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Transparenzbericht 2011 - MDS Möhrle & Partner

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<strong>Transparenzbericht</strong> <strong>2011</strong><br />

GESCHÄFTSFÜHRER<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Henning Anders RA FA VerwR Dr Ulrich Koops RA FASt StB Dipl-Kfm Dr iur Ulrich <strong>Möhrle</strong> RA FASt StB Dipl-Kfm Hans-Hermann Völker WP StB<br />

Dipl-Kfm Jochen Delfs WP StB Dipl-Kfm M. Linnenkugel WP StB CPA Dipl-Kfm Mario Neugebauer WP StB Kai Voige WP StB RA<br />

Dipl-Kfm Martin Horstkötter WP StB Rüdiger Ludwig RA FA HR/GesR Jens Scharfenberg WP RA FASt StB Dr Patrick Zeising RA FA ArbR<br />

Dipl-Kfm Christian Kampmeyer WP StB Dr Tobias <strong>Möhrle</strong> RA FASt StB<br />

M D S M Ö H R L E G M B H<br />

W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G S G E S E L L S C H A F T<br />

H A M B U R G ⋅ B E R L I N ⋅ S C H W E R I N<br />

HAFERWEG 24<br />

D-22769 HAMBURG<br />

TEL: 040 / 85 30 10<br />

FAX: 040 / 85 30 1<br />

der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

INTERNET: WWW.<strong>MDS</strong>-MOEHRLE.DE<br />

SITZ HAMBURG · AG HAMBURG HRB 11508 Mitg l ied von


M D S M Ö H R L E<br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

1. Einleitung 3<br />

2. Rechtsform und Eigentumsverhältnisse 3<br />

3. Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation 4<br />

4. Das Qualitätssicherungssystems von <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH 5<br />

4.1 Allgemeines 5<br />

4.2 Praxisorganisation 5<br />

4.2.1 Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Vermeidung der Besorgnis der<br />

Befangenheit 5<br />

4.2.2 Auftragsannahme und -fortführung, vorzeitige Beendigung von<br />

Aufträgen 5<br />

4.2.3 Qualifikation und Information 6<br />

4.2.4 Gesamtplanung aller Aufträge 7<br />

4.2.5 Fachliche und organisatorische Anweisungen und Hilfsmittel 7<br />

4.3 Qualitätssicherung bei der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge 8<br />

4.4 Interne Nachschau 17<br />

4.5 Erklärung der Geschäftsführung gem. § 55 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und Satz 3<br />

Nr. 2 WPO 17<br />

5. Teilnahme an der Qualitätskontrolle gemäß § 57a Abs. 6 Satz 7 WPO - letzte<br />

Teilnahmebestätigung 18<br />

6. Liste der von <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH geprüften Unternehmen von öffentlichem<br />

Interesse 18<br />

7. Sicherstellung der Unabhängigkeit 19<br />

8. Beschreibung der Leitungsstruktur 20<br />

9. Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder und leitenden Angestellten 21<br />

10. Interne Fortbildungsgrundsätze und -maßnahmen 21<br />

11. Finanzinformationen 22<br />

12. Schlussbemerkung 23<br />

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2<br />

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3


1. Einleitung<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Nach § 55c WPO (Wirtschaftsprüferordnung) sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-<br />

sellschaften, die im Jahr mindestens eine Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentli-<br />

chem Interesse (§ 319 a Abs. 1 Satz 1 HGB) durchführen, verpflichtet, jährlich spätestens drei<br />

Monate nach Ende des Kalenderjahres einen <strong>Transparenzbericht</strong> auf ihrer Internetseite zu veröf-<br />

fentlichen. Diese Pflicht beruht auf Artikel 40 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-<br />

ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und<br />

konsolidierten Abschlüssen (8. EU-Richtlinie). In diesem <strong>Transparenzbericht</strong> sind bestimmte Aus-<br />

führungen zur Rechtsform, zu Eigentumsverhältnissen und zur internen Organisation der Wirt-<br />

schaftsprüfungsgesellschaft aufzunehmen. Dieses gilt insbesondere für das implementierte Quali-<br />

tätssicherungssystem.<br />

Als Abschlussprüfer kapitalmarktorientierter Unternehmen kommt <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirt-<br />

schaftsprüfungsgesellschaft dieser Verpflichtung gerne nach und erstattet den nachfolgenden<br />

<strong>Transparenzbericht</strong>. Er dokumentiert unsere Anforderungen an die von uns durchgeführten Ab-<br />

schlussprüfungen und verdeutlicht, dass wir unsere Tätigkeit und unsere Organisation jederzeit<br />

den gestiegenen Anforderungen an den Berufsstand anpassen.<br />

2. Rechtsform und Eigentumsverhältnisse<br />

Die <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: <strong>MDS</strong>) ist eine Gesell-<br />

schaft mit beschränkter Haftung mit Hauptsitz in 22769 Hamburg, Haferweg 24. Sie ist im Han-<br />

delsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 11508 eingetragen. Daneben bestehen<br />

Zweigniederlassungen in 10117 Berlin, Charlottenstrasse 16 (eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 40991 B) sowie in 19053 Schwerin, Friedensstrasse 18<br />

(eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRB 7646).<br />

Das Stammkapital der <strong>MDS</strong> GmbH beträgt DM 300.000,00 (EUR 153.387,56). Sämtliche Stamm-<br />

einlagen werden von der alleinigen Gesellschafterin, der <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG-GbR, gehalten.<br />

Die Anteile an dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts wiederum werden von sechs Wirtschafts-<br />

prüfern sowie zehn Rechtsanwälten/Steuerberatern gehalten. Im Rahmen des Zusammenschlus-<br />

ses der <strong>MDS</strong>-Gruppe mit einer Rechtsanwaltsgesellschaft sind dabei sieben Rechtsanwälte in die<br />

GbR mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eingetreten. Nach Aufnahme zweier weiterer Rechtsanwäl-<br />

te mit Wirkung zum 1. Januar <strong>2011</strong> stehen inzwischen sechs Wirtschaftsprüfern zwölf Rechtsan-<br />

wälten/Steuerberatern gegenüber. Die auf die Personengruppen entfallenden Quoten haben sich<br />

dadurch bei den Wirtschaftsprüfern auf 51,74 % reduziert, bei den Rechtsanwäl-<br />

ten/Steuerberatern bzw. Steuerberatern auf 48,26 % erhöht. Eine Beherrschung durch eine der<br />

beteiligten Personen ist nicht gegeben.<br />

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3<br />

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4


3. Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Mit Wirkung vom Oktober 2008 ist <strong>MDS</strong> als Mitglied RSM International beigetreten. Die Zusam-<br />

menarbeit zwischen <strong>MDS</strong> MÖHRLE und RSM International vollzieht sich über die Ende März 2010<br />

gegründete RSM Deutschland GmbH mit Sitz in Berlin. Die Anteile an der RSM Deutschland<br />

