Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner
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<strong>Wirtschaft</strong> & <strong>Steuern</strong><br />
<strong>aktuell</strong><br />
Wichtige Informationen für unsere Mandanten<br />
Editorial<br />
Wenn die Software über das Steuerrecht<br />
entscheidet<br />
Zwar später als in vielen anderen Bereichen, aber<br />
inzwischen doch in großen Schritten, hält auch<br />
in der Finanzverwaltung eine zunehmende Automatisierung<br />
der Prozesse Einzug. Trotz verschie-<br />
dener „Startschwierigkeiten“ ist ein verstärkter<br />
Einsatz moderner Informationstechnologien im<br />
Grundsatz zu begrüßen. Die elektronische Einreichung<br />
und Weiterverarbeitung von Steuererklärungen<br />
kann zu Effizienzsteigerung und Fehlerreduzierung<br />
führen.<br />
Häufig übersehen wird jedoch, dass gerade die<br />
elektronische Weiterverarbeitung der erklärten<br />
Daten eine nur scheinbar triviale Angelegenheit<br />
ist. Die diesem Prozess zugrunde liegende<br />
Software muss nämlich in der Lage sein, das<br />
deutsche Steuerrecht in all seiner Komplexität<br />
abzubilden – für die Programmierer eine Mammutaufgabe!<br />
Es stellt sich aber vor allem die Frage, wer in diesem<br />
Prozess darüber entscheidet, wie die unzähligen<br />
Zweifels- und Auslegungsfragen der deutschen<br />
Steuergesetze im Rahmen der automatischen<br />
Datenverarbeitung abgebildet werden.<br />
Diese Problematik hatte wohl auch der Präsident<br />
des Bundes finanzhofs im Auge, als er jüngst darauf<br />
hinwies, dass die Software der Finanzverwaltung<br />
nicht die Auslegung von steuerlichen Normen<br />
vorgeben dürfe – ein Effekt, der sich aber<br />
leider sicherlich allzu oft einstellen wird.<br />
Für Berater wird das Vorgehen gegen Berechnungsergebnisse<br />
der verwaltungsseitigen Software<br />
daher eine immer größere Herausforderung<br />
darstellen. Ist es für die Mitarbeiter der Finanzämter<br />
doch allzu leicht, sich auf ein „Rechenergebnis“<br />
der verwendeten Software zu berufen,<br />
das kaum angezweifelt werden könne.<br />
Ebenfalls paradox ist, dass Plausibilitätsprüfungen<br />
der Software eine korrekte Abgabe von<br />
Steuererklärungen in manchen Fällen gar nicht<br />
mehr zulassen. Hält die Software eine – eigentlich<br />
korrekte – Erklärung für unplausibel, ist die<br />
Einreichung nur möglich, wenn die Plausibilitätsprüfung<br />
der Software mittels (bestenfalls) unsinniger<br />
Angaben zufrieden gestellt wird.<br />
Auch in diesem Bereich sollte die „Softwaregläubigkeit“<br />
daher nicht überhandnehmen, sondern<br />
eine der Komplexität des Steuerrechts geschuldete<br />
Flexibilität erhalten bleiben.<br />
Tobias Müller<br />
Steuerberater<br />
Nr. 3 / Juni 2012<br />
Inhalt<br />
Editorial<br />
Wenn die Software über das Steuerrecht entscheidet 1<br />
Leitartikel<br />
Dokumentation von Verrechnungspreisen bei kleinen<br />
und mittleren Unternehmen 2<br />
Unternehmen<br />
Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung<br />
geplant 3<br />
Gesellschafterhaftung für Steuerschulden nach § 74 AO 4<br />
Verbesserte Chancen für Sanierungen<br />
Rücklagen gemäß § 6 b EStG und Rücklagen für<br />
6<br />
Ersatzbeschaffung 6<br />
Steuerfalle Rangrücktrittsvereinbarung 7<br />
Abschreibungsbeginn bei Windenergieanlagen 8<br />
Alle Steuerzahler<br />
Zahlungen auf Oder-Konto als Schenkung 3<br />
Erwerbsnebenkosten bei Schenkungen 7<br />
Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Lohnsteuer: Wenn der Arbeitgeber Bußgelder für<br />
Lkw-Fahrer übernimmt 3<br />
Kündigung nach Whistleblowing?<br />
Neuregelung zur Überlassung von Software und<br />
4<br />
PC-Nutzung 4<br />
Stichtagsklauseln im Arbeitsvertrag 5<br />
Diskriminierung aufgrund des Alters 8<br />
Kommentar<br />
Fotografieren während einer Betriebsprüfung 5<br />
<strong>MDS</strong> MÖHRLE & PARTNER<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE<br />
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2<br />
Leitartikel<br />
Dokumentation von Verrechnungspreisen bei kleinen und mittleren<br />
Unternehmen<br />
In den letzten Jahren kommt – sowohl seitens<br />
des Steuerpflichtigen als auch seitens der<br />
Finanzverwaltung – den Fragen der internationalen<br />
Einkunftsabgrenzung wachsende Bedeutung<br />
zu. Dies spiegelt sich in einer steigenden<br />
Zahl von Verwaltungsanweisungen und Gerichtsentscheidungen,<br />
aber auch einer zunehmenden<br />
Aktivität des Gesetzgebers auf diesem Themengebiet<br />
wider. Heute ist eine grenzüberschreitende<br />
Geschäftstätigkeit ab einer bestimmten<br />
Unternehmensgröße eher die Regel und nicht<br />
– wie noch vor einigen Jahren – die Ausnahme.<br />
Betroffen sind daher nicht nur multinationale<br />
Unternehmen, sondern verstärkt auch kleine<br />
und mittlere Unternehmen (KMU).<br />
Infolge der jüngsten <strong>Wirtschaft</strong>s- und Finanzmarktkrisen<br />
besteht eine verstärkte Neigung<br />
bei vielen Finanzverwaltungen und Gesetzgebern,<br />
gerade grenzüberschreitende Sachverhalte<br />
besonders kritisch zu hinterfragen und deren<br />
steuerliche Anerkennung dem Grunde und der<br />
Höhe nach von besonderen Dokumentations- und<br />
Nachweispflichten abhängig zu machen. Außerdem<br />
soll verhindert werden, dass Besteuerungssubstrat<br />
in das Ausland verlagert und damit das<br />
eigene Steueraufkommen beeinträchtigt wird.<br />
So wird in den letzten Jahren bei Betriebsprüfungen,<br />
häufig durch sog. Fachprüfer für<br />
Außensteuerfragen, auch bei KMU ein Schwerpunkt<br />
im Bereich der Auslandssachverhalte<br />
und der Überprüfung von Verrechnungspreisen<br />
im Verhältnis zu nahestehenden Unternehmen<br />
im Ausland gesetzt. In der Praxis führt dies in<br />
steigendem Maße zu Einkommenskorrekturen,<br />
deren Brisanz darin liegt, dass diese nachträglichen<br />
Korrekturen zu Gunsten des deutschen<br />
Fiskus oft nicht mehr korrespondierend bei der<br />
ausländischen Finanzverwaltung durchgesetzt<br />
werden können.<br />
Der Angemessenheit von Verrechnungspreisen<br />
sollte daher auch bei KMU große Aufmerksamkeit<br />
zuteil werden. Die seit 2003 gesetzlich<br />
geregelte Verrechnungspreisdokumentation<br />
hat in den letzten Jahren hierbei erheblich<br />
an Bedeutung gewonnen. Gemäß § 90 Abs. 3<br />
Abgabenordnung haben Steuerpflichtige bei<br />
