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Richtig abrechnen – nur wie? Neue ... - Anwalt-Suchservice

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Euro 7,20<br />

www.anwaltsreport.de<br />

PVSt. 42666<br />

<strong>Anwalt</strong>sreport<br />

Das Magazin für die moderne Kanzlei<br />

Ausgabe 5/2007 Oktober 2007<br />

IT-Sicherheit<br />

Angst vor<br />

Blackberrys,<br />

Spam und<br />

falschen<br />

Abmahnungen?<br />

Internet Berufsrecht Kanzlei<br />

<strong>Anwalt</strong>srankings sind auf<br />

dem Vormarsch<br />

Beim Fremdbesitzverbot<br />

scheiden sich die Geister<br />

<strong>Richtig</strong> <strong>abrechnen</strong> - neue<br />

Urteile zum RVG


Sie wollen doch ein<br />

guter <strong>Anwalt</strong> werden.<br />

Wie gut ein <strong>Anwalt</strong> wirklich ist,<br />

zeigt sich immer erst, wenn er die<br />

Ansprüche seiner Mandanten auch<br />

durchzusetzen versteht. Dafür<br />

muss er sich im Prozessrecht auskennen<br />

und viel Erfahrung mitbringen.<br />

Aber wo lernt man eigentlich<br />

erfolgreiche Prozessführung? In der<br />

Ausbildung kann Ihnen das keiner<br />

richtig beibringen. Wie man Zivilprozesse<br />

führt, lernen Sie am besten<br />

aus dem Buch Ihres Kollegen Egon<br />

Schneider, der einer der erfahrens–<br />

ten Prozessrechtspraktiker ist.<br />

In gutem Deutsch, in kurzen, klaren<br />

Sätzen erklärt er Ihnen ganz<br />

genau, worauf es aus der Sicht des<br />

<strong>Anwalt</strong>s in jedem Verfahrensabschnitt<br />

ankommt. Vom ersten Kon-<br />

Neu<br />

2007<br />

E. Schneider Die Klage im Zivilprozess mit Klageerwiderung<br />

und Replik. Von Dr. Egon Schneider. 3.<br />

Auflage, 2007, 584 Seiten Lexikonformat, gbd.<br />

69,80 €. ISBN 978-3-504-47079-1<br />

takt mit dem Mandanten bis zum<br />

abgeschlossenen Verfahren. Damit<br />

die Verwirklichung des materiellen<br />

Rechts nicht, <strong>wie</strong> so oft, an prozessualen<br />

Stolpersteinen scheitert.<br />

Anschauliche Beispiele, Schriftsatzmuster,<br />

Tipps zu Strategie und<br />

Taktik, Hinweise auf Fehlerquellen<br />

und Haftungsfallen helfen Ihnen,<br />

das Ganze richtig in die Praxis<br />

umzusetzen.<br />

Die Klage im Zivilprozess – jetzt<br />

auch mit ausführlicher Behandlung<br />

von Klageerwiderung und Replik –<br />

ist eine unbedingte Pflichtlektüre<br />

für jeden jungen <strong>Anwalt</strong> und alle<br />

Referendare, aus der selbst erfahrene<br />

Kollegen immer noch was<br />

lernen können. Leseprobe?<br />

www.otto-schmidt.de<br />

Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) 9 37 38-9 43<br />

�✘ Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht E. Schneider Die Klage im Zivilprozess 3. Auflage, gbd.<br />

69,80 € plus Versandkosten. ISBN 978-3-504-47079-1<br />

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Name Straße PLZ Ort<br />

_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Telefon Fax Datum Unterschrift 9/07<br />

B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m Ve r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n<br />


<strong>Anwalt</strong>sreport<br />

Das Magazin für die moderne Kanzlei<br />

Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln<br />

Tel. 02-21/93-73-86-01, Fax 02-21/93-73-89-61<br />

eMail: kontakt@anwaltsreport.de<br />

Internet: www.anwaltsreport.de<br />

Chefredakteur: RA Rolf Schröder (verantwortlich)<br />

Redaktion: RA Marcus Creutz,<br />

Postfach 12 35, 82452 Garmisch-Partenkirchen,<br />

Am Brücklesbach 2, 82491 Grainau, Tel.: 0 88 21/9 66-75 55,<br />

Fax: 0 88 21/9 66-94 44, E-Mail: racreutz@aol.com<br />

Verlag: <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH,<br />

Postfach 51 10 26, 50946 Köln<br />

Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln<br />

Internet: www.anwalt-suchservice.de<br />

Satz & Druck: Druckerei Fritz Kriechbaumer,<br />

Wettersteinstraße 12, 82024 Taufkirchen,<br />

Tel.: 0 89/61 29 79-0, Fax: 0 89/61 29 79-29<br />

Bildnachweise: www.photocase.com<br />

Thema: Securepoint GmbH<br />

Coffee and Law<br />

Bereits im Editorial der letzten Ausgabe des <strong>Anwalt</strong>sreports hatten wir darauf hinge<strong>wie</strong>sen,<br />

dass sich die <strong>Anwalt</strong>schaft im unteren Preissegment um neue und innovative Geschäftsmodelle<br />

kümmern muss, weil ihr ansonsten ein wichtiges Marktsegment wegbricht. So bietet die D.A.S.<br />

Rechtsschutzversicherung eine monatliche telefonische Rechtsberatung für <strong>nur</strong> 4,99 € an. Zwischenzeitlich<br />

hat auch der Internet-Dienstleister Janolaw nachgezogen und bietet für 4,90 € eine<br />

<strong>Anwalt</strong>s-Flatrate für Privatkunden an. Und niemand regt sich deshalb auf.<br />

Wenn sich jedoch pfiffige Anwälte hierzulande etwas <strong>Neue</strong>s einfallen lassen und das im<br />

besten unternehmerischen Sinn direkt in die Praxis umsetzen, können sie sicher sein, dass sie<br />

erstens von Kollegen abgemahnt werden und sich zweitens irgendeine Wettbewerbskammer in<br />

Deutschland findet, die eine einstweilige Verfügung erlässt. So jüngst <strong>wie</strong>der in Düsseldorf, wo<br />

das Oberlandesgericht einem <strong>Anwalt</strong> verboten hat, in einem öffentlichen Café Rechtsberatung<br />

zum Pauschalpreis von 20 € auszubieten und auch tatsächlich durchzuführen (Az.: I-20 U 54/07).<br />

„Coffee and Law“ nennen die Initiatoren die Geschäftsidee – ein neuer Marketinganlauf bei rechtsuchenden<br />

Verbrauchern in der Post-JuraXX-Zeit.<br />

Vor allem die Begründung, die die Düsseldorfer Richter zwanzig Jahre nach den Bastille-Entscheidungen<br />

des Bundesverfassungsgerichts für ihr extrem konservatives Judikat geben, hinterlässt<br />

angesichts der vielen Discount-Beispiele in der <strong>Anwalt</strong>spraxis unverständiges Kopfschütteln.<br />

Wettbewerbsrechtlich sei ein Pauschalpreis von 20,- € unzulässig, weil der Interessent eine unabhängig<br />

vom Gegenstand und Umfang seiner Sache vollständige und ordnungsgemäße Beratung<br />

erwarte, die er indes so nicht bekomme. Die versprochene „klare Empfehlung“ könne <strong>nur</strong> in den<br />

seltensten Fällen abschließend sein, sondern werde in der Regel darin bestehen, den Mandanten<br />

zur weiteren Beratung an einen anderen <strong>Anwalt</strong> zu vermitteln. Mit dieser Begründung müssten<br />

denn gleich sämtliche Telefon-Hotlines und vor allem die zu Beginn genannten Beratungs-Beispiele<br />

der Rechtsschutzversicherer und ihrer Töchter und Beteiligungen eingestellt werden.<br />

Daneben verletze der im öffentlichen Café beratende Rechtsanwalt auch seine Fürsorgepflichten<br />

gegenüber den Beratungsinteressenten mit Blick auf seine Versch<strong>wie</strong>genheitspflicht.<br />

Beim Lesen dieser Begründung kommen einem fast die Tränen. Doch so dumm, vertrauliche Informationen<br />

lauthals im Cafe´ auszuplaudern, ist in der Realität kein Mandant. Warum diese Bevormundung?<br />

Sollen die Mandanten doch selbst entscheiden, ob sie sich lieber anonym am Telefon<br />

bzw. per Internet oder im Café beraten lassen wollen. Im Café sitzt ihnen wenigstens noch ein<br />

menschliches Wesen gegenüber.<br />

Anzeigendisposition: Anja Fischer<br />

Tel.: 02-21/93-73-86-01<br />

Gültig ist die Preisliste vom 1.1.2006<br />

ISSN 1433-4453<br />

Bezugspreis: Einzelheft 7,20 €, im Abonnement jährlich 36 €. Alle<br />

Preise zzgl. Zustellgebühr bzw. Versandkosten inkl. Umsatzsteuer.<br />

Für Mitglieder des <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> ist der Bezug<br />

im Mitgliedspreis enthalten.<br />

Erscheinungsweise: 6 mal jährlich<br />

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.<br />

Hinweis für den Leser: Der Zeitschrifteninhalt wird nach<br />

bestem Wissen erstellt, Haftung und Gewähr müssen jedoch<br />

wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der<br />

Rechtslage ausgeschlossen werden.<br />

Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift und alle veröffentlichten<br />

Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt.<br />

Manuskripte werden nicht <strong>nur</strong> zur Alleinveröffentlichung angenommen.<br />

Der Autor versichert, über die urheberrechtlichen<br />

Nutzungsrechte an seinem Beitrag einschließlich aller Abbil-<br />

EDITORIAL<br />

IMPRESSUM<br />

dungen allein verfügen zu können und keine Rechte Dritter zu<br />

verletzen. Mit Annahme des Manuskripts gehen die einfachen<br />

Nutzungsrechte vom Autor auf den Verlag über, jeweils auch<br />

für Übersetzungen, Nachdrucke, Nachdruckgenehmigungen<br />

und die Kombination mit anderen Werken oder Teilen daraus.<br />

Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere auch die Befugnis<br />

zur Einspeicherung in Datenbanken so<strong>wie</strong> zur weiteren<br />

Vervielfältigung und Verbreitung zu gewerblichen Zwecken<br />

im Wege fotomechanischer, elektronischer und anderer Verfahren<br />

einschließlich CD-ROM und Online-Diensten. Jede<br />

vom Urheberrechtsgesetz nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung<br />

bedarf vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verlags.<br />

Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung, Bearbeitung,<br />

Übersetzung, Mikroverfilmung und Einspeicherung, Verarbeitung<br />

bzw. Wiedergabe in Datenbanken oder anderen elektronischen<br />

Medien und Systemen. Fotokopien dürfen <strong>nur</strong> für den<br />

persönlichen Gebrauch hergestellt werden.


