Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner
Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner
Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4<br />
Immobilien<br />
Nachträgliche<br />
Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften<br />
Mit Urteil vom 20.6.2012 lockert der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) seine restriktive Rechtsprechung<br />
im Hinblick auf die Abziehbarkeit von Schuldzinsen<br />
bei den Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung. Wird ein Darlehen zur Finanzierung<br />
von Anschaffungskosten einer zur Vermietung<br />
bestimmten Immobilie aufgenommen, sind die<br />
hierauf entfallenen Schuldzinsen als Werbungskosten<br />
bei den Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung anzusetzen. Kommt es zur Veräußerung<br />
der Immobilie, und reichen die Veräußerungserlöse<br />
nicht aus, um die Darlehensverbindlichkeit<br />
zu tilgen, sind nun nach <strong>aktuell</strong>er Rechtsprechung<br />
die Schuldzinsen als nachträgliche<br />
Werbungskosten zu berücksichtigen.<br />
Schuldzinsen sind Werbungskosten, soweit diese<br />
mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang stehen. Die bisherige Rechtsprechung<br />
hat sich von den Erwägungen leiten<br />
lassen, dass der ursprünglich bestehende<br />
wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem<br />
zur Finanzierung von Anschaffungskosten aufgenommenen<br />
Darlehen und den Einkünften aus<br />
Vermietung und Verpachtung mit der Veräußerung<br />
beendet sei. Die Aufwendungen seien nur<br />
noch Gegenleistungen für die Überlassung von<br />
Kapital, welches nicht mehr der Erzielung von<br />
Einnahmen diene.<br />
An dieser Rechtsprechung hält der BFH nicht länger<br />
fest. Durch die mit der Veräußerung einhergehende<br />
Beendigung der Vermietungstätigkeit<br />
ist der originäre Veranlassungszusammenhang<br />
nicht unterbrochen, vielmehr sind die nachträglichen<br />
Schuldzinsen nach wie vor durch die<br />
ursprünglich zur Erzielung von Einkünften aus<br />
Vermietung und Verpachtung aufgenommenen<br />
Schulden ausgelöst. Daher besteht weiterhin<br />
ein wirtschaftlicher Zusammenhang, sodass die<br />
Schuldzinsen nachträgliche Werbungskosten bei<br />
den Vermietungseinkünften darstellen.<br />
Allerdings ist der sog. Grundsatz des Vorrangs<br />
der Schuldentilgung zu beachten. Entfallen die<br />
Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten, welche durch<br />
den Veräußerungserlös der Immobilie hätten<br />
getilgt werden können, wird der ursprüngliche<br />
Veranlassungszusammenhang durch die private<br />
Motivation überlagert. Folglich sind Schuldzinsen<br />
bei Nichtbeachtung dieses Grundsatzes weiterhin<br />
nicht als Werbungskosten abzugsfähig.<br />
Unternehmen<br />
Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem<br />
kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache<br />
„Vale“ festgestellt, dass die in der Europäischen<br />
Union (EU) geltende Niederlassungsfreiheit auch<br />
die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels<br />
bedingt. Im entschiedenen Fall ging<br />
es um eine Gesellschaft italienischen Rechts, die<br />
ihren Sitz und ihre Tätigkeit nach Ungarn verlegen<br />
wollte. Dazu beantragten die Gesellschafter beim<br />
Handelsregister in Rom die Löschung mit dem<br />
Hinweis auf die Verlagerung nach Ungarn. Dort<br />
begehrten sie die Eintragung eines Unternehmens<br />
mit ungarischer Rechtsform. Als Rechtsvorgänger<br />
wurde die italienische Firma angegeben.<br />
Bereits bisher konnte eine in einem Mitgliedsstaat<br />
der EU wirksam gegründete Gesellschaft in einem<br />
