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Merkblatt zur Inanspruchnahme der 10-%-Toleranzregelung

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<strong>Merkblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Inanspruchnahme</strong> <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

im Tierschutzrecht für Rin<strong>der</strong>, Schweine und Pferde.


1. Allgemein<br />

1.1. Gesetzliche Grundlage <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

1. Tierhaltungsverordnung zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

BGBl. II Nr. 219/20<strong>10</strong>, vom 8. Juli 20<strong>10</strong>.<br />

1.2. Wer ist davon betroffen<br />

Alle Haltungsanlagen von Rin<strong>der</strong>n, Schweinen und<br />

Pferden, die bereits vor dem 1.1. 2005 bestanden<br />

haben und die Bestimmungen <strong>der</strong> 1. Tierhaltungsverordnung<br />

nur unter <strong>der</strong> Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

<strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> erfüllen.<br />

1.3. Wo gilt die <strong>Toleranzregelung</strong> nicht mehr<br />

Für ab dem 1. Jänner 2005 durchgeführte Neu- und<br />

Umbauten bei Rin<strong>der</strong>n, Schweinen und Pferden.<br />

2. Meldung / Meldefristen<br />

Die <strong>10</strong> % Toleranzregel kann demnach nur bean-<br />

sprucht werden, wenn die Meldung vor dem<br />

Ablaufen <strong>der</strong> jeweiligen Übergangsfristen erfolgt.<br />

Melde- bzw. Übergangsfristen für Anlagen, die vor<br />

dem 1. 1. 2005 gebaut wurden:<br />

Wenn die Bestimmungen <strong>der</strong> bis 31.12.2004 gültigen<br />

Steirischen Nutztierhaltungsverordnung nicht<br />

eingehalten werden, gilt:<br />

Übergangsfrist bis Meldezeitpunkt<br />

Rin<strong>der</strong> 1.1.2012 31.12.2011<br />

Schweine 1.1.2013 31.12.2012<br />

Pferde 1.1.2020 31.12.2019<br />

Die <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> kann nur in Anspruch<br />

genommen werden, wenn dadurch den Tieren<br />

keine unnötigen Schmerzen, Leiden o<strong>der</strong> Schäden<br />

zugefügt werden und das Haltungssystem den physiologischen<br />

und ethologischen Bedürfnissen <strong>der</strong><br />

Tiere entspricht.<br />

1.4. Wann kann die <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> in<br />

Anspruch genommen werden?<br />

Die <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> kann in Anspruch<br />

genommen werden, wenn:<br />

a) gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen<br />

nicht berührt werden,<br />

b) das Wohlbefinden <strong>der</strong> Tiere auch im Falle <strong>der</strong><br />

Abweichung nicht eingeschränkt ist,<br />

c) <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche bauliche Anpassungsbedarf<br />

unverhältnismäßig ist und<br />

d) die Abweichung <strong>der</strong> Behörde vor dem in § 44<br />

Abs. 5 Z 4 Tierschutzgesetz jeweils festgelegten<br />

Zeitpunkt gemeldet wird.<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> bis 31.12.2004 gültigen Steirischen<br />

Nutztierhaltungsverordnung eingehalten<br />

werden, gilt:<br />

Übergangsfrist bis Meldezeitpunkt<br />

Rin<strong>der</strong> 1.1.2020 31.12.2019<br />

Schweine 1.1.2020 31.12.2019<br />

Pferde 1.1.2020 31.12.2019<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong><br />

verschiedenen Übergangsfristen wird empfohlen<br />

bei tatsächlichem Bedarf die Meldung auf Beanspruchung<br />

<strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> generell im<br />

Jahr 2011 zu tätigen.<br />

3. Anwendungsmöglichkeiten <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

Für die nachstehend angeführten Bereiche kann<br />

die <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

3.1. Rin<strong>der</strong>haltung<br />

3.1.1. Anbindehaltung<br />

3.1.1.1.Standmaße<br />

Bedeutung In den Stand reichende seitliche Standabgrenzungen sollen ein Liegen o<strong>der</strong><br />

Stehen in diagonaler Richtung Bedeutung verhin<strong>der</strong>n, D 6 Die sodass Futterbarnsohle sich Das die Tiere Anbinden nicht liegt gegen- bedeutet mindestens eine wesentliche <strong>10</strong> cm über Einschränkung dem Standniveau. für die Tiere.<br />

seitig behin<strong>der</strong>n und alle Tiere gleichzeitig liegen können. horizontale Bei zu weit in Spiel den <strong>der</strong> Anbindevorrichtung B Bewegungsmöglichkeit zu gering, ist ein artgemäßes & So<br />

Stand hineinreichenden Seitenbegrenzungen besteht die Gefahr, dass sich<br />

Rechtsnorm 1. ThVO, Anlage 2, 2.6.: Die Futterbarnsohle muss mindestens <strong>10</strong>,00 cm über de<br />

die Tiere beim Abliegen o<strong>der</strong> Aufstehen verletzen können. stehen, Abliegen und Liegen sowie Zurücktreten <strong>der</strong> Kühe für das Kote<br />

veau liegen.<br />

Erfüllt wenn Harnen <strong>der</strong> erheblich Barnsockel eingeschränkt, bei Kurzständen auch Verletzungen ab Standniveau sind nicht möglich. höher Ist ad<br />

Übergangsfrist bis spätestens 1. Jänner 2012: wenn die Seitenbegrenzungen den zuvor gültigen<br />

landesrechtlichen Bestimmungen Erhebung nicht entsprochen Spiel Die haben. <strong>der</strong> Höhe nicht Anbindevorrichtung <strong>der</strong> dicker Futterbarnsohle als 12 cm parallel ist. wird <strong>zur</strong> vermessen. Futterkrippe zu gering, könne<br />

B 6 Anbindestände Laut sind THVo mindestens sind folgende so breit Mindeststandmaße und so lang wie einzu- in Tabelle B 6 gefor<strong>der</strong>t.<br />

den.<br />

halten:<br />

Rechtsnorm 1. ThVO, Anlage 2, 4.2.1: Bei Anbindehaltung betragen die Mindestmaße:<br />

Standlänge Standlänge Standbreite<br />

Kurzstand Mittellangstand bis 300 kg 130 cm 160 cm 85 cm<br />

bis 400 kg 150 cm 185 cm <strong>10</strong>0 cm<br />

bis 550 kg 165 cm 200 cm 115 cm<br />

bis 700 kg 175 cm 2<strong>10</strong> cm 120 cm gelung kann die Höhe <strong>der</strong> Futterbarnsohle über dem<br />

