Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner
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<strong>Wirtschaft</strong> & <strong>Steuern</strong><br />
<strong>aktuell</strong><br />
Wichtige Informationen für unsere Mandanten<br />
Editorial<br />
Steuerverschärfungen durch das BilMoG<br />
Bei der Einführung des Bilanzrechts-Modernisierungsgesetzes<br />
(BilMoG) wurde ausdrücklich in<br />
der Begründung darauf hingewiesen, dass damit<br />
keine Erhöhung der <strong>Steuern</strong> verbunden sei. Die-<br />
se sog. <strong>Steuern</strong>eutralität ist auch im gesamten<br />
Gesetzgebungsverfahren von der Bundesregierung<br />
und den sie tragenden Parteien betont<br />
worden.<br />
Die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder<br />
scheinen von dem damaligen Versprechen<br />
des Gesetzgebers jedoch nichts mehr wissen<br />
zu wollen. Bereits im BilMoG-Anwendungserlass<br />
vom 12.3.2010 wurde das Ziel verfolgt, die Herstellungskosten<br />
um Verwaltungs- und Sozialgemeinkosten<br />
zu erhöhen. Diese Absicht wurde<br />
aufgrund nachdrücklicher Proteste durch die<br />
<strong>Wirtschaft</strong>sverbände zunächst ausgesetzt. Im<br />
Entwurf der Einkommensteuerrichtlinien 2013<br />
aber ist die höhere Aktivierung wieder enthalten.<br />
Dies scheint jedoch nur der Anfang weiterer Maßnahmen<br />
bei der Bewertung in der Steuerbilanz<br />
mit Steuererhöhungsfolgen zu sein.<br />
Aus unterschiedlichen Regelungen zur Abzinsung<br />
bei Rückstellungen im Handels- und Steuerrecht<br />
ergeben sich für Sachleistungsverpflichtungen<br />
häufiger Konstellationen, die in der Steuerbilanz<br />
zu einem höheren Rückstellungsbetrag als in der<br />
Handelsbilanz führen.<br />
Die Finanzverwaltung leitet hierzu aus der Formulierung<br />
in § 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG „Rückstellungen<br />
sind höchstens … anzusetzen“ und dem<br />
Maßgeblichkeitsgrundsatz in einer gemeinsamen<br />
Verfügung der Oberfinanzdirektionen Rheinland<br />
und Münster vom 13.7.2012 die Auffassung ab,<br />
dass in diesen Fällen die handelsrechtliche Rückstellungsbewertung<br />
die Höchstgrenze bildet. In<br />
der genannten Gesetzesbegründung wird bei der<br />
Rückstellungsbewertung dagegen ausgeführt:<br />
„Steuerlich entfaltet die Neufassung … keine<br />
Auswirkungen“.<br />
Hier deutet sich ein Interessengegensatz zwischen<br />
gesetzgebenden Körperschaften und der<br />
Verwaltung an, der von stark fiskalisch beeinflussten<br />
Auslegungen geprägt ist.<br />
Es wäre dringend an der Zeit, dass die Finanzverwaltung<br />
die Motive des Gesetzgebers als<br />
Maßstab für ihre Aussagen zur Anwendung des<br />
BilMoG heranzieht.<br />
Hans-Hermann Völker<br />
<strong>Wirtschaft</strong>sprüfer, Steuerberater<br />
Nr. 5 / Oktober 2012<br />
Inhalt<br />
Editorial<br />
Steuerverschärfungen durch das BilMoG 1<br />
Leitartikel<br />
Organschaft – Chancen und Fallstricke 2<br />
Immobilien<br />
Neues in der Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer 3<br />
Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften 4<br />
Grunderwerbsteuer bei Bauträgerverträgen 7<br />
Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Immer wieder: Dienstwagen-Diskussion<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren<br />
3<br />
Tätigkeitsstätten 6<br />
Verzicht auf „future service“ bei Pensionszusage 7<br />
Abwerbung von Personal über Internetplattformen 8<br />
Unternehmen<br />
Rückstellungen für zukünftige Betriebsprüfungen<br />
bei Großbetrieben 3<br />
Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel 4<br />
Beiträge für eine Betriebskostenversicherung<br />
Gewerblichkeit von freiberuflichen oder vermögens-<br />
4<br />
verwaltenden Personengesellschaften 5<br />
Hinzurechnung bei weitergeleiteten Darlehen 7<br />
Kommentar<br />
Erbschaftsteuer und Einkommensteuerschulden 5<br />
Werbungskosten/Betriebsausgaben<br />
Aktuelle Rechtsprechung zur doppelten<br />
Haushaltsführung 6<br />
Erbschaft<br />
Pflichtteilsvermeidung durch gesellschaftsrechtliche<br />
Gestaltungen 8<br />
<strong>MDS</strong> MÖHRLE & PARTNER<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE<br />
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2<br />
Leitartikel<br />
Organschaft – Chancen und Fallstricke<br />
Das Rechtsinstitut der körperschaft- und<br />
gewerbesteuerlichen Organschaft ermöglicht<br />
es, das Ergebnis einer Tochterkapitalgesellschaft<br />
(Organgesellschaft) mit dem Ergebnis<br />
der Muttergesellschaft (Organträger) zu verrechnen.<br />
Mittelbar ist auf diese Weise auch<br />
eine Ergebnisverrechnung von Schwestergesellschaften<br />
auf Ebene des Organträgers möglich.<br />
Eine solche steuerliche Ergebnissaldierung<br />
bietet insbesondere dann Vorteile, wenn eine<br />
zeitnahe Verlustnutzung durch die Verrechnung<br />
mit Gewinnen erfolgen kann. Aber auch<br />
in anderen Fällen kann es gewünscht sein, dass<br />
die Einzelergebnisse in einem Konzern nur bei<br />
der Muttergesellschaft der Besteuerung unterworfen<br />
werden.<br />
Voraussetzungen<br />
Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft<br />
setzt Folgendes voraus:<br />
y Der Organträger ist ein gewerbliches Unternehmen;<br />
die Rechtsform spielt keine Rolle.<br />
y Der Organträger ist in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtig und hat die Geschäftsleitung<br />
im Inland.<br />
y Die Organgesellschaft ist eine inländische<br />