FAKTEN<br />

Kurzmeldungen<br />

<strong>Anwalt</strong>s-Haftpflichtversicherung<br />

lohnsteuerpflichtig<br />

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

führt die Übernahme der Beiträge zur Be-<br />

rufshaftpflichtversicherung einer angestell-<br />

ten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber<br />

zu Arbeitslohn. Begründung: Die Beitrags-<br />

zahlung erfolge in erster Linie im Interesse<br />

der Arbeitnehmerin (Az.: VI R 64/06).<br />

Notargebühren streng trennen<br />

Ein Notar, der zugleich als Rechtsanwalt<br />

tätig ist und in dieser Eigenschaft mit wei-<br />

teren Rechtsanwälten zu einer Partner-<br />

schaft verbunden ist, darf nach einer Ent-<br />

scheidung des OLG Celle die Gebühren aus<br />

seiner Notartätigkeit nicht pauschal, un-<br />

mittelbar und vollumfänglich der Partner-<br />

schaft zufließen lassen. Er verstößt damit<br />

gegen das so genannte Gebührenteilungs-<br />

verbot nach der Bundesnotarordnung (Az.:<br />

Not 5/07).<br />

Umsatzvergütung eines freien<br />

Mitarbeiters rechtens<br />

Der BGH hat entschieden, dass § 27 BORA<br />

einer Abrede nicht entgegen steht, wonach<br />

sich die Vergütung eines Rechtsanwalts,<br />

der als freier Mitarbeiter die auftragge-<br />

bende Rechtsanwaltsgesellschaft beim Auf-<br />

bau eines bundesweiten Filialnetzes von An-<br />

waltskanzleien unterstützen soll, am Umsatz<br />

der von ihm angeworbenen Partner orien-<br />

tiert (Az.: III ZR 56/07).<br />

„Wirtschaftsjuristenkanzlei“<br />

irreführend<br />

Wer an einer Fachhochschule zum Diplom-<br />

Wirtschaftsjuristen ausgebildet worden<br />

ist, darf nicht mit dem Begriff „Wirtschafts-<br />

juristenkanzlei“ für sich werben. Diese Be-<br />

zeichnung ist nach Ansicht des OLG Hamm<br />

irreführend, weil Diplom-Juristen Rechts-<br />

beratungen auf wirtschaftlichem Gebiet im<br />

Gegensatz zu Volljuristen nicht gestattet<br />

ist (Az.: 4 U 153/06).<br />

anwaltsreport 5 / 2007<br />

Schweizer entdecken den Fachanwalt<br />

D ie Schweizer gelten bekanntlich<br />

als eher bedächtiges und vorsichtiges<br />

Volk. Deshalb verwundert es<br />

nicht, dass die eidgenössischen Advokaten<br />

erst jetzt den Fachanwalt<br />

einführen. Derzeit werden den ersten<br />

Rechtsanwälten das Diplom „Fachanwalt<br />

SAV“, “Fachanwältin SAV“ verliehen.<br />

Mit der Einführung reagiert<br />

der Schweizerische <strong>Anwalt</strong>sverband<br />

auf die große Kundennachfrage so<strong>wie</strong><br />

den veränderten Rechtsberatungsmarkt.<br />

Arbeitsrecht und Erbrecht: In<br />

diesen beiden Rechtsgebieten haben<br />

sich die 43 Rechtsanwältinnen und<br />

Rechtsanwälte zu Fachanwälten SAV<br />

Münchener Abmahnanwalt muss in den Knast<br />

Der bundesweit auf Grund seiner<br />

rüden Abmahnpraktiken bekannte<br />

Münchener Rechtsanwalt Günter<br />

Freiherr von Gravenreuth muss wegen<br />

versuchten Betruges zum Nachteil<br />

der Berliner Tageszeitung taz für<br />

sechs Monate in den Knast. Das berichtete<br />

die Süddeutsche Zeitung am<br />

12.9.2007 in ihrer Online-Ausgabe.<br />

Gravenreuth soll die taz im Mai 2006<br />

abgemahnt haben, weil er angeblich<br />

unbestellt eine Bestätigungs-E-Mail<br />

für den taz-Newsletter erhalten hatte.<br />

Das Landgericht Berlin erwirkte daraufhin<br />

auf Antrag Gravenreuths eine<br />

einstweilige Verfügung gegen die taz.<br />

Zugunsten des <strong>Anwalt</strong>s wurde ein zu<br />

erstattender Betrag von 663,71 Euro<br />

festgesetzt, den die Zeitung am 30.<br />

Juni 2006 zahlte. Zwei Wochen später<br />

pfändete Gravenreuth die Domain<br />

der taz (www.taz.de) und behauptete,<br />

noch keine Zahlung erhalten zu haben.<br />

Die taz legte daraufhin Widerspruch<br />

ein, dennoch versuchte Gravenreuth<br />

die Domain zu verwerten.<br />

ausbilden lassen. Im Herbst soll der<br />

Fachanwalt auch für das Bau- und<br />

Immobilienrecht verliehen werden.<br />

Nur wer über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung<br />

als Rechtsanwalt verfügt<br />

und eine überdurchschnittliche<br />

Tätigkeit im Fachgebiet nachweisen<br />

kann, wird zum Fachanwaltskurs mit<br />

einer Dauer von 300 Stunden zugelassen.<br />

Erst wer den Spezialisierungskurs<br />

absolviert, eine schriftliche Prüfung<br />

und zugleich ein Fachgespräch<br />

besteht, darf sich „Fachanwalt SAV“<br />

nennen. Weitere Informationen unter<br />

www.fachanwalt-sav.ch.<br />

So plante er deren Versteigerung. Darin<br />

hinderte ihn erst eine einstweilige<br />

Verfügung. Die Zeitung erstattete nun<br />

selbst Stafanzeige wegen versuchten<br />

Betrugs: Gravenreuth habe wahrheitswidrig<br />

dem Vollstreckungsgericht gegenüber<br />

behauptet, dass noch nicht<br />

gezahlt worden sei. Daraufhin durchsuchte<br />

die Polizei die Kanzlei Gravenreuths<br />

und fand ein Fax der taz an<br />

Gravenreuth, dessen Eingang er bis<br />

dahin bestritten hatte. Das Berliner<br />

Amtsgericht Tiergarten glaubte Gravenreuth<br />

in der Verhandlung nicht,<br />

dass er wegen „Chaos“ in seinem<br />

Büro und mangelnder Rechtskenntnis<br />

nicht gewusst habe, dass ihm das<br />

Geld nicht mehr zustand. Laut www.<br />

sueddeutsche.de ist Gravenreuth bereits<br />

im Jahr 2000 wegen Urkundenfälschung<br />

zu einer Geldstrafe verurteilt<br />

worden. Und derzeit soll ein<br />

weiteres Verfahren wegen der Nichtauszahlung<br />

von Mandantengeldern<br />

gegen den im gewerblichen Rechtsschutz<br />

spezialisierten <strong>Anwalt</strong> laufen.


47 % der Deutschen zahlen <strong>Anwalt</strong> aus der eigenen Tasche<br />

Das Soldan Institut für <strong>Anwalt</strong>management<br />

ist im Rahmen einer<br />

Befragung von mehreren tausend<br />

Deutschen der Frage nachgegangen,<br />

<strong>wie</strong> Rechtsuchende die Kosten der<br />

Beauftragung eines Rechtsanwalts finanzieren.<br />

47% der Mandanten von<br />

Rechtsanwälten sind Selbstfinanzierer,<br />

zahlen also die <strong>Anwalt</strong>sgebühren<br />

aus eigenen Ressourcen. 35% finan-<br />

Reform des Kontopfändungsschutzes<br />

Das Bundeskabinett hat am<br />

5.9.2007 den Regierungsentwurf<br />

eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes<br />

beschlossen.<br />

Mit dem Entwurf wird erstmalig ein<br />

sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“)<br />

eingeführt, auf dem ein Schuldner<br />

für sein Guthaben einen auto-<br />

Rentenversicherung muss volle Kindererziehungszeit anrechnen<br />

Kindererziehungszeiten (KEZ)<br />

müssen in der Rentenversicherung<br />

auch dann vollständig anerkannt<br />

werden, wenn Mütter oder Väter vor<br />

Ablauf der 3jährigen KEZ in ein berufsständisches<br />

Versorgungswerk<br />

wechseln. Das entschied das Hessische<br />

Landessozialgericht. Im vorliegenden<br />

Fall hatte eine junge Mutter<br />

aus Eschborn anderthalb Jahre nach<br />

der Geburt ihres Kindes eine Tätigkeit<br />

als selbständige Rechtsanwältin<br />

aufgenommen, war Pflichtmitglied<br />

im Versorgungswerk der Rechtsanwälte<br />

im Lande Hessen geworden und<br />

zieren die Kosten mit Hilfe einer<br />

Rechtsschutzversicherung (rund 6%<br />

dieser Teilgruppe mussten allerdings<br />

ihrem <strong>Anwalt</strong> aus eigener Tasche ein<br />

Zusatzhonorar zahlen). Für 8% sprang<br />

Vater Staat bei der Kostenfinanzierung<br />

ein und gewährte Prozesskosten-<br />

oder Beratungshilfe. 6% der Rechtsuchenden<br />

wurden die anfallenden<br />

Kosten von einem Dritten gezahlt.<br />

Mundiavocat – Fussballweltmeisterschaft der Anwälte<br />

Mundiavocat richtet vom 30. Mai<br />

bis zum 8. Juli 2008 die 14.<br />

Fussballweltmeisterschaft der Mannschaften<br />

der <strong>Anwalt</strong>skammern in<br />

Alicante (Spanien) aus. Die Mundiavocat<br />

ist eine zweijährliche Veranstaltung,<br />

die sich ausschließlich an<br />

Rechtsanwälte richtet. Mundiavocat<br />

ist ein sportliches Treffen im Geiste<br />

der Freundschaftlichkeit, Brüderlichkeit<br />

und Kollegialität. Bei diesem<br />

internationalen Sportereignis<br />

werden über 1500 Rechtanwälte aus<br />

50 Mannschaften der <strong>Anwalt</strong>skammern<br />

aus fünf Kontinenten dabei<br />

sein. Das Turnier dauert 10 Tage und<br />

matischen Sockel-Pfändungsschutz in<br />

Höhe von 985,15 € pro Monat erhält.<br />

Dabei kommt es nicht darauf an, aus<br />

welchen Einkünften dieses Guthaben<br />

herrührt. Damit genießen künftig<br />

auch Selbstständige Pfändungsschutz<br />

für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde<br />

kann von seiner Bank oder Sparkasse<br />

hat sich von der Mitgliedschaft in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung befreien<br />

lassen. Gleichzeitig beantragte<br />

sie bei der Deutschen Rentenversicherung,<br />

ihr die Kindererziehungszeiten<br />

in voller Höhe, also für drei Jahre, anzuerkennen.<br />

Das lehnte die Versicherung<br />

ab, da die Rechtsanwältin zum<br />

Zeitpunkt ihres Wechsels erst anderthalb<br />

Jahre Kindererziehungszeit realisiert<br />

habe. Den Rest müsse sie sich<br />

vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte<br />

anerkennen lassen.<br />

Die Darmstädter Richter gaben<br />

der Rechtsanwältin Recht. Da das be-<br />

FAKTEN<br />

In 2% der Fälle war der Rechtsanwalt<br />

kostenlos tätig. Nur eine äußerst geringe<br />

Rolle spielen bislang die gegen<br />

eine Erlösbeteiligung tätig werdenden<br />

gewerblichen Prozessfinanzierer: Sie<br />

finanzierten lediglich 0,2% der in die<br />

Stichprobe des Essener Forschungsinstituts<br />

fallenden Mandate.<br />

jede Mannschaft trägt sieben Spiele<br />

aus. Die Spiele finden auf Rasenplätzen<br />

statt, mit Schiedsrichtern vom<br />

lokalen Fußballverband. Nähere Informationen<br />

zu den Teilnahmebedingungen<br />

und der Anmeldung unter<br />

www.mundiavocat.com.<br />

verlangen, dass sein Girokonto als P-<br />

Konto geführt wird. Hat der Schuldner<br />

Unterhaltspflichten zu erfüllen,<br />

kann der Basispfändungsschutzbetrag<br />

ähnlich <strong>wie</strong> bei der Pfändung von Arbeitseinkommen<br />

erhöht werden.<br />

rufsständische Versorgungswerk keine<br />

Leistungen für die Zeiten der Kindererziehung<br />

vorsehe und da gleichzeitig<br />

ein Benachteiligungsverbot für Familien,<br />

deren Eltern sich der Kindererziehung<br />

widmen, gelte, müsse die gesetzliche<br />

Rentenversicherung hier als<br />

subsidiares System „einspringen“. Ob<br />

die Satzung des Versorgungswerkes,<br />

die eine rentenrechtliche Berücksichtigung<br />

von KEZ nicht vorsieht, verfassungskonform<br />

ist, hatte der Senat<br />

nicht zu entscheiden (Az.: L 2 R<br />

366/05).<br />

5 / 2007 anwaltsreport


THEMA<br />

Mit Fragen der IT-Sicherheit muss<br />

sich jeder <strong>Anwalt</strong> proaktiv beschäftigen.<br />

Es gilt, die gesamten digitalen<br />

Kanzleiabläufe intern <strong>wie</strong> extern<br />

ständig zu beobachten und mit der<br />

technischen Entwicklung Schritt zu<br />

halten. Und bei den gedanklichen Sicherheitsfragen<br />

darf es keine Tabu´s<br />

geben. Denn der Feind lauert nicht<br />

<strong>nur</strong> im Außen - selbst die eigenen<br />

Mitarbeiter könnten über ihre PC-<br />

Arbeitsplätze, via Internet oder per<br />

Mobilfunk verheerende Schäden anrichten.<br />

Auch externe Kooperationspartner<br />

oder Dienstleister, die sich über eine<br />

anwaltsreport 5 / 2007<br />

Schnittstelle in Teilbereiche des Kanzleiservers<br />

einloggen können, gilt es regelmäßig<br />

zu beobachten. Vor allem<br />

aber wird kein <strong>Anwalt</strong> umhin kommen,<br />

sich in die wesentlichen IT-Sicherheitsthemen<br />

selbst einzuarbeiten.<br />

Ansonsten läuft er nämlich Gefahr, in<br />

die völlige Abhängigkeit von externen<br />

Beratern zu geraten, deren Qualität er<br />

nicht einschätzen kann. Und Rechtsanwalt<br />

Dr. Thomas Lapp, Mitglied<br />

im Ausschuss Informatik und Kommunikation<br />

bei der Bundesrechtsanwaltskammer<br />

(siehe auch „Nachgefragt“,<br />

Seite 9), warnt die <strong>Anwalt</strong>schaft<br />

vor massiven digitalen Angriffen auf<br />

Wie sicher<br />

ist die IT in<br />

<strong>Anwalt</strong>skanzleien?<br />

Die Vision vom papierlosen Schreibtisch, die Microsoft-Gründer Bill Gates in den 90er Jahren propagierte,<br />

ist in vielen deutschen <strong>Anwalt</strong>skanzleien fast Realität geworden. Und dort, wo das Papier nach<br />

<strong>wie</strong> vor geduldig ist, helfen sich Anwälte mit modernen Hochleistungs-Scannern. Außerdem legen sie<br />

umfassende Wissens-Datenbanken an und organisieren das Geschäft mit den Mandanten über spezielle<br />

Kanzlei-Softwareprogramme. Doch irgendwo müssen die Daten letztendlich zusammen laufen und<br />

gespeichert werden. In Zeiten zunehmender Industriespionage und gezielten Know-How-Klau´s durch<br />

immer professioneller agierende Hacker ist das aber allein unter Sicherheitsaspekten eine sehr komplexe<br />

Aufgabe. Denn die Hacker agieren rund um den Globus und mit täglich neuen digitalen Finten.<br />

