzüge des<br />
sektorspezifischen Wettbewerbsrechts wie<strong>der</strong>holt. Anhand eines konkreten<br />
(vereinfacht dargestellten) Beispiels wird dabei die Stellung von Wettbewerbern<br />
im Marktanalyseverfahren besprochen. Alle zitierten Materialien sind online leicht<br />
zugänglich; in den Fußnoten sind entsprechende Links angegeben.<br />
Erster Ausgangspunkt: das Gesetz<br />
Das TKG 2003 1 dient <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung des Wettbewerbs (vgl § 1 Abs 1 TKG 2003);<br />
durch Maßnahmen <strong>der</strong> Regulierung sollen nach § 1 Abs 2 TKG 2003 bestimmte<br />
Ziele erreicht werden, darunter ua die Sicherstellung eines chancengleichen und<br />
funktionsfähigen Wettbewerbs.<br />
Maßnahmen <strong>der</strong> Wettbewerbsregulierung, durch die die Regulierungsbehörde<br />
(NRB) die Ziele des § 1 Abs 2 zu verwirklichen hat, finden sich im 5. Abschnitt<br />
des TKG 2003 (§§ 43 bis 50).<br />
Nach § 36 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde die relevanten nationalen<br />
Märkte festzulegen:<br />
- im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts<br />
- unter Bedachtnahme „auf die Bestimmungen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften“<br />
(gemeint ist insbeson<strong>der</strong>e die „Märkteempfehlung“)<br />
Verfahrenstechnisch ist vorgesehen, dass die Regulierungsbehörde eine<br />
Verordnung zu erlassen hat; beabsichtigt die NRB, dabei von <strong>der</strong><br />
„Märkteempfehlung“ 2 <strong>der</strong> Europäischen Kommission abzuweichen, ist ein<br />
Koordinations- und Konsultationsverfahren durchzuführen (vgl §§ 128 und 129<br />
TKG 2003).<br />
1 http://www.ris2.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?QueryID=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002849<br />
2 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_344/l_34420071228de00650069.pdf<br />
1
Welche Regulierungsbehörde hat die Marktdefinition durchzuführen?<br />
Wie bestimmt sich <strong>der</strong>en Zuständigkeit?<br />
Vgl §§ 115, 117, 120 TKG 2003<br />
Was unterscheidet die Verordnung in „verfahrensrechtlicher“ Hinsicht (Zustandekommen)<br />
von einem Bescheid? Welche Bedeutung hat eine Verordnung für die<br />
Regulierungsbehörde, die in <strong>der</strong> Folge die Marktanalyse durchführt?<br />
Wie kann sich ein betroffenes Unternehmen gegen die Verordnung wehren?<br />
Zur Vornahme <strong>der</strong> Marktabgrenzung sind die wesentlichen Wettbewerbskräfte,<br />
denen die Unternehmen unterliegen, zu beurteilen. Unmittelbarste und<br />
wirksamste disziplinierende Kraft, die auf Anbieter eines gegebenen Produkts<br />
einwirkt, ist die Austauschbarkeit auf <strong>der</strong> Nachfrageseite (Nachfragesubstitution).<br />
Ein Unternehmen kann die Verkaufsbedingungen, insbeson<strong>der</strong>e den Preis,<br />
dann nicht erheblich beeinflussen, wenn die Kunden in <strong>der</strong> Lage sind, ohne<br />
weiteres auf Substitute für das angebotene Produkt o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Anbieter<br />
auszuweichen. Die zweite wesentliche Wettbewerbskraft ist die Angebotsumstellungsflexibilität<br />
an<strong>der</strong>er Unternehmer, die das bestimmte Produkt nicht<br />
aktuell anbieten (Angebotssubstituierbarkeit); können diese ohne wesentliche<br />
Zusatzkosten und Risiken ihre eigene Produktion umstellen und kurzfristig das<br />
jeweilige Produkt auf den Markt bringen, so geht auch davon eine<br />
disziplinierende Wirkung auf den aktuellen Hersteller des Produktes aus. In<br />
ähnlicher Weise, allerdings nicht so unmittelbar, wirkt auch <strong>der</strong> potenzielle<br />
Wettbewerb durch neu auf den Markt eintretende Unternehmen.<br />
Was ist die klassische Methode zur Beurteilung <strong>der</strong> Nachfrage- und<br />
Angebotssubstituierbarkeit? Vgl Rz 40 bis 43 <strong>der</strong> SMP-Leitlinien 3<br />