Auslandssachverhalten über die Art und den<br />
Inhalt ihrer Geschäftsbeziehung mit nahestehenden<br />
Personen Aufzeichnungen zu erstellen.<br />
Details der geforderten Verrechnungspreisdokumentation<br />
werden darüber hinaus durch die<br />
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung<br />
und die sog. Verwaltungsgrundsätze-Verfahren<br />
geregelt.<br />
Lediglich Unternehmen, die im jeweiligen <strong>Wirtschaft</strong>sjahr<br />
weder konzerninterne Warenlieferungen<br />
für mehr als 5 Mio. Euro noch konzerninterne<br />
Dienstleistungen für mehr als 500.000 Euro<br />
tätigen, sind nicht verpflichtet, eine Verrechnungspreisdokumentation<br />
zu erstellen. Gerade<br />
die zweite Grenze ist in der Praxis schnell überschritten.<br />
Die Notwendigkeit der Erstellung einer<br />
Verrechnungspreisdokumentation wird zurzeit<br />
oft noch von KMU unterschätzt. Dabei ist zu<br />
beachten, dass diese auf Anforderung durch die<br />
Finanzverwaltung binnen 60 Tagen vorgelegt<br />
werden muss. Die Konsequenzen bei Nichtvorlage,<br />
verspäteter Vorlage, Verletzung von Mitwirkungs-<br />
und Auskunftspflichten oder unverwertbaren<br />
Dokumentationen sind beträchtlich. Sie<br />
reichen von der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen<br />
über Strafzuschläge bis hin zu einem<br />
Verzögerungsgeld.<br />
Da die erstmalige Erstellung einer solchen Verrechnungspreisdokumentation<br />
durchaus aufwändig<br />
sein kann, sollte vermieden werden,<br />
diese innerhalb der Vorlagefrist von 60 Tagen<br />
erstellen zu müssen.<br />
Der Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden<br />
Geschäftsbeziehungen ist verpflichtet, hierzu<br />
eine Sachverhalts- und eine Angemessenheitsdokumentation<br />
zu erstellen.<br />
Die Sachverhaltsdokumentation besteht aus den<br />
folgenden Teilen:<br />
1. der Analyse verrechnungspreisrelevanter<br />
Faktoren der Markt- und Wettbewerbssituation<br />
der betrachteten Unternehmensgruppe;<br />
2. der Unternehmensanalyse (u. a. Darstellung<br />
der Beteiligungsverhältnisse, des Geschäftsbetriebs<br />
und des Organisationsaufbaus);<br />
3. der Darstellung der Geschäftsbeziehungen<br />
mit nahestehenden Unternehmen hinsichtlich<br />
ihrer Art und dem betragsmäßigen Umfang<br />
der Entgelte;<br />
4. der Funktions- und Risikoanalyse, in der für<br />
jede Geschäftsbeziehung die von den beteiligten<br />
Unternehmen ausgeübten Funktionen,<br />
getragenen Risiken und eingesetzten <strong>Wirtschaft</strong>sgüter<br />
beschrieben und analysiert werden.<br />
Die Funktions- und Risikoanalyse bildet die entscheidende<br />
Grundlage für die Bestimmung der<br />
Verrechnungspreis methode bzw. der Preisfindung.<br />
Die bei der Sachverhaltsdokumentation gewonnenen<br />
Informationen bilden die Basis der Angemessenheitsdokumentation,<br />
in der das ernsthafte<br />
Bemühen dargelegt werden muss, dass<br />
das Unternehmen die Verrechnungspreise unter<br />
Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes<br />
festgelegt hat.<br />
Zu diesem Zweck ist die angewandte Verrechnungspreismethode<br />
zu erläutern und die konkrete<br />
Anwendbarkeit zu begründen. Hierbei ist<br />
zu beachten, dass die deutschen Verrechnungspreisvorschriften<br />
vorrangig die Anwendung der<br />
sog. Standardmethoden (Preisvergleichsmethode,<br />
Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode)<br />
vorsehen. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen lässt die deutsche Finanzverwaltung<br />
jedoch auch die sog. gewinnorientierten<br />
Verrechnungspreismethoden zu.<br />
In der finanziellen Analyse hat das Unternehmen<br />
auf der Basis von Fremd- bzw. Plandaten darzulegen,<br />
dass die angewandte Marge dem Fremdvergleich<br />
entspricht.<br />
Die o. a. grob skizzierten Anforderungen verdeutlichen<br />
den nicht unerheblichen Zeitaufwand<br />
einer erstmaligen Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation.<br />
Sowohl im Hinblick<br />
auf die Beweislastverteilung zwischen Steuerpflichtigem<br />
und Finanzverwaltung als auch aufgrund<br />
möglicher Sanktionen sind auch KMU mit<br />
entsprechenden Auslandsbeziehungen gut beraten,<br />
das Thema Verrechnungspreise und deren<br />
Dokumentation frühzeitig anzugehen (vgl. hierzu<br />
auch unsere Broschüre „Internationale Verrechnungspreise<br />
und ihre Dokumentation – Ein Wegweiser<br />
für international tätige Unternehmen“).
Unternehmen<br />
Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung<br />
geplant<br />
Der elektronische Rechnungsversand wurde<br />
durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 und 3 UStG<br />
gem. Art. 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes<br />
2011 vom 1.11.2011 rückwirkend zum 1.7.2011 vereinfacht.<br />
Nach der Legaldefinition des Begriffs<br />
der elektronischen Rechnung liegt eine solche<br />
Rechnung immer dann vor, wenn die Rechnung<br />
in einem elektronischen Format ausgestellt und<br />
empfangen wird. Die Anforderungen an eine<br />
elektronische Rechnung sind nun identisch mit<br />
den Anforderungen an eine Papierrechnung und<br />
ebenfalls in § 14 Abs. 1 UStG normiert. Demnach<br />
muss neben der Echtheit der Herkunft der<br />
Rechnung und der Unversehrtheit des Inhalts<br />
auch die Lesbarkeit für den gesamten Aufbewahrungszeitraum<br />
sichergestellt sein. Daneben<br />
ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers<br />
zur papierlosen Übermittlung zwingend erforderlich.<br />
In der Praxis führte die Regelanwendung zu<br />
einigen Schwierigkeiten, so dass das Bundesministerium<br />
der Finanzen (BMF) zum 1.2.2012 einen<br />
Entwurf zur Vereinfachung der elektronischen<br />
Rechnungsstellung veröffentlicht hat. Damit soll<br />
klargestellt werden, wie die Neufassung des § 14<br />
UStG aus umsatzsteuerlicher Sicht zu verste-<br />
hen und anzuwenden ist. Im Folgenden wird der<br />
wesentliche Punkt dieses BMF-Schreibens kompakt<br />
skizziert.<br />
Nachdem bisher zur umsatzsteuerlichen Anerkennung<br />
und der damit einhergehenden Berechtigung<br />
zum Vorsteuerabzug nur zwei Verfahren<br />
zur Verfügung standen (Verwendung der qualifizierten<br />
elektronischen Signatur oder die Nutzung<br />
des EDI-Verfahrens), welche die Praktikabilität<br />
dieser Rechnungsform deutlich einschränkten,<br />
