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Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner

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<strong>Wirtschaft</strong> & <strong>Steuern</strong><br />

<strong>aktuell</strong><br />

Wichtige Informationen für unsere Mandanten<br />

Editorial<br />

Wenn die Software über das Steuerrecht<br />

entscheidet<br />

Zwar später als in vielen anderen Bereichen, aber<br />

inzwischen doch in großen Schritten, hält auch<br />

in der Finanzverwaltung eine zunehmende Automatisierung<br />

der Prozesse Einzug. Trotz verschie-<br />

dener „Startschwierigkeiten“ ist ein verstärkter<br />

Einsatz moderner Informationstechnologien im<br />

Grundsatz zu begrüßen. Die elektronische Einreichung<br />

und Weiterverarbeitung von Steuererklärungen<br />

kann zu Effizienzsteigerung und Fehlerreduzierung<br />

führen.<br />

Häufig übersehen wird jedoch, dass gerade die<br />

elektronische Weiterverarbeitung der erklärten<br />

Daten eine nur scheinbar triviale Angelegenheit<br />

ist. Die diesem Prozess zugrunde liegende<br />

Software muss nämlich in der Lage sein, das<br />

deutsche Steuerrecht in all seiner Komplexität<br />

abzubilden – für die Programmierer eine Mammutaufgabe!<br />

Es stellt sich aber vor allem die Frage, wer in diesem<br />

Prozess darüber entscheidet, wie die unzähligen<br />

Zweifels- und Auslegungsfragen der deutschen<br />

Steuergesetze im Rahmen der automatischen<br />

Datenverarbeitung abgebildet werden.<br />

Diese Problematik hatte wohl auch der Präsident<br />

des Bundes finanzhofs im Auge, als er jüngst darauf<br />

hinwies, dass die Software der Finanzverwaltung<br />

nicht die Auslegung von steuerlichen Normen<br />

vorgeben dürfe – ein Effekt, der sich aber<br />

leider sicherlich allzu oft einstellen wird.<br />

Für Berater wird das Vorgehen gegen Berechnungsergebnisse<br />

der verwaltungsseitigen Software<br />

daher eine immer größere Herausforderung<br />

darstellen. Ist es für die Mitarbeiter der Finanzämter<br />

doch allzu leicht, sich auf ein „Rechenergebnis“<br />

der verwendeten Software zu berufen,<br />

das kaum angezweifelt werden könne.<br />

Ebenfalls paradox ist, dass Plausibilitätsprüfungen<br />

der Software eine korrekte Abgabe von<br />

Steuererklärungen in manchen Fällen gar nicht<br />

mehr zulassen. Hält die Software eine – eigentlich<br />

korrekte – Erklärung für unplausibel, ist die<br />

Einreichung nur möglich, wenn die Plausibilitätsprüfung<br />

der Software mittels (bestenfalls) unsinniger<br />

Angaben zufrieden gestellt wird.<br />

Auch in diesem Bereich sollte die „Softwaregläubigkeit“<br />

daher nicht überhandnehmen, sondern<br />

eine der Komplexität des Steuerrechts geschuldete<br />

Flexibilität erhalten bleiben.<br />

Tobias Müller<br />

Steuerberater<br />

Nr. 3 / Juni 2012<br />

Inhalt<br />

Editorial<br />

Wenn die Software über das Steuerrecht entscheidet 1<br />

Leitartikel<br />

Dokumentation von Verrechnungspreisen bei kleinen<br />

und mittleren Unternehmen 2<br />

Unternehmen<br />

Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung<br />

geplant 3<br />

Gesellschafterhaftung für Steuerschulden nach § 74 AO 4<br />

Verbesserte Chancen für Sanierungen<br />

Rücklagen gemäß § 6 b EStG und Rücklagen für<br />

6<br />

Ersatzbeschaffung 6<br />

Steuerfalle Rangrücktrittsvereinbarung 7<br />

Abschreibungsbeginn bei Windenergieanlagen 8<br />

Alle Steuerzahler<br />

Zahlungen auf Oder-Konto als Schenkung 3<br />

Erwerbsnebenkosten bei Schenkungen 7<br />

Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Lohnsteuer: Wenn der Arbeitgeber Bußgelder für<br />

Lkw-Fahrer übernimmt 3<br />

Kündigung nach Whistleblowing?<br />

Neuregelung zur Überlassung von Software und<br />

4<br />

PC-Nutzung 4<br />

Stichtagsklauseln im Arbeitsvertrag 5<br />

Diskriminierung aufgrund des Alters 8<br />

Kommentar<br />

Fotografieren während einer Betriebsprüfung 5<br />

<strong>MDS</strong> MÖHRLE & PARTNER<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE<br />

