Richtig abrechnen â nur wie? Neue ... - Anwalt-Suchservice
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www.anwaltsreport.de<br />
PVSt. 42666<br />
<strong>Anwalt</strong>sreport<br />
Das Magazin für die moderne Kanzlei<br />
Ausgabe 5/2007 Oktober 2007<br />
IT-Sicherheit<br />
Angst vor<br />
Blackberrys,<br />
Spam und<br />
falschen<br />
Abmahnungen?<br />
Internet Berufsrecht Kanzlei<br />
<strong>Anwalt</strong>srankings sind auf<br />
dem Vormarsch<br />
Beim Fremdbesitzverbot<br />
scheiden sich die Geister<br />
<strong>Richtig</strong> <strong>abrechnen</strong> - neue<br />
Urteile zum RVG
Sie wollen doch ein<br />
guter <strong>Anwalt</strong> werden.<br />
Wie gut ein <strong>Anwalt</strong> wirklich ist,<br />
zeigt sich immer erst, wenn er die<br />
Ansprüche seiner Mandanten auch<br />
durchzusetzen versteht. Dafür<br />
muss er sich im Prozessrecht auskennen<br />
und viel Erfahrung mitbringen.<br />
Aber wo lernt man eigentlich<br />
erfolgreiche Prozessführung? In der<br />
Ausbildung kann Ihnen das keiner<br />
richtig beibringen. Wie man Zivilprozesse<br />
führt, lernen Sie am besten<br />
aus dem Buch Ihres Kollegen Egon<br />
Schneider, der einer der erfahrens–<br />
ten Prozessrechtspraktiker ist.<br />
In gutem Deutsch, in kurzen, klaren<br />
Sätzen erklärt er Ihnen ganz<br />
genau, worauf es aus der Sicht des<br />
<strong>Anwalt</strong>s in jedem Verfahrensabschnitt<br />
ankommt. Vom ersten Kon-<br />
Neu<br />
2007<br />
E. Schneider Die Klage im Zivilprozess mit Klageerwiderung<br />
und Replik. Von Dr. Egon Schneider. 3.<br />
Auflage, 2007, 584 Seiten Lexikonformat, gbd.<br />
69,80 €. ISBN 978-3-504-47079-1<br />
takt mit dem Mandanten bis zum<br />
abgeschlossenen Verfahren. Damit<br />
die Verwirklichung des materiellen<br />
Rechts nicht, <strong>wie</strong> so oft, an prozessualen<br />
Stolpersteinen scheitert.<br />
Anschauliche Beispiele, Schriftsatzmuster,<br />
Tipps zu Strategie und<br />
Taktik, Hinweise auf Fehlerquellen<br />
und Haftungsfallen helfen Ihnen,<br />
das Ganze richtig in die Praxis<br />
umzusetzen.<br />
Die Klage im Zivilprozess – jetzt<br />
auch mit ausführlicher Behandlung<br />
von Klageerwiderung und Replik –<br />
ist eine unbedingte Pflichtlektüre<br />
für jeden jungen <strong>Anwalt</strong> und alle<br />
Referendare, aus der selbst erfahrene<br />
Kollegen immer noch was<br />
lernen können. Leseprobe?<br />
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Telefon Fax Datum Unterschrift 9/07<br />
B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m Ve r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n<br />
✁
<strong>Anwalt</strong>sreport<br />
Das Magazin für die moderne Kanzlei<br />
Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln<br />
Tel. 02-21/93-73-86-01, Fax 02-21/93-73-89-61<br />
eMail: kontakt@anwaltsreport.de<br />
Internet: www.anwaltsreport.de<br />
Chefredakteur: RA Rolf Schröder (verantwortlich)<br />
Redaktion: RA Marcus Creutz,<br />
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Verlag: <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH,<br />
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Internet: www.anwalt-suchservice.de<br />
Satz & Druck: Druckerei Fritz Kriechbaumer,<br />
Wettersteinstraße 12, 82024 Taufkirchen,<br />
Tel.: 0 89/61 29 79-0, Fax: 0 89/61 29 79-29<br />
Bildnachweise: www.photocase.com<br />
Thema: Securepoint GmbH<br />
Coffee and Law<br />
Bereits im Editorial der letzten Ausgabe des <strong>Anwalt</strong>sreports hatten wir darauf hinge<strong>wie</strong>sen,<br />
dass sich die <strong>Anwalt</strong>schaft im unteren Preissegment um neue und innovative Geschäftsmodelle<br />
kümmern muss, weil ihr ansonsten ein wichtiges Marktsegment wegbricht. So bietet die D.A.S.<br />
Rechtsschutzversicherung eine monatliche telefonische Rechtsberatung für <strong>nur</strong> 4,99 € an. Zwischenzeitlich<br />
hat auch der Internet-Dienstleister Janolaw nachgezogen und bietet für 4,90 € eine<br />
