24.07.2013 Aufrufe

(421-492) (1,4 MB) - Anwaltsblatt

(421-492) (1,4 MB) - Anwaltsblatt

(421-492) (1,4 MB) - Anwaltsblatt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

486<br />

l<br />

für beide Instanzen jeweils geltend gemachte Gebührenerhöhung<br />

nicht angefallen ist.<br />

Allerdings wird vom OLG Düsseldorf (JurBüro 1994, 348 im<br />

Anschluß an Riedel/Sußbauer, 7. Aufl., Rdnr. 12 zu § 6 BRAGO;<br />

vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 1984, 162) die Meinung vertreten,<br />

daß die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins im Hinblick<br />

auf das Mandatsverhältnis zu ihrem Prozeßbevollmächtigten auch<br />

dann mehrere Auftraggeber i. S. v. § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO seien,<br />

wenn der Anwalt die Vertretung des Vereins im Passivprozeß übernimmt.<br />

Dem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen, weil<br />

eine unterschiedliche Behandlung zum rechtsfähigen Verein – trotz<br />

der Regelung in § 54 BGB – dem Grundsatz der kooporativen<br />

Gleichbehandlung, aber auch dem Sinn von § 6 Abs. 1 BRAGO<br />

widerspricht.<br />

Richtig ist zwar, daß mangels Rechtsfähigkeit nicht der Verein,<br />

sondern über den Vorstand dessen Mitglieder Auftraggeber des<br />

Rechtsanwaltes sind, doch rechtfertigt dies allein nicht die unterschiedliche<br />

Behandlung zu einem rechtsfähigen Verein im Rahmen<br />

des § 6 Abs. 1 BRAGO, bei dem unstreitig eine Erhöhung nach<br />

dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt.<br />

Insbesondere die weitgehende prozessuale Gleichbehandlung<br />

des nicht rechtsfähigen Vereines mit dem rechtsfähigen Verein<br />

durch den Gesetzgeber – passive Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 2<br />

ZPO), Vollstreckbarkeit in sein Vermögen aufgrund eines Titels gegen<br />

ihn (§ 735 ZPO), Insolvenzfähigkeit (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsO) –<br />

legt es nahe, ihn auch im Rahmen des § 6 Abs. 1 BRAGO wie den<br />

rechtsfähigen Verein zu behandeln. Dies gilt um so mehr, als nur<br />

so dem gesetzgeberischen Zweck dieser Bestimmung, die Prozeßgebühr<br />

bei mehreren Auftraggebern zu erhöhen, weil der Rechtsanwalt<br />

regelmäßig durch seine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber<br />

mehr als sonst belastet wird (BT-Drucksache 7/2016 S. 99; 7/3243<br />

S. 7), genügt werden kann (im Ergebnis ebenso: OLG München<br />

AnwBl 1994, 471; Gerold/von Eicken, 13. Aufl., Rdnr. 12 a zu § 6<br />

BRAGO; Hansens, 8. Aufl., Rdnr. 6 zu § 6 BRAGO „Verein“;<br />

Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., Rdnr. 21 zu § 6 BRAGO;<br />

Lappe, NJW 1976, 166; vgl. auch SchlHOLG JurBüro 1992, 168,<br />

das darauf abstellt, ob die Parteien des Rechtsstreits tatsächlich als<br />

eine Person oder als eine Mehrheit von Personen aufgetreten ist;<br />

auch VGH Mannheim NVwZ-RR 1993, 334).<br />

Mitgeteilt von Vizepräsident des OLG Dr. Gerold Johansson,<br />

Karlsruhe<br />

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2<br />

1. Die anwaltliche Vertretung mehrerer Streitgenossen zur Abwehr<br />

rechtlich selbständiger, wenn auch inhaltsgleicher, Unterlassungsansprüche<br />

läßt eine Erhöhung der Prozeßgebühr nach<br />

§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht eintreten.<br />

2. Ist der Unterlassungsanspruch gegen mehrere Streitgenossen<br />

auf ihre gemeinschaftliche oder gesamtschuldnerische Inanspruchnahme<br />

gerichtet, tritt die Erhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz<br />

2 BRAGO ein.<br />

3. Die Vertretung von Grundstückseigentümern zur Abwehr<br />

einer Unterlassungsklage, die auf ein alle Grundstücke einheitlich<br />

betreffendes Zugangs- bzw. Notwegerecht gestützt ist,<br />

betrifft denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit und<br />

läßt die erhöhte Prozeßgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO<br />

entstehen.<br />

KG, Beschl. v. 25.8.1998 – 1 W 5034/97<br />

Aus den Gründen: I. Die Kl ist Eigentümerin eines Grundstücks,<br />

zu dessen Gunsten an den Grundstücken der Bekl und der<br />

Nebenintervenientin eine öffentlich-rechtliche Baulast besteht, wonach<br />

eine als Wegerecht bezeichnete, von den Eigentümern als Zugangsweg<br />

zu ihren Grundstücken genutzte und gemeinschaftlich<br />

verwaltete Fläche als Zugang zu ihrem Grundstück zur Verfügung<br />

stehe. Im vorangegangenen Rechtsstreit nahm sie die Bekl auf<br />

Unterlassung des Versperrens des Zugangs zu ihrem Grundstück in<br />

Anspruch, wobei sie die Klage auf die Baulast, ein Notwegerecht<br />

sowie verbotene Eigenmacht stützte. Die Bekl sowie die Nebenintervenientin,<br />

die dem Rechtsstreit auf Seiten der Bekl beitrat,<br />

wurden durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten vertre-<br />

AnwBl 8 + 9/99<br />

Rechtsprechung<br />

ten. Die Klage wurde in II. Instanz abgewiesen. Die Kosten des<br />

Rechtsstreits und der Nebenintervention wurden der Kl auferlegt.<br />

Der Streitwert wurde in beiden Instanzen auf 12.000,– DM festgesetzt.<br />

Die – nicht vorsteuerabzugsberechtigten – Bekl und die Nebenintervenientin<br />

haben zur Kostenfestsetzung für beide Instanzen jeweils<br />

auch eine zutreffend berechnete Erhöhungsgebühr nach § 6<br />

Abs. 1 Satz 2 BRAGO zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt<br />