über 700 kg 185 cm 220 cm 125 cm Standniveau <strong>der</strong> Tiere auf 9 cm reduziert werden.<br />

b) Massiver Barnsockel (nur in Kurzständen):<br />

Durch die Berücksichtigung <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-Toleranzrege- Ein massiver Barnsockel (Krippenmauer) darf laut<br />

lung ergeben sich folgende Toleranzmaße:<br />

THVo ab Standniveau <strong>der</strong> Tiere maximal 32 cm hoch<br />

und 12 cm dick sein.<br />

Standlänge Standlänge Standbreite<br />

Kurzstand Mittellangstand<br />

Durch die Berücksichtigung <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-Toleranzrege-<br />

bis 300 kg 117 cm 144 cm 76,5 cm lung kann <strong>der</strong> Barnsockel maximal 35,2 cm hoch und<br />

bis 400 kg 135 cm 166,5 cm 90 cm<br />

13,2 cm dick sein.<br />

bis 550 kg 148,5 cm 180 cm <strong>10</strong>3,5 cm<br />

bis 700 kg 157,5 cm 189 cm <strong>10</strong>8 cm<br />

über 700 kg 166,5 cm 198 cm 112,5 cm<br />

c) Bewegliche Barnabgrenzung (nur in Kurzständen):<br />

Bewegliche Barnabgrenzungen (Krippenbegrenzungen)<br />

aus elastischem Material dürfen laut THVo<br />

ab Standniveau <strong>der</strong> Tiere eine maximale Höhe von<br />

42 cm haben. Durch die <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

3.1.1.2. Seitliche Begrenzung<br />

kann die elastische Abgrenzung eine maximale<br />

Höhe von 46,2 cm aufweisen.<br />

Laut THVo dürfen bei <strong>der</strong> Anbindehaltung die starren<br />

Seitenabgrenzungen maximal<br />

70 cm in den Stand reichen.<br />

Durch die <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> kann die Abgren-<br />

29<br />

Standbreite<br />

o bis spätestens 1. Jänner 2012: wenn die Gewährleistung <strong>der</strong> gefor<br />

bis 300 kg 130 cm 160 cm 85 cm<br />

Bewegungsfreiheit<br />

Jungvieh bis<br />

nicht<br />

300 kg<br />

ohne bauliche<br />

max.26<br />

Maßnahme (z.B. Entfernen<br />

bis 400 kg 150 cm 185 cm <strong>10</strong>0 cm<br />

starren Jungvieh Halsrahmen bis 400 etc.) kg möglich ist. max.29<br />

bis 550 kg 165 cm 200 cm 115 cm<br />

bis 700 kg 175 cm 2<strong>10</strong> cm 120 cm Begriff Der „Futterbarnsohle“ Barnsockel sollte vgl. elastisch Glossar. ausgeführt werden (Gummisch<br />

über 700 kg 185 cm 220 B cm 3 125 cm Erfüllt<br />

Massive<br />

wenn<br />

Barnsockel<br />

die Futterbarnsohle<br />

(Krippenmauern) Kopfschwung beim mindestens<br />

in Aufstehen Kurzständen<br />

<strong>10</strong> und cm Abliegen sind<br />

über<br />

ab<br />

dem<br />

Standniveau nicht Standniveau zu behin<strong>der</strong>n höc<br />

1<br />

Gülleroste gelten nicht als Teil <strong>der</strong> Standlänge. 32 cm hoch und 12<br />

Selbstfütterung<br />

cm dick. te <strong>der</strong> Barnabgrenzung muss die tiefste soll keine Ebene scharfen <strong>der</strong> Futteraufnahme Kanten aufweisen, mind<br />

1. ThVO, Anlage 2, 2.1.1: Die Liegeflächen <strong>der</strong> Tiere müssen [...] so gestaltet sein, dass alle<br />

B Bewegungsmöglichkeit Tiere gleichzeitig & Sozialkontakt<br />

cm über den dem an <strong>der</strong> Standniveau Wamme zu liegen.) vermeiden.<br />

und ungehin<strong>der</strong>t liegen Rechtsnorm<br />

können.<br />

1. ThVO, Anlage 2, 4.2.1: Massive Barnsockel dürfen bei Kurzständen ab Standnivea<br />

Erhebung Es führt wird werden die Standlänge und die Standbreite Empfehlung Bedeutung gemessen. tens In 32,00 Laufställen Da cm im hoch Kurzstand und ist 12,00 zwischen das cm stark Fressen ebenem sein. und Futtertisch Liegen an und einem Standniveau Ort erfolgt<br />

Tierkategorie • Die Standbreite ist als Barnsockelhöhe<br />

Achsmaß zu verstehen ein Höhenunterschied<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

von<br />

an<br />

25<br />

eine<br />

bis<br />

artgemäße<br />

30 cm zu<br />

Futteraufnahme<br />

empfehlen. Das<br />

auch<br />

Fu<br />

d<br />

Erhebung Es wird <strong>der</strong> Barnsockel im Kurzstand ab Standniveau <strong>der</strong> Tiere verme<br />

• Die Standlänge bezeichnet [cm] die lichte Länge des mehrmals<br />

raum<br />

Standes, gemessen täglich<br />

für die<br />

nachgeschoben<br />

Kopfbewegung beim<br />

werden.<br />

Abliegen und Aufstehen ber<br />

Jungvieh von bis <strong>der</strong> 300 Barnsockelhinterkante kg max.34 bis zum Ende <strong>der</strong> Standfläche, werden. d. h. Zu hohe Krippenmauern führen zu unnatürlichen Bew<br />

max. 12<br />

bis <strong>zur</strong> Kotkante o<strong>der</strong> zum Beginn des Güllerostes. In Gülleroste Anbindeställen fen beim gelten Abliegen sollte und die Futterbarnsohle Aufstehen <strong>der</strong> Tiere nicht („pferdeartiges höher als 12 Auf cm<br />

Jungvieh nicht bis als 400 Teil kg <strong>der</strong> Standlänge. max.38<br />

dem Tier übermäßige beim Aufstehen Belastungen den artgemäßen des Bewegungsapparates Kopfschwung <strong>zur</strong> zu ermög Folge<br />

Bedeutung Da •im Beim Kurzstand Tiergewicht das Fressen ist vom und Einzeltier Liegen auszugehen.<br />

an einem Ort erfolgt, muss neben<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen an eine artgemäße Bedeutung Übergangsfrist Futteraufnahme auch Beim <strong>der</strong> bis Fressvorgang nötige spätestens Frei- 1. auf Jänner <strong>der</strong> Weide 2012. nehmen Rin<strong>der</strong> mit den Vor<strong>der</strong>e<br />

raum für die Kopfbewegung Standlänge beim Abliegen und Aufstehen ten berücksichtigt eine Schrittstellung ein. Beim Fressen am Fressgitter ist <strong>der</strong> W<br />

werden. Zu hohe Abschrankungen führen zu unnatürlichen Bewegungsabläu-<br />

schritt nicht möglich. Durch die hohe Anordnung <strong>der</strong> Futterbarnsoh<br />

fen beim Abliegen und Aufstehen <strong>der</strong> Tiere B 4 („pferdeartiges Bewegliche Aufstehen“), Barnabgrenzungen was<br />

