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Inhalt:<br />
M D S M Ö H R L E<br />
A K T U E L L E S September 2005<br />
1. Einkommensteuer / Lohnsteuer<br />
1.1. Verwarnungsgeld: Zahlung durch Arbeitgeber muss kein Arbeitslohn sein<br />
1.2. Kindergeld: Sozialversicherungsbeiträge sind keine Einkünfte des Kindes<br />
1.3. Gemischt genutzte Gebäude: „Mischdarlehen“ unschädlich<br />
2. Umsatzsteuer<br />
CMR-Frachtbriefe als Versendungsbeleg zum Nachweis einer steuerfreien innergemein-<br />
schaftlichen Lieferung<br />
3. Grundsteuer<br />
Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer<br />
4. Erbschaftsteuer<br />
Erbschaftsteuerlicher Vorteil bei Betriebsvermögen: Nachträglicher Wegfall<br />
5. Sozialversicherung<br />
Änderungen bei der Sozialversicherung ab 1. Januar 2006<br />
6. Arbeitsrecht<br />
6.1. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit<br />
6.2. Anspruch des Arbeitnehmers auf Auskunft über Firmenwagenkosten<br />
7. Immobilien- und Mietrecht<br />
Gewerberaummietrecht - Klauselkombination Schönheitsreparatur und Endrenovierung<br />
8. Steuertermine Oktober und November 2005<br />
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Aktuelles 09/2005 2
1. Einkommensteuer / Lohnsteuer<br />
1.1 Verwarnungsgeld: Zahlung durch Arbeitgeber muss kein Arbeitslohn sein<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Es liegt kein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber<br />
aus eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen<br />
seine Fahrer wegen Parkverstößen verhängt worden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in<br />
einem erst jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.<br />
In dem Urteilsfall ging es um einen Paketzustelldienst, der, um die Lieferzeiten einhalten zu kön-<br />
nen, die Fahrer angewiesen hatte, ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe des Kunden abzustellen.<br />
Notfalls sollten sie auch in Fußgängerzonen oder im Halteverbot parken. Wurden die Fahrer in<br />
diesen Fällen mit einem Verwarnungsgeld belegt, zahlte dies der Arbeitgeber.<br />
Finanzamt und Finanzgericht sahen in dem vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgeld<br />
eine Bereicherung des Arbeitnehmers und damit Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof war jedoch<br />
gegenteiliger Auffassung. Die Zahlungen wurden nach Ansicht der Richter überwiegend im Inte-<br />
resse des Arbeitgebers gezahlt und weniger als Entlohnung des Angestellten. Eine Einstufung als<br />
Arbeitslohn entfällt daher. Offen blieb die Frage, ob die Verwarnungsgelder als Betriebsausga-<br />
ben absetzbar sind (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004, Az. VI R 29/00).<br />
1.2 Kindergeld: Sozialversicherungsbeiträge sind keine Einkünfte des Kindes<br />
Hat ein volljähriges, sich in der Ausbildung befindliches Kind eigene Einkünfte und Bezüge von<br />
aktuell mehr als EUR 7.680,00 im Kalenderjahr, verlieren die Eltern den Anspruch auf Kindergeld<br />
bzw. den Kinderfreibetrag. Bei der Ermittlung dieses Grenzbetrags waren bislang nur Werbungs-<br />
kosten oder Betriebsausgaben der Kinder zum Abzug zugelassen. Sonderausgaben und außer-<br />
gewöhnliche Belastungen hingegen blieben unberücksichtigt. Jetzt hat das Bundesverfassungs-<br />
gericht entschieden, dass diese Handhabung zumindest bezüglich der Sozialversicherungsbeiträ-<br />
ge, die für ein volljähriges Kind im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses abgeführt<br />
werden, verfassungswidrig ist. Denn die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber<br />
direkt abgeführt. Weder das Kind noch die Eltern können darüber verfügen. Von den Bezügen<br />
und Einkünften dürfen aber nur diejenigen Leistungen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die<br />
zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung tatsächlich geeignet sind (BVerfG, Be-<br />
schluss vom 11. Januar 2005, Az. 2 BvR 167/02).<br />
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1.3 Gemischt genutzte Gebäude: „Mischdarlehen“ unschädlich<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Bei erworbenen Gebäuden, die teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise zur Erzielung<br />
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werden, ist zu beachten: Ein Darlehen,<br />
das in Höhe des dem Einkünftebereich Vermietung und Verpachtung zuzuordnenden Investiti-<br />
onsvolumen übersteigt, kann steuerlich gesehen unschädlich sein. Die Aufteilung eines solchen<br />
„Mischdarlehens“ ist möglich. Allerdings muss der entsprechende Anschaffungskostenanteil mit<br />
gesonderten Darlehensmitteln finanziert, d. h., tatsächlich bezahlt worden sein. Dieser Aussage<br />
lag folgender Fall vor dem Bundesfinanzhof zugrunde:<br />
Ein Steuerpflichtiger erwarb im Jahr 1990 für insgesamt ca. EUR 229.500,00 ein Wohn- und Pra-<br />
xisgebäude. Lt. Notarvertrag entfielen 40% des Kaufpreises (ca. EUR 91.800,00) auf die an seine<br />
Ehefrau vermieteten Praxisräume und die restlichen 60% (ca. EUR 137.700,00) auf den zu eigenen<br />
Wohnzwecken genutzten Teil. Den Gesamtkaufpreis hatte der Steuerpflichtige mit Fremdkapital<br />
finanziert und drei Darlehen über ca. EUR 105.300,00, EUR 102.200,00 und EUR 22.000,00 auf-<br />
genommen. Dabei ordnete er das Darlehn über EUR 105.300,00 überwiegend dem an seine Frau<br />
vermieteten Teil zu und machte die für dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen in voller Höhe als<br />
Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt<br />
erkannte nur lediglich eine flächenanteilige Quote der gezahlten Schuldzinsen von 40% an. Das<br />
Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die grundsätzliche Zuordnung eines Darle-<br />
hens zu den Anschaffungskosten eines Gebäudes scheitere in diesem Fall nach Ansicht der Fi-<br />
nanzrichter daran, dass die Darlehenssumme die Anschaffungskosten der Praxisräume um ca.<br />
EUR 13.500,00 übersteige. Der Bundesfinanzhof hingegen bejahte die Zuordnungsfähigkeit der<br />
Finanzierungskosten, hob das Urteil auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und<br />
Entscheidung an das Finanzgericht zurück.<br />
Hinweis: In der Praxis ist darauf zu achten, dass nicht der volle Darlehensbetrag in einer Summe<br />
auf das Notaranderkonto überführt wird, sondern sich der Zahlungsfluss in zwei Stufen vollzieht.<br />
So wäre unter Bezugnahme auf den Beispielsfall zunächst ein Geldbetrag in Höhe von<br />
EUR 91.800,00 und dann gesondert der restliche Geldbetrag in Höhe von EUR 13.500,00 auf das<br />
Notaranderkonto zu überweisen gewesen. Es ist wohl regelmäßig davon auszugehen, dass in der<br />
Investitionssphase versäumte Zuordnungen später nicht mehr „entflochten“ werden können<br />
(BFH-Urteil vom 01.03.-2005, Az. IX R 58/03).<br />
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2. Umsatzsteuer<br />
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CMR-Frachtbriefe als Versendungsbeleg zum Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaft-<br />
lichen Lieferung<br />
Um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können, hat der Unternehmer die Versendung ei-<br />
ner Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat buch- und belegmäßig nachzuweisen (§ 17a Abs. 4 i.<br />
V. m. § 10 Abs. 1 UStDV).<br />
Das Finanzgericht Bremen hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Dezember 2004 [AZ: 2 V<br />
64/04 (5)] entschieden, dass sog. CMR-Frachtbriefe, denen die Bestätigung des Empfängers, das<br />
Frachtgut erhalten zu haben, fehlt, nicht als Versendungsbelege zum Nachweis der Steuerfreiheit<br />