Haferweg 24 · 22769 Hamburg<br />

Telefon: 040/85 30 10 · Telefax: 040/85 30 11 66<br />

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2<br />

Leitartikel<br />

Dokumentation von Verrechnungspreisen bei kleinen und mittleren<br />

Unternehmen<br />

In den letzten Jahren kommt – sowohl seitens<br />

des Steuerpflichtigen als auch seitens der<br />

Finanzverwaltung – den Fragen der internationalen<br />

Einkunftsabgrenzung wachsende Bedeutung<br />

zu. Dies spiegelt sich in einer steigenden<br />

Zahl von Verwaltungsanweisungen und Gerichtsentscheidungen,<br />

aber auch einer zunehmenden<br />

Aktivität des Gesetzgebers auf diesem Themengebiet<br />

wider. Heute ist eine grenzüberschreitende<br />

Geschäftstätigkeit ab einer bestimmten<br />

Unternehmensgröße eher die Regel und nicht<br />

– wie noch vor einigen Jahren – die Ausnahme.<br />

Betroffen sind daher nicht nur multinationale<br />

Unternehmen, sondern verstärkt auch kleine<br />

und mittlere Unternehmen (KMU).<br />

Infolge der jüngsten <strong>Wirtschaft</strong>s- und Finanzmarktkrisen<br />

besteht eine verstärkte Neigung<br />

bei vielen Finanzverwaltungen und Gesetzgebern,<br />

gerade grenzüberschreitende Sachverhalte<br />

besonders kritisch zu hinterfragen und deren<br />

steuerliche Anerkennung dem Grunde und der<br />

Höhe nach von besonderen Dokumentations- und<br />

Nachweispflichten abhängig zu machen. Außerdem<br />

soll verhindert werden, dass Besteuerungssubstrat<br />

in das Ausland verlagert und damit das<br />

eigene Steueraufkommen beeinträchtigt wird.<br />

So wird in den letzten Jahren bei Betriebsprüfungen,<br />

häufig durch sog. Fachprüfer für<br />

Außensteuerfragen, auch bei KMU ein Schwerpunkt<br />

im Bereich der Auslandssachverhalte<br />

und der Überprüfung von Verrechnungspreisen<br />

im Verhältnis zu nahestehenden Unternehmen<br />

im Ausland gesetzt. In der Praxis führt dies in<br />

steigendem Maße zu Einkommenskorrekturen,<br />

deren Brisanz darin liegt, dass diese nachträglichen<br />

Korrekturen zu Gunsten des deutschen<br />

Fiskus oft nicht mehr korrespondierend bei der<br />

ausländischen Finanzverwaltung durchgesetzt<br />

werden können.<br />

Der Angemessenheit von Verrechnungspreisen<br />

sollte daher auch bei KMU große Aufmerksamkeit<br />

zuteil werden. Die seit 2003 gesetzlich<br />

geregelte Verrechnungspreisdokumentation<br />

hat in den letzten Jahren hierbei erheblich<br />

an Bedeutung gewonnen. Gemäß § 90 Abs. 3<br />

Abgabenordnung haben Steuerpflichtige bei<br />

Auslandssachverhalten über die Art und den<br />

Inhalt ihrer Geschäftsbeziehung mit nahestehenden<br />

Personen Aufzeichnungen zu erstellen.<br />

Details der geforderten Verrechnungspreisdokumentation<br />

werden darüber hinaus durch die<br />

Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung<br />

und die sog. Verwaltungsgrundsätze-Verfahren<br />

geregelt.<br />

Lediglich Unternehmen, die im jeweiligen <strong>Wirtschaft</strong>sjahr<br />

weder konzerninterne Warenlieferungen<br />

für mehr als 5 Mio. Euro noch konzerninterne<br />

Dienstleistungen für mehr als 500.000 Euro<br />

tätigen, sind nicht verpflichtet, eine Verrechnungspreisdokumentation<br />

zu erstellen. Gerade<br />

die zweite Grenze ist in der Praxis schnell überschritten.<br />

Die Notwendigkeit der Erstellung einer<br />

Verrechnungspreisdokumentation wird zurzeit<br />

oft noch von KMU unterschätzt. Dabei ist zu<br />

beachten, dass diese auf Anforderung durch die<br />

Finanzverwaltung binnen 60 Tagen vorgelegt<br />

werden muss. Die Konsequenzen bei Nichtvorlage,<br />

verspäteter Vorlage, Verletzung von Mitwirkungs-<br />

und Auskunftspflichten oder unverwertbaren<br />

Dokumentationen sind beträchtlich. Sie<br />

reichen von der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen<br />

über Strafzuschläge bis hin zu einem<br />

Verzögerungsgeld.<br />

Da die erstmalige Erstellung einer solchen Verrechnungspreisdokumentation<br />

durchaus aufwändig<br />

sein kann, sollte vermieden werden,<br />

diese innerhalb der Vorlagefrist von 60 Tagen<br />

erstellen zu müssen.<br />

Der Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden<br />

Geschäftsbeziehungen ist verpflichtet, hierzu<br />

eine Sachverhalts- und eine Angemessenheitsdokumentation<br />

zu erstellen.<br />

Die Sachverhaltsdokumentation besteht aus den<br />

folgenden Teilen:<br />

1. der Analyse verrechnungspreisrelevanter<br />

Faktoren der Markt- und Wettbewerbssituation<br />

der betrachteten Unternehmensgruppe;<br />

2. der Unternehmensanalyse (u. a. Darstellung<br />

der Beteiligungsverhältnisse, des Geschäftsbetriebs<br />

und des Organisationsaufbaus);<br />

3. der Darstellung der Geschäftsbeziehungen<br />

mit nahestehenden Unternehmen hinsichtlich<br />

ihrer Art und dem betragsmäßigen Umfang<br />

der Entgelte;<br />

4. der Funktions- und Risikoanalyse, in der für<br />

jede Geschäftsbeziehung die von den beteiligten<br />

Unternehmen ausgeübten Funktionen,<br />

getragenen Risiken und eingesetzten <strong>Wirtschaft</strong>sgüter<br />

beschrieben und analysiert werden.<br />

Die Funktions- und Risikoanalyse bildet die entscheidende<br />

Grundlage für die Bestimmung der<br />

Verrechnungspreis methode bzw. der Preisfindung.<br />

Die bei der Sachverhaltsdokumentation gewonnenen<br />

Informationen bilden die Basis der Angemessenheitsdokumentation,<br />

in der das ernsthafte<br />

Bemühen dargelegt werden muss, dass<br />

das Unternehmen die Verrechnungspreise unter<br />

Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes<br />

festgelegt hat.<br />

Zu diesem Zweck ist die angewandte Verrechnungspreismethode<br />

zu erläutern und die konkrete<br />

Anwendbarkeit zu begründen. Hierbei ist<br />

zu beachten, dass die deutschen Verrechnungspreisvorschriften<br />

vorrangig die Anwendung der<br />

sog. Standardmethoden (Preisvergleichsmethode,<br />

Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode)<br />

vorsehen. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen lässt die deutsche Finanzverwaltung<br />

jedoch auch die sog. gewinnorientierten<br />

Verrechnungspreismethoden zu.<br />

In der finanziellen Analyse hat das Unternehmen<br />

auf der Basis von Fremd- bzw. Plandaten darzulegen,<br />

dass die angewandte Marge dem Fremdvergleich<br />

entspricht.<br />

Die o. a. grob skizzierten Anforderungen verdeutlichen<br />

den nicht unerheblichen Zeitaufwand<br />

einer erstmaligen Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation.<br />

Sowohl im Hinblick<br />

auf die Beweislastverteilung zwischen Steuerpflichtigem<br />

und Finanzverwaltung als auch aufgrund<br />

möglicher Sanktionen sind auch KMU mit<br />

entsprechenden Auslandsbeziehungen gut beraten,<br />

das Thema Verrechnungspreise und deren<br />

Dokumentation frühzeitig anzugehen (vgl. hierzu<br />

auch unsere Broschüre „Internationale Verrechnungspreise<br />

und ihre Dokumentation – Ein Wegweiser<br />

für international tätige Unternehmen“).


Unternehmen<br />

Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung<br />

geplant<br />

Der elektronische Rechnungsversand wurde<br />

durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 und 3 UStG<br />

gem. Art. 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes<br />

2011 vom 1.11.2011 rückwirkend zum 1.7.2011 vereinfacht.<br />

Nach der Legaldefinition des Begriffs<br />

der elektronischen Rechnung liegt eine solche<br />

Rechnung immer dann vor, wenn die Rechnung<br />

in einem elektronischen Format ausgestellt und<br />

empfangen wird. Die Anforderungen an eine<br />

elektronische Rechnung sind nun identisch mit<br />

den Anforderungen an eine Papierrechnung und<br />

ebenfalls in § 14 Abs. 1 UStG normiert. Demnach<br />

muss neben der Echtheit der Herkunft der<br />

Rechnung und der Unversehrtheit des Inhalts<br />

auch die Lesbarkeit für den gesamten Aufbewahrungszeitraum<br />

sichergestellt sein. Daneben<br />

ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers<br />

zur papierlosen Übermittlung zwingend erforderlich.<br />

In der Praxis führte die Regelanwendung zu<br />

einigen Schwierigkeiten, so dass das Bundesministerium<br />

der Finanzen (BMF) zum 1.2.2012 einen<br />

Entwurf zur Vereinfachung der elektronischen<br />

Rechnungsstellung veröffentlicht hat. Damit soll<br />

klargestellt werden, wie die Neufassung des § 14<br />

UStG aus umsatzsteuerlicher Sicht zu verste-<br />

hen und anzuwenden ist. Im Folgenden wird der<br />

wesentliche Punkt dieses BMF-Schreibens kompakt<br />

skizziert.<br />

Nachdem bisher zur umsatzsteuerlichen Anerkennung<br />

und der damit einhergehenden Berechtigung<br />

zum Vorsteuerabzug nur zwei Verfahren<br />

zur Verfügung standen (Verwendung der qualifizierten<br />

elektronischen Signatur oder die Nutzung<br />

des EDI-Verfahrens), welche die Praktikabilität<br />

dieser Rechnungsform deutlich einschränkten,<br />

wird nunmehr auch ein sog. dritter Weg akzeptiert.<br />

Demnach ist eine Rechnungsversendung<br />

u. a. auch per E-Mail oder De-Mail möglich, sofern<br />

ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einen<br />

verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und<br />

Leistung herstellen kann. Als innerbetriebliches<br />

Kontrollverfahren ist gem. Abschnitt 14.4 Abs. 5<br />

S. 1 UStAE-Entwurf ein Verfahren ausreichend,<br />

das den Unternehmer zum Abgleich der Rechnung<br />

befähigt, wobei gerade kein bestimmtes<br />

technisches Verfahren vorgegeben wird. Dieses<br />

Kontrollverfahren dient aber klarstellend nicht<br />

dazu, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen<br />

des Vorsteuerabzugs zu überprüfen. Es soll lediglich<br />

die korrekte Übermittlung der Rechnungen<br />

sicherstellen.<br />

Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Lohnsteuer: Wenn der Arbeitgeber Bußgelder<br />

für Lkw-Fahrer übernimmt<br />

Übernimmt eine Spedition Bußgelder, die gegen<br />

ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten<br />

und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt<br />

werden, muss sie diese als steuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn behandeln. So hat es das Finanzgericht<br />

