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Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner

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<strong>Wirtschaft</strong> & <strong>Steuern</strong><br />

<strong>aktuell</strong><br />

Wichtige Informationen für unsere Mandanten<br />

Editorial<br />

Steuerverschärfungen durch das BilMoG<br />

Bei der Einführung des Bilanzrechts-Modernisierungsgesetzes<br />

(BilMoG) wurde ausdrücklich in<br />

der Begründung darauf hingewiesen, dass damit<br />

keine Erhöhung der <strong>Steuern</strong> verbunden sei. Die-<br />

se sog. <strong>Steuern</strong>eutralität ist auch im gesamten<br />

Gesetzgebungsverfahren von der Bundesregierung<br />

und den sie tragenden Parteien betont<br />

worden.<br />

Die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder<br />

scheinen von dem damaligen Versprechen<br />

des Gesetzgebers jedoch nichts mehr wissen<br />

zu wollen. Bereits im BilMoG-Anwendungserlass<br />

vom 12.3.2010 wurde das Ziel verfolgt, die Herstellungskosten<br />

um Verwaltungs- und Sozialgemeinkosten<br />

zu erhöhen. Diese Absicht wurde<br />

aufgrund nachdrücklicher Proteste durch die<br />

<strong>Wirtschaft</strong>sverbände zunächst ausgesetzt. Im<br />

Entwurf der Einkommensteuerrichtlinien 2013<br />

aber ist die höhere Aktivierung wieder enthalten.<br />

Dies scheint jedoch nur der Anfang weiterer Maßnahmen<br />

bei der Bewertung in der Steuerbilanz<br />

mit Steuererhöhungsfolgen zu sein.<br />

Aus unterschiedlichen Regelungen zur Abzinsung<br />

bei Rückstellungen im Handels- und Steuerrecht<br />

ergeben sich für Sachleistungsverpflichtungen<br />

häufiger Konstellationen, die in der Steuerbilanz<br />

zu einem höheren Rückstellungsbetrag als in der<br />

Handelsbilanz führen.<br />

Die Finanzverwaltung leitet hierzu aus der Formulierung<br />

in § 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG „Rückstellungen<br />

sind höchstens … anzusetzen“ und dem<br />

Maßgeblichkeitsgrundsatz in einer gemeinsamen<br />

Verfügung der Oberfinanzdirektionen Rheinland<br />

und Münster vom 13.7.2012 die Auffassung ab,<br />

dass in diesen Fällen die handelsrechtliche Rückstellungsbewertung<br />

die Höchstgrenze bildet. In<br />

der genannten Gesetzesbegründung wird bei der<br />

Rückstellungsbewertung dagegen ausgeführt:<br />

„Steuerlich entfaltet die Neufassung … keine<br />

Auswirkungen“.<br />

Hier deutet sich ein Interessengegensatz zwischen<br />

gesetzgebenden Körperschaften und der<br />

Verwaltung an, der von stark fiskalisch beeinflussten<br />

Auslegungen geprägt ist.<br />

Es wäre dringend an der Zeit, dass die Finanzverwaltung<br />

die Motive des Gesetzgebers als<br />

Maßstab für ihre Aussagen zur Anwendung des<br />

BilMoG heranzieht.<br />

Hans-Hermann Völker<br />

<strong>Wirtschaft</strong>sprüfer, Steuerberater<br />

Nr. 5 / Oktober 2012<br />

Inhalt<br />

Editorial<br />

Steuerverschärfungen durch das BilMoG 1<br />

Leitartikel<br />

Organschaft – Chancen und Fallstricke 2<br />

Immobilien<br />

Neues in der Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer 3<br />

Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften 4<br />

Grunderwerbsteuer bei Bauträgerverträgen 7<br />

Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Immer wieder: Dienstwagen-Diskussion<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren<br />

3<br />

Tätigkeitsstätten 6<br />

Verzicht auf „future service“ bei Pensionszusage 7<br />

Abwerbung von Personal über Internetplattformen 8<br />

Unternehmen<br />

Rückstellungen für zukünftige Betriebsprüfungen<br />

bei Großbetrieben 3<br />

Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel 4<br />

Beiträge für eine Betriebskostenversicherung<br />

Gewerblichkeit von freiberuflichen oder vermögens-<br />

4<br />

verwaltenden Personengesellschaften 5<br />

Hinzurechnung bei weitergeleiteten Darlehen 7<br />

Kommentar<br />

Erbschaftsteuer und Einkommensteuerschulden 5<br />

Werbungskosten/Betriebsausgaben<br />

Aktuelle Rechtsprechung zur doppelten<br />

Haushaltsführung 6<br />

Erbschaft<br />

Pflichtteilsvermeidung durch gesellschaftsrechtliche<br />

Gestaltungen 8<br />

<strong>MDS</strong> MÖHRLE & PARTNER<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE<br />

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2<br />

Leitartikel<br />

Organschaft – Chancen und Fallstricke<br />

Das Rechtsinstitut der körperschaft- und<br />

gewerbesteuerlichen Organschaft ermöglicht<br />

es, das Ergebnis einer Tochterkapitalgesellschaft<br />

(Organgesellschaft) mit dem Ergebnis<br />

der Muttergesellschaft (Organträger) zu verrechnen.<br />

Mittelbar ist auf diese Weise auch<br />

eine Ergebnisverrechnung von Schwestergesellschaften<br />

auf Ebene des Organträgers möglich.<br />

Eine solche steuerliche Ergebnissaldierung<br />

bietet insbesondere dann Vorteile, wenn eine<br />

zeitnahe Verlustnutzung durch die Verrechnung<br />

mit Gewinnen erfolgen kann. Aber auch<br />

in anderen Fällen kann es gewünscht sein, dass<br />

die Einzelergebnisse in einem Konzern nur bei<br />

der Muttergesellschaft der Besteuerung unterworfen<br />

werden.<br />

Voraussetzungen<br />

Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft<br />

setzt Folgendes voraus:<br />

y Der Organträger ist ein gewerbliches Unternehmen;<br />

die Rechtsform spielt keine Rolle.<br />

y Der Organträger ist in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig und hat die Geschäftsleitung<br />