wird nunmehr auch ein sog. dritter Weg akzeptiert.<br />
Demnach ist eine Rechnungsversendung<br />
u. a. auch per E-Mail oder De-Mail möglich, sofern<br />
ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einen<br />
verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und<br />
Leistung herstellen kann. Als innerbetriebliches<br />
Kontrollverfahren ist gem. Abschnitt 14.4 Abs. 5<br />
S. 1 UStAE-Entwurf ein Verfahren ausreichend,<br />
das den Unternehmer zum Abgleich der Rechnung<br />
befähigt, wobei gerade kein bestimmtes<br />
technisches Verfahren vorgegeben wird. Dieses<br />
Kontrollverfahren dient aber klarstellend nicht<br />
dazu, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen<br />
des Vorsteuerabzugs zu überprüfen. Es soll lediglich<br />
die korrekte Übermittlung der Rechnungen<br />
sicherstellen.<br />
Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Lohnsteuer: Wenn der Arbeitgeber Bußgelder<br />
für Lkw-Fahrer übernimmt<br />
Übernimmt eine Spedition Bußgelder, die gegen<br />
ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten<br />
und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt<br />
werden, muss sie diese als steuerpflichtigen<br />
Arbeitslohn behandeln. So hat es das Finanzgericht<br />
(FG) Köln am 22.9.2011 entschieden.<br />
Das FG ließ den Einwand der Spedition nicht gelten,<br />
die Bußgelder seien aus überwiegend eigenbetrieblichen<br />
Interessen übernommen worden,<br />
weil die Anweisung der Spedition lautete, terminliche<br />
Verpflichtungen gegenüber den Kunden<br />
um jeden Preis einzuhalten und dabei Verstöße<br />
gegen Lenk- und Ruhezeiten hinzunehmen.<br />
Der Bundesfinanzhof hat hingegen in einem<br />
anderen Fall am 7.7.2004 die Übernahme von<br />
wegen Falschparkens verhängten Verwarnungsgeldern<br />
nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn<br />
angesehen, weil in der besonderen wettbewerblichen<br />
Situation des Arbeitgebers die für das eigene<br />
betriebliche Interesse sprechenden Umstände<br />
überwogen. Das Bundessozialgericht hat sich<br />
im Urteil vom 1.12.2009 daran orientiert. Es hat<br />
Bußgelder nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
gewertet, wenn deren Übernahme im<br />
Interesse des Arbeitgebers liegt.<br />
Zahlen Spediteure ihren Fahrern die wegen überschrittener<br />
Lenkzeiten verhängten Bußgelder,<br />
handelt es sich dabei, sofern dies im Interesse<br />
des Arbeitgebers geschehen ist, aus sozialversicherungsrechtlicher<br />
Sicht wohl nicht um<br />
Arbeitslohn.<br />
Alle Steuerzahler<br />
Zahlungen auf Oder-<br />
Konto als Schenkung<br />
Die Einrichtung von Oder-Konten durch Ehegatten<br />
ist eine weit verbreitete Methode, um ohne<br />
weitere Bevollmächtigung beiden Ehegatten den<br />
Zugang und die Verwaltung von Vermögenswerten<br />
auf diesen Konten zu ermöglichen. Der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) hat in seiner Entscheidung<br />
vom 23.11.2011 Regeln aufgestellt, nach denen<br />
die Zurechnung der Guthaben auf den einzelnen<br />
Ehegatten erfolgen soll. Diese Regeln haben für<br />
die Frage der Schenkungsteuerpflicht für Einzahlungen<br />
erhebliche Bedeutung. Grundsätzlich<br />
besagt die Bevollmächtigung über die Kontoguthaben<br />
durch beide Ehegatten noch nichts über<br />
die vermögensmäßige Zuordnung dieser Guthaben;<br />
daher hat der BFH für die Aufteilung die<br />
folgenden Grundsätze aufgestellt:<br />
1. Vorrang hat zunächst die Verteilung nach ausdrücklichen<br />
oder stillschweigenden Vereinbarungen<br />
der Eheleute.<br />
2. Liegen keine Vereinbarungen vor, dann muss<br />
aus dem Verhalten der Eheleute, insbesondere<br />
aus der Verwendung der Guthaben, beurteilt<br />
werden, wie hoch der Anteil jedes Ehegatten<br />
ist. Dieser Grundsatz kommt insbesondere<br />
dann zur Anwendung, wenn Einzahlungen<br />
durch einen Ehegatten erfolgen und der andere<br />
daraus Abbuchungen für nur auf seinen<br />
Namen lautende Konten oder Wertpapierdepots<br />
vornimmt.<br />
3. Können aus dem Verhalten keine Schlüsse gezogen<br />
werden, dann kommen die Grundsätze der<br />
objektiven Beweislast zur Anwendung. Das hat<br />
hier zur Folge, dass das Finanzamt den Nachweis<br />
erbringen muss (die Feststellungslast hat),<br />
dass der Ehegatte, der die Einzahlungen auf<br />
das Konto vorgenommen hat, seinem Ehepartner<br />
diese Guthaben zu 50 % oder mehr ohne<br />
Rückforderungsanspruch übertragen wollte.<br />
Umgekehrt sieht es bei der Verwendung von<br />
Guthaben für eigene Zwecke durch den nicht<br />
einzahlenden Ehegatten aus: Ihn trifft die Feststellungslast,<br />
dass er im Innenverhältnis nicht<br />
Eigentümer geworden ist bzw. eine Rückzahlungspflicht<br />
besteht.<br />
Es empfiehlt sich, über die Eigentumsverhältnisse<br />
an Oder-Konten zwischen den Ehegatten<br />
schriftliche Vereinbarungen zu treffen, damit das<br />
Finanzamt nicht von einer Schenkung ausgehen<br />
kann. Eine solche Vereinbarung muss dann aber<br />
auch bei der Abgabe der Einkommensteuererklärungen<br />
für die Aufteilung von Zinsen und sonstigen<br />
Erträgen berücksichtigt werden.<br />
3
4<br />
Unternehmen<br />
Gesellschafterhaftung<br />
für Steuerschulden<br />
nach § 74 AO<br />
Nach § 74 Abgabenordnung (AO) können Gesellschafter,<br />
die unmittelbar oder mittelbar zu mehr<br />
als 25 % an einem Unternehmen beteiligt sind,<br />
als Haftungsschuldner für Betriebssteuern des<br />
Unternehmens in Anspruch genommen werden,<br />
soweit sie dem Unternehmen Gegenstände zur<br />
Nutzung überlassen. Grundsätzlich ist die Haftung<br />
des Gesellschafters dabei auf das Vermögen<br />
beschränkt, das er der Gesellschaft zur<br />
Verfügung gestellt hat. Bisher war umstritten, ob<br />
sich die Haftung auch auf Surrogate bezieht, die<br />
der Gesellschafter durch Verkauf oder anderweitigen<br />
Verlust des Eigentums an den überlassenen<br />
Gegenständen erlangt hat.<br />
Mit Urteilen (VII R 63/10 und VII R 67/10) vom<br />
22.11.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden,<br />
dass der Wortlaut des § 74 AO nach<br />
dem Sinn und Zweck weit auszulegen sei, und die<br />
Haftung des Eigentümers danach auch auf sämtliche<br />
Surrogate, wie beispielsweise Veräußerungserlös,<br />
Schadenersatzleistung oder Tauschgegenstände,<br />
zu erweitern sei. Die Veräußerung<br />
von Betriebsvermögen kann also eine Haftung<br />
