Januar 2004 - MDS Möhrle & Partner
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<strong>MDS</strong> MÖHRLE& PARTNER<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFER ⋅ STEUERBERATER ⋅ RECHTSANWÄLTE<br />
Soweit die Aufbewahrung zulässigerweise als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf<br />
anderen Datenträgern erfolgt, gelten hierfür die gleichen Aufbewahrungsfristen wie für<br />
Papier-Unterlagen.<br />
Verlängerte Aufbewahrungsfristen<br />
Zu beachten ist, daß die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange Unterla-<br />
gen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht ab-<br />
gelaufen ist (z.B. in Betriebsprüfungsfällen oder bei anhängigen steuerstraf- oder buß-<br />
geldrechtlichen Ermittlungen). Bücher und sonstige Unterlagen, die für ein schwebendes<br />
Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren oder eine Betriebsprüfung von Bedeutung sein<br />
können, müssen daher über die vorgeschriebenen Fristen hinaus bis zum rechtskräftigen<br />
Abschluß des Verfahrens aufbewahrt werden.<br />
Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung<br />
In Jahresabschlüssen können für die noch anfallenden Kosten der Aufbewahrung von<br />
aufbewahrungspflichtigen Unterlagen für die gesetzlichen Aufbewahrungszeiträume<br />
Rückstellungen gebildet werden. Wir verweisen insoweit auch auf unser Rundschreiben<br />
12/2002.<br />
3. Einkommensteuer / Lohnsteuer<br />
3.1 Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einnahmen-Überschußrechnung<br />
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war es Steuerpflichtigen, die ihren<br />
Gewinn durch Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht mög-<br />
lich, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige<br />
konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch<br />
dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben<br />
abziehen, obwohl diese, wie etwa ein Pkw oder Vorratsgrundstück, objektiv dazu geeignet<br />
und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.<br />
Darin hat der Bundesfinanzhof nun einen Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz abzulei-<br />
tenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gesehen und in Änderung seiner bisherigen<br />
Rechtsprechung entschieden, daß die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuß-<br />
rechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht.<br />
Mandantenrundschreiben 01/04 7<br />
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