<strong>Anwalt</strong>s-Flatrate für Privatkunden an. Und niemand regt sich deshalb auf.<br />
Wenn sich jedoch pfiffige Anwälte hierzulande etwas <strong>Neue</strong>s einfallen lassen und das im<br />
besten unternehmerischen Sinn direkt in die Praxis umsetzen, können sie sicher sein, dass sie<br />
erstens von Kollegen abgemahnt werden und sich zweitens irgendeine Wettbewerbskammer in<br />
Deutschland findet, die eine einstweilige Verfügung erlässt. So jüngst <strong>wie</strong>der in Düsseldorf, wo<br />
das Oberlandesgericht einem <strong>Anwalt</strong> verboten hat, in einem öffentlichen Café Rechtsberatung<br />
zum Pauschalpreis von 20 € auszubieten und auch tatsächlich durchzuführen (Az.: I-20 U 54/07).<br />
„Coffee and Law“ nennen die Initiatoren die Geschäftsidee – ein neuer Marketinganlauf bei rechtsuchenden<br />
Verbrauchern in der Post-JuraXX-Zeit.<br />
Vor allem die Begründung, die die Düsseldorfer Richter zwanzig Jahre nach den Bastille-Entscheidungen<br />
des Bundesverfassungsgerichts für ihr extrem konservatives Judikat geben, hinterlässt<br />
angesichts der vielen Discount-Beispiele in der <strong>Anwalt</strong>spraxis unverständiges Kopfschütteln.<br />
Wettbewerbsrechtlich sei ein Pauschalpreis von 20,- € unzulässig, weil der Interessent eine unabhängig<br />
vom Gegenstand und Umfang seiner Sache vollständige und ordnungsgemäße Beratung<br />
erwarte, die er indes so nicht bekomme. Die versprochene „klare Empfehlung“ könne <strong>nur</strong> in den<br />
seltensten Fällen abschließend sein, sondern werde in der Regel darin bestehen, den Mandanten<br />
zur weiteren Beratung an einen anderen <strong>Anwalt</strong> zu vermitteln. Mit dieser Begründung müssten<br />
denn gleich sämtliche Telefon-Hotlines und vor allem die zu Beginn genannten Beratungs-Beispiele<br />
der Rechtsschutzversicherer und ihrer Töchter und Beteiligungen eingestellt werden.<br />
Daneben verletze der im öffentlichen Café beratende Rechtsanwalt auch seine Fürsorgepflichten<br />
gegenüber den Beratungsinteressenten mit Blick auf seine Versch<strong>wie</strong>genheitspflicht.<br />
Beim Lesen dieser Begründung kommen einem fast die Tränen. Doch so dumm, vertrauliche Informationen<br />
lauthals im Cafe´ auszuplaudern, ist in der Realität kein Mandant. Warum diese Bevormundung?<br />
Sollen die Mandanten doch selbst entscheiden, ob sie sich lieber anonym am Telefon<br />
bzw. per Internet oder im Café beraten lassen wollen. Im Café sitzt ihnen wenigstens noch ein<br />
menschliches Wesen gegenüber.<br />
Anzeigendisposition: Anja Fischer<br />
Tel.: 02-21/93-73-86-01<br />
Gültig ist die Preisliste vom 1.1.2006<br />
ISSN 1433-4453<br />
Bezugspreis: Einzelheft 7,20 €, im Abonnement jährlich 36 €. Alle<br />
Preise zzgl. Zustellgebühr bzw. Versandkosten inkl. Umsatzsteuer.<br />
Für Mitglieder des <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> ist der Bezug<br />
im Mitgliedspreis enthalten.<br />
Erscheinungsweise: 6 mal jährlich<br />
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.<br />
Hinweis für den Leser: Der Zeitschrifteninhalt wird nach<br />
bestem Wissen erstellt, Haftung und Gewähr müssen jedoch<br />
wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der<br />
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Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift und alle veröffentlichten<br />
Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt.<br />
Manuskripte werden nicht <strong>nur</strong> zur Alleinveröffentlichung angenommen.<br />
Der Autor versichert, über die urheberrechtlichen<br />
Nutzungsrechte an seinem Beitrag einschließlich aller Abbil-<br />
EDITORIAL<br />
IMPRESSUM<br />
dungen allein verfügen zu können und keine Rechte Dritter zu<br />
verletzen. Mit Annahme des Manuskripts gehen die einfachen<br />
Nutzungsrechte vom Autor auf den Verlag über, jeweils auch<br />
für Übersetzungen, Nachdrucke, Nachdruckgenehmigungen<br />
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persönlichen Gebrauch hergestellt werden.