nicht mehr verhindern, auch wenn diese vor dem<br />
Ergehen eines Haftungsbescheides erfolgt.<br />
Den entschiedenen Fällen lag ein Sachverhalt<br />
zugrunde, in dem ein Gesellschafter sowohl an<br />
einer Betriebs-GmbH & Co. KG als auch an einer<br />
Besitz-GbR beteiligt war. Die Besitz-GbR verpachtete<br />
der Betriebs-GmbH & Co. KG Anlagevermögen.<br />
Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des<br />
Gesellschafters als Haftungsschuldner hatte die<br />
Besitz-GbR das Anlagevermögen bereits verkauft.<br />
Überraschend an den Entscheidungen des BFH<br />
ist insbesondere, dass ein Haftungsdurchgriff<br />
auf das Vermögen der Besitz-GbR, an der auch<br />
ein Gesellschafter der Betriebsgesellschaft<br />
beteiligt ist, erfolgt. Insoweit hat der BFH offensichtlich<br />
von der heute allgemein anerkannten<br />
Rechtsfähigkeit der GbR Abstand genommen, da<br />
er das Betriebsvermögen nicht dem Eigentum<br />
der GbR, sondern dem Eigentum des Gesellschafters<br />
zuordnete. Nur so konnte der BFH die notwendige<br />
Haftungsidentität (Haftungsschuldner<br />
ist Eigentümer der überlassenen Gegenstände)<br />
bejahen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die<br />
Rechtsprechung des BFH diesbezüglich weiter<br />
entwickelt.<br />
Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Kündigung nach Whistleblowing?<br />
Der Begriff des Whistleblowings bezeichnet im<br />
Wesentlichen die nichtautorisierte Publikation von<br />
aufgedeckten Missständen. Die Informationen werden<br />
also von dem Hinweisgeber, auch Whistleblower<br />
genannt, gegen den Willen der betroffenen<br />
Person oder des betroffenen Unternehmens an<br />
Behörden, Verbände etc. weitergegeben bzw. der<br />
Allgemeinheit zugänglich gemacht. In der wirtschaftlichen<br />
Praxis wurde der Begriff des Whistleblowings<br />
in Deutschland insbesondere durch die<br />
sog. Kronzeugenregelung im Kartellrecht geläufig.<br />
Auch im Arbeitsrecht sind Fälle des Whistleblowings,<br />
in denen Arbeitnehmer mutmaßliche<br />
Missstände wie bspw. Bestechung, Betrug oder<br />
die Nichteinhaltung von Sicherheits- oder Qualitätsvorschriften<br />
„ihres“ Unternehmens aufdecken<br />
und diese gegen den Willen des Arbeitgebers ggf.<br />
durch Stellung einer Strafanzeige veröffentlichen,<br />
bekannt. Ob der Arbeitgeber in solchen Fällen zur<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Kündigung<br />
oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
durch Zahlung einer angemessenen Abfindung<br />
berechtigt ist, war Gegenstand zweier Urteile aus<br />
der jüngeren Vergangenheit.<br />
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte<br />
(EGMR) hat in seinem Urteil vom 21.11.2011 (Heinisch<br />
vs. Germany, Application no. 28274/08) festgestellt,<br />
dass im Spannungsfeld zwischen dem<br />
Recht der Arbeitnehmer auf Meinungsfreiheit und<br />
des öffentlichen Interesses an der Aufdeckung<br />
von Missständen einerseits und den Loyalitätspflichten<br />
der Arbeitnehmer sowie dem Recht des<br />
Unternehmens auf Schutz vor Rufschädigungen<br />
und der Wahrung der Geschäftsinteressen ande-<br />
rerseits, letztere unter Umständen zurücktreten<br />
müssen. Die Signalwirkung dieses Urteils ist nicht<br />
zu unterschätzen. So wird es den Arbeitgebern in<br />
Zukunft schwerer gemacht, Angestellten zu kündigen,<br />
die sich als Whistleblower betätigt haben. Ein<br />
Freifahrtschein wird den Arbeitnehmern durch das<br />
Urteil des EGMR jedoch nicht ausgestellt.<br />
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein<br />
hat in dem Urteil vom 20.3.2012 festgestellt,<br />
dass Whistleblowing jedoch durchaus zur Auflösung<br />
des Arbeitsverhältnisses, wenn auch gegen<br />
Zahlung einer angemessen Abfindung, führen<br />
kann. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer<br />
hauptsächlich aus Rachegründen die Strafanzeige<br />
gegen das Unternehmen angestrebt. Das<br />
LAG folgerte daraus, dass in solchen Fällen auch<br />
unter Berücksichtigung des EGMR-Urteils, dem<br />
Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />
nicht zugemutet werden kann. Dieses ist<br />
somit aufzulösen, obwohl die Kündigung an sich<br />
rechtswidrig war, und das Whistleblowing folglich<br />
auch keinen Kündigungsgrund darstellte.<br />
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass ein<br />
Kündigungsgrund aufgrund Whistleblowings nur<br />
dann vorliegen kann, wenn die dem Arbeitgeber<br />
geschuldete Loyalitätspflicht gegenüber dem<br />
öffentlichen Interesse an der Publikation der<br />
aufgedeckten Missstände überwiegt. Daneben<br />
kann Whistleblowing allerdings durchaus zur<br />
Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn<br />
ein Mitarbeiter identifizierte Missstände hauptsächlich<br />
aus Gründen, die der Verfolgung persönlicher<br />
Ziele dienen, veröffentlicht.<br />
Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Neuregelung zur Überlassung von Software und<br />
PC-Nutzung<br />
Aufgrund der technischen Fortentwicklung wurde<br />
die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers<br />
aus der kostenlosen oder verbilligten<br />
privaten Nutzung von Computern und Software<br />
in § 3 Nr. 45 EStG neu gefasst. Die Steuerfreiheit<br />
soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber seinen<br />
Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie<br />
Smartphones oder Tablets überlässt.<br />
Haben Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern betriebliche<br />
Software auch für ihren privaten PC zu Hause<br />
überlassen, war dies – entgegen der betrieblichen<br />
Übung – bisher nicht steuerfrei. Nach der<br />
Neufassung gilt rückwirkend ab dem Jahr 2000<br />
Folgendes:<br />
y Die reine Softwareüberlassung sogenannter<br />
Home Use Programme ist nun auch steuerfrei.<br />
y Der bisher in § 3 Nr. 45 EStG verwendete<br />
Begriff „betriebliche Personalcomputer” wird<br />
durch „betriebliche Datenverarbeitungsgeräte”<br />
ersetzt.<br />
Dadurch wird nun klargestellt, dass auch die<br />
Überlassung von Smartphones, Tablets und iPads<br />
steuerfrei ist. Steuerfrei sind übrigens auch die<br />
vom Arbeitgeber übernommenen Verbindungsentgelte<br />
und Grundgebühren im Zusammenhang<br />
mit den betrieblichen Telekommunikations- und<br />
Datenverarbeitungsgeräten.