im Inland.<br />

y Die Organgesellschaft ist eine inländische<br />

Kapitalgesellschaft.<br />

y Der Organträger hält unmittelbar und/oder<br />

mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an<br />

der Organgesellschaft.<br />

y Zwischen Organgesellschaft und Organträger<br />

besteht ein zivilrechtlich wirksamer Gewinnabführungsvertrag<br />

(GAV) einschließlich Verlustübernahme<br />

nach den Vorschriften des<br />

Aktiengesetzes, der auf die Dauer von mindestens<br />

fünf Jahren abgeschlossen wurde; dieser<br />

wird auch tatsächlich durchgeführt.<br />

Steuerliche Folgen<br />

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das steuerliche<br />

Ergebnis der Tochterkapitalgesellschaft<br />

dem Organträger zugerechnet und auf dieser<br />

Ebene der Besteuerung unterworfen. Bei der<br />

Organgesellschaft unterliegt das abgeführte<br />

Ergebnis weder der Körperschaft- noch der<br />

Gewerbesteuer. Da eine Konzernspitze Organträgerin<br />

für mehrere Organgesellschaften sein<br />

kann, ist mittels umfassender Organschaften<br />

eine vollständige Ergebnissaldierung in einem<br />

Konzern möglich.<br />

In der Praxis geht es bei Organschaftskonstruktionen<br />

häufig darum, Verluste, die ansonsten auf<br />

der Ebene von Kapitalgesellschaften verhaftet<br />

wären, durch Verrechnung mit Gewinnen anderer<br />

Gesellschaften zu verringern. Damit dieses<br />

Ziel erreicht werden kann, ist es notwendig, dass<br />

die Organschaft bereits im Jahr der Verlustentstehung<br />

bestanden hat. Sog. vororganschaftliche<br />

Verluste können während der Zeit des Bestehens<br />

der Organschaft nämlich nicht genutzt werden.<br />

Internationale Aspekte<br />

In den letzten Jahren ist die deutsche Organschaft<br />

immer wieder in die Diskussion geraten,<br />

da eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten<br />

über Landesgrenzen hinweg nicht vorgesehen<br />

ist. Es wird vor allem kritisiert, dass das<br />

deutsche Steuersystem mit seiner sperrigen<br />

Organschaftsregelung im Vergleich zu anderen<br />

EU-Ländern mit Gruppenbesteuerungssystemen<br />

kaum mehr konkurrenzfähig ist. Insbesondere<br />

die österreichische Gruppenbesteuerung, die<br />

auch die steuerliche Nutzung ausländischer Verluste<br />

zulässt, dient als positives Beispiel. Zur<br />

Vermeidung EU-rechtlicher Probleme, aber auch<br />

im Rahmen der Modernisierung des deutschen<br />

Steuersystems, wird daher immer wieder diskutiert,<br />

die deutsche Organschaft hin zu einer<br />

modernen Gruppenbesteuerung weiterzuentwickeln.<br />

Erst kürzlich wurde wieder eine solche<br />

Reform im Rahmen der Harmonisierungsbestrebungen<br />

auf dem Gebiet der Unternehmenssteuern<br />

zwischen Frankreich und Deutschland ins<br />

Gespräch gebracht.<br />

Fallstricke<br />

Die deutschen Regelungen der Organschaft<br />

sind in ihrer Anwendung sehr komplex und<br />

bergen daher verschiedenste Risiken. Insbesondere<br />

die Voraussetzungen für einen wirksam<br />

abgeschlossenen GAV sind immer wieder<br />

Gegenstand von Gerichtsverfahren. Besonders<br />

ärgerlich ist es dabei, dass allein formale<br />

Mängel des GAV zur Aberkennung der Organschaft<br />

führen können. Aber auch die Frage, ob<br />

der notwendige 5-Jahres-Zeitraum gegeben ist,<br />

sorgt regelmäßig – auch vor Gericht – für Diskussionsstoff.<br />

Gerade auch aufgrund der teilweise sehr formalistischen<br />

Anforderungen ist die Konstruktion<br />

einer Organschaft immer exakt zu planen.<br />

Insbesondere der GAV muss den steuerlichen<br />

Anforderungen genügen und erfordert daher<br />

eine sorgfältige Gestaltung. Da eine Organschaft<br />

nur in <strong>Wirtschaft</strong>sjahren wirksam wird, in denen<br />

die Voraussetzungen von Beginn an erfüllt sind,<br />

müssen Organschaftsmodelle außerdem rechtzeitig<br />

auf den Weg gebracht werden.<br />

Ausblick<br />

Derzeit ist nicht absehbar, wie sich die deutschen<br />

Regelungen zur Organschaft zukünftig entwickeln<br />

werden. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass<br />

geplante Vereinfachungen zeitnah umgesetzt<br />

werden, damit zumindest die Zahl der aus formalen<br />

Gründen aberkannten Organschaften sinkt.<br />

So ist beispielsweise vorgesehen, dass ein Verweis<br />

auf das Aktiengesetz genügen soll und die<br />

notwendigen Regelungen nicht mehr textlich im<br />

GAV aufgenommen werden müssen. Damit gäbe<br />

es nach Änderungen der zugrunde liegenden<br />

Regelungen im Aktiengesetz keinen Überarbeitungsbedarf<br />

für den GAV mehr. Solche „vergessenen“<br />

Änderungen haben schon zur Versagung<br />

von Organschaften geführt.<br />

Mittelfristig stellt sich in Deutschland die Frage,<br />

ob die deutsche Organschaft erhalten bleibt oder<br />

durch eine neue Form der Gruppenbesteuerung<br />

ersetzt wird. Eine solche Reform würde wohl mit<br />

geänderten Voraussetzungen und veränderten<br />

Verrechnungsmöglichkeiten einhergehen. Für<br />

einige Unternehmen kann dies nachteilig sein<br />

– nämlich dann, wenn zwar bisher die Voraussetzungen<br />

für eine Organschaft erfüllt sind, die<br />

Voraussetzungen für eine Gruppenbesteuerung<br />

dagegen nicht vorliegen. So ist beispielsweise<br />

damit zu rechnen, dass für eine Gruppenbesteuerung<br />

eine höhere Beteiligungsquote erforderlich<br />

sein wird. Viele andere Unternehmen würden<br />

aber wohl profitieren – insbesondere weil eine<br />

Gruppenbesteuerung wahrscheinlich eine Verbesserung<br />

für grenzüberschreitend tätige Unternehmensgruppen<br />

bedeuten würde.