GmbH werden dabei vollständig von der RSM Deutschland Beteiligungs GbR, Berlin, gehalten,<br />

an der wiederum insgesamt 10 unabhängige Gesellschaften beteiligt sind. In Deutschland ran-<br />

giert RSM mit mehr als 1000 Mitarbeitern und bei Umsatzerlösen von insgesamt EUR 112 Mio.<br />

auf Rang 10.<br />

Weltweit beschäftigen die Mitgliedsfirmen und Korrespondenzpartner von RSM International in<br />

mehr als 70 Ländern mehr als 32.000 Mitarbeiter mit über 700 Büros.<br />

RSM International ist dabei über ihre Mitgliedsfirmen und Korrespondenzpartner als Netzwerk in<br />

den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance und Sonderberatung für<br />

kapitalmarktorientierte und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen tätig. Bei den Mitglieds-<br />

firmen von RSM handelt es sich jeweils um rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Beratungs-<br />

gesellschaften.<br />

Hinsichtlich der Leitungsstruktur bei RSM International ist insbesondere das International Board<br />

of Directors zu nennen. Dieses setzt sich aus acht Vertretern der Mitgliedsfirmen zusammen und<br />

wählt den Chief Executive Officer (CEO) von RSM International, derzeit Jean M. Stephens. Es legt<br />

die Prioritäten und das Budget von RSM International fest. Änderungen in den Statuten der Or-<br />

ganisation bedürften der Zustimmung des Board of Directors.<br />

Der CEO kann sich bei seiner Tätigkeit sowohl auf beratende Gremien stützen, die Empfehlun-<br />

gen hinsichtlich der Weiterentwicklung der Grundsätze und Maßnahmen, insbesondere auch in<br />

den Bereichen Internationale Wirtschaftsprüfung und Risikomanagement abgeben, als auch auf<br />

das International Board of Directors, das ihn bei der Erfüllung laufender Managementaufgaben<br />

unterstützt. Die Aufnahme neuer Mitgliedsfirmen oder Korrespondenzpartner in Übereinstim-<br />

mung mit den, mit dem Board of Directors abgestimmten, Kriterien obliegt ebenfalls dem CEO.<br />

Soweit aufgrund lokaler Bestimmungen und Vorgaben möglich und angemessen, teilen die Mit-<br />

glieder von RSM International die gleiche Prüfungsmethodologie, die auf den Internationalen<br />

Auditing Standards beruht und laufend weiterentwickelt wird. Die Einhaltung der nationalen Vor-<br />

schriften bleibt dabei in der Verantwortung der Mitgliedsfirmen in den jeweiligen Ländern. Dieser<br />

gemeinsame Prüfungsansatz wird durch von RSM International entwickelte Softwarelösungen,<br />

Handbücher und Richtlinien unterstützt.<br />

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4<br />

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5


M D S M Ö H R L E<br />

Durch die Mitgliedschaft bei RSM International wird die Möglichkeit geschaffen, Spezialisten di-<br />

verser Fachgebiete von anderen Mitgliedsfirmen hinzuzuziehen, auf den IFRS Help Desk von RSM<br />

International zuzugreifen und andere fachliche Ressourcen zu nutzen. Die Gesellschaften ver-<br />

pflichten sich insoweit zur Einhaltung einheitlicher hoher Qualitätsstandards, die auf den „Inter-<br />

national Standards on Auditing (ISA)“ basieren.<br />

4. Das Qualitätssicherungssystems von <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH<br />

4.1 Allgemeines<br />

<strong>MDS</strong> hat die nach der VO 1/2006 anzuwendenden Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssi-<br />

cherung in einem Qualitätssicherungshandbuch beschrieben. Dieses Qualitätssicherungshand-<br />

buch wird jedem Mitarbeiter ausgehändigt. Eine aktuelle Fassung ist im Intranet unserer Gesell-<br />

schaft hinterlegt (Stand September 2009).<br />

Das Handbuch gibt Organisationsanweisungen zur Praxisorganisation, Auftragsabwicklung, zur<br />

internen Nachschau sowie zu speziellen fachlichen Themen.<br />

Darüber hinaus enthält das Qualitätssicherungshandbuch u. a. Anlagen zur berufsrechtlichen<br />

Unabhängigkeit, zur Verschwiegenheitserklärung, zur Auftragsannahme und -fortführung, zur<br />

Bewerbereinschätzung, zur Mitarbeiterbeurteilung, zum Prüfungsansatz, zur Nachschau der Or-<br />

ganisation der Wirtschaftsprüferpraxis und der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge.<br />

4.2 Praxisorganisation<br />

4.2.1 Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit<br />

Die Sicherstellung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Be-<br />

fangenheit ist im Handbuch zur Qualitätskontrolle geregelt. Dort werden nach einer Beschrei-<br />

bung des Inhalts und der Bedeutung dieses Grundsatzes Maßnahmen zur Absicherung der Un-<br />

abhängigkeit des Handelns der Geschäftsführer und der in dem Bereich tätigen Mitarbeiter<br />

festgelegt. Zu Einzelheiten wird auf den Punkt 7. dieses Berichtes verwiesen.<br />

4.2.2 Auftragsannahme und -fortführung, vorzeitige Beendigung von Aufträgen<br />

Bei Erst- und Folgeaufträgen wird geprüft, ob Ablehnungsgründe im Sinne von § 319 HGB, nach<br />

der WPO oder nach den Berufsgrundsätzen bestehen. Dabei wird auch geprüft, ob der Wirt-<br />

schaftsprüfer über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung verfügt, um den Auftrag sachge-<br />

recht durchführen zu können. Diese Prüfung wird im Rahmen der Prüfungsplanung mittels<br />

Checkliste dokumentiert. Die Prüfung erfolgt auch bei Fortführung eines Mandates. Das Er-<br />

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M D S M Ö H R L E<br />

gebnis dieser zusätzlichen Prüfungen wird jährlich auf der zu Beginn eines Jahres erstellten Auf-<br />

tragsliste durch die Geschäftsführung vermerkt und bestätigt.<br />

Bei allen Mandaten sind die Aufträge schriftlich von der geprüften Gesellschaft zu bestätigen.<br />

Das Bestätigungsschreiben wird in von dem Mandanten gegengezeichneter Form zu den Ar-<br />

beitsunterlagen genommen.<br />

Wird die Niederlegung des Mandats erwogen, entscheidet die Geschäftsführung gemeinsam mit<br />

dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer, welche der folgenden Maßnahmen vorzunehmen sind:<br />

• Erörterung des Sachverhalts und möglicher Handlungsalternativen mit dem Mandanten bzw.<br />

dem Aufsichtsorgan.<br />

• Prüfung, ob eine rechtliche Pflicht zur Fortführung des Auftrags besteht.<br />

• Dokumentation der bedeutsamen Aspekte, der vorgenommenen Konsultationen und der<br />

Gründe für die Entscheidung über die Niederlegung oder Fortführung des Auftrags sowie<br />

• Gegebenenfalls Berichterstattung über die Mandatsniederlegung, wenn eine gesetzliche<br />

Pflicht besteht (z.B. gegenüber einer Behörde). Bei Abschlussprüfungen sind §§ 318 Abs. 6<br />

Satz 4 HGB und § 26 Berufssatzung zu beachten.<br />

Auf Auskunftsersuchen eines nachfolgenden Abschlussprüfers unterrichten wir diesen, ob u.E.<br />

