Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner
Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner
Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
8<br />
Fortsetzung von Seite 7 miert werden. Auch bei geplanten Rangrücktrit-<br />
raten, insbesondere bei einem Beraterwechsel<br />
oder bei selbst entworfenen Vereinbarungen<br />
sollte der <strong>aktuell</strong>e steuerliche Vertreter infor-<br />
Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Diskriminierung aufgrund des Alters<br />
In seiner Entscheidung vom 23.4.2012 hat sich der<br />
Bundesgerichtshof (BGH) erstmals mit dem Allgemeinen<br />
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Verbindung<br />
mit einem GmbH-Geschäftsführer befasst.<br />
Konkret ging es um die Benachteiligung eines<br />
GmbH-Geschäftsführers aufgrund seines Alters.<br />
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br />
Ein befristeter Anstellungsvertrag eines GmbH-<br />
Geschäftsführers lief aus, und es war zu entscheiden,<br />
ob dieser verlängert werden sollte. Zum<br />
Zeitpunkt der Entscheidung war der Geschäftsführer,<br />
der gern verlängert hätte, 62 Jahre alt. Der<br />
Aufsichtsrat der GmbH entschied sich aber gegen<br />
eine Verlängerung und für den Abschluss eines<br />
Anstellungsvertrages mit einem 41 Jahre alten<br />
Kandidaten. Gegenüber den Medien ließ die GmbH<br />
Unternehmen<br />
Abschreibungsbeginn bei Windenergieanlagen<br />
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) vor einem<br />
Jahr entschieden hatte, dass eine Windenergieanlage<br />
aus mehreren <strong>Wirtschaft</strong>sgütern (Anlage,<br />
Übergabestation, Zuwegung) besteht (siehe Ausgabe<br />
4/2011), hatte er vor kurzem die Anschlussfrage<br />
zu beantworten, ab wann die einzelnen<br />
<strong>Wirtschaft</strong>sgüter abgeschrieben werden dürfen.<br />
In dem neuen Urteil vom 1.2.2012 stellt der BFH<br />
zunächst klar, dass der Beginn der Abschreibung<br />
für jedes <strong>Wirtschaft</strong>sgut gesondert zu prüfen ist,<br />
auch wenn die Nutzungsdauer der <strong>Wirtschaft</strong>sgüter<br />
nach seinem früheren Urteil einheitlich zu<br />
bestimmen ist. Die Herstellung der Betriebsbereitschaft<br />
ist für jedes <strong>Wirtschaft</strong>sgut einzeln zu<br />
beurteilen. Das bedeutet, dass die Inbetriebnahme<br />
der Windenergieanlage nicht (mehr) erforderlich<br />
ist, um die Abschreibungsberechtigung<br />
herzustellen, da der Anschluss an das Stromnetz<br />
(Übergabestation) in aller Regel ein eigenes <strong>Wirtschaft</strong>sgut<br />
darstellt.<br />
Allerdings sei bei Anschaffung der Windenergieanlage<br />
nach dem BFH zwingend, dass das wirtschaftliche<br />
Eigentum übergegangen sein müsse,<br />
damit eine Abschreibung in Frage kommt. Nach<br />
der Rechtsprechung des BFH ist die Erlangung<br />
ten ist äußerste Sorgfalt auf die Formulierung<br />
zu legen: Der Verweis auf „sonstiges freies<br />
Vermögen“ muss in jedem Fall enthalten sein.<br />
Denn gerade wenn sich ein Unternehmen in wirt-<br />
verlauten, dass der Geschäftsführer gerade wegen<br />
seines Alters nicht weiter verpflichtet wurde.<br />
Der BGH sah in dem Handeln der GmbH eine unzulässige<br />
Diskriminierung des Geschäftsführers; insbesondere<br />
die Äußerung gegenüber der Presse<br />
sei bereits Indiz für seine Diskriminierung. Nach<br />
den Beweislastregeln des AGG sei es nun an der<br />
GmbH gewesen, den aufgrund der Presseäußerung<br />
geschaffenen Anschein der Diskriminierung zu<br />
widerlegen. Dies war der GmbH nicht gelungen.<br />