(FG) Köln am 22.9.2011 entschieden.<br />

Das FG ließ den Einwand der Spedition nicht gelten,<br />

die Bußgelder seien aus überwiegend eigenbetrieblichen<br />

Interessen übernommen worden,<br />

weil die Anweisung der Spedition lautete, terminliche<br />

Verpflichtungen gegenüber den Kunden<br />

um jeden Preis einzuhalten und dabei Verstöße<br />

gegen Lenk- und Ruhezeiten hinzunehmen.<br />

Der Bundesfinanzhof hat hingegen in einem<br />

anderen Fall am 7.7.2004 die Übernahme von<br />

wegen Falschparkens verhängten Verwarnungsgeldern<br />

nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn<br />

angesehen, weil in der besonderen wettbewerblichen<br />

Situation des Arbeitgebers die für das eigene<br />

betriebliche Interesse sprechenden Umstände<br />

überwogen. Das Bundessozialgericht hat sich<br />

im Urteil vom 1.12.2009 daran orientiert. Es hat<br />

Bußgelder nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

gewertet, wenn deren Übernahme im<br />

Interesse des Arbeitgebers liegt.<br />

Zahlen Spediteure ihren Fahrern die wegen überschrittener<br />

Lenkzeiten verhängten Bußgelder,<br />

handelt es sich dabei, sofern dies im Interesse<br />

des Arbeitgebers geschehen ist, aus sozialversicherungsrechtlicher<br />

Sicht wohl nicht um<br />

Arbeitslohn.<br />

Alle Steuerzahler<br />

Zahlungen auf Oder-<br />

Konto als Schenkung<br />

Die Einrichtung von Oder-Konten durch Ehegatten<br />

ist eine weit verbreitete Methode, um ohne<br />

weitere Bevollmächtigung beiden Ehegatten den<br />

Zugang und die Verwaltung von Vermögenswerten<br />

auf diesen Konten zu ermöglichen. Der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) hat in seiner Entscheidung<br />

vom 23.11.2011 Regeln aufgestellt, nach denen<br />

die Zurechnung der Guthaben auf den einzelnen<br />

Ehegatten erfolgen soll. Diese Regeln haben für<br />

die Frage der Schenkungsteuerpflicht für Einzahlungen<br />

erhebliche Bedeutung. Grundsätzlich<br />

besagt die Bevollmächtigung über die Kontoguthaben<br />

durch beide Ehegatten noch nichts über<br />

die vermögensmäßige Zuordnung dieser Guthaben;<br />

daher hat der BFH für die Aufteilung die<br />

folgenden Grundsätze aufgestellt:<br />

1. Vorrang hat zunächst die Verteilung nach ausdrücklichen<br />

oder stillschweigenden Vereinbarungen<br />

der Eheleute.<br />

2. Liegen keine Vereinbarungen vor, dann muss<br />

aus dem Verhalten der Eheleute, insbesondere<br />

aus der Verwendung der Guthaben, beurteilt<br />

werden, wie hoch der Anteil jedes Ehegatten<br />

ist. Dieser Grundsatz kommt insbesondere<br />

dann zur Anwendung, wenn Einzahlungen<br />

durch einen Ehegatten erfolgen und der andere<br />

daraus Abbuchungen für nur auf seinen<br />

Namen lautende Konten oder Wertpapierdepots<br />

vornimmt.<br />

3. Können aus dem Verhalten keine Schlüsse gezogen<br />

werden, dann kommen die Grundsätze der<br />

objektiven Beweislast zur Anwendung. Das hat<br />

hier zur Folge, dass das Finanzamt den Nachweis<br />

erbringen muss (die Feststellungslast hat),<br />

dass der Ehegatte, der die Einzahlungen auf<br />

das Konto vorgenommen hat, seinem Ehepartner<br />

diese Guthaben zu 50 % oder mehr ohne<br />

Rückforderungsanspruch übertragen wollte.<br />

Umgekehrt sieht es bei der Verwendung von<br />

Guthaben für eigene Zwecke durch den nicht<br />

einzahlenden Ehegatten aus: Ihn trifft die Feststellungslast,<br />

dass er im Innenverhältnis nicht<br />

Eigentümer geworden ist bzw. eine Rückzahlungspflicht<br />

besteht.<br />

Es empfiehlt sich, über die Eigentumsverhältnisse<br />

an Oder-Konten zwischen den Ehegatten<br />

schriftliche Vereinbarungen zu treffen, damit das<br />

Finanzamt nicht von einer Schenkung ausgehen<br />

kann. Eine solche Vereinbarung muss dann aber<br />

auch bei der Abgabe der Einkommensteuererklärungen<br />

für die Aufteilung von Zinsen und sonstigen<br />

Erträgen berücksichtigt werden.<br />

3


4<br />

Unternehmen<br />

Gesellschafterhaftung<br />

für Steuerschulden<br />

nach § 74 AO<br />

Nach § 74 Abgabenordnung (AO) können Gesellschafter,<br />

die unmittelbar oder mittelbar zu mehr<br />

als 25 % an einem Unternehmen beteiligt sind,<br />

als Haftungsschuldner für Betriebssteuern des<br />

Unternehmens in Anspruch genommen werden,<br />

soweit sie dem Unternehmen Gegenstände zur<br />

Nutzung überlassen. Grundsätzlich ist die Haftung<br />

des Gesellschafters dabei auf das Vermögen<br />

beschränkt, das er der Gesellschaft zur<br />

Verfügung gestellt hat. Bisher war umstritten, ob<br />

sich die Haftung auch auf Surrogate bezieht, die<br />

der Gesellschafter durch Verkauf oder anderweitigen<br />

Verlust des Eigentums an den überlassenen<br />

Gegenständen erlangt hat.<br />

Mit Urteilen (VII R 63/10 und VII R 67/10) vom<br />

22.11.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden,<br />

dass der Wortlaut des § 74 AO nach<br />

dem Sinn und Zweck weit auszulegen sei, und die<br />

Haftung des Eigentümers danach auch auf sämtliche<br />

Surrogate, wie beispielsweise Veräußerungserlös,<br />

Schadenersatzleistung oder Tauschgegenstände,<br />

zu erweitern sei. Die Veräußerung<br />

von Betriebsvermögen kann also eine Haftung<br />

nicht mehr verhindern, auch wenn diese vor dem<br />

Ergehen eines Haftungsbescheides erfolgt.<br />

Den entschiedenen Fällen lag ein Sachverhalt<br />

zugrunde, in dem ein Gesellschafter sowohl an<br />

einer Betriebs-GmbH & Co. KG als auch an einer<br />

Besitz-GbR beteiligt war. Die Besitz-GbR verpachtete<br />

der Betriebs-GmbH & Co. KG Anlagevermögen.<br />

Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des<br />

Gesellschafters als Haftungsschuldner hatte die<br />

Besitz-GbR das Anlagevermögen bereits verkauft.<br />

Überraschend an den Entscheidungen des BFH<br />

ist insbesondere, dass ein Haftungsdurchgriff<br />

auf das Vermögen der Besitz-GbR, an der auch<br />

ein Gesellschafter der Betriebsgesellschaft<br />

beteiligt ist, erfolgt. Insoweit hat der BFH offensichtlich<br />

von der heute allgemein anerkannten<br />

Rechtsfähigkeit der GbR Abstand genommen, da<br />

er das Betriebsvermögen nicht dem Eigentum<br />

der GbR, sondern dem Eigentum des Gesellschafters<br />

zuordnete. Nur so konnte der BFH die notwendige<br />

Haftungsidentität (Haftungsschuldner<br />

ist Eigentümer der überlassenen Gegenstände)<br />

bejahen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die<br />

Rechtsprechung des BFH diesbezüglich weiter<br />

entwickelt.<br />

Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Kündigung nach Whistleblowing?<br />