Kapitalgesellschaft.<br />
y Der Organträger hält unmittelbar und/oder<br />
mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an<br />
der Organgesellschaft.<br />
y Zwischen Organgesellschaft und Organträger<br />
besteht ein zivilrechtlich wirksamer Gewinnabführungsvertrag<br />
(GAV) einschließlich Verlustübernahme<br />
nach den Vorschriften des<br />
Aktiengesetzes, der auf die Dauer von mindestens<br />
fünf Jahren abgeschlossen wurde; dieser<br />
wird auch tatsächlich durchgeführt.<br />
Steuerliche Folgen<br />
Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das steuerliche<br />
Ergebnis der Tochterkapitalgesellschaft<br />
dem Organträger zugerechnet und auf dieser<br />
Ebene der Besteuerung unterworfen. Bei der<br />
Organgesellschaft unterliegt das abgeführte<br />
Ergebnis weder der Körperschaft- noch der<br />
Gewerbesteuer. Da eine Konzernspitze Organträgerin<br />
für mehrere Organgesellschaften sein<br />
kann, ist mittels umfassender Organschaften<br />
eine vollständige Ergebnissaldierung in einem<br />
Konzern möglich.<br />
In der Praxis geht es bei Organschaftskonstruktionen<br />
häufig darum, Verluste, die ansonsten auf<br />
der Ebene von Kapitalgesellschaften verhaftet<br />
wären, durch Verrechnung mit Gewinnen anderer<br />
Gesellschaften zu verringern. Damit dieses<br />
Ziel erreicht werden kann, ist es notwendig, dass<br />
die Organschaft bereits im Jahr der Verlustentstehung<br />
bestanden hat. Sog. vororganschaftliche<br />
Verluste können während der Zeit des Bestehens<br />
der Organschaft nämlich nicht genutzt werden.<br />
Internationale Aspekte<br />
In den letzten Jahren ist die deutsche Organschaft<br />
immer wieder in die Diskussion geraten,<br />
da eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten<br />
über Landesgrenzen hinweg nicht vorgesehen<br />
ist. Es wird vor allem kritisiert, dass das<br />
deutsche Steuersystem mit seiner sperrigen<br />
Organschaftsregelung im Vergleich zu anderen<br />
EU-Ländern mit Gruppenbesteuerungssystemen<br />
kaum mehr konkurrenzfähig ist. Insbesondere<br />
die österreichische Gruppenbesteuerung, die<br />
auch die steuerliche Nutzung ausländischer Verluste<br />
zulässt, dient als positives Beispiel. Zur<br />
Vermeidung EU-rechtlicher Probleme, aber auch<br />
im Rahmen der Modernisierung des deutschen<br />
Steuersystems, wird daher immer wieder diskutiert,<br />
die deutsche Organschaft hin zu einer<br />
modernen Gruppenbesteuerung weiterzuentwickeln.<br />
Erst kürzlich wurde wieder eine solche<br />
Reform im Rahmen der Harmonisierungsbestrebungen<br />
auf dem Gebiet der Unternehmenssteuern<br />
zwischen Frankreich und Deutschland ins<br />
Gespräch gebracht.<br />
Fallstricke<br />
Die deutschen Regelungen der Organschaft<br />
sind in ihrer Anwendung sehr komplex und<br />
bergen daher verschiedenste Risiken. Insbesondere<br />
die Voraussetzungen für einen wirksam<br />
abgeschlossenen GAV sind immer wieder<br />
Gegenstand von Gerichtsverfahren. Besonders<br />
ärgerlich ist es dabei, dass allein formale<br />
Mängel des GAV zur Aberkennung der Organschaft<br />
führen können. Aber auch die Frage, ob<br />
der notwendige 5-Jahres-Zeitraum gegeben ist,<br />
sorgt regelmäßig – auch vor Gericht – für Diskussionsstoff.<br />
Gerade auch aufgrund der teilweise sehr formalistischen<br />
Anforderungen ist die Konstruktion<br />
einer Organschaft immer exakt zu planen.<br />
Insbesondere der GAV muss den steuerlichen<br />
Anforderungen genügen und erfordert daher<br />
eine sorgfältige Gestaltung. Da eine Organschaft<br />
nur in <strong>Wirtschaft</strong>sjahren wirksam wird, in denen<br />
die Voraussetzungen von Beginn an erfüllt sind,<br />
müssen Organschaftsmodelle außerdem rechtzeitig<br />
auf den Weg gebracht werden.<br />
Ausblick<br />
Derzeit ist nicht absehbar, wie sich die deutschen<br />
Regelungen zur Organschaft zukünftig entwickeln<br />
werden. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass<br />
geplante Vereinfachungen zeitnah umgesetzt<br />
werden, damit zumindest die Zahl der aus formalen<br />
Gründen aberkannten Organschaften sinkt.<br />
So ist beispielsweise vorgesehen, dass ein Verweis<br />
auf das Aktiengesetz genügen soll und die<br />
notwendigen Regelungen nicht mehr textlich im<br />
GAV aufgenommen werden müssen. Damit gäbe<br />
es nach Änderungen der zugrunde liegenden<br />
Regelungen im Aktiengesetz keinen Überarbeitungsbedarf<br />
für den GAV mehr. Solche „vergessenen“<br />
Änderungen haben schon zur Versagung<br />
von Organschaften geführt.<br />
Mittelfristig stellt sich in Deutschland die Frage,<br />
ob die deutsche Organschaft erhalten bleibt oder<br />
durch eine neue Form der Gruppenbesteuerung<br />
ersetzt wird. Eine solche Reform würde wohl mit<br />
geänderten Voraussetzungen und veränderten<br />
Verrechnungsmöglichkeiten einhergehen. Für<br />
einige Unternehmen kann dies nachteilig sein<br />
– nämlich dann, wenn zwar bisher die Voraussetzungen<br />
für eine Organschaft erfüllt sind, die<br />
Voraussetzungen für eine Gruppenbesteuerung<br />
dagegen nicht vorliegen. So ist beispielsweise<br />
damit zu rechnen, dass für eine Gruppenbesteuerung<br />
eine höhere Beteiligungsquote erforderlich<br />
sein wird. Viele andere Unternehmen würden<br />
aber wohl profitieren – insbesondere weil eine<br />
Gruppenbesteuerung wahrscheinlich eine Verbesserung<br />
für grenzüberschreitend tätige Unternehmensgruppen<br />
bedeuten würde.