(Krippenbegrenzungen) aus elastis<br />

übermäßigen Belastungen des Bewegungsapparates <strong>zur</strong> entsprechende Folge haben kann. Futtertrog- und Fressgittergestaltung ist eine große<br />

sind ab Standniveau maximal 42 cm hoch.<br />

Flexible Barnabgrenzungen erleichtern den Tieren beim weite Aufstehen bei den gleichzeitig Kopf- entspannter Körperhaltung möglich.<br />

schwung nach vorne und ermöglichen im Liegen auch eine bequeme Vor<strong>der</strong>beinstreckung.<br />

Übergangsfrist Rechtsnorm Bis spätestens 1. ThVO, Anlage 1. Jänner 2, 4.2.1. 2012 hat die Anpassung <strong>der</strong> Futterbarnso<br />

Barnsockel (Krippenmauer): bezeichnet die bauliche Abgrenzung zw<br />

Übergangsfrist Keine.<br />

erfolgen. Bewegliche Barnabgrenzungen aus elastischem Material dürfen ab Stan<br />

dem Futterbarn 42,00 cm hoch und <strong>der</strong> sein. Standfläche <strong>der</strong> Tiere.<br />

Die Höhenvermin<strong>der</strong>ung beweglicher Barnabgrenzungen stellt keine bauliche<br />

Maßnahme dar.<br />

26D<br />

7 Ein Erhebung Tier : Fressplatz- Es wird Verhältnis die Höhe von <strong>der</strong> beweglichen 1 : 1 (bei rationierter Barnabgrenzung Fütterung ab Standn ode<br />

begrenzter Futtervorlage) vermessen. bzw. 2,5 : 1 (bei ad libitum Fütterung bei ganztägig<br />

B 5 Bei Anbindehaltung reichen starre Seitenabgrenzungen maximal 70 cm in den Stand<br />

hinein.<br />

vorlage) wird nicht überschritten.<br />

Rechtsnorm 1. ThVO, Anlage 2, 4.2.1. Rechtsnorm 1. ThVO, Anlage 2, 2.6.: Bei <strong>der</strong> Fütterung von Rin<strong>der</strong>n in Gruppenhaltung ist sic<br />

Starre • Seitenbegrenzungen Eventuell vorhandene dürfen maximal einzelne 70,00 bauliche cm in den Elemente Stand hineinreichen. len, im dass vor<strong>der</strong>en jedes Drittel einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.<br />

Erhebung Es werden (z.B. die Säulen), Seitenbegrenzungen die die Standbreite vermessen. einschränken, dürfen bei <strong>der</strong> Mes-<br />

Werden Rin<strong>der</strong> in Gruppen rationiert o<strong>der</strong> unter zeitlich begrenzter Futtervorla<br />

sung nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn <strong>der</strong> Aufsteh- und Ablie-<br />

Dabei<br />

gevorgang,<br />

wird von <strong>der</strong><br />

das<br />

Barnsockelhinterkante<br />

Liege- und Fressverhalten<br />

(tierseitigen<br />

nicht<br />

Barnsockelkante)<br />

beeinträchtigt muss für jedes werden<br />

bis Tier ein Fressplatz <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

zum äußeren<br />

(siehe Zeichnung).<br />

Ende <strong>der</strong> Seitenbegrenzung nach hinten gemessen.<br />

Werden Rin<strong>der</strong> in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüt<br />

Max. Tier-Fressplatz-Verhältnis 42 cm<br />

von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.<br />

Tiergewicht Standlänge1<br />

Standlänge 1<br />

Standbreite<br />

max. 70<br />

Boxenlänge<br />

wandständig<br />

Boxenlänge<br />

gegenständig<br />

Boxen-<br />

breite<br />

bis 300 kg 190 cm 170 cm 85 cm<br />

Erfüllt wenn<br />

Empfehlung<br />

die starre Seitenbegrenzung maximal 70 cm in den Stand bis hineinreicht.<br />

400 kg 2<strong>10</strong> cm<br />

zung bis zu 77 cm hineinreichen.<br />

Starre Seitenbegrenzungen könnten durch flexible Textilgurte bis 550 o<strong>der</strong> kg Gummi- 230 cm<br />

3.1.1.3. bän<strong>der</strong> Sonstige ersetzt werden. Maße Diese veranlassen das Tier ebenfalls bis 700 zu kg einer gera- 240 cm<br />

190 cm<br />

2<strong>10</strong> cm<br />

220 cm<br />

<strong>10</strong>0 cm<br />

115 cm<br />

120 cm<br />

den Liegeposition, können aber weniger leicht zu Verletzungen über 700 am kg Tier füh- 260 cm<br />

ren.<br />

a) Futterbarnsohle:<br />

240 cm 125 cm<br />

Die<br />

Werden<br />

Futterbarnsohle<br />

starre Seitenbegrenzungen<br />

muss laut THVo 64 verwendet,<br />

mindestens<br />

sollten<br />

Bei<br />

diese<br />

<strong>Inanspruchnahme</strong><br />

höchstens<br />

<strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

0,7 x Wi<strong>der</strong>risthöhe ab Standniveau hoch sein. Sie sollten unterbrochen sein<br />

<strong>10</strong> (Sichtkontakt) cm über dem und Standniveau bis 40 cm über <strong>der</strong> Tiere Standniveau liegen. höchstens müssen 50 cm die in den Liegeboxen folgende Toleranzmaße<br />

Durch Stand die hineinreichen. <strong>Inanspruchnahme</strong> <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-Toleranzre- aufweisen:<br />

28<br />

Komfortverhalten (Sich-Belecken) und <strong>der</strong> Sozialkontakt zum Nachbar<br />

Empfehlung Für Jungvieh und Mastvieh sollten die Barnsockel niedriger au<br />

beeinträchtigt sein.<br />

mind. <strong>10</strong><br />

Übergangsfrist o Keine: wenn die Anbindevorrichtungen ohne bauliche Maßnahmen<br />

Tierkategorie Barnsockelhöhe<br />

genug eingestellt werden können.<br />

[cm]<br />

max. 32<br />

Erhebung Es ist die Anzahl <strong>der</strong> Tiere durch die Anzahl <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Verfügung s<br />