Der Begriff des Whistleblowings bezeichnet im<br />

Wesentlichen die nichtautorisierte Publikation von<br />

aufgedeckten Missständen. Die Informationen werden<br />

also von dem Hinweisgeber, auch Whistleblower<br />

genannt, gegen den Willen der betroffenen<br />

Person oder des betroffenen Unternehmens an<br />

Behörden, Verbände etc. weitergegeben bzw. der<br />

Allgemeinheit zugänglich gemacht. In der wirtschaftlichen<br />

Praxis wurde der Begriff des Whistleblowings<br />

in Deutschland insbesondere durch die<br />

sog. Kronzeugenregelung im Kartellrecht geläufig.<br />

Auch im Arbeitsrecht sind Fälle des Whistleblowings,<br />

in denen Arbeitnehmer mutmaßliche<br />

Missstände wie bspw. Bestechung, Betrug oder<br />

die Nichteinhaltung von Sicherheits- oder Qualitätsvorschriften<br />

„ihres“ Unternehmens aufdecken<br />

und diese gegen den Willen des Arbeitgebers ggf.<br />

durch Stellung einer Strafanzeige veröffentlichen,<br />

bekannt. Ob der Arbeitgeber in solchen Fällen zur<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Kündigung<br />

oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

durch Zahlung einer angemessenen Abfindung<br />

berechtigt ist, war Gegenstand zweier Urteile aus<br />

der jüngeren Vergangenheit.<br />

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte<br />

(EGMR) hat in seinem Urteil vom 21.11.2011 (Heinisch<br />

vs. Germany, Application no. 28274/08) festgestellt,<br />

dass im Spannungsfeld zwischen dem<br />

Recht der Arbeitnehmer auf Meinungsfreiheit und<br />

des öffentlichen Interesses an der Aufdeckung<br />

von Missständen einerseits und den Loyalitätspflichten<br />

der Arbeitnehmer sowie dem Recht des<br />

Unternehmens auf Schutz vor Rufschädigungen<br />

und der Wahrung der Geschäftsinteressen ande-<br />

rerseits, letztere unter Umständen zurücktreten<br />

müssen. Die Signalwirkung dieses Urteils ist nicht<br />

zu unterschätzen. So wird es den Arbeitgebern in<br />

Zukunft schwerer gemacht, Angestellten zu kündigen,<br />

die sich als Whistleblower betätigt haben. Ein<br />

Freifahrtschein wird den Arbeitnehmern durch das<br />

Urteil des EGMR jedoch nicht ausgestellt.<br />

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein<br />

hat in dem Urteil vom 20.3.2012 festgestellt,<br />

dass Whistleblowing jedoch durchaus zur Auflösung<br />

des Arbeitsverhältnisses, wenn auch gegen<br />

Zahlung einer angemessen Abfindung, führen<br />

kann. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer<br />

hauptsächlich aus Rachegründen die Strafanzeige<br />

gegen das Unternehmen angestrebt. Das<br />

LAG folgerte daraus, dass in solchen Fällen auch<br />

unter Berücksichtigung des EGMR-Urteils, dem<br />

Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

nicht zugemutet werden kann. Dieses ist<br />

somit aufzulösen, obwohl die Kündigung an sich<br />

rechtswidrig war, und das Whistleblowing folglich<br />

auch keinen Kündigungsgrund darstellte.<br />

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass ein<br />

Kündigungsgrund aufgrund Whistleblowings nur<br />

dann vorliegen kann, wenn die dem Arbeitgeber<br />

geschuldete Loyalitätspflicht gegenüber dem<br />

öffentlichen Interesse an der Publikation der<br />

aufgedeckten Missstände überwiegt. Daneben<br />

kann Whistleblowing allerdings durchaus zur<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn<br />

ein Mitarbeiter identifizierte Missstände hauptsächlich<br />

aus Gründen, die der Verfolgung persönlicher<br />

Ziele dienen, veröffentlicht.<br />

Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Neuregelung zur Überlassung von Software und<br />

PC-Nutzung<br />

Aufgrund der technischen Fortentwicklung wurde<br />

die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers<br />

aus der kostenlosen oder verbilligten<br />

privaten Nutzung von Computern und Software<br />

in § 3 Nr. 45 EStG neu gefasst. Die Steuerfreiheit<br />

soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber seinen<br />

Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie<br />

Smartphones oder Tablets überlässt.<br />

Haben Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern betriebliche<br />

Software auch für ihren privaten PC zu Hause<br />

überlassen, war dies – entgegen der betrieblichen<br />

Übung – bisher nicht steuerfrei. Nach der<br />

Neufassung gilt rückwirkend ab dem Jahr 2000<br />

Folgendes:<br />

y Die reine Softwareüberlassung sogenannter<br />

Home Use Programme ist nun auch steuerfrei.<br />

y Der bisher in § 3 Nr. 45 EStG verwendete<br />

Begriff „betriebliche Personalcomputer” wird<br />

durch „betriebliche Datenverarbeitungsgeräte”<br />

ersetzt.<br />

Dadurch wird nun klargestellt, dass auch die<br />

Überlassung von Smartphones, Tablets und iPads<br />

steuerfrei ist. Steuerfrei sind übrigens auch die<br />

vom Arbeitgeber übernommenen Verbindungsentgelte<br />

und Grundgebühren im Zusammenhang<br />

mit den betrieblichen Telekommunikations- und<br />

Datenverarbeitungsgeräten.


Kommentar<br />

Fotografieren während einer Betriebsprüfung<br />

Betriebsprüfer sind in der Vergangenheit in Einzelfällen<br />

dazu übergegangen, mit ihrem Foto-Handy<br />

oder einer Digitalkamera Fotos des Betriebes zu<br />

schießen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg<br />

hat sich nun in einer Verfügung vom 20.2.2012 dazu<br />

geäußert, in welchen Fällen und in welchem Umfang<br />

Betriebsprüfer zum Fotografieren im Rahmen einer<br />

Umsatzsteuer-Nachschau berechtigt sind.<br />

Fotos von einer Betriebsstätte stellen einen Eingriff<br />

in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht<br />

bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten<br />

Gewerbebetrieb dar. Die Unternehmerrechte<br />

werden durch diesen Eingriff nicht verletzt, wenn<br />

der Betriebsinhaber mit dem Fotografieren einverstanden<br />

ist, oder sämtliche der nachfolgenden<br />

drei Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

y Die Anfertigung von Fotografien darf nur in<br />

Geschäfts- und Betriebsräumen erfolgen, die<br />

der Betriebsprüfer besichtigen und betreten<br />

darf. Da kein Recht zur Durchsuchung besteht,<br />

dürfen insoweit auch keine Fotos von nicht<br />

offen herumstehenden und herumliegenden<br />

Gegenständen gemacht werden.<br />

y Es muss ein Beweissicherungs- bzw. Dokumentationsinteresse<br />

vorliegen. Die durch das Foto<br />

Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Stichtagsklauseln im Arbeitsvertrag<br />

