Transparenzbericht 2011 - MDS Möhrle & Partner
Transparenzbericht 2011 - MDS Möhrle & Partner
Transparenzbericht 2011 - MDS Möhrle & Partner
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<strong>Transparenzbericht</strong> <strong>2011</strong><br />
GESCHÄFTSFÜHRER<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Henning Anders RA FA VerwR Dr Ulrich Koops RA FASt StB Dipl-Kfm Dr iur Ulrich <strong>Möhrle</strong> RA FASt StB Dipl-Kfm Hans-Hermann Völker WP StB<br />
Dipl-Kfm Jochen Delfs WP StB Dipl-Kfm M. Linnenkugel WP StB CPA Dipl-Kfm Mario Neugebauer WP StB Kai Voige WP StB RA<br />
Dipl-Kfm Martin Horstkötter WP StB Rüdiger Ludwig RA FA HR/GesR Jens Scharfenberg WP RA FASt StB Dr Patrick Zeising RA FA ArbR<br />
Dipl-Kfm Christian Kampmeyer WP StB Dr Tobias <strong>Möhrle</strong> RA FASt StB<br />
M D S M Ö H R L E G M B H<br />
W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G S G E S E L L S C H A F T<br />
H A M B U R G ⋅ B E R L I N ⋅ S C H W E R I N<br />
HAFERWEG 24<br />
D-22769 HAMBURG<br />
TEL: 040 / 85 30 10<br />
FAX: 040 / 85 30 1<br />
der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
INTERNET: WWW.<strong>MDS</strong>-MOEHRLE.DE<br />
SITZ HAMBURG · AG HAMBURG HRB 11508 Mitg l ied von
M D S M Ö H R L E<br />
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
1. Einleitung 3<br />
2. Rechtsform und Eigentumsverhältnisse 3<br />
3. Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation 4<br />
4. Das Qualitätssicherungssystems von <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH 5<br />
4.1 Allgemeines 5<br />
4.2 Praxisorganisation 5<br />
4.2.1 Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Vermeidung der Besorgnis der<br />
Befangenheit 5<br />
4.2.2 Auftragsannahme und -fortführung, vorzeitige Beendigung von<br />
Aufträgen 5<br />
4.2.3 Qualifikation und Information 6<br />
4.2.4 Gesamtplanung aller Aufträge 7<br />
4.2.5 Fachliche und organisatorische Anweisungen und Hilfsmittel 7<br />
4.3 Qualitätssicherung bei der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge 8<br />
4.4 Interne Nachschau 17<br />
4.5 Erklärung der Geschäftsführung gem. § 55 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und Satz 3<br />
Nr. 2 WPO 17<br />
5. Teilnahme an der Qualitätskontrolle gemäß § 57a Abs. 6 Satz 7 WPO - letzte<br />
Teilnahmebestätigung 18<br />
6. Liste der von <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH geprüften Unternehmen von öffentlichem<br />
Interesse 18<br />
7. Sicherstellung der Unabhängigkeit 19<br />
8. Beschreibung der Leitungsstruktur 20<br />
9. Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder und leitenden Angestellten 21<br />
10. Interne Fortbildungsgrundsätze und -maßnahmen 21<br />
11. Finanzinformationen 22<br />
12. Schlussbemerkung 23<br />
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2<br />
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3
1. Einleitung<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Nach § 55c WPO (Wirtschaftsprüferordnung) sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-<br />
sellschaften, die im Jahr mindestens eine Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentli-<br />
chem Interesse (§ 319 a Abs. 1 Satz 1 HGB) durchführen, verpflichtet, jährlich spätestens drei<br />
Monate nach Ende des Kalenderjahres einen <strong>Transparenzbericht</strong> auf ihrer Internetseite zu veröf-<br />
fentlichen. Diese Pflicht beruht auf Artikel 40 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-<br />
ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und<br />
konsolidierten Abschlüssen (8. EU-Richtlinie). In diesem <strong>Transparenzbericht</strong> sind bestimmte Aus-<br />
führungen zur Rechtsform, zu Eigentumsverhältnissen und zur internen Organisation der Wirt-<br />
schaftsprüfungsgesellschaft aufzunehmen. Dieses gilt insbesondere für das implementierte Quali-<br />
tätssicherungssystem.<br />
Als Abschlussprüfer kapitalmarktorientierter Unternehmen kommt <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirt-<br />
schaftsprüfungsgesellschaft dieser Verpflichtung gerne nach und erstattet den nachfolgenden<br />
<strong>Transparenzbericht</strong>. Er dokumentiert unsere Anforderungen an die von uns durchgeführten Ab-<br />
schlussprüfungen und verdeutlicht, dass wir unsere Tätigkeit und unsere Organisation jederzeit<br />
den gestiegenen Anforderungen an den Berufsstand anpassen.<br />
2. Rechtsform und Eigentumsverhältnisse<br />
Die <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: <strong>MDS</strong>) ist eine Gesell-<br />
schaft mit beschränkter Haftung mit Hauptsitz in 22769 Hamburg, Haferweg 24. Sie ist im Han-<br />
delsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 11508 eingetragen. Daneben bestehen<br />
Zweigniederlassungen in 10117 Berlin, Charlottenstrasse 16 (eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 40991 B) sowie in 19053 Schwerin, Friedensstrasse 18<br />
(eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRB 7646).<br />
Das Stammkapital der <strong>MDS</strong> GmbH beträgt DM 300.000,00 (EUR 153.387,56). Sämtliche Stamm-<br />
einlagen werden von der alleinigen Gesellschafterin, der <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG-GbR, gehalten.<br />
Die Anteile an dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts wiederum werden von sechs Wirtschafts-<br />
prüfern sowie zehn Rechtsanwälten/Steuerberatern gehalten. Im Rahmen des Zusammenschlus-<br />
ses der <strong>MDS</strong>-Gruppe mit einer Rechtsanwaltsgesellschaft sind dabei sieben Rechtsanwälte in die<br />
GbR mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eingetreten. Nach Aufnahme zweier weiterer Rechtsanwäl-<br />
te mit Wirkung zum 1. Januar <strong>2011</strong> stehen inzwischen sechs Wirtschaftsprüfern zwölf Rechtsan-<br />
wälten/Steuerberatern gegenüber. Die auf die Personengruppen entfallenden Quoten haben sich<br />
dadurch bei den Wirtschaftsprüfern auf 51,74 % reduziert, bei den Rechtsanwäl-<br />
ten/Steuerberatern bzw. Steuerberatern auf 48,26 % erhöht. Eine Beherrschung durch eine der<br />
beteiligten Personen ist nicht gegeben.<br />
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3<br />
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4
3. Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Mit Wirkung vom Oktober 2008 ist <strong>MDS</strong> als Mitglied RSM International beigetreten. Die Zusam-<br />
menarbeit zwischen <strong>MDS</strong> MÖHRLE und RSM International vollzieht sich über die Ende März 2010<br />
gegründete RSM Deutschland GmbH mit Sitz in Berlin. Die Anteile an der RSM Deutschland<br />
GmbH werden dabei vollständig von der RSM Deutschland Beteiligungs GbR, Berlin, gehalten,<br />
an der wiederum insgesamt 10 unabhängige Gesellschaften beteiligt sind. In Deutschland ran-<br />
giert RSM mit mehr als 1000 Mitarbeitern und bei Umsatzerlösen von insgesamt EUR 112 Mio.<br />
auf Rang 10.<br />