Fressplätze zu teilen.<br />

3.1.2. Laufstallhaltung Bewegliche Barnabgrenzungen: grenzen den Futterbarn von d<br />

In (Mutterkuh-)Herden mit unterschiedlichen Tierkategorien (Kühe,<br />

<strong>der</strong> Tiere ab. Sie sind flexibel ausgeführt und können z. B. aus<br />

Mastvieh, Zuchtstier) wird für die Berechnung des Tier : Fressplatz<br />

3.1.2.1. Liegeboxenlaufställe<br />

ähnlichem Material hergestellt sein.<br />

verhältnisses jedes Tier über 6 Monate einbezogen. Für jüngere T<br />

Erfüllt wenn Laut THVo sind folgende Mindestmaße bei den Lie-<br />

ein eigener die bewegliche Fressbereich Barnabgrenzung (Kälberschlupf ab mit Standniveau eigenem Fressgitter, nicht höher aH<br />

geboxen empfehlenswert. einzuhalten:<br />

Empfehlung Grundsätzlich Bei sind Gruppenhaltung bewegliche Barnabgrenzungen von Kälbern ohne gegenüber ihren Müt<br />

das gefor<strong>der</strong>te sockeln zu Tier bevorzugen. : Fressplatz-Verhältnis jedenfalls einzuhalten.<br />

Erfüllt wenn o bei Es rationierter ist darauf Fütterung zu achten, o<strong>der</strong> dass zeitlich die elastischen begrenzter Gummibän<strong>der</strong> Futtervorlage an<br />

Tier keine ein Fressplatz scharfen Kanten <strong>zur</strong> Verfügung aufweisen, steht. um Verletzungen für die Tie<br />

o bei den. ad Außerdem libitum Fütterung sollten sie bei für ganztägiger jeden Kuhplatz Futtervorlage eingeschnitten minde w<br />

Fressplatz eine ausreichende für 2,5 Tiere Verformbarkeit <strong>zur</strong> Verfügung <strong>der</strong> steht Krippenwand gegeben i<br />

Für Jungvieh und Mastvieh sollten die Barnabgrenzungen nied


Erhebung<br />

Tiere gleichzeitig und ungehin<strong>der</strong>t liegen können.<br />

Dies gilt für Tiere über 6 Monate.<br />

Es wird die Liegeboxenlänge und Liegeboxenbreite vermessen.<br />

• Die Liegeboxenbreite ist als Achsmaß zu verstehen.<br />

• Die Liegeboxenlänge wird vom vor<strong>der</strong>en Boxenende bis <strong>zur</strong> Kotkante<br />

bzw. Boxenlänge <strong>zur</strong> Streuschwellenaußenkante Boxenlänge Boxen- gemessen. Bei gegenständigen<br />

gleich wandständig langen Liegeboxen gegenständig wird breite von einer Kotkante (Streuschwellenau-<br />

bis 300 kg ßenkante) 171 cm <strong>zur</strong> gegenüberliegenden 153 cm 76,5 cm gemessen und das Ergebnis durch 2<br />

bis 400 kg dividiert. 189 cm 171 cm 90 cm<br />

bis 550 kg 207 cm 189 m <strong>10</strong>3,5 cm<br />

bis • 700 kg Beim Tiergewicht 216 cm ist 198 vom cm Durchschnittsgewicht <strong>10</strong>8 cm<br />

<strong>der</strong> 50 % schwersten Tie-<br />

über 700 re kg <strong>der</strong> Gruppe 234 cm auszugehen. 216 cm 112,5 cm Grafik <strong>zur</strong> Laufstallhaltung<br />

34<br />

Boxenlänge (wandständig)<br />

Boxenlänge 2<br />

Boxenlänge 1<br />

Boxenlänge (gegenständig)<br />

3.1.2.2. Fressgang / Laufgang<br />

3.1.2.3. Fressplatzbreite<br />

• Einzelne bauliche Elemente im vor<strong>der</strong>en Drittel (z.B. Säulen), die die<br />

Standbreite einschränken, dürfen bei <strong>der</strong> Messung nur dann unberücka)<br />

Fressgangbreite:<br />

Die Mindestmaße für Fressplatzbreiten laut THVo<br />

Die Fressgänge in Liegeboxenlaufställen müssen sowie bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

laut THVo für Kühe und Mutterkühe mindestens 320<br />

cm und für alle übrigen Rin<strong>der</strong> angemessen breit<br />

sind <strong>der</strong> unten angeführten Tabelle zu entnehmen.<br />

sein. Das Toleranzmaß beträgt bei <strong>der</strong> Fressgangbreite<br />

mindestens 288 cm.<br />

Tiergewicht *<br />

bis 150 kg<br />

bis 220 kg<br />

THVo<br />

40 cm<br />

45 cm<br />

<strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

36 cm<br />

40,5 cm<br />

bis 350 kg 55 cm 49,5 cm<br />

b) Laufgangbreite:<br />

bis 500 kg 60 cm 54 cm<br />

Die Laufgänge in Liegeboxenlaufställen müssen<br />

bis 650 kg 65 cm<br />

über 650 kg 75 cm<br />

laut THVo für Kühe und Mutterkühe mindestens 250<br />

* im Durchschnitt <strong>der</strong> Gruppe<br />

cm und für alle übrigen Rin<strong>der</strong> angemessen D Tränke breit & Fütterung<br />

sein<br />

58,5 cm<br />

67,5 cm<br />

Das Toleranzmaß beträgt bei <strong>der</strong> Laufgangbreite<br />

mindestens 225 cm.<br />

Fressplatzbreite<br />

c) Erleichterungen für die Fressgang- und Laufgang-<br />

breiten:<br />

Wenn keine Sackgassen entstehen, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Laufstall<br />

einen Zugang zu einem Auslauf aufweist, o<strong>der</strong><br />

jeweils nach maximal <strong>10</strong> Liegeboxen ein Quergang<br />

vorhanden ist, o<strong>der</strong> einreihige Liegeboxenlaufställe<br />

mit Selbstfangfressgittern ausgestattet sind, gelten<br />

laut THVo für Kühe und Mutterkühe die Fressgangbreite<br />

von mindestens 280 cm und Laufgangbreite<br />

von mindestens 220 cm.<br />

3.1.3. Spaltenböden<br />

Der Boden im Tierbereich muss so gestaltet sein,<br />

das die Tiere keine Verletzungen o<strong>der</strong> Schmerzen<br />

erleiden. Spaltenböden aus Beton müssen aus Flä-<br />

Erfüllt wenn bei Betonspaltenböden, Kunststoff- o<strong>der</strong> Metallrosten die maximalen Spaltenbreiten<br />

nicht überschritten werden.<br />

Empfehlung Sog. „Nasen“ sollen insgesamt kleiner als die vorgeschriebene maximale<br />