FAKTEN<br />
Kurzmeldungen<br />
<strong>Anwalt</strong>s-Haftpflichtversicherung<br />
lohnsteuerpflichtig<br />
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs<br />
führt die Übernahme der Beiträge zur Be-<br />
rufshaftpflichtversicherung einer angestell-<br />
ten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber<br />
zu Arbeitslohn. Begründung: Die Beitrags-<br />
zahlung erfolge in erster Linie im Interesse<br />
der Arbeitnehmerin (Az.: VI R 64/06).<br />
Notargebühren streng trennen<br />
Ein Notar, der zugleich als Rechtsanwalt<br />
tätig ist und in dieser Eigenschaft mit wei-<br />
teren Rechtsanwälten zu einer Partner-<br />
schaft verbunden ist, darf nach einer Ent-<br />
scheidung des OLG Celle die Gebühren aus<br />
seiner Notartätigkeit nicht pauschal, un-<br />
mittelbar und vollumfänglich der Partner-<br />
schaft zufließen lassen. Er verstößt damit<br />
gegen das so genannte Gebührenteilungs-<br />
verbot nach der Bundesnotarordnung (Az.:<br />
Not 5/07).<br />
Umsatzvergütung eines freien<br />
Mitarbeiters rechtens<br />
Der BGH hat entschieden, dass § 27 BORA<br />
einer Abrede nicht entgegen steht, wonach<br />
sich die Vergütung eines Rechtsanwalts,<br />
der als freier Mitarbeiter die auftragge-<br />
bende Rechtsanwaltsgesellschaft beim Auf-<br />
bau eines bundesweiten Filialnetzes von An-<br />
waltskanzleien unterstützen soll, am Umsatz<br />
der von ihm angeworbenen Partner orien-<br />
tiert (Az.: III ZR 56/07).<br />
„Wirtschaftsjuristenkanzlei“<br />
irreführend<br />
Wer an einer Fachhochschule zum Diplom-<br />
Wirtschaftsjuristen ausgebildet worden<br />
ist, darf nicht mit dem Begriff „Wirtschafts-<br />
juristenkanzlei“ für sich werben. Diese Be-<br />
zeichnung ist nach Ansicht des OLG Hamm<br />
irreführend, weil Diplom-Juristen Rechts-<br />
beratungen auf wirtschaftlichem Gebiet im<br />
Gegensatz zu Volljuristen nicht gestattet<br />
ist (Az.: 4 U 153/06).<br />
anwaltsreport 5 / 2007<br />
Schweizer entdecken den Fachanwalt<br />
D ie Schweizer gelten bekanntlich<br />
als eher bedächtiges und vorsichtiges<br />
Volk. Deshalb verwundert es<br />
nicht, dass die eidgenössischen Advokaten<br />
erst jetzt den Fachanwalt<br />
einführen. Derzeit werden den ersten<br />
Rechtsanwälten das Diplom „Fachanwalt<br />
SAV“, “Fachanwältin SAV“ verliehen.<br />
Mit der Einführung reagiert<br />
der Schweizerische <strong>Anwalt</strong>sverband<br />
auf die große Kundennachfrage so<strong>wie</strong><br />
den veränderten Rechtsberatungsmarkt.<br />
Arbeitsrecht und Erbrecht: In<br />
diesen beiden Rechtsgebieten haben<br />
sich die 43 Rechtsanwältinnen und<br />
Rechtsanwälte zu Fachanwälten SAV<br />
Münchener Abmahnanwalt muss in den Knast<br />
Der bundesweit auf Grund seiner<br />
rüden Abmahnpraktiken bekannte<br />
Münchener Rechtsanwalt Günter<br />
Freiherr von Gravenreuth muss wegen<br />
versuchten Betruges zum Nachteil<br />