Berufsgrundsätze einer Mandatsübernahme entgegenstehen. Bestehen entsprechende Gründe<br />

oder andere Aspekte, die dem neuen Abschlussprüfer gegenüber offengelegt werden sollten,<br />

geben wir ihm grundsätzlich detailliert Auskünfte und besprechen mit ihm offen alle für die Be-<br />

auftragung relevanten Aspekte – vorausgesetzt, der ehemalige Mandant hat uns von der Ver-<br />

schwiegenheitspflicht (§§ 43, 50 WPO) befreit. Hat der Mandant eine Befreiung von der Ver-<br />

schwiegenheitspflicht abgelehnt, teilen wir dies dem Folgeprüfer mit.<br />

4.2.3 Qualifikation und Information<br />

Grundsätzlich werden Mitarbeiter eingestellt, die einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss<br />

haben. Vor der Einstellung wird die fachliche und persönliche Eignung geprüft. Die Gesprä-<br />

che werden von mindestens zwei Geschäftsführern oder Prokuristen geführt. Bei Einstellung<br />

fachlicher Mitarbeiter informieren wir über die Berufsgrundsätze.<br />

Im letzten Monat vor Ablauf der Probezeit wird ein Beurteilungsgespräch durchgeführt. Die Do-<br />

kumentation erfolgt in der Personalakte.<br />

Zur fachlichen Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter wird auf Punkt 10. dieses Berichtes verwie-<br />

sen.<br />

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4.2.4 Gesamtplanung aller Aufträge<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Bei der Gesamtplanung aller Aufträge wird von der Planung der einzelnen Aufträge ausgegan-<br />

gen. Es erfolgt eine permanente Abstimmung zwischen Gesamt- und Einzelplanung.<br />

Im Rahmen von Jahresabschluss- und Sonderprüfungen werden die zeitlichen, personellen und<br />

sachlichen Ressourcen entsprechend des IDW-Standards PS 240 (Grundsätze der Planung<br />

von Abschlussprüfungen) für jeden Prüfungsauftrag geplant. Die einzelnen zeitlichen und per-<br />

sonellen Bedürfnisse werden von den jeweiligen Prüfungsleitern dem für die Planung verant-<br />

wortlichen Geschäftsführer rechtzeitig vor Saisonbeginn und später bei Änderungen laufend<br />

gemeldet, damit ausgehend von den Einzelaufträgen eine entsprechende Gesamtplanung vor-<br />

genommen werden kann.<br />

4.2.5 Fachliche und organisatorische Anweisungen und Hilfsmittel<br />

Regelungen zu fachlichen und organisatorischen Anweisungen und Hilfsmitteln werden im<br />

Handbuch zur Qualitätskontrolle dargestellt.<br />

Danach sind Abschlussprüfungen nach Maßgabe der <strong>MDS</strong> MÖHRLE Qualitätsstandards und nach<br />

den deutschen Berufsgrundsätzen durchzuführen und zu dokumentieren. Der IDW PS 460 ist zu<br />

beachten.<br />

Checklisten stehen allen Mitarbeitern im Intranet zur Verfügung. Die Inhalte dieser Vorlagen<br />

werden regelmäßig überprüft und an geänderte Gesetzesvorlagen und Richtlinien des IDW<br />

zur Durchführung von Abschlussprüfungen angepasst.<br />

Das Handbuch zur Qualitätskontrolle enthält ebenfalls Regelungen über den Umgang mit Be-<br />

schwerden und Vorwürfen. Danach sind Beschwerden von Mitarbeitern, Mandanten oder Dritten<br />

im Hinblick auf die Beachtung von gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regelungen ange-<br />

messen nachzugehen. Dabei wird sichergestellt, dass Beschwerden ohne Besorgnis von persön-<br />

lichen Nachteilen zur Kenntnis gebracht werden können. Die Prüfung und Abhilfe von Beschwer-<br />

den werden als Teil der prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen unserer Gesellschaft<br />

angesehen. Sie können daher auch im Rahmen der anlassbezogenen Nachschau erfolgen.<br />

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4.3 Qualitätssicherung bei der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Die Regelungen zur Auftragsabwicklung sind im Qualitätssicherungshandbuch von <strong>MDS</strong> be-<br />

schrieben.<br />

Organisation der Auftragsabwicklung<br />

Die Vorgaben zur Organisation der Auftragsabwicklung sollen insbesondere sicherstellen, dass<br />

die Verantwortlichkeiten innerhalb des Prüfungsteams klar festgelegt und unsere Regelungen zur<br />

Annahme und Fortführung von Aufträgen bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen i.S.v. § 2<br />

Abs. 1 WPO eingehalten werden. Die Regelungen sollen insbesondere gewährleisten, dass mög-<br />

liche Unabhängigkeitsgefährdungen bzw. Interessenkonflikte rechtzeitig festgestellt sowie aus-<br />

reichende quantitative und qualitative Ressourcen für die Auftragsabwicklung zur Verfügung ste-<br />

hen.<br />

Die für die Durchführung der Prüfung zu benennende verantwortliche Person muss über die er-<br />

forderlichen Erfahrungen und Kenntnisse sowie über ausreichende zeitliche Reserven zur ord-<br />

nungsgemäßen Durchführung des Auftrags verfügen. In unserer Praxis trägt die Verantwortung<br />

zur Durchführung einer betriebswirtschaftlichen Prüfung i.S.d. § 2 Abs. 1 WPO stets eine Person<br />

mit Wirtschaftsprüfer-Qualifikation (verantwortlicher Wirtschaftsprüfer).<br />

Einhaltung der Berufspflichten<br />

Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat festzustellen und zu dokumentieren, ob die Voraus-<br />

setzungen für die Annahme oder Fortführung des Auftrags, insbesondere im Hinblick auf die Ein-<br />

haltung der Unabhängigkeitsvorschriften gegeben sind.<br />

Zu Beginn der Auftragsdurchführung ist durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer von jedem<br />

Mitglied des Prüfungsteams eine (schriftliche) Bestätigung hinsichtlich der Unabhängigkeit ge-<br />

genüber dem zu prüfenden Mandanten einzuholen und in den Arbeitspapieren zu dokumentie-<br />

ren.<br />

Festlegung der Auftragsziele sowie fachliche und zeitliche Ressourcen<br />

Zu Beginn der Prüfung hat der verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Auftragsziele zu definieren,<br />

soweit diese nicht gesetzlich geregelt sind.<br />

Bei der Zusammensetzung des Prüfungsteams hat sich der verantwortliche Wirtschaftsprüfer da-<br />

von zu überzeugen, dass die eingesetzten Mitarbeiter insgesamt über ausreichende Kenntnisse,<br />

Fähigkeiten und zeitliche Ressourcen verfügen, um den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln.<br />

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M D S M Ö H R L E<br />

Abschlussprüfungen sind nach den Maßgaben der unter <strong>MDS</strong> MÖHRLE-Kanzleivorlage im Intra-<br />

net allen Mitarbeitern zur Verfügung stehenden Dokumentation durchzuführen. Die Inhalte dieser<br />

Vorlage sind regelmäßig zu überprüfen und geänderten Gesetzesvorgaben und Richtlinien des<br />

IDW zur Durchführung von Abschlussprüfungen anzupassen. Die Mitarbeiter sind in ausreichen-<br />

dem Maße mit dem Inhalt und der Anwendung der Vorgaben der <strong>MDS</strong> MÖHRLE-Kanzleivorlage<br />

vertraut zu machen. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Vorlagen liegt bei der Ge-<br />

schäftsführung. Die Verantwortung für die Anwendung der Inhalte der Vorlagen liegt bei den<br />

jeweiligen Prüfungsleitern.<br />

Die Grundsätze für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und betriebswirtschaftlichen<br />

Prüfungen, bei denen das Berufssiegel verwendet wird, werden durch die Geschäftsführung vor-<br />

gegeben. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Prüfungsgrundsätze sind die Ergebnisse der<br />

Berichtskritik und der internen Nachschau zu berücksichtigen.<br />

Die Arbeitsmethoden und die Dokumentation der Arbeitsergebnisse richten sich nach den je-<br />

weils aktuellen Erkenntnissen des Berufsstandes. Sie orientieren sich an den Standards des IDW<br />

(Prüfungsstandards, Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Prüfungshinweisen) in der jeweils<br />

aktuellen Fassung. Sie sind in den Prüfungsprogrammen und Checklisten von <strong>MDS</strong> MÖHRLE<br />