Kommentar<br />
Fotografieren während einer Betriebsprüfung<br />
Betriebsprüfer sind in der Vergangenheit in Einzelfällen<br />
dazu übergegangen, mit ihrem Foto-Handy<br />
oder einer Digitalkamera Fotos des Betriebes zu<br />
schießen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg<br />
hat sich nun in einer Verfügung vom 20.2.2012 dazu<br />
geäußert, in welchen Fällen und in welchem Umfang<br />
Betriebsprüfer zum Fotografieren im Rahmen einer<br />
Umsatzsteuer-Nachschau berechtigt sind.<br />
Fotos von einer Betriebsstätte stellen einen Eingriff<br />
in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht<br />
bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten<br />
Gewerbebetrieb dar. Die Unternehmerrechte<br />
werden durch diesen Eingriff nicht verletzt, wenn<br />
der Betriebsinhaber mit dem Fotografieren einverstanden<br />
ist, oder sämtliche der nachfolgenden<br />
drei Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
y Die Anfertigung von Fotografien darf nur in<br />
Geschäfts- und Betriebsräumen erfolgen, die<br />
der Betriebsprüfer besichtigen und betreten<br />
darf. Da kein Recht zur Durchsuchung besteht,<br />
dürfen insoweit auch keine Fotos von nicht<br />
offen herumstehenden und herumliegenden<br />
Gegenständen gemacht werden.<br />
y Es muss ein Beweissicherungs- bzw. Dokumentationsinteresse<br />
vorliegen. Die durch das Foto<br />
Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Stichtagsklauseln im Arbeitsvertrag<br />
In vielen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass<br />
der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer Grundvergütung<br />
Sonderzuwendungen erhält. Der<br />
Anspruch auf die Sonderzuwendungen setzt oftmals<br />
voraus, dass der Arbeitnehmer zu einem<br />
bestimmten Stichtag noch in einem ungekündigten<br />
Arbeitsverhältnis steht. Das Bundesarbeitsgericht<br />
(BAG) hat sich nun in zwei Urteilen vom<br />
18.1.2012 zur Wirksamkeit einer solchen Stichtagsklausel<br />
im Zusammenhang mit dem Anspruch auf<br />
eine Weihnachtsgratifikation und dem Anspruch<br />
auf eine Bonuszahlung geäußert.<br />
Auch für Arbeitsverträge gilt regelmäßig, dass<br />
sie einer AGB-Kontrolle zu unterziehen sind.<br />
Stichtagsklauseln dürfen den Arbeitnehmer<br />
nicht unangemessen benachteiligen. Laut BAG<br />
ist dem Arbeitgeber untersagt, Sonderzahlungen<br />
mit Stichtagsklauseln zu versehen, wenn<br />
diese Zahlungen ausschließlich oder teilweise<br />
eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit sind.<br />
Weiterhin werde die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers<br />
verletzt, indem die Ausübung seines<br />
Kündigungsrechtes erschwert werde.<br />
dokumentierte Information muss für den konkret<br />
zu prüfenden Steuertatbestand relevant<br />
sein. Der Fotografierende muss sich in einer<br />
gewissen Beweisnot befinden, weil ihm andere<br />
Beweismittel nicht oder nur schwer zugänglich<br />
sind. Dem Betriebsprüfer dürfen keine geeigneten<br />
und weniger belastenden Maßnahmen als<br />
die Anfertigung von Fotos zur Verfügung stehen,<br />
und die Maßnahme muss für den Betroffenen<br />
zumutbar sein.<br />
y Es darf keine Verletzung von Betriebs- oder<br />
Geschäftsgeheimnissen erfolgen. Eine solche<br />
Verletzung, bspw. durch das Fotografieren von<br />
Spezialmaschinen und Prototypen, erfolgt nach<br />
Auffassung der OFD Magdeburg nicht, wenn die<br />
an das Steuergeheimnis gebundenen Finanzbehörden<br />
ihren Kontrollpflichten anders nicht<br />
nachkommen könnten. Auch eine Verletzung<br />
des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung<br />
sei ausgeschlossen, da das Allgemeininteresse<br />
an der Offenlegung steuerlich<br />
erheblicher Umstände höher zu bewerten sei<br />
als das Individualinteresse am Datenschutz.<br />
Das Anfertigen von Fotografien kann sicherlich<br />
eine Arbeitserleichterung für die Prüfer darstellen,<br />
wird aber unseres Erachtens nur in Ausnahmefäl-<br />
In dem ersten vom BAG entschiedenen Fall hatte<br />
der Arbeitgeber jeweils im November eines Jahres<br />
eine Weihnachtsgratifikation gewährt, die<br />
der Arbeitnehmer zurückzuzahlen hatte, wenn<br />
er bis zum 31. März des Folgejahres aus dem<br />
Arbeitsverhältnis ausschied. Diese Regelung war<br />
laut BAG wirksam, da es sich um eine Sonderzuwendung<br />
handelte, die nicht für die Vergütung<br />
der Arbeitsleistung selbst bestimmt war. Darüber<br />
hinaus hat das BAG entschieden, dass es<br />
grundsätzlich nicht darauf ankomme, wer die<br />
Kündigung erklärt habe. Bislang wurde hierzu<br />
die Auffassung vertreten, dass der Anspruch<br />
auf eine Sonderzuwendung nur für den Fall ausgeschlossen<br />
werden könne, dass das Arbeitsverhältnis<br />
aus Gründen gekündigt wurde, die<br />
nicht in der Sphäre des Arbeitgebers lagen. Den<br />
vorliegenden Fall hat das BAG dennoch für eine<br />
weitere Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz<br />
zurückverwiesen. Der Arbeitnehmer hatte<br />
vorgetragen, dass die Kündigung durch den<br />
Arbeitgeber erfolgt sei, weil der Arbeitnehmer<br />
nicht freiwillig auf die Weihnachtsgratifikation<br />
verzichtet habe. Der Arbeitnehmer könnte sich<br />
len erforderlich sein.<br />
Wenn ein Betriebsinhaber<br />
das Anfertigen von<br />
Fotografien ohne seine<br />
vorherige Einwilligung<br />
nicht wünscht, sollte<br />
er dies dem Prüfer vorsorglich<br />
zu Beginn der Prüfung mitteilen. Soweit<br />
im Einzelfall erforderlich, kann der Betriebsinhaber<br />
entweder diese Einwilligung erteilen oder ggf.<br />
die räumliche bzw. gegenständliche Situation, die<br />
der Prüfer mit einem Foto dokumentieren möchte,<br />
schriftlich beschreiben und bestätigen.<br />
Für die Praxis ist zu beachten, dass Prüfer ihren<br />
Wunsch, Fotografien anzufertigen, keinesfalls<br />
allein mit dem Hinweis auf das Steuergeheimnis<br />
rechtfertigen können. Im Zweifel, insbesondere<br />
bei Gefahr der Verletzung von Betriebs- oder<br />
Geschäftsgeheimnissen, ist der Prüfer vielmehr<br />
verpflichtet, andere geeignete Maßnahmen zur<br />
Beweissicherung und Dokumentation zu ergreifen.<br />
Hans Wiedemann<br />
<strong>Wirtschaft</strong>sprüfer, Steuerberater<br />
dann wegen Treuwidrigkeit nicht auf die Stichtagsklausel<br />
berufen.<br />
In dem zweiten vom BAG entschiedenen Fall hatte<br />
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jeweils im<br />
März für das vorangegangene Geschäftsjahr eine<br />
Erfolgsbeteiligung gewährt sowie einen weiteren<br />
Betrag für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis<br />
drei Jahre später noch besteht. Das BAG hat hierzu<br />
entschieden, dass der Arbeitnehmer sich auch<br />
den an die Bedingung des Eintritts eines Stichtags<br />
geknüpften Betrag bereits verdient habe. Nachdem<br />
der Arbeitnehmer gekündigt hatte, war der<br />
Arbeitgeber verpflichtet, an den Arbeitnehmer<br />
auch die Bonuszahlungen zu leisten, die unter der<br />
Bedingung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses<br />
an künftigen Stichtagen standen.<br />
