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Januar 2004 - MDS Möhrle & Partner

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<strong>MDS</strong> MÖHRLE ⋅ POSTFACH 50 10 67 ⋅ 22710 HAMBURG<br />

Inhalt:<br />

PARTNERSCHAFT · SITZ HAMBURG · AG HAMBURG PR 93<br />

<strong>MDS</strong> MÖHRLE& PARTNER<br />

AUFTRÄGE, DEREN BESORGUNG GESETZLICH DEN PARTNERN ALS BERUFSTRÄGERN VORBEHALTEN IST, WERDEN VON DIESEN UND NICHT VON DER PARTNERSCHAFT AUSGEFÜHRT.<br />

PARTNER<br />

DIPL-KFM DR SIGWART MÖHRLE WP StB DIPL-KFM JOCHEN DELFS WP StB DIPL-KFM JÜRGEN KOOP WP StB DIPL-FINW (FH) FRANK STENDEL RA StB<br />

DIPL-KFM EDGAR DELFS WP StB JÜRGEN DRÄGER WP StB DR ULRICH KOOPS RA FASt StB DIPL-KFM HANS-HERMANN VÖLKER WP StB<br />

DIPL-KFM OLAF SCHARFENBERG WP StB DIPL-KFM KLAUS-GÜNTHER HESS WP StB DIPL-KFM DR IUR ULRICH MÖHRLE RA FASt StB HANS WIEDEMANN WP StB<br />

DIPL-KFM MARTIN HORSTKÖTTER WP StB JENS SCHARFENBERG WP RA FASt StB<br />

CORRESPONDENT TO HORWATH INTERNATIONAL<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER ⋅ STEUERBERATER ⋅ RECHTSANWÄLTE<br />

___________________________________________________________________________________________<br />

HAMBURG ⋅ BERLIN<br />

HAFERWEG 24<br />

D-22769 HAMBURG<br />

TEL 040 / 85 30 10<br />

FAX 040 / 85 30 13 99<br />

Mandantenrundschreiben Nr. 01 - <strong>Januar</strong> <strong>2004</strong><br />

E-MAIL HAMBURG@<strong>MDS</strong>-MOEHRLE.DE<br />

HAMBURG, 13. <strong>Januar</strong> <strong>2004</strong><br />

1. Die aktuellen Steuerrechtsänderungen ab <strong>2004</strong> in der Zusammenfassung<br />

- Mandanten-Veranstaltung am 05.02.<strong>2004</strong><br />

2. Abgabenordnung / Buchführung<br />

Aufbewahrungsfristen für Bücher, Inventare und Geschäftspapiere<br />

3. Einkommensteuer/Lohnsteuer<br />

3.1 Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einnahmen-Überschußrechnung<br />

3.2 Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen; Änderung des Zinssatzes ab<br />

1. <strong>Januar</strong> <strong>2004</strong><br />

4. Umsatzsteuer<br />

4.1 Umsatzsteuer bei Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen von<br />

Gesellschaftern – Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. März <strong>2004</strong><br />

4.2 Vorsteuerabzug aus nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli <strong>2004</strong><br />

ausgestellten Rechnungen<br />

5. Sozialversicherung<br />

5.1 Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr <strong>2004</strong><br />

5.2 Beitragssätze<br />

6. Steuertermine Februar <strong>2004</strong><br />

Beilage der COMEDIA.<strong>MDS</strong> IT<br />

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<strong>MDS</strong> MÖHRLE& PARTNER<br />

1. Die aktuellen Steuerrechtsänderungen ab <strong>2004</strong> in der Zusammenfassung<br />

- Mandanten-Veranstaltung am 05.02.<strong>2004</strong><br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER ⋅ STEUERBERATER ⋅ RECHTSANWÄLTE<br />

Nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens kurz vor Weihnachten sind noch im al-<br />

ten Jahr die geänderten Steuergesetze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.<br />

Da die steuerlichen Auswirkungen bereits vielfältig publiziert worden sind, möchten wir<br />