Selbst für Anwälte, die sich ja bekanntlich sehr rasch in neue Materien einarbeiten können, ist es da<br />

schwer, in sicherheitstechnischen Fragen auf dem Laufenden zu bleiben, was allerdings schon allein<br />

aus Gründen des Mandantenschutzes erforderlich ist.<br />

ihre Kanzleidaten: „ Hacker- und vor<br />

allem Phishingangriffe sind heute derart<br />

verbreitet, dass natürlich auch <strong>Anwalt</strong>skanzleien<br />

betroffen sind. Es gab<br />

bereits Fälle, in denen von E-Mail-<br />

Adressen von <strong>Anwalt</strong>skanzleien massenhaft<br />

Spam, falsche Abmahnungen<br />

oder ähnliches verschickt wurden“.<br />

Auch Laptops und Blackberrys gehören<br />

auf den Prüfstand. So warnt<br />

die WirtschaftsWoche in der Ausgabe<br />

36/2007 auf Seite 71 vor dem allzu<br />

sorglosen Umgang mit dem Blackberry.<br />

Der Grund: Der gesamte eMailverkehr<br />

in Europa laufe über einen<br />

Rechner in Egham bei London. Da-


mit sei nicht ausgeschlossen, dass sich<br />

die britischen Geheimdienste Zugang<br />

zu diesen Daten verschafften.<br />

BSI macht schlau<br />

In einer Zeit mit immer kürzeren Innovationszyklen<br />

und einer zunehmenden<br />

Professionalisierung globaler<br />

Hacker, deren erste Generation<br />

sich noch mit dem Attribut „geniale<br />

Programmierer“ zufrieden gab, die<br />

jetzt aber zunehmend kommerzielle<br />

Ziele verfolgt, ist der möglichst zeitnahe<br />

Wissenstransfer über neu aufgetretene<br />

Lücken in den IT-Sicherheitsstandards<br />

von herausragender<br />

Bedeutung. Da ist es fast schon als<br />

Glücksfall zu bezeichnen, dass es in<br />

Deutschland das Bundesamt für Sicherheit<br />

in der Informationstechnik<br />

(kurz: BSI) gibt. Diese dem Bundesinnenministerium<br />

unterstellte Behörde<br />

mit zirka 500 Mitarbeitern hat die<br />

Aufgabe, die gesamte IT-Infrastruktur<br />

in Deutschland zu schützen und Bürger<br />

<strong>wie</strong> Unternehmen über alle IT-Sicherheitsfragen<br />

auf dem Laufenden<br />

zu halten und sie überdies mit Hilfe<br />

der eigenen Internet-Plattform so<strong>wie</strong><br />

regelmäßigen eMail-Diensten vor aktuellen<br />

Gefahren zu warnen.<br />

Zur Lage der IT-Sicherheit<br />

Zur Pflichtlektüre eines jeden in IT-<br />

Sicherheitsfragen verantwortungsbewusst<br />

handelnden <strong>Anwalt</strong>s dürften in<br />

diesem Zusammenhang auch die regelmäßig<br />

vom BSI verfassten Lageberichte<br />

zur IT-Sicherheit in Deutschland<br />

gehören, die über das Internet<br />

kostenlos heruntergeladen werden<br />

können. „Die ansteigende Bedrohung<br />

durch IT-Schädlinge, der Trend<br />

zur Kommerzialisierung und Professionalisierung<br />

der Internetkriminalität,<br />

das geringe Schutzniveau vieler<br />

IT-Systeme – all das sind Warnhinweise,<br />

die eine ganzheitliche und<br />

nachhaltige IT-Sicherheitsstrategie<br />

erforderlich machen“, schreibt Dr.<br />

Udo Helmbrecht, der Präsident des<br />

BSI, im Vorwort zum jüngsten Lagebericht.<br />

Darin wird zwar festgestellt,<br />

dass das Bewusstsein für IT-Sicherheit<br />

in Deutschland vorhanden ist.<br />

Auch bestehe die Tendenz, die Lösung<br />

der Probleme vor allem an Internetanbieter<br />

und die Hersteller von<br />

IT-Sicherheitslösungen delegieren zu<br />

wollen. „Jede technische Maßnahme<br />

zur Absicherung eines IT-Systems ist<br />

jedoch <strong>nur</strong> die Hälfte wert, wenn der<br />

Mensch, der es bedient, nicht sensibel<br />

ist für IT-Sicherheit, entspre-<br />

chende IT-Sicherheitsmaßnahmen<br />

nicht akzeptiert und IT-Sicherheit<br />

selbst nicht aktiv betreibt“, heißt es<br />

dort warnend.<br />

Initiierung des IT-Sicherheitsschutzes<br />

Um vor allem Unternehmen und<br />

Selbstständigen eine schnelle und<br />

State-Of-The-Art-Bestandsaufnahme<br />

bzw. Analyse ihrer IT-Sicherheit zu<br />

ermöglichen, hat das BSI einen IT-<br />

Grundschutz-Katalog entwickelt und<br />

ständig fortgeschrieben. Während<br />

Bürger ihre Rechner über einige wenige<br />

elementare Bausteine absichern<br />

können, ist dies in Behörden, Unternehmen<br />

und vor allem auch <strong>Anwalt</strong>skanzleien,<br />

in denen es insbesondere<br />

auf Vertraulichkeit und Integrität<br />

ankommt, nicht ganz so leicht. Hier<br />

hilft der in einer Broschüre beschriebene<br />

„BSI-Standard 100-3, Risikoanalyse<br />

auf der Basis von IT-Grundschutz,<br />

Version 2.0“. Die Bröschüre<br />

kann ebenfalls als Pdf-Datei kostenfrei<br />

aus dem Internet heruntergeladen<br />

werden. Das Dokument erläutert<br />

die Methodik, <strong>wie</strong> mit möglichst geringem<br />

Aufwand für bestimmte Zielobjekte<br />

festgestellt werden kann, ob<br />

und in welcher Hinsicht über den IT-<br />

Grundschutz hinaus Handlungsbedarf<br />

zur Begrenzung von IT-Risiken<br />

besteht.<br />

Externe Dienstleister für die<br />

Umsetzung<br />

Natürlich beschäftigen sich die Anbieter<br />

von Kanzleisoftware ständig mit<br />

Sicherheitsfragen und schreiben diese<br />

auch fort. Doch die gesamte IT-Architektur<br />

der Kanzlei lässt sich damit<br />

nicht absichern, zumal mit dem Internet,<br />

externen Laptops und zunehmend<br />

auch der mobilen Telefonie die<br />

verschiedensten digitalen Datenträger<br />

mit dem Kanzleiserver<br />

kommunizieren. Hier<br />

ist eine systematische<br />

Integration gefragt. Insellösungen<br />

bergen<br />

dagegen die Gefahr<br />

von erheblichen Sicherheitslücken.Genau<br />

diese aufzuspüren,<br />

ist die Aufgabe<br />

spezialisierter IT-Experten.<br />

Dazu gehört<br />

auch die Lüneburger<br />

Securepoint GmbH,<br />

die Ende des letzten<br />

Jahres eine Partnerschaft<br />

mit IBM einge-<br />

THEMA<br />

gangen ist. „Zwar gehören in der<br />

Regel Firewall und Anti-Virus-Programme<br />

heute zum Standard, aber<br />

die Bedrohungen haben sich gewandelt<br />

und völlig neue Funktionen werden<br />

zusätzlich benötigt. Die Folge:<br />

ohne umfassende Konzepte greift<br />

die Abwehr oftmals ins Leere“, beschreibt<br />

Securepoint-Geschäftsführer<br />

Lutz Hausmann die Lage. Und die IT-<br />

Verantwortlichen wissen heute, <strong>wie</strong><br />

fatal sich diese Risiken auswirken können.<br />

„Dagegen steht, dass die meisten<br />

Kanzleien begrenzte finanzielle<br />

und personelle Ressourcen haben.<br />

Gleichzeitig sind jedoch die Anforderungen<br />

auch durch den Gesetzgeber<br />

gestiegen. Wer heute von Sicherheit<br />

spricht, muss umfassende Sicherheit<br />

für die IT, elektronische Dokumente<br />

als auch für die Kommunikation<br />

meinen. Für größere Organisationen<br />

ist dies naturgemäß einfacher zu erreichen<br />

als für kleine Kanzleien oder<br />

sogar einzelne Anwälte. Dort fehlen<br />

oft Ressourcen und Expertise, um aus<br />

den verfügbaren Lösungen ein schlüssiges<br />

Gesamtkonzept zu entwickeln“,<br />

weiß Hausmann.<br />

Standards, die erfüllt<br />

werden müssen, aber nicht<br />

ausreichen<br />

Firewall, Virenschutz und Spam-Abwehr<br />

sind heutzutage zentrale Sicherheitsfunktionen,<br />

die in fast jeder<br />

Kanzlei zu finden sind. Firewall-Regeln<br />

erlauben es, die Kommunikation<br />

grundsätzlich zu reglementieren.<br />

Dazu gehören auch die Funktionalitäten,<br />

Maßnahmen zeitabhängig zu<br />

definieren und ganz wichtig: zu protokollieren.<br />

Ob ein eigener Mailserver<br />

in der Organisation vorhanden<br />

ist oder ein Email-Dienst <strong>wie</strong> GMX<br />

oder Yahoo verwendet wird, das<br />

Virenscanning muss in jedem Fall automatisch<br />

im Hintergrund erfolgen.<br />

Umfassende Kommunikation will gut organisiert werden.<br />

5 / 2007 anwaltsreport


THEMA<br />

Genauso muss beim Surfen jede Seite<br />

im Internet nach Viren on-the-fly untersucht<br />

werden. Spam-Mails sind für<br />

die meisten <strong>nur</strong> lästige Nebeneffekte,<br />

doch sehr oft nutzen Angreifer Spam,<br />

um Emails mit Trojaner einzuschleusen.<br />

Diese Programme werden für jedes<br />

Zielobjekt neu programmiert, so<br />

dass Virenscanner oft an solchen Attacken<br />

scheitern, da diese schneller<br />

kommen als ein Virenpattern-Update<br />

auf dem Markt ist. Ein gut eingestellter<br />

Spam-Filter hingegen lässt<br />

die Mail gar nicht erst bis zum Arbeitsplatz<br />

durch.<br />

Ein Schritt weiter:<br />

Webseiten-Kontrolle<br />

„Wenn man seinen Mitarbeitern Zugriff<br />

auf beliebige Portale erlaubt, ist<br />

das sowohl eine Frage der Arbeitskosten<br />

als auch der Systemsicherheit.<br />

Ein detailliert einstellbarer Content-<br />

Filter erleichtert die Kontrolle über<br />

die betrachteten Webseiten enorm.<br />

Unbemerkt für den Anwender blockt<br />

ein Filter Webseiten nach unterschiedlichen<br />

Kategorien, <strong>wie</strong> Pornographie,<br />

Auktionen, Shopping und<br />

vieles mehr“, erläutert Hausmann.<br />

Denn Gefahr droht Arbeitsplätzen<br />

nicht <strong>nur</strong> durch aktive Angriffe. Immer<br />

<strong>wie</strong>der werden Sicherheitslücken<br />

in Web-Applikationen gefunden, die<br />

<strong>nur</strong> durch Anzeigen einer Webseite<br />

aktiv werden. Meist werden dann<br />

Spyware und im schlimmsten Fall<br />

Keylogger und Backdoor-Programme<br />

von diesen Seiten auf den eigenen<br />

Computer geladen. Hausmann hat<br />

auch dafür eine Lösung: „Ein All-in-<br />

One Gerät <strong>wie</strong> die Securepoint Security<br />

Appliance blockt solche Angriffe,<br />

in dem sie nicht korrekte Pakete im<br />

Datenstrom findet und aussperrt oder<br />

von vorn herein eine Webseite nicht<br />

durchlässt“.<br />

Verschlüsselte Kommunikation,<br />

ein MUSS für Kanzleien<br />

Vertrauliche Korrespondenz zwischen<br />

<strong>Anwalt</strong>, Notar, Gericht und Mandanten<br />

kann ohne Risiko des Ausspionierens<br />

oder der Veränderung über<br />

das Internet mittels einer UTM versendet<br />

werden. Auch eine zeitlich begrenzte<br />

Anbindung des Mandanten an<br />

das Netzwerk der Kanzlei ist ohne weiteres<br />

und sicher umsetzbar. Auch vom<br />