3.517,85 DM, angemeldet. Der Rechtspfleger des LG hat den Antrag<br />

insoweit zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Erinnerung<br />

haben der Rechtspfleger sowie die zuständige Kammer des<br />

LG nicht abgeholfen.<br />

II. Das Rechtsmittel ist gem. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 und 5<br />

RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Es ist auch begründet.<br />

Dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der Bekl und<br />

der Nebenintervenientin sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöhte<br />

Prozeßgebühren einschließlich der auf sie entfallenden Mehrwertsteuer<br />

in der beantragten Höhe entstanden und daher von der<br />

Kl zu erstatten.<br />

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht sich die Prozeßgebühr<br />

um 3/10 durch jeden weiteren Auftraggeber bis zu zwei vollen<br />

Gebühren, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit<br />

für mehrere Auftraggeber tätig wird und der Gegenstand der<br />

anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Diese Voraussetzungen sind<br />

hier gegeben.<br />

Bei der Vertretung der Bekl handelt es sich um eine Tätigkeit<br />

in derselben Angelegenheit i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO bereits<br />

deshalb, weil diese als Streitgenossen in einem einheitlichen<br />

Rechtsstreit in Anspruch genommen wurden. Hinsichtlich der<br />

Nebenintervenientin ist diese Voraussetzung ebenfalls gegeben, da<br />

ihr rechtliches Interesse auf die Abwehr des Unterlassungsbegehrens<br />

der Kl aus den gleichen Gründen gerichtet war und die erteilten<br />

Aufträge daher nach Inhalt und Zielrichtung so weitgehend<br />

übereinstimmten, daß von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit<br />

gesprochen werden kann (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1990,<br />

42 m. w. N.).<br />

Auch die erforderliche Gleichheit des Gegenstandes der anwaltlichen<br />

Tätigkeit ist gegeben. Gleichheit des Gegenstandes i. S.<br />

v. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt für<br />

die mehreren Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses<br />

tätig wird, wobei der Begriff des Rechtsverhältnisses<br />

im Prozeß weitgehend dem des Streitgegenstandes entspricht (vgl.<br />

SchlHOLG, JurBüro 1980, 1505/1506). Im Fall des Auftrages zur<br />

Rechtsverteidigung wird der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit<br />

dabei durch den gegnerischen Angriff bestimmt. Daher liegt Gegenstandsgleichheit<br />

vor, wenn mehrere Personen als Gesamtschuldner<br />

in Anspruch genommen werden oder das Rechtsschutzziel<br />

auf ihre gemeinschaftliche Inanspruchnahme gerichtet ist.<br />

Hingegen ist Gegenstandsverschiedenheit gegeben, wenn mehrere<br />

Personen auf jeden von ihnen selbständig betreffende und unabhängig<br />

voneinander zu erfüllende – wenn auch inhaltsgleiche –<br />

Leistungen in Anspruch genommen werden (vgl. zu Vorstehendem<br />

OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 584; MDR 1998, 990; Gerold/<br />

Schmidt/von Eicken, BRAGO, 13.Aufl., § 6 Rdnr. 25 m. w. N.).<br />

Diese Grundsätze gelten auch für die Inanspruchnahme mehrerer<br />

Streitgenossen auf Unterlassung. Auch dann ist danach zu unterscheiden,<br />

ob gegen jeden der Streitgenossen rechtlich selbständige,<br />

sie unabhängig voneinander treffende Unterlassungsansprüche<br />

geltend gemacht werden oder das Rechtsschutzziel auf ihre gemeinschaftliche<br />

oder gesamtschuldnerische Inanspruchnahme gerichtet<br />

ist, und nur in den erstgenannten Fällen Verschiedenheit der<br />

Gegenstände anzunehmen (ebenso OLG Düsseldorf, JurBüro 1994,<br />

544/545 betreffend Verbote, ein Grundstück zu betreten; HansOLG<br />

Hamburg, JurBüro 1989, 64, und OLG Köln, JurBüro 1993, 671,<br />

betreffend die Unterlassung von Behauptungen; OLG Karlsruhe,<br />

JurBüro 1992, 239).<br />

Vorliegend bestand der Streitgegenstand in der Geltendmachung<br />

eines einheitlich gegen alle Bekl gerichteten Anspruchs auf<br />

Unterlassung des Versperrens des Zugangs zum Grundstück der Kl<br />

auf dem über ihre Grundstücke verlaufenden und von ihnen als Gemeinschaftsfläche<br />

verwalteten Zugangsweg, vorrangig gestützt auf<br />

die zugunsten ihres Grundstücks auf diesen Grundstücken bestehende<br />

öffentlich-rechtliche Baulast (Wegerecht), sodann auf ein<br />

Notwegerecht nach § 917 BGB und verbotene Eigenmacht. Der

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!