geeignet sind. Die Funktion des CMR-Frachtbriefes bestehe im Nachweis des Beförderungsver-<br />
trages und der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Zudem könne der Absender<br />
nach Übernahme des Frachtgutes den Bestimmungsort der Ware noch ändern. Ein Nachweis für<br />
die Auslieferung des Transportgutes an den Empfänger sei damit nicht verbunden.<br />
Um Streitigkeiten bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu vermeiden, raten wir daher, sofern<br />
CMR-Frachtbriefe zum Nachweis der Steuerfreiheit verwendet werden, den Empfang des Trans-<br />
portgutes zusätzlich durch den Abnehmer im anderen EU-Mitgliedstaat bestätigen zu lassen.<br />
3. Grundsteuer<br />
Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer<br />
Beim Bundesverfassungsgericht ist seit dem 1. August 2005 eine Verfassungsbeschwerde zur<br />
Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängig (Aktenzeichen: 1 BvR 1644/05).<br />
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf ein von ihnen<br />
selbstbewohntes Hausgrundstück. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Eigentumsgarantie<br />
des Art. 14 Grundgesetz dem Gesetzgeber verbiete, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen<br />
Gebrauchsvermögens zuzugreifen (unzulässige Substanzbesteuerung). Die Beschwerdeführer<br />
verweisen insofern auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 1995 zur Vermö-<br />
gensteuer, die sich auch mit dieser Thematik auseinandergesetzt hat.<br />
Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten die Grundsteuerbescheide daher<br />
unter Berufung auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren mittels außerge-<br />
richtlichen Rechtsbehelfs offen gehalten werden. Da in einigen Bundesländern die Möglichkeit<br />
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eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens gegen Grundsteuerbescheide nicht gegeben<br />
ist, sollte in diesen Fällen gegen den Grundsteuermessbescheid vorgegangen werden.<br />
4. Erbschaftsteuer<br />
Erbschaftsteuerlicher Vorteil bei Betriebsvermögen: Nachträglicher Wegfall<br />
Die erbschaftsteuerlichen Vorteile für Betriebsvermögen fallen bei einer Betriebsaufgabe inner-<br />
halb von fünf Jahren nach dem Erbfall rückwirkend weg. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe ver-<br />
sucht hat, die Betriebsaufgabe zu verhindern, es ihm im Ergebnis aber als Minderheitsgesellschaf-<br />
ter nicht möglich war. Das heißt, auch wenn das Betriebsvermögen unter Zwang verkauft bzw.<br />
aufgegeben wird, muss der Erbe die Steuervorteile zurückzahlen.<br />
Die Nachversteuerung bedeutet eine erhebliche Belastung für den Erben. Denn die in einem sol-<br />
chen Fall aufzuhebenden erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen sind enorm: Zunächst bleiben<br />
aktuell bis zu EUR 225.000,00 des übertragenen Betriebsvermögens steuerfrei und vom verblei-<br />
benden steuerpflichtigen Teil müssen weitere 35% nicht versteuert werden (geminderter Wert-<br />
ansatz).<br />
Hinweis: Freibetrag und geminderter Wertansatz wurden übrigens durch das Haushaltsbegleit-<br />
gesetz zum 01.01.2004 von EUR 250.000,00 auf EUR 225.000,00 bzw. von 40 auf 35% abgesenkt.<br />
Da das Haushaltsbegleitgesetz möglicherweise nicht verfassungsgemäß zustande gekommen ist,<br />
sollten Sie in Erbschaftsteuerbescheiden für das Jahr 2004 überprüfen, ob sich die Kürzungen zu<br />
Ihren Ungunsten ausgewirkt haben. Wenn Sie das bejahen können, sollten Sie innerhalb der Mo-<br />
natsfrist Einspruch einlegen (BFH-Urteil vom 16.02.2005, Az. II R 39/03).<br />
5. Sozialversicherung<br />
Änderungen bei der Sozialversicherung ab 1. Januar 2006<br />
Bisher waren die Sozialversicherungsbeiträge für ein Beschäftigungsverhältnis am 15. des Folge-<br />
monats zu zahlen. Dies gilt letztmalig für den Monat Dezember 2005.<br />