Immobilien<br />

Neues in der Rechtsprechung<br />

zur Grunderwerbsteuer<br />

Mit seiner Entscheidung vom 23.5.2012 hat der<br />

Bundesfinanzhof (BFH) die Übertragung von<br />

Anteilen an Kapitalgesellschaften im Rahmen<br />

der vorweggenommenen Erbfolge wesentlich<br />

erleichtert.<br />

Falls sich in einer Kapitalgesellschaft Grundstücke<br />

befinden, fällt auf deren Wert Grunderwerbsteuer<br />

(GrESt) an, wenn sich in der Hand eines<br />

Erwerbers mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile<br />

vereinigen. Die Steuer bemisst sich nach<br />

dem gesamten Wert der Grundstücke der Gesellschaft,<br />

unabhängig davon, wie hoch der übertragene<br />

Anteil ist. Diese Regelung galt nach bisheriger<br />

Auffassung von Finanzverwaltung und<br />

Rechtsprechung auch im Falle einer Schenkung<br />

von Anteilen.<br />

Mit dem angeführten Urteil vom 23.5.2012 hat der<br />

BFH jetzt seine Meinung geändert. Für Schenkungen<br />

wendet er auch bei Anteilsvereinigungen die<br />

Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 2 GrEStG an. Diese<br />

Befreiung betrifft dann sämtliche Grundstücke,<br />

unabhängig davon, wie der Erwerber die Anteile<br />

bei vorangegangenen Übertragungen erhalten<br />

hat. Erfolgt die Schenkung aber unter einer Auflage<br />

– z. B. wie im Urteilsfall gegen eine Leibrente<br />

–, dann liegt eine Gegenleistung in Höhe des<br />

Kapitalwertes der Rente vor. Die GrESt-Befreiung<br />

wird in diesen Fällen nur anteilig auf den verbleibenden<br />

unentgeltlichen Teil gewährt. Zur<br />

Ermittlung dieses Teils muss der Verkehrswert<br />

des übertragenen Anteils festgestellt und mit<br />

Unternehmen<br />

Rückstellungen für zukünftige Betriebsprüfungen<br />

bei Großbetrieben<br />

Am 6.6.2012 hat der Bundesfinanzhof entschieden,<br />

dass sog. Großbetriebe (Klassifizierung lt.<br />

Betriebsprüfungsordnung BPO) eine Rückstellung<br />

für Kosten zukünftiger Betriebsprüfungen bilden<br />

müssen, da bei diesen alle Veranlagungszeiträume<br />

lückenlos geprüft werden sollen. Dieser Umstand<br />

führt dazu, dass Unternehmen für alle abgelaufenen<br />

<strong>Wirtschaft</strong>sjahre, die noch nicht geprüft<br />

wurden, die mit der zu erwartenden Prüfung<br />

dem Kapitalwert der Rente ins Verhältnis gesetzt<br />

werden.<br />

Noch ungeklärt durch den BFH ist die Frage, ob<br />

die Befreiung auf den Erwerb von Todes wegen<br />

ebenfalls angewandt werden kann. Dies wäre<br />

nahe liegend und ist durch das Finanzgericht<br />

Nürnberg auch bereits in einer Aussetzungssache<br />

so entschieden worden.<br />

Auch bei der Übertragung von mindestens 95 %<br />

der Anteile einer grundbesitzenden Personengesellschaft<br />

innerhalb von 5 Jahren tritt GrESt-<br />

Pflicht ein. Hierzu gibt es eine neue positive Entscheidung<br />

des BFH.<br />

Die Steuerpflicht kann später wieder entfallen,<br />

wenn die Übertragung des Gesellschaftsanteils,<br />

der die Steuerpflicht bewirkte, rückgängig<br />

gemacht wird. Nach der Entscheidung des BFH<br />

vom 18.4.2012 trifft dies auch zu, wenn nur ein<br />

Teil des Gesellschaftsanteils von dem Veräußerer<br />

zurückerworben wird, und dadurch die<br />

95 %-Grenze nicht mehr erreicht oder überschritten<br />

wird. Im Urteilsfall hatte der Vater<br />

zunächst den gesamten Kommanditanteil einer<br />

GmbH & Co. KG auf den Sohn übertragen und<br />

innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG von<br />

2 Jahren 6 % wieder zurückgekauft. Dieser teilweise<br />

Rückkauf war nach der bisherigen Verwaltungsauffassung<br />

(Ländererlass vom 25.2.2010)<br />

nicht ausreichend.<br />

zusammenhängenden Kosten zurückstellen müssen.<br />

Dies geschieht bei ca. 80 % der Firmen dieser<br />

Kategorie. Die Finanzverwaltung vertrat bisher die<br />

Auffassung, dass eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung<br />

erst durch die Prüfungsanordnung<br />

des Finanzamtes konkretisiert wird, und die Rückstellung<br />

dann ab diesem Zeitpunkt zulässig ist.<br />

Dem widersprach der BFH jedoch mit dem <strong>aktuell</strong>en<br />

Urteil.<br />

Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Immer wieder: Dienstwagen­Diskussion<br />

„Fahrtenbuchführer“ können aufatmen: Das Finanzgericht<br />

(FG) Münster entschied mit Urteil vom<br />

28.3.2012, dass eigene Kraftfahrzeugaufwendungen<br />

des Arbeitnehmers – z. B. in Form der Beteiligung an<br />

den Leasingraten des Arbeitgebers – bei der Ermittlung<br />

des geldwerten Vorteils außer Ansatz bleiben.<br />

Sie können vielmehr vom geldwerten Vorteil als<br />

Werbungskosten abgezogen werden, was unter dem<br />

Strich zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.<br />

Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses<br />

ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung<br />

gestellt, das er auch für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte und für Privatfahrten<br />

nutzen kann, entsteht ihm ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger<br />

geldwerter Vorteil, der seine<br />

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erhöht.<br />

Dieser geldwerte Vorteil ist entweder pauschal<br />

nach der „1 %-Regelung“ oder individuell nach<br />

der „Fahrtenbuchmethode“ zu bewerten. Voraussetzung<br />

für die Fahrtenbuchmethode ist, dass<br />

das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wird. Es<br />

muss sich anhand von Belegen widerspruchsfrei<br />

feststellen lassen, wie hoch bzw. gering der Anteil<br />

der Fahrten „Wohnung-Arbeitsstätte und Privat“<br />

ist. Dieser Anteil an den gesamten KFZ-Aufwendungen<br />

wird dem Steuerpflichtigen dann betragsmäßig<br />

als geldwerter Vorteil zugerechnet.<br />

Bereits 2007 hatte der Bundesfinanzhof entschieden,<br />

dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen<br />

KFZ-Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt<br />

werden können. Im <strong>aktuell</strong>en Streitfall vor<br />

dem FG Münster ging es um einen Steuerpflichtigen,<br />

der von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug<br />

zur Verfügung gestellt bekam, das er auch privat<br />

nutzen durfte, und für das er ein Fahrtenbuch<br />

führte. Zu den Leasingraten, die grundsätzlich sein<br />

Arbeitgeber trug, leistete er einen „Eigenbeitrag“<br />

von ca. 2.000 Euro jährlich. Das Finanzamt berücksichtigte<br />

ihn jedoch nicht als Werbungskosten,<br />

sondern zog ihn bei der Ermittlung der gesamten<br />

KFZ-Kosten ab. Dadurch reduzierten sich die<br />

Gesamtaufwendungen, jedoch entfiel so ein Teil<br />

des vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Eigenbetrages<br />

auch auf die betrieblichen Fahrten. Im<br />

Ergebnis wäre der geldwerte Vorteil damit höher<br />

ausgefallen, als wenn der Steuerpflichtige – wie<br />

vom FG Münster entschieden – vom ungekürzten<br />

geldwerten Vorteil die eigenen Aufwendungen in<br />

voller Höhe hätte abziehen können. Auf die 1 %-<br />

Regelung hat das besprochene Urteil keine Auswirkungen,<br />

da vom Arbeitnehmer selbst getragene<br />

Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten<br />

geldwerten Vorteil mindern können.<br />

3


4<br />

Immobilien<br />

Nachträgliche<br />

Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften<br />

Mit Urteil vom 20.6.2012 lockert der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) seine restriktive Rechtsprechung<br />

im Hinblick auf die Abziehbarkeit von Schuldzinsen<br />

bei den Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung. Wird ein Darlehen zur Finanzierung<br />

von Anschaffungskosten einer zur Vermietung<br />

bestimmten Immobilie aufgenommen, sind die<br />

hierauf entfallenen Schuldzinsen als Werbungskosten<br />

bei den Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung anzusetzen. Kommt es zur Veräußerung<br />

der Immobilie, und reichen die Veräußerungserlöse<br />

nicht aus, um die Darlehensverbindlichkeit<br />

zu tilgen, sind nun nach <strong>aktuell</strong>er Rechtsprechung<br />

die Schuldzinsen als nachträgliche<br />

Werbungskosten zu berücksichtigen.<br />

Schuldzinsen sind Werbungskosten, soweit diese<br />

mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang stehen. Die bisherige Rechtsprechung<br />

hat sich von den Erwägungen leiten<br />

lassen, dass der ursprünglich bestehende<br />

wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem<br />

zur Finanzierung von Anschaffungskosten aufgenommenen<br />

Darlehen und den Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung mit der Veräußerung<br />

beendet sei. Die Aufwendungen seien nur<br />

noch Gegenleistungen für die Überlassung von<br />

Kapital, welches nicht mehr der Erzielung von<br />

Einnahmen diene.<br />

An dieser Rechtsprechung hält der BFH nicht länger<br />

fest. Durch die mit der Veräußerung einhergehende<br />

Beendigung der Vermietungstätigkeit<br />

ist der originäre Veranlassungszusammenhang<br />

nicht unterbrochen, vielmehr sind die nachträglichen<br />

Schuldzinsen nach wie vor durch die<br />

ursprünglich zur Erzielung von Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung aufgenommenen<br />