Ihnen zunächst nur einen zusammenfassenden Überblick über die Neuerungen geben.<br />

Weitere Einzelheiten mit ersten Analysen und Gestaltungsempfehlungen wollen wir in<br />

einer Mandanten-Veranstaltung am Donnerstag, den 5. Februar <strong>2004</strong> - voraussicht-<br />

lich nachmittags - , erläutern.<br />

Wir würden uns freuen, Sie anläßlich der vorgenannten Veranstaltung bei uns im Hause<br />

begrüßen zu dürfen.<br />

Für unsere Disposition bitten wir um Rückäußerung bis 26. <strong>Januar</strong> <strong>2004</strong> - entweder<br />

per beigefügter Fax-Antwort (vgl. Anlage zum Rundschreiben) oder per Email an<br />

A.Linke@mds-moehrle.de.<br />

Nähere Einzelheiten (Veranstaltungsort, Uhrzeit, Agenda) teilen wir Ihnen mit, sobald<br />

wir hinsichtlich der Teilnehmerzahl größere Planungssicherheit haben.<br />

Die Änderungen im Überblick<br />

- Anhebung des Grundfreibetrages auf EUR 7.664,00 mit Senkung des Ein-<br />

gangssteuersatzes von 19,9% auf 16% und des Spitzensteuersatzes von<br />

48,5% auf 45%<br />

Dieser Steuerausfall soll finanziert werden durch eine große Zahl von Steuererhö-<br />

hungsmaßnahmen aus vielen Bereichen des Steuerrechts.<br />

In Gruppen zusammengefaßt sind hier zu nennen:<br />

• Alle Bürger betreffenden Änderungen<br />

- Senkung des Sparerfreibetrages,<br />

Mandantenrundschreiben 01/04 3<br />

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- Verringerung der Eigenheimzulage,<br />

<strong>MDS</strong> MÖHRLE& PARTNER<br />

- Senkung der Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsbeiträgen,<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER ⋅ STEUERBERATER ⋅ RECHTSANWÄLTE<br />

- Abschreibungsminderungen bei Mietwohnungsneubauten, Baudenkmälern,<br />

Gebäuden in Sanierungsgebieten<br />

- Verkürzung der Zahlungsschonfrist.<br />

• Überwiegend Unternehmer betreffende Änderungen<br />

- Beschränkungen bei der Verrechnung des Verlustvortrags,<br />

- Ausdehnung dieser Beschränkungen auf die Körperschaftsteuer und<br />

Gewerbesteuer,<br />

- Abzugsbeschränkungen für Zinsen auf Gesellschafter-Darlehen bei<br />

Kapitalgesellschaften,<br />

- Änderungen des Betriebsausgabenabzugs bei Dividendenbezug oder<br />

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften,<br />

- Verringerung der Steuerbegünstigungen bei Schenkung/Vererbung<br />

von Betriebsvermögen,<br />

- Weitere Minderungen bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen<br />

und Geschenken,<br />

- Wegfall der Halbjahresregelung bei der Abschreibung von beweglichem<br />

Anlagevermögen,<br />

- Einbehaltungspflicht der Umsatzsteuer in speziellen Fällen.<br />

• Überwiegend Arbeitnehmer/Arbeitgeber betreffende Änderungen<br />

- Senkung der Entfernungspauschale,<br />

- Wegfall der Steuerfreiheit für Job-Tickets,<br />

- Senkung verschiedener Freibeträge für Abfindungen, Heirats-, Geburtsbeihilfen,<br />

Sachbezüge, Vermögensbeteiligungen.<br />

Nach der generellen Steuersatzsenkung ist aber auch positiv zu vermerken, daß für größeren<br />

Erhaltungsaufwand an Grundstücken des Privatvermögens die früher bereits bestehende<br />

Wahlmöglichkeit zur Verteilung auf 2 bis 5 Jahre wieder eröffnet worden ist.<br />

Das sogenannte Steueramnestiegesetz ist ebenfalls in Kraft getreten. Für Hinterziehungen von<br />