In vielen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass<br />

der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer Grundvergütung<br />

Sonderzuwendungen erhält. Der<br />

Anspruch auf die Sonderzuwendungen setzt oftmals<br />

voraus, dass der Arbeitnehmer zu einem<br />

bestimmten Stichtag noch in einem ungekündigten<br />

Arbeitsverhältnis steht. Das Bundesarbeitsgericht<br />

(BAG) hat sich nun in zwei Urteilen vom<br />

18.1.2012 zur Wirksamkeit einer solchen Stichtagsklausel<br />

im Zusammenhang mit dem Anspruch auf<br />

eine Weihnachtsgratifikation und dem Anspruch<br />

auf eine Bonuszahlung geäußert.<br />

Auch für Arbeitsverträge gilt regelmäßig, dass<br />

sie einer AGB-Kontrolle zu unterziehen sind.<br />

Stichtagsklauseln dürfen den Arbeitnehmer<br />

nicht unangemessen benachteiligen. Laut BAG<br />

ist dem Arbeitgeber untersagt, Sonderzahlungen<br />

mit Stichtagsklauseln zu versehen, wenn<br />

diese Zahlungen ausschließlich oder teilweise<br />

eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit sind.<br />

Weiterhin werde die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers<br />

verletzt, indem die Ausübung seines<br />

Kündigungsrechtes erschwert werde.<br />

dokumentierte Information muss für den konkret<br />

zu prüfenden Steuertatbestand relevant<br />

sein. Der Fotografierende muss sich in einer<br />

gewissen Beweisnot befinden, weil ihm andere<br />

Beweismittel nicht oder nur schwer zugänglich<br />

sind. Dem Betriebsprüfer dürfen keine geeigneten<br />

und weniger belastenden Maßnahmen als<br />

die Anfertigung von Fotos zur Verfügung stehen,<br />

und die Maßnahme muss für den Betroffenen<br />

zumutbar sein.<br />

y Es darf keine Verletzung von Betriebs- oder<br />

Geschäftsgeheimnissen erfolgen. Eine solche<br />

Verletzung, bspw. durch das Fotografieren von<br />

Spezialmaschinen und Prototypen, erfolgt nach<br />

Auffassung der OFD Magdeburg nicht, wenn die<br />

an das Steuergeheimnis gebundenen Finanzbehörden<br />

ihren Kontrollpflichten anders nicht<br />

nachkommen könnten. Auch eine Verletzung<br />

des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung<br />

sei ausgeschlossen, da das Allgemeininteresse<br />

an der Offenlegung steuerlich<br />

erheblicher Umstände höher zu bewerten sei<br />

als das Individualinteresse am Datenschutz.<br />

Das Anfertigen von Fotografien kann sicherlich<br />

eine Arbeitserleichterung für die Prüfer darstellen,<br />

wird aber unseres Erachtens nur in Ausnahmefäl-<br />

In dem ersten vom BAG entschiedenen Fall hatte<br />

der Arbeitgeber jeweils im November eines Jahres<br />

eine Weihnachtsgratifikation gewährt, die<br />

der Arbeitnehmer zurückzuzahlen hatte, wenn<br />

er bis zum 31. März des Folgejahres aus dem<br />

Arbeitsverhältnis ausschied. Diese Regelung war<br />

laut BAG wirksam, da es sich um eine Sonderzuwendung<br />

handelte, die nicht für die Vergütung<br />

der Arbeitsleistung selbst bestimmt war. Darüber<br />

hinaus hat das BAG entschieden, dass es<br />

grundsätzlich nicht darauf ankomme, wer die<br />

Kündigung erklärt habe. Bislang wurde hierzu<br />

die Auffassung vertreten, dass der Anspruch<br />

auf eine Sonderzuwendung nur für den Fall ausgeschlossen<br />

werden könne, dass das Arbeitsverhältnis<br />

aus Gründen gekündigt wurde, die<br />

nicht in der Sphäre des Arbeitgebers lagen. Den<br />

vorliegenden Fall hat das BAG dennoch für eine<br />

weitere Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz<br />

zurückverwiesen. Der Arbeitnehmer hatte<br />

vorgetragen, dass die Kündigung durch den<br />

Arbeitgeber erfolgt sei, weil der Arbeitnehmer<br />

nicht freiwillig auf die Weihnachtsgratifikation<br />

verzichtet habe. Der Arbeitnehmer könnte sich<br />

len erforderlich sein.<br />

Wenn ein Betriebsinhaber<br />

das Anfertigen von<br />

Fotografien ohne seine<br />

vorherige Einwilligung<br />

nicht wünscht, sollte<br />

er dies dem Prüfer vorsorglich<br />

zu Beginn der Prüfung mitteilen. Soweit<br />

im Einzelfall erforderlich, kann der Betriebsinhaber<br />

entweder diese Einwilligung erteilen oder ggf.<br />

die räumliche bzw. gegenständliche Situation, die<br />

der Prüfer mit einem Foto dokumentieren möchte,<br />

schriftlich beschreiben und bestätigen.<br />

Für die Praxis ist zu beachten, dass Prüfer ihren<br />

Wunsch, Fotografien anzufertigen, keinesfalls<br />

allein mit dem Hinweis auf das Steuergeheimnis<br />

rechtfertigen können. Im Zweifel, insbesondere<br />

bei Gefahr der Verletzung von Betriebs- oder<br />

Geschäftsgeheimnissen, ist der Prüfer vielmehr<br />

verpflichtet, andere geeignete Maßnahmen zur<br />

Beweissicherung und Dokumentation zu ergreifen.<br />

Hans Wiedemann<br />

<strong>Wirtschaft</strong>sprüfer, Steuerberater<br />

dann wegen Treuwidrigkeit nicht auf die Stichtagsklausel<br />

berufen.<br />

In dem zweiten vom BAG entschiedenen Fall hatte<br />

der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jeweils im<br />

März für das vorangegangene Geschäftsjahr eine<br />

Erfolgsbeteiligung gewährt sowie einen weiteren<br />

Betrag für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis<br />

drei Jahre später noch besteht. Das BAG hat hierzu<br />

entschieden, dass der Arbeitnehmer sich auch<br />

den an die Bedingung des Eintritts eines Stichtags<br />

geknüpften Betrag bereits verdient habe. Nachdem<br />

der Arbeitnehmer gekündigt hatte, war der<br />

Arbeitgeber verpflichtet, an den Arbeitnehmer<br />

auch die Bonuszahlungen zu leisten, die unter der<br />

Bedingung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses<br />

an künftigen Stichtagen standen.<br />

In der Praxis sollte der Arbeitgeber daher zur<br />

Vermeidung von rechtlichen Unsicherheiten ausdrücklich<br />

klarstellen, welche Zahlungen als Sonderzuwendungen<br />

erfolgen, die zusätzlich und<br />

unabhängig von dem Anspruch auf die Vergütung<br />

gezahlt werden.<br />

5


6<br />

Unternehmen<br />

Verbesserte Chancen für Sanierungen<br />

Das am 1.3.2012 in Kraft getretene Gesetz zur<br />

weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen<br />

(ESUG) bringt wesentliche Änderungen<br />

der Insolvenzordnung (InsO) mit sich. Ziel des<br />

Gesetzes ist es, in die Krise geratenen Unternehmen<br />

die Restrukturierung bzw. Stabilisierung zu<br />

erleichtern und das Insolvenzverfahren für die<br />

Beteiligten planbarer zu machen.<br />

