Januar 2004 - MDS Möhrle & Partner
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<strong>MDS</strong> MÖHRLE& PARTNER<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFER ⋅ STEUERBERATER ⋅ RECHTSANWÄLTE<br />
genüber der auch bisher schon möglichen strafbefreienden Selbstanzeige ergeben sich in aller<br />
Regel erhebliche Vorteile. Nach Ablauf der Nacherklärungsfristen des Amnestiegesetzes ist<br />
mit einer deutlichen Erhöhung der Entdeckungsrisiken durch verschärfte Ermittlungsmöglich-<br />
keiten der Finanzbehörden zu rechnen.<br />
2. Abgabenordnung / Buchführung<br />
Aufbewahrungsfristen für Bücher, Inventare und Geschäftspapiere<br />
- Welche Unterlagen können ab <strong>2004</strong> vernichtet werden?<br />
Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die<br />
letzte Eintragung in das Buch erfolgte, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt,<br />
der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg<br />
entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen oder die sonstigen Unterlagen<br />
entstanden sind. Es ist also nicht entscheidend, für welches Geschäftsjahr die Unterla-<br />
gen erstellt wurden, sondern in welchem Jahr sie entstanden sind.<br />
Nach den vorstehenden Grundsätzen dürfen, sofern die Steuerfestsetzungsfristen abge-<br />
laufen sind, ab dem 01.01.<strong>2004</strong> vernichtet werden:<br />
Unterlagen mit 10-jähriger Aufbewahrungsfrist<br />
a) Bücher, in denen die letzte Eintragung vor dem 01.01.1994 vorgenommen wurde.<br />
Zu den Büchern gehören alle Geschäftsbücher und Konten, die Bestandteil einer<br />
Buchführung sind oder deren Führung für steuerliche Zwecke vorgeschrieben ist<br />
oder die nach den Vorschriften des Handels- oder Wirtschaftsrechts geführt wer-<br />
den.<br />
Die bei einer Offene-Posten-Buchhaltung anfallenden Belege haben Konten-Cha-<br />
rakter und müssen daher ebenfalls 10 Jahre aufbewahrt werden. Dasselbe gilt für<br />
die Sammlung von Bankkontoauszügen, die ein „Bankbuch“ ersetzen.<br />
b) Inventare, die vor dem 01.01.1994 aufgestellt wurden.<br />
Neben den Bestandsaufnahmen des Vorratsvermögens gehören zu den Inventaren<br />
z.B. Lagerbücher, Lagerkarteien sowie Bestandsverzeichnisse für das sonstige<br />
Mandantenrundschreiben 01/04 5<br />
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