Die Anwendung des AGG auf einen GmbH-<br />
Geschäftsführer überrascht zunächst; aber, was<br />
einigen noch nicht bekannt sein dürfte: Das AGG<br />
sieht in § 6 Abs. 3 die entsprechende Anwendung<br />
auch auf GmbH-Geschäftsführer und Vorstände<br />
des wirtschaftlichen Eigentums jedenfalls dann<br />
an den Übergang der Gefahr des zufälligen<br />
Untergangs der Sache gebunden, wenn der Verkäufer<br />
(Werklieferer) eine technische Anlage<br />
zu übereignen hat, die vom Erwerber erst nach<br />
erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebes<br />
abgenommen werden soll. Dies ist bei der Windenergieanlage,<br />
als wesentliches <strong>Wirtschaft</strong>sgut<br />
eines Windparks, regelmäßig der Fall. Damit<br />
kommt nach Ansicht des BFH dem Inhalt des<br />
Kaufvertrags bzw. Werkliefervertrags besondere<br />
Bedeutung zu. Im Streitfall war der Steuerpflichtige<br />
von einer mündlichen Abänderung<br />
des schriftlich niedergelegten Vertrags ausgegangen,<br />
hatte diese Änderung aber nicht ausreichend<br />
und widerspruchsfrei dokumentiert. Der<br />
Probebetrieb war erst im März des Folgejahres<br />
abgeschlossen und im Anschluss war ein Abnahmeprotokoll<br />
erstellt worden, sodass keine Klarheit<br />
über den Gefahrenübergang bestand.<br />
Das Urteil zeigt, dass der BFH die Nachprüfbarkeit<br />
des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums<br />
als Voraussetzung für die Vornahme von<br />
Abschreibungen auf Windenergieanlagen stärker<br />
gewichtet als eine mündliche Einigung der beiden<br />
Vertragsparteien.<br />
schaftlichen Schwierigkeiten befindet, kann eine<br />
ungeschickt formulierte Rangrücktrittsvereinbarung<br />
zu einem steuerpflichtigen Mehrergebnis<br />
führen, ohne dass sich am Bestand der Belastung<br />
etwas geändert hätte!<br />
von Aktiengesellschaften vor, sofern die Bedingungen<br />
für den Zugang zur Erwerbstätigkeit oder<br />
den beruflichen Aufstieg betroffen sind.<br />
In einem anderen Verfahren zur Diskriminierung<br />
hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH)<br />
kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein sich<br />
auf einen Arbeitsplatz bewerbender Arbeitnehmer<br />
nach den Rechtsvorschriften der Europäischen<br />
Union einen Anspruch auf Auskunft darüber hat,<br />
ob der Arbeitgeber am Ende des Auswahlverfahrens<br />
einen anderen Bewerber eingestellt hat.<br />
Der EuGH hat einen derartigen Anspruch eines<br />
Arbeitnehmers mit Urteil vom 19.4.2012 verneint,<br />
allerdings auch ausgeführt, dass das Schweigen<br />
des Arbeitgebers ein Indiz dafür sein kann, dass<br />
tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt.<br />
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
<strong>MDS</strong> MÖHRLE & PARTNER<br />
Haferweg 24 · 22769 Hamburg<br />
V.i.S.d.P.:<br />
Jürgen Dräger<br />
<strong>MDS</strong> MÖHRLE & PARTNER<br />
Haferweg 24 · 22769 Hamburg<br />
Konzeption und Realisation:<br />
KAMPE-PR · Berlin · www.kampe-pr.de<br />
Unser Service im Internet<br />
Dieses <strong>aktuell</strong>e Heft, aber auch ältere Ausgaben<br />
der Mandantenzeitung „<strong>Wirtschaft</strong> & <strong>Steuern</strong><br />
<strong>aktuell</strong>“, finden Sie unter der Adresse<br />
www.mds-moehrle.de in der Rubrik Service/Mandanteninformationen.<br />
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen<br />
und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität<br />
und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie<br />
machen es jedoch notwendig, Haftung und<br />
Gewähr auszuschließen.