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CENTER FOR FINACIAL STUDIES - Center for Financial Studies

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<strong>CENTER</strong> <strong>FOR</strong> <strong>FINACIAL</strong> <strong>STUDIES</strong><br />

Satzung der Gesellschaft für Kapitalmarkt<strong>for</strong>schung e.V.<br />

Beschlossen in der Gründungsversammlung in Frankfurt am Main am 24. Januar 1967; geändert (§ 4) in<br />

der Mitgliederversammlung am 8. April 1976; geändert (§§ 2 und 12) in der Mitgliederversammlung am<br />

18. April 1985; geändert (§§ 4,7,9,12) in der Mitgliederversammlung am 20. April 1988; geändert (§§<br />

4,4,7,9,12) in der Mitgliederversammlung am 10. März 1993; geändert (§§ 2,3,4,5,7,8,9,12,13) in der<br />

Mitgliederversammlung am 20. Juni 1996; geändert (§ 5) in der Mitgliederversammlung am 15. Mai 1998;<br />

geändert (§§ 3 und 9) in der Mitgliederversammlung am 2. Juni 1999 und geändert (§§ 4,5,6,7,8,9 und 13)<br />

in der Mitgliederversammlung am 11. Mai 2001, geändert (§§ 4,5,6,7,8,9,12 und 13) in der<br />

Mitgliederversammlung am 12. Juni 2002, geändert (§§ 7,8,9,12,13) in der Mitgliederversammlung am 29.<br />

Juni 2005 und geändert (§§2,3,4,5,7,8,9 und 12) in der Mitgliederversammlung am 28. Juni 2006.<br />

§ 1 Name und Sitz<br />

Die "Gesellschaft für Kapitalmarkt<strong>for</strong>schung e.V." - nachfolgend "Gesellschaft" genannt - hat ihren Sitz in<br />

Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.<br />

§ 2 Zweck der Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Zweck der Gesellschaft ist es,<br />

wirtschaftswissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Finanz- und Kapitalmärkte vor allem durch das<br />

in § 5 näher umschriebene Institut zu betreiben und zu fördern und die Ergebnisse der Allgemeinheit<br />

zugänglich zu machen sowie die Aus- und Weiterbildung auf diesem Gebiet zu betreiben.<br />

§ 3 Gemeinnützigkeit<br />

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die<br />

Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.<br />

(2) Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Im Rahmen der Aufgaben<br />

des in § 5 genannten Instituts verfasste wissenschaftliche Arbeiten und bare Auslagen dürfen vergütet<br />

werden.<br />

(3) Die Gesellschaft darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft<br />

fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigen.<br />

§ 4 Mitgliedschaft<br />

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Das Präsidium kann Mitgliedern mit deren<br />

Einverständnis den Status eines fördernden Mitgliedes verleihen. Die fördernden Mitglieder werden von<br />

der Gesellschaft als eigenständige Mitgliedergruppe geführt. Sie leisten einen erhöhten Jahresbeitrag, der<br />

das 5-fache des Beitrags eines Firmenmitgliedes nach § 7 Abs. 1 ausmacht, erweiterte Rechte sind im<br />

Übrigen mit der Stellung als förderndes Mitglied nicht verbunden.


(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen, über sie entscheidet das Präsidium.<br />

(3) Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (§ 11) unter Einhaltung<br />

einer halbjährigen Kündigungsfrist schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Die Stellung als<br />

förderndes Mitglied kann auch - mit gleicher Frist und Form - aufgegeben werden, ohne dass dadurch die<br />

Mitgliedschaft als solche erlischt.<br />

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es<br />

a) seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft gröblich verletzt oder<br />

b) das Ansehen der Gesellschaft oder des in § 5 genannten Instituts schädigt oder<br />

c) unehrenhafte Handlungen begeht.<br />

(5) Über den Ausschluss beschließt nach Anhörung des Mitglieds der Vorstand. Gegen die Ausschließung<br />

kann das betreffende Mitglied beim Vorstand Einspruch einlegen. Dieser muss im Fall der Ablehnung<br />

veranlassen, dass der Einspruch auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt wird.<br />

Diese entscheidet endgültig.<br />

(6) Die Ausschlussbescheide ergehen schriftlich.<br />

(7) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch auf<br />

Rückerstattung von Beiträgen, Zahlungen oder sonstigen Geld- oder Sachleistungen.<br />

(8) Die Mitgliederversammlung kann auf gemeinsamen Vorschlag von Vorstand und Kuratorium Personen,<br />

die sich in besonderer Weise um die Gesellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.<br />

Diese können an den Sitzungen der Organe jederzeit beratend teilnehmen; von einer Beitragspflicht sind sie<br />

befreit.<br />

§ 5 Institut<br />

(1) Die Gesellschaft erfüllt ihre wissenschaftlichen Aufgaben gemäß § 2 insbesondere durch ein Institut,<br />

das den Namen<br />

– <strong>Center</strong> <strong>for</strong> <strong>Financial</strong> <strong>Studies</strong> –<br />

an der Goethe-Universität<br />

trägt. Dieses wird im Folgenden „<strong>Center</strong>“ genannt.<br />

(2) Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben in der Fort- und Weiterbildung insbesondere durch die<br />