Spaltenbreite ausgeführt werden, damit beim Einbau keine Überschreitung<br />

<strong>der</strong> maximalen Spaltenbreite zustande kommt (ist bei <strong>der</strong> Herstellung zu be-<br />

chenelementen hergestellt und so ausgeführt sein,<br />

achten).<br />

dass keine durchgehenden Schlitze entstehen.<br />

3.2 Schweinehaltung<br />

Bedeutung Eine zu geringe Auftrittsbreite in Verbindung mit einer zu großen Spaltenweite<br />

bewirkt eine Erhöhung <strong>der</strong> Druckbelastung <strong>der</strong> Klaue und führt damit zu<br />

einer erhöhten Gefahr von Klauenerkrankungen bzw. -verletzungen. Bei zu<br />

großen Spalten besteht die Gefahr, dass die Klauen in den Spalt abkippen<br />

und die Verletzungsgefahr somit erheblich ansteigt.<br />

3.2.1. Einzelstandhaltung<br />

a) Spaltenbreite:<br />

Übergangsfrist o Keine: wenn durch den Austausch einzelner Elemente o<strong>der</strong> die Anpas-<br />

Die maximale Spaltenbreite sung laut von schlecht THVo verlegten sowie Spaltenelementen bei Die die Einzelstandhaltung Einhaltung <strong>der</strong> gefor- ist laut THVo nur gestattet,<br />

<strong>der</strong>ten Spaltenbreite möglich ist.<br />

Anwendung <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> sind <strong>der</strong> wenn weniger als <strong>10</strong> Sauen am Betrieb gehalten<br />

o bis 1. Jänner 2012: wenn <strong>der</strong> gesamte Spaltenboden ausgetauscht werden<br />

muss und die Spaltenbreite den zuvor gültigen landesrechtlichen<br />

unten angeführten Tabelle zu Bestimmungen entnehmen. nicht entsprochen hat. werden und die Sau sich in <strong>der</strong> Bucht ungehin<strong>der</strong>t<br />

o bis 1. Jänner 2020: wenn <strong>der</strong> gesamte Spaltenboden umdrehen ausgetauscht kann. werden<br />

muss und die Spaltenbreite den zuvor gültigen landesrechtlichen<br />

THVo Bestimmungen entsprochen <strong>10</strong>-%- hat. Für Sauen und Jungsauen sowie weibliche Zucht-<br />

<strong>Toleranzregelung</strong><br />

A 8 Betonspaltenböden haben eine Auftrittsbreite von mind. 80 läufer mm.<br />

Rin<strong>der</strong> bis 200 kg 25 mm 27,5 mm kurz vor dem Decken sind laut THVO folgende<br />

Rin<strong>der</strong> über 200 Rechtsnorm 1. ThVO, Anlage 2, 2.1.2: Die Auftrittsbreite dieser Böden muss mindestens 80 mm betragen.<br />

kg 35 mm 38,5 mm Maße vorgeschrieben:<br />

Erhebung Überprüfen Sie die Auftrittsbreite des Betonspaltenbodens an mehreren Stel-<br />

A Bodenbeschaffenheit Mutterkühe mit Kälbern 30 len mm (Gesamtsituation). 33,0 mm<br />

A Bodenbeschaffenheit<br />

Breite Länge*<br />

A 11 Holzlattenroste werden nicht mehr neu eingebaut.<br />

Jungsauen 60 cm 170 cm<br />

Sauen 65 cm 190 cm<br />

Rechtsnorm 1. ThVO, Anlage 2, 2.1.2: Holzlattenroste dürfen nicht mehr neu eingebaut werden.<br />

* Feststellung <strong>der</strong> Länge: ab Trogkante bis Ende Kastenstand<br />

Erhebung Überprüfen Sie, ob seit dem 1.1.2005 Holzlattenroste im Stall eingebaut<br />

wurden, mit denen die Kälber in Berührung kommen.<br />

Durch die <strong>Inanspruchnahme</strong> <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-Toleranzre-<br />

Wenn ein Holzlattenrost als Untergrund für eine dicke Strohdecke dient (weigelung<br />

sind folgende Mindestmaße einzuhalten:<br />

che, trockene Liegefläche), ist <strong>der</strong> Rost als Trag- und Drainageelement zu<br />

Erfüllt wenn bei Betonspaltenböden, Erfüllt Kunststoff- wenn o<strong>der</strong> die Auftrittsbreite Metallrosten von die Beton-Spaltenböden maximalen Spal- mindestens 80 mm beträgt.<br />

tenbreiten b) verstehen Auftrittsbreite:<br />

nicht überschritten (Kälber kommen werden. nicht damit nicht in Berührung).<br />

Bedeutung Eine zu geringe Auftrittsbreite in Verbindung mit einer zu großen Spaltenwei-<br />

Breite Länge*<br />

Erfüllt Empfehlung wenn Sog. Laut Holzlattenroste „Nasen“ THVo sollen muss insgesamt nicht die mehr Auftrittsbreite kleiner neu als die eingebaut vorgeschriebene bei Betonspal- werden. maximale<br />

Spaltenbreite ausgeführt werden, damit beim Einbau keine Überschreitung Jungsauen 19 54 cm 153 cm<br />

Empfehlung <strong>der</strong> tenböden Holzlattenroste maximalen mindestens Spaltenbreite sollten zustande 80 durch mm kommt betragen. tiergerechtere (ist bei <strong>der</strong> Herstellung planbefestigte zu be- Sauen Böden ersetzt 58,5 o- cm 171 cm<br />

achten).<br />

Wird <strong>der</strong> dick die eingestreut <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> werden. berücksichtigt, * Feststellung <strong>der</strong> Länge: ab Trogkante bis Ende Kastenstand<br />

Bedeutung Eine zu geringe Auftrittsbreite in Verbindung mit einer zu großen Spaltenwei-<br />

Bedeutung te müssen Gefahr bewirkt eine des Auftrittsbreiten Erhöhung Ausrutschens <strong>der</strong> Druckbelastung von auf mindestens nassen, <strong>der</strong> Klaue und rutschigen 72 führt mm damit zu Holzlattenrosten, Verlet-<br />

einer erhöhten Gefahr von Klauenerkrankungen bzw. -verletzungen. Bei zu<br />

großen vorhanden zungsgefahr.<br />

Spalten sein. besteht die Gefahr, dass die Klauen in den Spalt abkippen 3.2.2. Abferkelbuchten<br />

und die Verletzungsgefahr somit erheblich ansteigt.<br />

Übergangsfrist Der Neueinbau von Holzlattenrosten ist seit 1. Jänner 2005 verboten. Bereits<br />