WPG in der <strong>MDS</strong> MÖHRLE-Kanzleivorlage berücksichtigt, die ständig aktualisiert wird. Hinsicht-<br />

lich des grundsätzlichen Prüfungsansatzes von <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG kann auf die im Intranet hin-<br />

terlegte Schulungsunterlage "Prüfungsansatz" zurückgegriffen werden.<br />

Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regeln für die Auftragsabwick-<br />

lung<br />

Die Regeln zur Auftragsabwicklung haben mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die<br />

Prüfung einschließlich der Berichterstattung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und<br />

fachlichen Regeln abgewickelt wird. Dies betrifft insbesondere die<br />

• Sachgerechte zeitliche, personelle und sachliche Planung des Auftrags nach §§ 24a Abs. 1<br />

Berufssatzung,<br />

• Anleitung des Prüfungsteams und Überwachung der Auftragsabwicklung durch den verant-<br />

wortlichen Wirtschaftsprüfer gem. §§ 24b Abs. 1 Berufssatzung,<br />

• Würdigung der Ergebnisse der Prüfung und der wesentlichen Beurteilungen durch den ver-<br />

antwortlichen Wirtschaftsprüfer sowie die Dokumentation der Auftragsabwicklung gem.<br />

§§ 24b Abs. 3 Berufssatzung.<br />

Unsere Gesellschaft hat sich bei der Durchführung von Abschlussprüfungen zu einem einheitli-<br />

chen risikoorientierten Prüfungsvorgehen, das den berufsrechtlichen Anforderungen entspricht,<br />

verpflichtet. Der methodische Ablauf ist in unserem Prüfungsansatz festgelegt, der wiederum die<br />

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M D S M Ö H R L E<br />

einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und beruflichen Regeln (insbesondere die IDW Prüfungs-<br />

standards) widerspiegelt.<br />

Prüfungsplanung und -vorbereitung<br />

Im Rahmen der sachlichen Prüfungsplanung ist eine risikoorientierte Prüfungsstrategie und ein<br />

darauf aufbauendes Prüfprogramm zu entwickeln. Die Ableitung der risikoorientierten Prüfungs-<br />

strategie aus der Analyse von Unternehmen und Unternehmensumfeld sowie aus der Beurteilung<br />

des rechnungslegungsbezogenen Internen Kontrollsystems sowie die Entwicklung eines darauf<br />

basierenden Prüfprogramms erfolgt mit Hilfe eines standardisierten Prüfungsplanungstools.<br />

Kriterien für Umfang und Detailliertheit der Prüfungsplanung sind:<br />

• Größe und Komplexität des zu prüfenden Unternehmens,<br />

• Schwierigkeitsgrad der Prüfung,<br />

• Kenntnisstand des Prüfungsteams bezüglich,<br />

• des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems und<br />

• des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds des Unternehmens.<br />

Die sachliche Prüfungsplanung hat die Vorgabe von wesentlichen Prüfungszielen sowie die Fest-<br />

legung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der geplanten Prüfungshandlungen im Einzelnen<br />

unter Berücksichtigung des erwarteten Fehlerrisikos zum Inhalt. Zur sachlichen Prüfungsplanung<br />

gehört auch die Abstimmung mit dem Unternehmen im Hinblick auf dessen Prüfungsbereitschaft<br />

und die Verwertung von Prüfungsergebnissen Dritter (vgl. IDW PS 320, IDW PS 321,<br />

IDW PS 322).<br />

Die zeitliche Prüfungsplanung hat drei Dimensionen zu berücksichtigen. Es sind Vorgaben zu tref-<br />

fen zur Aufteilung der Prüfungshandlungen auf Vor- und Hauptprüfung unter Berücksichtigung<br />

der Prüfungsbereitschaft des Mandanten, zur zeitlichen Verfügbarkeit der Mitarbeiter und zu den<br />

Bearbeitungszeiten für die einzelnen Prüffelder unter Berücksichtigung zeitlicher Reserven für<br />

Unvorhergesehenes. Zur zeitlichen Prüfungsplanung gehört auch die rechtzeitige Vorgabe der<br />

Prüfungsanweisungen zu Beginn der Prüfung und die zeitliche Berücksichtigung der laufenden<br />

Auftragsüberwachung und der abschließenden Durchsicht der Arbeitsergebnisse durch den ver-<br />

antwortlichen Wirtschaftsprüfer sowie der Berichtskritik und ggf. der auftragsbezogene Quali-<br />

tätssicherung.<br />

Die personelle Planung hat sicherzustellen, dass die im Prüfungsteam eingesetzten Mitarbeiter<br />

über ausreichende fachliche und zeitliche Ressourcen verfügen und den Unabhängigkeits-<br />

erfordernissen genügen.<br />

Der Vorgabe des § 319a Abs. 1 HGB zur internen Rotation ist Rechnung zu tragen.<br />

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M D S M Ö H R L E<br />

Abschließende Würdigung der Ergebnisse, Berichterstattung und Dokumentation der Auf-<br />

tragsabwicklung<br />

Vor Beendigung des Auftrags und Auslieferung des Prüfungsberichts ist eine Beurteilung der<br />

Prüfungsergebnisse auf Einhaltung der gesetzlichen und fachlichen Regeln durch den verantwort-<br />

lichen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Dies umfasst eine Durchsicht der Arbeitsergebnisse, deren<br />

Dokumentation und der geplanten Berichterstattung (Arbeitspapiere, Entwurf Prüfungsbericht).<br />

Die für einen Prüfungsauftrag angelegten Arbeitspapiere enthalten sämtliche Prüfungsnachweise<br />

zur Stützung der Prüfungsaussagen. Um ihrer Dokumentations-, Nachweis- und Unterstützungs-<br />

funktion gerecht zu werden, müssen die Arbeitspapiere inhaltlich so abgefasst sein, dass sie ei-<br />

nem erfahrenen Prüfer in angemessener Zeit die Beurteilung der Risikoeinschätzung des Prüfers,<br />

die darauf aufbauende Prüfungsstrategie und des Prüfprogramms ermöglichen. Dies wird auch<br />

dadurch gewährleistet, dass die Arbeitspapiere einer einheitlichen formalen Strukturierung fol-<br />

gen (<strong>MDS</strong> MÖHRLE - Kanzleivorlage).<br />

Wenn während der Prüfungsdurchführung Informationen bekannt werden, die im Widerspruch<br />

zur bisherigen Beurteilung eines bedeutsamen Sachverhalts stehen, ist zu dokumentieren, wie<br />

diese Informationen bei der abschließenden Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt wurden.<br />

Sofern ausnahmsweise nach der Erteilung des Bestätigungsvermerks zusätzliche Prüfungshand-<br />

lungen vorgenommen oder neue Prüfungsfeststellungen getroffen werden, sind zu dokumentie-<br />

ren:<br />

• die dafür ursächlichen Umstände,<br />

• die zusätzlich durchgeführten Prüfungshandlungen, die erlangten Prüfungsnachweise und<br />

getroffenen Prüfungsfeststellungen sowie<br />

• von wem und wann die Änderungen in den Arbeitspapieren vorgenommen und<br />

ggf. durchgesehen werden.<br />

Die Berichterstattung über gesetzliche Abschlussprüfungen hat grundsätzlich entsprechend unse-<br />

ren Musterberichten zu erfolgen. Handelt es sich um die Berichterstattung über einen Prüfungs-<br />

auftrag, gilt der IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Ab-<br />

schlussprüfungen (IDW PS 450).<br />

Die Auslieferung von Leseexemplaren des Berichts ist allgemein üblich. Die endgültigen Berichte<br />

dürfen erst ausgeliefert werden, nachdem wir die Vollständigkeitserklärung und den unterschrie-<br />

benen (aufgestellten) Abschluss und Lagebericht (bei Abschlussprüfungen) erhalten haben.<br />