Gläubigerautonomie<br />

Das ESUG schafft die Möglichkeit, bereits im<br />

Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss<br />

einzusetzen, der ein wichtiges Mitspracherecht<br />

bei der Auswahl des Insolvenzverwalters<br />

und der Anordnung der Eigenverwaltung<br />

hat. Bisher wurde der vorläufige Insolvenzverwalter<br />

ausschließlich durch den Insolvenzrichter<br />

bestimmt. Voraussetzung ist, dass der Schuldner<br />

zwei von drei Merkmalen erfüllt:<br />

y Bilanzsumme von mindestens 4,84 Mio. Euro,<br />

y Umsatzerlöse von mindestens 9,68 Mio. Euro,<br />

y mindestens 50 Arbeitnehmer.<br />

Zur Bestimmung der möglichen Mitglieder<br />

des vorläufigen Gläubigerausschusses hat der<br />

Schuldner ein vollständiges Verzeichnis seiner<br />

Gläubiger samt Kenntlichmachung der für die<br />

Unternehmen<br />

Rücklagen gemäß § 6 b EStG und Rücklagen für Ersatzbeschaffung<br />

Sowohl bei der Veräußerung als auch beim ungeplanten<br />

Ausscheiden von <strong>Wirtschaft</strong>sgütern aus<br />

einem Betriebsvermögen können stille Reserven<br />

aufgedeckt werden, die grundsätzlich im Jahr<br />

ihres Anfalls zu versteuern sind. Insbesondere bei<br />

Grundstücken oder bei Gebäuden können sich daraus<br />

erhebliche Steuerbelastungen ergeben, die<br />

die Liquidität für erforderliche Investitionen verringern.<br />

Um die sofortige Versteuerung zu vermeiden,<br />

stehen im Steuerrecht dafür zwei Möglichkeiten<br />

zur Verfügung. Dies wird am Beispiel von<br />

Grund und Boden sowie Gebäuden dargestellt.<br />

Übertragung stiller Reserven aus Veräußerungen<br />

gem. § 6 b EStG<br />

Eine Übertragung von aufgedeckten stillen<br />

Reserven ist für Grund und Boden und Gebäude<br />

möglich, wenn sie bei der Veräußerung seit mindestens<br />

6 Jahren zum Anlagevermögen eines<br />

inländischen Betriebs gehörten. Für Entnahmen<br />

in das Privatvermögen gilt dies nicht.<br />

Besetzung des Ausschusses in Frage kommenden<br />

Gläubiger beizufügen (§ 13 InsO n. F.).<br />

Schutzschirmverfahren<br />

Das Schutzschirmverfahren kann im Insolvenzeröffnungszeitraum<br />

durchgeführt werden. Es sichert<br />

einen dreimonatigen Vollstreckungsschutz, um<br />

innerhalb dieser Zeit einen Sanierungsplan auszuarbeiten.<br />

Voraussetzung für die Anwendung des<br />

Schutzschirmverfahrens ist, dass das Unternehmen<br />

einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit<br />

und/oder Überschuldung stellt.<br />

Die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit darf allerdings<br />

nicht eingetreten sein. In dieser Phase darf<br />

der Schuldner, anders als in den anderen Verfahren<br />

der InsO, selber Verbindlichkeiten zu Lasten<br />

der Insolvenzmasse begründen. Spätestens nach<br />

drei Monaten entscheidet das Gericht über die<br />

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das entweder<br />

in der bisherigen Form oder in einer Eigenverwaltung<br />

durchgeführt wird. Sofern die Sanierung<br />

aussichtslos erscheint, erfolgt die reguläre Prüfung<br />

der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.<br />

Eigenverwaltung<br />

Im Rahmen der Eigenverwaltung darf der Insolvenzschuldner<br />

unter Aufsicht eines Sachwalters<br />

Die Übertragung setzt voraus, dass der Gewinn<br />

durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) ermittelt<br />

wird, so dass viele freiberuflich Tätige davon keinen<br />

Gebrauch machen können.<br />

Die stillen Reserven können im <strong>Wirtschaft</strong>sjahr<br />

des Verkaufs auf im selben oder vorangegangenen<br />

<strong>Wirtschaft</strong>sjahr angeschafften Grund und<br />

Boden oder auf erworbene bzw. hergestellte<br />

Gebäude übertragen werden. Die bei Gebäuden<br />

entstandenen Gewinne können nur auf andere<br />

Gebäude übertragen werden. Wahlweise können<br />

die aufgedeckten Reserven aber auch in<br />

eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt und<br />

innerhalb der nächsten 4 Jahre auf investierte<br />

<strong>Wirtschaft</strong>sgüter übertragen werden. Bei Gebäuden<br />

verlängert sich diese Frist auf 6 Jahre, wenn<br />

mit ihrer Herstellung vor Ablauf des 4. Jahres<br />

begonnen wurde. Die Übertragung verringert<br />

aber die Anschaffungs-/Herstellungskosten, so<br />

dass sich bei Gebäuden auch die Abschreibungsbasis<br />

ermäßigt.<br />

seine gesamte Insolvenzmasse verwalten (auch<br />

darüber verfügen). Bei bestimmten Rechtshandlungen<br />

ist die Zustimmung eines Gläubigerausschusses<br />

oder auf Antrag der Gläubigerversammlung<br />

die Genehmigung des Sachwalters<br />

erforderlich. In der Praxis wird insbesondere die<br />

Tatsache, dass unternehmensspezifisches Wissen<br />

im Unternehmen gehalten wird, als Vorteil<br />

gewertet.<br />

Insolvenzplanverfahren<br />

Das Instrument des Planverfahrens wurde im<br />

neuen ESUG deutlich ausgebaut. Rechtsmittel<br />

gegen die Planbestätigung, wodurch einzelne<br />

Gläubiger das Wirksamwerden des Insolvenzplans<br />

verhindern konnten, werden eingeschränkt.<br />

Stattdessen werden im Rahmen des Planverfahrens<br />

auch als zukünftiges Sanierungsinstrument<br />

Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile<br />

umgewandelt – im Zweifel auch gegen den<br />

Willen von Alt-Gesellschaftern.<br />

Diese Neuregelungen sind insbesondere deshalb<br />

interessant, weil die durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz<br />

eingeführte Änderung des<br />

Überschuldungsbegriffs am 31.12.2013 endet.<br />

Ist bis zum Ende des 4. Jahres noch keine Übertragung<br />

erfolgt, muss die Rücklage aufgelöst<br />

und ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr ihres<br />

Bestehens hinzugerechnet werden. Die Rücklagenbildung<br />

hat dann den Charakter einer verzinslichen<br />

Steuerstundung.<br />

Auch bei der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben<br />

oder Mitunternehmeranteilen können<br />

die auf Grundstücke entfallenden Reserven in<br />

eine Rücklage eingestellt werden. Dann sind<br />

allerdings die Vergünstigungen für den Veräußerungsgewinn<br />

nicht anwendbar.<br />

Übertragung stiller Reserven aus Abgängen<br />

wegen höherer Gewalt (Brand oder Enteignung)<br />

Die in Fällen der höheren Gewalt aufgedeckten<br />

stillen Reserven können ebenfalls sofort übertragen<br />

oder in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung<br />

(RfE) eingestellt werden.