Hotel aus oder von zuhause mit einem<br />

Laptop kann über jede beliebige Internetverbindung<br />

ein sicherer Zugang zu<br />

der eigenen Kanzlei erfolgen.<br />

„Die EV-basierte Kommunikati-<br />

anwaltsreport 5 / 2007<br />

on mit Mitarbeitern, Partnern, Korrespondenzkanzleien<br />

oder Niederlassungen<br />

kann hierbei uneingeschränkt<br />

über das Internet unter Ausnutzung<br />

aller üblichen Programme in verschlüsselter<br />

Form und reglementiert<br />

durchgeführt werden. Die Größe von<br />

Daten ist nicht begrenzt. Auch bei<br />

Übertragungsunterbrechung kommt<br />

es nicht zum Datenverlust“, verspricht<br />

IT-Experte Hausmann. „Man<br />

kann mit Mandanten und Mitarbeitern<br />

auch in Echtzeit per normaler<br />

Datenübertragung, IP-Telefonie, Instant<br />

Messaging („Chat“) kommunizieren,<br />

Videokonferenzen durchführen<br />

– alles verschlüsselt! Dadurch<br />

spart man viel Zeit und Kommunikationskosten<br />

in anderen Bereichen ein,<br />

ebenso ist die Integrität von Dokumenten<br />

gesichert“, zählt Hausmann<br />

weiter auf. Das VPN ermöglicht den<br />

autorisierten Parteien (zum Beispiel<br />

Anwälten und Mandanten) also einen<br />

schnellen und absolut sicheren<br />

Zugang über das Internet auf Dokumentensammlungen,<br />

Datenbanken,<br />

Berichtsablagen und vieles mehr. Auf<br />

das Einloggen mit Benutzernamen<br />

und Passwort sollte man wegen der<br />

zahlreichen Manipulationsmöglichkeiten<br />

aber besser zu Gunsten verschlüsselter<br />

Zertifikate zur Signatur,<br />

die auf einem eigenen Server in das<br />

Sicherheitssystem integriert werden,<br />

verzichten. Des weiteren lassen sich<br />

die jeweiligen Einlog-Zeiten der Anwender<br />

dokumentieren und können<br />

unter anderem zur Zeiterfassung und<br />

Kontrolle verwendet werden. Denn<br />

neben dem Schutz des Netzwerkes<br />

und der Kommunikation ist die Analyse<br />

aller Aktivitäten, das Reporting<br />

und die direkte Alarmierung ebenfalls<br />

ein wichtiger Standard einer Sicherheitslösung.<br />

Sowohl aus rechtlicher<br />

als auch aus ökonomischer Sicht ist<br />

es wichtig, stets nachweisen zu können:<br />

„Wann ist was passiert und wer<br />

hat was getan!“<br />

Fazit<br />

Worauf kommt es also im Wesentlichen<br />

beim IT-Schutz in <strong>Anwalt</strong>skanzleien<br />

an? Dr. Lapp fasst das<br />

griffig zusammen: „IT-Sicherheit erfordert<br />

technische und organisatorische<br />

Maßnahmen. Technisch sollten<br />

die eingesetzten Systeme über ausreichende<br />

Sicherheitsvorkehrungen verfügen<br />

und regelmäßig gewartet und<br />

aktualisiert werden. Die Maßnahmen<br />

sollten dabei bedienerfreundlich sein<br />

und dürfen von den Nutzern nicht als<br />

bloße Belästigung bei der täglichen<br />

Arbeit empfunden werden. Sonst finden<br />

die Mitarbeiter sehr schnell Umgehungslösungen,<br />

die ihnen die tägliche<br />

Arbeit erleichtern, häufig aber<br />

die Sicherheitsvorkehrungen konterkarieren.<br />

Daher ist für die Sicherheit<br />

ein geschlossenes und verständliches<br />

Konzept erforderlich, das von<br />

der Geschäftsleitung implementiert,<br />

gelebt und regelmäßig erläutert wird.<br />

Es muss ein gemeinsames Sicherheitsbewusstsein<br />

geschaffen werden“.<br />

Linkhinweise:<br />

Bundesamt für Sicherheit in der<br />

Informationstechnik<br />

www.bsi.de<br />

Securepoint GmbH<br />

www.securepoint.de<br />

IT-Sicherheitsbegriffe, Abkürzungen<br />

und ihre Bedeutung<br />

Security-Appliance: Eine Appliance verrichtet<br />

eine klar definierte Aufgabe und ist genau darauf<br />

optimiert. Appliance Server zeichnen sich<br />

dadurch aus, dass sie einfach zu verwalten,<br />

schnell verfügbar und leicht zu implementieren<br />

sind. Die Hardware ist exakt auf die Software<br />

und damit auf den geplanten Einsatz abgestimmt.<br />

Die Spezialisierung von Appliances<br />

bewirkt eine hohe Zuverlässigkeit. Dadurch<br />

sind die Wartungskosten wesentlich geringer<br />

als bei Standard-Servern.<br />

PKI (=Public-Key Infrastructure) verzichtet auf<br />

Benutzernamen und Passwort zur Authentifizierung<br />

in das IT-System, weil sich solche Zugangsdaten<br />

erschleichen oder erraten lassen.<br />

Mehr Schutz bietet eine PKI, die verschlüsselte<br />

Zertifikate zur Signatur und Kontrolle<br />

verwendet. Ein in die Security-Appliance integrierter<br />

PKI-Server kann das Management<br />

erheblich vereinfachen, vor allem, wenn er <strong>wie</strong><br />

bei Securepoint in die Sicherheitsstruktur der<br />

Appliance eingebunden ist. Auch werden die<br />

jeweiligen Einlog-Zeiten der Anwender dokumentiert<br />

und können unter anderem zur Zeiterfassung<br />

und Kontrolle verwendet werden.<br />

Denn neben dem Schutz des Netzwerkes und<br />

der Kommunikation ist die Analyse aller Aktivitäten,<br />

das Reporting und die direkte Alarmierung<br />

ebenfalls ein wichtiger Standard einer Sicherheitslösung.<br />

Sowohl aus rechtlicher als<br />

auch aus ökonomischer Sicht ist es wichtig,<br />

stets nachweisen zu können: „Wann ist was<br />

passiert und wer hat was getan!“<br />

UTM (= Unified Threat Management) bedeutet,<br />

alle wichtigen Sicherheitsbedürfnisse unter<br />

guten Anwendungs- und Kostengesichtspunkten<br />

in einem System zusammenzufassen.<br />

Statt Firewall, Router, VPN-Server, Content-<br />

/Spam-Filter und Virenschutz von verschiedenen<br />

Herstellern zu beziehen, wird das IT-Gesamtsystem<br />

mit einem integrierten Produkt<br />

abgesichert. Der Vorteil: Es müssen keine unterschiedlichen<br />

Teillösungen miteinander kombiniert<br />

werden. Unnötige Komplexität und Kosten<br />

entfallen.


Haben die Anwälte und Kanzleien in<br />

Sachen IT-Sicherheit ihre Hausaufgaben<br />

gemacht?<br />

Dr. Lapp: Eine verlässliche Erhebung<br />

darüber, ob und in welchem Umfang<br />

in den Kanzleien ausreichende<br />

Maßnahmen für die IT-Sicherheit<br />

getroffen wurden, ist mir nicht bekannt.<br />

Aus Gesprächen weiß ich,<br />

dass manche Kanzleien professionell<br />

damit umgehen, während andere<br />

Anwälte <strong>nur</strong> eher diffuse Vorstellungen<br />

von den Bedrohungen und<br />

den notwendigen Maßnahmen haben.<br />

Letzteres kann dann zu einer<br />

merkwürdigen Mischung aus übertriebener<br />

Vorsicht und Sorglosigkeit<br />

führen.<br />

Wo liegen denn die spezifischen<br />

Risiken bei den Kanzleidaten?<br />

Dr. Lapp: Eine spezifische Problematik<br />

bei den Kanzleidaten ergibt sich<br />

daraus, dass in der <strong>Anwalt</strong>skanzlei<br />

sensible Daten von vielen Menschen<br />

zusammenkommen. Aufgrund der<br />

Stellung des Rechtsanwalts erwarten<br />

die Mandanten, dass ihre Daten<br />

dort in besonderer Weise vor<br />

Verlust und vor Zugriff Dritter geschützt<br />

sind. Gerade bei Mandaten<br />

im Familienrecht, im Steuerrecht,<br />

im Strafrecht etc. besteht ein besonderes<br />

Bedürfnis, die Daten zu schützen.<br />

Viele Mandanten erwarten von<br />

ihren Rechtsanwälten, dass diese die<br />

Verantwortung für den Fall und die<br />

damit verbundenen Daten vollständig<br />

übernehmen und sie selbst sich<br />

um nichts mehr kümmern müssen.<br />

Welche berufsrechtlichen Vorgaben<br />

sind bei der Implementierung eines<br />

IT-Sicherheitssystems zu beachten?<br />

THEMA<br />

„Merkwürdige Mischung aus übertriebener<br />

Vorsicht und Sorglosigkeit“<br />

Nachgefragt bei Rechtsanwalt und Mediator Dr. Thomas Lapp, Frankfurt<br />

am Main, Mitglied im Ausschuss Informatik und Kommunikation bei der<br />

Bundesrechtsanwaltskammer<br />

Dr. Lapp: Berufsrechtlich sind<br />

Rechtsanwälte zunächst durch § 43a<br />

II 1 BRAO, § 2 BORA und § 203<br />

I Nr. 3 StGB zur Versch<strong>wie</strong>genheit<br />

verpflichtet. Sie müssen dafür sorgen,<br />

dass die Daten nicht in unbefugte<br />

Hände geraten. Zudem müssen<br />

nach § 50 BRAO Handakten<br />

geführt und auf die Dauer von fünf<br />

Jahren nach Beendigung des Auftrags<br />

aufbewahrt werden. Schließlich<br />

muss der <strong>Anwalt</strong> jederzeit Zugriff<br />

auf die Daten haben, die er zur<br />

Prüfung von möglichen Interessenkollisionen<br />

oder anderen Gründen,<br />

die einer Mandatsübernahme entgegenstehen<br />

könnten, benötigt.<br />

Welche Haftungsrisiken bestehen für<br />

Anwälte, die die IT-Sicherheit allzu<br />

lax nehmen?<br />

Dr. Lapp: Gelangen anvertraute Daten<br />

an Unbefugte, kann dies für die<br />

Mandanten mit Imageschaden, aber<br />

auch unmittelbaren Vermögensschäden<br />

verbunden sein. Beim Verlust<br />

wichtiger Daten kann es ebenfalls<br />

zu großen Vermögensschäden kommen,<br />

wenn die Daten nicht <strong>wie</strong>der<br />

beschafft werden können. Schließlich<br />

können Schäden auch durch<br />

bloße Verzögerung der Bearbeitung<br />

in der Kanzlei entstehen, wenn Termine<br />

nicht eingehalten werden. Nur<br />

bei gerichtlichen Fristen ist, je nach<br />

Konstellation, Wiedereinsetzung<br />

möglich. In allen Fällen ist eine persönliche<br />

Haftung möglich, der Verlust<br />

des Mandats wahrscheinlich.<br />

Auch wenn die Haftpflichtversicherung<br />

eingreift, ist der Schaden wegen<br />

des Selbstbehalts unangenehm.<br />

Kommt es wegen Ausfall der IT zu<br />

einer größeren Anzahl von Schadensfällen,<br />

ist auch schnell die Deckungssumme<br />

erreicht.<br />

Sicherheitsexperten sind unverschlüsselt<br />

ausgetauschte E-Mails ein<br />

Graus, weil sie offen einsehbar sind<br />

<strong>wie</strong> Postkarten. Was aber tun, wenn<br />

der Mandant die Kommunikation<br />

über normale E-Mail-Kanäle ausdrücklich<br />

wünscht?<br />

Dr. Lapp: Anwälte sind gegenüber<br />

den Mandanten zur Versch<strong>wie</strong>genheit<br />

verpflichtet, nicht jedoch zur<br />

Bevormundung. Es genügt daher,<br />

wenn Anwälte den Mandanten vertrauliche<br />

Kommunikation und Verschlüsselung<br />

ermöglichen. (Vergleiche<br />

dazu die Grundregeln der<br />

<strong>Anwalt</strong>schaft in der Informationsgesellschaftwww.davit.de/informationen).<br />