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M D S M Ö H R L E<br />

Liegt zwischen dem Ende der materiellen Prüfungshandlungen und der Berichtsauslieferung eine<br />

größere Zeitspanne, ist eine zeitnahe Erklärung einzuholen, dass inzwischen keine Ereignisse ein-<br />

getreten sind, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.<br />

Art und Umfang der einzusetzenden Prüfungsprogramme und der zu bearbeitenden Checklisten<br />

sind vom die Prüfung leitenden Wirtschaftsprüfer vorzugeben. Darüber hinaus sind Pflicht-<br />

arbeitspapiere in jedem Fall zu bearbeiten.<br />

Anleitung des Prüfungsteams<br />

Unsere Regelungen zur Anleitung des Prüfungsteams sollen gewährleisten, dass sämtliche Auf-<br />

träge den gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln entsprechen und nach praxiseinheit-<br />

lichen Arbeitsabläufen und Qualitätsgrundsätzen abgewickelt werden.<br />

Durch die Prüfungsanweisungen soll sichergestellt werden, dass die Prüfungshandlungen den<br />

Besonderheiten des Mandantenumfelds und der Risikoeinschätzung entsprechend durchgeführt<br />

und dokumentiert werden. Dazu ist es erforderlich, dass sämtliche Mitglieder des Prüfungsteams<br />

Sinn und Zweck der ihnen übertragenen Aufgaben verstehen.<br />

Den Mitgliedern des Prüfungsteams sind vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf<br />

Größe und Schwierigkeitsgrad des Auftrags angemessen strukturierte und klar verständliche Prü-<br />

fungsanweisungen zu erteilen.<br />

Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass mit dem Prüfungsfort-<br />

schritt gewonnene zusätzliche Erkenntnisse, insbesondere über das Geschäft des Mandanten,<br />

seine Steuerungs- und Überwachungssysteme, nahe stehende Personen und mögliche Risiken für<br />

Unregelmäßigkeiten, unverzüglich den Mitgliedern des Prüfungsteams zur Kenntnis gebracht<br />

werden.<br />

Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat darauf zu achten, dass die Mitglieder des Prüfungs-<br />

teams ihre Aufgaben unter Beachtung der Berufspflichten wahrnehmen. Darüber hinaus soll der<br />

verantwortliche Wirtschaftsprüfer einen fachlichen Austausch der weniger erfahrenen Mitglieder<br />

des Prüfungsteams über sich ergebende Fragen und Zweifelsfälle mit erfahreneren Teammit-<br />

gliedern fördern.<br />

Einholung von fachlichem Rat (Konsultation)<br />

Unsere Praxis bewegt sich bei der Durchführung von Aufträgen in einem komplexen Umfeld mit<br />

hoher Veränderungsgeschwindigkeit. Es ist deshalb ein normaler Vorgang, dass im Verlauf einer<br />

Prüfung fachliche Zweifelsfragen auftreten können. Sind diese für das Prüfungsergebnis bedeut-<br />

sam, ist über die Einholung fachlichen Rats zu entscheiden. Ziel der Einholung fachlichen Rats ist<br />

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M D S M Ö H R L E<br />

die Sicherung der Qualität der Prüfung, so dass die Prüfungsaussagen mit hinreichender Sicher-<br />

heit getroffen werden können (IDW PS 200 Tz. 24).<br />

Im Konsultationsprozess werden das Erfahrungswissen und die fachlichen Kompetenzen unserer<br />

Wirtschaftsprüferpraxis genutzt, um das Risiko von Fehlentscheidungen zu reduzieren. Deshalb<br />

wird in unserer Wirtschaftsprüferpraxis Konsultation als Stärke betrachtet. Die Konsultation soll<br />

von unseren Wirtschaftsprüfern und Mitarbeitern durchgeführt werden, wann immer es im Inte-<br />

resse der Qualitätssicherung als erforderlich erscheint. Insbesondere ist immer dann fachlicher<br />

Rat einzuholen, wenn Zweifel bestehen, ob die Kompetenz und das Fachwissen des Wirtschafts-<br />

prüfers oder Mitarbeiters für die Lösung oder Beurteilung eines Problems ausreichend sind.<br />

Die Konsultationsregelungen unserer Wirtschaftsprüferpraxis sollen mit hinreichender Sicherheit<br />

gewährleisten, dass<br />

• bei allen für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen eine angemessene Konsulta-<br />

tion stattfindet,<br />

• Art, Umfang und Ergebnisse der Konsultationen dokumentiert und<br />

• die Konsultationsergebnisse umgesetzt werden.<br />

Laufende Überwachung der Auftragsabwicklung<br />

Für die von § 24 b Abs. 1 Satz 3 Berufssatzung geforderte Überwachung der Auftragsabwicklung<br />

sind nach § 32 Nr. 10 Berufssatzung Regelungen festzulegen. Diese müssen, wie in VO 1/2006<br />

verlangt, darauf gerichtet sein, dass der verantwortliche Wirtschaftsprüfer<br />

• sich an der Auftragsdurchführung in einem Umfang beteiligt, dass er sich ein eigenverant-<br />

wortliches Urteil bilden kann,<br />

• in angemessener Weise laufend überwacht, ob die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Auf-<br />

gaben in sachgerechter Weise erfüllen und ob hierfür genügend Zeit zur Verfügung steht<br />

und<br />

• die Einhaltung der gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen, die rechtzeitige<br />

Kommunizierung und Lösung aller kritischen Fragen sowie die Durchführung der notwen-<br />

digen Konsultationen und deren Umsetzung und Dokumentation sicherstellt.<br />

Bei <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG ist dies zum einen über den Reviewprozess der Arbeitspapiere zum an-<br />

deren über die Kenntnisnahme der Dokumente „Audit Checklist“ und „Wesentliche Prüfungs-<br />

feststellungen und Entscheidungen“ gewährleistet.<br />

Wir haben ein angemessenes Verfahren, das die Erstellung, die Dokumentation von Besprech-<br />

ungen und die Unterteilung in laufende Arbeitspapiere und eine Dauerakte, die Arbeitspapier-<br />

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M D S M Ö H R L E<br />

durchsicht, die Beschränkung des Zugriffs auf Arbeitspapiere und die Aufbewahrungsfristen um-<br />

fasst, angewendet:<br />

• Die während der Durchsicht der Arbeitspapiere entstandenen Fragen konnten geklärt wer-<br />

den und bei Bedarf wurden Arbeitspapiere überarbeitet.<br />

• Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat alle Arbeitspapiere, die die kritischen Prüfungs-<br />

ziele betreffen, gesichtet und festgestellt, dass diese den Prüfungsstandards und den Anfor-<br />

derungen der maßgeblichen Gesetze und Vorschriften entsprechen.<br />

• Jedes wesentliche Arbeitspapier wurde durch eine nicht mit der Erstellung befassten Person<br />

reviewt.<br />

Im Übrigen ist rechtzeitig vor Auslieferung des Prüfungsberichtes eine Berichtskritik durchzufüh-<br />

ren.<br />

Abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse<br />

Bei <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG wird die abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse in einem<br />

mehrstufigen Prozess realisiert und dokumentiert.<br />

Mit Hilfe der „Audit Checklist“ soll die Einhaltung der <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG Qualitätsstandards<br />

