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Fallbeispiel - Rechtsfragen der elektronischen Kommunikationsnetze

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Dr. Hans Peter Lehofer<br />

Telekommunikationsrecht<br />

Vorlesung 19. Juni 2008<br />

<strong>Fallbeispiel</strong><br />

Beteiligung von Wettbewerbern am<br />

Marktanalyseverfahren<br />

vgl Kapitel C des Skriptums, insbeson<strong>der</strong>e S 76<br />

In dieser Vorlesungseinheit werden noch einmal wesentliche Grundzüge des<br />

sektorspezifischen Wettbewerbsrechts wie<strong>der</strong>holt. Anhand eines konkreten<br />

(vereinfacht dargestellten) Beispiels wird dabei die Stellung von Wettbewerbern<br />

im Marktanalyseverfahren besprochen. Alle zitierten Materialien sind online leicht<br />

zugänglich; in den Fußnoten sind entsprechende Links angegeben.<br />

Erster Ausgangspunkt: das Gesetz<br />

Das TKG 2003 1 dient <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung des Wettbewerbs (vgl § 1 Abs 1 TKG 2003);<br />

durch Maßnahmen <strong>der</strong> Regulierung sollen nach § 1 Abs 2 TKG 2003 bestimmte<br />

Ziele erreicht werden, darunter ua die Sicherstellung eines chancengleichen und<br />

funktionsfähigen Wettbewerbs.<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Wettbewerbsregulierung, durch die die Regulierungsbehörde<br />

(NRB) die Ziele des § 1 Abs 2 zu verwirklichen hat, finden sich im 5. Abschnitt<br />

des TKG 2003 (§§ 43 bis 50).<br />

Nach § 36 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde die relevanten nationalen<br />

Märkte festzulegen:<br />

- im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts<br />

- unter Bedachtnahme „auf die Bestimmungen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften“<br />

(gemeint ist insbeson<strong>der</strong>e die „Märkteempfehlung“)<br />

Verfahrenstechnisch ist vorgesehen, dass die Regulierungsbehörde eine<br />

Verordnung zu erlassen hat; beabsichtigt die NRB, dabei von <strong>der</strong><br />

„Märkteempfehlung“ 2 <strong>der</strong> Europäischen Kommission abzuweichen, ist ein<br />

Koordinations- und Konsultationsverfahren durchzuführen (vgl §§ 128 und 129<br />

TKG 2003).<br />

1 http://www.ris2.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?QueryID=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002849<br />

2 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_344/l_34420071228de00650069.pdf<br />

1


Welche Regulierungsbehörde hat die Marktdefinition durchzuführen?<br />

Wie bestimmt sich <strong>der</strong>en Zuständigkeit?<br />

Vgl §§ 115, 117, 120 TKG 2003<br />

Was unterscheidet die Verordnung in „verfahrensrechtlicher“ Hinsicht (Zustandekommen)<br />

von einem Bescheid? Welche Bedeutung hat eine Verordnung für die<br />

Regulierungsbehörde, die in <strong>der</strong> Folge die Marktanalyse durchführt?<br />

Wie kann sich ein betroffenes Unternehmen gegen die Verordnung wehren?<br />

Zur Vornahme <strong>der</strong> Marktabgrenzung sind die wesentlichen Wettbewerbskräfte,<br />

denen die Unternehmen unterliegen, zu beurteilen. Unmittelbarste und<br />

wirksamste disziplinierende Kraft, die auf Anbieter eines gegebenen Produkts<br />

einwirkt, ist die Austauschbarkeit auf <strong>der</strong> Nachfrageseite (Nachfragesubstitution).<br />

Ein Unternehmen kann die Verkaufsbedingungen, insbeson<strong>der</strong>e den Preis,<br />

dann nicht erheblich beeinflussen, wenn die Kunden in <strong>der</strong> Lage sind, ohne<br />

weiteres auf Substitute für das angebotene Produkt o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Anbieter<br />

auszuweichen. Die zweite wesentliche Wettbewerbskraft ist die Angebotsumstellungsflexibilität<br />

an<strong>der</strong>er Unternehmer, die das bestimmte Produkt nicht<br />

aktuell anbieten (Angebotssubstituierbarkeit); können diese ohne wesentliche<br />

Zusatzkosten und Risiken ihre eigene Produktion umstellen und kurzfristig das<br />

jeweilige Produkt auf den Markt bringen, so geht auch davon eine<br />

disziplinierende Wirkung auf den aktuellen Hersteller des Produktes aus. In<br />