Für Beschäftigungsmonate ab Januar 2006 müssen die Beiträge - in voraussichtlicher Höhe der<br />
Beitragsschuld - spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats entrichtet werden, in dem<br />
die Beschäftigung ausgeübt wird.<br />
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Damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen im Monat Januar 2006 durch die Beitrags-<br />
schuld für Dezember 2005 und Januar 2006 nicht über Gebühr belastet werden, wird es eine Ü-<br />
bergansregelung geben. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Beiträge für Januar 2006 in<br />
Höhe eines Sechstels der Beitragsschuld (zu jeweils gleichen Teilen) mit den Beiträgen für die<br />
Monate Februar bis Juli 2006 zu zahlen.<br />
Einzelheiten zur Neuregelung werden zurzeit im Kreis der Spitzenverbände der Sozialversiche-<br />
rungsträger beraten.<br />
Weiterhin entfällt zum 1. Januar 2006 das Melde- und Beitragsverfahren in Papierform. Ab die-<br />
sem Zeitpunkt sind nur noch Verfahren der Datenfernübertragung (DFÜ), z.B. per E-Mail, und<br />
Datenübertragungswege aus systemgeprüften Programmen und Ausfüllhilfen möglich. Die Mel-<br />
defristen werden an die maschinellen Verfahren angepasst.<br />
Für die problemlose Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen auf maschinellem<br />
Wege haben die gesetzlichen Krankenkassen die Software „sv.net“ entwickelt. Diese wird den<br />
Arbeitgebern kostenlos zur Verfügung gestellt.<br />
6. Arbeitsrecht<br />
6.1 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit<br />
Arbeitnehmer in Elternzeit sind grundsätzlich nicht gehindert, während der Elternzeit die Verrin-<br />
gerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen (§ 15 Abs. 5 bis 7 BErzGG). Das ist auch dann zulässig,<br />
wenn zunächst die völlige Freistellung (Elternzeit) in Anspruch genommen und eine Teilzeitbe-<br />
schäftigung (Elternteilzeit) nicht beantragt worden war. Hat der Arbeitgeber allerdings für die<br />
Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu<br />
verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeits-<br />
zeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen,<br />
die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. Dies hat das Bundesar-<br />
beitsgericht jetzt entschieden (BAG vom 19. April 2005 - 9 AZR 233/04).<br />
Im entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin als Diätassistentin in Vollzeit in einem Krankenhaus<br />
tätig gewesen. Nach der Geburt ihres Kindes im Juni 2002 hatte sie für drei Jahre Elternzeit in<br />
Anspruch genommen. Im Januar 2003 beantragte sie die Verringerung ihrer wöchentlichen Ar-<br />
beitszeit auf 15,4 Stunden. Das beklagte Krankenhaus lehnte dies mit der Begründung ab, man<br />
habe für die Dauer der Elternzeit bereits einen Diätassistenten als Ersatz eingestellt. Weder die-<br />
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ser noch andere beschäftigte Diätassistenten hätten sich auf Nachfrage bereit erklärt, ihre Ar-<br />
beitszeit entsprechend zu reduzieren. Die Klage der Arbeitnehmerin blieb in allen Instanzen er-<br />
folglos.<br />
6.2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Auskunft über Firmenwagenkosten<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat über das Auskunftsrecht des Arbeitnehmers entschieden (AZ: 9-<br />
AZR-188/04). Demnach kann ein Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen gestellt bekommt, von<br />
seinem Arbeitgeber Auskunft über die Kosten des Dienstwagens verlangen, wenn er beabsich-<br />
tigt, die Versteuerung statt nach der 1 %-Regel nach den tatsächlichen Fahrleistungen vorzuneh-<br />
men.<br />
Der Arbeitgeber hat insbesondere Auskunft zu erteilen über: Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Un-<br />