Weltweit beschäftigen die Mitgliedsfirmen und Korrespondenzpartner von RSM International in<br />
mehr als 70 Ländern mehr als 32.000 Mitarbeiter mit über 700 Büros.<br />
RSM International ist dabei über ihre Mitgliedsfirmen und Korrespondenzpartner als Netzwerk in<br />
den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance und Sonderberatung für<br />
kapitalmarktorientierte und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen tätig. Bei den Mitglieds-<br />
firmen von RSM handelt es sich jeweils um rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Beratungs-<br />
gesellschaften.<br />
Hinsichtlich der Leitungsstruktur bei RSM International ist insbesondere das International Board<br />
of Directors zu nennen. Dieses setzt sich aus acht Vertretern der Mitgliedsfirmen zusammen und<br />
wählt den Chief Executive Officer (CEO) von RSM International, derzeit Jean M. Stephens. Es legt<br />
die Prioritäten und das Budget von RSM International fest. Änderungen in den Statuten der Or-<br />
ganisation bedürften der Zustimmung des Board of Directors.<br />
Der CEO kann sich bei seiner Tätigkeit sowohl auf beratende Gremien stützen, die Empfehlun-<br />
gen hinsichtlich der Weiterentwicklung der Grundsätze und Maßnahmen, insbesondere auch in<br />
den Bereichen Internationale Wirtschaftsprüfung und Risikomanagement abgeben, als auch auf<br />
das International Board of Directors, das ihn bei der Erfüllung laufender Managementaufgaben<br />
unterstützt. Die Aufnahme neuer Mitgliedsfirmen oder Korrespondenzpartner in Übereinstim-<br />
mung mit den, mit dem Board of Directors abgestimmten, Kriterien obliegt ebenfalls dem CEO.<br />
Soweit aufgrund lokaler Bestimmungen und Vorgaben möglich und angemessen, teilen die Mit-<br />
glieder von RSM International die gleiche Prüfungsmethodologie, die auf den Internationalen<br />
Auditing Standards beruht und laufend weiterentwickelt wird. Die Einhaltung der nationalen Vor-<br />
schriften bleibt dabei in der Verantwortung der Mitgliedsfirmen in den jeweiligen Ländern. Dieser<br />
gemeinsame Prüfungsansatz wird durch von RSM International entwickelte Softwarelösungen,<br />
Handbücher und Richtlinien unterstützt.<br />
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M D S M Ö H R L E<br />
Durch die Mitgliedschaft bei RSM International wird die Möglichkeit geschaffen, Spezialisten di-<br />
verser Fachgebiete von anderen Mitgliedsfirmen hinzuzuziehen, auf den IFRS Help Desk von RSM<br />
International zuzugreifen und andere fachliche Ressourcen zu nutzen. Die Gesellschaften ver-<br />
pflichten sich insoweit zur Einhaltung einheitlicher hoher Qualitätsstandards, die auf den „Inter-<br />
national Standards on Auditing (ISA)“ basieren.<br />
4. Das Qualitätssicherungssystems von <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH<br />
4.1 Allgemeines<br />
<strong>MDS</strong> hat die nach der VO 1/2006 anzuwendenden Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssi-<br />
cherung in einem Qualitätssicherungshandbuch beschrieben. Dieses Qualitätssicherungshand-<br />
buch wird jedem Mitarbeiter ausgehändigt. Eine aktuelle Fassung ist im Intranet unserer Gesell-<br />
schaft hinterlegt (Stand September 2009).<br />
Das Handbuch gibt Organisationsanweisungen zur Praxisorganisation, Auftragsabwicklung, zur<br />
internen Nachschau sowie zu speziellen fachlichen Themen.<br />
Darüber hinaus enthält das Qualitätssicherungshandbuch u. a. Anlagen zur berufsrechtlichen<br />
Unabhängigkeit, zur Verschwiegenheitserklärung, zur Auftragsannahme und -fortführung, zur<br />
Bewerbereinschätzung, zur Mitarbeiterbeurteilung, zum Prüfungsansatz, zur Nachschau der Or-<br />
ganisation der Wirtschaftsprüferpraxis und der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge.<br />
4.2 Praxisorganisation<br />
4.2.1 Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit<br />
Die Sicherstellung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Be-<br />
fangenheit ist im Handbuch zur Qualitätskontrolle geregelt. Dort werden nach einer Beschrei-<br />
bung des Inhalts und der Bedeutung dieses Grundsatzes Maßnahmen zur Absicherung der Un-<br />
abhängigkeit des Handelns der Geschäftsführer und der in dem Bereich tätigen Mitarbeiter<br />
festgelegt. Zu Einzelheiten wird auf den Punkt 7. dieses Berichtes verwiesen.<br />
4.2.2 Auftragsannahme und -fortführung, vorzeitige Beendigung von Aufträgen<br />
Bei Erst- und Folgeaufträgen wird geprüft, ob Ablehnungsgründe im Sinne von § 319 HGB, nach<br />
der WPO oder nach den Berufsgrundsätzen bestehen. Dabei wird auch geprüft, ob der Wirt-<br />
schaftsprüfer über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung verfügt, um den Auftrag sachge-<br />
recht durchführen zu können. Diese Prüfung wird im Rahmen der Prüfungsplanung mittels<br />
Checkliste dokumentiert. Die Prüfung erfolgt auch bei Fortführung eines Mandates. Das Er-<br />
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M D S M Ö H R L E<br />
gebnis dieser zusätzlichen Prüfungen wird jährlich auf der zu Beginn eines Jahres erstellten Auf-<br />
tragsliste durch die Geschäftsführung vermerkt und bestätigt.<br />
Bei allen Mandaten sind die Aufträge schriftlich von der geprüften Gesellschaft zu bestätigen.<br />
Das Bestätigungsschreiben wird in von dem Mandanten gegengezeichneter Form zu den Ar-<br />
beitsunterlagen genommen.<br />
Wird die Niederlegung des Mandats erwogen, entscheidet die Geschäftsführung gemeinsam mit<br />
dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer, welche der folgenden Maßnahmen vorzunehmen sind:<br />
• Erörterung des Sachverhalts und möglicher Handlungsalternativen mit dem Mandanten bzw.<br />
dem Aufsichtsorgan.<br />
• Prüfung, ob eine rechtliche Pflicht zur Fortführung des Auftrags besteht.<br />
• Dokumentation der bedeutsamen Aspekte, der vorgenommenen Konsultationen und der<br />
Gründe für die Entscheidung über die Niederlegung oder Fortführung des Auftrags sowie<br />
• Gegebenenfalls Berichterstattung über die Mandatsniederlegung, wenn eine gesetzliche<br />
Pflicht besteht (z.B. gegenüber einer Behörde). Bei Abschlussprüfungen sind §§ 318 Abs. 6<br />
Satz 4 HGB und § 26 Berufssatzung zu beachten.<br />
Auf Auskunftsersuchen eines nachfolgenden Abschlussprüfers unterrichten wir diesen, ob u.E.<br />
Berufsgrundsätze einer Mandatsübernahme entgegenstehen. Bestehen entsprechende Gründe<br />
oder andere Aspekte, die dem neuen Abschlussprüfer gegenüber offengelegt werden sollten,<br />
geben wir ihm grundsätzlich detailliert Auskünfte und besprechen mit ihm offen alle für die Be-<br />
auftragung relevanten Aspekte – vorausgesetzt, der ehemalige Mandant hat uns von der Ver-<br />
schwiegenheitspflicht (§§ 43, 50 WPO) befreit. Hat der Mandant eine Befreiung von der Ver-<br />
schwiegenheitspflicht abgelehnt, teilen wir dies dem Folgeprüfer mit.<br />
4.2.3 Qualifikation und Information<br />