Immobilien<br />
Neues in der Rechtsprechung<br />
zur Grunderwerbsteuer<br />
Mit seiner Entscheidung vom 23.5.2012 hat der<br />
Bundesfinanzhof (BFH) die Übertragung von<br />
Anteilen an Kapitalgesellschaften im Rahmen<br />
der vorweggenommenen Erbfolge wesentlich<br />
erleichtert.<br />
Falls sich in einer Kapitalgesellschaft Grundstücke<br />
befinden, fällt auf deren Wert Grunderwerbsteuer<br />
(GrESt) an, wenn sich in der Hand eines<br />
Erwerbers mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile<br />
vereinigen. Die Steuer bemisst sich nach<br />
dem gesamten Wert der Grundstücke der Gesellschaft,<br />
unabhängig davon, wie hoch der übertragene<br />
Anteil ist. Diese Regelung galt nach bisheriger<br />
Auffassung von Finanzverwaltung und<br />
Rechtsprechung auch im Falle einer Schenkung<br />
von Anteilen.<br />
Mit dem angeführten Urteil vom 23.5.2012 hat der<br />
BFH jetzt seine Meinung geändert. Für Schenkungen<br />
wendet er auch bei Anteilsvereinigungen die<br />
Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 2 GrEStG an. Diese<br />
Befreiung betrifft dann sämtliche Grundstücke,<br />
unabhängig davon, wie der Erwerber die Anteile<br />
bei vorangegangenen Übertragungen erhalten<br />
hat. Erfolgt die Schenkung aber unter einer Auflage<br />
– z. B. wie im Urteilsfall gegen eine Leibrente<br />
–, dann liegt eine Gegenleistung in Höhe des<br />
Kapitalwertes der Rente vor. Die GrESt-Befreiung<br />
wird in diesen Fällen nur anteilig auf den verbleibenden<br />
unentgeltlichen Teil gewährt. Zur<br />
Ermittlung dieses Teils muss der Verkehrswert<br />
des übertragenen Anteils festgestellt und mit<br />
Unternehmen<br />
Rückstellungen für zukünftige Betriebsprüfungen<br />
bei Großbetrieben<br />
Am 6.6.2012 hat der Bundesfinanzhof entschieden,<br />
dass sog. Großbetriebe (Klassifizierung lt.<br />
Betriebsprüfungsordnung BPO) eine Rückstellung<br />
für Kosten zukünftiger Betriebsprüfungen bilden<br />
müssen, da bei diesen alle Veranlagungszeiträume<br />
lückenlos geprüft werden sollen. Dieser Umstand<br />
führt dazu, dass Unternehmen für alle abgelaufenen<br />
<strong>Wirtschaft</strong>sjahre, die noch nicht geprüft<br />
wurden, die mit der zu erwartenden Prüfung<br />
dem Kapitalwert der Rente ins Verhältnis gesetzt<br />
werden.<br />
Noch ungeklärt durch den BFH ist die Frage, ob<br />
die Befreiung auf den Erwerb von Todes wegen<br />
ebenfalls angewandt werden kann. Dies wäre<br />
nahe liegend und ist durch das Finanzgericht<br />
Nürnberg auch bereits in einer Aussetzungssache<br />
so entschieden worden.<br />
Auch bei der Übertragung von mindestens 95 %<br />
der Anteile einer grundbesitzenden Personengesellschaft<br />
innerhalb von 5 Jahren tritt GrESt-<br />
Pflicht ein. Hierzu gibt es eine neue positive Entscheidung<br />
des BFH.<br />
Die Steuerpflicht kann später wieder entfallen,<br />
wenn die Übertragung des Gesellschaftsanteils,<br />
der die Steuerpflicht bewirkte, rückgängig<br />
gemacht wird. Nach der Entscheidung des BFH<br />
vom 18.4.2012 trifft dies auch zu, wenn nur ein<br />
Teil des Gesellschaftsanteils von dem Veräußerer<br />
zurückerworben wird, und dadurch die<br />
95 %-Grenze nicht mehr erreicht oder überschritten<br />
wird. Im Urteilsfall hatte der Vater<br />
zunächst den gesamten Kommanditanteil einer<br />
GmbH & Co. KG auf den Sohn übertragen und<br />
innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG von<br />
2 Jahren 6 % wieder zurückgekauft. Dieser teilweise<br />
Rückkauf war nach der bisherigen Verwaltungsauffassung<br />
(Ländererlass vom 25.2.2010)<br />
nicht ausreichend.<br />
zusammenhängenden Kosten zurückstellen müssen.<br />
Dies geschieht bei ca. 80 % der Firmen dieser<br />
Kategorie. Die Finanzverwaltung vertrat bisher die<br />
Auffassung, dass eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung<br />
erst durch die Prüfungsanordnung<br />
des Finanzamtes konkretisiert wird, und die Rückstellung<br />
dann ab diesem Zeitpunkt zulässig ist.<br />
Dem widersprach der BFH jedoch mit dem <strong>aktuell</strong>en<br />
Urteil.<br />
Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Immer wieder: DienstwagenDiskussion<br />
„Fahrtenbuchführer“ können aufatmen: Das Finanzgericht<br />
(FG) Münster entschied mit Urteil vom<br />
28.3.2012, dass eigene Kraftfahrzeugaufwendungen<br />
des Arbeitnehmers – z. B. in Form der Beteiligung an<br />
den Leasingraten des Arbeitgebers – bei der Ermittlung<br />
des geldwerten Vorteils außer Ansatz bleiben.<br />
Sie können vielmehr vom geldwerten Vorteil als<br />
Werbungskosten abgezogen werden, was unter dem<br />
Strich zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.<br />
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses<br />
ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung<br />
gestellt, das er auch für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte und für Privatfahrten<br />
nutzen kann, entsteht ihm ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger<br />
geldwerter Vorteil, der seine<br />
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erhöht.<br />
Dieser geldwerte Vorteil ist entweder pauschal<br />
nach der „1 %-Regelung“ oder individuell nach<br />
der „Fahrtenbuchmethode“ zu bewerten. Voraussetzung<br />
für die Fahrtenbuchmethode ist, dass<br />
das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wird. Es<br />
muss sich anhand von Belegen widerspruchsfrei<br />
feststellen lassen, wie hoch bzw. gering der Anteil<br />
der Fahrten „Wohnung-Arbeitsstätte und Privat“<br />
ist. Dieser Anteil an den gesamten KFZ-Aufwendungen<br />
wird dem Steuerpflichtigen dann betragsmäßig<br />
als geldwerter Vorteil zugerechnet.<br />
Bereits 2007 hatte der Bundesfinanzhof entschieden,<br />
dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen<br />
KFZ-Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt<br />
werden können. Im <strong>aktuell</strong>en Streitfall vor<br />
dem FG Münster ging es um einen Steuerpflichtigen,<br />
der von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug<br />
zur Verfügung gestellt bekam, das er auch privat<br />
nutzen durfte, und für das er ein Fahrtenbuch<br />
führte. Zu den Leasingraten, die grundsätzlich sein<br />
Arbeitgeber trug, leistete er einen „Eigenbeitrag“<br />
von ca. 2.000 Euro jährlich. Das Finanzamt berücksichtigte<br />
ihn jedoch nicht als Werbungskosten,<br />
sondern zog ihn bei der Ermittlung der gesamten<br />
KFZ-Kosten ab. Dadurch reduzierten sich die<br />
Gesamtaufwendungen, jedoch entfiel so ein Teil<br />
des vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Eigenbetrages<br />
auch auf die betrieblichen Fahrten. Im<br />
Ergebnis wäre der geldwerte Vorteil damit höher<br />
ausgefallen, als wenn der Steuerpflichtige – wie<br />
vom FG Münster entschieden – vom ungekürzten<br />
geldwerten Vorteil die eigenen Aufwendungen in<br />
voller Höhe hätte abziehen können. Auf die 1 %-<br />
Regelung hat das besprochene Urteil keine Auswirkungen,<br />
da vom Arbeitnehmer selbst getragene<br />
Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten<br />
geldwerten Vorteil mindern können.<br />
3
4<br />