Wenn die Mandanten nicht<br />

in der Lage sind, die Problematik zu<br />

überschauen, sollte man sie informieren.<br />

Aber es ist immer die Entscheidung<br />

der Mandanten, <strong>wie</strong> viel<br />

Sicherheit für erforderlich gehalten<br />

wird. Unsere Mandanten bspw. verfügen<br />

durchgehend über großes IT-<br />

Know-How und kommunizieren<br />

dennoch per E-Mail mit uns.<br />

Welche Vorgaben ergeben sich denn<br />

aus dem Datenschutzgesetz?<br />

Dr. Lapp: Insbesondere die Anlage<br />

zu § 9 BDSG enthält detaillierte<br />

Angaben zur IT-Sicherheit. Danach<br />

sind Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle,<br />

Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle,<br />

Eingabekontrolle,<br />

Auftragskontrolle, Verfügbarkeitskontrolle<br />

so<strong>wie</strong> die Einhaltung des<br />

Trennungsprinzips und der Zweckbindung<br />

zu gewährleisten.<br />

5 / 2007 anwaltsreport


INTERNET<br />

<strong>Anwalt</strong>srankings sind auf dem<br />

Vormarsch<br />

Das Ritual jährt sich immer im<br />

Herbst. Mit Spannung erwarten<br />

die Wirtschaftskanzleien, dass das<br />

neue Juve-Handbuch herauskommt.<br />

Denn das Werk ist mehr als ein reines<br />

Adressenverzeichnis. Es informiert<br />

nicht <strong>nur</strong> über das Dienstleistungsangebot<br />

von knapp 1000 Kanzleien im<br />

Wirtschaftsrecht, es bewertet sie auch<br />

in Texten und Rankings. Wettbewerber<br />

werden zitiert, häufig empfohlene<br />

Sozietäten und Anwälte besonders<br />

herausgestellt nach dem Motto „führende<br />

Kanzlei vor allem für Akquisitionsfinanzierung“<br />

oder „empfohlene<br />

Kanzlei für Kreditfinanzierung“.<br />

Mit ihrem Buch und dem Internetauftritt<br />

will der Juve Verlag in Köln<br />

den Markt anwaltlicher Dienstleistungen<br />

für Wirtschaftsunternehmen<br />

transparenter machen.<br />

Informationsasymetrien<br />

zwischen <strong>Anwalt</strong> und Mandant<br />

Doch nicht jeder Rechtsuchende<br />

braucht für sein Problem eine Wirtschaftskanzlei;<br />

zudem findet sich<br />

von den rund 150.000 Anwälten in<br />

Deutschland <strong>nur</strong> ein Bruchteil in<br />

dem Nachschlagewerk <strong>wie</strong>der. Ratsuchende<br />

Verbraucher wenden sich lieber<br />

an den <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> oder<br />

vertrauen auf Empfehlungen von Verwandten<br />

oder Freunden.<br />

Ungeachtet solcher Hilfestellungen<br />

bleibt für viele die Suche nach dem<br />

richtigen <strong>Anwalt</strong> noch immer ein<br />

einschüchternder und zeitaufwändiger<br />

Prozess. Das geht auch aus einer<br />

Bevölkerungsumfrage zum Thema<br />

„Mandanten und ihre Anwälte“<br />

hervor, die das Soldan Institut für<br />

<strong>Anwalt</strong>smanagement im vergangenen<br />

Jahr in einer Studie zusammengefasst<br />

hat. „Informationsasymmetrien<br />

kennzeichnen naturgemäß<br />

auch die Vertragsbeziehungen zwischen<br />

Rechtsanwalt und Mandant“,<br />

heißt es in der Untersuchung. „Der<br />

Rechtsanwalt wird regelmäßig beauftragt,<br />

weil er über ein Wissen verfügt,<br />

das dem Auftraggeber fehlt.“ Bei<br />

der Suche nach dem richtigen Berater<br />

fühlt sich jedoch der Verbraucher allein<br />

gelassen.<br />

10 anwaltsreport 5 / 2007<br />

Quelle: www.anwaltvergleich.ch<br />

Mandanten bewerten<br />

ihre Anwälte<br />

Im Ausland gibt es inzwischen Anbieter,<br />

die Rechtsuchenden mehr bieten<br />

als reine <strong>Anwalt</strong>s-Adressenverzeichnisse.<br />

Ein Beispiel dafür ist der<br />

Service „Schweizer <strong>Anwalt</strong>vergleich“.<br />

Unter der Webadresse www.anwaltvergleich.ch<br />

wählt der Verbraucher<br />

seinen <strong>Anwalt</strong> nach Region, Fachgebieten<br />

und Sprachen aus. Neben den<br />

Kontaktdaten findet der Nutzer auch<br />

Angaben zu Fachgebieten, Stundenhonoraren<br />

und die Bewertung der anwaltlichen<br />

Leistung durch die Mandanten<br />

– frei nach dem Motto „Wie<br />

war ich?“. „Fachlich kompetent, zielgerichtetes<br />

und erfolgsorientiertes<br />

Vorgehen, sehr angenehme Geschäftsbeziehung“,<br />

lautet zum Beispiel ein<br />

Eintrag in einer Anzeige eines <strong>Anwalt</strong>s<br />

aus St. Gallen. Der Eintrag ist<br />

mit der E-Mail-Adresse des Absenders<br />

versehen.<br />

Die Anwälte sind dem Votum ihrer<br />

Mandanten aber nicht hilflos ausgesetzt.<br />

Sie können die entsprechende<br />

Bewertungsfunktion in ihrer Anzei-<br />

ge auch deaktivieren. Allerdings hat<br />

dies einen negativen Einfluss auf die<br />

Rangfolge, in der sie möglicher Weise<br />

genannt werden. Denn die Reihenfolge<br />

hängt vom Bewertungsdurchschnitt,<br />

Angaben zum Stundensatz<br />

und Zusatzleistungen ab, die der Inserent<br />

zukaufen kann. Darunter fallen<br />

beispielsweise so genannte Rankingpunkte<br />

zum Stückpreis von 20 Euro,<br />

die den <strong>Anwalt</strong> weiter nach oben in<br />

der Reihenfolge katapultieren. In der<br />

Anzeige taucht dann neben dem Namen<br />

das Wörtchen „sponsored“ auf.<br />

Ein Klick genügt und der Nutzer wird<br />

aufgeklärt: „Dieses Inserat enthält<br />

kostenpflichtige Zusatzleistungen,<br />

die den Platz in der Liste der angezeigten<br />

Resultate beeinflusst“, so der<br />

Hinweis. In der Anzeige steht ebenfalls,<br />

<strong>wie</strong> viele Nutzer die Homepage<br />

während der letzten zehn Tage angeklickt<br />

haben. Auch auf der Homepage<br />

gibt es eine kleine Statistik: Sie<br />

führt die fünf zuletzt besuchten und<br />

die fünf am häufigsten besuchten <strong>Anwalt</strong>sseiten<br />

auf. Dem Nutzer bleibt<br />

es selbst überlassen, ob er die Anzahl<br />

der Klicks als Qualitätsmerkmal


wertet und seine Entscheidung davon<br />

abhängig macht. Von einer „Win-<br />

Win-Situation“ spricht der Anbieter,<br />

die Websheep GmbH in Zürich:<br />

„Die Klienten können sich effizient<br />

und kostenlos gute Informationen<br />

beschaffen und die Anwälte auf einfache<br />

und kostengünstige Weise ihr<br />

Angebot präsentieren.“<br />

Von „hervorragend“ bis „extrem<br />

gefährlich“<br />

Ähnlich funktioniert auch der Service<br />

der amerikanischen Avvo Inc. in<br />

Seattle. Die Seite www.avvo.com enthält<br />

Profile und Ratings von jedem<br />

zugelassenen <strong>Anwalt</strong> aus bislang zehn<br />

Bundesstaaten. Weitere Regionen sollen<br />

folgen. „Mandanten sollten eine<br />

so wichtige Entscheidung <strong>wie</strong> die Suche<br />

nach dem richtigen <strong>Anwalt</strong> nicht<br />

davon abhängig machen, „wer die<br />

dicksten Einträge in den Gelben Seiten<br />

hat“, sagt Avvo-Chef Mark Brillon.<br />

Eine besondere Hilfestellung für den<br />

Nutzer soll daher das Avvo-Rating<br />

sein: Die Anwälte werden benotet<br />

von hervorragend (9,1-10) über durchschnittlich<br />

(5,0-5,9) bis hin zu extrem<br />

gefährlich (1,0-1,9). Für die Bewertung<br />

zieht das Unternehmen ein mathematisches<br />

Modell heran, in das alle<br />

Informationen aus dem Profil des <strong>Anwalt</strong>s,<br />

seiner Berufserfahrung, eventuellen<br />

Disziplinarstrafen und seine<br />

Reputation einfließen. Dafür recherchiert<br />

der Anbieter bei Gerichten,<br />

<strong>Anwalt</strong>sverbänden und Webseiten<br />

der Kanzleien. Liegen <strong>nur</strong> wenige Informationen<br />

über einen <strong>Anwalt</strong> vor,<br />

beschränkt sich das Ranking auf zwei<br />

Angaben: Entweder gibt es den Hinweis<br />

„unbedenklich“ oder – wenn die<br />

Rechercheure über etwas in der Akte<br />

stolpern – die Warnung „Vorsicht“.<br />

Der Anbieter mahnt die Nutzer jedoch,<br />

sich bei der Wahl des <strong>Anwalt</strong>s<br />

nicht allein auf das Avvo-Rating zu<br />

verlassen, sondern auch die anderen<br />

Informationen des Service zu nutzen:<br />

Dazu gehört das <strong>Anwalt</strong>sprofil mit<br />

Angaben zu seinem Werdegang und<br />

seinen beruflichen Erfahrungen genauso<br />

<strong>wie</strong> das Klienten-Rating, bei<br />

dem das Verhältnis zwischen <strong>Anwalt</strong><br />

und Mandant im Vordergrund steht.<br />

Der Suchdienst ist jedoch nicht <strong>nur</strong><br />

für den Verbraucher interessant. Dem<br />

<strong>Anwalt</strong> bietet Avvo ein kostenloses<br />

Online-Profil, das er so oft und mit<br />

so vielen Informationen, <strong>wie</strong> er will,<br />

versorgen kann. Doch den Service<br />

sehen längst nicht alle Kollegen so<br />

positiv. Zwei Anwälte aus Seattle haben<br />

inzwischen geklagt, weil sie mit<br />

ihrem Rating nicht zufrieden sind.<br />

Avvo wehrt sich dagegen - ebenfalls<br />

gerichtlich: Sie würden <strong>nur</strong> Meinungen<br />

<strong>wie</strong>dergeben, die dem Nutzer<br />

bei seiner Suche weiterhelfen. Dies<br />

sei durch das Recht zur freien Meinungsäußerung<br />

gedeckt, argumentieren<br />

die Avvo-Anwälte.<br />

Mandantenmeinung kritisch<br />

hinterfragen<br />

Auch in Deutschland hatten Anwälte<br />

Probleme mit Rankings. Die<br />

Ranglisten im Juve-Handbuch provozierten<br />

einen sieben Jahre langen<br />

Rechtsstreit, der erst im vergangenen<br />

Jahr durch das Urteil des Bundesgerichtshofs<br />

beigelegt wurde. Die Richter<br />

betonten, dass die Ranglisten <strong>nur</strong><br />

subjektive Bewertungen zusammenfassen.<br />

Die Bildung von Rangfolgen<br />

und die einfließenden Wertungen<br />

würden als freie Meinungsäußerung<br />

gelten. „Die von der Redaktion getroffene<br />

Auswahl der Anwälte und<br />

Kanzleien ist eine subjektive und re-<br />

INTERNET<br />

flektiert lediglich die Recherche der<br />

Redaktion“, heißt es in der Entscheidung.<br />

Der Verlag impliziere mit seiner<br />

Auswahl keine Geringschätzung<br />

anderer, die nicht genannt würden.<br />

Im Prinzip findet auch die Bundesrechtsanwaltskammer<br />

(BRAK) solche<br />

<strong>Anwalt</strong>srankings unproblematisch. Es<br />

sind schließlich Dritte, nicht die Anwälte<br />

selbst, die diese Rankings zu<br />

verantworten haben. Insofern sei diese<br />

Form der Werbung berufsrechtlich<br />

unbedenklich. „Allerdings darf der<br />

Nutzer nicht getäuscht werden“, sagt<br />

BRAK-Berufsrechtsexperte Christian<br />

Dahns. „Einem durchschnittlich<br />

vernünftigen Verbraucher muss dabei<br />

immer klar sein, dass es subjektive<br />

Meinungen sind, die <strong>wie</strong>dergegeben<br />

werden.“ Für fraglich hält er<br />

allerdings die Bewertungen durch die<br />

Mandanten. Ein <strong>Anwalt</strong>, der einen<br />

Prozess für seinen Klienten verliert,<br />

ist deshalb kein schlechter Berater.<br />

„Natürlich kann der Mandant beurteilen,<br />

ob ihm sein <strong>Anwalt</strong> zuhört<br />

oder sich genügend um ihn kümmert“,<br />

sagt Dahns. „Das sagt aber<br />

nichts über seine fachliche Qualifikation<br />

aus.“<br />

5 / 2007 anwaltsreport<br />

11


ASS INTERN<br />

Mehr Präsentationsfläche für Mitglieder<br />

Seit neuestem bietet der <strong>Anwalt</strong>-<br />

<strong>Suchservice</strong> seinen Mitgliedern die<br />

Möglichkeit, sich und ihre Kanzleien<br />

den Rechtsuchenden im Internet<br />

noch detaillierter vorzustellen. Ab<br />

sofort können alle Mitglieder Informationen<br />

über ihre Kanzleien, Publikationslisten<br />

und - wenn vorhanden<br />

- das eigene Kanzleilogo auf ihren<br />

Detailansichten veröffentlichen. Zudem<br />

haben Einzelanwälte nach Wegfall<br />

des Zweigniederlassungsverbotes<br />

Kanzlei: Auf dem ersten Karteikartenreiter<br />

bei Abruf einer Seite erscheinen<br />

- <strong>wie</strong> gewohnt - die Stammdaten<br />

des jeweiligen Mitglieds.<br />

Kanzleiinfo: Hier haben Mitglieder<br />

eine weitere Präsentationsplattform<br />

und können die Rechtsuchenden mit<br />

Informationen über ihre Kanzleien<br />

versorgen. Zudem besteht die Möglichkeit,<br />

das Kanzleilogo in der Größe<br />

200 x 200 Pixel in das Netz zu stellen.<br />

12 anwaltsreport 5 / 2007<br />

zum 01.07.2007 die Möglichkeit, eine<br />

Zweigstelle eintragen zu lassen.<br />

Wie gewohnt findet jeder Rechtsuchende<br />

beim <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong><br />

schnell und einfach einen kompetenten<br />

Rechtsbeistand. Darüber hinaus<br />

kann er sich von nun an bei seiner<br />

<strong>Anwalt</strong>-Suche auf den sehr übersichtlichen<br />

Detailseiten zügig und umfassend<br />

über die einzelnen Mitglieder<br />

des <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> informieren.<br />

Fachartikel: Mitglieder, die zudem<br />

mit Fachartikeln aufwarten können,<br />

haben die Möglichkeit, sie unter dieser<br />

Rubrik aufzulisten.<br />

Publikationen: Ab sofort können<br />

Mitglieder eine Publikationsliste ihrer<br />

bislang veröffentlichten Werke in unbeschränkter<br />

Länge veröffentlichen.<br />

Wer eine Detailseite aufruft, der bekommt<br />

zunächst - <strong>wie</strong> bisher - übersichtlich<br />

die Kontaktdaten des <strong>Anwalt</strong>s<br />

angezeigt. Neu ist allerdings,<br />

dass sich die Detailansichten in<br />

einem Karteikartenreitersystem darstellen.<br />

Über die einzelnen Rubriken<br />

„Kanzleiinfo“, „Fachartikel“, „Publikationen“<br />

und „Zweigstelle“ erhält<br />

der Rechtsuchende somit weitere<br />

Auskünfte.<br />

Das Ganze sieht dann <strong>wie</strong> folgt aus:<br />

Zweigstelle: Gerade für Einzelanwälte<br />

interessant! Hier kann die neue<br />

Adresse einer Zweigniederlassung veröffentlicht<br />

werden. Natürlich wird<br />

auch hier zur besseren Auffindbarkeit<br />

der neuen Adresse ein Link zum<br />

Google-Kanzleilageplan eingeblendet.


Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts<br />

Celle sollten <strong>Anwalt</strong>skanzleien<br />

zum Anlass nehmen, ihren Sozietätsvertrag<br />

noch einmal genau auf<br />

Wettbewerbsverbote und Mandantenschutzklauseln<br />

hin zu überprüfen<br />

(Az.: 9 U 46/07). Danach ist nämlich<br />

selbst ein eingeschränktes Wettbewerbsverbot<br />

unwirksam, wenn nicht<br />

parallel auch eine angemessene Kompensation<br />

der Ausscheidenden für<br />

den von ihnen mit erarbeiteten und<br />

den Wert ihrer Beteiligungen prägenden<br />

immateriellen Wert der Partnerschaft<br />

vorgesehen ist. In dem der<br />

Entscheidung zu Grunde liegenden<br />

Fall hatten zwei Anwälte, von denen<br />

einer über 90 Jahre alt ist, vier jüngere<br />

Kollegen als Junior-Partner in<br />

die Kanzlei aufgenommen. Im Sozietätsvertrag<br />

hatten sie unter anderem<br />

vereinbart, dass die Junior-<br />

Partner, falls sie die Kanzlei <strong>wie</strong>der<br />

verlassen, die von ihnen bearbeiteten<br />

Mandate nicht mitnehmen dürfen.<br />

Da dafür im Vertrag keine Entschädigung<br />

vorgesehen war, hielt das<br />

OLG Celle die Regelung für unwirksam.<br />

Damit folgte das Gericht zwar<br />

dem Standpunkt der beiden verbliebenen<br />

Partner, sie hätten den Ruf der<br />

Sozietät entscheidend begründet und<br />

bräuchten jüngeren Partnern, die zudem<br />

kein Eintrittsgeld gezahlt haben,<br />

daran nicht durch einen Ausgleich<br />

zu beteiligen. Andererseits dürfte der<br />

Kanzlei aber durch den Weggang der<br />

vier Partner und die zu erwartende<br />

Mitnahme der Mandanten ein erheblicher<br />

wirtschaftlicher Schaden entstehen.<br />

Ein Wettbewerbsverbot, so die Ausführungen<br />

des Gerichts, sei <strong>nur</strong> gerechtfertigt,<br />

um die Partner des aus<br />

einer Gesellschaft Ausgeschiedenen<br />

vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge<br />

der gemeinsamen Arbeit oder<br />

vor einem Missbrauch der Ausübung<br />

der Berufsfreiheit zu schützen. Gehe<br />

das Verbot über dieses erforderliche<br />

Maß hinaus, „so ist es nach § 138<br />

Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 12 Abs. 1<br />

GG sittenwidrig und (sofern das erforderliche<br />

Maß nicht <strong>nur</strong> in zeitlicher<br />

Hinsicht überschritten wird, was hier<br />

nicht der Fall ist) insgesamt nichtig“.<br />

Der Partnerschaftsvertrag belaste den<br />

infolge einer ordentlichen Kündigung<br />

ausscheidenden Partner demzufolge<br />

in doppelter Hinsicht: Einerseits solle<br />

der Mandantenstamm vollständig bei<br />

der Partnerschaft verbleiben, andererseits<br />

eine finanzielle Kompensation<br />

in Form einer Ausgleichszahlung entgegen<br />

der Regel gem. § 738 Abs. 1<br />

BGB hierfür nicht erfolgen. Bei einer<br />

Partnerschaft von Freiberuflern stelle<br />

gerade dieser Good Will regelmäßig<br />

den entscheidenden Wert der Gesellschaft<br />

dar. „Bei einer Auseinandersetzung<br />

ist dem im Sinne eines Ausgleichs<br />

der vorhandenen Werte der<br />

Partnerschaft Rechnung zu tragen,<br />

denn Mandatsschutz und Beteiligung<br />

am Good Will hängen voneinander<br />

ab und sind in ein Gleichgewicht zu<br />

bringen“, fordern die Celler Richter.<br />

2 Jahre Maximum<br />

Wer bei neu in eine Kanzlei einsteigenden<br />

Anwälten also auf Nummer<br />

sicher gehen will, der muss ein nachvertragliches<br />

Wettbewerbsverbot mit<br />

WETTBEWERBSVERBoT<br />

Finanzielle Kompensation erforderlich<br />

Abfindungsregel in den Vertrag hineinschreiben<br />

oder gleich zu Beginn<br />

der Zusammenarbeit eine Kapitaleinlage<br />

fordern.<br />

Ein über zwei Jahre hinausgehendes<br />

nachvertragliches Wettbewerbsverbot<br />

für einen aus einer Freiberuflersozietät<br />

ausgeschiedenen Gesellschafter<br />

verstößt allerdings nach der Rechtsprechung<br />

des BGH in zeitlicher Hinsicht<br />

gegen § 138 BGB, weil sich nach<br />

einem Zeitraum von zwei Jahren die<br />

während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft<br />

geknüpften Mandantenverbindungen<br />

typischerweise so gelöst<br />

haben, dass der ausgeschiedene Partner<br />

<strong>wie</strong> jeder andere Wettbewerber<br />

behandelt werden kann (Az.: II ZR<br />

59/02). Wird das Wettbewerbsverbot<br />

über einen längeren Zeitraum als zwei<br />

Jahre vereinbart, führt dies allerdings<br />

nicht gleich zur Nichtigkeit der Abrede,<br />

sondern hat nach Ansicht der<br />

Karlsruher Richter lediglich die zeitliche<br />

Begrenzung des Mandantenschutzes<br />

auf längstens zwei Jahre zur<br />

Folge (Az.: II ZR 308/98).<br />

Auch räumlich und gegenständlich<br />

Maß halten<br />

Daneben hat der BGH in einer neueren<br />

Entscheidung betont, dass Wettbewerbsklauseln<br />

in Sozietätsverträgen<br />

keinen Sanktionscharakter haben<br />

dürfen. Das nahmen die Bundesrichter<br />

in dem konkreten Fall allerdings<br />

an. Dort war ein <strong>Anwalt</strong> mit<br />

Schwerpunkt Medizinrecht laut Gesellschaftsvertrag<br />

auf die Dauer von<br />

fünf Jahren gleich für den gesamten<br />

Regierungsbezirk mit einer Einwohnerzahl<br />

von mehreren Millionen<br />

Menschen jegliche Konkurrenztätigkeit<br />

verboten worden. Ein Verstoß<br />

hiergegen sollte schon darin liegen,<br />

dass der ausgeschlossene Partner „als<br />

Rechtsanwalt oder <strong>wie</strong> ein solcher tätig”<br />

wird, „oder sich an einer <strong>Anwalt</strong>ssozietät”<br />

beteiligt „oder in ähnlicher<br />

Weise (z.B. Rechtsbeistandskanzlei,<br />

Steuerberatungsgesellschaft oder ähnliche<br />

Büros bzw. Unternehmen) sich”<br />

betätigt oder beteiligt. Das Wettbewerbsverbot<br />

beschränkte sich zudem<br />

nicht, <strong>wie</strong> dies bei einer Mandantenschutzklausel<br />

der Fall ist, auf die bisher<br />

von der Kanzlei betreuten Mandanten,<br />

sondern erfasst alle im Bezirk<br />

O. wohnenden potentiellen Mandanten.<br />

Auch diese Klausel kassierte<br />

der BGH ein (Az.: II ZR 159/03).<br />

5 / 2007 anwaltsreport<br />

13


KANZLEISoFTWARE<br />

Prozesskostenhilfe leicht gemacht<br />

<strong>Anwalt</strong>schaft und Justiz müssen schneller<br />

und damit effizienter, aber auch<br />

rechtlich verlässlicher für den Bürger<br />

arbeiten, sei er am Prozess beteiligt<br />

oder als Steuerzahler kostenmäßig betroffen.<br />

Bereits nach dem Gang zum<br />

<strong>Anwalt</strong> gewinnt eine Partei - nicht ganz<br />

zu Unrecht - die Erkenntnis, dass ein<br />

Rechtsstreit vor Gericht Geld kostet.<br />

Regelmäßig stellt sie dem <strong>Anwalt</strong> dann<br />

die Frage, ob das Verfahren auf Staatskosten<br />

ohne eigene finanzielle Beteiligung<br />

durchgeführt werden kann. Damit<br />

hat zunächst der <strong>Anwalt</strong>, später jedoch<br />

auch das Gericht im Einzelnen zu berechnen,<br />

ob einer Partei Prozesskostenhilfe<br />

zusteht. Dies hängt - abgesehen<br />

von der Frage nach hinreichenden Erfolgsaussichten<br />

- nicht <strong>nur</strong> von zahlreichen<br />

objektiven, aber auch subjektiven<br />

Parametern, also Wertungsfragen<br />

ab, die sich auf den ersten Blick einer<br />

objektiven Beurteilung entziehen.<br />

Zu diesen Parametern zählt insbesondere<br />

die Frage, ob eine Partei im Sinne<br />

der §§ 114, 115 ZPO PKH-berechtigt<br />

ist, denn grundsätzlich muss jede Partei<br />

ihr Einkommen und - soweit zumutbar<br />

- ihr Vermögen zum Bestreiten<br />

eines Prozesses einsetzen. Dabei können<br />

bestimmte Beträge vom Einkommen<br />

abgesetzt oder ihm hinzugerechnet<br />

werden.<br />

Zu diesen zusätzlich zu berücksichtigenden<br />

Beträgen gehören beispielsweise<br />

Sachbezüge, zu den zu berücksichtigenden<br />

Ausgaben der Aufwand<br />

für Kinder, Unterkunft und Kreditverpflichtungen.<br />

Die Überprüfung der<br />

wirtschaftlichen Voraussetzungen<br />

ist im Alltag meist sehr komplex.<br />

Bei ihrer Durchführung<br />

hilft das im Verlag Dr. Otto<br />

Schmidt soeben in 7. Auflage<br />

erschienene Computerprogramm„Prozesskostenhilfe<br />

für Rechtsanwälte“<br />

sowohl in zeitlicher als<br />

auch rechtlicher Hinsicht<br />

zuverlässig weiter. Dabei<br />

ist keineswegs Voraussetzung,<br />

dass sich der <strong>Anwalt</strong><br />

selbst mit der rechtlichen<br />

Materie der Prozesskostenhilfe<br />

einerseits und der Anwendung<br />

des Programms andererseits<br />

auseinandersetzt. Das<br />

Programm ist so übersichtlich und<br />

intuitiv zu bedienen, dass auch geschultes<br />

Büropersonal ohne weiteres in<br />

1 anwaltsreport 5 / 2007<br />

der Lage ist, nach minimaler Einarbeitung<br />

die Anwendung sicher zu handhaben.<br />

Dabei stellt das Programm auf<br />

Knopfdruck an jeder Stelle kontextsensitive<br />

Hilfe zur Verfügung, selbst bei der<br />

Beantwortung streitiger Rechtsfragen.<br />

Dabei verfügt es in der Hilfe über einen<br />

ausgesprochen umfangreichen Rechtsprechungsteil,<br />

der für sich allein bereits<br />

den vergleichsweise niedrigen Anschaffungspreis<br />

rechtfertigt.<br />

Mit minimalem Aufwand werden insbesondere<br />

erfasst:<br />

- die Einkünfte aller Einkommensarten,<br />

wobei die Anteile beispielsweise aus<br />

Jahreslohnbescheinigungen mit einem<br />

einzigen Knopfdruck auf den Monat<br />

umgerechnet werden<br />

- die Fahrtkosten differenziert, d.h.<br />

auch unter Berücksichtigung lokaler<br />

Rechtsprechung<br />

- der anzurechnende Kindergeldanteil<br />

nach der neuesten Rechtsprechung<br />

des BGH<br />

- der Wert von Sachbezügen<br />

- die Verteilung Mietkosten bei Ehegatten<br />

im Verhältnis ihrer Nettoeinkünfte<br />

oder nach Kopfteilen<br />

- Vermögenstatbestände, bei Eheleuten<br />

mit Zuweisung zu Antragsteller und<br />

Ehegatte<br />

- Zahlungsverpflichtungen, bei Eheleuten<br />

mit Aufteilung<br />

- die Differenz zwischen der Prozesskostenhilfe-Vergütung<br />

und Wahlanwaltsvergütung.<br />

Darüber hinaus fertigt es automatisch<br />

für den Antragsteller eine Liste mit den<br />

für die Antragstellung erforderlichen<br />

Belege an und stellt etwa erforderliche<br />

Anlagen her und verwaltet diese. Die<br />

aus den Eingaben gewonnenen Daten<br />

können als Auswertung ausgedruckt<br />

oder in die Zwischenablage übernommen<br />

werden und stehen so für eine weitere<br />

Verarbeitung zum Beispiel in Ratenzahlungsbeschwerden,<br />

jedoch auch zur<br />

Begründung von PKH-Beschlüssen zur<br />

Verfügung. Die „Erklärung über die persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse“<br />