Übergangsfrist o Keine: wenn durch den Austausch einzelner Elemente o<strong>der</strong> die Anpas-<br />

vor sung diesem von schlecht Termin verlegten bestehende Spaltenelementen Holzlattenroste die Einhaltung <strong>der</strong> dürfen gefor-<br />

c) Gülleroste in <strong>der</strong> Anbindehaltung:<br />

Laut<br />

weiter<br />

THVo<br />

verwendet<br />

müssen Abferkelbuchten so gebaut sein,<br />

werden, <strong>der</strong>ten Spaltenbreite wenn sie möglich allen ist. an<strong>der</strong>en rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Bodenbe-<br />

o Laut schaffenheit bis 1. THVo Jänner ist 2012: entsprechen.<br />

eine wenn Spaltenbreite <strong>der</strong> gesamte Spaltenboden (Schlitzweite) ausgetauscht von wer- dass die Ferkel ungehin<strong>der</strong>t gesäugt werden könden<br />

muss und die Spaltenbreite den zuvor gültigen landesrechtlichen<br />

maximal Bestimmungen 40 nicht mm entsprochen zulässig hat. und die Auftrittsbreite nen und dass die Schweine Zugang zu einem grö-<br />

A 12 Gülleroste in o (Stegbreite) <strong>der</strong> bis 1. Anbindehaltung Jänner 2020: muss wenn mindestens <strong>der</strong> haben gesamte Spaltenboden eine 25 mm maximale betragen.<br />

ausgetauscht Spaltenbreite werßenmäßig (Schlitzweite) angemessenen Liegebereich haben. Es<br />

den muss und die Spaltenbreite den zuvor gültigen landesrechtlichen<br />

von 40 mm und eine Wird Bestimmungen Mindeststegbreite die <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> entsprochen hat. von 25 mm. berücksichtigt, müssen alle Schweine gleichzeitig liegen können<br />

Rechtsnorm beträgt die maximal zulässige Spaltenbreite 44 mm Die Mindestflächen laut THVo sowie bei Anwen-<br />

A 8 Betonspaltenböden 1. ThVO, haben Anlage eine Auftrittsbreite 2, 2.1.2: In von Ställen mind. mit 80 Anbindehaltung mm.<br />

sind Gülleroste mit einer maximalen<br />

und Spaltenbreite die Auftrittsbreite von 40 mm und muss einer mindestens Mindeststegbreite 22,5 von mm 25 mm dung zulässig. <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> sind <strong>der</strong> unten<br />

Rechtsnorm 1. ThVO, Anlage 2, 2.1.2: Die Auftrittsbreite dieser Böden muss mindestens 80 mm betragen.<br />

Erhebung betragen. Messen Sie die Stegbreite und Spaltenbreite <strong>der</strong> Gülleroste. angeführten Tabelle zu entnehmen.<br />

Erhebung Überprüfen Sie die Auftrittsbreite des Betonspaltenbodens an mehreren Stellen<br />

(Gesamtsituation).<br />

• Die Mindestmaße können für den einzelnen Fressplatz bei rationierter<br />

Fütterung um bis zu <strong>10</strong> % reduziert werden, wenn die gesamte Fressgitterlänge<br />

dem Produkt aus <strong>der</strong> Tierzahl multipliziert mit den Fressplatzbreiten<br />

entspricht. Dies kann z. B. aufgrund <strong>der</strong> Stützenstellung im<br />

Fressgitterbereich erfor<strong>der</strong>lich werden.<br />

• Bei fehlen<strong>der</strong> Fressplatzunterteilung (z. B. Nackenriegel) ist die gesamte<br />

Fressplatzlänge zu messen und durch die Anzahl <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Fress-<br />

Tiergewicht* THVo <strong>10</strong>-%-<br />

<strong>Toleranzregelung</strong><br />

bis <strong>10</strong> kg 4 m² 3,6 m²/Sau<br />

über <strong>10</strong> kg 5 m² 4,5 m²/Sau<br />

* im Durchschnitt <strong>der</strong> Gruppe<br />

Geschlossener Anteil in Abferkelbuchten<br />

Tiergewicht* Geschl. <strong>10</strong>-%-<br />

Fläche in m² <strong>Toleranzregelung</strong><br />

Erfüllt wenn<br />

Bedeutung<br />

die Auftrittsbreite von Beton-Spaltenböden mindestens 80 mm beträgt.<br />

Eine zu geringe Auftrittsbreite in Verbindung mit einer zu großen Spaltenwei-<br />

Ferkel bis <strong>10</strong>kg<br />

Ferkel über <strong>10</strong>kg<br />

1,34 m²<br />

1,67 m²<br />

1,21 m²<br />

1,50 m²<br />

Erfüllt wenn<br />

* im Durchschnitt <strong>der</strong> Gruppe<br />

3.1.4. Die maximale Fensterfläche Spaltenbreite von 40 mm und die Mindeststegbreite 19<br />

von 25<br />

mm eingehalten werden.<br />

3.2.3. Bodenbeschaffenheit<br />

Empfehlung Steht Als vorteilhaft den Tieren haben kein ständiger sich Gülleroste Zugang erwiesen, ins Freie <strong>zur</strong> die eine Wabenstruktur auf-<br />

Verfügung, weisen und müssen damit den Ställe Tieren laut eine THVo bessere Fenster Auftrittsfläche o<strong>der</strong> Die Böden bieten. müssen rutschfest sein und dürfen keine<br />

Bedeutung sonstige Das Auftreten offene auf o<strong>der</strong> schmale transparente Stege und Flächen, breite durch Spalten wesentlichen verursacht erheblichen Unebenheiten aufweisen. Sie müs-<br />

die<br />

Druck<br />

Tageslicht<br />

auf die<br />

einfallen<br />

Klauen und<br />

kann,<br />

kann<br />

im<br />

Klauenerkrankungen<br />

Ausmaß von min-<br />

<strong>zur</strong> Folge haben.<br />

sen so gestaltet sein, dass die Schweine keine Ver-<br />

Übergangsfrist destens bis 1. Jänner 3 % <strong>der</strong> 2012: Stallbodenfläche wenn Gülleroste aufweisen. vollständig ausgetauscht letzungen werden o<strong>der</strong> Schmerzen müs- erleiden.<br />

sen.<br />

Bei <strong>Inanspruchnahme</strong> <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

kann das Mindestfensterflächen-Ausmaß auf 2,7 a) Betonspalten:<br />

% <strong>der</strong> Stallbodenfläche reduziert werden.<br />

Die maximalen Spaltenbreiten für Saug-, Absatzfer


kel und Eber laut THVo sowie bei Anwendung <strong>der</strong><br />

<strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> sind <strong>der</strong> unten angeführten<br />