ähnlicher Weise, allerdings nicht so unmittelbar, wirkt auch <strong>der</strong> potenzielle<br />

Wettbewerb durch neu auf den Markt eintretende Unternehmen.<br />

Was ist die klassische Methode zur Beurteilung <strong>der</strong> Nachfrage- und<br />

Angebotssubstituierbarkeit? Vgl Rz 40 bis 43 <strong>der</strong> SMP-Leitlinien 3<br />

Märkteempfehlung<br />

Die Märkteempfehlung <strong>der</strong> Europäischen Kommission enthält in Z 4 des Anhangs<br />

den „Vorleistungsmarkt für den (physischen) Zugang zu Netzinfrastrukturen<br />

(einschließlich des gemeinsamen o<strong>der</strong> vollständig entbündelten Zugangs) an<br />

festen Standorten“<br />

Dem entspricht im Wesentlichen § 1 Z 13 <strong>der</strong> Telekommunikationsmärkteverordnung<br />

2003 (TKMVO 2003) 4 mit dem Markt für den entbündelten Zugang<br />

einschließlich gemeinsamen Zugang zu Drahtleitungen und Teilabschnitten davon<br />

für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten<br />

Welche Bedeutung haben Empfehlungen <strong>der</strong> Europäischen Kommission im<br />

Bereich <strong>der</strong> Regulierung elektronischer <strong>Kommunikationsnetze</strong> und –dienste?<br />

Vgl Art 15 und 16 Abs 1 RahmenRL, §§ 34 Abs 3 und 36 Abs 2 und 3 TKG 2003<br />

Mit dem 3 Kriterien-Test wird beurteilt, ob es sich um einen relevanten Markt für<br />

die Regulierung handelt. Dazu ein Zitat aus den SMP-Leitlinien:<br />

3 http://lehofer.at/SMP-Leitlinien.pdf<br />

4 http://www.rtr.at/de/tk/TKMVO2003/TKMVO%202003.pdf<br />

2


„Die Identifikation von Märkten in Übereinstimmung mit Grundsätzen des<br />

Wettbewerbsrechts soll auf Grundlage <strong>der</strong> folgenden drei Kriterien erfolgen.<br />

i) Es bestehen beträchtliche, anhaltende strukturell o<strong>der</strong> rechtlich<br />

bedingte Zugangshin<strong>der</strong>nisse. Angesichts des dynamischen<br />

Charakters und <strong>der</strong> Funktionsweise <strong>der</strong> Märkte für elektronische<br />

Kommunikation sind jedoch bei <strong>der</strong> Erstellung einer vorausschauenden<br />

Analyse zur Ermittlung <strong>der</strong> relevanten Märkte für eine etwaige<br />

Vorabregulierung für Möglichkeiten zum Abbau <strong>der</strong> Hin<strong>der</strong>nisse vor<br />

einem bestimmten Zeithorizont zu berücksichtigen. Daher sind<br />

ii) nur diejenigen Märkte aufzuführen, die nicht innerhalb des<br />

betreffenden Zeitraums zu wirksamem Wettbewerb tendieren. Bei<br />

<strong>der</strong> Zugrundelegung dieses Kriteriums ist <strong>der</strong> Stand des Wettbewerbs<br />

hinter den Zugangsschranken zu prüfen.<br />

iii) Dem betreffenden Marktversagen kann mit Hilfe des Wettbewerbsrechts<br />

allein nicht entgegengewirkt werden.“<br />

Marktanalyse<br />

Was ist das Ziel <strong>der</strong> Marktanalyse? Vgl Art 16 Rahmen-RL und § 37 TKG2003<br />

Ausgangspunkt sind die in <strong>der</strong> TKMVO definierten Märkte, daher zB auch <strong>der</strong><br />

Markt für den entbündelten Zugang.<br />

Die Verfahrenseinleitung erfolgt gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 von Amts wegen;<br />

zuständige Regulierungsbehörde ist gemäß § 117 Z 6 TKG 2003 die Telekom-<br />

Control-Kommission.<br />

Wer verfügt auf dem zu analysierenden Markt über beträchtliche Marktmacht?<br />

Dies ist nach den in § 35 TKG 2003 (Art 14 Rahmen-RL) enthaltenen Kriterien zu<br />

untersuchen.<br />

Woher leitet sich die Definition <strong>der</strong> „beträchtlichen Marktmacht“ im TKG 2003<br />

