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M D S M Ö H R L E<br />

Damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen im Monat Januar 2006 durch die Beitrags-<br />

schuld für Dezember 2005 und Januar 2006 nicht über Gebühr belastet werden, wird es eine Ü-<br />

bergansregelung geben. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Beiträge für Januar 2006 in<br />

Höhe eines Sechstels der Beitragsschuld (zu jeweils gleichen Teilen) mit den Beiträgen für die<br />

Monate Februar bis Juli 2006 zu zahlen.<br />

Einzelheiten zur Neuregelung werden zurzeit im Kreis der Spitzenverbände der Sozialversiche-<br />

rungsträger beraten.<br />

Weiterhin entfällt zum 1. Januar 2006 das Melde- und Beitragsverfahren in Papierform. Ab die-<br />

sem Zeitpunkt sind nur noch Verfahren der Datenfernübertragung (DFÜ), z.B. per E-Mail, und<br />

Datenübertragungswege aus systemgeprüften Programmen und Ausfüllhilfen möglich. Die Mel-<br />

defristen werden an die maschinellen Verfahren angepasst.<br />

Für die problemlose Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen auf maschinellem<br />

Wege haben die gesetzlichen Krankenkassen die Software „sv.net“ entwickelt. Diese wird den<br />

Arbeitgebern kostenlos zur Verfügung gestellt.<br />

6. Arbeitsrecht<br />

6.1 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit<br />

Arbeitnehmer in Elternzeit sind grundsätzlich nicht gehindert, während der Elternzeit die Verrin-<br />

gerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen (§ 15 Abs. 5 bis 7 BErzGG). Das ist auch dann zulässig,<br />

wenn zunächst die völlige Freistellung (Elternzeit) in Anspruch genommen und eine Teilzeitbe-<br />

schäftigung (Elternteilzeit) nicht beantragt worden war. Hat der Arbeitgeber allerdings für die<br />

Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu<br />

verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeits-<br />

zeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen,<br />

die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. Dies hat das Bundesar-<br />

beitsgericht jetzt entschieden (BAG vom 19. April 2005 - 9 AZR 233/04).<br />

Im entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin als Diätassistentin in Vollzeit in einem Krankenhaus<br />

tätig gewesen. Nach der Geburt ihres Kindes im Juni 2002 hatte sie für drei Jahre Elternzeit in<br />

Anspruch genommen. Im Januar 2003 beantragte sie die Verringerung ihrer wöchentlichen Ar-<br />

beitszeit auf 15,4 Stunden. Das beklagte Krankenhaus lehnte dies mit der Begründung ab, man<br />

habe für die Dauer der Elternzeit bereits einen Diätassistenten als Ersatz eingestellt. Weder die-<br />

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Aktuelles 09/2005 7<br />

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