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Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner

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4<br />

Immobilien<br />

Nachträgliche<br />

Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften<br />

Mit Urteil vom 20.6.2012 lockert der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) seine restriktive Rechtsprechung<br />

im Hinblick auf die Abziehbarkeit von Schuldzinsen<br />

bei den Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung. Wird ein Darlehen zur Finanzierung<br />

von Anschaffungskosten einer zur Vermietung<br />

bestimmten Immobilie aufgenommen, sind die<br />

hierauf entfallenen Schuldzinsen als Werbungskosten<br />

bei den Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung anzusetzen. Kommt es zur Veräußerung<br />

der Immobilie, und reichen die Veräußerungserlöse<br />

nicht aus, um die Darlehensverbindlichkeit<br />

zu tilgen, sind nun nach <strong>aktuell</strong>er Rechtsprechung<br />

die Schuldzinsen als nachträgliche<br />

Werbungskosten zu berücksichtigen.<br />

Schuldzinsen sind Werbungskosten, soweit diese<br />

mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang stehen. Die bisherige Rechtsprechung<br />

hat sich von den Erwägungen leiten<br />

lassen, dass der ursprünglich bestehende<br />

wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem<br />

zur Finanzierung von Anschaffungskosten aufgenommenen<br />

Darlehen und den Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung mit der Veräußerung<br />

beendet sei. Die Aufwendungen seien nur<br />

noch Gegenleistungen für die Überlassung von<br />

Kapital, welches nicht mehr der Erzielung von<br />

Einnahmen diene.<br />

An dieser Rechtsprechung hält der BFH nicht länger<br />

fest. Durch die mit der Veräußerung einhergehende<br />

Beendigung der Vermietungstätigkeit<br />

ist der originäre Veranlassungszusammenhang<br />

nicht unterbrochen, vielmehr sind die nachträglichen<br />

Schuldzinsen nach wie vor durch die<br />

ursprünglich zur Erzielung von Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung aufgenommenen<br />