terhaltskosten (Treibstoffe), Reparaturkosten, Pflegekosten, Abschreibungskosten oder Leasing-<br />
raten.<br />
7. Immobilien- und Mietrecht<br />
Gewerberaummietrecht - Klauselkombination Schönheitsreparatur und Endrenovierung<br />
Zum Wohnraummietrecht vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass die Regelung in<br />
einem Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume unabhängig vom Zeit-<br />
punkt der Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende in renoviertem Zu-<br />
stand zu übergeben, unwirksam ist. Dieser Rechtsprechung hat sich nun auch der für das Gewer-<br />
beraummietrecht zuständige 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH-Urteil<br />
vom 6. April 2005, XII ZR 308/02).<br />
Im entschiedenen Fall verpflichtete der Formularmietvertrag den Gewerberaummieter, Schön-<br />
heitsreparaturen in angemessenen Abständen, mindestens aber alle zwei Jahre auszuführen. Bei<br />
Auszug war der Mieter vertraglich verpflichtet, das Mietobjekt in renoviertem Zustand zurückzu-<br />
geben. Der Gewerberaummieter zog aus dem Objekt aus, ohne Schönheitsreparaturen vorzu-<br />
nehmen. Daraufhin wurde er vom Vermieter auf Ersatz der Kosten für die Durchführung von<br />
Schönheitsreparaturen verklagt.<br />
Der Bundesgerichtshof verneinte eine Zahlungsverpflichtung des Mieters. Die Summierung der<br />
Verpflichtung zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen und der Endrenovierungsver-<br />
pflichtung führte zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters. Der Mieter müsste bei<br />
Einhaltung des Vertrags die Endrenovierung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der letzten Schön-<br />
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heitsreparatur und den Zustand der Mietsache durchführen. Durch die Klauselkombination ent-<br />
ferne sich der Vermieter zu weit von dem gesetzlichen Leitbild, nach dem der Vermieter für die<br />
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Mietobjekts verantwortlich ist. Die Kombination<br />
der Schönheitsreparatur- mit der Endrenovierungsklausel im Formularmietvertrag hat zur Folge,<br />
dass beide Klauseln unwirksam sind und der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses<br />
weder eine Renovierung noch Ersatz der Kosten für die Durchführung von Schönheitsreparaturen<br />
vom Mieter verlangen kann.<br />
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8. Steuertermine Oktober und November 2005<br />
Aktuelles 09/2005<br />
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Termin Steuerart Zahlung für Zahlungsgrundlage Bemerkungen<br />
10.10. 1. Umsatzsteuer Sept. 2005 Steueranmeldung<br />
III/2005<br />
2. Lohn- und Sept. 2005 Steueranmeldung<br />
Lohnkirchen- III/2005<br />
steuer/SolZ<br />
10.11. 1. Umsatzsteuer Okt. 2005 Steueranmeldung<br />
2. Lohn- und Lohn- Okt. 2005 Steueranmeldung<br />
kirchensteuer/<br />
SolZ<br />
15.11. 1. Grundsteuer IV/2005 Jahressteuerbescheid<br />
2. Gewerbesteuer IV/2005 Vorauszahlungs- oder<br />
Jahressteuerbescheid<br />
Anmerkung: Bei Zahlung von Steuerbeträgen durch Überweisung bis zum 3. Tag<br />
nach Fälligkeit werden ausnahmsweise keine Säumniszuschläge erhoben.<br />
Die Schonfrist für Säumniszuschläge gilt nicht bei Scheck- oder Barzahlung.<br />
Monatszahler<br />
Monatszahler<br />
Monatszahler<br />
Monatszahler<br />
Vierteljahreszahler<br />
IMPRESSUM:<br />
<strong>MDS</strong> MÖHRLE & <strong>Partner</strong>, Wirtschaftsprüfer – Steuerberater – Rechtsanwälte, Haferweg 24, D-22769 Hamburg, Tel. 040/853010<br />
Redaktion: Elke Gross, E-Mail: E.Gross@mds-moehrle.de<br />
Die Informationen in „Aktuelles“ werden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen<br />
jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit.<br />
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