Grundsätzlich werden Mitarbeiter eingestellt, die einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss<br />
haben. Vor der Einstellung wird die fachliche und persönliche Eignung geprüft. Die Gesprä-<br />
che werden von mindestens zwei Geschäftsführern oder Prokuristen geführt. Bei Einstellung<br />
fachlicher Mitarbeiter informieren wir über die Berufsgrundsätze.<br />
Im letzten Monat vor Ablauf der Probezeit wird ein Beurteilungsgespräch durchgeführt. Die Do-<br />
kumentation erfolgt in der Personalakte.<br />
Zur fachlichen Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter wird auf Punkt 10. dieses Berichtes verwie-<br />
sen.<br />
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7
4.2.4 Gesamtplanung aller Aufträge<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Bei der Gesamtplanung aller Aufträge wird von der Planung der einzelnen Aufträge ausgegan-<br />
gen. Es erfolgt eine permanente Abstimmung zwischen Gesamt- und Einzelplanung.<br />
Im Rahmen von Jahresabschluss- und Sonderprüfungen werden die zeitlichen, personellen und<br />
sachlichen Ressourcen entsprechend des IDW-Standards PS 240 (Grundsätze der Planung<br />
von Abschlussprüfungen) für jeden Prüfungsauftrag geplant. Die einzelnen zeitlichen und per-<br />
sonellen Bedürfnisse werden von den jeweiligen Prüfungsleitern dem für die Planung verant-<br />
wortlichen Geschäftsführer rechtzeitig vor Saisonbeginn und später bei Änderungen laufend<br />
gemeldet, damit ausgehend von den Einzelaufträgen eine entsprechende Gesamtplanung vor-<br />
genommen werden kann.<br />
4.2.5 Fachliche und organisatorische Anweisungen und Hilfsmittel<br />
Regelungen zu fachlichen und organisatorischen Anweisungen und Hilfsmitteln werden im<br />
Handbuch zur Qualitätskontrolle dargestellt.<br />
Danach sind Abschlussprüfungen nach Maßgabe der <strong>MDS</strong> MÖHRLE Qualitätsstandards und nach<br />
den deutschen Berufsgrundsätzen durchzuführen und zu dokumentieren. Der IDW PS 460 ist zu<br />
beachten.<br />
Checklisten stehen allen Mitarbeitern im Intranet zur Verfügung. Die Inhalte dieser Vorlagen<br />
werden regelmäßig überprüft und an geänderte Gesetzesvorlagen und Richtlinien des IDW<br />
zur Durchführung von Abschlussprüfungen angepasst.<br />
Das Handbuch zur Qualitätskontrolle enthält ebenfalls Regelungen über den Umgang mit Be-<br />
schwerden und Vorwürfen. Danach sind Beschwerden von Mitarbeitern, Mandanten oder Dritten<br />
im Hinblick auf die Beachtung von gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regelungen ange-<br />
messen nachzugehen. Dabei wird sichergestellt, dass Beschwerden ohne Besorgnis von persön-<br />
lichen Nachteilen zur Kenntnis gebracht werden können. Die Prüfung und Abhilfe von Beschwer-<br />
den werden als Teil der prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen unserer Gesellschaft<br />
angesehen. Sie können daher auch im Rahmen der anlassbezogenen Nachschau erfolgen.<br />
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4.3 Qualitätssicherung bei der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Die Regelungen zur Auftragsabwicklung sind im Qualitätssicherungshandbuch von <strong>MDS</strong> be-<br />
schrieben.<br />
Organisation der Auftragsabwicklung<br />
Die Vorgaben zur Organisation der Auftragsabwicklung sollen insbesondere sicherstellen, dass<br />
die Verantwortlichkeiten innerhalb des Prüfungsteams klar festgelegt und unsere Regelungen zur<br />
Annahme und Fortführung von Aufträgen bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen i.S.v. § 2<br />
Abs. 1 WPO eingehalten werden. Die Regelungen sollen insbesondere gewährleisten, dass mög-<br />
liche Unabhängigkeitsgefährdungen bzw. Interessenkonflikte rechtzeitig festgestellt sowie aus-<br />
reichende quantitative und qualitative Ressourcen für die Auftragsabwicklung zur Verfügung ste-<br />
hen.<br />
Die für die Durchführung der Prüfung zu benennende verantwortliche Person muss über die er-<br />
forderlichen Erfahrungen und Kenntnisse sowie über ausreichende zeitliche Reserven zur ord-<br />
nungsgemäßen Durchführung des Auftrags verfügen. In unserer Praxis trägt die Verantwortung<br />
zur Durchführung einer betriebswirtschaftlichen Prüfung i.S.d. § 2 Abs. 1 WPO stets eine Person<br />
mit Wirtschaftsprüfer-Qualifikation (verantwortlicher Wirtschaftsprüfer).<br />
Einhaltung der Berufspflichten<br />
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat festzustellen und zu dokumentieren, ob die Voraus-<br />
setzungen für die Annahme oder Fortführung des Auftrags, insbesondere im Hinblick auf die Ein-<br />
haltung der Unabhängigkeitsvorschriften gegeben sind.<br />
Zu Beginn der Auftragsdurchführung ist durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer von jedem<br />
Mitglied des Prüfungsteams eine (schriftliche) Bestätigung hinsichtlich der Unabhängigkeit ge-<br />
genüber dem zu prüfenden Mandanten einzuholen und in den Arbeitspapieren zu dokumentie-<br />
ren.<br />
Festlegung der Auftragsziele sowie fachliche und zeitliche Ressourcen<br />
Zu Beginn der Prüfung hat der verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Auftragsziele zu definieren,<br />
soweit diese nicht gesetzlich geregelt sind.<br />
Bei der Zusammensetzung des Prüfungsteams hat sich der verantwortliche Wirtschaftsprüfer da-<br />
von zu überzeugen, dass die eingesetzten Mitarbeiter insgesamt über ausreichende Kenntnisse,<br />
Fähigkeiten und zeitliche Ressourcen verfügen, um den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln.<br />
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M D S M Ö H R L E<br />
Abschlussprüfungen sind nach den Maßgaben der unter <strong>MDS</strong> MÖHRLE-Kanzleivorlage im Intra-<br />
net allen Mitarbeitern zur Verfügung stehenden Dokumentation durchzuführen. Die Inhalte dieser<br />
Vorlage sind regelmäßig zu überprüfen und geänderten Gesetzesvorgaben und Richtlinien des<br />
IDW zur Durchführung von Abschlussprüfungen anzupassen. Die Mitarbeiter sind in ausreichen-<br />
dem Maße mit dem Inhalt und der Anwendung der Vorgaben der <strong>MDS</strong> MÖHRLE-Kanzleivorlage<br />
vertraut zu machen. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Vorlagen liegt bei der Ge-<br />
schäftsführung. Die Verantwortung für die Anwendung der Inhalte der Vorlagen liegt bei den<br />
jeweiligen Prüfungsleitern.<br />
Die Grundsätze für die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und betriebswirtschaftlichen<br />
Prüfungen, bei denen das Berufssiegel verwendet wird, werden durch die Geschäftsführung vor-<br />
gegeben. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Prüfungsgrundsätze sind die Ergebnisse der<br />
Berichtskritik und der internen Nachschau zu berücksichtigen.<br />
Die Arbeitsmethoden und die Dokumentation der Arbeitsergebnisse richten sich nach den je-<br />
weils aktuellen Erkenntnissen des Berufsstandes. Sie orientieren sich an den Standards des IDW<br />