Steuern, die zwischen 1993 und 2002 entstanden sind, kann durch Nacherklärung und an-<br />

schließende Entrichtung einer pauschalen Abgeltungssteuer Straffreiheit erlangt werden. Ge-<br />

Mandantenrundschreiben 01/04 4<br />

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<strong>MDS</strong> MÖHRLE& PARTNER<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER ⋅ STEUERBERATER ⋅ RECHTSANWÄLTE<br />

genüber der auch bisher schon möglichen strafbefreienden Selbstanzeige ergeben sich in aller<br />

Regel erhebliche Vorteile. Nach Ablauf der Nacherklärungsfristen des Amnestiegesetzes ist<br />

mit einer deutlichen Erhöhung der Entdeckungsrisiken durch verschärfte Ermittlungsmöglich-<br />

keiten der Finanzbehörden zu rechnen.<br />

2. Abgabenordnung / Buchführung<br />

Aufbewahrungsfristen für Bücher, Inventare und Geschäftspapiere<br />

- Welche Unterlagen können ab <strong>2004</strong> vernichtet werden?<br />

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die<br />

letzte Eintragung in das Buch erfolgte, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt,<br />

der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg<br />

entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen oder die sonstigen Unterlagen<br />

entstanden sind. Es ist also nicht entscheidend, für welches Geschäftsjahr die Unterla-<br />

gen erstellt wurden, sondern in welchem Jahr sie entstanden sind.<br />

Nach den vorstehenden Grundsätzen dürfen, sofern die Steuerfestsetzungsfristen abge-<br />

laufen sind, ab dem 01.01.<strong>2004</strong> vernichtet werden:<br />

Unterlagen mit 10-jähriger Aufbewahrungsfrist<br />

a) Bücher, in denen die letzte Eintragung vor dem 01.01.1994 vorgenommen wurde.<br />

Zu den Büchern gehören alle Geschäftsbücher und Konten, die Bestandteil einer<br />

Buchführung sind oder deren Führung für steuerliche Zwecke vorgeschrieben ist<br />

oder die nach den Vorschriften des Handels- oder Wirtschaftsrechts geführt wer-<br />

den.<br />

Die bei einer Offene-Posten-Buchhaltung anfallenden Belege haben Konten-Cha-<br />

rakter und müssen daher ebenfalls 10 Jahre aufbewahrt werden. Dasselbe gilt für<br />

die Sammlung von Bankkontoauszügen, die ein „Bankbuch“ ersetzen.<br />

b) Inventare, die vor dem 01.01.1994 aufgestellt wurden.<br />

Neben den Bestandsaufnahmen des Vorratsvermögens gehören zu den Inventaren<br />

z.B. Lagerbücher, Lagerkarteien sowie Bestandsverzeichnisse für das sonstige<br />

Mandantenrundschreiben 01/04 5<br />

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Umlaufvermögen (Kassenprotokolle, Scheck- und Wechselaufnahmelisten, Sal-<br />

denlisten für Kundenforderungen und Lieferantenverbindlichkeiten usw.) und für<br />

das bewegliche Anlagevermögen.<br />

c) Jahresabschlüsse und Lageberichte, die vor dem 01.01.1994 auf- bzw. festgestellt<br />

wurden.<br />

Ebenfalls 10 Jahre lang aufzubewahren sind Hauptabschlußübersichten und Um-<br />

buchungslisten, in denen die nicht mehr auf den Sachkonten gebuchten Um-<br />

buchungen und Abschlußbuchungen eingetragen sind.<br />

d) Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die zum Verständnis der Bü-<br />

cher, Inventare und Jahresabschlüsse erforderlich sind, müssen ebenfalls 10 Jahre<br />

lang aufbewahrt werden.<br />

e) Buchungsbelege, z.B. Ein- und Ausgangsrechnungen sowie interne Buchungs-<br />