In der Praxis sollte der Arbeitgeber daher zur<br />
Vermeidung von rechtlichen Unsicherheiten ausdrücklich<br />
klarstellen, welche Zahlungen als Sonderzuwendungen<br />
erfolgen, die zusätzlich und<br />
unabhängig von dem Anspruch auf die Vergütung<br />
gezahlt werden.<br />
5
6<br />
Unternehmen<br />
Verbesserte Chancen für Sanierungen<br />
Das am 1.3.2012 in Kraft getretene Gesetz zur<br />
weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen<br />
(ESUG) bringt wesentliche Änderungen<br />
der Insolvenzordnung (InsO) mit sich. Ziel des<br />
Gesetzes ist es, in die Krise geratenen Unternehmen<br />
die Restrukturierung bzw. Stabilisierung zu<br />
erleichtern und das Insolvenzverfahren für die<br />
Beteiligten planbarer zu machen.<br />
Gläubigerautonomie<br />
Das ESUG schafft die Möglichkeit, bereits im<br />
Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss<br />
einzusetzen, der ein wichtiges Mitspracherecht<br />
bei der Auswahl des Insolvenzverwalters<br />
und der Anordnung der Eigenverwaltung<br />
hat. Bisher wurde der vorläufige Insolvenzverwalter<br />
ausschließlich durch den Insolvenzrichter<br />
bestimmt. Voraussetzung ist, dass der Schuldner<br />
zwei von drei Merkmalen erfüllt:<br />
y Bilanzsumme von mindestens 4,84 Mio. Euro,<br />
y Umsatzerlöse von mindestens 9,68 Mio. Euro,<br />
y mindestens 50 Arbeitnehmer.<br />
Zur Bestimmung der möglichen Mitglieder<br />
des vorläufigen Gläubigerausschusses hat der<br />
Schuldner ein vollständiges Verzeichnis seiner<br />
Gläubiger samt Kenntlichmachung der für die<br />
Unternehmen<br />
Rücklagen gemäß § 6 b EStG und Rücklagen für Ersatzbeschaffung<br />
Sowohl bei der Veräußerung als auch beim ungeplanten<br />
Ausscheiden von <strong>Wirtschaft</strong>sgütern aus<br />
einem Betriebsvermögen können stille Reserven<br />
aufgedeckt werden, die grundsätzlich im Jahr<br />
ihres Anfalls zu versteuern sind. Insbesondere bei<br />
Grundstücken oder bei Gebäuden können sich daraus<br />
erhebliche Steuerbelastungen ergeben, die<br />
die Liquidität für erforderliche Investitionen verringern.<br />
Um die sofortige Versteuerung zu vermeiden,<br />
stehen im Steuerrecht dafür zwei Möglichkeiten<br />
zur Verfügung. Dies wird am Beispiel von<br />
Grund und Boden sowie Gebäuden dargestellt.<br />
Übertragung stiller Reserven aus Veräußerungen<br />
gem. § 6 b EStG<br />
Eine Übertragung von aufgedeckten stillen<br />
Reserven ist für Grund und Boden und Gebäude<br />
möglich, wenn sie bei der Veräußerung seit mindestens<br />
6 Jahren zum Anlagevermögen eines<br />
inländischen Betriebs gehörten. Für Entnahmen<br />
in das Privatvermögen gilt dies nicht.<br />
Besetzung des Ausschusses in Frage kommenden<br />
Gläubiger beizufügen (§ 13 InsO n. F.).<br />
Schutzschirmverfahren<br />
Das Schutzschirmverfahren kann im Insolvenzeröffnungszeitraum<br />
durchgeführt werden. Es sichert<br />
einen dreimonatigen Vollstreckungsschutz, um<br />
innerhalb dieser Zeit einen Sanierungsplan auszuarbeiten.<br />
Voraussetzung für die Anwendung des<br />
Schutzschirmverfahrens ist, dass das Unternehmen<br />
einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit<br />
und/oder Überschuldung stellt.<br />
Die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit darf allerdings<br />
nicht eingetreten sein. In dieser Phase darf<br />
der Schuldner, anders als in den anderen Verfahren<br />
der InsO, selber Verbindlichkeiten zu Lasten<br />
der Insolvenzmasse begründen. Spätestens nach<br />
drei Monaten entscheidet das Gericht über die<br />
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das entweder<br />
in der bisherigen Form oder in einer Eigenverwaltung<br />
durchgeführt wird. Sofern die Sanierung<br />
aussichtslos erscheint, erfolgt die reguläre Prüfung<br />
der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.<br />
Eigenverwaltung<br />
Im Rahmen der Eigenverwaltung darf der Insolvenzschuldner<br />
unter Aufsicht eines Sachwalters<br />
Die Übertragung setzt voraus, dass der Gewinn<br />
durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) ermittelt<br />
wird, so dass viele freiberuflich Tätige davon keinen<br />
Gebrauch machen können.<br />
Die stillen Reserven können im <strong>Wirtschaft</strong>sjahr<br />
des Verkaufs auf im selben oder vorangegangenen<br />
<strong>Wirtschaft</strong>sjahr angeschafften Grund und<br />
Boden oder auf erworbene bzw. hergestellte<br />
Gebäude übertragen werden. Die bei Gebäuden<br />
entstandenen Gewinne können nur auf andere<br />
Gebäude übertragen werden. Wahlweise können<br />
die aufgedeckten Reserven aber auch in<br />
eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt und<br />
innerhalb der nächsten 4 Jahre auf investierte<br />
<strong>Wirtschaft</strong>sgüter übertragen werden. Bei Gebäuden<br />
verlängert sich diese Frist auf 6 Jahre, wenn<br />
mit ihrer Herstellung vor Ablauf des 4. Jahres<br />
begonnen wurde. Die Übertragung verringert<br />
aber die Anschaffungs-/Herstellungskosten, so<br />
dass sich bei Gebäuden auch die Abschreibungsbasis<br />
ermäßigt.<br />
seine gesamte Insolvenzmasse verwalten (auch<br />
darüber verfügen). Bei bestimmten Rechtshandlungen<br />
ist die Zustimmung eines Gläubigerausschusses<br />
oder auf Antrag der Gläubigerversammlung<br />
die Genehmigung des Sachwalters<br />
erforderlich. In der Praxis wird insbesondere die<br />
Tatsache, dass unternehmensspezifisches Wissen<br />
im Unternehmen gehalten wird, als Vorteil<br />
gewertet.<br />
Insolvenzplanverfahren<br />
Das Instrument des Planverfahrens wurde im<br />
neuen ESUG deutlich ausgebaut. Rechtsmittel<br />
gegen die Planbestätigung, wodurch einzelne<br />
Gläubiger das Wirksamwerden des Insolvenzplans<br />
verhindern konnten, werden eingeschränkt.<br />
Stattdessen werden im Rahmen des Planverfahrens<br />
auch als zukünftiges Sanierungsinstrument<br />
Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile<br />
umgewandelt – im Zweifel auch gegen den<br />
Willen von Alt-Gesellschaftern.<br />
Diese Neuregelungen sind insbesondere deshalb<br />
interessant, weil die durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz<br />
eingeführte Änderung des<br />
Überschuldungsbegriffs am 31.12.2013 endet.<br />
Ist bis zum Ende des 4. Jahres noch keine Übertragung<br />
erfolgt, muss die Rücklage aufgelöst<br />
und ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr ihres<br />
Bestehens hinzugerechnet werden. Die Rücklagenbildung<br />
hat dann den Charakter einer verzinslichen<br />
Steuerstundung.<br />
Auch bei der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben<br />
oder Mitunternehmeranteilen können<br />
die auf Grundstücke entfallenden Reserven in<br />
eine Rücklage eingestellt werden. Dann sind<br />
allerdings die Vergünstigungen für den Veräußerungsgewinn<br />
nicht anwendbar.<br />
Übertragung stiller Reserven aus Abgängen<br />
wegen höherer Gewalt (Brand oder Enteignung)<br />
Die in Fällen der höheren Gewalt aufgedeckten<br />
stillen Reserven können ebenfalls sofort übertragen<br />
oder in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung<br />
(RfE) eingestellt werden.