Tabelle zu entnehmen.<br />

THVo <strong>10</strong>-%-Toleranzgregelung<br />

Saugferkel <strong>10</strong> mm 11 mm<br />

Absetzferkel 13 mm 14 mm<br />

Eber 20 mm 22 mm<br />

b) Kunststoff und Metallroste:<br />

Kunststoff- und Metallroste dürfen laut THVO bei<br />

Saugferkeln eine Spaltenbreite von<br />

<strong>10</strong> mm und bei Absetzferkeln eine Spaltenbreite von<br />

12 mm nicht überschreiten. Bei Gussrosten gilt ein<br />

fertigungsbedingter Abweichungsspielraum von<br />

+/- 0,5 mm. Durch die Anwendung <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

können Kunststoff- und Metallroste<br />

bei Saugferkel eine Spaltenbreite von maximal 11<br />

mm und bei Absetzferkel eine Spalten-breite von<br />

maximal 13,2 mm aufweisen.<br />

c) Auftrittsbreite (gilt nur für Eberhaltung)<br />

Die Mindest-Auftrittsbreite bei Betonspaltenböden<br />

in <strong>der</strong> Eberhaltung ist in <strong>der</strong> THVo mit mindestens 80<br />

mm definiert. Bei Berücksichtigung <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

muss die Auftrittsbreite mindestens<br />

72 mm aufweisen.<br />

3.2.4. Fressplatzbreite<br />

Die Mindest-Fressplatzbreiten laut THVo sowie bei<br />

Anwendung <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> sind <strong>der</strong><br />

unten angeführten Tabelle zu entnehmen.<br />

Fressplatzbreite*<br />

THVo <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

bis 15 kg 12 cm <strong>10</strong>,80 cm<br />

bis 30 kg 18 cm 16,20 cm<br />

bis 40 kg 21 cm 18,90 cm<br />

bis 50 kg 24 cm 21,60 cm<br />

bis 60 kg 27 cm 24,30 cm<br />

bis 85 kg 30 cm 27,00 cm<br />

bis 1<strong>10</strong> kg 33 cm 29,70 cm<br />

Jungsauen, Sauen u. Eber 40 cm 36,00 cm<br />

* im Durchschnitt <strong>der</strong> Gruppe<br />

Absetzferkel, Mast-<br />

schweine, Zuchtläufer<br />

3.2.5. Fensterfläche<br />

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie <strong>zur</strong><br />

Verfügung, müssen Ställe laut THVo Fenster o<strong>der</strong><br />

sonstige offene o<strong>der</strong> transparente Flächen, durch<br />

die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens<br />

3 % <strong>der</strong> Stallbodenfläche aufweisen.<br />

Bei <strong>Inanspruchnahme</strong> <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

kann das Mindestfensterflächen-Ausmaß auf 2,7<br />

% <strong>der</strong> Stallbodenfläche reduziert werden.<br />

3.3. Pferdehaltung<br />

Die <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> kann nur in Anspruch<br />

genommen werden, wenn dadurch den Tieren<br />

keine unnötigen Schmerzen, Leiden o<strong>der</strong> Schäden<br />

zugefügt werden. Das Haltungssystem muss den<br />

physiologischen und ethologischen Bedürfnissen<br />

<strong>der</strong> Tiere entsprechen.<br />

Für die nachstehend angeführten Bereiche kann<br />

die <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

3.3.1. Einzelboxen<br />

Die Mindestmaße für Einzelboxen und für die kür-<br />

zeste Seite <strong>der</strong> Box laut THVo sowie bei Anwendung<br />

<strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> sind <strong>der</strong> unten angeführten<br />

Tabelle zu entnehmen.<br />

3.3.2. Fensterfläche<br />

Steht den Tieren laut THVo kein ständiger Zugang<br />

ins Freie <strong>zur</strong> Verfügung, müssen Ställe Fenster o<strong>der</strong><br />

sonstige offene o<strong>der</strong> transparente Flächen, durch<br />

die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens<br />

3 % <strong>der</strong> Stallbodenfläche aufweisen.<br />

Bei <strong>Inanspruchnahme</strong> <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

kann das Mindestfensterflächen-Ausmaß auf 2,7 %<br />

<strong>der</strong> Stallbodenfläche reduziert werden.<br />

THVo <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

Größe <strong>der</strong> Tiere Boxenfläche Kürzeste Seite Boxenfläche Kürzeste Seite<br />

in m²/Tier * in cm in m²/Tier * in cm<br />

STM bis 120 cm 6 180 5,4 162<br />

STM bis 135 cm 7,5 200 6,75 180<br />

STM bis 150 cm 8,5 220 7,65 198<br />

STM bis 165 cm <strong>10</strong> 250 9 225<br />

STM bis 175 cm 11 260 9,9 234<br />

STM bis 185 cm 12 270 <strong>10</strong>,8 243<br />

STM über 185 cm 14 290 12,6 261<br />

*Gilt auch für Stuten mit Fohlen bis zum Absetzen o<strong>der</strong> für zwei Fohlen bis zu einem Alter von einem Jahr STM = Stockmaß<br />

4. Überprüfung/ Selbstevaluierung<br />

Überprüfung <strong>der</strong> Maße im Stall<br />

Die für Rin<strong>der</strong>, Schweine und Pferde angegebenen<br />

Bereiche und Maße laut Bundestierschutzgesetz<br />

und die <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> sind im Stall auf<br />

ihre Einhaltung zu überprüfen. Werden die Maße<br />

des Bundestierschutzgesetzes erreicht, ist keine<br />

Meldung erfor<strong>der</strong>lich. Wenn die Maße laut Bundestierschutzgesetz<br />

nicht erreicht werden und die<br />

Abweichung innerhalb <strong>der</strong> Toleranzgrenze liegt, ist<br />

jedenfalls eine Meldung vor Ablauf <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Übergangsfrist erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Beispiel:<br />

Die von Landwirt A gemessene Standlänge des<br />

Kurzstandes für eine Kuh mit über 700 kg beträgt<br />

170 cm. Aus dem <strong>Merkblatt</strong> ist ersichtlich, dass die<br />

Standlänge Kurzstand für Tiere über 700 kg im Kurzstand<br />

mindestens 185 cm betragen muss. Werden<br />

von den gefor<strong>der</strong>ten 185 cm zehn Prozent Toleranz<br />

abgezogen, kann die Standlänge auf 166,5 cm reduziert<br />

werden. Da <strong>der</strong> Landwirt die Maße des Bundestierschutzgesetzes<br />

nicht erreicht, aber innerhalb<br />

<strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> bleibt, ist eine Meldung<br />

vor Ablauf <strong>der</strong> Übergangsfrist erfor<strong>der</strong>lich.<br />

