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Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner

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Fortsetzung von Seite 7 miert werden. Auch bei geplanten Rangrücktrit-<br />

raten, insbesondere bei einem Beraterwechsel<br />

oder bei selbst entworfenen Vereinbarungen<br />

sollte der <strong>aktuell</strong>e steuerliche Vertreter infor-<br />

Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Diskriminierung aufgrund des Alters<br />

In seiner Entscheidung vom 23.4.2012 hat sich der<br />

Bundesgerichtshof (BGH) erstmals mit dem Allgemeinen<br />

Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Verbindung<br />

mit einem GmbH-Geschäftsführer befasst.<br />

Konkret ging es um die Benachteiligung eines<br />

GmbH-Geschäftsführers aufgrund seines Alters.<br />

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br />

Ein befristeter Anstellungsvertrag eines GmbH-<br />

Geschäftsführers lief aus, und es war zu entscheiden,<br />

ob dieser verlängert werden sollte. Zum<br />

Zeitpunkt der Entscheidung war der Geschäftsführer,<br />

der gern verlängert hätte, 62 Jahre alt. Der<br />

Aufsichtsrat der GmbH entschied sich aber gegen<br />

eine Verlängerung und für den Abschluss eines<br />

Anstellungsvertrages mit einem 41 Jahre alten<br />

Kandidaten. Gegenüber den Medien ließ die GmbH<br />

Unternehmen<br />

Abschreibungsbeginn bei Windenergieanlagen<br />

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) vor einem<br />

Jahr entschieden hatte, dass eine Windenergieanlage<br />

aus mehreren <strong>Wirtschaft</strong>sgütern (Anlage,<br />

Übergabestation, Zuwegung) besteht (siehe Ausgabe<br />

4/2011), hatte er vor kurzem die Anschlussfrage<br />

zu beantworten, ab wann die einzelnen<br />

<strong>Wirtschaft</strong>sgüter abgeschrieben werden dürfen.<br />

In dem neuen Urteil vom 1.2.2012 stellt der BFH<br />

zunächst klar, dass der Beginn der Abschreibung<br />

für jedes <strong>Wirtschaft</strong>sgut gesondert zu prüfen ist,<br />

auch wenn die Nutzungsdauer der <strong>Wirtschaft</strong>sgüter<br />

nach seinem früheren Urteil einheitlich zu<br />

bestimmen ist. Die Herstellung der Betriebsbereitschaft<br />

ist für jedes <strong>Wirtschaft</strong>sgut einzeln zu<br />

beurteilen. Das bedeutet, dass die Inbetriebnahme<br />

der Windenergieanlage nicht (mehr) erforderlich<br />

ist, um die Abschreibungsberechtigung<br />

herzustellen, da der Anschluss an das Stromnetz<br />

(Übergabestation) in aller Regel ein eigenes <strong>Wirtschaft</strong>sgut<br />

