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Wirtschaft & Steuern aktuell - MDS Möhrle & Partner

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6<br />

Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei steuerzahlerfreundlichen<br />

Urteilen entschieden, dass ein<br />

Arbeitnehmer bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />

nicht mehr als einen regelmäßigen Arbeitsplatz<br />

innehaben kann. Dies ist deshalb von besonderer<br />

Bedeutung, weil für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und der regelmäßigen Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale<br />

von 30 Cent pro Entfernungskilometer<br />

in Betracht kommt. Aufwendungen für<br />

Fahrten zu allen anderen Einsatzorten können<br />

dagegen nach den Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten<br />

geltend gemacht werden; für Fahrten<br />

mit dem PKW sind dies die tatsächlichen Aufwendungen<br />

(oder pauschal 30 Cent pro gefahrenen<br />

Kilometer).<br />

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung<br />

in allen offenen Fällen an. Sie hat dabei<br />

Grundsätze festgelegt, nach denen bei mehreren<br />

Einsatzorten die regelmäßige Arbeitsstätte<br />

zu bestimmen ist. Maßgebend sind danach<br />

Werbungskosten/Betriebsausgaben<br />

Aktuelle Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung<br />

Müssen Arbeitnehmer oder selbstständig Tätige<br />

aus beruflichen Gründen neben ihrer (Familien-)<br />

Wohnung eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort<br />

beziehen, können sie die damit zusammenhängenden<br />

Aufwendungen im Rahmen ihrer<br />

Einkommensteuererklärung als Werbungskosten<br />

bzw. Betriebsausgaben abziehen – oder der<br />

Arbeitgeber kann sie steuerfrei erstatten.<br />

Zuletzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei<br />

Urteilen jeweils Streitfälle aus dem Bereich der<br />

doppelten Haushaltsführung entschieden. Er<br />

nimmt Stellung zu den maßgeblichen Grundvoraussetzungen:<br />

y berufliche Veranlassung in Abgrenzung zu<br />

einem aus privaten Gründen unterhaltenen<br />

zweiten Haushalt,<br />

y Unterhalten eines eigenen (Haupt-)Hausstands<br />

in Abgrenzung zum Wohnen in einem<br />

fremden Haushalt,<br />

y Wohnen „am Beschäftigungsort” und die<br />

damit verbundene Frage, wie weit entfernt<br />

diese Wohnung von der Arbeitsstätte liegen<br />

darf.<br />

Damit die Kosten des doppelten Haushalts eines<br />

Steuerpflichtigen steuerlich anerkannt werden,<br />

müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:<br />

die dienstrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen<br />

Regelungen. Ein Einsatzort wird zur regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer<br />

y einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers<br />

dauerhaft zugeordnet ist oder<br />

y in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers<br />

❘ arbeitstäglich,<br />

❘ einen Tag pro Arbeitswoche oder<br />

❘ mindestens 20 % der vereinbarten regelmäßigen<br />

Arbeitszeit<br />

tätig werden soll (Prognoseentscheidung).<br />

Hiervon abweichend kann eine andere – oder gar<br />

keine – Arbeitsstätte als „regelmäßige“ angesehen<br />

werden, wenn dies anhand des inhaltlichen<br />

(qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen<br />

Tätigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht<br />

wird.<br />

1. Der Arbeitnehmer muss die Zweitwohnung aus<br />

beruflichen Gründen beziehen.<br />

2. Die Finanzverwaltung verlangt, dass am Wohnort<br />

des Arbeitnehmers der Mittelpunkt seiner<br />

Lebensinteressen liegt, und er dort einen eigenen<br />

Haushalt unterhält. Dabei darf der eigene<br />

Hausstand nicht nur gelegentlich aufgesucht<br />

werden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen<br />

befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer<br />

regelmäßig am Familienwohnsitz und bei<br />

ledigen Mitarbeitern dort, wo die persönlichen<br />

Beziehungen zu dessen Lebenspartner, Eltern<br />

und Freundeskreis bestehen.<br />

Bei der Frage, ob in einer Wohnung der Eltern<br />

ein eigener Hausstand unterhalten wird, sind<br />

neben Größe, Einrichtung und Ausstattung der<br />

Wohnung auch die persönlichen Lebensumstände,<br />

Alter und Personenstand zu berücksichtigen.<br />

So ist bei einem jungen Arbeitnehmer, der<br />

unmittelbar nach dem Schulabschluss eine Ausbildung<br />

begonnen hat, in der Regel davon auszugehen,<br />

dass er in den Haushalt seiner Eltern<br />

eingegliedert ist. Hatte der Steuerpflichtige<br />

dagegen schon zuvor, etwa im Rahmen einer<br />

<strong>Partner</strong>schaft oder Ehe andernorts, einen eigenen<br />

Hausstand, kann unterstellt werden, dass<br />

er einen solchen auch später in der Wohnung<br />

Auswirkungen ergeben sich auch beim Lohnsteuerabzug.<br />

Der Arbeitgeber kann die tatsächlich<br />

entstandenen Aufwendungen für Fahrten zu den<br />

Arbeitsstätten, die jetzt nicht mehr als „regelmäßige“<br />

Arbeitsstätten anzusehen sind, lohnsteuerfrei<br />

erstatten; bei Benutzung eines PKW kommt<br />

eine Pauschale von 30 Cent für den gefahrenen<br />

Kilometer in Betracht. Diese steuerfreien Reisekostenerstattungen<br />

unterliegen auch nicht der<br />

Sozialversicherung.<br />

Durch das Urteil wird die PKW-Überlassung an<br />

Arbeitnehmer ebenfalls vorteilhaft: Es entfallen<br />

z. B. die aufwendigen Berechnungen zur Ermittlung<br />

des zusätzlichen geldwerten Vorteils für<br />

Fahrten zu mehreren Arbeitsstätten. Ganz und<br />

gar fällt der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte weg, wenn keine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte vorhanden ist.<br />

im Haus seiner Eltern führt (BFH-Urteil vom<br />

28.3.2012).<br />

3. Eine doppelte Haushaltsführung kann nur am<br />

Beschäftigungsort (das ist der Ort der regelmäßig<br />

aufgesuchten Arbeitsstätte) begründet<br />

werden. Bei der Zweitwohnung kann es sich um<br />

eine Eigentums- oder Mietwohnung, ein möbliertes<br />

Zimmer, ein Hotelzimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft<br />

handeln. Selbst ein Zweithaushalt<br />

in einer Wohngemeinschaft ist möglich<br />

(BFH-Urteil vom 28.3.2012). Die Aufwendungen<br />

dafür muss der Steuerpflichtige durch geeignete<br />

Unterlagen nachweisen, z. B. Kopie des Mietvertrags<br />

oder der Hotelrechnung.<br />

Die Zweitwohnung muss nicht direkt am Beschäftigungsort<br />

liegen, auch eine Wohnung im Einzugsbereich<br />

wird anerkannt. Der BFH hat sogar<br />

eine doppelte Haushaltsführung bejaht, obwohl<br />

die Entfernung zwischen Zweitwohnung und<br />

regelmäßiger Arbeitsstätte rund 140 km betrug.<br />

Die Arbeitnehmerin benötigte für die tägliche<br />

Zugfahrt mit dem ICE eine Stunde – das sei angesichts<br />

steigender Mobilitätsanforderungen noch<br />

vertretbar. In diesem Fall lag der Betriebssitz<br />

zunächst am Ort der Zweitwohnung und wurde<br />

erst später rund 140 km wegverlegt (BFH-Urteil<br />

vom 19.4.2012).

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