Immobilien<br />
Nachträgliche<br />
Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften<br />
Mit Urteil vom 20.6.2012 lockert der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) seine restriktive Rechtsprechung<br />
im Hinblick auf die Abziehbarkeit von Schuldzinsen<br />
bei den Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung. Wird ein Darlehen zur Finanzierung<br />
von Anschaffungskosten einer zur Vermietung<br />
bestimmten Immobilie aufgenommen, sind die<br />
hierauf entfallenen Schuldzinsen als Werbungskosten<br />
bei den Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung anzusetzen. Kommt es zur Veräußerung<br />
der Immobilie, und reichen die Veräußerungserlöse<br />
nicht aus, um die Darlehensverbindlichkeit<br />
zu tilgen, sind nun nach <strong>aktuell</strong>er Rechtsprechung<br />
die Schuldzinsen als nachträgliche<br />
Werbungskosten zu berücksichtigen.<br />
Schuldzinsen sind Werbungskosten, soweit diese<br />
mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang stehen. Die bisherige Rechtsprechung<br />
hat sich von den Erwägungen leiten<br />
lassen, dass der ursprünglich bestehende<br />
wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem<br />
zur Finanzierung von Anschaffungskosten aufgenommenen<br />
Darlehen und den Einkünften aus<br />
Vermietung und Verpachtung mit der Veräußerung<br />
beendet sei. Die Aufwendungen seien nur<br />
noch Gegenleistungen für die Überlassung von<br />
Kapital, welches nicht mehr der Erzielung von<br />
Einnahmen diene.<br />
An dieser Rechtsprechung hält der BFH nicht länger<br />
fest. Durch die mit der Veräußerung einhergehende<br />
Beendigung der Vermietungstätigkeit<br />
ist der originäre Veranlassungszusammenhang<br />
nicht unterbrochen, vielmehr sind die nachträglichen<br />
Schuldzinsen nach wie vor durch die<br />
ursprünglich zur Erzielung von Einkünften aus<br />
Vermietung und Verpachtung aufgenommenen<br />
Schulden ausgelöst. Daher besteht weiterhin<br />
ein wirtschaftlicher Zusammenhang, sodass die<br />
Schuldzinsen nachträgliche Werbungskosten bei<br />
den Vermietungseinkünften darstellen.<br />
Allerdings ist der sog. Grundsatz des Vorrangs<br />
der Schuldentilgung zu beachten. Entfallen die<br />
Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten, welche durch<br />
den Veräußerungserlös der Immobilie hätten<br />
getilgt werden können, wird der ursprüngliche<br />
Veranlassungszusammenhang durch die private<br />
Motivation überlagert. Folglich sind Schuldzinsen<br />
bei Nichtbeachtung dieses Grundsatzes weiterhin<br />
nicht als Werbungskosten abzugsfähig.<br />
Unternehmen<br />
Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem<br />
kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache<br />
„Vale“ festgestellt, dass die in der Europäischen<br />
Union (EU) geltende Niederlassungsfreiheit auch<br />
die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels<br />
bedingt. Im entschiedenen Fall ging<br />
es um eine Gesellschaft italienischen Rechts, die<br />
ihren Sitz und ihre Tätigkeit nach Ungarn verlegen<br />
wollte. Dazu beantragten die Gesellschafter beim<br />
Handelsregister in Rom die Löschung mit dem<br />
Hinweis auf die Verlagerung nach Ungarn. Dort<br />
begehrten sie die Eintragung eines Unternehmens<br />
mit ungarischer Rechtsform. Als Rechtsvorgänger<br />
wurde die italienische Firma angegeben.<br />
Bereits bisher konnte eine in einem Mitgliedsstaat<br />
der EU wirksam gegründete Gesellschaft in einem<br />
anderen EU-Land eine dauerhafte selbstständige<br />
Erwerbstätigkeit aufnehmen. Laut EuGH gehören<br />
nun darüber hinaus Umwandlungen zu den wirtschaftlichen<br />
Tätigkeiten, bei denen die Niederlassungsfreiheit<br />
zu beachten ist. Allerdings darf die<br />
Zulassung des grenzüberschreitenden Formwechsels<br />
nicht die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften<br />
des Aufnahmestaats unterlaufen.<br />
Sieht also die jeweilige Gesetzgebung eines Mitgliedsstaats<br />
die Möglichkeit einer Umwandlung<br />
für inländische Gesellschaften vor, kann dieses<br />
Recht nicht Unternehmen aus dem EU-Ausland<br />
verweigert werden, da dies eine unionsrechtliche<br />
Ungleichbehandlung darstellen würde. Es darf<br />
aber gleichwohl verlangt werden, dass das nationale<br />
Umwandlungsrecht eingehalten wird.<br />
Die Sitzverlagerung durch Formwechsel bringt<br />
nicht zu unterschätzende Vorteile mit sich: Da<br />
die Rechtspersönlichkeit gewahrt wird, kann<br />
etwa bei Grundbesitz im Gesellschaftsvermögen<br />
die Auslösung von Grunderwerbsteuer vermieden<br />
werden. Auch beim Vorhandensein von<br />
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z. B.<br />
Rundfunklizenzen) entfällt so in der Regel die<br />
aufwändige Neubeantragung.<br />
Diese Rechtsprechung dürfte insbesondere denjenigen<br />
Steuerpflichtigen zu Gute kommen, die<br />
wegen des geringen Nominalkapitals und der<br />
einfachen Gründungsmodalitäten eine Limited<br />
nach englischem Recht errichtet, dabei aber<br />
den beträchtlichen Verwaltungsaufwand unterschätzt<br />
haben. Sie können nun relativ problemlos<br />
unter Beibehaltung des Rechtsträgers ihr<br />
Unternehmen beispielsweise in eine deutsche<br />
GmbH umwandeln.<br />
Unternehmen<br />
Beiträge für eine Betriebskosten versicherung<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage<br />
befasst, unter welchen Voraussetzungen Beiträge<br />
für eine Betriebsausfallversicherung als<br />
Betriebsausgaben anzusetzen sind (Urteil vom<br />
24.8.2011, veröffentlicht am 27.6.2012).<br />
Zahlungen zur Abdeckung betrieblicher Risiken<br />
aus einem Betriebsausfall oder einer Betriebsunterbrechung<br />
führen zu Betriebsausgaben,<br />
die Versicherungserstattungen wiederum zu<br />
Betriebseinnahmen (Folgen von Zerstörung oder<br />
Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände<br />
durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch<br />
oder ähnliche Ereignisse).<br />
Zahlungen für außerbetriebliche Risiken, die in<br />
der Person des Betriebsinhabers begründet sind,<br />
und die das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken<br />
oder Opfer eines Unfalls zu werden, abdecken,<br />
sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.<br />
Sie sind als Sonderausgaben nach § 10 EStG zu<br />
berücksichtigen. Es besteht keine Steuerpflicht<br />
dieser Versicherungserstattungen.<br />
Der BFH lässt Ausnahmen zu, wenn die Berufsausübung<br />
mit einem erhöhten Risiko verbunden<br />
ist. Versicherungen zum Schutz gegen berufs-<br />
oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten,<br />
Arbeitsunfälle) sind der betrieblichen<br />
Sphäre zuzurechnen.<br />
Im Urteilsfall hat der BFH entschieden, dass die<br />
Versicherungsprämie anteilig als Betriebsausgabe<br />
abgezogen werden kann, soweit die Police<br />
auch das Risiko einer amtlich angeordneten Quarantäne<br />
mit einschließt.<br />
Fazit: Bitten Sie Ihre Versicherungsgesellschaft<br />
um Aufteilung der Versicherungsprämien in<br />
einen betrieblichen und in einen privaten Anteil.<br />
Zweifel sollten dann von vorne herein ausgeschlossen<br />
sein.