Die Voraussetzungen dafür sind einerseits weiter<br />

(es entfällt die Vorbesitzzeit, das <strong>Wirtschaft</strong>sgut<br />

kann auch zum Umlaufvermögen gehören), andererseits<br />

aber enger gefasst, da die Übertragung<br />

auf ein Ersatzwirtschaftsgut an spezielle Bedingungen<br />

geknüpft wird. Die Übertragung ist nur<br />

auf <strong>Wirtschaft</strong>sgüter möglich, die funktionsgleich<br />

mit dem untergegangenen <strong>Wirtschaft</strong>sgut sind.<br />

Alle Steuerzahler<br />

Erwerbsnebenkosten bei Schenkungen<br />

Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz<br />

(ErbStG) ist für Erwerbe von Todes wegen gesetzlich<br />

geregelt, welche der anlässlich eines Erbfalls<br />

anfallenden Kosten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer<br />

abzugsfähig sind (§ 10 Abs. 5 Nr. 3<br />

ErbStG). Für Schenkungen fehlt eine entsprechende<br />

gesetzliche Regelung. In dem koordinierten<br />

Ländererlass vom 16.3.2012 hat die Finanzverwaltung<br />

jetzt dargestellt, welche Kosten bei<br />

Schenkungen aus ihrer Sicht abzugsfähig sind.<br />

Demnach ist zwischen allgemeinen Erwerbsnebenkosten,<br />

Steuer- und Rechtsberatungskosten<br />

sowie der Grunderwerbsteuer bei mittelbaren<br />

Grundstücksschenkungen zu unterscheiden.<br />

Übernimmt der Schenker Nebenkosten, ist dies<br />

als zusätzliche Schenkung anzusehen, die sich<br />

aber nur insoweit steuererhöhend auswirkt, als<br />

es sich nicht um abzugsfähige Kosten handelt.<br />

Unternehmen<br />

Steuerfalle Rangrücktrittsvereinbarung<br />

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag zuletzt ein spektakulärer<br />

Fall zur Entscheidung vor: Eine GmbH<br />

musste ein Gesellschafterdarlehen von knapp<br />

16,4 Mio. DM, das von Anfang an mit Rangrücktritt<br />

gewährt worden war, einkünfteerhöhend ausbuchen.<br />

Nach dem Urteil vom 30.11.2011 kann nämlich<br />

eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen<br />

oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss<br />

erfüllt zu werden braucht, mangels gegenwärtiger<br />

wirtschaftlicher Belastung nicht als solche in der<br />

Steuerbilanz ausgewiesen werden. Sind entsprechende<br />

Verpflichtungen passiviert, so müssen<br />

diese aufgrund einer Übergangsregel zum Schluss<br />

des ersten, ab 1999 beginnenden <strong>Wirtschaft</strong>sjahres<br />

erfolgswirksam aufgelöst werden. Anderes gilt<br />

ausschließlich bei Verpflichtungen, die auch aus<br />

sog. sonstigem Vermögen zu bedienen sind.<br />

Nach § 5 Abs. 2 a EStG sind für Verpflichtungen,<br />

die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen<br />

oder Gewinne entstehen, Verbindlichkeiten<br />

oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn sol-<br />

Die Frist bei Herstellung eines Gebäudes ist aufgrund<br />

einer kürzlich ergangenen Entscheidung<br />

des Bundesfinanzhofes (BFH) auf bis zu 6 Jahre<br />

verlängert worden.<br />

Für andere <strong>Wirtschaft</strong>sgüter (angeschaffte<br />

Gebäude und Grund und Boden) beträgt diese<br />

Frist nach dem BFH grundsätzlich 4 Jahre. Für<br />

Allgemeine Erwerbsnebenkosten, wie z. B. Notar-<br />

oder Registergebühren, sind Kosten der Rechtsänderung<br />

aufgrund der Schenkung und somit<br />

Folgekosten, die keine Gegenleistung für das<br />

übertragene Vermögen darstellen. Sie sind vollumfänglich<br />

abzugsfähig, auch wenn ein Teil des<br />

übertragenen Vermögens, z. B. als Betriebsvermögen,<br />

steuerbefreit ist.<br />

Bei Steuer- und Rechtsberatungskosten ist zu<br />

unterscheiden, wann und wodurch diese verursacht<br />

sind. Beratungskosten im Vorfeld der<br />

Schenkung sind ebensowenig abzugsfähig wie<br />

Kosten eines nachfolgenden Einspruchs- oder<br />

Finanzgerichtsverfahren. Lediglich Kosten für<br />

die Erstellung der Schenkungsteuererklärung<br />

und der Erklärungen zu den gesonderten Feststellungen<br />

sind vollumfänglich abzugsfähig. Falls<br />

im Einzelfall Verkehrswerte für z. B. Grundstücke<br />

che Einnahmen oder Gewinne tatsächlich angefallen<br />

sind. Diese Voraussetzungen liegen bereits<br />

nach bisheriger Verwaltungsmeinung bei der<br />

Vereinbarung eines einfachen oder eines qualifizierten<br />

Rangrücktritts – der zur Beseitigung<br />

einer Überschuldungssituation vereinbart wird<br />

– nicht vor. Die Verbindlichkeit ist weiterhin als<br />

Fremdkapital in der Steuerbilanz auszuweisen.<br />

Fehlt allerdings die Bezugnahme auf die Möglichkeit<br />

einer Tilgung auch aus anderem freien Vermögen,<br />

ist der Ansatz von Verbindlichkeiten bzw.<br />

Rückstellungen ausgeschlossen, wie dem Schreiben<br />

des Bundesministeriums der Finanzen vom<br />

8.9.2006 ebenfalls entnommen werden kann.<br />

Übersteigen z. B. die Schulden einer GmbH ihre<br />

Aktiva um 100.000 Euro, und vereinbart der<br />

Gesellschafter mit der Gesellschaft einen Rangrücktritt<br />

bezüglich seiner Forderung in Höhe von<br />

200.000 Euro, beendet dies die insolvenzrechtliche<br />

Überschuldung. Unterfiele aber die Verbindlichkeit<br />

dem Passivierungsverbot, erhöhte sich<br />

die RfE muss die Investitionsabsicht nachgewiesen<br />

werden; dies erfolgt für bilanzierende Unternehmen<br />

bereits durch die Rücklagenbildung.<br />

Wird die Reinvestitionsabsicht aufgegeben, dann<br />

muss die Rücklage zum nächsten Bilanzstichtag<br />

aufgelöst werden. Ein Zinszuschlag entsprechend<br />

§ 6 b EStG wird bei der RfE nicht erhoben.<br />

oder Gesellschaftsanteile durch Bewertungsgutachten<br />

ermittelt werden müssen, sollten diese im<br />

Rahmen der Erstellung der Erklärung angefertigt<br />

werden, um deren steuerliche Abzugsfähigkeit<br />

zu gewährleisten.<br />

Überträgt der Schenker einen Geldbetrag mit der<br />

Auflage, ein bestimmtes Grundstück zu erwerben,<br />

liegt eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung<br />

vor, bei der der Beschenkte Grunderwerbsteuer<br />

für den entgeltlichen Erwerb des<br />

Grundstücks zu zahlen hat. Die Verwaltung lässt<br />

den Abzug dieser Steuer als allgemeine Erwerbsnebenkosten<br />

zu.<br />

Im Ergebnis sind also nach dem Erlass Erwerbsnebenkosten<br />

bei Schenkungen analog zu den<br />

Erwerben von Todes wegen zu behandeln.<br />

die steuerliche Bemessungsgrundlage der GmbH<br />

um 200.000 Euro.<br />

Unter einem „einfachen Rangrücktritt“ versteht<br />

man dabei eine Vereinbarung zwischen Schuldner<br />

und Gläubiger dergestalt, dass die Rückzahlung<br />

einer Verbindlichkeit nur dann erfolgt,<br />

wenn der Schuldner dazu aus zukünftigen Gewinnen,<br />

aus einem Liquidationsüberschuss oder aus<br />

sonstigem freien Vermögen später in der Lage<br />

ist, und wenn der Gläubiger mit seiner Forderung<br />

im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt.<br />

Bei einem „qualifizierten Rangrücktritt“<br />

wird der Gläubiger zusätzlich bis zur Abwendung<br />

der Krise nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen<br />

der Gesellschafter berücksichtigt.<br />

Eine vorsorgliche Überprüfung bestehender<br />

Rang rücktrittsvereinbarungen ist dringend ange-<br />

Fortsetzung auf Seite 8<br />

7


8<br />

Fortsetzung von Seite 7 miert werden. Auch bei geplanten Rangrücktrit-<br />

raten, insbesondere bei einem Beraterwechsel<br />

oder bei selbst entworfenen Vereinbarungen<br />

sollte der <strong>aktuell</strong>e steuerliche Vertreter infor-<br />

Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Diskriminierung aufgrund des Alters<br />