(Prüfungsstandards, Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Prüfungshinweisen) in der jeweils<br />
aktuellen Fassung. Sie sind in den Prüfungsprogrammen und Checklisten von <strong>MDS</strong> MÖHRLE<br />
WPG in der <strong>MDS</strong> MÖHRLE-Kanzleivorlage berücksichtigt, die ständig aktualisiert wird. Hinsicht-<br />
lich des grundsätzlichen Prüfungsansatzes von <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG kann auf die im Intranet hin-<br />
terlegte Schulungsunterlage "Prüfungsansatz" zurückgegriffen werden.<br />
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regeln für die Auftragsabwick-<br />
lung<br />
Die Regeln zur Auftragsabwicklung haben mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die<br />
Prüfung einschließlich der Berichterstattung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und<br />
fachlichen Regeln abgewickelt wird. Dies betrifft insbesondere die<br />
• Sachgerechte zeitliche, personelle und sachliche Planung des Auftrags nach §§ 24a Abs. 1<br />
Berufssatzung,<br />
• Anleitung des Prüfungsteams und Überwachung der Auftragsabwicklung durch den verant-<br />
wortlichen Wirtschaftsprüfer gem. §§ 24b Abs. 1 Berufssatzung,<br />
• Würdigung der Ergebnisse der Prüfung und der wesentlichen Beurteilungen durch den ver-<br />
antwortlichen Wirtschaftsprüfer sowie die Dokumentation der Auftragsabwicklung gem.<br />
§§ 24b Abs. 3 Berufssatzung.<br />
Unsere Gesellschaft hat sich bei der Durchführung von Abschlussprüfungen zu einem einheitli-<br />
chen risikoorientierten Prüfungsvorgehen, das den berufsrechtlichen Anforderungen entspricht,<br />
verpflichtet. Der methodische Ablauf ist in unserem Prüfungsansatz festgelegt, der wiederum die<br />
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M D S M Ö H R L E<br />
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und beruflichen Regeln (insbesondere die IDW Prüfungs-<br />
standards) widerspiegelt.<br />
Prüfungsplanung und -vorbereitung<br />
Im Rahmen der sachlichen Prüfungsplanung ist eine risikoorientierte Prüfungsstrategie und ein<br />
darauf aufbauendes Prüfprogramm zu entwickeln. Die Ableitung der risikoorientierten Prüfungs-<br />
strategie aus der Analyse von Unternehmen und Unternehmensumfeld sowie aus der Beurteilung<br />
des rechnungslegungsbezogenen Internen Kontrollsystems sowie die Entwicklung eines darauf<br />
basierenden Prüfprogramms erfolgt mit Hilfe eines standardisierten Prüfungsplanungstools.<br />
Kriterien für Umfang und Detailliertheit der Prüfungsplanung sind:<br />
• Größe und Komplexität des zu prüfenden Unternehmens,<br />
• Schwierigkeitsgrad der Prüfung,<br />
• Kenntnisstand des Prüfungsteams bezüglich,<br />
• des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems und<br />
• des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds des Unternehmens.<br />
Die sachliche Prüfungsplanung hat die Vorgabe von wesentlichen Prüfungszielen sowie die Fest-<br />
legung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der geplanten Prüfungshandlungen im Einzelnen<br />
unter Berücksichtigung des erwarteten Fehlerrisikos zum Inhalt. Zur sachlichen Prüfungsplanung<br />
gehört auch die Abstimmung mit dem Unternehmen im Hinblick auf dessen Prüfungsbereitschaft<br />
und die Verwertung von Prüfungsergebnissen Dritter (vgl. IDW PS 320, IDW PS 321,<br />
IDW PS 322).<br />
Die zeitliche Prüfungsplanung hat drei Dimensionen zu berücksichtigen. Es sind Vorgaben zu tref-<br />
fen zur Aufteilung der Prüfungshandlungen auf Vor- und Hauptprüfung unter Berücksichtigung<br />
der Prüfungsbereitschaft des Mandanten, zur zeitlichen Verfügbarkeit der Mitarbeiter und zu den<br />
Bearbeitungszeiten für die einzelnen Prüffelder unter Berücksichtigung zeitlicher Reserven für<br />
Unvorhergesehenes. Zur zeitlichen Prüfungsplanung gehört auch die rechtzeitige Vorgabe der<br />
Prüfungsanweisungen zu Beginn der Prüfung und die zeitliche Berücksichtigung der laufenden<br />
Auftragsüberwachung und der abschließenden Durchsicht der Arbeitsergebnisse durch den ver-<br />
antwortlichen Wirtschaftsprüfer sowie der Berichtskritik und ggf. der auftragsbezogene Quali-<br />
tätssicherung.<br />
Die personelle Planung hat sicherzustellen, dass die im Prüfungsteam eingesetzten Mitarbeiter<br />
über ausreichende fachliche und zeitliche Ressourcen verfügen und den Unabhängigkeits-<br />
erfordernissen genügen.<br />
Der Vorgabe des § 319a Abs. 1 HGB zur internen Rotation ist Rechnung zu tragen.<br />
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M D S M Ö H R L E<br />
Abschließende Würdigung der Ergebnisse, Berichterstattung und Dokumentation der Auf-<br />
tragsabwicklung<br />
Vor Beendigung des Auftrags und Auslieferung des Prüfungsberichts ist eine Beurteilung der<br />
Prüfungsergebnisse auf Einhaltung der gesetzlichen und fachlichen Regeln durch den verantwort-<br />
lichen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Dies umfasst eine Durchsicht der Arbeitsergebnisse, deren<br />
Dokumentation und der geplanten Berichterstattung (Arbeitspapiere, Entwurf Prüfungsbericht).<br />
Die für einen Prüfungsauftrag angelegten Arbeitspapiere enthalten sämtliche Prüfungsnachweise<br />
zur Stützung der Prüfungsaussagen. Um ihrer Dokumentations-, Nachweis- und Unterstützungs-<br />
funktion gerecht zu werden, müssen die Arbeitspapiere inhaltlich so abgefasst sein, dass sie ei-<br />
nem erfahrenen Prüfer in angemessener Zeit die Beurteilung der Risikoeinschätzung des Prüfers,<br />
die darauf aufbauende Prüfungsstrategie und des Prüfprogramms ermöglichen. Dies wird auch<br />
dadurch gewährleistet, dass die Arbeitspapiere einer einheitlichen formalen Strukturierung fol-<br />
gen (<strong>MDS</strong> MÖHRLE - Kanzleivorlage).<br />
Wenn während der Prüfungsdurchführung Informationen bekannt werden, die im Widerspruch<br />
zur bisherigen Beurteilung eines bedeutsamen Sachverhalts stehen, ist zu dokumentieren, wie<br />
diese Informationen bei der abschließenden Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt wurden.<br />
Sofern ausnahmsweise nach der Erteilung des Bestätigungsvermerks zusätzliche Prüfungshand-<br />
lungen vorgenommen oder neue Prüfungsfeststellungen getroffen werden, sind zu dokumentie-<br />
ren:<br />
• die dafür ursächlichen Umstände,<br />
• die zusätzlich durchgeführten Prüfungshandlungen, die erlangten Prüfungsnachweise und<br />
getroffenen Prüfungsfeststellungen sowie<br />
• von wem und wann die Änderungen in den Arbeitspapieren vorgenommen und<br />
ggf. durchgesehen werden.<br />
Die Berichterstattung über gesetzliche Abschlussprüfungen hat grundsätzlich entsprechend unse-<br />
ren Musterberichten zu erfolgen. Handelt es sich um die Berichterstattung über einen Prüfungs-<br />
auftrag, gilt der IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Ab-<br />
schlussprüfungen (IDW PS 450).<br />
Die Auslieferung von Leseexemplaren des Berichts ist allgemein üblich. Die endgültigen Berichte<br />
