Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner
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8<br />
Erbschaft<br />
Pflichtteilsvermeidung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen<br />
Abkömmlinge des Erblassers, die durch Verfügung<br />
von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen<br />
sind, haben einen gesetzlich geregelten<br />
Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieses<br />
Pflichtteilsrecht ist vielen Erblassern ein Ärgernis,<br />
wenn unter den Nachkommen auch ungeliebte<br />
Verwandte sind, die nach dem Willen des<br />
Verstorbenen möglichst wenige oder überhaupt<br />
keine Vermögensvorteile aufgrund des Erbfalls<br />
erlangen sollen. Die notariell zu beurkundende<br />
Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts mit dem<br />
Pflichtteilsberechtigten wird in der Regel nur<br />
dann eine Lösung sein, wenn sich der Erblasser<br />
mit diesem auf eine Gegenleistung für die Verzichtserklärung<br />
einigen kann.<br />
Da sich die Höhe des Pflichtteilsanspruchs insbesondere<br />
nach dem Wert des Nachlasses bemisst,<br />
besteht eine Vermeidungsstrategie darin, diesen<br />
Wert zu begrenzen. Weil der Gesetzgeber<br />
aber die Gefahr erkannt hat, dass der Nachlass<br />
durch Schenkungen zu Lebzeiten gemin-<br />
Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Abwerbung von Personal über<br />
Internetplatt formen<br />
Die Personalsuche findet zunehmend in den<br />
sozialen Netzwerken im Internet statt. Aber auch<br />
im virtuellen Rahmen muss Fairness gelten, wie<br />
das Landgericht Heidelberg entschied. Es verurteilte<br />
am 23.5.2012 einen Personaldienstleister<br />
aus dem IT-Bereich wegen Verstoßes gegen<br />
das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zur<br />
Erstattung der Kosten einer Abmahnung, die im<br />
Zusammenhang mit seinen Abwerbungsversuchen<br />
entstanden waren.<br />
Im entschiedenen Fall hatte der Personaldienstleister<br />
Mitarbeiter eines Wettbewerbers über<br />
die Internetplattform XING angeschrieben und<br />
sich durch Formulierungen wie „Sie wissen ja<br />
hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“<br />
und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem<br />
Unternehmen Sie gelandet sind?“ abwertend<br />
über deren Arbeitgeber geäußert, ohne diesen<br />
Diffamierungen konkrete Informationen beizufügen.<br />
Schmähkritik sowie bloße pauschale und<br />
unsachliche bzw. abfällige Äußerungen ohne<br />
jeden Informationsgehalt sind wettbewerbsrechtlich<br />
grundsätzlich unzulässig. Das Gericht<br />
wertete dieses Verhalten daher als derartige<br />
dert werden könnte, hat er dem Pflichtteilsberechtigen<br />
für diesen Fall einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch<br />
eingeräumt. Im Ergebnis<br />
bemisst sich die Höhe dieses Anspruchs nach<br />
dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls<br />
zuzüglich sämtlicher Schenkungen, die in<br />
den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten.<br />
Für jedes Jahr, das seit der Schenkung bis zum<br />
Erbfall vergangen ist, ist der Wert der Schenkungsgegenstände<br />
jedoch um 1/10 zu reduzieren.<br />
Das Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs kann<br />
vermieden werden, indem man die Übertragung<br />
von Gesellschaftsbeteiligungen so gestaltet,<br />
dass diese zivil- und steuerrechtlich nicht als<br />
Schenkungsvorgang angesehen werden können.<br />
So kann die Übertragung einer Beteiligung an<br />
einer Personengesellschaft zu Lebzeiten oder<br />
durch Verfügung von Todes wegen ein Vorgang<br />
sein, der keine pflichtteilsrelevante Schenkung<br />
ist, wenn hierbei die Haftungsübernahme auf-<br />
pauschale und unsach liche Äußerungen und sah<br />
hierin einen unverhältnismäßigen Eingriff in die<br />
berechtigten Interessen des Arbeitgebers auf<br />
angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit,<br />
mithin eine wettbewerbswidrige Herabsetzung.<br />
Der Personaldienstleister hatte zudem am Ende<br />
einer versandten Nachricht mitgeteilt: „Bei Fragen<br />
gebe ich gerne Auskunft“. Im Zusammenhang<br />
mit den herabsetzenden Formulierungen<br />
sah das Gericht dies als gezielte Behinderung<br />
des Arbeitgebers und damit als wettbewerbswidrigen<br />
Abwerbungsversuch an. Zwar sei grundsätzlich<br />
eine Abwerbung von Mitarbeitern zulässig,<br />
dies aber nicht, wenn – wie im vorliegenden<br />
Fall – wettbewerbsrechtlich unlautere<br />
Begleitumstände hinzukämen. Nach Auffassung<br />
des Gerichtes war demgemäß die Abmahnung<br />
des Personaldienstleisters durch den Arbeitgeber<br />
berechtigt, da diesem ein wettbewerbsrechtlicher<br />
Unterlassungsanspruch zustand. Das<br />
Urteil stärkt in erfreulichem Maße die Rechte<br />
von Arbeitgebern, in einer Zeit, in der der Wettbewerb<br />
um geeignete Mitarbeiter immer schärfer<br />
wird.<br />
grund der Beteiligung im Vordergrund steht.<br />
Auch durch das Ausscheiden des Erblassers im<br />
Todesfall aus einer Gesellschaft, die mit den<br />
verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird,<br />
ohne dass ein Abfindungsanspruch gezahlt werden<br />
müsste, kann im Einzelfall eine Schenkung<br />
ausgeschlossen werden. In diesen Fällen gilt es<br />
jedoch, unbedingt eine sog. „gemischte Schenkung“<br />
bzw. Teilschenkung an den eintretenden<br />
bzw. die verbleibenden Gesellschafter zu vermeiden.<br />
Durch die Übertragung von Beteiligungen an<br />
Personengesellschaften sowie durch die Vermeidung<br />
oder die Reduzierung von Abfindungsansprüchen<br />
in Gesellschaften können Pflichtteilsansprüche<br />
ausgeschlossen oder zumindest vermindert<br />
werden. Erforderlich hierfür sind sorgfältig<br />
formulierte Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />
unter Berücksichtigung und Abwägung<br />
der Interessen aller Beteiligten.<br />
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
<strong>MDS</strong> MÖHRLE & PARTNER<br />
Haferweg 24 · 22769 Hamburg<br />
V.i.S.d.P.:<br />
Jürgen Dräger<br />
<strong>MDS</strong> MÖHRLE & PARTNER<br />
Haferweg 24 · 22769 Hamburg<br />
Konzeption und Realisation:<br />
KAMPE-PR · Berlin · www.kampe-pr.de<br />
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Dieses <strong>aktuell</strong>e Heft, aber auch ältere Ausgaben<br />
der Mandantenzeitung „<strong>Wirtschaft</strong> & <strong>Steuern</strong><br />
<strong>aktuell</strong>“, finden Sie unter der Adresse<br />
www.mds-moehrle.de in der Rubrik Service/Mandanteninformationen.<br />
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen<br />
und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität<br />
und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie<br />
machen es jedoch notwendig, Haftung und<br />
Gewähr auszuschließen.