Kommentar<br />
Erbschaftsteuer und Einkommensteuerschulden<br />
Die Erbschaftsteuerbelastung bemisst sich u. a.<br />
nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.<br />
Dieser richtet sich zum einen nach dem Wert<br />
des Nachlasses, also den vererbten Vermögensgegenständen,<br />
zum anderen aber auch nach der<br />
Höhe der sog. Nachlassverbindlichkeiten. Zu diesen<br />
gehören etwa vom Erblasser herrührende<br />
Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen<br />
und Auflagen sowie die Kosten der Bestattung.<br />
Zu den vom Verstorbenen stammenden Schulden<br />
werden grundsätzlich auch seine Steuerschulden<br />
gezählt. Insoweit ist seit jeher unstreitig, dass zu<br />
den Nachlassverbindlichkeiten auch Steuerrückstände<br />
des Erblassers zählen, die vor dem Todeszeitpunkt<br />
entstanden sind, also insbesondere die<br />
Einkommensteuerrückstände für zum Todeszeitpunkt<br />
bereits abgelaufene Jahre.<br />
Die Finanzverwaltung vertritt allerdings in den im<br />
Jahr 2011 veröffentlichten Erbschaftsteuerrichtlinien<br />
die sehr an Formalien orientierte Auffassung,<br />
dass Einkommensteuerschulden des Todesjahres<br />
nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig<br />
seien. Diese für eine breite Öffentlichkeit kaum<br />
nachvollziehbare Ansicht wird damit gerechtfertigt,<br />
dass die vom Erblasser herrührende Schuld<br />
Unternehmen<br />
Gewerblichkeit von freiberuflichen oder vermögensverwaltenden<br />
Personengesellschaften<br />
Die steuerliche Behandlung der Einkünfte von Personengesellschaften,<br />
bei denen eine natürliche<br />
Person unbeschränkt haftender Gesellschafter<br />
ist, wie z. B. bei einer BGB-Gesellschaft oder <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft,<br />
hängt grundsätzlich von<br />
der Art der ausgeübten Tätigkeit ab: Ist dies eine<br />
rein vermögensverwaltende, bleibt das Gesellschaftsvermögen<br />
steuerliches Privatvermögen,<br />
d. h. Veräußerungsgewinne sind nur innerhalb der<br />
Spekulationsfristen steuerpflichtig; die Einkünfte<br />
unterliegen jedoch nicht der Gewerbesteuer. Bei<br />
freiberuflicher Tätigkeit handelt es sich zwar<br />
um Betriebsvermögen, die Einkünfte unterliegen<br />
aber ebenfalls nicht der Gewerbesteuer.<br />
Führen derartige Gesellschaften jedoch auch nur<br />
in geringem Umfang originär gewerbliche Tätigkeiten<br />
aus, „infizieren“ diese die Einkünfte der<br />
Gesellschaft insgesamt als gewerblich und führen<br />
dazu, dass das gesamte Gesellschaftsvermögen<br />
steuerliches Betriebsvermögen wird und zudem<br />
die Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.<br />
Diese sog. Abfärbetheorie ist im Einkommensteuergesetz<br />
geregelt. Der BFH macht in seiner<br />
im Todeszeitpunkt entstanden sein müsse, was bei<br />
der Einkommensteuer des Todesjahres nicht der<br />
Fall sein kann, da diese erst mit Ablauf des jeweiligen<br />
Kalenderjahres entstehe.<br />
Dieser sehr formalen Betrachtungsweise widersprach<br />
nun erfreulicherweise der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) mit Urteil vom 4.7.2012. Nach dieser Rechtsprechung<br />
kommt es nicht auf das rechtliche Bestehen<br />
einer Verpflichtung an, sondern darauf, ob die<br />
Steuerschulden vom Erblasser „herrühren“. Danach<br />
können auch die auf die Einkünfte bis zum Todestag<br />
anfallenden <strong>Steuern</strong> (betroffen sind Einkommensteuer,<br />
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)<br />
für Erbschaftsteuerzwecke als Nachlassverbindlichkeiten<br />
abgezogen werden. Im Einzelfall kann dies zu<br />
relativ aufwändigen Ermittlungs- und Abgrenzungsvorgängen<br />
führen. So ist z. B. im Falle einer Zusammenveranlagung<br />
eine Aufteilung der Steuerschuld<br />
erforderlich, denn natürlich kann die auf den überlebenden<br />
Ehegatten entfallende Einkommensteuer<br />
nicht als Nachlassverbindlichkeit vom Vermögen<br />
des Verstorbenen abgezogen werden. Auch ist zu<br />
beachten, dass bei mehreren Erben die <strong>Steuern</strong>achzahlung<br />
für das Todesjahr nur entsprechend der<br />
Erbquote als vom Erblasser herrührende Einkom-<br />
Rechtsprechung lediglich bei sehr geringfügigen<br />
gewerblichen Tätigkeiten, die bis zu 1,25 %<br />
des Gesamtumsatzes ausmachen, eine Ausnahme<br />
von diesem Grundsatz. Nur bei Erben-, Bruchteils-<br />
oder Gütergemeinschaften färbt die gewerbliche<br />
Tätigkeit nicht auf die vermögensverwaltende<br />
Tätigkeit ab, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit<br />
haben und somit nicht unter den Begriff<br />
„Personengesellschaften“ fallen.<br />
Vermögensverwaltende oder freiberuflich tätige<br />
Gesellschaften müssen daher genau darauf<br />
achten, keine „schädlichen“ Tätigkeiten auszuüben.<br />
So ist z. B. der Betrieb einer Photovoltaikanlage<br />
zur Stromerzeugung steuerlich eine<br />
gewerbliche Tätigkeit. Installiert eine in Rechtsform<br />
einer BGB-Gesellschaft betriebene Vermietungsgesellschaft<br />
eine derartige Anlage auf<br />
einem ihrer Gebäude, führt dies zur Gewerblichkeit<br />
und damit auch zur Gewerbesteuerpflicht<br />
sämtlicher Einkünfte der Gesellschaft. Dies kann<br />
nur vermieden werden, wenn die Anlage durch<br />
eine personenidentische Schwestergesellschaft<br />
betrieben wird.<br />
mensteuer als Nachlassverbindlichkeitberücksichtigt<br />
werden kann.<br />
Interessanterweise dürfte<br />
sich im Gegensatz zur<br />
Behandlung der Steuerschulden<br />
an der Rechtslage für Steuererstattungen<br />
nichts geändert haben, da diese zumindest im Fall<br />
der Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten erst<br />
mit ihrer Entstehung, also mit Ablauf des Kalenderjahres,<br />
als Forderungsposition anzusetzen sind. Nach<br />
dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sind Steuererstattungsansprüche<br />
des Erblassers nur zu berücksichtigen,<br />
wenn sie rechtlich entstanden sind.<br />
Im Ergebnis ist diese Rechtsprechungsänderung,<br />
die hoffentlich von der Finanzverwaltung auch<br />
angewandt und nicht mit einem Nichtanwendungserlass<br />
torpediert wird, sehr zu begrüßen.<br />
Sie berücksichtigt die wirtschaftliche Belastung,<br />
welche einem Erben durch eine Einkommensteuernachzahlung<br />
entsteht, in zutreffender Weise.<br />
Jochen Delfs<br />
<strong>Wirtschaft</strong>sprüfer, Steuerberater<br />
Ein ähnliches Problem ergibt sich z. B. bei ärztlichen<br />
Gemeinschaftspraxen, die zusätzlich auch<br />
Arzneimittel gegen gesondertes Entgelt abgeben.<br />
Hier kann es – wenn die Arzneimittelabgabe<br />
nicht durch eine Schwestergesellschaft abgewickelt<br />
wird – zu einer Gewerbesteuerpflicht auch<br />
der Erträge aus ärztlicher Tätigkeit kommen.<br />
Dieses Problem besteht insbesondere bei sog.<br />
integrierten Versorgungsverträgen zwischen den<br />
Krankenkassen und den Gemeinschaftspraxen,<br />
bei denen „Fallpauschalen“ für die medizinische<br />
Betreuung (freiberuflich) und die Abgabe<br />
von Arzneimitteln und Hilfsmitteln (gewerblich)<br />
gezahlt werden. Hierbei infiziert der gewerbliche<br />
Anteil die freiberufliche Tätigkeit und führt dazu,<br />