4.2. Möglichkeit <strong>der</strong> Meldung im Rahmen des<br />

Mehrfachantrages bis 16. Mai 2011<br />

Stellt <strong>der</strong> Betrieb beim Abmessen <strong>der</strong> in Frage<br />

kommenden Haltungseinrichtungen fest, dass er<br />

zumindest in einem Bereich die <strong>10</strong>-%-Toleranzrege-<br />

lung beansprucht, kann er das Meldeformular unab-<br />

hängig vom Auslaufen <strong>der</strong> jeweiligen Übergangs-<br />

frist im Rahmen <strong>der</strong> Mehrfachantragsstellung 2011<br />

bis längstens 16. Mai 2011 bei <strong>der</strong> Bezirkskammer<br />

abgeben. Die Bezirkskammer wird die gesammelten<br />

Meldeformulare an das Veterinärreferat <strong>der</strong><br />

Bezirkshauptmannschaft weiterleiten. Nach diesem<br />

Zeitpunkt hat die Abgabe <strong>der</strong> Meldung direkt<br />

im Veterinärreferat zu erfolgen.<br />

4.3. Erhöhtes Kontrollrisiko<br />

Für jene Betriebe die eine Meldung für die Inan-<br />

spruchnahme <strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-Toleranzregel abgeben<br />

besteht laut Tierschutzkontrollverordnung ein<br />

erhöhtes Kontrollrisiko. Einer bedarfsgerechten<br />

Antragstellung kommt daher eine beson<strong>der</strong>e<br />

Bedeutung zu.<br />

4.4. Betriebe außerhalb <strong>der</strong> angegebenen Tole-<br />

ranzwerte<br />

Entsprechen die am Betrieb vorhandenen Anlagen<br />

und Haltungseinrichtungen auch unter Zuhilfenahme<br />

<strong>der</strong> <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong> nicht den gesetzlichen<br />

Bestimmungen ist vor Ablauf <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Übergangsfrist die Bestimmung des Bundestierschutzgesetzes<br />

einzuhalten. Die <strong>10</strong>-%-<strong>Toleranzregelung</strong><br />

kommt nicht <strong>zur</strong> Anwendung.


5. Ansprechpartner<br />

Landwirtschaftskammer Steiermark<br />

für die Bereiche<br />

Rin<strong>der</strong>: Tel. 0316/8050-1221<br />

Tel. 03172/2684-5633 o<strong>der</strong> 5634<br />

Schweine: Tel. 03112/7737-8041<br />

Pferde: Tel. 03572/82142-4744<br />

alle Tierarten: Tel. 0316/8050-1417<br />

Amt <strong>der</strong> Steiermärkischen Landesregierung:<br />

Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur<br />

Dr.-Theodor-Körner-Straße 34, 8601 Bruck/Mur,<br />

Tel.: 03862/899 -160<br />

Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg<br />

Kirchengasse 12, 8530 Deutschlandsberg,<br />

Tel.: 03462/2606 -260 o<strong>der</strong> -262<br />

Bezirkshauptmannschaft Feldbach<br />

Bismarckstraße 11 – 13, 8330 Feldbach,<br />

Tel.: 03152/2511 -260 o<strong>der</strong> -263 o<strong>der</strong> 264<br />

Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld<br />

Realschulstraße 1, 8230 Fürstenfeld,<br />

Tel.: 03382/5025 -260<br />

Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung<br />

Bahnhofgürtel 85/III, 8021 Graz,<br />

Tel.: 0316/7075 -660 o<strong>der</strong> -662 o<strong>der</strong> -663<br />

Bezirkshauptmannschaft Hartberg<br />

Rochusplatz 2, 8230 Hartberg,<br />

Tel.: 03332/606 -260 o<strong>der</strong> -263 o<strong>der</strong> -265<br />

Bezirkshauptmannschaft Judenburg<br />

Kapellenweg 11, 8750 Judenburg,<br />

Tel.: 03572/83201 -260 o<strong>der</strong> -275<br />

Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld<br />

Anton-Regner-Straße 2, 8720 Knittelfeld,<br />

Tel.: 03512/83141 -260<br />

Bezirkshauptmannschaft Leibnitz<br />

Schmiedgasse 17-19, 8430 Leibnitz,<br />

Tel.: 03452/82911 -265 o<strong>der</strong> -266 o<strong>der</strong> -267<br />

Bezirkshauptmannschaft Leoben<br />

Peter-Tunner-Straße 6, 8700 Leoben,<br />

Tel.: 03842/45571-260<br />

Bezirkshauptmannschaft Liezen<br />

Hauptplatz 12, 8940 Liezen,<br />

Tel.: 03612/2801 -260 o<strong>der</strong> -264<br />

Politische Expositur Gröbming<br />

Hauptplatz 213, 8962 Gröbming,<br />

Tel.: 03685/22136 -260<br />

Bezirkshauptmannschaft Murau<br />

Bahnhofviertel 7, 8850 Murau,<br />

Tel.: 03532/2<strong>10</strong>1 -260<br />

Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag<br />

DDr.-Alfred-Schachner-Platz 1, 8680 Mürzzuschlag,<br />

Tel.: 03852/2<strong>10</strong>4 -260<br />

Bezirkshauptmannschaft Radkersburg<br />

Hauptplatz 34, 8490 Bad Radkersburg,<br />

Tel.: 03476/4004 -260<br />

Bezirkshauptmannschaft Voitsberg<br />

Schillerstraße <strong>10</strong>, 8570 Voitsberg,<br />

Tel.: 03142/21520 -260<br />

Bezirkshauptmannschaft Weiz<br />

Birkfel<strong>der</strong> Straße 28, 8160 Weiz,<br />

Tel.: 03172/600 -260 o<strong>der</strong> -261<br />

Magistrat <strong>der</strong> Stadt Graz<br />

Lagergasse 132, 8020 Graz,<br />

Tel.: 0316/872 -3280 /-3285 /-3286 o<strong>der</strong> -3287<br />

Impressum:<br />

Landwirtschaftskammer Steiermark , 80<strong>10</strong> Graz, Hamerlinggasse 3, Tel. 0316/8050, www.lk-stmk.at<br />

in Zusammenarbeit mit dem Amt <strong>der</strong> Steiermärkischen Landesregierung,<br />

FA <strong>10</strong> A - Agrarrecht und ländliche Entwicklung und FA 8 C – Veterinärwesen<br />

Februar 2011

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