dokumentiert werden, die im <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG Qualitätssicherungshandbuch und anderen<br />

verbindlichen Prüfungsstandards (IDW) niedergelegt sind.<br />

Mit dem Arbeitspapier „Wesentliche Prüfungsfeststellungen und Entscheidungen“ sollen folgen-<br />

de Elemente dokumentiert werden:<br />

• eine zusammenfassende Darstellung aller wesentlichen Sachverhalte, die während der Prü-<br />

fung identifiziert wurden;<br />

• die Entscheidungen, die im Hinblick auf die Sachverhalte und Schlussfolgerungen für die<br />

damit verbundenen Prüfungsziele getroffen wurden;<br />

• die äußeren Umstände, die bei der fortlaufenden Bestimmung des Umfangs und der Pla-<br />

nung der Prüfung berücksichtigt wurden.<br />

Ein Bestätigungsvermerk ist erst nach Klärung aller offenen Punkte (einschließlich der Ergebnisse<br />

der Konsultation oder auftragsbegleitenden Qualitätssicherung) und Unterzeichnung durch den<br />

verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu erteilen.<br />

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Auftragsbegleitende Qualitätssicherung<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen i.S.d. § 319 a Abs. 1 HGB ist eine<br />

auftragsbegleitende Qualitätssicherung durch einen prozessunabhängigen Qualitätssicherer nach<br />

den im Folgenden ausgeführten Regelungen durchzuführen.<br />

Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung ist vor Auslieferung der Prüfungsergebnisse abzu-<br />

schließen. Dies setzt voraus, dass die vom Qualitätssicherer aufgeworfenen Fragen geklärt und<br />

gegebenenfalls aufgetretene Meinungsverschiedenheiten beigelegt sind.<br />

Die Verantwortung für die Bestimmung von Art und Umfang der auftragsbegleitenden Qualitäts-<br />

sicherung im Einzelfall obliegt dem Qualitätssicherer. Der Umfang der auftragsbegleitenden<br />

Qualitätssicherung hängt ab von der Art und der Komplexität des Auftrags, den mit dem Auftrag<br />

verbundenen Risiken und der Erfahrung und den Kenntnissen der Mitglieder des Auftragsteams.<br />

Zur Unterstützung ist die Checkliste: "Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitäts-<br />

sicherung“ heranzuziehen.<br />

Die Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung schließt u.a. folgende Aktivitä-<br />

ten ein:<br />

• Gespräche mit dem zuständigen Wirtschaftsprüfer,<br />

• Verschaffung eines Überblicks über den Auftragsgegenstand,<br />

• Durchsicht der vorgesehenen Berichterstattung und<br />

• Durchsicht von ausgewählten Teilen der Arbeitspapiere.<br />

Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer erörtert bedeutende Sachverhalte, die im Rahmen der Auf-<br />

tragsabwicklung und der Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung festgestellt<br />

werden, mit dem Qualitätssicherer.<br />

Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung erfolgt durch den Berichtskritiker, soweit dieser nicht<br />

mit der Prüfungsdurchführung, auch nicht begleitend, betraut war.<br />

Als auftragsbegleitender Qualitätssicherer kommt grundsätzlich auch der Mitunterzeichner in<br />

Betracht, sofern er die Anforderungen an die notwendige Fachkompetenz erfüllt und nicht in die<br />

Abwicklung des Auftrages eingebunden ist.<br />

Der auftragsbegleitende Qualitätssicherer wird mit Prüfung der Auftragsannahme/-fortführung<br />

festgelegt.<br />

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Musterberichte<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Bei der Erstellung von Berichten sind die vorhandenen Musterberichte zu verwenden. Dabei ist<br />

im Normalfall der in der <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG - Kanzleivorlage unter "Case-View" enthaltene<br />

Musterbericht maßgebend. Zu beachten sind dabei die im Intranet hinterlegten Workflow-<br />

Beschreibungen und sonstigen Anleitungen in der jeweils gültigen Fassung.<br />

Für Konzernabschlussprüfungen und freiwillige Prüfungen bei Personengesellschaften (ohne La-<br />

gebericht und Anhang) ist ebenfalls auf die vorhandenen Muster zurückzugreifen. Dies gilt eben-<br />

so für die Erstellung von Jahresabschlüssen mit Bescheinigungen.<br />

Die endgültigen Berichte sind von dem für die Prüfung zuständigen WP und einem weiteren Ge-<br />

schäftsführer oder Prokuristen zu unterzeichnen.<br />

Bei der Berichtskritik wird anhand des Prüfungsberichts nachvollzogen, ob die für die Erstellung<br />

von Prüfungsberichten geltenden fachlichen Regeln, d.h. bei Abschlussprüfungen insbesondere<br />

die Grundsätze des IDW PS 450 eingehalten worden sind. Dies umfasst auch die Kontrolle, ob<br />

die im Prüfungsbericht enthaltenen Informationen mit denen im Abschluss (bzw. mit dem zu-<br />

grunde liegenden Prüfungsgegenstand) in Einklang stehen und in sich widerspruchsfrei sind. Da-<br />

rüber hinaus ist anhand des Prüfungsberichts in Form einer Plausibilitätsprüfung nachzu-<br />

vollziehen, ob die Ausführungen zu den wesentlichen Prüfungshandlungen keine Verstöße gegen<br />

fachliche Regeln (bei Abschlussprüfungen gegen die IDW Prüfungsstandards oder die ISA) er-<br />

kennen lassen, ob aus den im Bericht dargestellten Erkenntnissen aus der Prüfung die zutreffen-<br />

den Schlussfolgerungen und Beurteilungen abgleitet worden sind und das Prüfungsergebnis in-<br />

soweit nachvollziehbar abgeleitet worden ist (vgl. VO 1/2006, Tz. 113). Nur wenn die Darstellung<br />

im Bericht selbst für diese Überprüfung nicht ausreicht und Anlass zu Nachfragen gibt, sind auch<br />

die Arbeitspapiere heranzuziehen oder Auskünfte des Prüfungsteams einzuholen.<br />

Der Berichtskritiker hat für seine Beurteilung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die IDW<br />

Prüfungsstandards und -hinweise sowie die Stellungnahmen zur Rechnungslegung des IDW sowie<br />

anderer fachlicher Institutionen (z.B. DRSC), das jeweils aktuelle Qualitätssicherungshandbuch<br />

unserer Praxis und die maßgeblichen Kommentare sowie die Fachliteratur heranzuziehen.<br />