Schulden ausgelöst. Daher besteht weiterhin<br />

ein wirtschaftlicher Zusammenhang, sodass die<br />

Schuldzinsen nachträgliche Werbungskosten bei<br />

den Vermietungseinkünften darstellen.<br />

Allerdings ist der sog. Grundsatz des Vorrangs<br />

der Schuldentilgung zu beachten. Entfallen die<br />

Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten, welche durch<br />

den Veräußerungserlös der Immobilie hätten<br />

getilgt werden können, wird der ursprüngliche<br />

Veranlassungszusammenhang durch die private<br />

Motivation überlagert. Folglich sind Schuldzinsen<br />

bei Nichtbeachtung dieses Grundsatzes weiterhin<br />

nicht als Werbungskosten abzugsfähig.<br />

Unternehmen<br />

Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem<br />

kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache<br />

„Vale“ festgestellt, dass die in der Europäischen<br />

Union (EU) geltende Niederlassungsfreiheit auch<br />

die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels<br />

bedingt. Im entschiedenen Fall ging<br />

es um eine Gesellschaft italienischen Rechts, die<br />

ihren Sitz und ihre Tätigkeit nach Ungarn verlegen<br />

wollte. Dazu beantragten die Gesellschafter beim<br />

Handelsregister in Rom die Löschung mit dem<br />

Hinweis auf die Verlagerung nach Ungarn. Dort<br />

begehrten sie die Eintragung eines Unternehmens<br />

mit ungarischer Rechtsform. Als Rechtsvorgänger<br />

wurde die italienische Firma angegeben.<br />

Bereits bisher konnte eine in einem Mitgliedsstaat<br />

der EU wirksam gegründete Gesellschaft in einem<br />

anderen EU-Land eine dauerhafte selbstständige<br />

Erwerbstätigkeit aufnehmen. Laut EuGH gehören<br />

nun darüber hinaus Umwandlungen zu den wirtschaftlichen<br />

Tätigkeiten, bei denen die Niederlassungsfreiheit<br />

zu beachten ist. Allerdings darf die<br />

Zulassung des grenzüberschreitenden Formwechsels<br />

nicht die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften<br />

des Aufnahmestaats unterlaufen.<br />

Sieht also die jeweilige Gesetzgebung eines Mitgliedsstaats<br />

die Möglichkeit einer Umwandlung<br />

für inländische Gesellschaften vor, kann dieses<br />

Recht nicht Unternehmen aus dem EU-Ausland<br />

verweigert werden, da dies eine unionsrechtliche<br />

Ungleichbehandlung darstellen würde. Es darf<br />

aber gleichwohl verlangt werden, dass das nationale<br />

Umwandlungsrecht eingehalten wird.<br />

Die Sitzverlagerung durch Formwechsel bringt<br />

nicht zu unterschätzende Vorteile mit sich: Da<br />

die Rechtspersönlichkeit gewahrt wird, kann<br />

etwa bei Grundbesitz im Gesellschaftsvermögen<br />

die Auslösung von Grunderwerbsteuer vermieden<br />

werden. Auch beim Vorhandensein von<br />

öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z. B.<br />

Rundfunklizenzen) entfällt so in der Regel die<br />

aufwändige Neubeantragung.<br />

Diese Rechtsprechung dürfte insbesondere denjenigen<br />

Steuerpflichtigen zu Gute kommen, die<br />

wegen des geringen Nominalkapitals und der<br />

einfachen Gründungsmodalitäten eine Limited<br />

nach englischem Recht errichtet, dabei aber<br />

den beträchtlichen Verwaltungsaufwand unterschätzt<br />

haben. Sie können nun relativ problemlos<br />

unter Beibehaltung des Rechtsträgers ihr<br />

Unternehmen beispielsweise in eine deutsche<br />

GmbH umwandeln.<br />

Unternehmen<br />

Beiträge für eine Betriebskosten versicherung<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage<br />

befasst, unter welchen Voraussetzungen Beiträge<br />

für eine Betriebsausfallversicherung als<br />

Betriebsausgaben anzusetzen sind (Urteil vom<br />

24.8.2011, veröffentlicht am 27.6.2012).<br />

Zahlungen zur Abdeckung betrieblicher Risiken<br />

aus einem Betriebsausfall oder einer Betriebsunterbrechung<br />

führen zu Betriebsausgaben,<br />

die Versicherungserstattungen wiederum zu<br />

Betriebseinnahmen (Folgen von Zerstörung oder<br />

Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände<br />

durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch<br />

oder ähnliche Ereignisse).<br />

Zahlungen für außerbetriebliche Risiken, die in<br />

der Person des Betriebsinhabers begründet sind,<br />

und die das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken<br />

oder Opfer eines Unfalls zu werden, abdecken,<br />

sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.<br />

Sie sind als Sonderausgaben nach § 10 EStG zu<br />

berücksichtigen. Es besteht keine Steuerpflicht<br />

dieser Versicherungserstattungen.<br />

Der BFH lässt Ausnahmen zu, wenn die Berufsausübung<br />

mit einem erhöhten Risiko verbunden<br />

ist. Versicherungen zum Schutz gegen berufs-<br />

oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten,<br />

Arbeitsunfälle) sind der betrieblichen<br />

Sphäre zuzurechnen.<br />

Im Urteilsfall hat der BFH entschieden, dass die<br />

Versicherungsprämie anteilig als Betriebsausgabe<br />

abgezogen werden kann, soweit die Police<br />

auch das Risiko einer amtlich angeordneten Quarantäne<br />

mit einschließt.<br />

Fazit: Bitten Sie Ihre Versicherungsgesellschaft<br />

um Aufteilung der Versicherungsprämien in<br />

einen betrieblichen und in einen privaten Anteil.<br />

Zweifel sollten dann von vorne herein ausgeschlossen<br />

sein.