Veranstaltung von Kolloquien und Seminaren.<br />

(3) Das <strong>Center</strong> hat bis zu drei Direktoren. Diese werden auf Vorschlag des Fachbereichs<br />

Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom Kuratorium der Gesellschaft (§<br />

8) bestellt. Sie sollen Inhaber von für die Aufgaben des <strong>Center</strong>s zuständigen Professuren sein. Ihre<br />

Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie können im Einvernehmen mit dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften<br />

vom Kuratorium der Gesellschaft abberufen werden. Wiederbestellung ist möglich.<br />

(4) Die Direktoren tragen die ausschließliche Verantwortung für die wissenschaftliche Arbeit des <strong>Center</strong>s<br />

und wirken bei der Fort- und Weiterbildung mit. Die Direktoren nehmen eine geeignete Verteilung der<br />

Zuständigkeiten vor und können sich eine Geschäftsordnung geben.<br />

(5) Forschungsbeirat<br />

Die Gesellschaft hat einen Forschungsbeirat.


a) Er besteht aus mindestens sechs und bis zu zwölf Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied<br />

ordentlicher Professor des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-<br />

Universität, Frankfurt am Main ist.<br />

b) Der Forschungsbeirat soll den Verein, seine Direktoren und seinen Vorstand hinsichtlich der<br />

wissenschaftlichen Aktivitäten des <strong>Center</strong> <strong>for</strong> <strong>Financial</strong> <strong>Studies</strong> beraten, dessen Aktivitäten und<br />

Tätigkeitspläne bewerten und hierüber in geeigneter Form dem Vorstand berichten.<br />

c) Die Mitglieder des Forschungsbeirats werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren ernannt. Auch<br />

nach Ablauf dieser Zeit bleibt ein Mitglied des Forschungsbeirats so lange im Amt, bis ein Nachfolger<br />

bestellt ist. Ist ein Mitglied des Forschungsbeirats vorzeitig ausgeschieden, wird durch Beschluss des<br />

Vorstands für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt. Wiederwahl ist zulässig.<br />

(6) Programmbeirat<br />

Die Gesellschaft hat einen Programmbeirat.<br />

a) Er besteht aus mindestens sechs und bis zu zwölf Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied<br />

ordentlicher Professor des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-<br />

Universität, Frankfurt am Main ist.<br />

b) Der Programmbeirat soll das <strong>Center</strong> hinsichtlich der Aktivitäten im Bereich Weiterbildung beraten und<br />

dessen Aktivitäten und Tätigkeitspläne bewerten.<br />

c) Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren ernannt. Auch<br />

nach Ablauf dieser Zeit bleibt ein Mitglied des Programmbeirats so lange im Amt, bis ein Nachfolger<br />

bestellt ist. Ist ein Mitglied des Programmbeirats vorzeitig ausgeschieden, wird durch Beschluss des<br />

Vorstands für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt. Wiederwahl ist zulässig.<br />

§ 6 Organe<br />

Organe der Gesellschaft sind:<br />

die Mitgliederversammlung,<br />

das Kuratorium,<br />

der Vorstand und das Präsidium<br />

§ 7 Mitgliederversammlung<br />

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht in<br />

dieser Satzung ausdrücklich dem Vorstand oder dem Kuratorium vorbehalten sind. Sie setzt den jährlichen<br />

Mitgliedsbeitrag fest. Der Beitrag für juristische Personen beträgt ab 2002 Euro 1.500,-, für natürliche<br />

Personen Euro 100,-. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.<br />

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr - und zwar spätestens innerhalb von 6<br />

Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres (§ 11) - zusammen.<br />

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes, des Vorsitzenden des<br />

Kuratoriums oder eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.<br />

(4) Mitgliederversammlungen werden schriftlich mit mindestens 14-tägiger Frist unter Bekanntgabe der<br />

Tagesordnung durch den Vorstand einberufen.<br />

(5) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, wofür eine schriftliche<br />

Vollmacht notwendig ist.<br />

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden oder vertretenen Stimmen.