dürfen erst ausgeliefert werden, nachdem wir die Vollständigkeitserklärung und den unterschrie-<br />
benen (aufgestellten) Abschluss und Lagebericht (bei Abschlussprüfungen) erhalten haben.<br />
_____<br />
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M D S M Ö H R L E<br />
Liegt zwischen dem Ende der materiellen Prüfungshandlungen und der Berichtsauslieferung eine<br />
größere Zeitspanne, ist eine zeitnahe Erklärung einzuholen, dass inzwischen keine Ereignisse ein-<br />
getreten sind, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.<br />
Art und Umfang der einzusetzenden Prüfungsprogramme und der zu bearbeitenden Checklisten<br />
sind vom die Prüfung leitenden Wirtschaftsprüfer vorzugeben. Darüber hinaus sind Pflicht-<br />
arbeitspapiere in jedem Fall zu bearbeiten.<br />
Anleitung des Prüfungsteams<br />
Unsere Regelungen zur Anleitung des Prüfungsteams sollen gewährleisten, dass sämtliche Auf-<br />
träge den gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln entsprechen und nach praxiseinheit-<br />
lichen Arbeitsabläufen und Qualitätsgrundsätzen abgewickelt werden.<br />
Durch die Prüfungsanweisungen soll sichergestellt werden, dass die Prüfungshandlungen den<br />
Besonderheiten des Mandantenumfelds und der Risikoeinschätzung entsprechend durchgeführt<br />
und dokumentiert werden. Dazu ist es erforderlich, dass sämtliche Mitglieder des Prüfungsteams<br />
Sinn und Zweck der ihnen übertragenen Aufgaben verstehen.<br />
Den Mitgliedern des Prüfungsteams sind vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf<br />
Größe und Schwierigkeitsgrad des Auftrags angemessen strukturierte und klar verständliche Prü-<br />
fungsanweisungen zu erteilen.<br />
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass mit dem Prüfungsfort-<br />
schritt gewonnene zusätzliche Erkenntnisse, insbesondere über das Geschäft des Mandanten,<br />
seine Steuerungs- und Überwachungssysteme, nahe stehende Personen und mögliche Risiken für<br />
Unregelmäßigkeiten, unverzüglich den Mitgliedern des Prüfungsteams zur Kenntnis gebracht<br />
werden.<br />
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat darauf zu achten, dass die Mitglieder des Prüfungs-<br />
teams ihre Aufgaben unter Beachtung der Berufspflichten wahrnehmen. Darüber hinaus soll der<br />
verantwortliche Wirtschaftsprüfer einen fachlichen Austausch der weniger erfahrenen Mitglieder<br />
des Prüfungsteams über sich ergebende Fragen und Zweifelsfälle mit erfahreneren Teammit-<br />
gliedern fördern.<br />
Einholung von fachlichem Rat (Konsultation)<br />
Unsere Praxis bewegt sich bei der Durchführung von Aufträgen in einem komplexen Umfeld mit<br />
hoher Veränderungsgeschwindigkeit. Es ist deshalb ein normaler Vorgang, dass im Verlauf einer<br />
Prüfung fachliche Zweifelsfragen auftreten können. Sind diese für das Prüfungsergebnis bedeut-<br />
sam, ist über die Einholung fachlichen Rats zu entscheiden. Ziel der Einholung fachlichen Rats ist<br />
_____<br />
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M D S M Ö H R L E<br />
die Sicherung der Qualität der Prüfung, so dass die Prüfungsaussagen mit hinreichender Sicher-<br />
heit getroffen werden können (IDW PS 200 Tz. 24).<br />
Im Konsultationsprozess werden das Erfahrungswissen und die fachlichen Kompetenzen unserer<br />
Wirtschaftsprüferpraxis genutzt, um das Risiko von Fehlentscheidungen zu reduzieren. Deshalb<br />
wird in unserer Wirtschaftsprüferpraxis Konsultation als Stärke betrachtet. Die Konsultation soll<br />
von unseren Wirtschaftsprüfern und Mitarbeitern durchgeführt werden, wann immer es im Inte-<br />
resse der Qualitätssicherung als erforderlich erscheint. Insbesondere ist immer dann fachlicher<br />
Rat einzuholen, wenn Zweifel bestehen, ob die Kompetenz und das Fachwissen des Wirtschafts-<br />
prüfers oder Mitarbeiters für die Lösung oder Beurteilung eines Problems ausreichend sind.<br />
Die Konsultationsregelungen unserer Wirtschaftsprüferpraxis sollen mit hinreichender Sicherheit<br />
gewährleisten, dass<br />
• bei allen für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen eine angemessene Konsulta-<br />
tion stattfindet,<br />
• Art, Umfang und Ergebnisse der Konsultationen dokumentiert und<br />
• die Konsultationsergebnisse umgesetzt werden.<br />
Laufende Überwachung der Auftragsabwicklung<br />
Für die von § 24 b Abs. 1 Satz 3 Berufssatzung geforderte Überwachung der Auftragsabwicklung<br />
sind nach § 32 Nr. 10 Berufssatzung Regelungen festzulegen. Diese müssen, wie in VO 1/2006<br />
verlangt, darauf gerichtet sein, dass der verantwortliche Wirtschaftsprüfer<br />
• sich an der Auftragsdurchführung in einem Umfang beteiligt, dass er sich ein eigenverant-<br />
wortliches Urteil bilden kann,<br />
• in angemessener Weise laufend überwacht, ob die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Auf-<br />
gaben in sachgerechter Weise erfüllen und ob hierfür genügend Zeit zur Verfügung steht<br />
und<br />
• die Einhaltung der gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen, die rechtzeitige<br />
Kommunizierung und Lösung aller kritischen Fragen sowie die Durchführung der notwen-<br />
digen Konsultationen und deren Umsetzung und Dokumentation sicherstellt.<br />
Bei <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG ist dies zum einen über den Reviewprozess der Arbeitspapiere zum an-<br />
deren über die Kenntnisnahme der Dokumente „Audit Checklist“ und „Wesentliche Prüfungs-<br />
feststellungen und Entscheidungen“ gewährleistet.<br />
Wir haben ein angemessenes Verfahren, das die Erstellung, die Dokumentation von Besprech-<br />
ungen und die Unterteilung in laufende Arbeitspapiere und eine Dauerakte, die Arbeitspapier-<br />
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M D S M Ö H R L E<br />
durchsicht, die Beschränkung des Zugriffs auf Arbeitspapiere und die Aufbewahrungsfristen um-<br />
fasst, angewendet:<br />
• Die während der Durchsicht der Arbeitspapiere entstandenen Fragen konnten geklärt wer-<br />
den und bei Bedarf wurden Arbeitspapiere überarbeitet.<br />
• Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat alle Arbeitspapiere, die die kritischen Prüfungs-<br />
ziele betreffen, gesichtet und festgestellt, dass diese den Prüfungsstandards und den Anfor-<br />
derungen der maßgeblichen Gesetze und Vorschriften entsprechen.<br />
• Jedes wesentliche Arbeitspapier wurde durch eine nicht mit der Erstellung befassten Person<br />
reviewt.<br />
Im Übrigen ist rechtzeitig vor Auslieferung des Prüfungsberichtes eine Berichtskritik durchzufüh-<br />
ren.<br />
Abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse<br />
Bei <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG wird die abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse in einem<br />
mehrstufigen Prozess realisiert und dokumentiert.<br />
Mit Hilfe der „Audit Checklist“ soll die Einhaltung der <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG Qualitätsstandards<br />