(bzw in <strong>der</strong> Rahmen-RL) ab? Vgl zB Erwägungsgründe 25 und 27 RahmenRL<br />

Zur Anwendung <strong>der</strong> Kriterien auf den konkreten Markt vgl S 33 bis 42 des<br />

Bescheides M 13/03-52 <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission vom 27.10.2004 (in<br />

<strong>der</strong> im Web veröffentlichten Version). 5 Untersucht wurden (ua) Marktanteile,<br />

vertikale Integration, nachfrageseitige Gegenmacht, Marktzutrittsbarrieren,<br />

Kontrolle über nicht leicht zu ersetzende Infrastruktur und Anreize zu<br />

wettbewerbsbeschränkendem Verhalten.<br />

Spezifische Verpflichtungen<br />

Ergebnis <strong>der</strong> Marktanalyse ist die Feststellung, ob ein o<strong>der</strong> mehrere<br />

Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen o<strong>der</strong> aber effektiver<br />

Wettbewerb gegeben ist. Je nach Ergebnis sind im Anschluss daran die<br />

spezifischen Verpflichtungen aufzuheben, beizubehalten, zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

aufzuerlegen.<br />

5 http://www.rtr.at/de/tk/M-13-03/M-13-03-Web.pdf<br />

3


Welche „spezifische Verpflichtungen“ gibt es? Vgl die Hinweise in Art 16 Abs 2<br />

Rahmen-RL und § 37 Abs 2 TKG 2003<br />

Was ist bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> spezifischen Verpflichtungen inhaltlich zu<br />

berücksichtigen? Vgl zB Art 8 RahmenRL und § 34 Abs 1 TKG 2003.<br />

Spezifische Verpflichtungen müssen geeignet sein, den auf dem jeweiligen Markt<br />

bestehenden Wettbewerbsproblemen, die in <strong>der</strong> Marktanalyse festgestellt<br />

werden, entgegenzuwirken.<br />

Was ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei <strong>der</strong> Auferlegung spezifischer<br />

Verpflichtungen zu berücksichtigen? Vgl Art 16 Abs 6 und Art 6 und 7 RahmenRL,<br />

§§ 128 und 129 TKG 2003; vgl auch S. 50/61 des Bescheides M 13/03-52.<br />

Im konkreten Markt wurden <strong>der</strong> Telekom Austria AG ua spezifische<br />

Verpflichtungen zur Zugangsgewährung, zur Nichtdiskriminierung und zur<br />

Kostenorientierung für die Zugangsleistungen auferlegt. Das bedeutet, dass zB<br />

Wettbewerber <strong>der</strong> Telekom, die die Vorleistung des entbündelten Zugangs in<br />

Anspruch nehmen, ein Recht darauf haben, diese Leistung zu einem<br />

kostenorientierten Entgelt in Anspruch zu nehmen.<br />

Dennoch wurde – aufgrund von § 37 Abs 5 TKG 2003 – im Verfahren vor <strong>der</strong><br />

Regulierungsbehörde nur die Telekom Austria AG als Partei behandelt, da nur<br />

dieser spezifische Verpflichtungen auferlegt werden sollten.<br />

Wie<strong>der</strong>holung Verwaltungsrecht: Wer ist Partei in einem Verwaltungsverfahren?<br />

Vgl § 8 AVG 6<br />

Ein Wettbewerber wollte am Verfahren als Partei teilnehmen und daher auch die<br />

Bescheidzustellung erreichen. Die entsprechenden Anträge wurden von <strong>der</strong><br />

Telekom-Control-Kommission aber wegen § 37 Abs 5 TKG 2003 abgewiesen.<br />

Rechtsbehelfsverfahren<br />

Der Bescheid <strong>der</strong> Regulierungsbehörde, mit <strong>der</strong> dem Wettbewerber (Tele2) die<br />

Parteistellung verweigert wurde, wurde beim Verwaltungsgerichtshof<br />

angefochten.<br />

Welche gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen für das<br />

Rechtsbehelfsverfahren? Vgl Art 4 Rahmenrichtlinie<br />

Mit Beschluss vom 22. November 2005 7 hat <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtshof die<br />

Frage, ob auch Wettbewerber des von einer Auferlegung (o<strong>der</strong> Aufhebung)<br />

spezifischer Verpflichtungen betroffenen Unternehmens als „betroffene Parteien“<br />

anzusehen sind (und daher einen Rechtsbehelf erheben können) dem<br />

Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.<br />

Welche Aufgabe hat <strong>der</strong> EuGH beim Vorabentscheidungsverfahren?<br />