belege, die vor dem 01.01.1994 entstanden sind.<br />

Unterlagen mit 6jähriger Aufbewahrungsfrist<br />

a) Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, die vor dem 01.01.1998 eingingen,<br />

und Kopien der Handels- oder Geschäftsbriefe, die vor dem 01.01.1998 abgesandt<br />

wurden.<br />

b) Lohnkonten, wenn die letzte Zahlung vor dem 01.01.1998 eingegeben wurde.<br />

c) Sonstige steuerlich bedeutsame Geschäftspapiere und Aufzeichnungen, in denen<br />

die letzte Eintragung vor dem 01.01.1998 vorgenommen/eingegeben wurde bzw.<br />

die vor dem 01.01.1998 entstanden sind. Dazu gehören, soweit sie nicht Bu-<br />

chungsbelege darstellen, u.a. Lieferscheine, Lohnabrechnungen, Reisekostenab-<br />

rechnungen, Frachtbriefe, Quittungen, Bankbelege, sofern sie nicht ein „Bank-<br />

buch“ ersetzen, Kreditunterlagen, Auftragsbücher, Betriebsabrechnungsbogen,<br />

Urkunden sowie Prüfungsberichte, soweit diese nicht den Jahresabschluß enthal-<br />

ten und deshalb 10 Jahre lang aufbewahrt werden müssen.<br />

Mandantenrundschreiben 01/04 6<br />

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<strong>MDS</strong> MÖHRLE& PARTNER<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER ⋅ STEUERBERATER ⋅ RECHTSANWÄLTE<br />

Soweit die Aufbewahrung zulässigerweise als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf<br />

anderen Datenträgern erfolgt, gelten hierfür die gleichen Aufbewahrungsfristen wie für<br />

Papier-Unterlagen.<br />

Verlängerte Aufbewahrungsfristen<br />

Zu beachten ist, daß die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange Unterla-<br />

gen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht ab-<br />

gelaufen ist (z.B. in Betriebsprüfungsfällen oder bei anhängigen steuerstraf- oder buß-<br />

geldrechtlichen Ermittlungen). Bücher und sonstige Unterlagen, die für ein schwebendes<br />

Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren oder eine Betriebsprüfung von Bedeutung sein<br />

können, müssen daher über die vorgeschriebenen Fristen hinaus bis zum rechtskräftigen<br />

Abschluß des Verfahrens aufbewahrt werden.<br />

Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung<br />

In Jahresabschlüssen können für die noch anfallenden Kosten der Aufbewahrung von<br />

aufbewahrungspflichtigen Unterlagen für die gesetzlichen Aufbewahrungszeiträume<br />

Rückstellungen gebildet werden. Wir verweisen insoweit auch auf unser Rundschreiben<br />

12/2002.<br />

3. Einkommensteuer / Lohnsteuer<br />

3.1 Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einnahmen-Überschußrechnung<br />

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war es Steuerpflichtigen, die ihren<br />

Gewinn durch Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht mög-<br />

lich, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige<br />

konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch<br />

dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben<br />

abziehen, obwohl diese, wie etwa ein Pkw oder Vorratsgrundstück, objektiv dazu geeignet<br />

und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.<br />

Darin hat der Bundesfinanzhof nun einen Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz abzulei-<br />

tenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gesehen und in Änderung seiner bisherigen<br />

Rechtsprechung entschieden, daß die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuß-<br />

rechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht.<br />

Mandantenrundschreiben 01/04 7<br />

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<strong>MDS</strong> MÖHRLE& PARTNER<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER ⋅ STEUERBERATER ⋅ RECHTSANWÄLTE<br />

Im Streitfall hatte eine Zahnärztin ihren Pkw zu 10% zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit<br />

schied eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung<br />

von mindestens 50% der gesamten Pkw-Nutzung voraussetzt. Die Klägerin hatte die angefalle-<br />

nen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der pri-<br />

vaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 Prozent der Anschaffungskosten des Pkw<br />

monatlich angesetzt. Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10% der Kfz-Kosten als Be-<br />

triebsausgaben an.<br />

Der Bundesfinanzhof folgte mit einem aktuellen Urteil der Auffassung der Klägerin. Allerdings<br />

schließt er eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirt-<br />

schaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist nach dem<br />

Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als 10% der gesamten Nutzung anzusehen.<br />

