MDS Möhrle & Partner
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M D S M Ö H R L E<br />
Damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen im Monat Januar 2006 durch die Beitrags-<br />
schuld für Dezember 2005 und Januar 2006 nicht über Gebühr belastet werden, wird es eine Ü-<br />
bergansregelung geben. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Beiträge für Januar 2006 in<br />
Höhe eines Sechstels der Beitragsschuld (zu jeweils gleichen Teilen) mit den Beiträgen für die<br />
Monate Februar bis Juli 2006 zu zahlen.<br />
Einzelheiten zur Neuregelung werden zurzeit im Kreis der Spitzenverbände der Sozialversiche-<br />
rungsträger beraten.<br />
Weiterhin entfällt zum 1. Januar 2006 das Melde- und Beitragsverfahren in Papierform. Ab die-<br />
sem Zeitpunkt sind nur noch Verfahren der Datenfernübertragung (DFÜ), z.B. per E-Mail, und<br />
Datenübertragungswege aus systemgeprüften Programmen und Ausfüllhilfen möglich. Die Mel-<br />
defristen werden an die maschinellen Verfahren angepasst.<br />
Für die problemlose Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen auf maschinellem<br />
Wege haben die gesetzlichen Krankenkassen die Software „sv.net“ entwickelt. Diese wird den<br />
Arbeitgebern kostenlos zur Verfügung gestellt.<br />
6. Arbeitsrecht<br />
6.1 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit<br />
Arbeitnehmer in Elternzeit sind grundsätzlich nicht gehindert, während der Elternzeit die Verrin-<br />
gerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen (§ 15 Abs. 5 bis 7 BErzGG). Das ist auch dann zulässig,<br />
wenn zunächst die völlige Freistellung (Elternzeit) in Anspruch genommen und eine Teilzeitbe-<br />
schäftigung (Elternteilzeit) nicht beantragt worden war. Hat der Arbeitgeber allerdings für die<br />
Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu<br />
verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeits-<br />
zeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen,<br />
die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. Dies hat das Bundesar-<br />
beitsgericht jetzt entschieden (BAG vom 19. April 2005 - 9 AZR 233/04).<br />
Im entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin als Diätassistentin in Vollzeit in einem Krankenhaus<br />
tätig gewesen. Nach der Geburt ihres Kindes im Juni 2002 hatte sie für drei Jahre Elternzeit in<br />
Anspruch genommen. Im Januar 2003 beantragte sie die Verringerung ihrer wöchentlichen Ar-<br />
beitszeit auf 15,4 Stunden. Das beklagte Krankenhaus lehnte dies mit der Begründung ab, man<br />
habe für die Dauer der Elternzeit bereits einen Diätassistenten als Ersatz eingestellt. Weder die-<br />
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Aktuelles 09/2005 7<br />
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