dokumentiert werden, die im <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG Qualitätssicherungshandbuch und anderen<br />
verbindlichen Prüfungsstandards (IDW) niedergelegt sind.<br />
Mit dem Arbeitspapier „Wesentliche Prüfungsfeststellungen und Entscheidungen“ sollen folgen-<br />
de Elemente dokumentiert werden:<br />
• eine zusammenfassende Darstellung aller wesentlichen Sachverhalte, die während der Prü-<br />
fung identifiziert wurden;<br />
• die Entscheidungen, die im Hinblick auf die Sachverhalte und Schlussfolgerungen für die<br />
damit verbundenen Prüfungsziele getroffen wurden;<br />
• die äußeren Umstände, die bei der fortlaufenden Bestimmung des Umfangs und der Pla-<br />
nung der Prüfung berücksichtigt wurden.<br />
Ein Bestätigungsvermerk ist erst nach Klärung aller offenen Punkte (einschließlich der Ergebnisse<br />
der Konsultation oder auftragsbegleitenden Qualitätssicherung) und Unterzeichnung durch den<br />
verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu erteilen.<br />
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15
Auftragsbegleitende Qualitätssicherung<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen i.S.d. § 319 a Abs. 1 HGB ist eine<br />
auftragsbegleitende Qualitätssicherung durch einen prozessunabhängigen Qualitätssicherer nach<br />
den im Folgenden ausgeführten Regelungen durchzuführen.<br />
Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung ist vor Auslieferung der Prüfungsergebnisse abzu-<br />
schließen. Dies setzt voraus, dass die vom Qualitätssicherer aufgeworfenen Fragen geklärt und<br />
gegebenenfalls aufgetretene Meinungsverschiedenheiten beigelegt sind.<br />
Die Verantwortung für die Bestimmung von Art und Umfang der auftragsbegleitenden Qualitäts-<br />
sicherung im Einzelfall obliegt dem Qualitätssicherer. Der Umfang der auftragsbegleitenden<br />
Qualitätssicherung hängt ab von der Art und der Komplexität des Auftrags, den mit dem Auftrag<br />
verbundenen Risiken und der Erfahrung und den Kenntnissen der Mitglieder des Auftragsteams.<br />
Zur Unterstützung ist die Checkliste: "Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitäts-<br />
sicherung“ heranzuziehen.<br />
Die Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung schließt u.a. folgende Aktivitä-<br />
ten ein:<br />
• Gespräche mit dem zuständigen Wirtschaftsprüfer,<br />
• Verschaffung eines Überblicks über den Auftragsgegenstand,<br />
• Durchsicht der vorgesehenen Berichterstattung und<br />
• Durchsicht von ausgewählten Teilen der Arbeitspapiere.<br />
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer erörtert bedeutende Sachverhalte, die im Rahmen der Auf-<br />
tragsabwicklung und der Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung festgestellt<br />
werden, mit dem Qualitätssicherer.<br />
Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung erfolgt durch den Berichtskritiker, soweit dieser nicht<br />
mit der Prüfungsdurchführung, auch nicht begleitend, betraut war.<br />
Als auftragsbegleitender Qualitätssicherer kommt grundsätzlich auch der Mitunterzeichner in<br />
Betracht, sofern er die Anforderungen an die notwendige Fachkompetenz erfüllt und nicht in die<br />
Abwicklung des Auftrages eingebunden ist.<br />
Der auftragsbegleitende Qualitätssicherer wird mit Prüfung der Auftragsannahme/-fortführung<br />
festgelegt.<br />
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Musterberichte<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Bei der Erstellung von Berichten sind die vorhandenen Musterberichte zu verwenden. Dabei ist<br />
im Normalfall der in der <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG - Kanzleivorlage unter "Case-View" enthaltene<br />
Musterbericht maßgebend. Zu beachten sind dabei die im Intranet hinterlegten Workflow-<br />
Beschreibungen und sonstigen Anleitungen in der jeweils gültigen Fassung.<br />
Für Konzernabschlussprüfungen und freiwillige Prüfungen bei Personengesellschaften (ohne La-<br />
gebericht und Anhang) ist ebenfalls auf die vorhandenen Muster zurückzugreifen. Dies gilt eben-<br />
so für die Erstellung von Jahresabschlüssen mit Bescheinigungen.<br />
Die endgültigen Berichte sind von dem für die Prüfung zuständigen WP und einem weiteren Ge-<br />
schäftsführer oder Prokuristen zu unterzeichnen.<br />
Bei der Berichtskritik wird anhand des Prüfungsberichts nachvollzogen, ob die für die Erstellung<br />
von Prüfungsberichten geltenden fachlichen Regeln, d.h. bei Abschlussprüfungen insbesondere<br />
die Grundsätze des IDW PS 450 eingehalten worden sind. Dies umfasst auch die Kontrolle, ob<br />
die im Prüfungsbericht enthaltenen Informationen mit denen im Abschluss (bzw. mit dem zu-<br />
grunde liegenden Prüfungsgegenstand) in Einklang stehen und in sich widerspruchsfrei sind. Da-<br />
rüber hinaus ist anhand des Prüfungsberichts in Form einer Plausibilitätsprüfung nachzu-<br />
vollziehen, ob die Ausführungen zu den wesentlichen Prüfungshandlungen keine Verstöße gegen<br />
fachliche Regeln (bei Abschlussprüfungen gegen die IDW Prüfungsstandards oder die ISA) er-<br />
kennen lassen, ob aus den im Bericht dargestellten Erkenntnissen aus der Prüfung die zutreffen-<br />
den Schlussfolgerungen und Beurteilungen abgleitet worden sind und das Prüfungsergebnis in-<br />
soweit nachvollziehbar abgeleitet worden ist (vgl. VO 1/2006, Tz. 113). Nur wenn die Darstellung<br />
im Bericht selbst für diese Überprüfung nicht ausreicht und Anlass zu Nachfragen gibt, sind auch<br />
die Arbeitspapiere heranzuziehen oder Auskünfte des Prüfungsteams einzuholen.<br />
Der Berichtskritiker hat für seine Beurteilung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die IDW<br />
Prüfungsstandards und -hinweise sowie die Stellungnahmen zur Rechnungslegung des IDW sowie<br />
anderer fachlicher Institutionen (z.B. DRSC), das jeweils aktuelle Qualitätssicherungshandbuch<br />
unserer Praxis und die maßgeblichen Kommentare sowie die Fachliteratur heranzuziehen.<br />
Lösung von Meinungsverschiedenheiten<br />
Es ist vom jeweils verantwortlichen Wirtschaftsprüfer sicherzustellen, dass Meinungsverschieden-<br />
heiten über bedeutsame Zweifelsfragen vor Auslieferung der Berichterstattung an den Mandan-<br />
ten einer Lösung zugeführt werden.<br />
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4.4 Interne Nachschau<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Die Nachprüfung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung (interne Nachschau) ist im Qualitätssi-<br />
cherungshandbuch geregelt.<br />
Die interne Nachschau für die Praxisorganisation erfolgt grundsätzlich alle drei Jahre. Die Ter-<br />
minplanung für die interne Nachschau liegt bei der Geschäftsführung. Die interne Nachschau<br />
erfolgt auf der Basis des IDW PH 9.140.<br />
Die Nachschau der Abwicklung der einzelnen Prüfungsaufträge wird von dem für die Qualitätssi-<br />