Kommentar<br />

Erbschaftsteuer und Einkommensteuerschulden<br />

Die Erbschaftsteuerbelastung bemisst sich u. a.<br />

nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.<br />

Dieser richtet sich zum einen nach dem Wert<br />

des Nachlasses, also den vererbten Vermögensgegenständen,<br />

zum anderen aber auch nach der<br />

Höhe der sog. Nachlassverbindlichkeiten. Zu diesen<br />

gehören etwa vom Erblasser herrührende<br />

Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen<br />

und Auflagen sowie die Kosten der Bestattung.<br />

Zu den vom Verstorbenen stammenden Schulden<br />

werden grundsätzlich auch seine Steuerschulden<br />

gezählt. Insoweit ist seit jeher unstreitig, dass zu<br />

den Nachlassverbindlichkeiten auch Steuerrückstände<br />

des Erblassers zählen, die vor dem Todeszeitpunkt<br />

entstanden sind, also insbesondere die<br />

Einkommensteuerrückstände für zum Todeszeitpunkt<br />

bereits abgelaufene Jahre.<br />

Die Finanzverwaltung vertritt allerdings in den im<br />

Jahr 2011 veröffentlichten Erbschaftsteuerrichtlinien<br />

die sehr an Formalien orientierte Auffassung,<br />

dass Einkommensteuerschulden des Todesjahres<br />

nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig<br />

seien. Diese für eine breite Öffentlichkeit kaum<br />

nachvollziehbare Ansicht wird damit gerechtfertigt,<br />

dass die vom Erblasser herrührende Schuld<br />

Unternehmen<br />

Gewerblichkeit von freiberuflichen oder vermögensverwaltenden<br />

Personengesellschaften<br />

Die steuerliche Behandlung der Einkünfte von Personengesellschaften,<br />

bei denen eine natürliche<br />

Person unbeschränkt haftender Gesellschafter<br />

ist, wie z. B. bei einer BGB-Gesellschaft oder <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft,<br />

hängt grundsätzlich von<br />

der Art der ausgeübten Tätigkeit ab: Ist dies eine<br />

rein vermögensverwaltende, bleibt das Gesellschaftsvermögen<br />

steuerliches Privatvermögen,<br />

d. h. Veräußerungsgewinne sind nur innerhalb der<br />

Spekulationsfristen steuerpflichtig; die Einkünfte<br />

unterliegen jedoch nicht der Gewerbesteuer. Bei<br />

freiberuflicher Tätigkeit handelt es sich zwar<br />

um Betriebsvermögen, die Einkünfte unterliegen<br />

aber ebenfalls nicht der Gewerbesteuer.<br />

Führen derartige Gesellschaften jedoch auch nur<br />

in geringem Umfang originär gewerbliche Tätigkeiten<br />

aus, „infizieren“ diese die Einkünfte der<br />

Gesellschaft insgesamt als gewerblich und führen<br />

dazu, dass das gesamte Gesellschaftsvermögen<br />

steuerliches Betriebsvermögen wird und zudem<br />

die Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.<br />

Diese sog. Abfärbetheorie ist im Einkommensteuergesetz<br />

geregelt. Der BFH macht in seiner<br />

im Todeszeitpunkt entstanden sein müsse, was bei<br />

der Einkommensteuer des Todesjahres nicht der<br />

Fall sein kann, da diese erst mit Ablauf des jeweiligen<br />

Kalenderjahres entstehe.<br />

Dieser sehr formalen Betrachtungsweise widersprach<br />

nun erfreulicherweise der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) mit Urteil vom 4.7.2012. Nach dieser Rechtsprechung<br />

kommt es nicht auf das rechtliche Bestehen<br />

einer Verpflichtung an, sondern darauf, ob die<br />

Steuerschulden vom Erblasser „herrühren“. Danach<br />

können auch die auf die Einkünfte bis zum Todestag<br />

anfallenden <strong>Steuern</strong> (betroffen sind Einkommensteuer,<br />

Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)<br />

für Erbschaftsteuerzwecke als Nachlassverbindlichkeiten<br />

abgezogen werden. Im Einzelfall kann dies zu<br />

relativ aufwändigen Ermittlungs- und Abgrenzungsvorgängen<br />

führen. So ist z. B. im Falle einer Zusammenveranlagung<br />

eine Aufteilung der Steuerschuld<br />

erforderlich, denn natürlich kann die auf den überlebenden<br />

Ehegatten entfallende Einkommensteuer<br />

nicht als Nachlassverbindlichkeit vom Vermögen<br />

des Verstorbenen abgezogen werden. Auch ist zu<br />

beachten, dass bei mehreren Erben die <strong>Steuern</strong>achzahlung<br />

für das Todesjahr nur entsprechend der<br />

Erbquote als vom Erblasser herrührende Einkom-<br />

Rechtsprechung lediglich bei sehr geringfügigen<br />

gewerblichen Tätigkeiten, die bis zu 1,25 %<br />

des Gesamtumsatzes ausmachen, eine Ausnahme<br />

von diesem Grundsatz. Nur bei Erben-, Bruchteils-<br />

oder Gütergemeinschaften färbt die gewerbliche<br />

Tätigkeit nicht auf die vermögensverwaltende<br />

Tätigkeit ab, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit<br />

haben und somit nicht unter den Begriff<br />

„Personengesellschaften“ fallen.<br />

Vermögensverwaltende oder freiberuflich tätige<br />

Gesellschaften müssen daher genau darauf<br />

achten, keine „schädlichen“ Tätigkeiten auszuüben.<br />

So ist z. B. der Betrieb einer Photovoltaikanlage<br />

zur Stromerzeugung steuerlich eine<br />

gewerbliche Tätigkeit. Installiert eine in Rechtsform<br />

einer BGB-Gesellschaft betriebene Vermietungsgesellschaft<br />

eine derartige Anlage auf<br />

einem ihrer Gebäude, führt dies zur Gewerblichkeit<br />

und damit auch zur Gewerbesteuerpflicht<br />

sämtlicher Einkünfte der Gesellschaft. Dies kann<br />

nur vermieden werden, wenn die Anlage durch<br />

eine personenidentische Schwestergesellschaft<br />

betrieben wird.<br />

mensteuer als Nachlassverbindlichkeitberücksichtigt<br />

werden kann.<br />

Interessanterweise dürfte<br />

sich im Gegensatz zur<br />

Behandlung der Steuerschulden<br />

an der Rechtslage für Steuererstattungen<br />

nichts geändert haben, da diese zumindest im Fall<br />

der Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten erst<br />

mit ihrer Entstehung, also mit Ablauf des Kalenderjahres,<br />

als Forderungsposition anzusetzen sind. Nach<br />

dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sind Steuererstattungsansprüche<br />

des Erblassers nur zu berücksichtigen,<br />

wenn sie rechtlich entstanden sind.<br />

Im Ergebnis ist diese Rechtsprechungsänderung,<br />

die hoffentlich von der Finanzverwaltung auch<br />

angewandt und nicht mit einem Nichtanwendungserlass<br />

torpediert wird, sehr zu begrüßen.<br />

Sie berücksichtigt die wirtschaftliche Belastung,<br />

welche einem Erben durch eine Einkommensteuernachzahlung<br />

entsteht, in zutreffender Weise.<br />

Jochen Delfs<br />

<strong>Wirtschaft</strong>sprüfer, Steuerberater<br />

Ein ähnliches Problem ergibt sich z. B. bei ärztlichen<br />

Gemeinschaftspraxen, die zusätzlich auch<br />

Arzneimittel gegen gesondertes Entgelt abgeben.<br />

Hier kann es – wenn die Arzneimittelabgabe<br />

nicht durch eine Schwestergesellschaft abgewickelt<br />

wird – zu einer Gewerbesteuerpflicht auch<br />

der Erträge aus ärztlicher Tätigkeit kommen.<br />

Dieses Problem besteht insbesondere bei sog.<br />

integrierten Versorgungsverträgen zwischen den<br />

Krankenkassen und den Gemeinschaftspraxen,<br />

bei denen „Fallpauschalen“ für die medizinische<br />

Betreuung (freiberuflich) und die Abgabe<br />

von Arzneimitteln und Hilfsmitteln (gewerblich)<br />

gezahlt werden. Hierbei infiziert der gewerbliche<br />

Anteil die freiberufliche Tätigkeit und führt dazu,<br />

dass sämtliche Einkünfte der Gemeinschaftspraxis<br />

u. U. als gewerbliche Einkünfte zu behandeln<br />

sind und folglich der Gewerbesteuer unterliegen.<br />

Ob hier die 1,25 %ige Umsatzgrenze überschritten<br />

wird, ist laut Oberfinanzdirektion Frankfurt<br />

(31.5.2012) anhand der Einkaufspreise der Arzneimittel<br />

und Hilfsmittel als Hilfsumsatzgröße<br />

zu bestimmen.<br />

5


6<br />

Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei steuerzahlerfreundlichen<br />