In seiner Entscheidung vom 23.4.2012 hat sich der<br />

Bundesgerichtshof (BGH) erstmals mit dem Allgemeinen<br />

Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Verbindung<br />

mit einem GmbH-Geschäftsführer befasst.<br />

Konkret ging es um die Benachteiligung eines<br />

GmbH-Geschäftsführers aufgrund seines Alters.<br />

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br />

Ein befristeter Anstellungsvertrag eines GmbH-<br />

Geschäftsführers lief aus, und es war zu entscheiden,<br />

ob dieser verlängert werden sollte. Zum<br />

Zeitpunkt der Entscheidung war der Geschäftsführer,<br />

der gern verlängert hätte, 62 Jahre alt. Der<br />

Aufsichtsrat der GmbH entschied sich aber gegen<br />

eine Verlängerung und für den Abschluss eines<br />

Anstellungsvertrages mit einem 41 Jahre alten<br />

Kandidaten. Gegenüber den Medien ließ die GmbH<br />

Unternehmen<br />

Abschreibungsbeginn bei Windenergieanlagen<br />

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) vor einem<br />

Jahr entschieden hatte, dass eine Windenergieanlage<br />

aus mehreren <strong>Wirtschaft</strong>sgütern (Anlage,<br />

Übergabestation, Zuwegung) besteht (siehe Ausgabe<br />

4/2011), hatte er vor kurzem die Anschlussfrage<br />

zu beantworten, ab wann die einzelnen<br />

<strong>Wirtschaft</strong>sgüter abgeschrieben werden dürfen.<br />

In dem neuen Urteil vom 1.2.2012 stellt der BFH<br />

zunächst klar, dass der Beginn der Abschreibung<br />

für jedes <strong>Wirtschaft</strong>sgut gesondert zu prüfen ist,<br />

auch wenn die Nutzungsdauer der <strong>Wirtschaft</strong>sgüter<br />

nach seinem früheren Urteil einheitlich zu<br />

bestimmen ist. Die Herstellung der Betriebsbereitschaft<br />

ist für jedes <strong>Wirtschaft</strong>sgut einzeln zu<br />

beurteilen. Das bedeutet, dass die Inbetriebnahme<br />

der Windenergieanlage nicht (mehr) erforderlich<br />

ist, um die Abschreibungsberechtigung<br />

herzustellen, da der Anschluss an das Stromnetz<br />

(Übergabestation) in aller Regel ein eigenes <strong>Wirtschaft</strong>sgut<br />

darstellt.<br />

Allerdings sei bei Anschaffung der Windenergieanlage<br />

nach dem BFH zwingend, dass das wirtschaftliche<br />

Eigentum übergegangen sein müsse,<br />

damit eine Abschreibung in Frage kommt. Nach<br />

der Rechtsprechung des BFH ist die Erlangung<br />

ten ist äußerste Sorgfalt auf die Formulierung<br />

zu legen: Der Verweis auf „sonstiges freies<br />

Vermögen“ muss in jedem Fall enthalten sein.<br />

Denn gerade wenn sich ein Unternehmen in wirt-<br />

verlauten, dass der Geschäftsführer gerade wegen<br />

seines Alters nicht weiter verpflichtet wurde.<br />

Der BGH sah in dem Handeln der GmbH eine unzulässige<br />

Diskriminierung des Geschäftsführers; insbesondere<br />

die Äußerung gegenüber der Presse<br />

sei bereits Indiz für seine Diskriminierung. Nach<br />

den Beweislastregeln des AGG sei es nun an der<br />

GmbH gewesen, den aufgrund der Presseäußerung<br />

geschaffenen Anschein der Diskriminierung zu<br />

widerlegen. Dies war der GmbH nicht gelungen.<br />

Die Anwendung des AGG auf einen GmbH-<br />

Geschäftsführer überrascht zunächst; aber, was<br />

einigen noch nicht bekannt sein dürfte: Das AGG<br />

sieht in § 6 Abs. 3 die entsprechende Anwendung<br />

auch auf GmbH-Geschäftsführer und Vorstände<br />

des wirtschaftlichen Eigentums jedenfalls dann<br />

an den Übergang der Gefahr des zufälligen<br />

Untergangs der Sache gebunden, wenn der Verkäufer<br />

(Werklieferer) eine technische Anlage<br />

zu übereignen hat, die vom Erwerber erst nach<br />

erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebes<br />

abgenommen werden soll. Dies ist bei der Windenergieanlage,<br />

als wesentliches <strong>Wirtschaft</strong>sgut<br />

eines Windparks, regelmäßig der Fall. Damit<br />

kommt nach Ansicht des BFH dem Inhalt des<br />

Kaufvertrags bzw. Werkliefervertrags besondere<br />

Bedeutung zu. Im Streitfall war der Steuerpflichtige<br />

von einer mündlichen Abänderung<br />

des schriftlich niedergelegten Vertrags ausgegangen,<br />

hatte diese Änderung aber nicht ausreichend<br />

und widerspruchsfrei dokumentiert. Der<br />

Probebetrieb war erst im März des Folgejahres<br />

abgeschlossen und im Anschluss war ein Abnahmeprotokoll<br />

erstellt worden, sodass keine Klarheit<br />

über den Gefahrenübergang bestand.<br />

Das Urteil zeigt, dass der BFH die Nachprüfbarkeit<br />

des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums<br />

als Voraussetzung für die Vornahme von<br />

Abschreibungen auf Windenergieanlagen stärker<br />

gewichtet als eine mündliche Einigung der beiden<br />

Vertragsparteien.<br />

schaftlichen Schwierigkeiten befindet, kann eine<br />

ungeschickt formulierte Rangrücktrittsvereinbarung<br />

zu einem steuerpflichtigen Mehrergebnis<br />

führen, ohne dass sich am Bestand der Belastung<br />

etwas geändert hätte!<br />

von Aktiengesellschaften vor, sofern die Bedingungen<br />

für den Zugang zur Erwerbstätigkeit oder<br />

den beruflichen Aufstieg betroffen sind.<br />

In einem anderen Verfahren zur Diskriminierung<br />

hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH)<br />

kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein sich<br />

auf einen Arbeitsplatz bewerbender Arbeitnehmer<br />

nach den Rechtsvorschriften der Europäischen<br />

Union einen Anspruch auf Auskunft darüber hat,<br />

ob der Arbeitgeber am Ende des Auswahlverfahrens<br />

einen anderen Bewerber eingestellt hat.<br />

Der EuGH hat einen derartigen Anspruch eines<br />

Arbeitnehmers mit Urteil vom 19.4.2012 verneint,<br />

allerdings auch ausgeführt, dass das Schweigen<br />

des Arbeitgebers ein Indiz dafür sein kann, dass<br />

tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt.<br />

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Dieses <strong>aktuell</strong>e Heft, aber auch ältere Ausgaben<br />

der Mandantenzeitung „<strong>Wirtschaft</strong> & <strong>Steuern</strong><br />

<strong>aktuell</strong>“, finden Sie unter der Adresse<br />

www.mds-moehrle.de in der Rubrik Service/Mandanteninformationen.<br />

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen<br />

und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität<br />

und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie<br />

machen es jedoch notwendig, Haftung und<br />

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