Lösung von Meinungsverschiedenheiten<br />

Es ist vom jeweils verantwortlichen Wirtschaftsprüfer sicherzustellen, dass Meinungsverschieden-<br />

heiten über bedeutsame Zweifelsfragen vor Auslieferung der Berichterstattung an den Mandan-<br />

ten einer Lösung zugeführt werden.<br />

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4.4 Interne Nachschau<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Die Nachprüfung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung (interne Nachschau) ist im Qualitätssi-<br />

cherungshandbuch geregelt.<br />

Die interne Nachschau für die Praxisorganisation erfolgt grundsätzlich alle drei Jahre. Die Ter-<br />

minplanung für die interne Nachschau liegt bei der Geschäftsführung. Die interne Nachschau<br />

erfolgt auf der Basis des IDW PH 9.140.<br />

Die Nachschau der Abwicklung der einzelnen Prüfungsaufträge wird von dem für die Qualitätssi-<br />

cherung zuständigen Wirtschaftsprüfer organisiert. Dabei erfolgt die Nachschau stets durch einen<br />

prozessunabhängigen Nachschauer. Der Umfang der in die Nachschau einzubeziehenden Aufträ-<br />

ge wird im Rahmen einer Systemprüfung durch die Praxisleitung bewusst ausgewählt, wobei auf<br />

der Grundlage interner Risikobeurteilungen qualitative Kriterien (z.B. Komplexität des Auftrags-<br />

gegenstandes, Größe und Branche des Mandanten, Vorliegen besonderer Haftungsverhältnis-<br />

se, Honorarvolumen im Verhältnis zu Art und Umfang des Auftrages, etc.) festgelegt werden, bei<br />

deren Vorliegen ein Auftrag in die Nachschau einbezogen wird.<br />

Innerhalb eines Dreijahreszyklusses wird jeder an der Prüfung beteiligte Berufsträger in die Nach-<br />

schau einbezogen.<br />

4.5 Erklärung der Geschäftsführung gem. § 55 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6<br />

und Satz 3 Nr. 2 WPO<br />

Die Geschäftsführung erklärt, dass sie das interne Qualitätssicherungssystem der <strong>MDS</strong> MÖHRLE<br />

GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchsetzt.<br />

Die Geschäftsführung erklärt weiter, dass die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit (Ab-<br />

schnitt 7) Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprü-<br />

fungsgesellschaft sind und bestätigt, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unab-<br />

hängigkeitsanforderungen stattgefunden hat.<br />

Die Geschäftsführung erklärt darüber hinaus, dass die angestellten Berufsträger der <strong>MDS</strong><br />

MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Erfüllung der Fortbildungspflicht – wie unter<br />

Abschnitt 10 beschrieben – angehalten worden sind.<br />

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5. Teilnahme an der Qualitätskontrolle gemäß § 57a Abs. 6 Satz 7 WPO<br />

- letzte Teilnahmebestätigung<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Nach § 57 a Abs. 1 WPO sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die ge-<br />

setzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, verpflichtet, sich regelmäßig einer<br />

Qualitätskontrolle zu unterziehen (Peer Review). Aufgrund der Prüfung von Unternehmen von<br />

öffentlichem Interesse ist <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH dazu verpflichtet, diese Prüfungen alle drei Jahre<br />

durchführen zu lassen (§ 57 a Abs. 6 Satz 8 WPO).<br />

Vor diesem Hintergrund hat die Dres. Brönner Treuhand-Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsge-<br />

sellschaft Steuerberatungsgesellschaft bei der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesell-<br />

schaft im April und Mai 2009 eine Qualitätskontrolle durchgeführt. Die Dres. Brönner Treuhand-<br />

Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft hat Gegenstand,<br />

Art und Umfang ihrer Prüfung in einem Qualitätskontrollbericht zusammengefasst und kam zu<br />

dem Ergebnis, dass das bei der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingeführ-<br />

te Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforde-<br />

rungen steht. Daraufhin hat die Wirtschaftsprüferkammer der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirt-<br />

schaftsprüfungsgesellschaft mit Bescheinigung vom 8. Juni 2009 die Teilnahme an der Quali-<br />

tätskontrolle bestätigt. Die Bescheinigung ist bis zum 7. Juni 2012 befristet.<br />

6. Liste der von <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse<br />

Im Folgenden haben wir die Unternehmen von öffentlichem Interesse aufgeführt, deren Jahres-<br />

und/oder Konzernabschluss wir im Kalenderjahr 2010 nach den §§ 316 ff. HGB geprüft haben.<br />

Genannt sind die Fälle, in denen der Bestätigungsvermerk im Kalenderjahr 2010 erteilt worden<br />

ist:<br />

1st RED AG, Hamburg Jahresabschluss/Konzernabschluss<br />

Das Delisting der im Vorjahr hier aufgeführten Gesellschaft, der GeneScan Europe AG, Freiburg,<br />

erfolgte mit Ablauf des 11. Februar 2010. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich nicht mehr um ein<br />

Unternehmen von öffentlichem Interesse.<br />

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7. Sicherstellung der Unabhängigkeit<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Die Sicherstellung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Be-<br />

fangenheit ist im Handbuch zur Qualitätskontrolle geregelt. Dort werden nach einer Beschrei-<br />

bung des Inhalts und der Bedeutung dieses Grundsatzes Maßnahmen zur Absicherung der Un-<br />

abhängigkeit des Handelns der Geschäftsführer und der in dem Bereich tätigen Mitarbeiter<br />

festgelegt.<br />

Entsprechend den Regelungen im Qualitätssicherungshandbuch wird von der Geschäftsführung<br />

zum Geschäftsjahresende eine aktuelle Auftragsliste für das kommende Jahr erstellt, die den<br />

Mitarbeitern von <strong>MDS</strong> MÖHRLE ausgehändigt wird. Anhand dieser Liste überprüft jeder Mitar-<br />

beiter, ob persönliche, finanzielle, kapitalmäßige oder sonstige gesellschaftsrechtliche Bezie-<br />

hungen zu Mandanten bzw. deren Gesellschaftern oder leitenden Organen bestehen. Das Er-<br />

gebnis der Überprüfung wird schriftlich dokumentiert.<br />

Die Geschäftsführer prüfen darüber hinaus, ob <strong>MDS</strong> MÖHRLE bei der Führung der Bücher oder<br />

der Aufstellung des Abschlusses mitgewirkt hat oder ob Gutachten, Beratungsaufträge oder<br />

andere Sonderaufträge durchgeführt wurden, deren Ergebnisse insgesamt oder teilweise bei<br />

der Abschlussprüfung überprüft werden sollen.<br />

Bei Einstellung von Mitarbeitern werden diesen neben einem Merkblatt zu den allgemeinen Be-<br />

rufsgrundsätzen und zur Verschwiegenheitspflicht eine aktuelle Mandantenliste sowie die Berufs-<br />

satzung ausgehändigt. Im Personaleinstellungsgespräch erfolgt die Dokumentation der Mitar-<br />

beitereinführung in schriftlicher Form und wird von einem Wirtschaftsprüfer-Geschäftsführer ge-<br />

nehmigt. Bei Einstellung werden eine Verschwiegenheitserklärung sowie eine Unabhängigkeits-<br />

erklärung eingeholt.<br />

Bei börsennotierten Unternehmen wird ein interner Prüferwechsel nach sechs Jahren vorgenom-<br />

men, um den Ausschlusstatbestand nach § 319 a Abs. 1 Satz 1 HGB zu vermeiden.<br />

Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Grundsätze und Maßnahmen hinsichtlich der Unab-<br />

hängigkeit und Besorgnis der Befangenheit liegt bei dem für allgemeine Administration zustän-<br />

digen Geschäftsführer, der auch für die Klärung von Zweifelsfragen zuständig ist.<br />

Auf der Grundlage der aufgeführten Maßnahmen bestätigen wir, dass die Einhaltung dieser<br />

Unabhängigkeitsanforderungen überprüft worden ist.<br />

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8. Beschreibung der Leitungsstruktur<br />