6 http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12062994/NOR12062994.html<br />

7 http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/rechtsprechung/antraegeeugh/doks/2004_03_0178.pdf<br />

4


Mit Urteil vom 21.2.2008 8 hat <strong>der</strong> EuGH Folgendes ausgesprochen:<br />

1. Der Begriff des Nutzers o<strong>der</strong> Anbieters, <strong>der</strong> im Sinne von Art. 4 Abs. 1 <strong>der</strong><br />

[Rahmenrichtlinie] „betroffen“ ist, sowie <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> „betroffenen“ Partei im Sinne von<br />

Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie sind so auszulegen, dass diese Begriffe nicht nur ein<br />

Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das<br />

einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem<br />

Marktanalyseverfahren nach Art. 16 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/21 unterliegt und Adressat dieser<br />

Entscheidung ist, son<strong>der</strong>n auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende<br />

Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind,<br />

aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind.<br />

2. Eine nationale Rechtsvorschrift, die in einem nichtstreitigen Marktanalyseverfahren nur<br />

Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, denen<br />

gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> aufgehoben werden,<br />

die Stellung einer Partei zugesteht, verstößt im Grundsatz nicht gegen Art. 4 <strong>der</strong><br />

Richtlinie 2002/21. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass das<br />

innerstaatliche Verfahrensrecht den Schutz <strong>der</strong> Rechte, die mit einem Unternehmen mit<br />

(vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehende<br />

Nutzer und Anbieter aus <strong>der</strong> Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, auf eine Weise<br />

gewährleistet, die nicht weniger günstig als im Fall vergleichbarer innerstaatlicher Rechte<br />

ist und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes, den diesen Nutzern und Anbietern Art. 4 <strong>der</strong><br />

Richtlinie 2002/21 garantiert, nicht min<strong>der</strong>t.<br />

Mit Erkenntnis vom 26.3.2008 9 hat <strong>der</strong> VwGH sodann Folgendes ausgesprochen:<br />

Die Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner<br />

Grundsatz des Gemeinschaftsrechtes […]. Auch wenn die Ausgestaltung <strong>der</strong> Verfahren,<br />

die den Schutz <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechtes<br />

erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sich in Ermangelung einer einschlägigen<br />

Gemeinschaftsregelung nach <strong>der</strong> innerstaatlichen Rechtsordnung richtet […], darf im<br />

Sinne <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Gleichwertigkeit und <strong>der</strong> Effektivität die den Schutz <strong>der</strong> aus<br />

dem Gemeinschaftsrecht erfließenden Rechte gewährleistende nationale<br />

Verfahrensordnung nicht ungünstiger ausgestaltet sein als die entsprechenden, den<br />

Schutz innerstaatlicher Rechtspositionen gewährleistenden Verfahrensregeln.<br />

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass mit <strong>der</strong> Parteistellung nach<br />

österreichischem Verfahrensrecht wesentliche Mitwirkungsrechte verbunden sind: Nur die<br />

Parteien und nicht auch (bloß) Beteiligte haben das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG),<br />

Gehör (§§ 37, 43 Abs 3 und 4, 45 Abs 3, 65 AVG), Ablehnung eines Sachverständigen (§<br />

53 Abs 1 AVG), Verkündung bzw Zustellung eines Bescheides (§ 62 Abs 2 und 3 AVG),<br />

Erhebung ordentlicher (§§ 57 und 63 AVG) und außerordentlicher (§§ 69 und 71 AVG)<br />

Rechtsmittel sowie auf Geltendmachung <strong>der</strong> Entscheidungspflicht (§ 73 AVG). Würde also<br />

einer "betroffenen Partei" zwar ein Rechtsmittelrecht eingeräumt, ihr aber nicht - zuvor -<br />

die Stellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG, wäre die Effektivität des dieser "Partei"<br />

zustehenden Rechtsmittels wesentlich beeinträchtigt.<br />

Damit wurde <strong>der</strong> Bescheid, mit dem <strong>der</strong> Tele2 die Parteistellung im<br />

Marktanalyseverfahren (ua) betreffend den Markt für den entbündelten Zugang<br />

versagt wurde, aufgehoben.<br />

8 Zu finden auf http://curia.europa.eu/ in <strong>der</strong> Suchseite http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de<br />

unter Angabe <strong>der</strong> Geschäftszahl C-426/05.<br />

9 http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2008030020_20080326X00/JWT_2008030020_20080326X00.html<br />

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