cherung zuständigen Wirtschaftsprüfer organisiert. Dabei erfolgt die Nachschau stets durch einen<br />
prozessunabhängigen Nachschauer. Der Umfang der in die Nachschau einzubeziehenden Aufträ-<br />
ge wird im Rahmen einer Systemprüfung durch die Praxisleitung bewusst ausgewählt, wobei auf<br />
der Grundlage interner Risikobeurteilungen qualitative Kriterien (z.B. Komplexität des Auftrags-<br />
gegenstandes, Größe und Branche des Mandanten, Vorliegen besonderer Haftungsverhältnis-<br />
se, Honorarvolumen im Verhältnis zu Art und Umfang des Auftrages, etc.) festgelegt werden, bei<br />
deren Vorliegen ein Auftrag in die Nachschau einbezogen wird.<br />
Innerhalb eines Dreijahreszyklusses wird jeder an der Prüfung beteiligte Berufsträger in die Nach-<br />
schau einbezogen.<br />
4.5 Erklärung der Geschäftsführung gem. § 55 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6<br />
und Satz 3 Nr. 2 WPO<br />
Die Geschäftsführung erklärt, dass sie das interne Qualitätssicherungssystem der <strong>MDS</strong> MÖHRLE<br />
GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchsetzt.<br />
Die Geschäftsführung erklärt weiter, dass die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit (Ab-<br />
schnitt 7) Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprü-<br />
fungsgesellschaft sind und bestätigt, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unab-<br />
hängigkeitsanforderungen stattgefunden hat.<br />
Die Geschäftsführung erklärt darüber hinaus, dass die angestellten Berufsträger der <strong>MDS</strong><br />
MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Erfüllung der Fortbildungspflicht – wie unter<br />
Abschnitt 10 beschrieben – angehalten worden sind.<br />
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5. Teilnahme an der Qualitätskontrolle gemäß § 57a Abs. 6 Satz 7 WPO<br />
- letzte Teilnahmebestätigung<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Nach § 57 a Abs. 1 WPO sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die ge-<br />
setzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, verpflichtet, sich regelmäßig einer<br />
Qualitätskontrolle zu unterziehen (Peer Review). Aufgrund der Prüfung von Unternehmen von<br />
öffentlichem Interesse ist <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH dazu verpflichtet, diese Prüfungen alle drei Jahre<br />
durchführen zu lassen (§ 57 a Abs. 6 Satz 8 WPO).<br />
Vor diesem Hintergrund hat die Dres. Brönner Treuhand-Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsge-<br />
sellschaft Steuerberatungsgesellschaft bei der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesell-<br />
schaft im April und Mai 2009 eine Qualitätskontrolle durchgeführt. Die Dres. Brönner Treuhand-<br />
Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft hat Gegenstand,<br />
Art und Umfang ihrer Prüfung in einem Qualitätskontrollbericht zusammengefasst und kam zu<br />
dem Ergebnis, dass das bei der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingeführ-<br />
te Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforde-<br />
rungen steht. Daraufhin hat die Wirtschaftsprüferkammer der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirt-<br />
schaftsprüfungsgesellschaft mit Bescheinigung vom 8. Juni 2009 die Teilnahme an der Quali-<br />
tätskontrolle bestätigt. Die Bescheinigung ist bis zum 7. Juni 2012 befristet.<br />
6. Liste der von <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse<br />
Im Folgenden haben wir die Unternehmen von öffentlichem Interesse aufgeführt, deren Jahres-<br />
und/oder Konzernabschluss wir im Kalenderjahr 2010 nach den §§ 316 ff. HGB geprüft haben.<br />
Genannt sind die Fälle, in denen der Bestätigungsvermerk im Kalenderjahr 2010 erteilt worden<br />
ist:<br />
1st RED AG, Hamburg Jahresabschluss/Konzernabschluss<br />
Das Delisting der im Vorjahr hier aufgeführten Gesellschaft, der GeneScan Europe AG, Freiburg,<br />
erfolgte mit Ablauf des 11. Februar 2010. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich nicht mehr um ein<br />
Unternehmen von öffentlichem Interesse.<br />
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7. Sicherstellung der Unabhängigkeit<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Die Sicherstellung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Be-<br />
fangenheit ist im Handbuch zur Qualitätskontrolle geregelt. Dort werden nach einer Beschrei-<br />
bung des Inhalts und der Bedeutung dieses Grundsatzes Maßnahmen zur Absicherung der Un-<br />
abhängigkeit des Handelns der Geschäftsführer und der in dem Bereich tätigen Mitarbeiter<br />
festgelegt.<br />
Entsprechend den Regelungen im Qualitätssicherungshandbuch wird von der Geschäftsführung<br />
zum Geschäftsjahresende eine aktuelle Auftragsliste für das kommende Jahr erstellt, die den<br />
Mitarbeitern von <strong>MDS</strong> MÖHRLE ausgehändigt wird. Anhand dieser Liste überprüft jeder Mitar-<br />
beiter, ob persönliche, finanzielle, kapitalmäßige oder sonstige gesellschaftsrechtliche Bezie-<br />
hungen zu Mandanten bzw. deren Gesellschaftern oder leitenden Organen bestehen. Das Er-<br />
gebnis der Überprüfung wird schriftlich dokumentiert.<br />
Die Geschäftsführer prüfen darüber hinaus, ob <strong>MDS</strong> MÖHRLE bei der Führung der Bücher oder<br />
der Aufstellung des Abschlusses mitgewirkt hat oder ob Gutachten, Beratungsaufträge oder<br />
andere Sonderaufträge durchgeführt wurden, deren Ergebnisse insgesamt oder teilweise bei<br />
der Abschlussprüfung überprüft werden sollen.<br />
Bei Einstellung von Mitarbeitern werden diesen neben einem Merkblatt zu den allgemeinen Be-<br />
rufsgrundsätzen und zur Verschwiegenheitspflicht eine aktuelle Mandantenliste sowie die Berufs-<br />
satzung ausgehändigt. Im Personaleinstellungsgespräch erfolgt die Dokumentation der Mitar-<br />
beitereinführung in schriftlicher Form und wird von einem Wirtschaftsprüfer-Geschäftsführer ge-<br />
nehmigt. Bei Einstellung werden eine Verschwiegenheitserklärung sowie eine Unabhängigkeits-<br />
erklärung eingeholt.<br />
Bei börsennotierten Unternehmen wird ein interner Prüferwechsel nach sechs Jahren vorgenom-<br />
men, um den Ausschlusstatbestand nach § 319 a Abs. 1 Satz 1 HGB zu vermeiden.<br />
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Grundsätze und Maßnahmen hinsichtlich der Unab-<br />
hängigkeit und Besorgnis der Befangenheit liegt bei dem für allgemeine Administration zustän-<br />
digen Geschäftsführer, der auch für die Klärung von Zweifelsfragen zuständig ist.<br />
Auf der Grundlage der aufgeführten Maßnahmen bestätigen wir, dass die Einhaltung dieser<br />
Unabhängigkeitsanforderungen überprüft worden ist.<br />
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8. Beschreibung der Leitungsstruktur<br />
M D S M Ö H R L E<br />
<strong>MDS</strong> wird von den bestellten Geschäftsführern entsprechend den Vorgaben des GmbH-Rechtes<br />
geleitet. Als Geschäftsführer waren im Geschäftsjahr 2010 und sind zurzeit bestellt:<br />