Märkteempfehlung<br />
Die Märkteempfehlung <strong>der</strong> Europäischen Kommission enthält in Z 4 des Anhangs<br />
den „Vorleistungsmarkt für den (physischen) Zugang zu Netzinfrastrukturen<br />
(einschließlich des gemeinsamen o<strong>der</strong> vollständig entbündelten Zugangs) an<br />
festen Standorten“<br />
Dem entspricht im Wesentlichen § 1 Z 13 <strong>der</strong> Telekommunikationsmärkteverordnung<br />
2003 (TKMVO 2003) 4 mit dem Markt für den entbündelten Zugang<br />
einschließlich gemeinsamen Zugang zu Drahtleitungen und Teilabschnitten davon<br />
für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten<br />
Welche Bedeutung haben Empfehlungen <strong>der</strong> Europäischen Kommission im<br />
Bereich <strong>der</strong> Regulierung elektronischer <strong>Kommunikationsnetze</strong> und –dienste?<br />
Vgl Art 15 und 16 Abs 1 RahmenRL, §§ 34 Abs 3 und 36 Abs 2 und 3 TKG 2003<br />
Mit dem 3 Kriterien-Test wird beurteilt, ob es sich um einen relevanten Markt für<br />
die Regulierung handelt. Dazu ein Zitat aus den SMP-Leitlinien:<br />
3 http://lehofer.at/SMP-Leitlinien.pdf<br />
4 http://www.rtr.at/de/tk/TKMVO2003/TKMVO%202003.pdf<br />
2
„Die Identifikation von Märkten in Übereinstimmung mit Grundsätzen des<br />
Wettbewerbsrechts soll auf Grundlage <strong>der</strong> folgenden drei Kriterien erfolgen.<br />
i) Es bestehen beträchtliche, anhaltende strukturell o<strong>der</strong> rechtlich<br />
bedingte Zugangshin<strong>der</strong>nisse. Angesichts des dynamischen<br />
Charakters und <strong>der</strong> Funktionsweise <strong>der</strong> Märkte für elektronische<br />
Kommunikation sind jedoch bei <strong>der</strong> Erstellung einer vorausschauenden<br />
Analyse zur Ermittlung <strong>der</strong> relevanten Märkte für eine etwaige<br />
Vorabregulierung für Möglichkeiten zum Abbau <strong>der</strong> Hin<strong>der</strong>nisse vor<br />
einem bestimmten Zeithorizont zu berücksichtigen. Daher sind<br />
ii) nur diejenigen Märkte aufzuführen, die nicht innerhalb des<br />
betreffenden Zeitraums zu wirksamem Wettbewerb tendieren. Bei<br />
<strong>der</strong> Zugrundelegung dieses Kriteriums ist <strong>der</strong> Stand des Wettbewerbs<br />
hinter den Zugangsschranken zu prüfen.<br />
iii) Dem betreffenden Marktversagen kann mit Hilfe des Wettbewerbsrechts<br />
allein nicht entgegengewirkt werden.“<br />
Marktanalyse<br />
Was ist das Ziel <strong>der</strong> Marktanalyse? Vgl Art 16 Rahmen-RL und § 37 TKG2003<br />
Ausgangspunkt sind die in <strong>der</strong> TKMVO definierten Märkte, daher zB auch <strong>der</strong><br />
Markt für den entbündelten Zugang.<br />
Die Verfahrenseinleitung erfolgt gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 von Amts wegen;<br />
zuständige Regulierungsbehörde ist gemäß § 117 Z 6 TKG 2003 die Telekom-<br />
Control-Kommission.<br />
Wer verfügt auf dem zu analysierenden Markt über beträchtliche Marktmacht?<br />
Dies ist nach den in § 35 TKG 2003 (Art 14 Rahmen-RL) enthaltenen Kriterien zu<br />
untersuchen.<br />
Woher leitet sich die Definition <strong>der</strong> „beträchtlichen Marktmacht“ im TKG 2003<br />
(bzw in <strong>der</strong> Rahmen-RL) ab? Vgl zB Erwägungsgründe 25 und 27 RahmenRL<br />
Zur Anwendung <strong>der</strong> Kriterien auf den konkreten Markt vgl S 33 bis 42 des<br />
Bescheides M 13/03-52 <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission vom 27.10.2004 (in<br />
<strong>der</strong> im Web veröffentlichten Version). 5 Untersucht wurden (ua) Marktanteile,<br />
vertikale Integration, nachfrageseitige Gegenmacht, Marktzutrittsbarrieren,<br />
Kontrolle über nicht leicht zu ersetzende Infrastruktur und Anreize zu<br />
wettbewerbsbeschränkendem Verhalten.<br />
Spezifische Verpflichtungen<br />
Ergebnis <strong>der</strong> Marktanalyse ist die Feststellung, ob ein o<strong>der</strong> mehrere<br />
Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen o<strong>der</strong> aber effektiver<br />
Wettbewerb gegeben ist. Je nach Ergebnis sind im Anschluss daran die<br />
spezifischen Verpflichtungen aufzuheben, beizubehalten, zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />
aufzuerlegen.<br />
5 http://www.rtr.at/de/tk/M-13-03/M-13-03-Web.pdf<br />
3
Welche „spezifische Verpflichtungen“ gibt es? Vgl die Hinweise in Art 16 Abs 2<br />
Rahmen-RL und § 37 Abs 2 TKG 2003<br />
Was ist bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> spezifischen Verpflichtungen inhaltlich zu<br />
berücksichtigen? Vgl zB Art 8 RahmenRL und § 34 Abs 1 TKG 2003.<br />
Spezifische Verpflichtungen müssen geeignet sein, den auf dem jeweiligen Markt<br />
bestehenden Wettbewerbsproblemen, die in <strong>der</strong> Marktanalyse festgestellt<br />
werden, entgegenzuwirken.<br />
Was ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei <strong>der</strong> Auferlegung spezifischer<br />
Verpflichtungen zu berücksichtigen? Vgl Art 16 Abs 6 und Art 6 und 7 RahmenRL,<br />
§§ 128 und 129 TKG 2003; vgl auch S. 50/61 des Bescheides M 13/03-52.<br />
Im konkreten Markt wurden <strong>der</strong> Telekom Austria AG ua spezifische<br />
Verpflichtungen zur Zugangsgewährung, zur Nichtdiskriminierung und zur<br />
Kostenorientierung für die Zugangsleistungen auferlegt. Das bedeutet, dass zB<br />
Wettbewerber <strong>der</strong> Telekom, die die Vorleistung des entbündelten Zugangs in<br />
Anspruch nehmen, ein Recht darauf haben, diese Leistung zu einem<br />
kostenorientierten Entgelt in Anspruch zu nehmen.<br />
Dennoch wurde – aufgrund von § 37 Abs 5 TKG 2003 – im Verfahren vor <strong>der</strong><br />
Regulierungsbehörde nur die Telekom Austria AG als Partei behandelt, da nur<br />
dieser spezifische Verpflichtungen auferlegt werden sollten.<br />
Wie<strong>der</strong>holung Verwaltungsrecht: Wer ist Partei in einem Verwaltungsverfahren?<br />
Vgl § 8 AVG 6<br />
Ein Wettbewerber wollte am Verfahren als Partei teilnehmen und daher auch die<br />
Bescheidzustellung erreichen. Die entsprechenden Anträge wurden von <strong>der</strong><br />
Telekom-Control-Kommission aber wegen § 37 Abs 5 TKG 2003 abgewiesen.<br />
Rechtsbehelfsverfahren<br />
Der Bescheid <strong>der</strong> Regulierungsbehörde, mit <strong>der</strong> dem Wettbewerber (Tele2) die<br />
Parteistellung verweigert wurde, wurde beim Verwaltungsgerichtshof<br />
angefochten.<br />
Welche gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen für das<br />
Rechtsbehelfsverfahren? Vgl Art 4 Rahmenrichtlinie<br />
Mit Beschluss vom 22. November 2005 7 hat <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtshof die<br />
Frage, ob auch Wettbewerber des von einer Auferlegung (o<strong>der</strong> Aufhebung)<br />
spezifischer Verpflichtungen betroffenen Unternehmens als „betroffene Parteien“<br />
anzusehen sind (und daher einen Rechtsbehelf erheben können) dem<br />
Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.<br />
Welche Aufgabe hat <strong>der</strong> EuGH beim Vorabentscheidungsverfahren?<br />
6 http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12062994/NOR12062994.html<br />
7 http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/rechtsprechung/antraegeeugh/doks/2004_03_0178.pdf<br />
4
Mit Urteil vom 21.2.2008 8 hat <strong>der</strong> EuGH Folgendes ausgesprochen:<br />
1. Der Begriff des Nutzers o<strong>der</strong> Anbieters, <strong>der</strong> im Sinne von Art. 4 Abs. 1 <strong>der</strong><br />
[Rahmenrichtlinie] „betroffen“ ist, sowie <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> „betroffenen“ Partei im Sinne von<br />
Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie sind so auszulegen, dass diese Begriffe nicht nur ein<br />
Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das<br />
einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem<br />
Marktanalyseverfahren nach Art. 16 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/21 unterliegt und Adressat dieser<br />
Entscheidung ist, son<strong>der</strong>n auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende<br />
Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind,<br />
aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind.<br />
2. Eine nationale Rechtsvorschrift, die in einem nichtstreitigen Marktanalyseverfahren nur<br />
Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, denen<br />
gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> aufgehoben werden,<br />
die Stellung einer Partei zugesteht, verstößt im Grundsatz nicht gegen Art. 4 <strong>der</strong><br />
Richtlinie 2002/21. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass das<br />
innerstaatliche Verfahrensrecht den Schutz <strong>der</strong> Rechte, die mit einem Unternehmen mit<br />
(vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehende<br />
Nutzer und Anbieter aus <strong>der</strong> Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, auf eine Weise<br />
gewährleistet, die nicht weniger günstig als im Fall vergleichbarer innerstaatlicher Rechte<br />
ist und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes, den diesen Nutzern und Anbietern Art. 4 <strong>der</strong><br />
Richtlinie 2002/21 garantiert, nicht min<strong>der</strong>t.<br />
Mit Erkenntnis vom 26.3.2008 9 hat <strong>der</strong> VwGH sodann Folgendes ausgesprochen:<br />
Die Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner<br />
Grundsatz des Gemeinschaftsrechtes […]. Auch wenn die Ausgestaltung <strong>der</strong> Verfahren,<br />
die den Schutz <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechtes<br />
erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sich in Ermangelung einer einschlägigen<br />
Gemeinschaftsregelung nach <strong>der</strong> innerstaatlichen Rechtsordnung richtet […], darf im<br />
Sinne <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Gleichwertigkeit und <strong>der</strong> Effektivität die den Schutz <strong>der</strong> aus<br />
dem Gemeinschaftsrecht erfließenden Rechte gewährleistende nationale<br />
Verfahrensordnung nicht ungünstiger ausgestaltet sein als die entsprechenden, den<br />
Schutz innerstaatlicher Rechtspositionen gewährleistenden Verfahrensregeln.<br />
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass mit <strong>der</strong> Parteistellung nach<br />
österreichischem Verfahrensrecht wesentliche Mitwirkungsrechte verbunden sind: Nur die<br />
Parteien und nicht auch (bloß) Beteiligte haben das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG),<br />
Gehör (§§ 37, 43 Abs 3 und 4, 45 Abs 3, 65 AVG), Ablehnung eines Sachverständigen (§<br />
53 Abs 1 AVG), Verkündung bzw Zustellung eines Bescheides (§ 62 Abs 2 und 3 AVG),<br />
Erhebung ordentlicher (§§ 57 und 63 AVG) und außerordentlicher (§§ 69 und 71 AVG)<br />
Rechtsmittel sowie auf Geltendmachung <strong>der</strong> Entscheidungspflicht (§ 73 AVG). Würde also<br />
einer "betroffenen Partei" zwar ein Rechtsmittelrecht eingeräumt, ihr aber nicht - zuvor -<br />
die Stellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG, wäre die Effektivität des dieser "Partei"<br />
zustehenden Rechtsmittels wesentlich beeinträchtigt.<br />
Damit wurde <strong>der</strong> Bescheid, mit dem <strong>der</strong> Tele2 die Parteistellung im<br />
Marktanalyseverfahren (ua) betreffend den Markt für den entbündelten Zugang<br />
versagt wurde, aufgehoben.<br />
8 Zu finden auf http://curia.europa.eu/ in <strong>der</strong> Suchseite http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de<br />
unter Angabe <strong>der</strong> Geschäftszahl C-426/05.<br />
9 http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2008030020_20080326X00/JWT_2008030020_20080326X00.html<br />
5