Insbesondere für Freiberufler wie Ärzte, die bisher wegen der 50%-Grenze einen Pkw häufig<br />

nicht als Betriebsvermögen behandeln durften, wird künftig in vielen Fällen eine günstigere<br />

steuerliche Behandlung selbst unter Berücksichtigung des Privatanteils möglich sein.<br />

3.2 Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen; Änderung des Zinssatzes ab 1. <strong>Januar</strong> <strong>2004</strong><br />

Zinsvorteile bei vom Arbeitgeber gewährten Darlehen sind ab 1. <strong>Januar</strong> <strong>2004</strong> nur dann anzu-<br />

nehmen, wenn der Effektivzins für ein Darlehen 5% (bisher 5,5%) unterschreitet.<br />

Die Zinsvorteile sind als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten<br />

Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums EUR 2.600,00 übersteigt.<br />

4. Umsatzsteuer<br />

4.1 Umsatzsteuer bei Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen von Gesellschaftern -<br />

Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. März <strong>2004</strong><br />

In unseren Mandantenrundschreiben Nr. 02 - Februar 2003 und 07 - Juli 2003 hatten wir auf<br />

die verschärfte Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäfts-<br />

Mandantenrundschreiben 01/04 8<br />

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<strong>MDS</strong> MÖHRLE& PARTNER<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER ⋅ STEUERBERATER ⋅ RECHTSANWÄLTE<br />

führungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen Entgelt<br />

hingewiesen.<br />

In einem Schreiben vom 23. Dezember 2003 hat das BMF mitgeteilt, daß die Finanzverwal-<br />

tung diese Rechtsprechung erst ab dem 1. April <strong>2004</strong> (anstatt wie bisher geplant ab dem 1. Ja-<br />

nuar <strong>2004</strong>) anwenden will. Das BMF-Schreiben nimmt zu weiteren Details Stellung. Wir bit-<br />

ten unsere Mandanten, uns bei Bedarf anzusprechen.<br />

4.2 Vorsteuerabzug aus nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli <strong>2004</strong> ausgestellten<br />

Rechnungen<br />

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Erlaß vom 19. Dezember 2003 eine Über-<br />

gangsregelung der zum 1. <strong>Januar</strong> <strong>2004</strong> in Kraft getretenen verschärften Anforderungen bei der<br />

Rechnungsausstellung getroffen. Demnach ist es für Zwecke des Vorsteuerabzugs bei einer<br />

vor dem 1. Juli <strong>2004</strong> ausgestellten Rechnung nicht zu beanstanden, wenn diese nicht alle sich<br />

aus § 14 Abs. 4 und § 14a UStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 ergebenden Anga-<br />

ben enthält. Dies gilt entsprechend für Rechnungen über Kleinbeträge i.S.d. § 33 UStDV und<br />

für Fahrausweise i.S.d. § 34 UStDV.<br />

Die Angabe des Ausstellungsdatums sowie einer fortlaufenden Rechnungsnummer sind nach<br />

dieser Übergangsregelung bis zum 30. Juni <strong>2004</strong> für den Vorsteuerabzug nicht zwingend er-<br />

forderlich. In gleicher Weise soll es bis dahin genügen, wenn in der Rechnung lediglich der<br />

auf das Entgelt entfallende, gesondert auszuweisende Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die<br />

Steuerbefreiung enthalten sind.<br />

Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom<br />

Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist hingegen an-<br />

zugeben.<br />

Mandantenrundschreiben 01/04 9<br />

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5. Sozialversicherung<br />

5.1 Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr <strong>2004</strong><br />

<strong>MDS</strong> MÖHRLE& PARTNER<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER ⋅ STEUERBERATER ⋅ RECHTSANWÄLTE<br />