dass sämtliche Einkünfte der Gemeinschaftspraxis<br />
u. U. als gewerbliche Einkünfte zu behandeln<br />
sind und folglich der Gewerbesteuer unterliegen.<br />
Ob hier die 1,25 %ige Umsatzgrenze überschritten<br />
wird, ist laut Oberfinanzdirektion Frankfurt<br />
(31.5.2012) anhand der Einkaufspreise der Arzneimittel<br />
und Hilfsmittel als Hilfsumsatzgröße<br />
zu bestimmen.<br />
5
6<br />
Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei steuerzahlerfreundlichen<br />
Urteilen entschieden, dass ein<br />
Arbeitnehmer bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />
nicht mehr als einen regelmäßigen Arbeitsplatz<br />
innehaben kann. Dies ist deshalb von besonderer<br />
Bedeutung, weil für Fahrten zwischen Wohnung<br />
und der regelmäßigen Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale<br />
von 30 Cent pro Entfernungskilometer<br />
in Betracht kommt. Aufwendungen für<br />
Fahrten zu allen anderen Einsatzorten können<br />
dagegen nach den Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten<br />
geltend gemacht werden; für Fahrten<br />
mit dem PKW sind dies die tatsächlichen Aufwendungen<br />
(oder pauschal 30 Cent pro gefahrenen<br />
Kilometer).<br />
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung<br />
in allen offenen Fällen an. Sie hat dabei<br />
Grundsätze festgelegt, nach denen bei mehreren<br />
Einsatzorten die regelmäßige Arbeitsstätte<br />
zu bestimmen ist. Maßgebend sind danach<br />
Werbungskosten/Betriebsausgaben<br />
Aktuelle Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung<br />
Müssen Arbeitnehmer oder selbstständig Tätige<br />
aus beruflichen Gründen neben ihrer (Familien-)<br />
Wohnung eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort<br />
beziehen, können sie die damit zusammenhängenden<br />
Aufwendungen im Rahmen ihrer<br />
Einkommensteuererklärung als Werbungskosten<br />
bzw. Betriebsausgaben abziehen – oder der<br />
Arbeitgeber kann sie steuerfrei erstatten.<br />
Zuletzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei<br />
Urteilen jeweils Streitfälle aus dem Bereich der<br />
doppelten Haushaltsführung entschieden. Er<br />
nimmt Stellung zu den maßgeblichen Grundvoraussetzungen:<br />
y berufliche Veranlassung in Abgrenzung zu<br />
einem aus privaten Gründen unterhaltenen<br />
zweiten Haushalt,<br />
y Unterhalten eines eigenen (Haupt-)Hausstands<br />
in Abgrenzung zum Wohnen in einem<br />
fremden Haushalt,<br />
y Wohnen „am Beschäftigungsort” und die<br />
damit verbundene Frage, wie weit entfernt<br />
diese Wohnung von der Arbeitsstätte liegen<br />
darf.<br />
Damit die Kosten des doppelten Haushalts eines<br />
Steuerpflichtigen steuerlich anerkannt werden,<br />
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:<br />
die dienstrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen<br />
Regelungen. Ein Einsatzort wird zur regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer<br />
y einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers<br />
dauerhaft zugeordnet ist oder<br />
y in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers<br />
❘ arbeitstäglich,<br />
❘ einen Tag pro Arbeitswoche oder<br />
❘ mindestens 20 % der vereinbarten regelmäßigen<br />
Arbeitszeit<br />
tätig werden soll (Prognoseentscheidung).<br />
Hiervon abweichend kann eine andere – oder gar<br />
keine – Arbeitsstätte als „regelmäßige“ angesehen<br />
werden, wenn dies anhand des inhaltlichen<br />
(qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen<br />
Tätigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht<br />
wird.<br />
1. Der Arbeitnehmer muss die Zweitwohnung aus<br />
beruflichen Gründen beziehen.<br />
2. Die Finanzverwaltung verlangt, dass am Wohnort<br />
des Arbeitnehmers der Mittelpunkt seiner<br />
Lebensinteressen liegt, und er dort einen eigenen<br />
Haushalt unterhält. Dabei darf der eigene<br />
Hausstand nicht nur gelegentlich aufgesucht<br />
werden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen<br />
befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer<br />
regelmäßig am Familienwohnsitz und bei<br />
ledigen Mitarbeitern dort, wo die persönlichen<br />
Beziehungen zu dessen Lebenspartner, Eltern<br />
und Freundeskreis bestehen.<br />
Bei der Frage, ob in einer Wohnung der Eltern<br />
ein eigener Hausstand unterhalten wird, sind<br />
neben Größe, Einrichtung und Ausstattung der<br />
Wohnung auch die persönlichen Lebensumstände,<br />
Alter und Personenstand zu berücksichtigen.<br />
So ist bei einem jungen Arbeitnehmer, der<br />
unmittelbar nach dem Schulabschluss eine Ausbildung<br />
begonnen hat, in der Regel davon auszugehen,<br />
dass er in den Haushalt seiner Eltern<br />
eingegliedert ist. Hatte der Steuerpflichtige<br />
dagegen schon zuvor, etwa im Rahmen einer<br />
<strong>Partner</strong>schaft oder Ehe andernorts, einen eigenen<br />
Hausstand, kann unterstellt werden, dass<br />
er einen solchen auch später in der Wohnung<br />
Auswirkungen ergeben sich auch beim Lohnsteuerabzug.<br />
Der Arbeitgeber kann die tatsächlich<br />
entstandenen Aufwendungen für Fahrten zu den<br />
Arbeitsstätten, die jetzt nicht mehr als „regelmäßige“<br />
Arbeitsstätten anzusehen sind, lohnsteuerfrei<br />
erstatten; bei Benutzung eines PKW kommt<br />
eine Pauschale von 30 Cent für den gefahrenen<br />
Kilometer in Betracht. Diese steuerfreien Reisekostenerstattungen<br />
unterliegen auch nicht der<br />
Sozialversicherung.<br />
Durch das Urteil wird die PKW-Überlassung an<br />
Arbeitnehmer ebenfalls vorteilhaft: Es entfallen<br />
z. B. die aufwendigen Berechnungen zur Ermittlung<br />
des zusätzlichen geldwerten Vorteils für<br />
Fahrten zu mehreren Arbeitsstätten. Ganz und<br />
gar fällt der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte weg, wenn keine regelmäßige<br />
Arbeitsstätte vorhanden ist.<br />
im Haus seiner Eltern führt (BFH-Urteil vom<br />
28.3.2012).<br />
3. Eine doppelte Haushaltsführung kann nur am<br />
Beschäftigungsort (das ist der Ort der regelmäßig<br />
aufgesuchten Arbeitsstätte) begründet<br />
werden. Bei der Zweitwohnung kann es sich um<br />
eine Eigentums- oder Mietwohnung, ein möbliertes<br />
Zimmer, ein Hotelzimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft<br />
handeln. Selbst ein Zweithaushalt<br />
in einer Wohngemeinschaft ist möglich<br />
(BFH-Urteil vom 28.3.2012). Die Aufwendungen<br />
dafür muss der Steuerpflichtige durch geeignete<br />
Unterlagen nachweisen, z. B. Kopie des Mietvertrags<br />
oder der Hotelrechnung.<br />
Die Zweitwohnung muss nicht direkt am Beschäftigungsort<br />
liegen, auch eine Wohnung im Einzugsbereich<br />
wird anerkannt. Der BFH hat sogar<br />
eine doppelte Haushaltsführung bejaht, obwohl<br />
die Entfernung zwischen Zweitwohnung und<br />
regelmäßiger Arbeitsstätte rund 140 km betrug.<br />
Die Arbeitnehmerin benötigte für die tägliche<br />
Zugfahrt mit dem ICE eine Stunde – das sei angesichts<br />
steigender Mobilitätsanforderungen noch<br />
vertretbar. In diesem Fall lag der Betriebssitz<br />
zunächst am Ort der Zweitwohnung und wurde<br />
erst später rund 140 km wegverlegt (BFH-Urteil<br />
vom 19.4.2012).
Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Verzicht auf „future service“ bei Pensionszusage<br />
Die Frage, ob der Verzicht auf den noch nicht<br />
erdienten Anteil einer Pensionszusage (future<br />
service) entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) vom 9.6.1997 zu einem Lohnzufluss<br />
beim Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf)<br />
und einer verdeckten Einlage nach § 8 Absatz 3<br />
Satz 3 KStG von diesem in die Kapitalgesellschaft<br />
führt, wurde in der Finanzverwaltung lange diskutiert.<br />
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat<br />
mit Schreiben vom 14.8.2012 nun endlich für<br />
Klarheit gesorgt und beide Fragen mit Nein<br />
beantwortet. Die einzige steuerliche Rechtsfolge<br />
besteht darin, dass die Pensionsrückstellung<br />
auf die neue Erdienensdauer zum Zeitpunkt<br />
des Verzichts ertragswirksam herabgesetzt wird.<br />
Danach wird sie bis zum Pensionsfall langsam<br />
wieder auf den bisher bereits erreichten Stand<br />
aufgebaut.<br />
Für die Bewertung der verdeckten Einlage ist auf<br />
den Teilwert der Pensionsanwartschaft des GGf<br />
abzustellen und nicht auf den gemäß § 6 a EStG<br />
zu ermittelnden Wert der Pensionsverbindlichkeit<br />
der Kapitalgesellschaft. Der Teilwert ist<br />
dabei unter Beachtung der allgemeinen Berechnungsgrundsätze<br />
im Zweifel nach den Wiederbe-<br />
Unternehmen<br />
Hinzurechnung bei weitergeleiteten<br />
Darlehen<br />
Nach § 8 Nr. 1 a GewStG sind seit 2008 bei der<br />
Ermittlung des Gewerbeertrags u. a. sämtliche<br />
Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Auf eine<br />
dauerhafte Verstärkung des Betriebskapitals<br />
kommt es nicht mehr an.<br />
Entsprechend sind nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />
auch Zinsen für sog. durchlaufende Kredite<br />
hinzuzurechnen, bei denen eine Konzerngesellschaft<br />
ein Darlehen aufnimmt und dieses zu<br />
identischen Konditionen an ein anderes verbundenes<br />
Unternehmen weiterreicht (vgl. gleichlautende<br />
Erlasse der obersten Finanzbehörden vom<br />
2.7.2012 Tz. 11). Bei Beteiligung von Kapitalgesellschaften<br />
oder Bestehen von Anrechnungsüberhängen<br />
beim Gesellschafter kann das Weiter-<br />
schaffungskosten zu ermitteln. Demnach kommt<br />
es darauf an, welchen Betrag der Versorgungsberechtigte<br />
zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte<br />
aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft<br />
gegen einen vergleichbaren<br />
Schuldner zu erwerben. Bei der Berechnung des<br />
Barwerts der bis zum Verzichtszeitpunkt erdienten<br />
sowie des Barwerts der danach herabgesetzten<br />
Pensionsanwartschaft sind die gleichen,<br />
anerkannten Rechnungsgrundlagen und Regeln<br />
der Versicherungsmathematik anzuwenden.<br />
Wenn die nach Herabsetzung noch verbleibenden<br />
Versorgungsleistungen genau dem bereits<br />
erdienten Anteil entsprechen, beträgt der Wert<br />
der verdeckten Einlage nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG<br />
Null Euro und damit ist auch der Lohnzufluss<br />
beim Gesellschafter gleich Null.<br />
Reduziert sich die Pensionsrückstellung dagegen,<br />
hat das Unternehmen einen zusätzlichen<br />
Ertrag in Höhe der Differenz zwischen neuer und<br />
bisheriger Rückstellung zu versteuern.<br />
Umfasst die Pensionszusage auch eine Invaliditäts-<br />
und Hinterbliebenenversorgung, verkompliziert<br />
sich die Berechnung zusätzlich.<br />
reichen von Krediten zu gewerbesteuerlichen<br />
Mehrbelastungen führen, da die durchreichende<br />
Gesellschaft Zinsaufwand und -ertrag nicht verrechnen<br />
darf. Es sollte daher regelmäßig geprüft<br />
werden, ob durch eine Änderung der Finanzierungsstrukturen<br />
die Gewerbesteuerbelastung<br />
gesenkt werden kann.<br />
Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil<br />
vom 30.5.2011 schon zur alten Rechtslage entschieden,<br />
dass im Einzelfall Zinsen für durchlaufende<br />
Kredite hinzuzurechnen waren, da bei<br />
Weiterleitung eines Darlehens der Muttergesellschaft<br />
an ihre Tochtergesellschaft von einem<br />
eigenbetrieblichen Interesse der Muttergesellschaft<br />
auszugehen sei.<br />
Immobilien<br />
Grunderwerbsteuer bei<br />
Bauträgerverträgen<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt weiterhin<br />
eine Trennung von Grundstückskauf und Bauträgervereinbarung<br />
nicht in allen Fällen an. In<br />
solchen Fällen ist vom Käufer bei Annahme eines<br />
Gesamterwerbs für beide Leistungen insgesamt<br />
Grunderwerbsteuer (GrESt) zu entrichten. Die<br />
Rechtsauffassung unseres obersten Steuergerichts<br />
illustriert sehr anschaulich ein Fall, der am<br />
28.3.2012 entschieden wurde.<br />
Ein Grundstückskäufer erwarb im Februar 2004<br />
ein mit älteren Gebäuden bebautes Grundstück<br />
durch einen notariellen Kaufvertrag. Die Verkäuferin<br />
hatte bereits im Dezember 2003 ein<br />
Angebot für einen Generalübernehmervertrag<br />
(GÜ-Vertrag) zur Sanierung der Gebäude zum<br />
Festpreis von 8 Mio. Euro abgegeben. Die auf<br />
dem Angebot basierende Bauplanung wurde im<br />
Februar 2005 geändert. Der Grundstückskäufer<br />
holte danach bei zwei weiteren Unternehmen<br />
Angebote über die Sanierung ein. Er schloss<br />
dann jedoch im September 2005 mit der Grundstücksverkäuferin<br />
den GÜ-Vertrag ab. Dieser Vertrag<br />
wies einige Änderungen in der Bauplanung<br />
aus und die Vergütung wurde auf 7,65 Mio. Euro<br />
gesenkt. Zwischen dem Grundstückserwerb und<br />
dem Abschluss des GÜ-Vertrages waren 19 Monate<br />
vergangen.<br />
Das Finanzamt erhob auf beide Leistungen<br />
zusammen die GrESt von 3,5 %. Der dagegen<br />
angerufene BFH hielt die Steuerfestsetzung für<br />
rechtens, weil hier ein objektiv sachlicher Zusammenhang<br />
zwischen beiden Verträgen bestanden<br />
habe. Diesen erkennt das Gericht dann, wenn<br />
der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des<br />
Grundstückskaufvertrags eine konkrete Bauleistung<br />
anbietet, die annähernd bis zur Baureife<br />
gediehen ist, selbst wenn einige Änderungen an<br />
dem Entwurf ausgeführt werden. Den Zeitraum<br />
von 19 Monaten sah der BFH noch für angemessen<br />
an.<br />
