21.07.2013 Aufrufe

Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner

Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner

Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

8<br />

Erbschaft<br />

Pflichtteilsvermeidung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen<br />

Abkömmlinge des Erblassers, die durch Verfügung<br />

von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen<br />

sind, haben einen gesetzlich geregelten<br />

Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieses<br />

Pflichtteilsrecht ist vielen Erblassern ein Ärgernis,<br />

wenn unter den Nachkommen auch ungeliebte<br />

Verwandte sind, die nach dem Willen des<br />

Verstorbenen möglichst wenige oder überhaupt<br />

keine Vermögensvorteile aufgrund des Erbfalls<br />

erlangen sollen. Die notariell zu beurkundende<br />

Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts mit dem<br />

Pflichtteilsberechtigten wird in der Regel nur<br />

dann eine Lösung sein, wenn sich der Erblasser<br />

mit diesem auf eine Gegenleistung für die Verzichtserklärung<br />

einigen kann.<br />

Da sich die Höhe des Pflichtteilsanspruchs insbesondere<br />

nach dem Wert des Nachlasses bemisst,<br />

besteht eine Vermeidungsstrategie darin, diesen<br />

Wert zu begrenzen. Weil der Gesetzgeber<br />

aber die Gefahr erkannt hat, dass der Nachlass<br />

durch Schenkungen zu Lebzeiten gemin-<br />

Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Abwerbung von Personal über<br />

Internetplatt formen<br />

Die Personalsuche findet zunehmend in den<br />

sozialen Netzwerken im Internet statt. Aber auch<br />

im virtuellen Rahmen muss Fairness gelten, wie<br />

das Landgericht Heidelberg entschied. Es verurteilte<br />

am 23.5.2012 einen Personaldienstleister<br />

aus dem IT-Bereich wegen Verstoßes gegen<br />

das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zur<br />

Erstattung der Kosten einer Abmahnung, die im<br />

Zusammenhang mit seinen Abwerbungsversuchen<br />

entstanden waren.<br />

Im entschiedenen Fall hatte der Personaldienstleister<br />

Mitarbeiter eines Wettbewerbers über<br />

die Internetplattform XING angeschrieben und<br />

sich durch Formulierungen wie „Sie wissen ja<br />

hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“<br />

und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem<br />

Unternehmen Sie gelandet sind?“ abwertend<br />

über deren Arbeitgeber geäußert, ohne diesen<br />

Diffamierungen konkrete Informationen beizufügen.<br />

Schmähkritik sowie bloße pauschale und<br />

unsachliche bzw. abfällige Äußerungen ohne<br />

jeden Informationsgehalt sind wettbewerbsrechtlich<br />

grundsätzlich unzulässig. Das Gericht<br />

wertete dieses Verhalten daher als derartige<br />

dert werden könnte, hat er dem Pflichtteilsberechtigen<br />

für diesen Fall einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch<br />

eingeräumt. Im Ergebnis<br />

bemisst sich die Höhe dieses Anspruchs nach<br />

dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls<br />

zuzüglich sämtlicher Schenkungen, die in<br />

den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten.<br />

Für jedes Jahr, das seit der Schenkung bis zum<br />

Erbfall vergangen ist, ist der Wert der Schenkungsgegenstände<br />

jedoch um 1/10 zu reduzieren.<br />

Das Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs kann<br />

vermieden werden, indem man die Übertragung<br />

von Gesellschaftsbeteiligungen so gestaltet,<br />

dass diese zivil- und steuerrechtlich nicht als<br />

Schenkungsvorgang angesehen werden können.<br />

So kann die Übertragung einer Beteiligung an<br />

einer Personengesellschaft zu Lebzeiten oder<br />

durch Verfügung von Todes wegen ein Vorgang<br />

sein, der keine pflichtteilsrelevante Schenkung<br />

ist, wenn hierbei die Haftungsübernahme auf-<br />

pauschale und unsach liche Äußerungen und sah<br />

hierin einen unverhältnismäßigen Eingriff in die<br />

berechtigten Interessen des Arbeitgebers auf<br />

angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit,<br />

mithin eine wettbewerbswidrige Herabsetzung.<br />

Der Personaldienstleister hatte zudem am Ende<br />

einer versandten Nachricht mitgeteilt: „Bei Fragen<br />

gebe ich gerne Auskunft“. Im Zusammenhang<br />

mit den herabsetzenden Formulierungen<br />

sah das Gericht dies als gezielte Behinderung<br />

des Arbeitgebers und damit als wettbewerbswidrigen<br />

Abwerbungsversuch an. Zwar sei grundsätzlich<br />

eine Abwerbung von Mitarbeitern zulässig,<br />

dies aber nicht, wenn – wie im vorliegenden<br />

Fall – wettbewerbsrechtlich unlautere<br />

Begleitumstände hinzukämen. Nach Auffassung<br />

des Gerichtes war demgemäß die Abmahnung<br />

des Personaldienstleisters durch den Arbeitgeber<br />

berechtigt, da diesem ein wettbewerbsrechtlicher<br />

Unterlassungsanspruch zustand. Das<br />

Urteil stärkt in erfreulichem Maße die Rechte<br />

von Arbeitgebern, in einer Zeit, in der der Wettbewerb<br />

um geeignete Mitarbeiter immer schärfer<br />

wird.<br />

grund der Beteiligung im Vordergrund steht.<br />

Auch durch das Ausscheiden des Erblassers im<br />

Todesfall aus einer Gesellschaft, die mit den<br />

verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird,<br />

ohne dass ein Abfindungsanspruch gezahlt werden<br />

müsste, kann im Einzelfall eine Schenkung<br />

ausgeschlossen werden. In diesen Fällen gilt es<br />

jedoch, unbedingt eine sog. „gemischte Schenkung“<br />

bzw. Teilschenkung an den eintretenden<br />

bzw. die verbleibenden Gesellschafter zu vermeiden.<br />

Durch die Übertragung von Beteiligungen an<br />

Personengesellschaften sowie durch die Vermeidung<br />

oder die Reduzierung von Abfindungsansprüchen<br />

in Gesellschaften können Pflichtteilsansprüche<br />

ausgeschlossen oder zumindest vermindert<br />

werden. Erforderlich hierfür sind sorgfältig<br />

formulierte Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />

unter Berücksichtigung und Abwägung<br />

der Interessen aller Beteiligten.<br />

Impressum<br />

Herausgeber:<br />

<strong>MDS</strong> MÖHRLE & PARTNER<br />

Haferweg 24 · 22769 Hamburg<br />

V.i.S.d.P.:<br />

Jürgen Dräger<br />

<strong>MDS</strong> MÖHRLE & PARTNER<br />

Haferweg 24 · 22769 Hamburg<br />

Konzeption und Realisation:<br />

KAMPE-PR · Berlin · www.kampe-pr.de<br />

Unser Service im Internet<br />

Dieses <strong>aktuell</strong>e Heft, aber auch ältere Ausgaben<br />

der Mandantenzeitung „<strong>Wirtschaft</strong> & <strong>Steuern</strong><br />

<strong>aktuell</strong>“, finden Sie unter der Adresse<br />

www.mds-moehrle.de in der Rubrik Service/Mandanteninformationen.<br />

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen<br />

und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität<br />

und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie<br />

machen es jedoch notwendig, Haftung und<br />

Gewähr auszuschließen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!