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Januar 2004 - MDS Möhrle & Partner

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<strong>MDS</strong> MÖHRLE& PARTNER<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER ⋅ STEUERBERATER ⋅ RECHTSANWÄLTE<br />

Soweit die Aufbewahrung zulässigerweise als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf<br />

anderen Datenträgern erfolgt, gelten hierfür die gleichen Aufbewahrungsfristen wie für<br />

Papier-Unterlagen.<br />

Verlängerte Aufbewahrungsfristen<br />

Zu beachten ist, daß die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange Unterla-<br />

gen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht ab-<br />

gelaufen ist (z.B. in Betriebsprüfungsfällen oder bei anhängigen steuerstraf- oder buß-<br />

geldrechtlichen Ermittlungen). Bücher und sonstige Unterlagen, die für ein schwebendes<br />

Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren oder eine Betriebsprüfung von Bedeutung sein<br />

können, müssen daher über die vorgeschriebenen Fristen hinaus bis zum rechtskräftigen<br />

Abschluß des Verfahrens aufbewahrt werden.<br />

Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung<br />

In Jahresabschlüssen können für die noch anfallenden Kosten der Aufbewahrung von<br />

aufbewahrungspflichtigen Unterlagen für die gesetzlichen Aufbewahrungszeiträume<br />

Rückstellungen gebildet werden. Wir verweisen insoweit auch auf unser Rundschreiben<br />

12/2002.<br />

3. Einkommensteuer / Lohnsteuer<br />

3.1 Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einnahmen-Überschußrechnung<br />

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war es Steuerpflichtigen, die ihren<br />

Gewinn durch Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht mög-<br />

lich, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige<br />

konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch<br />

dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben<br />

abziehen, obwohl diese, wie etwa ein Pkw oder Vorratsgrundstück, objektiv dazu geeignet<br />

und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.<br />

Darin hat der Bundesfinanzhof nun einen Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz abzulei-<br />

tenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gesehen und in Änderung seiner bisherigen<br />

Rechtsprechung entschieden, daß die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuß-<br />

rechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht.<br />

Mandantenrundschreiben 01/04 7<br />

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