stellt das Programm selbstständig<br />

und unterschriftsreif anhand der eingegebenen<br />

Daten her. Das Beratungshilfemodul<br />

ermöglicht die Stellung von<br />

Beratungshilfeanträgen und Liquidationen,<br />

letztere mit strenger Plausibilitätskontrolle<br />

und eigener Rechnungsnummernverwaltung.<br />

Der Anwender gewinnt unmittelbar<br />

nach Abschluss der erforderlichen Eingaben<br />

vollständige Klarheit und damit<br />

im kalkulatorischen Bereich finanzielle<br />

Sicherheit, ob einer Partei PKH<br />

mit oder ohne Ratenzahlung, gegebenenfalls<br />

in welcher Höhe zusteht und/<br />

oder ob die Anordnung einer einmaligen<br />

Zahlung aus dem Vermögen in Betracht<br />

kommt.<br />

Von besonderem Vorteil ist die Programmpflege<br />

der Updates über das Internet.<br />

Zusammenfassung: Durch die<br />

Anwendung des Programms, ob<br />

durch den <strong>Anwalt</strong> oder durch<br />

das Gericht, werden kalkulatorische<br />

und rechtliche Sicherheit<br />

bei deutlich erhöhter<br />

Arbeitseffizienz<br />

gefördert. Die gefundenenBerechnungsergebnisse<br />

werden übersichtlich<br />

und leicht nachvollziehbar<br />

und damit transparent<br />

dargestellt. Mit einem<br />

Wort: Man arbeitet professionell.<br />

Jedenfalls bei den im<br />

Familienrecht tätigen Anwälten,<br />

die bei weitem mehr als<br />

andere Kollegen mit Fragen der<br />

PKH befasst sind, darf das netzwerkfähige<br />

Programm auf keinem PC<br />

fehlen.


Das Fremdbesitzverbot<br />

steht auf der Kippe<br />

Zwanzig Jahre ist es jetzt her, seit<br />

das Bundesverfassungsgericht<br />

in den Bastille-Entscheidungen der<br />

Werbe- und Berufsausübungsfreiheit<br />

der <strong>Anwalt</strong>schaft erstmals Leben einhauchte.<br />

Und in der Rückschau haben<br />

diese beiden Beschlüsse den Weg<br />

für ein modernes anwaltliches Berufsrecht<br />

geebnet, an dessen vorläufigem<br />

Ende erst kürzlich das in Zeiten des<br />

Internets schon fast mittelalterlich anmutende<br />

Niederlassungsverbot weggefallen<br />

ist.<br />

Deutschland bei<br />

Interdisziplinarität Vorreiter<br />

Zu den lange Zeit heftig umkämpften<br />

neuen Freiheiten der Anwälte zählt<br />

auch, dass sie sich in Form juristischer<br />

Personen zusammenschließen<br />

können – und zwar auch interprofessionell<br />

mit Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern<br />

und Steuerberatern.<br />

Zudem können <strong>Anwalt</strong>snotare Mitglied<br />

einer interdisziplinären Sozietät<br />

werden – wenn auch <strong>nur</strong> in ihrer<br />

Funktion als <strong>Anwalt</strong>. Allerdings gilt<br />

nach deutschem <strong>Anwalt</strong>sgesellschaftsrecht<br />

bislang das Gebot der aktiven<br />

Mitarbeit, d.h. Anwälte dürfen sich<br />

<strong>nur</strong> dann als Gesellschafter an einer<br />

<strong>Anwalt</strong>s-GmbH, einer <strong>Anwalt</strong>s-AG<br />

oder einer Partnerschaftsgesellschaft<br />

beteiligen, wenn sie dort ihren Beruf<br />

auch aktiv ausüben. Jede Form der<br />

stillen Beteiligung ist ihnen verboten.<br />

Auch an einer zweiten <strong>Anwalt</strong>ssozietät<br />

dürfen sie sich nicht beteiligen.<br />

Zudem unterliegen sie dem strikten<br />

Verbot der Sternsozietät, was besagt,<br />

dass sich ein <strong>Anwalt</strong> <strong>nur</strong> an einer einzigen<br />

Berufsausübungsgesellschaft<br />

oder Bürogemeinschaft beteiligen<br />

darf. Wirtschaftsprüfer dagegen können<br />

sich sowohl an einer reinen WP-<br />

Gesellschaft und gleichzeitig auch an<br />

einer interdisziplinären Gesellschaft<br />

mit Anwälten beteiligen. Nicht stimmig<br />

im Konzert des Gesellschaftsrechts<br />

der freien Berufe ist auch die<br />

Tatsache, dass sich Wirtschaftsprüfer<br />

und Steuerberater auch in einer Handelsgesellschaft,<br />

also OHG und KG,<br />

zusammenschließen können. Und<br />

dennoch: Im europäischen Vergleich<br />

liegt Deutschland bei der Liberalisie-<br />

rung des Zusammenschlusses mit anderen<br />

Berufen einsam an der Spitze.<br />

Das ergab eine kürzlich durchgeführte<br />

rechtsvergleichende Befragung der<br />

Bundesrechtsanwaltskammer.<br />

Monopolkommission<br />

auffallend skeptisch<br />

Fakt ist derzeit allerdings auch, dass<br />

etwa Senior-Partner keine stille Beteiligung<br />

ohne eigene aktive Mitarbeit<br />

an der Kanzlei halten können,<br />

die sie selbst mit aufgebaut haben.<br />

Auch ist es den <strong>Anwalt</strong>sgesellschaften<br />

BERUFSRECHT<br />

nicht möglich, Fremdkapital für Expansionen<br />

oder größere Investitionen<br />

außerhalb des zugelassenen Gesellschafterkreises<br />

zu besorgen. Andernorts<br />

hat man damit wesentlich weniger<br />

Probleme, <strong>wie</strong> der weltweit erste<br />

Börsengang im Frühjahr dieses Jahres<br />

zeigt, als die australische Sozietät Slater<br />

& Gordon den Fuß auf das Börsenparkett<br />

setzte. Das will hierzulande<br />

niemand – noch nicht einmal die<br />

Monopolkommission, die ansonsten<br />

in ihrem Ende 2006 veröffentlichten<br />

Hauptgutachten ganz erhebliche weitere<br />

Liberalisierungen des <strong>Anwalt</strong>s-<br />

5 / 2007 anwaltsreport<br />

1


BERUFSRECHT<br />

marktes fordert. Doch vor einer börsennotierten<br />

<strong>Anwalt</strong>s-AG graust es<br />

selbst den Wettbewerbshütern, weil<br />

dadurch der Gesellschafterkreis anonymisiert<br />

werde und die Mandanten<br />

etwaige wirtschaftliche Interessenkonflikte<br />

nicht mehr erkennen könnten.<br />

Prof. Dr. Martin Henssler, Direktor<br />

des Instituts für <strong>Anwalt</strong>srecht an der<br />

Uni Köln, hält das allerdings nicht für<br />

stichhaltig. Auf einer von der Bundesrechtsanwaltskammer<br />

in Berlin veranstalteten<br />

europäischen Konferenz<br />

zum Thema „Geschäftsstrukturen für<br />

Rechtsanwälte – Zusammenschlussformen<br />

in Europa“ sagte er: „ <strong>Richtig</strong><br />

zu Ende gedacht sind die Bedenken<br />

der Kommission freilich nicht: Entscheidender<br />

Ausgangspunkt ist stets<br />

die „Immunisierung“ der Vorbehaltsaufgaben<br />

vor Einflüssen der Gesellschafter,<br />

also gleichsam das Primat des<br />

Berufsrechts. Ist dieses sichergestellt –<br />

und <strong>nur</strong> in einem solchen Fall ist die<br />

Öffnung von Berufsausübungsgesellschaften<br />

denkbar – ist das Auftreten<br />

von wirtschaftlichen Interessenkonflikten<br />

zwischen Eigentümern und<br />

Mandant ein bloßes Scheinproblem.<br />

Wirtschaftliche Interessenkonflikte<br />

können sich im Übrigen auch zwischen<br />

anwaltlichen Eigentümern und<br />

Mandanten ergeben, sind also kein<br />

spezifisches Attribut berufsfremder<br />

Kapitalgeber“, so Henssler.<br />

Kapitalverkehrsfreiheit<br />

In England und Wales, Frankreich<br />

und auch in der Schweiz gibt es bereits<br />

die Möglichkeit der Kapitalbeteiligung<br />

Dritter an einer <strong>Anwalt</strong>ssozietät.<br />

Allerdings haben diese Länder<br />

Vorsorge dafür getroffen, dass Nichtanwälte<br />

keinerlei Einfluss auf die Geschäftstätigkeit<br />

und die Unabhängigkeit<br />

der agierenden Anwälte ausüben<br />

können. In Deutschland <strong>wie</strong>derum<br />

könnte sich die Situation schlagartig<br />

wandeln, wenn der derzeitige Entwurf<br />

des Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />

so Realität würde, enthält er<br />

doch auch eine Neufassung des § 59a<br />

BRAO, welcher die Assoziierung der<br />

Anwälte mit nahezu jedem anderen<br />

Beruf erlaubt. Zu Ende gedacht ist<br />

das allerdings noch nicht. Denn bisher<br />

fehlen konkrete Vorschläge des<br />

Bundesjustizministeriums, <strong>wie</strong> denn<br />

das gesamte Gefüge des <strong>Anwalt</strong>sgesellschaftsrechts<br />

an diese neuen Parameter<br />

angepasst werden soll. Das,<br />

was man bisher in dem Entwurf liest,<br />

regt allenfalls die blühende Phantasie<br />

1 anwaltsreport 5 / 2007<br />

an (Metzgermeister A wird Aufsichtsratsvorsitzender<br />

der <strong>Anwalt</strong>s-AG XY).<br />

Praktikabel, verbraucherfreundlich<br />

und rechtssicher geht ganz sicher anders.<br />

Und ob Deutschland wirklich<br />

aus europarechtlichen Erfordernissen<br />

heraus die Freiheitsrechte externer Investoren<br />

stärker als bisher berücksichtigen<br />

muss, ist derzeit eine völlig offene<br />

Frage. Denn <strong>wie</strong> weit die aus Art.<br />

56 EG-Vertrag abgeleitete Kapitalverkehrsfreiheit<br />

geht, weiß derzeit niemand<br />

so genau. Jedenfalls lassen sich<br />

aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses<br />

zahlreiche Gründe finden,<br />

die einer uferlosen Öffnung von<br />

<strong>Anwalt</strong>sgesellschaften entgegen stehen.<br />

Minderheitsbeteiligungen<br />

denkbar<br />

Das bedeutet im Umkehrschluss aber<br />

nicht, dass Branchenfremden die Türen<br />

in die <strong>Anwalt</strong>skanzleien ganz verschlossen<br />

bleiben sollten. Zumindest<br />

eine Öffnung für alle verkammerten<br />

Berufe wäre mit Blick auf die ähnlichen<br />

strafsanktionierten Versch<strong>wie</strong>genheitspflichten<br />

sinnvoll und machbar.<br />

Zudem läge es im Interesse<br />

gerade älterer <strong>Anwalt</strong>skollegen, ihren<br />

Lebensabend stufenweise einleiten<br />

zu können. Insofern sollten künftig<br />

Ausnahmen vom derzeit allzu<br />

strengen Postulat der aktiven Mitarbeit<br />

der <strong>Anwalt</strong>sgesellschafter ermöglicht<br />

werden. Das forderte<br />

auch Prof. Dr. Martin<br />

Henssler vor internationalen<strong>Anwalt</strong>sfunktionären<br />

und Vertretern aus<br />

dem Bundesjustizministerium<br />

in Berlin: „Nur begrenzte<br />

und steuerbare<br />

Gefahren ergeben sich zudem<br />

bei einer Gesellschafterstellung<br />

ehemals aktiver<br />

Rechtsanwälte, die sich alters-<br />

oder gesundheitsbedingt<br />

zurückgezogen haben.<br />

Eine angemessene<br />

Sicherung der Altersversorgung<br />

ist durchaus im<br />

Interesse des Berufsstandes,<br />

sollte daher nicht<br />

durch allzu strikte Regelung<br />

erschwert werden.<br />

Die derzeitige Grauzone<br />

ist einem juristischen Beruf<br />

und Rechtspflegeorgan<br />

unangemessen“. Henssler<br />

stellt zudem zur Diskussion,<br />

auch eine Minder-<br />

heitsbeteiligung von sonstigen Berufen<br />

einzuführen, „die aktiv in der<br />

Gesellschaft mitarbeiten und deren<br />

Mitwirkung gegenüber der <strong>Anwalt</strong>stätigkeit<br />

eine „dienende“ bzw. unterstützende<br />

Funktion (Management,<br />

Büroleitung u.ä.) hat...“. Börsennotierte<br />

<strong>Anwalt</strong>s-AG´s wird es hierzulande<br />

also auf absehbare Zeit nicht<br />

geben. Auch keine Heuschrecken in<br />

Roben übrigens, die in anderen Branchen<br />

wesentlich höhere Renditen erzielen<br />

können und denen die Abhängigkeit<br />

von der Expertise der Anwälte,<br />

die letztlich das einzige Kapital der jeweiligen<br />

Gesellschaft darstellen, viel<br />

zu groß ist. Und wer sich die Mühe<br />

gemacht hat, einmal den Börsenprospekt<br />

von Slater & Gordon durchzulesen,<br />

der findet auf Seite 9 unter<br />

der Überschrift „Key Risks“ einige<br />

Hinweise, die zumindest jeden institutionellen<br />

Anleger vor einem größeren<br />

Investment abhalten dürften.<br />

Besonders hervorgehoben werden<br />

dort nämlich die Berufspflichten der<br />

Anwälte. Im Anschluss heißt es sodann:“...Es<br />

sind Umstände denkbar,<br />

in denen die Rechtsanwälte von Slater<br />

& Gordon verpflichtet sein können,<br />

in Übereinstimmung mit diesen<br />

Verpflichtungen und im Gegensatz<br />

zu gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen<br />

gegen die Interessen der Anteilseigner<br />

und die kurzfristigen Profitaussichten<br />

der Gesellschaft handeln<br />

zu müssen...“.