(7) Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen<br />

stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Beschlüsse, welche<br />

a) eine Satzungsänderung oder<br />

b) eine Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3<br />

der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.<br />

Änderungen der §§ 5, 7 (7) und 9 der Satzung bedürfen der Zustimmung des Fachbereichs<br />

Wirtschaftswissenschaften. Änderungen der §§ 8 und 9 der Satzung sowie dieser Zustimmungsregelung<br />

bedürfen der Zustimmung der <strong>Center</strong> <strong>for</strong> <strong>Financial</strong> <strong>Studies</strong>-Stiftung.<br />

Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit dem Finanzamt abzustimmen, so<br />

dass sie die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.<br />

Anträge gemäß a) und b) sind dem Vorstand einzureichen, der sie auf die Tagesordnung der nächsten<br />

Mitgliederversammlung setzt.<br />

(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Präsidiums oder im Fall seiner<br />

Verhinderung ein anderer von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter.<br />

§ 8 Kuratorium<br />

(1) Das Kuratorium besteht aus wenigstens zehn, höchstens fünfundzwanzig Mitgliedern. Diese werden<br />

von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bis zum Ablauf der Mitgliederversammlung,<br />

die über die Neuwahl beschließt, gewählt beziehungsweise bestätigt. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />

(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der zugleich Präsident des Instituts ist, und<br />

einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Kuratorium kann die Bearbeitung einzelner Aufgaben<br />

besonderen Ausschüssen übertragen, in die auch Nichtmitglieder des Kuratoriums berufen werden können.<br />

(3) Das Kuratorium wird regelmäßig vom Vorstand über die geplante und erfolgte wissenschaftliche Arbeit<br />

des Instituts unterrichtet; es kann bestimmte wissenschaftliche Arbeiten anregen und berät den Vorstand in<br />

allen Gesellschaftsangelegenheiten.<br />

(4) Das Kuratorium genehmigt den vom Präsidium der Gesellschaft bis zur Mitte des jeweils letzten<br />

Quartals des laufenden Geschäftsjahres für das neue Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplan und die<br />

Jahresrechnung im Einvernehmen mit der Stiftung für Kapitalmarkt<strong>for</strong>schung; seine Entscheidung muss<br />

vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung der Gesellschaft vorliegen.<br />

(5) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr vor der ordentlichen<br />

Mitgliederversammlung zusammen.<br />

(6) Der Vorstand der Gesellschaft nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.<br />

(7) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />

§ 9 Vorstand<br />

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünfzehn Mitgliedern, und zwar aus<br />

a) bis zu zehn Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt werden,<br />

b) dem Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolf-gang Goethe-Universität,<br />

c) den Direktoren des <strong>Center</strong>s,


d) einem Vertreter der Hessischen Landesregierung.<br />

(2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. (1) a) werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das<br />

Vorstandsmitglied nach Abs. (1) d wird von der Hessischen Landesregierung vorgeschlagen und muss von<br />

der Mitgliederversammlung bestätigt werden.<br />

(3) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. (1) a) und d) werden auf die Dauer von drei Jahren bis zum Ablauf<br />

der Mitgliederversammlung, die über die Neuwahl beschließt, gewählt beziehungsweise bestätigt. Eine<br />

Wiederwahl ist zulässig. Scheidet eines dieser Mitglieder vorzeitig aus, so wird von der nächsten<br />

Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.<br />

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für das Präsidium einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, die<br />

dem Kreis der Mitglieder zu Abs. (1) a) angehören sollen. Als weitere Mitglieder gehören dem Präsidium<br />

die Direktoren des <strong>Center</strong>s und der Vorsitzende des Kuratoriums an. Der Vorstand kann sich eine<br />

Geschäftsordnung geben.<br />

(5) Das Präsidium führt die Geschäfte der Gesellschaft. Jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten<br />

die Gesellschaft gemeinsam. Das Amt des Schatzmeisters wird von einem Mitglied des Präsidiums<br />

wahrgenommen.<br />

§ 10 Sitzungsprotokoll<br />

Die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane sind in Protokollen festzuhalten und jeweils vom Vorsitzenden<br />

bzw. Verhandlungsleiter und einem von ihm bei Sitzungsbeginn zu bestimmenden Protokollführer zu<br />

unterzeichnen.<br />

§ 11 Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />

§ 12 Einnahmen und Vermögen<br />

(1) Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich zusammen aus den<br />

a) Beiträgen der Mitglieder,<br />

b) freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder Dritter,<br />

c) Erträgen des Gesellschaftsvermögens,<br />

d) Zuwendungen der <strong>Center</strong> <strong>for</strong> <strong>Financial</strong> <strong>Studies</strong>-Stiftung,<br />

e) eventuellen Überschüssen aus dem Bereich Weiterbildung.<br />

(2) Die Gesellschaft darf ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies er<strong>for</strong>derlich<br />

ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (zweckgebundene<br />

Rücklage). Außerdem darf höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus<br />

Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden.<br />

(3) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes<br />

fällt ihr Vermögen an die J. W. Goethe-Universität zugunsten des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften,<br />

der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden<br />

hat.


(4) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt auch das<br />

vorhandene wissenschaftliche Material des Instituts und dessen Bibliothek der J. W. Goethe-Universität<br />

zugunsten des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften zu.<br />

§ 13 Übergangsregelung<br />

Alle Regelungen, die die <strong>Center</strong> <strong>for</strong> <strong>Financial</strong> <strong>Studies</strong>-Stiftung betreffen, werden erst wirksam, wenn das<br />

eingezahlte Stiftungskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt. Ausgenommen hiervon ist § 12 Abs. 1<br />

d), der mit Gründung der Stiftung zur Anwendung kommt.

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