Der BFH hält es ebenfalls für rechtlich unbedenklich,<br />
dass die Bemessungsgrundlage für die<br />
GrESt auch die Umsatzsteuer für die GÜ-Leistung<br />
enthält und somit hierauf sowohl Umsatzsteuer<br />
als auch GrESt anfällt. Wann eine einheitliche<br />
Leistung nicht mehr gegeben ist, kann im Einzelfall<br />
nur durch das Einholen einer verbindlichen<br />
Auskunft sicher geklärt werden.<br />
7
8<br />
Erbschaft<br />
Pflichtteilsvermeidung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen<br />
Abkömmlinge des Erblassers, die durch Verfügung<br />
von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen<br />
sind, haben einen gesetzlich geregelten<br />
Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieses<br />
Pflichtteilsrecht ist vielen Erblassern ein Ärgernis,<br />
wenn unter den Nachkommen auch ungeliebte<br />
Verwandte sind, die nach dem Willen des<br />
Verstorbenen möglichst wenige oder überhaupt<br />
keine Vermögensvorteile aufgrund des Erbfalls<br />
erlangen sollen. Die notariell zu beurkundende<br />
Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts mit dem<br />
Pflichtteilsberechtigten wird in der Regel nur<br />
dann eine Lösung sein, wenn sich der Erblasser<br />
mit diesem auf eine Gegenleistung für die Verzichtserklärung<br />
einigen kann.<br />
Da sich die Höhe des Pflichtteilsanspruchs insbesondere<br />
nach dem Wert des Nachlasses bemisst,<br />
besteht eine Vermeidungsstrategie darin, diesen<br />
Wert zu begrenzen. Weil der Gesetzgeber<br />
aber die Gefahr erkannt hat, dass der Nachlass<br />
durch Schenkungen zu Lebzeiten gemin-<br />
Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Abwerbung von Personal über<br />
Internetplatt formen<br />
Die Personalsuche findet zunehmend in den<br />
sozialen Netzwerken im Internet statt. Aber auch<br />
im virtuellen Rahmen muss Fairness gelten, wie<br />
das Landgericht Heidelberg entschied. Es verurteilte<br />
am 23.5.2012 einen Personaldienstleister<br />
aus dem IT-Bereich wegen Verstoßes gegen<br />
das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zur<br />
Erstattung der Kosten einer Abmahnung, die im<br />
Zusammenhang mit seinen Abwerbungsversuchen<br />
entstanden waren.<br />
Im entschiedenen Fall hatte der Personaldienstleister<br />
Mitarbeiter eines Wettbewerbers über<br />
die Internetplattform XING angeschrieben und<br />
sich durch Formulierungen wie „Sie wissen ja<br />
hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“<br />
und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem<br />
Unternehmen Sie gelandet sind?“ abwertend<br />
über deren Arbeitgeber geäußert, ohne diesen<br />
Diffamierungen konkrete Informationen beizufügen.<br />
Schmähkritik sowie bloße pauschale und<br />
unsachliche bzw. abfällige Äußerungen ohne<br />
jeden Informationsgehalt sind wettbewerbsrechtlich<br />
grundsätzlich unzulässig. Das Gericht<br />
wertete dieses Verhalten daher als derartige<br />
dert werden könnte, hat er dem Pflichtteilsberechtigen<br />
für diesen Fall einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch<br />
eingeräumt. Im Ergebnis<br />
bemisst sich die Höhe dieses Anspruchs nach<br />
dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls<br />
zuzüglich sämtlicher Schenkungen, die in<br />
den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten.<br />
Für jedes Jahr, das seit der Schenkung bis zum<br />
Erbfall vergangen ist, ist der Wert der Schenkungsgegenstände<br />
jedoch um 1/10 zu reduzieren.<br />
Das Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs kann<br />
vermieden werden, indem man die Übertragung<br />
von Gesellschaftsbeteiligungen so gestaltet,<br />
dass diese zivil- und steuerrechtlich nicht als<br />
Schenkungsvorgang angesehen werden können.<br />
So kann die Übertragung einer Beteiligung an<br />
einer Personengesellschaft zu Lebzeiten oder<br />
durch Verfügung von Todes wegen ein Vorgang<br />
sein, der keine pflichtteilsrelevante Schenkung<br />
ist, wenn hierbei die Haftungsübernahme auf-<br />
pauschale und unsach liche Äußerungen und sah<br />
hierin einen unverhältnismäßigen Eingriff in die<br />
berechtigten Interessen des Arbeitgebers auf<br />
angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit,<br />
mithin eine wettbewerbswidrige Herabsetzung.<br />
Der Personaldienstleister hatte zudem am Ende<br />
einer versandten Nachricht mitgeteilt: „Bei Fragen<br />
gebe ich gerne Auskunft“. Im Zusammenhang<br />
mit den herabsetzenden Formulierungen<br />
sah das Gericht dies als gezielte Behinderung<br />
des Arbeitgebers und damit als wettbewerbswidrigen<br />
Abwerbungsversuch an. Zwar sei grundsätzlich<br />
eine Abwerbung von Mitarbeitern zulässig,<br />
dies aber nicht, wenn – wie im vorliegenden<br />
Fall – wettbewerbsrechtlich unlautere<br />
Begleitumstände hinzukämen. Nach Auffassung<br />
des Gerichtes war demgemäß die Abmahnung<br />
des Personaldienstleisters durch den Arbeitgeber<br />
berechtigt, da diesem ein wettbewerbsrechtlicher<br />
Unterlassungsanspruch zustand. Das<br />
Urteil stärkt in erfreulichem Maße die Rechte<br />
von Arbeitgebern, in einer Zeit, in der der Wettbewerb<br />
um geeignete Mitarbeiter immer schärfer<br />
wird.<br />
grund der Beteiligung im Vordergrund steht.<br />
Auch durch das Ausscheiden des Erblassers im<br />
Todesfall aus einer Gesellschaft, die mit den<br />
verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird,<br />
ohne dass ein Abfindungsanspruch gezahlt werden<br />
müsste, kann im Einzelfall eine Schenkung<br />
ausgeschlossen werden. In diesen Fällen gilt es<br />
jedoch, unbedingt eine sog. „gemischte Schenkung“<br />
bzw. Teilschenkung an den eintretenden<br />
bzw. die verbleibenden Gesellschafter zu vermeiden.<br />
Durch die Übertragung von Beteiligungen an<br />
Personengesellschaften sowie durch die Vermeidung<br />
oder die Reduzierung von Abfindungsansprüchen<br />
in Gesellschaften können Pflichtteilsansprüche<br />
ausgeschlossen oder zumindest vermindert<br />
werden. Erforderlich hierfür sind sorgfältig<br />
formulierte Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />
unter Berücksichtigung und Abwägung<br />
der Interessen aller Beteiligten.<br />
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