Urteilen entschieden, dass ein<br />

Arbeitnehmer bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />

nicht mehr als einen regelmäßigen Arbeitsplatz<br />

innehaben kann. Dies ist deshalb von besonderer<br />

Bedeutung, weil für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und der regelmäßigen Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale<br />

von 30 Cent pro Entfernungskilometer<br />

in Betracht kommt. Aufwendungen für<br />

Fahrten zu allen anderen Einsatzorten können<br />

dagegen nach den Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten<br />

geltend gemacht werden; für Fahrten<br />

mit dem PKW sind dies die tatsächlichen Aufwendungen<br />

(oder pauschal 30 Cent pro gefahrenen<br />

Kilometer).<br />

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung<br />

in allen offenen Fällen an. Sie hat dabei<br />

Grundsätze festgelegt, nach denen bei mehreren<br />

Einsatzorten die regelmäßige Arbeitsstätte<br />

zu bestimmen ist. Maßgebend sind danach<br />

Werbungskosten/Betriebsausgaben<br />

Aktuelle Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung<br />

Müssen Arbeitnehmer oder selbstständig Tätige<br />

aus beruflichen Gründen neben ihrer (Familien-)<br />

Wohnung eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort<br />

beziehen, können sie die damit zusammenhängenden<br />

Aufwendungen im Rahmen ihrer<br />

Einkommensteuererklärung als Werbungskosten<br />

bzw. Betriebsausgaben abziehen – oder der<br />

Arbeitgeber kann sie steuerfrei erstatten.<br />

Zuletzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei<br />

Urteilen jeweils Streitfälle aus dem Bereich der<br />

doppelten Haushaltsführung entschieden. Er<br />

nimmt Stellung zu den maßgeblichen Grundvoraussetzungen:<br />

y berufliche Veranlassung in Abgrenzung zu<br />

einem aus privaten Gründen unterhaltenen<br />

zweiten Haushalt,<br />

y Unterhalten eines eigenen (Haupt-)Hausstands<br />

in Abgrenzung zum Wohnen in einem<br />

fremden Haushalt,<br />

y Wohnen „am Beschäftigungsort” und die<br />

damit verbundene Frage, wie weit entfernt<br />

diese Wohnung von der Arbeitsstätte liegen<br />

darf.<br />

Damit die Kosten des doppelten Haushalts eines<br />

Steuerpflichtigen steuerlich anerkannt werden,<br />

müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:<br />

die dienstrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen<br />

Regelungen. Ein Einsatzort wird zur regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer<br />

y einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers<br />

dauerhaft zugeordnet ist oder<br />

y in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers<br />

❘ arbeitstäglich,<br />

❘ einen Tag pro Arbeitswoche oder<br />

❘ mindestens 20 % der vereinbarten regelmäßigen<br />

Arbeitszeit<br />

tätig werden soll (Prognoseentscheidung).<br />

Hiervon abweichend kann eine andere – oder gar<br />

keine – Arbeitsstätte als „regelmäßige“ angesehen<br />

werden, wenn dies anhand des inhaltlichen<br />

(qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen<br />

Tätigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht<br />

wird.<br />

1. Der Arbeitnehmer muss die Zweitwohnung aus<br />

beruflichen Gründen beziehen.<br />

2. Die Finanzverwaltung verlangt, dass am Wohnort<br />

des Arbeitnehmers der Mittelpunkt seiner<br />

Lebensinteressen liegt, und er dort einen eigenen<br />

Haushalt unterhält. Dabei darf der eigene<br />

Hausstand nicht nur gelegentlich aufgesucht<br />

werden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen<br />

befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer<br />

regelmäßig am Familienwohnsitz und bei<br />

ledigen Mitarbeitern dort, wo die persönlichen<br />

Beziehungen zu dessen Lebenspartner, Eltern<br />

und Freundeskreis bestehen.<br />

Bei der Frage, ob in einer Wohnung der Eltern<br />

ein eigener Hausstand unterhalten wird, sind<br />

neben Größe, Einrichtung und Ausstattung der<br />

Wohnung auch die persönlichen Lebensumstände,<br />

Alter und Personenstand zu berücksichtigen.<br />

So ist bei einem jungen Arbeitnehmer, der<br />

unmittelbar nach dem Schulabschluss eine Ausbildung<br />

begonnen hat, in der Regel davon auszugehen,<br />

dass er in den Haushalt seiner Eltern<br />

eingegliedert ist. Hatte der Steuerpflichtige<br />

dagegen schon zuvor, etwa im Rahmen einer<br />

<strong>Partner</strong>schaft oder Ehe andernorts, einen eigenen<br />

Hausstand, kann unterstellt werden, dass<br />

er einen solchen auch später in der Wohnung<br />

Auswirkungen ergeben sich auch beim Lohnsteuerabzug.<br />

Der Arbeitgeber kann die tatsächlich<br />

entstandenen Aufwendungen für Fahrten zu den<br />

Arbeitsstätten, die jetzt nicht mehr als „regelmäßige“<br />

Arbeitsstätten anzusehen sind, lohnsteuerfrei<br />

erstatten; bei Benutzung eines PKW kommt<br />

eine Pauschale von 30 Cent für den gefahrenen<br />

Kilometer in Betracht. Diese steuerfreien Reisekostenerstattungen<br />

unterliegen auch nicht der<br />

Sozialversicherung.<br />

Durch das Urteil wird die PKW-Überlassung an<br />

Arbeitnehmer ebenfalls vorteilhaft: Es entfallen<br />

z. B. die aufwendigen Berechnungen zur Ermittlung<br />

des zusätzlichen geldwerten Vorteils für<br />

Fahrten zu mehreren Arbeitsstätten. Ganz und<br />

gar fällt der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte weg, wenn keine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte vorhanden ist.<br />

im Haus seiner Eltern führt (BFH-Urteil vom<br />

28.3.2012).<br />

3. Eine doppelte Haushaltsführung kann nur am<br />

Beschäftigungsort (das ist der Ort der regelmäßig<br />

aufgesuchten Arbeitsstätte) begründet<br />

werden. Bei der Zweitwohnung kann es sich um<br />

eine Eigentums- oder Mietwohnung, ein möbliertes<br />

Zimmer, ein Hotelzimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft<br />

handeln. Selbst ein Zweithaushalt<br />

in einer Wohngemeinschaft ist möglich<br />

(BFH-Urteil vom 28.3.2012). Die Aufwendungen<br />

dafür muss der Steuerpflichtige durch geeignete<br />

Unterlagen nachweisen, z. B. Kopie des Mietvertrags<br />

oder der Hotelrechnung.<br />

Die Zweitwohnung muss nicht direkt am Beschäftigungsort<br />

liegen, auch eine Wohnung im Einzugsbereich<br />

wird anerkannt. Der BFH hat sogar<br />

eine doppelte Haushaltsführung bejaht, obwohl<br />

die Entfernung zwischen Zweitwohnung und<br />

regelmäßiger Arbeitsstätte rund 140 km betrug.<br />

Die Arbeitnehmerin benötigte für die tägliche<br />

Zugfahrt mit dem ICE eine Stunde – das sei angesichts<br />

steigender Mobilitätsanforderungen noch<br />

vertretbar. In diesem Fall lag der Betriebssitz<br />

zunächst am Ort der Zweitwohnung und wurde<br />

erst später rund 140 km wegverlegt (BFH-Urteil<br />

vom 19.4.2012).


Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Verzicht auf „future service“ bei Pensionszusage<br />

Die Frage, ob der Verzicht auf den noch nicht<br />

erdienten Anteil einer Pensionszusage (future<br />

service) entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) vom 9.6.1997 zu einem Lohnzufluss<br />

beim Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf)<br />

und einer verdeckten Einlage nach § 8 Absatz 3<br />

Satz 3 KStG von diesem in die Kapitalgesellschaft<br />

führt, wurde in der Finanzverwaltung lange diskutiert.<br />

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat<br />

mit Schreiben vom 14.8.2012 nun endlich für<br />

Klarheit gesorgt und beide Fragen mit Nein<br />

beantwortet. Die einzige steuerliche Rechtsfolge<br />

besteht darin, dass die Pensionsrückstellung<br />

auf die neue Erdienensdauer zum Zeitpunkt<br />

des Verzichts ertragswirksam herabgesetzt wird.<br />

Danach wird sie bis zum Pensionsfall langsam<br />

wieder auf den bisher bereits erreichten Stand<br />

aufgebaut.<br />

Für die Bewertung der verdeckten Einlage ist auf<br />

den Teilwert der Pensionsanwartschaft des GGf<br />

abzustellen und nicht auf den gemäß § 6 a EStG<br />

zu ermittelnden Wert der Pensionsverbindlichkeit<br />

der Kapitalgesellschaft. Der Teilwert ist<br />

dabei unter Beachtung der allgemeinen Berechnungsgrundsätze<br />

im Zweifel nach den Wiederbe-<br />

Unternehmen<br />

Hinzurechnung bei weitergeleiteten<br />

Darlehen<br />

Nach § 8 Nr. 1 a GewStG sind seit 2008 bei der<br />

Ermittlung des Gewerbeertrags u. a. sämtliche<br />

Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Auf eine<br />

dauerhafte Verstärkung des Betriebskapitals<br />

kommt es nicht mehr an.<br />

Entsprechend sind nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />

auch Zinsen für sog. durchlaufende Kredite<br />

hinzuzurechnen, bei denen eine Konzerngesellschaft<br />

ein Darlehen aufnimmt und dieses zu<br />

identischen Konditionen an ein anderes verbundenes<br />

Unternehmen weiterreicht (vgl. gleichlautende<br />

Erlasse der obersten Finanzbehörden vom<br />

2.7.2012 Tz. 11). Bei Beteiligung von Kapitalgesellschaften<br />

oder Bestehen von Anrechnungsüberhängen<br />

beim Gesellschafter kann das Weiter-<br />

schaffungskosten zu ermitteln. Demnach kommt<br />

es darauf an, welchen Betrag der Versorgungsberechtigte<br />

zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte<br />

aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft<br />

gegen einen vergleichbaren<br />

Schuldner zu erwerben. Bei der Berechnung des<br />

Barwerts der bis zum Verzichtszeitpunkt erdienten<br />

sowie des Barwerts der danach herabgesetzten<br />

Pensionsanwartschaft sind die gleichen,<br />

anerkannten Rechnungsgrundlagen und Regeln<br />

der Versicherungsmathematik anzuwenden.<br />

Wenn die nach Herabsetzung noch verbleibenden<br />

Versorgungsleistungen genau dem bereits<br />

erdienten Anteil entsprechen, beträgt der Wert<br />

der verdeckten Einlage nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG<br />

Null Euro und damit ist auch der Lohnzufluss<br />

beim Gesellschafter gleich Null.<br />

Reduziert sich die Pensionsrückstellung dagegen,<br />

hat das Unternehmen einen zusätzlichen<br />

Ertrag in Höhe der Differenz zwischen neuer und<br />

bisheriger Rückstellung zu versteuern.<br />

Umfasst die Pensionszusage auch eine Invaliditäts-<br />

und Hinterbliebenenversorgung, verkompliziert<br />

sich die Berechnung zusätzlich.<br />

reichen von Krediten zu gewerbesteuerlichen<br />

Mehrbelastungen führen, da die durchreichende<br />

Gesellschaft Zinsaufwand und -ertrag nicht verrechnen<br />

darf. Es sollte daher regelmäßig geprüft<br />

werden, ob durch eine Änderung der Finanzierungsstrukturen<br />

die Gewerbesteuerbelastung<br />

gesenkt werden kann.<br />

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil<br />

vom 30.5.2011 schon zur alten Rechtslage entschieden,<br />

dass im Einzelfall Zinsen für durchlaufende<br />

Kredite hinzuzurechnen waren, da bei<br />

Weiterleitung eines Darlehens der Muttergesellschaft<br />

an ihre Tochtergesellschaft von einem<br />

eigenbetrieblichen Interesse der Muttergesellschaft<br />

auszugehen sei.<br />

Immobilien<br />

Grunderwerbsteuer bei<br />

Bauträgerverträgen<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt weiterhin<br />