anderen EU-Land eine dauerhafte selbstständige<br />
Erwerbstätigkeit aufnehmen. Laut EuGH gehören<br />
nun darüber hinaus Umwandlungen zu den wirtschaftlichen<br />
Tätigkeiten, bei denen die Niederlassungsfreiheit<br />
zu beachten ist. Allerdings darf die<br />
Zulassung des grenzüberschreitenden Formwechsels<br />
nicht die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften<br />
des Aufnahmestaats unterlaufen.<br />
Sieht also die jeweilige Gesetzgebung eines Mitgliedsstaats<br />
die Möglichkeit einer Umwandlung<br />
für inländische Gesellschaften vor, kann dieses<br />
Recht nicht Unternehmen aus dem EU-Ausland<br />
verweigert werden, da dies eine unionsrechtliche<br />
Ungleichbehandlung darstellen würde. Es darf<br />
aber gleichwohl verlangt werden, dass das nationale<br />
Umwandlungsrecht eingehalten wird.<br />
Die Sitzverlagerung durch Formwechsel bringt<br />
nicht zu unterschätzende Vorteile mit sich: Da<br />
die Rechtspersönlichkeit gewahrt wird, kann<br />
etwa bei Grundbesitz im Gesellschaftsvermögen<br />
die Auslösung von Grunderwerbsteuer vermieden<br />
werden. Auch beim Vorhandensein von<br />
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z. B.<br />
Rundfunklizenzen) entfällt so in der Regel die<br />
aufwändige Neubeantragung.<br />
Diese Rechtsprechung dürfte insbesondere denjenigen<br />
Steuerpflichtigen zu Gute kommen, die<br />
wegen des geringen Nominalkapitals und der<br />
einfachen Gründungsmodalitäten eine Limited<br />
nach englischem Recht errichtet, dabei aber<br />
den beträchtlichen Verwaltungsaufwand unterschätzt<br />
haben. Sie können nun relativ problemlos<br />
unter Beibehaltung des Rechtsträgers ihr<br />
Unternehmen beispielsweise in eine deutsche<br />
GmbH umwandeln.<br />
Unternehmen<br />
Beiträge für eine Betriebskosten versicherung<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage<br />
befasst, unter welchen Voraussetzungen Beiträge<br />
für eine Betriebsausfallversicherung als<br />
Betriebsausgaben anzusetzen sind (Urteil vom<br />
24.8.2011, veröffentlicht am 27.6.2012).<br />
Zahlungen zur Abdeckung betrieblicher Risiken<br />
aus einem Betriebsausfall oder einer Betriebsunterbrechung<br />
führen zu Betriebsausgaben,<br />
die Versicherungserstattungen wiederum zu<br />
Betriebseinnahmen (Folgen von Zerstörung oder<br />
Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände<br />
durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch<br />
oder ähnliche Ereignisse).<br />
Zahlungen für außerbetriebliche Risiken, die in<br />
der Person des Betriebsinhabers begründet sind,<br />
und die das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken<br />
oder Opfer eines Unfalls zu werden, abdecken,<br />
sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.<br />
Sie sind als Sonderausgaben nach § 10 EStG zu<br />
berücksichtigen. Es besteht keine Steuerpflicht<br />
dieser Versicherungserstattungen.<br />
Der BFH lässt Ausnahmen zu, wenn die Berufsausübung<br />
mit einem erhöhten Risiko verbunden<br />
ist. Versicherungen zum Schutz gegen berufs-<br />
oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten,<br />
Arbeitsunfälle) sind der betrieblichen<br />
Sphäre zuzurechnen.<br />
Im Urteilsfall hat der BFH entschieden, dass die<br />
Versicherungsprämie anteilig als Betriebsausgabe<br />
abgezogen werden kann, soweit die Police<br />
auch das Risiko einer amtlich angeordneten Quarantäne<br />
mit einschließt.<br />
Fazit: Bitten Sie Ihre Versicherungsgesellschaft<br />
um Aufteilung der Versicherungsprämien in<br />
einen betrieblichen und in einen privaten Anteil.<br />
Zweifel sollten dann von vorne herein ausgeschlossen<br />
sein.