Schulden ausgelöst. Daher besteht weiterhin<br />

ein wirtschaftlicher Zusammenhang, sodass die<br />

Schuldzinsen nachträgliche Werbungskosten bei<br />

den Vermietungseinkünften darstellen.<br />

Allerdings ist der sog. Grundsatz des Vorrangs<br />

der Schuldentilgung zu beachten. Entfallen die<br />

Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten, welche durch<br />

den Veräußerungserlös der Immobilie hätten<br />

getilgt werden können, wird der ursprüngliche<br />

Veranlassungszusammenhang durch die private<br />

Motivation überlagert. Folglich sind Schuldzinsen<br />

bei Nichtbeachtung dieses Grundsatzes weiterhin<br />

nicht als Werbungskosten abzugsfähig.<br />

Unternehmen<br />

Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem<br />

kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache<br />

„Vale“ festgestellt, dass die in der Europäischen<br />

Union (EU) geltende Niederlassungsfreiheit auch<br />

die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels<br />

bedingt. Im entschiedenen Fall ging<br />

es um eine Gesellschaft italienischen Rechts, die<br />

ihren Sitz und ihre Tätigkeit nach Ungarn verlegen<br />

wollte. Dazu beantragten die Gesellschafter beim<br />

Handelsregister in Rom die Löschung mit dem<br />

Hinweis auf die Verlagerung nach Ungarn. Dort<br />

begehrten sie die Eintragung eines Unternehmens<br />

mit ungarischer Rechtsform. Als Rechtsvorgänger<br />

wurde die italienische Firma angegeben.<br />

Bereits bisher konnte eine in einem Mitgliedsstaat<br />

der EU wirksam gegründete Gesellschaft in einem<br />

anderen EU-Land eine dauerhafte selbstständige<br />

Erwerbstätigkeit aufnehmen. Laut EuGH gehören<br />

nun darüber hinaus Umwandlungen zu den wirtschaftlichen<br />

Tätigkeiten, bei denen die Niederlassungsfreiheit<br />

zu beachten ist. Allerdings darf die<br />

Zulassung des grenzüberschreitenden Formwechsels<br />

nicht die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften<br />

des Aufnahmestaats unterlaufen.<br />

Sieht also die jeweilige Gesetzgebung eines Mitgliedsstaats<br />

die Möglichkeit einer Umwandlung<br />

für inländische Gesellschaften vor, kann dieses<br />

Recht nicht Unternehmen aus dem EU-Ausland<br />

verweigert werden, da dies eine unionsrechtliche<br />

Ungleichbehandlung darstellen würde. Es darf<br />

aber gleichwohl verlangt werden, dass das nationale<br />

Umwandlungsrecht eingehalten wird.<br />

Die Sitzverlagerung durch Formwechsel bringt<br />

nicht zu unterschätzende Vorteile mit sich: Da<br />

die Rechtspersönlichkeit gewahrt wird, kann<br />

etwa bei Grundbesitz im Gesellschaftsvermögen<br />

die Auslösung von Grunderwerbsteuer vermieden<br />

werden. Auch beim Vorhandensein von<br />

öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z. B.<br />

Rundfunklizenzen) entfällt so in der Regel die<br />

aufwändige Neubeantragung.<br />

Diese Rechtsprechung dürfte insbesondere denjenigen<br />

Steuerpflichtigen zu Gute kommen, die<br />

wegen des geringen Nominalkapitals und der<br />

einfachen Gründungsmodalitäten eine Limited<br />

nach englischem Recht errichtet, dabei aber<br />

den beträchtlichen Verwaltungsaufwand unterschätzt<br />

haben. Sie können nun relativ problemlos<br />

unter Beibehaltung des Rechtsträgers ihr<br />

Unternehmen beispielsweise in eine deutsche<br />

GmbH umwandeln.<br />

Unternehmen<br />

Beiträge für eine Betriebskosten versicherung<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage<br />

befasst, unter welchen Voraussetzungen Beiträge<br />

für eine Betriebsausfallversicherung als<br />

Betriebsausgaben anzusetzen sind (Urteil vom<br />

24.8.2011, veröffentlicht am 27.6.2012).<br />

Zahlungen zur Abdeckung betrieblicher Risiken<br />

aus einem Betriebsausfall oder einer Betriebsunterbrechung<br />

führen zu Betriebsausgaben,<br />

die Versicherungserstattungen wiederum zu<br />

Betriebseinnahmen (Folgen von Zerstörung oder<br />

Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände<br />

durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch<br />

oder ähnliche Ereignisse).<br />

Zahlungen für außerbetriebliche Risiken, die in<br />

der Person des Betriebsinhabers begründet sind,<br />

und die das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken<br />

oder Opfer eines Unfalls zu werden, abdecken,<br />

sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.<br />

Sie sind als Sonderausgaben nach § 10 EStG zu<br />

berücksichtigen. Es besteht keine Steuerpflicht<br />

dieser Versicherungserstattungen.<br />

Der BFH lässt Ausnahmen zu, wenn die Berufsausübung<br />

mit einem erhöhten Risiko verbunden<br />

ist. Versicherungen zum Schutz gegen berufs-<br />

oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten,<br />

Arbeitsunfälle) sind der betrieblichen<br />

Sphäre zuzurechnen.<br />

Im Urteilsfall hat der BFH entschieden, dass die<br />

Versicherungsprämie anteilig als Betriebsausgabe<br />

abgezogen werden kann, soweit die Police<br />

auch das Risiko einer amtlich angeordneten Quarantäne<br />

mit einschließt.<br />

Fazit: Bitten Sie Ihre Versicherungsgesellschaft<br />

um Aufteilung der Versicherungsprämien in<br />

einen betrieblichen und in einen privaten Anteil.<br />

Zweifel sollten dann von vorne herein ausgeschlossen<br />

sein.

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