eine Trennung von Grundstückskauf und Bauträgervereinbarung<br />

nicht in allen Fällen an. In<br />

solchen Fällen ist vom Käufer bei Annahme eines<br />

Gesamterwerbs für beide Leistungen insgesamt<br />

Grunderwerbsteuer (GrESt) zu entrichten. Die<br />

Rechtsauffassung unseres obersten Steuergerichts<br />

illustriert sehr anschaulich ein Fall, der am<br />

28.3.2012 entschieden wurde.<br />

Ein Grundstückskäufer erwarb im Februar 2004<br />

ein mit älteren Gebäuden bebautes Grundstück<br />

durch einen notariellen Kaufvertrag. Die Verkäuferin<br />

hatte bereits im Dezember 2003 ein<br />

Angebot für einen Generalübernehmervertrag<br />

(GÜ-Vertrag) zur Sanierung der Gebäude zum<br />

Festpreis von 8 Mio. Euro abgegeben. Die auf<br />

dem Angebot basierende Bauplanung wurde im<br />

Februar 2005 geändert. Der Grundstückskäufer<br />

holte danach bei zwei weiteren Unternehmen<br />

Angebote über die Sanierung ein. Er schloss<br />

dann jedoch im September 2005 mit der Grundstücksverkäuferin<br />

den GÜ-Vertrag ab. Dieser Vertrag<br />

wies einige Änderungen in der Bauplanung<br />

aus und die Vergütung wurde auf 7,65 Mio. Euro<br />

gesenkt. Zwischen dem Grundstückserwerb und<br />

dem Abschluss des GÜ-Vertrages waren 19 Monate<br />

vergangen.<br />

Das Finanzamt erhob auf beide Leistungen<br />

zusammen die GrESt von 3,5 %. Der dagegen<br />

angerufene BFH hielt die Steuerfestsetzung für<br />

rechtens, weil hier ein objektiv sachlicher Zusammenhang<br />

zwischen beiden Verträgen bestanden<br />

habe. Diesen erkennt das Gericht dann, wenn<br />

der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des<br />

Grundstückskaufvertrags eine konkrete Bauleistung<br />

anbietet, die annähernd bis zur Baureife<br />

gediehen ist, selbst wenn einige Änderungen an<br />

dem Entwurf ausgeführt werden. Den Zeitraum<br />

von 19 Monaten sah der BFH noch für angemessen<br />

an.<br />

Der BFH hält es ebenfalls für rechtlich unbedenklich,<br />

dass die Bemessungsgrundlage für die<br />

GrESt auch die Umsatzsteuer für die GÜ-Leistung<br />

enthält und somit hierauf sowohl Umsatzsteuer<br />

als auch GrESt anfällt. Wann eine einheitliche<br />

Leistung nicht mehr gegeben ist, kann im Einzelfall<br />

nur durch das Einholen einer verbindlichen<br />

Auskunft sicher geklärt werden.<br />

7


8<br />

Erbschaft<br />

Pflichtteilsvermeidung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen<br />

Abkömmlinge des Erblassers, die durch Verfügung<br />

von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen<br />

sind, haben einen gesetzlich geregelten<br />

Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieses<br />

Pflichtteilsrecht ist vielen Erblassern ein Ärgernis,<br />

wenn unter den Nachkommen auch ungeliebte<br />

Verwandte sind, die nach dem Willen des<br />

Verstorbenen möglichst wenige oder überhaupt<br />

keine Vermögensvorteile aufgrund des Erbfalls<br />

erlangen sollen. Die notariell zu beurkundende<br />

Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts mit dem<br />

Pflichtteilsberechtigten wird in der Regel nur<br />

dann eine Lösung sein, wenn sich der Erblasser<br />

mit diesem auf eine Gegenleistung für die Verzichtserklärung<br />

einigen kann.<br />

Da sich die Höhe des Pflichtteilsanspruchs insbesondere<br />

nach dem Wert des Nachlasses bemisst,<br />

besteht eine Vermeidungsstrategie darin, diesen<br />

Wert zu begrenzen. Weil der Gesetzgeber<br />

aber die Gefahr erkannt hat, dass der Nachlass<br />

durch Schenkungen zu Lebzeiten gemin-<br />

Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Abwerbung von Personal über<br />

Internetplatt formen<br />

Die Personalsuche findet zunehmend in den<br />

sozialen Netzwerken im Internet statt. Aber auch<br />

im virtuellen Rahmen muss Fairness gelten, wie<br />

das Landgericht Heidelberg entschied. Es verurteilte<br />

am 23.5.2012 einen Personaldienstleister<br />

aus dem IT-Bereich wegen Verstoßes gegen<br />

das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zur<br />

Erstattung der Kosten einer Abmahnung, die im<br />

Zusammenhang mit seinen Abwerbungsversuchen<br />

entstanden waren.<br />

Im entschiedenen Fall hatte der Personaldienstleister<br />

Mitarbeiter eines Wettbewerbers über<br />

die Internetplattform XING angeschrieben und<br />

sich durch Formulierungen wie „Sie wissen ja<br />

hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“<br />

und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem<br />

Unternehmen Sie gelandet sind?“ abwertend<br />

über deren Arbeitgeber geäußert, ohne diesen<br />

Diffamierungen konkrete Informationen beizufügen.<br />

Schmähkritik sowie bloße pauschale und<br />

unsachliche bzw. abfällige Äußerungen ohne<br />

jeden Informationsgehalt sind wettbewerbsrechtlich<br />

grundsätzlich unzulässig. Das Gericht<br />

wertete dieses Verhalten daher als derartige<br />

dert werden könnte, hat er dem Pflichtteilsberechtigen<br />

für diesen Fall einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch<br />

eingeräumt. Im Ergebnis<br />

bemisst sich die Höhe dieses Anspruchs nach<br />

dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls<br />

zuzüglich sämtlicher Schenkungen, die in<br />

den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten.<br />

Für jedes Jahr, das seit der Schenkung bis zum<br />

Erbfall vergangen ist, ist der Wert der Schenkungsgegenstände<br />

jedoch um 1/10 zu reduzieren.<br />

Das Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs kann<br />

vermieden werden, indem man die Übertragung<br />

von Gesellschaftsbeteiligungen so gestaltet,<br />

dass diese zivil- und steuerrechtlich nicht als<br />

Schenkungsvorgang angesehen werden können.<br />

So kann die Übertragung einer Beteiligung an<br />

einer Personengesellschaft zu Lebzeiten oder<br />

durch Verfügung von Todes wegen ein Vorgang<br />

sein, der keine pflichtteilsrelevante Schenkung<br />

ist, wenn hierbei die Haftungsübernahme auf-<br />

pauschale und unsach liche Äußerungen und sah<br />

hierin einen unverhältnismäßigen Eingriff in die<br />

berechtigten Interessen des Arbeitgebers auf<br />

angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit,<br />

mithin eine wettbewerbswidrige Herabsetzung.<br />

Der Personaldienstleister hatte zudem am Ende<br />

einer versandten Nachricht mitgeteilt: „Bei Fragen<br />

gebe ich gerne Auskunft“. Im Zusammenhang<br />

mit den herabsetzenden Formulierungen<br />

sah das Gericht dies als gezielte Behinderung<br />

des Arbeitgebers und damit als wettbewerbswidrigen<br />

Abwerbungsversuch an. Zwar sei grundsätzlich<br />

eine Abwerbung von Mitarbeitern zulässig,<br />

dies aber nicht, wenn – wie im vorliegenden<br />

Fall – wettbewerbsrechtlich unlautere<br />

Begleitumstände hinzukämen. Nach Auffassung<br />

des Gerichtes war demgemäß die Abmahnung<br />

des Personaldienstleisters durch den Arbeitgeber<br />

berechtigt, da diesem ein wettbewerbsrechtlicher<br />

Unterlassungsanspruch zustand. Das<br />

Urteil stärkt in erfreulichem Maße die Rechte<br />

von Arbeitgebern, in einer Zeit, in der der Wettbewerb<br />

um geeignete Mitarbeiter immer schärfer<br />

wird.<br />

grund der Beteiligung im Vordergrund steht.<br />

Auch durch das Ausscheiden des Erblassers im<br />

Todesfall aus einer Gesellschaft, die mit den<br />

verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird,<br />

ohne dass ein Abfindungsanspruch gezahlt werden<br />

müsste, kann im Einzelfall eine Schenkung<br />

ausgeschlossen werden. In diesen Fällen gilt es<br />

jedoch, unbedingt eine sog. „gemischte Schenkung“<br />

bzw. Teilschenkung an den eintretenden<br />

bzw. die verbleibenden Gesellschafter zu vermeiden.<br />

Durch die Übertragung von Beteiligungen an<br />

Personengesellschaften sowie durch die Vermeidung<br />

oder die Reduzierung von Abfindungsansprüchen<br />

in Gesellschaften können Pflichtteilsansprüche<br />

ausgeschlossen oder zumindest vermindert<br />

werden. Erforderlich hierfür sind sorgfältig<br />

formulierte Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />

unter Berücksichtigung und Abwägung<br />

der Interessen aller Beteiligten.<br />

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und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität<br />

und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie<br />

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