darstellt.<br />

Allerdings sei bei Anschaffung der Windenergieanlage<br />

nach dem BFH zwingend, dass das wirtschaftliche<br />

Eigentum übergegangen sein müsse,<br />

damit eine Abschreibung in Frage kommt. Nach<br />

der Rechtsprechung des BFH ist die Erlangung<br />

ten ist äußerste Sorgfalt auf die Formulierung<br />

zu legen: Der Verweis auf „sonstiges freies<br />

Vermögen“ muss in jedem Fall enthalten sein.<br />

Denn gerade wenn sich ein Unternehmen in wirt-<br />

verlauten, dass der Geschäftsführer gerade wegen<br />

seines Alters nicht weiter verpflichtet wurde.<br />

Der BGH sah in dem Handeln der GmbH eine unzulässige<br />

Diskriminierung des Geschäftsführers; insbesondere<br />

die Äußerung gegenüber der Presse<br />

sei bereits Indiz für seine Diskriminierung. Nach<br />

den Beweislastregeln des AGG sei es nun an der<br />

GmbH gewesen, den aufgrund der Presseäußerung<br />

geschaffenen Anschein der Diskriminierung zu<br />

widerlegen. Dies war der GmbH nicht gelungen.<br />

Die Anwendung des AGG auf einen GmbH-<br />

Geschäftsführer überrascht zunächst; aber, was<br />

einigen noch nicht bekannt sein dürfte: Das AGG<br />

sieht in § 6 Abs. 3 die entsprechende Anwendung<br />

auch auf GmbH-Geschäftsführer und Vorstände<br />

des wirtschaftlichen Eigentums jedenfalls dann<br />

an den Übergang der Gefahr des zufälligen<br />

Untergangs der Sache gebunden, wenn der Verkäufer<br />

(Werklieferer) eine technische Anlage<br />

zu übereignen hat, die vom Erwerber erst nach<br />

erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebes<br />

abgenommen werden soll. Dies ist bei der Windenergieanlage,<br />

als wesentliches <strong>Wirtschaft</strong>sgut<br />

eines Windparks, regelmäßig der Fall. Damit<br />

kommt nach Ansicht des BFH dem Inhalt des<br />

Kaufvertrags bzw. Werkliefervertrags besondere<br />

Bedeutung zu. Im Streitfall war der Steuerpflichtige<br />

von einer mündlichen Abänderung<br />

des schriftlich niedergelegten Vertrags ausgegangen,<br />

hatte diese Änderung aber nicht ausreichend<br />

und widerspruchsfrei dokumentiert. Der<br />

Probebetrieb war erst im März des Folgejahres<br />

abgeschlossen und im Anschluss war ein Abnahmeprotokoll<br />

erstellt worden, sodass keine Klarheit<br />

über den Gefahrenübergang bestand.<br />

Das Urteil zeigt, dass der BFH die Nachprüfbarkeit<br />

des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums<br />

als Voraussetzung für die Vornahme von<br />

Abschreibungen auf Windenergieanlagen stärker<br />

gewichtet als eine mündliche Einigung der beiden<br />

Vertragsparteien.<br />

schaftlichen Schwierigkeiten befindet, kann eine<br />

ungeschickt formulierte Rangrücktrittsvereinbarung<br />

zu einem steuerpflichtigen Mehrergebnis<br />

führen, ohne dass sich am Bestand der Belastung<br />

etwas geändert hätte!<br />

von Aktiengesellschaften vor, sofern die Bedingungen<br />

für den Zugang zur Erwerbstätigkeit oder<br />

den beruflichen Aufstieg betroffen sind.<br />

In einem anderen Verfahren zur Diskriminierung<br />

hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH)<br />

kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein sich<br />

auf einen Arbeitsplatz bewerbender Arbeitnehmer<br />

nach den Rechtsvorschriften der Europäischen<br />

Union einen Anspruch auf Auskunft darüber hat,<br />

ob der Arbeitgeber am Ende des Auswahlverfahrens<br />

einen anderen Bewerber eingestellt hat.<br />

Der EuGH hat einen derartigen Anspruch eines<br />

Arbeitnehmers mit Urteil vom 19.4.2012 verneint,<br />

allerdings auch ausgeführt, dass das Schweigen<br />

des Arbeitgebers ein Indiz dafür sein kann, dass<br />

tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt.<br />

Impressum<br />

Herausgeber:<br />

<strong>MDS</strong> MÖHRLE & PARTNER<br />

Haferweg 24 · 22769 Hamburg<br />

V.i.S.d.P.:<br />

Jürgen Dräger<br />

<strong>MDS</strong> MÖHRLE & PARTNER<br />

Haferweg 24 · 22769 Hamburg<br />

Konzeption und Realisation:<br />

KAMPE-PR · Berlin · www.kampe-pr.de<br />

Unser Service im Internet<br />

Dieses <strong>aktuell</strong>e Heft, aber auch ältere Ausgaben<br />

der Mandantenzeitung „<strong>Wirtschaft</strong> & <strong>Steuern</strong><br />

<strong>aktuell</strong>“, finden Sie unter der Adresse<br />

www.mds-moehrle.de in der Rubrik Service/Mandanteninformationen.<br />

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen<br />

und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität<br />

und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie<br />

machen es jedoch notwendig, Haftung und<br />

Gewähr auszuschließen.

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