Die Voraussetzungen dafür sind einerseits weiter<br />
(es entfällt die Vorbesitzzeit, das <strong>Wirtschaft</strong>sgut<br />
kann auch zum Umlaufvermögen gehören), andererseits<br />
aber enger gefasst, da die Übertragung<br />
auf ein Ersatzwirtschaftsgut an spezielle Bedingungen<br />
geknüpft wird. Die Übertragung ist nur<br />
auf <strong>Wirtschaft</strong>sgüter möglich, die funktionsgleich<br />
mit dem untergegangenen <strong>Wirtschaft</strong>sgut sind.<br />
Alle Steuerzahler<br />
Erwerbsnebenkosten bei Schenkungen<br />
Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz<br />
(ErbStG) ist für Erwerbe von Todes wegen gesetzlich<br />
geregelt, welche der anlässlich eines Erbfalls<br />
anfallenden Kosten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer<br />
abzugsfähig sind (§ 10 Abs. 5 Nr. 3<br />
ErbStG). Für Schenkungen fehlt eine entsprechende<br />
gesetzliche Regelung. In dem koordinierten<br />
Ländererlass vom 16.3.2012 hat die Finanzverwaltung<br />
jetzt dargestellt, welche Kosten bei<br />
Schenkungen aus ihrer Sicht abzugsfähig sind.<br />
Demnach ist zwischen allgemeinen Erwerbsnebenkosten,<br />
Steuer- und Rechtsberatungskosten<br />
sowie der Grunderwerbsteuer bei mittelbaren<br />
Grundstücksschenkungen zu unterscheiden.<br />
Übernimmt der Schenker Nebenkosten, ist dies<br />
als zusätzliche Schenkung anzusehen, die sich<br />
aber nur insoweit steuererhöhend auswirkt, als<br />
es sich nicht um abzugsfähige Kosten handelt.<br />
Unternehmen<br />
Steuerfalle Rangrücktrittsvereinbarung<br />
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag zuletzt ein spektakulärer<br />
Fall zur Entscheidung vor: Eine GmbH<br />
musste ein Gesellschafterdarlehen von knapp<br />
16,4 Mio. DM, das von Anfang an mit Rangrücktritt<br />
gewährt worden war, einkünfteerhöhend ausbuchen.<br />
Nach dem Urteil vom 30.11.2011 kann nämlich<br />
eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen<br />
oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss<br />
erfüllt zu werden braucht, mangels gegenwärtiger<br />
wirtschaftlicher Belastung nicht als solche in der<br />
Steuerbilanz ausgewiesen werden. Sind entsprechende<br />
Verpflichtungen passiviert, so müssen<br />
diese aufgrund einer Übergangsregel zum Schluss<br />
des ersten, ab 1999 beginnenden <strong>Wirtschaft</strong>sjahres<br />
erfolgswirksam aufgelöst werden. Anderes gilt<br />
ausschließlich bei Verpflichtungen, die auch aus<br />
sog. sonstigem Vermögen zu bedienen sind.<br />
Nach § 5 Abs. 2 a EStG sind für Verpflichtungen,<br />
die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen<br />
oder Gewinne entstehen, Verbindlichkeiten<br />
oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn sol-<br />
Die Frist bei Herstellung eines Gebäudes ist aufgrund<br />
einer kürzlich ergangenen Entscheidung<br />
des Bundesfinanzhofes (BFH) auf bis zu 6 Jahre<br />
verlängert worden.<br />
Für andere <strong>Wirtschaft</strong>sgüter (angeschaffte<br />
Gebäude und Grund und Boden) beträgt diese<br />
Frist nach dem BFH grundsätzlich 4 Jahre. Für<br />
Allgemeine Erwerbsnebenkosten, wie z. B. Notar-<br />
oder Registergebühren, sind Kosten der Rechtsänderung<br />
aufgrund der Schenkung und somit<br />
Folgekosten, die keine Gegenleistung für das<br />
übertragene Vermögen darstellen. Sie sind vollumfänglich<br />
abzugsfähig, auch wenn ein Teil des<br />
übertragenen Vermögens, z. B. als Betriebsvermögen,<br />
steuerbefreit ist.<br />
Bei Steuer- und Rechtsberatungskosten ist zu<br />
unterscheiden, wann und wodurch diese verursacht<br />
sind. Beratungskosten im Vorfeld der<br />
Schenkung sind ebensowenig abzugsfähig wie<br />
Kosten eines nachfolgenden Einspruchs- oder<br />
Finanzgerichtsverfahren. Lediglich Kosten für<br />
die Erstellung der Schenkungsteuererklärung<br />
und der Erklärungen zu den gesonderten Feststellungen<br />
sind vollumfänglich abzugsfähig. Falls<br />
im Einzelfall Verkehrswerte für z. B. Grundstücke<br />
che Einnahmen oder Gewinne tatsächlich angefallen<br />
sind. Diese Voraussetzungen liegen bereits<br />
nach bisheriger Verwaltungsmeinung bei der<br />
Vereinbarung eines einfachen oder eines qualifizierten<br />
Rangrücktritts – der zur Beseitigung<br />
einer Überschuldungssituation vereinbart wird<br />
– nicht vor. Die Verbindlichkeit ist weiterhin als<br />
Fremdkapital in der Steuerbilanz auszuweisen.<br />
Fehlt allerdings die Bezugnahme auf die Möglichkeit<br />
einer Tilgung auch aus anderem freien Vermögen,<br />
ist der Ansatz von Verbindlichkeiten bzw.<br />
Rückstellungen ausgeschlossen, wie dem Schreiben<br />
des Bundesministeriums der Finanzen vom<br />
8.9.2006 ebenfalls entnommen werden kann.<br />
Übersteigen z. B. die Schulden einer GmbH ihre<br />
Aktiva um 100.000 Euro, und vereinbart der<br />
Gesellschafter mit der Gesellschaft einen Rangrücktritt<br />
bezüglich seiner Forderung in Höhe von<br />
200.000 Euro, beendet dies die insolvenzrechtliche<br />
Überschuldung. Unterfiele aber die Verbindlichkeit<br />
dem Passivierungsverbot, erhöhte sich<br />
die RfE muss die Investitionsabsicht nachgewiesen<br />
werden; dies erfolgt für bilanzierende Unternehmen<br />
bereits durch die Rücklagenbildung.<br />
Wird die Reinvestitionsabsicht aufgegeben, dann<br />
muss die Rücklage zum nächsten Bilanzstichtag<br />
aufgelöst werden. Ein Zinszuschlag entsprechend<br />
§ 6 b EStG wird bei der RfE nicht erhoben.<br />
oder Gesellschaftsanteile durch Bewertungsgutachten<br />
ermittelt werden müssen, sollten diese im<br />
Rahmen der Erstellung der Erklärung angefertigt<br />
werden, um deren steuerliche Abzugsfähigkeit<br />
zu gewährleisten.<br />
Überträgt der Schenker einen Geldbetrag mit der<br />
Auflage, ein bestimmtes Grundstück zu erwerben,<br />
liegt eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung<br />
vor, bei der der Beschenkte Grunderwerbsteuer<br />
für den entgeltlichen Erwerb des<br />
Grundstücks zu zahlen hat. Die Verwaltung lässt<br />
den Abzug dieser Steuer als allgemeine Erwerbsnebenkosten<br />
zu.<br />
Im Ergebnis sind also nach dem Erlass Erwerbsnebenkosten<br />
bei Schenkungen analog zu den<br />
Erwerben von Todes wegen zu behandeln.<br />
die steuerliche Bemessungsgrundlage der GmbH<br />
um 200.000 Euro.<br />
Unter einem „einfachen Rangrücktritt“ versteht<br />
man dabei eine Vereinbarung zwischen Schuldner<br />
und Gläubiger dergestalt, dass die Rückzahlung<br />
einer Verbindlichkeit nur dann erfolgt,<br />
wenn der Schuldner dazu aus zukünftigen Gewinnen,<br />
aus einem Liquidationsüberschuss oder aus<br />
sonstigem freien Vermögen später in der Lage<br />
ist, und wenn der Gläubiger mit seiner Forderung<br />
im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt.<br />