M D S M Ö H R L E<br />

<strong>MDS</strong> wird von den bestellten Geschäftsführern entsprechend den Vorgaben des GmbH-Rechtes<br />

geleitet. Als Geschäftsführer waren im Geschäftsjahr 2010 und sind zurzeit bestellt:<br />

a) Dipl-Kfm Jochen Delfs WP/StB<br />

b) Dipl-Kfm Klaus-Günther Hess WP/StB (bis 19. Januar <strong>2011</strong>)<br />

c) Dipl-Kfm Martin Horstkötter WP/StB<br />

d) Dr. Ulrich Koops RA/FASt/StB<br />

e) Dipl-Kfm Matthias Linnenkugel WP/StB/CPA<br />

f) Dipl-Kfm Dr. iur Ulrich <strong>Möhrle</strong> RA/FASt/StB<br />

g) Dipl-Kfm Mario Neugebauer WP/StB<br />

h) Jens Scharfenberg WP/RA/FASt/StB<br />

i) Dipl-Kfm Udo Seifert WP/StB (bis 19. Januar <strong>2011</strong>)<br />

j) Dipl-Kfm Hans-Hermann Völker WP/StB<br />

k) Kai Voige WP/StB/RA<br />

l) Dipl-Kfm Christian Kampmeyer WP/StB<br />

m) Rüdiger Ludwig RA/FAHandels+GesR (ab 23. Juli 2010)<br />

n) Dr. Patrick Zeising RA/FAArbeitsR (ab 23. Juli 2010)<br />

o) Dr. Tobias <strong>Möhrle</strong> RA/FASt/StB (ab 23. August 2010)<br />

p) Henning Anders RA/FAVerwaltungsR (ab 15. Februar <strong>2011</strong>)<br />

Daneben ist folgenden Mitarbeitern Gesamtprokura erteilt:<br />

a) Dipl-Kfm Andrew Grums WP/StB<br />

b) Dipl-Kfm Nicol Marschall WP/StB<br />

c) Dip.-Kfm Reiner Schäfer WP/StB (bis 19. Januar <strong>2011</strong>)<br />

d) Dipl-Kfm Jochen Edel WP/StB<br />

e) Dipl-Kfm Georg Rassek WP/StB (ab 15. Februar 2010 bis 15. Februar <strong>2011</strong>)<br />

f) Dipl-Wirtschaftsjuristin (FH) Jana Wegner WP/StB (ab 15. Februar 2010)<br />

g) Dipl-Kfm Alexander Wrede WP/StB (ab 15. Februar 2010)<br />

h) Dipl-Kfm Matthias Döhler WP/StB (ab 15. Februar <strong>2011</strong>)<br />

Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt dabei gemeinschaftlich; d. h. die Geschäftsführer vertre-<br />

ten gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Dieses gilt entspre-<br />

chend auch für die Prokuristen, wobei diese teilweise nur gemeinschaftlich mit einem Geschäfts-<br />

führer vertreten können.<br />

Der Beginn bzw. das Ende der Vertretungsmacht bezieht sich dabei auf die jeweilige Eintragung<br />

im Handelsregister.<br />

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9. Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder und leitenden Angestellten<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Die überwiegende Anzahl der Geschäftsführer der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsge-<br />

sellschaft ist gleichzeitig als <strong>Partner</strong> der <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft <strong>MDS</strong> MÖHRLE & <strong>Partner</strong> Wirt-<br />

schaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte tätig. Ihre Leistungen für die Wirtschaftsprüfung wer-<br />

den mittels eines internen Verrechnungsstundensatzes der Gesellschaft in Rechnung gestellt.<br />

Eine gesonderte Vergütung an die Organmitglieder unterbleibt insoweit. Sie sind allerdings als<br />

Gesellschafter der <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG-GbR an der jährlichen Ausschüttung beteiligt, die in Ab-<br />

hängigkeit von der Höhe des erzielten Jahresergebnisses erfolgt.<br />

Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig <strong>Partner</strong> der <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft <strong>MDS</strong> MÖHRLE &<br />

<strong>Partner</strong> Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte sind, erhalten neben ihrer festen laufen-<br />

den Vergütung eine variable Vergütung, die von der Erreichung persönlicher Ziele sowie von der<br />

wirtschaftlichen Gesamtsituation unseres Unternehmens abhängig ist.<br />

Für die als Gesamtprokuristen tätigen leitenden Mitarbeiter bestehen persönliche Zielerrei-<br />

chungskataloge, die quantitative und qualitative Faktoren umfassen. In Abhängigkeit von der<br />

Erreichung dieser Ziele werden in jährlichem Turnus Bonus- und Tantiemezahlungen festgelegt,<br />

die über die Festvergütung hinaus gewährt werden.<br />

Der Anteil der variablen Vergütung für Geschäftsführer und Prokuristen variiert erheblich in Ab-<br />

hängigkeit von Position und Erfolg des Einzelnen. Der Anteil beträgt dabei - bezogen auf die<br />

Gesamtvergütung - zwischen 15 % und 50 %.<br />

10. Interne Fortbildungsgrundsätze und -maßnahmen<br />

Die Aus- und Fortbildung bei <strong>MDS</strong> MÖHRLE findet auf drei Ebenen statt:<br />

• Regelmäßige interne Schulung über allgemeine fachliche Themen in den Bereichen Wirt-<br />

schaftsprüfung, Steuern, Betriebswirtschaft und Recht<br />

• Externe Ausbildung und Fortbildung insbesondere durch IDW-Fachkurse für Prüfer<br />

• Training-on-the-Job über spezielle fachliche Themen im Rahmen der Durchführung be-<br />

triebswirtschaftlicher Prüfungen.<br />

Wirtschaftsprüfer bilden sich nach § 43 Abs. 2 Satz 4 WPO und den Vorgaben der VO 1/2006<br />

fort.<br />

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M D S M Ö H R L E<br />

Der Aus- und Fortbildungsplan schreibt für sämtliche Berufseinsteiger den Besuch der drei Kurse<br />

"Prüfungstechnik", die vom Institut der Wirtschaftsprüfer angeboten werden, innerhalb der ers-<br />

ten drei Berufsjahre verpflichtend vor. Ab dem dritten Berufsjahr wird die individuelle Fortbil-<br />

dung im Rahmen des Fortbildungsgesprächs basierend auf einer Planung der Mitarbeiterent-<br />

wicklung erörtert und festgelegt.<br />

Interne Fortbildung findet in Form des Jour fixe, jährlichen Schulungen zur Prüfungstechnik (ins-<br />

besondere zum risikoorientierten Prüfungsansatz) und zu den IFRS, zu betriebswirtschaftlichen<br />

Themen sowie aktuellen gesetzlichen Entwicklungen statt.<br />

Die allgemeine fachliche Mitarbeiterbeurteilung erfolgt mindestens einmal jährlich im Rahmen<br />

von Beurteilungsgesprächen zwischen Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Prokuristen) und<br />

Mitarbeiter nach einem standardisierten Verfahren.<br />

Die Gesellschaft verfügt über umfangreiche Fachliteratur, die an verschiedenen Standorten des<br />

Hauses für alle Mitarbeiter zur Verfügung steht. Alle fachlichen Mitarbeiter erhalten die IDW<br />

Fachnachrichten. Weitere Informationsquellen sind das Intranet, das Internet und<br />

Mandantenrundschreiben.<br />

11. Finanzinformationen<br />

Der Jahresabschluss 2010 der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zum jet-<br />

zigen Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt; wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Umsatzer-<br />

löse werden nicht mehr erwartet.<br />

Die <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Geschäftsjahr 2010 Umsatz-<br />

erlöse in Höhe von EUR 5.200.688,37 erzielt.<br />

Die Aufschlüsselung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB gliedert sich wie folgt:<br />

a) Abschlussprüfung 3.262.380,28 ( 62,7 %)<br />

b) andere Bestätigungsleistungen 576.793,24 ( 11,1 %)<br />

c) Steuerberatungsleistungen 518.613,19 ( 10,0 %)<br />

d) sonstige Leistungen 842.901,66 ( 16,2 %)<br />

EUR<br />

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5.200.688,37 ( 100,0 %)<br />

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