a) Dipl-Kfm Jochen Delfs WP/StB<br />
b) Dipl-Kfm Klaus-Günther Hess WP/StB (bis 19. Januar <strong>2011</strong>)<br />
c) Dipl-Kfm Martin Horstkötter WP/StB<br />
d) Dr. Ulrich Koops RA/FASt/StB<br />
e) Dipl-Kfm Matthias Linnenkugel WP/StB/CPA<br />
f) Dipl-Kfm Dr. iur Ulrich <strong>Möhrle</strong> RA/FASt/StB<br />
g) Dipl-Kfm Mario Neugebauer WP/StB<br />
h) Jens Scharfenberg WP/RA/FASt/StB<br />
i) Dipl-Kfm Udo Seifert WP/StB (bis 19. Januar <strong>2011</strong>)<br />
j) Dipl-Kfm Hans-Hermann Völker WP/StB<br />
k) Kai Voige WP/StB/RA<br />
l) Dipl-Kfm Christian Kampmeyer WP/StB<br />
m) Rüdiger Ludwig RA/FAHandels+GesR (ab 23. Juli 2010)<br />
n) Dr. Patrick Zeising RA/FAArbeitsR (ab 23. Juli 2010)<br />
o) Dr. Tobias <strong>Möhrle</strong> RA/FASt/StB (ab 23. August 2010)<br />
p) Henning Anders RA/FAVerwaltungsR (ab 15. Februar <strong>2011</strong>)<br />
Daneben ist folgenden Mitarbeitern Gesamtprokura erteilt:<br />
a) Dipl-Kfm Andrew Grums WP/StB<br />
b) Dipl-Kfm Nicol Marschall WP/StB<br />
c) Dip.-Kfm Reiner Schäfer WP/StB (bis 19. Januar <strong>2011</strong>)<br />
d) Dipl-Kfm Jochen Edel WP/StB<br />
e) Dipl-Kfm Georg Rassek WP/StB (ab 15. Februar 2010 bis 15. Februar <strong>2011</strong>)<br />
f) Dipl-Wirtschaftsjuristin (FH) Jana Wegner WP/StB (ab 15. Februar 2010)<br />
g) Dipl-Kfm Alexander Wrede WP/StB (ab 15. Februar 2010)<br />
h) Dipl-Kfm Matthias Döhler WP/StB (ab 15. Februar <strong>2011</strong>)<br />
Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt dabei gemeinschaftlich; d. h. die Geschäftsführer vertre-<br />
ten gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Dieses gilt entspre-<br />
chend auch für die Prokuristen, wobei diese teilweise nur gemeinschaftlich mit einem Geschäfts-<br />
führer vertreten können.<br />
Der Beginn bzw. das Ende der Vertretungsmacht bezieht sich dabei auf die jeweilige Eintragung<br />
im Handelsregister.<br />
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9. Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder und leitenden Angestellten<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Die überwiegende Anzahl der Geschäftsführer der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsge-<br />
sellschaft ist gleichzeitig als <strong>Partner</strong> der <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft <strong>MDS</strong> MÖHRLE & <strong>Partner</strong> Wirt-<br />
schaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte tätig. Ihre Leistungen für die Wirtschaftsprüfung wer-<br />
den mittels eines internen Verrechnungsstundensatzes der Gesellschaft in Rechnung gestellt.<br />
Eine gesonderte Vergütung an die Organmitglieder unterbleibt insoweit. Sie sind allerdings als<br />
Gesellschafter der <strong>MDS</strong> MÖHRLE WPG-GbR an der jährlichen Ausschüttung beteiligt, die in Ab-<br />
hängigkeit von der Höhe des erzielten Jahresergebnisses erfolgt.<br />
Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig <strong>Partner</strong> der <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft <strong>MDS</strong> MÖHRLE &<br />
<strong>Partner</strong> Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte sind, erhalten neben ihrer festen laufen-<br />
den Vergütung eine variable Vergütung, die von der Erreichung persönlicher Ziele sowie von der<br />
wirtschaftlichen Gesamtsituation unseres Unternehmens abhängig ist.<br />
Für die als Gesamtprokuristen tätigen leitenden Mitarbeiter bestehen persönliche Zielerrei-<br />
chungskataloge, die quantitative und qualitative Faktoren umfassen. In Abhängigkeit von der<br />
Erreichung dieser Ziele werden in jährlichem Turnus Bonus- und Tantiemezahlungen festgelegt,<br />
die über die Festvergütung hinaus gewährt werden.<br />
Der Anteil der variablen Vergütung für Geschäftsführer und Prokuristen variiert erheblich in Ab-<br />
hängigkeit von Position und Erfolg des Einzelnen. Der Anteil beträgt dabei - bezogen auf die<br />
Gesamtvergütung - zwischen 15 % und 50 %.<br />
10. Interne Fortbildungsgrundsätze und -maßnahmen<br />
Die Aus- und Fortbildung bei <strong>MDS</strong> MÖHRLE findet auf drei Ebenen statt:<br />
• Regelmäßige interne Schulung über allgemeine fachliche Themen in den Bereichen Wirt-<br />
schaftsprüfung, Steuern, Betriebswirtschaft und Recht<br />
• Externe Ausbildung und Fortbildung insbesondere durch IDW-Fachkurse für Prüfer<br />
• Training-on-the-Job über spezielle fachliche Themen im Rahmen der Durchführung be-<br />
triebswirtschaftlicher Prüfungen.<br />
Wirtschaftsprüfer bilden sich nach § 43 Abs. 2 Satz 4 WPO und den Vorgaben der VO 1/2006<br />
fort.<br />
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M D S M Ö H R L E<br />
Der Aus- und Fortbildungsplan schreibt für sämtliche Berufseinsteiger den Besuch der drei Kurse<br />
"Prüfungstechnik", die vom Institut der Wirtschaftsprüfer angeboten werden, innerhalb der ers-<br />
ten drei Berufsjahre verpflichtend vor. Ab dem dritten Berufsjahr wird die individuelle Fortbil-<br />
dung im Rahmen des Fortbildungsgesprächs basierend auf einer Planung der Mitarbeiterent-<br />
wicklung erörtert und festgelegt.<br />
Interne Fortbildung findet in Form des Jour fixe, jährlichen Schulungen zur Prüfungstechnik (ins-<br />
besondere zum risikoorientierten Prüfungsansatz) und zu den IFRS, zu betriebswirtschaftlichen<br />
Themen sowie aktuellen gesetzlichen Entwicklungen statt.<br />
Die allgemeine fachliche Mitarbeiterbeurteilung erfolgt mindestens einmal jährlich im Rahmen<br />
von Beurteilungsgesprächen zwischen Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Prokuristen) und<br />
Mitarbeiter nach einem standardisierten Verfahren.<br />
Die Gesellschaft verfügt über umfangreiche Fachliteratur, die an verschiedenen Standorten des<br />
Hauses für alle Mitarbeiter zur Verfügung steht. Alle fachlichen Mitarbeiter erhalten die IDW<br />
Fachnachrichten. Weitere Informationsquellen sind das Intranet, das Internet und<br />
Mandantenrundschreiben.<br />
11. Finanzinformationen<br />
Der Jahresabschluss 2010 der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zum jet-<br />
zigen Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt; wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Umsatzer-<br />
löse werden nicht mehr erwartet.<br />
Die <strong>MDS</strong> MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Geschäftsjahr 2010 Umsatz-<br />
erlöse in Höhe von EUR 5.200.688,37 erzielt.<br />
Die Aufschlüsselung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB gliedert sich wie folgt:<br />
a) Abschlussprüfung 3.262.380,28 ( 62,7 %)<br />
b) andere Bestätigungsleistungen 576.793,24 ( 11,1 %)<br />
c) Steuerberatungsleistungen 518.613,19 ( 10,0 %)<br />
d) sonstige Leistungen 842.901,66 ( 16,2 %)<br />
EUR<br />
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22<br />
5.200.688,37 ( 100,0 %)<br />
_____<br />
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