Bei einem „qualifizierten Rangrücktritt“<br />
wird der Gläubiger zusätzlich bis zur Abwendung<br />
der Krise nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen<br />
der Gesellschafter berücksichtigt.<br />
Eine vorsorgliche Überprüfung bestehender<br />
Rang rücktrittsvereinbarungen ist dringend ange-<br />
Fortsetzung auf Seite 8<br />
7
8<br />
Fortsetzung von Seite 7 miert werden. Auch bei geplanten Rangrücktrit-<br />
raten, insbesondere bei einem Beraterwechsel<br />
oder bei selbst entworfenen Vereinbarungen<br />
sollte der <strong>aktuell</strong>e steuerliche Vertreter infor-<br />
Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Diskriminierung aufgrund des Alters<br />
In seiner Entscheidung vom 23.4.2012 hat sich der<br />
Bundesgerichtshof (BGH) erstmals mit dem Allgemeinen<br />
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Verbindung<br />
mit einem GmbH-Geschäftsführer befasst.<br />
Konkret ging es um die Benachteiligung eines<br />
GmbH-Geschäftsführers aufgrund seines Alters.<br />
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br />
Ein befristeter Anstellungsvertrag eines GmbH-<br />
Geschäftsführers lief aus, und es war zu entscheiden,<br />
ob dieser verlängert werden sollte. Zum<br />
Zeitpunkt der Entscheidung war der Geschäftsführer,<br />
der gern verlängert hätte, 62 Jahre alt. Der<br />
Aufsichtsrat der GmbH entschied sich aber gegen<br />
eine Verlängerung und für den Abschluss eines<br />
Anstellungsvertrages mit einem 41 Jahre alten<br />
Kandidaten. Gegenüber den Medien ließ die GmbH<br />
Unternehmen<br />
Abschreibungsbeginn bei Windenergieanlagen<br />
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) vor einem<br />
Jahr entschieden hatte, dass eine Windenergieanlage<br />
aus mehreren <strong>Wirtschaft</strong>sgütern (Anlage,<br />
Übergabestation, Zuwegung) besteht (siehe Ausgabe<br />
4/2011), hatte er vor kurzem die Anschlussfrage<br />
zu beantworten, ab wann die einzelnen<br />
<strong>Wirtschaft</strong>sgüter abgeschrieben werden dürfen.<br />
In dem neuen Urteil vom 1.2.2012 stellt der BFH<br />
zunächst klar, dass der Beginn der Abschreibung<br />
für jedes <strong>Wirtschaft</strong>sgut gesondert zu prüfen ist,<br />
auch wenn die Nutzungsdauer der <strong>Wirtschaft</strong>sgüter<br />
nach seinem früheren Urteil einheitlich zu<br />
bestimmen ist. Die Herstellung der Betriebsbereitschaft<br />
ist für jedes <strong>Wirtschaft</strong>sgut einzeln zu<br />
beurteilen. Das bedeutet, dass die Inbetriebnahme<br />
der Windenergieanlage nicht (mehr) erforderlich<br />
ist, um die Abschreibungsberechtigung<br />
herzustellen, da der Anschluss an das Stromnetz<br />
(Übergabestation) in aller Regel ein eigenes <strong>Wirtschaft</strong>sgut<br />
darstellt.<br />
Allerdings sei bei Anschaffung der Windenergieanlage<br />
nach dem BFH zwingend, dass das wirtschaftliche<br />
Eigentum übergegangen sein müsse,<br />
damit eine Abschreibung in Frage kommt. Nach<br />
der Rechtsprechung des BFH ist die Erlangung<br />
ten ist äußerste Sorgfalt auf die Formulierung<br />
zu legen: Der Verweis auf „sonstiges freies<br />
Vermögen“ muss in jedem Fall enthalten sein.<br />
Denn gerade wenn sich ein Unternehmen in wirt-<br />
verlauten, dass der Geschäftsführer gerade wegen<br />
seines Alters nicht weiter verpflichtet wurde.<br />
Der BGH sah in dem Handeln der GmbH eine unzulässige<br />
Diskriminierung des Geschäftsführers; insbesondere<br />
die Äußerung gegenüber der Presse<br />
sei bereits Indiz für seine Diskriminierung. Nach<br />
den Beweislastregeln des AGG sei es nun an der<br />
GmbH gewesen, den aufgrund der Presseäußerung<br />
geschaffenen Anschein der Diskriminierung zu<br />
widerlegen. Dies war der GmbH nicht gelungen.<br />
Die Anwendung des AGG auf einen GmbH-<br />
Geschäftsführer überrascht zunächst; aber, was<br />
einigen noch nicht bekannt sein dürfte: Das AGG<br />
sieht in § 6 Abs. 3 die entsprechende Anwendung<br />
auch auf GmbH-Geschäftsführer und Vorstände<br />
des wirtschaftlichen Eigentums jedenfalls dann<br />
an den Übergang der Gefahr des zufälligen<br />
Untergangs der Sache gebunden, wenn der Verkäufer<br />
(Werklieferer) eine technische Anlage<br />
zu übereignen hat, die vom Erwerber erst nach<br />
erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebes<br />
abgenommen werden soll. Dies ist bei der Windenergieanlage,<br />
als wesentliches <strong>Wirtschaft</strong>sgut<br />
eines Windparks, regelmäßig der Fall. Damit<br />
kommt nach Ansicht des BFH dem Inhalt des<br />
Kaufvertrags bzw. Werkliefervertrags besondere<br />
Bedeutung zu. Im Streitfall war der Steuerpflichtige<br />
von einer mündlichen Abänderung<br />
des schriftlich niedergelegten Vertrags ausgegangen,<br />
hatte diese Änderung aber nicht ausreichend<br />
und widerspruchsfrei dokumentiert. Der<br />
Probebetrieb war erst im März des Folgejahres<br />
abgeschlossen und im Anschluss war ein Abnahmeprotokoll<br />
erstellt worden, sodass keine Klarheit<br />
über den Gefahrenübergang bestand.<br />
Das Urteil zeigt, dass der BFH die Nachprüfbarkeit<br />
des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums<br />
als Voraussetzung für die Vornahme von<br />
Abschreibungen auf Windenergieanlagen stärker<br />
gewichtet als eine mündliche Einigung der beiden<br />
Vertragsparteien.<br />
schaftlichen Schwierigkeiten befindet, kann eine<br />
ungeschickt formulierte Rangrücktrittsvereinbarung<br />
zu einem steuerpflichtigen Mehrergebnis<br />
führen, ohne dass sich am Bestand der Belastung<br />
etwas geändert hätte!<br />
von Aktiengesellschaften vor, sofern die Bedingungen<br />
für den Zugang zur Erwerbstätigkeit oder<br />
den beruflichen Aufstieg betroffen sind.<br />
In einem anderen Verfahren zur Diskriminierung<br />
hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH)<br />
kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein sich<br />
auf einen Arbeitsplatz bewerbender Arbeitnehmer<br />
nach den Rechtsvorschriften der Europäischen<br />
Union einen Anspruch auf Auskunft darüber hat,<br />
ob der Arbeitgeber am Ende des Auswahlverfahrens<br />
einen anderen Bewerber eingestellt hat.<br />
Der EuGH hat einen derartigen Anspruch eines<br />
Arbeitnehmers mit Urteil vom 19.4.2012 verneint,<br />
allerdings auch ausgeführt, dass das Schweigen<br />
des Arbeitgebers ein Indiz dafür sein kann, dass<br />
tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt.<br />
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Herausgeber:<br />
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Haferweg 24 · 22769 Hamburg<br />
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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen<br />
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