KANZLEI<br />

<strong>Richtig</strong> <strong>abrechnen</strong> – <strong>nur</strong> <strong>wie</strong>?<br />

<strong>Neue</strong> Entscheidungen zum Gebührenrecht<br />

Wer gehofft hat, er kommt mit<br />

wenigen Gebühren, z.B. Geschäftsgebühr<br />

und Verfahrensgebühr<br />

so<strong>wie</strong> ein paar Anrechnungen durchs<br />

anwaltliche Abrechnungsleben, wird<br />

schnell enttäuscht. In der Praxis gestalten<br />

sich die Abrechnungen häufig<br />

sch<strong>wie</strong>riger als erwartet. Manchmal<br />

erkennt man sogar erst im Kostenfestsetzungsverfahren<br />

oder im Rahmen<br />

der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung,<br />

dass die in Rechnung<br />

gestellten Gebühren so nicht<br />

ganz richtig waren. Daher ist eine<br />

konsequente Fortbildung auf diesem<br />

Fachgebiet für alle Anwälte – auch<br />

im Sinne des Mandatsverhältnisses –<br />

unabdingbar. Denn es gibt kaum etwas<br />

Unangenehmeres, als gegenüber<br />

seinem Auftraggeber im Rahmen des<br />

anwaltlichen Vertrauensverhältnisses<br />

falsch abzurechnen. Hier sollen einige<br />

interessante Entscheidungen der<br />

letzten Monate aufgezeigt werden.<br />

Erhöhung von<br />

Geschäftsgebühr und auch<br />

Verfahrensgebühr<br />

Ist im Falle der Beauftragung des <strong>Anwalt</strong>s<br />

durch mehrere Auftraggeber neben<br />

der Geschäftsgebühr auch die<br />

nachfolgende Verfahrensgebühr erhöhbar?<br />

Das Landgericht Düsseldorf hat<br />

dies nochmals bejahend klargestellt.<br />

Denn die Erhöhung der Gebühr beruht<br />

auf der für den <strong>Anwalt</strong> entstehenden<br />

Mehrarbeit, da er die Fallbearbeitung<br />

mit mehreren Personen<br />

abzustimmen hat. Diese Mehrarbeit<br />

entsteht natürlich sowohl im außergerichtlichen<br />

als auch im gerichtlichen<br />

Verfahren. Auch besteht im Regelfall<br />

ein erhöhtes Haftungsrisiko des <strong>Anwalt</strong>s.<br />

Das Gericht nimmt darüber hinaus<br />

Stellung zur Höhe der Anrechenbarkeit<br />

der Geschäftsgebühr in diesen<br />

Fällen. Die Anrechnung bleibe dabei<br />

in Höhe von 0,75 begrenzt. Die erhöhte<br />

Gebühr ist also stets zur Hälfte,<br />

jedoch höchstens mit 0,75 zu berücksichtigen.<br />

Bei der Erhöhung nach<br />

Nr. 1008 VV handele es sich nämlich<br />

nicht um eine eigenständig zu behandelnde<br />

Gebühr, sondern Nr. 1008 VV<br />

erhöhe lediglich die jeweilige Gebühr.<br />

Die Regelung der dazugehörenden<br />

Vorbemerkung enthalte eine eindeutige<br />

Höchstgrenze, welche einer Auslegung<br />

nicht zugänglich sei.<br />

5 / 2007 anwaltsreport<br />

1


FINANZEN<br />

Dies bedeutet für den <strong>Anwalt</strong>, dass er<br />

eine Erhöhung beider Gebühren in<br />

Rechnung stellen kann, sofern mehrere<br />

Auftraggeber sowohl im außergerichtlichen<br />

als auch im gerichtlichen<br />

Verfahren vertreten werden. Die Anrechnung<br />

der Nr. 2300 VV im gerichtlichen<br />

Verfahren ist freilich auf<br />

höchstens 0,75 begrenzt (LG Düsseldorf,<br />

Urt. v. 22.06.2007 – 22 S<br />

439/06 siehe auch AG Stuttgart, Urt.<br />

v. 18.06.2006 – 18 C 7687/06).<br />

Hinweispflicht auf die<br />

Berechnung nach einem<br />

Gegenstandswert<br />

Welcher <strong>Anwalt</strong> fragt sich nicht auch,<br />

welche Hinweise er dem Mandanten<br />

im Rahmen der Gebührenabrechnung<br />

geben muss. Im Hinblick auf<br />

die Berechnung nach einem Gegenstandswert<br />

hat der BGH Stellung genommen.<br />

Allgemein gilt ganz grob folgendes:<br />

Nicht hinweisen muss der Rechtsanwalt<br />

darauf, dass <strong>Anwalt</strong>sgebühren<br />

kraft Gesetz überhaupt entstehen.<br />

Ausnahmsweise besteht <strong>nur</strong><br />

bei Vorliegen besonderer Umstände<br />

nach den Grundsätzen von Treu und<br />

Glauben eine Pflicht, über die voraussichtliche<br />

Höhe der Vergütung zu<br />

belehren, insbesondere wenn die beabsichtigte<br />

Rechtsverfolgung unwirtschaftlich<br />

ist. Hinweisen muss er auf<br />

die voraussichtliche Höhe des Honorars<br />

<strong>nur</strong> auf Verlangen des Mandanten.<br />

Eine überschlägige Berechnung<br />

hat dann zu erfolgen.<br />

Im Besonderen gilt dies: Eine Hinweispflicht<br />

(vgl. § 49 b Abs. 5 BRAO)<br />

besteht auf jeden Fall im Hinblick auf<br />

die Berechnung des <strong>Anwalt</strong>shonorars<br />

nach einem Gegenstandswert. Überall<br />

dort, wo ein Streitwert als Grundlage<br />

der Rechnung verwendet wird,<br />

ist ein solcher Hinweis notwendig.<br />

Der Verstoß hiergegen kann nach<br />

BGH-Rechtsprechung eine Schadensersatzpflicht<br />

nach § 280 Abs. 1 BGB<br />

nach sich ziehen. Der Schaden des<br />

Mandanten muss von diesem freilich<br />

dargetan und bei Bestreiten be<strong>wie</strong>sen<br />

werden. Für die Kausalität ist der Auftraggeber<br />

unter genauer Beachtung<br />

eines substantiierten Vortrags darlegungs-<br />

und beweispflichtig. Der Vergütungsanspruch<br />

des Rechtsanwalts<br />

entfällt nicht (§ 134 BGB findet insofern<br />

mangels Verbotscharakter des<br />

1 anwaltsreport 5 / 2007<br />

§ 49 b Abs. 5 BRAO, <strong>Anwalt</strong>sverträge<br />

ohne einen solchen Hinweis abzuschließen,<br />

keine Anwendung).<br />

Dem <strong>Anwalt</strong> ist also zu empfehlen,<br />

einen Hinweis auf die Berechnung<br />

nach dem Gegenstandswert zu dokumentieren.<br />

Das Gesetz schreibt hierzu<br />

keinerlei Form vor. Es bieten sich<br />

ein Hinweis im Mandatsbestätigungsschreiben<br />

und eine Bezugnahme hierauf<br />

in der Vollmacht an. Es könnte<br />

z.B. ein Informationsblatt zur Verfügung<br />

gestellt werden, in dem der<br />

Mandant über die Rechtsgrundlage<br />

der Honorarabrechnung unter Hervorhebung<br />

des Hinweises nach § 49<br />

Ab. 5 BRAO unterrichtet wird und<br />

der von diesem datiert unterzeichnet<br />

wird (BGH, Urteil vom 24.05.2007,<br />

IX ZR 89/06; BGH, Urteil vom<br />

18.09.1997, IX ZR 49/97).<br />

Terminsgebühr im Berufungsverfahren<br />

Fällt eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren<br />

an, wenn eine Besprechung<br />

der Anwälte ohne Beteiligung<br />

des Gerichts stattfindet? Der BGH<br />

hat sich näher mit dem Anfall der<br />

Terminsgebühr in einem Berufungsverfahren<br />

befasst und folgendes festgestellt:<br />

1. Eine Terminsgebühr für die Berufungsinstanz<br />

entsteht natürlich nicht,<br />

wenn das Berufungsgericht durch einstimmigen<br />

Beschluss nach § 522 Abs.<br />

2 ZPO zurückweist. Denn wenn das<br />

Berufungsgericht ohne mündliche<br />

Verhandlung im Verfahren nach § 522<br />

Abs. 2 ZPO entscheidet (erst danach<br />

kommt es zur Terminierung nach §<br />

523 ZPO), kann der Gebührentatbestand<br />

(Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV)<br />

nicht erfüllt sein. Die anwaltliche Tätigkeit<br />

wird durch die Verfahrensgebühr<br />

nach Nr. 3200 VV abgegolten.<br />

2. Eine Terminsgebühr kann aber<br />

auch dann nicht entstehen, wenn<br />

eine Besprechung der Rechtsanwälte<br />

ohne Beteiligung des Gerichts stattfindet.<br />

Hintergrund war folgender<br />

Sachverhalt: Das OLG hatte den Beklagten<br />

durch Beschluss auf die beabsichtigte<br />

Zurückweisung der Berufung<br />

hinge<strong>wie</strong>sen. Hierzu nahm der Beklagte<br />

Stellung. Sodann telefonierten<br />

die Rechtsanwälte miteinander, allerdings<br />

ohne Ergebnis. Durch Beschluss<br />

wurde die Berufung danach<br />

zurückge<strong>wie</strong>sen.<br />

Diese in der Kommentarliteratur<br />

stark kritisierte (vgl. z.B. <strong>Anwalt</strong>sblatt<br />

8+9/2007, S. 631 ff., Anmerkung<br />

Herbert Schons; AGS 8/2007, 397<br />

ff., Anmerkung Norbert Schneider)<br />

Entscheidung des BGH lässt die Bemühungen<br />

der Rechtsanwälte, auch<br />

in diesem Stadium des Prozesses eine<br />

Erledigung herbeizuführen, kostenmäßig<br />

letztlich unberücksichtigt. Es<br />

bleibt abzuwarten, ob der BGH seine<br />

Ansicht diesbezüglich noch ändern<br />

wird (BGH, Urteil vom 15.03.2007 V<br />

ZB 170/06).<br />

Autor:<br />

Rechtsanwalt Marcus Mürl,<br />

Leiter der Abwicklung bei AnwVS<br />

Deutsche <strong>Anwalt</strong>liche<br />

Verrechnungsstelle AG<br />

Gustav-Heinemann-Ufer 58<br />

50968 Köln<br />

Tel.: 0221/93738-838<br />

Fax: 0221/93738-839<br />

E-Mail: info@anwvs.de


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Michael Owens<br />

Juris Doktor, LLM<br />

Zugelassen in den USA als Attorney at<br />

Law (US-<strong>Anwalt</strong>) in North Carolina,<br />

Florida und beim US-Bundesgerichtshof<br />

Theodor-Heuss-Ring 23,<br />

50668 Köln<br />

(0221) 168-9750 · Fax 168-9751<br />

owens@recht-der-usa.de<br />

www.recht-der-usa.de<br />

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Fax 0681/3904620, www.e-FSH.de<br />

Dr. klaus Oblin, ll. M.<br />

rechtsanwalt / Attorney-At-law<br />

A-1080 Wien E-Mail: office@oblin.at<br />

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ist Freitag,<br />

der 16. November 2007<br />

Kontakt: Frau Anja Fischer,<br />

Telefon:<br />

(0221) 937 38 601<br />

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