Alljährlich werden für das kommende Jahr die neuen Beitragsbemessungsgrenzen festgesetzt.<br />

Die für das Jahr <strong>2004</strong> geltenden Beitragsbemessungsgrenzen sind nachstehend aufgeführt. Da-<br />

bei ist zu beachten, daß für die gesetzliche Rentenversicherung und das Arbeitsförderungsrecht<br />

unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen in den alten und in den neuen Bundesländern gel-<br />

ten, während für die Kranken- und Pflegeversicherung einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen<br />

für die alten und die neuen Bundesländer vorgesehen sind. Soweit dabei ein Jahreswert angege-<br />

ben ist, sind die monatlichen Werte Grundlage für die Berechnung des jeweiligen Werts.<br />

dargestellter Wert monat-<br />

Mandantenrundschreiben 01/04 10<br />

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Alte Bundesländer Neue Bundesländer<br />

lich<br />

jährlich monat-<br />

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lich<br />

jährlich<br />

Beitragsbemessungsgrenzen Euro Euro Euro Euro<br />

a) gesetzliche Rentenversicherung/Arbeits-<br />

förderung 5.150,00 61.800,00 4.350,00 52.200,00<br />

b) Kranken- und Pflegeversicherung 3.487,50 41.850,00 3.487,50 41.850,00<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

a) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung 3.862,50 46.350,00 3.862,50 46.350,00<br />

b) Versicherte der privaten Krankenversicherung 3.487,50 41.850,00 3.487,50 41.850,00<br />

Bezugsgröße 2.415,00 28.980,00 2.030,00 24.360,00<br />

Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen<br />

a) allgemein 400,00 4.800,00 400,00 4.800,00<br />

b) in Haushalten 400,00 4.800,00 400,00 4.800,00<br />

Geringverdienergrenze für Auszubildende 325,00 - 325,00 -<br />

Höchstbeitragszuschuß für PKV-Versicherte 249,36 249,36<br />

Beitragszuschuß Pflegeversicherung (ohne Sach-<br />

sen)<br />

29,64 - 29,64 -


5.2 Beitragssätze<br />

Mandantenrundschreiben 01/04<br />

<strong>MDS</strong> MÖHRLE& PARTNER<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER ⋅ STEUERBERATER ⋅ RECHTSANWÄLTE<br />

Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt bei 19,5%. Der Beitragssatz<br />

der Arbeitsförderung (vorher: Arbeitslosenversicherung) ist mit 6,5% unverändert geblieben.<br />

Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt in <strong>2004</strong> unverändert 1,7% der Bemes-<br />

sungsgrundlage. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden von den Krankenkassen in un-<br />

terschiedlicher Höhe erhoben.<br />

6. Steuertermine Februar <strong>2004</strong><br />

Anlage<br />

Termin Steuerart Zahlung für Zahlungsgrundlage Bemerkungen<br />

10.02. 1. Umsatzsteuer <strong>Januar</strong> <strong>2004</strong> Steueranmeldung Monatszahler<br />

Sondervoraus- Steueranmeldung Dauerfristverlängezahlung<br />

rung/Monatszahler<br />

2. Lohn- und <strong>Januar</strong> <strong>2004</strong> Steueranmeldung Monatszahler<br />

Lohnkirchensteuer/SolZ<br />

16.02. 1. Grundsteuer I/<strong>2004</strong> Jahressteuerbescheid Vierteljahreszahler<br />

2. Gewerbesteuer I/<strong>2004</strong> Vorauszahlungs- oder Vierteljahres-<br />

Jahressteuerbescheid zahler<br />

Anmerkung: Bei Zahlung von Steuerbeträgen durch Überweisung bis zum 3. Tag nach Fälligkeit<br />

werden keine Säumnis- bzw. Verspätungszuschläge erhoben.<br />

Die Schonfrist für Säumniszuschläge gilt nicht bei Scheck- oder Barzahlung.<br />

Die Informationen in unserem Mandantenrundschreiben werden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen<br />

und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit.<br />

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