der Berliner Tageszeitung taz für<br />
sechs Monate in den Knast. Das berichtete<br />
die Süddeutsche Zeitung am<br />
12.9.2007 in ihrer Online-Ausgabe.<br />
Gravenreuth soll die taz im Mai 2006<br />
abgemahnt haben, weil er angeblich<br />
unbestellt eine Bestätigungs-E-Mail<br />
für den taz-Newsletter erhalten hatte.<br />
Das Landgericht Berlin erwirkte daraufhin<br />
auf Antrag Gravenreuths eine<br />
einstweilige Verfügung gegen die taz.<br />
Zugunsten des <strong>Anwalt</strong>s wurde ein zu<br />
erstattender Betrag von 663,71 Euro<br />
festgesetzt, den die Zeitung am 30.<br />
Juni 2006 zahlte. Zwei Wochen später<br />
pfändete Gravenreuth die Domain<br />
der taz (www.taz.de) und behauptete,<br />
noch keine Zahlung erhalten zu haben.<br />
Die taz legte daraufhin Widerspruch<br />
ein, dennoch versuchte Gravenreuth<br />
die Domain zu verwerten.<br />
ausbilden lassen. Im Herbst soll der<br />
Fachanwalt auch für das Bau- und<br />
Immobilienrecht verliehen werden.<br />
Nur wer über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung<br />
als Rechtsanwalt verfügt<br />
und eine überdurchschnittliche<br />
Tätigkeit im Fachgebiet nachweisen<br />
kann, wird zum Fachanwaltskurs mit<br />
einer Dauer von 300 Stunden zugelassen.<br />
Erst wer den Spezialisierungskurs<br />
absolviert, eine schriftliche Prüfung<br />
und zugleich ein Fachgespräch<br />
besteht, darf sich „Fachanwalt SAV“<br />
nennen. Weitere Informationen unter<br />
www.fachanwalt-sav.ch.<br />
So plante er deren Versteigerung. Darin<br />
hinderte ihn erst eine einstweilige<br />
Verfügung. Die Zeitung erstattete nun<br />
selbst Stafanzeige wegen versuchten<br />
Betrugs: Gravenreuth habe wahrheitswidrig<br />
dem Vollstreckungsgericht gegenüber<br />
behauptet, dass noch nicht<br />
gezahlt worden sei. Daraufhin durchsuchte<br />
die Polizei die Kanzlei Gravenreuths<br />
und fand ein Fax der taz an<br />
Gravenreuth, dessen Eingang er bis<br />
dahin bestritten hatte. Das Berliner<br />
Amtsgericht Tiergarten glaubte Gravenreuth<br />
in der Verhandlung nicht,<br />
dass er wegen „Chaos“ in seinem<br />
Büro und mangelnder Rechtskenntnis<br />
nicht gewusst habe, dass ihm das<br />
Geld nicht mehr zustand. Laut www.<br />
sueddeutsche.de ist Gravenreuth bereits<br />
im Jahr 2000 wegen Urkundenfälschung<br />
zu einer Geldstrafe verurteilt<br />
worden. Und derzeit soll ein<br />
weiteres Verfahren wegen der Nichtauszahlung<br />
von Mandantengeldern<br />
gegen den im gewerblichen Rechtsschutz<br />
spezialisierten <strong>Anwalt</strong> laufen.
47 % der Deutschen zahlen <strong>Anwalt</strong> aus der eigenen Tasche<br />
Das Soldan Institut für <strong>Anwalt</strong>management<br />
ist im Rahmen einer<br />
Befragung von mehreren tausend<br />
Deutschen der Frage nachgegangen,<br />
<strong>wie</strong> Rechtsuchende die Kosten der<br />
Beauftragung eines Rechtsanwalts finanzieren.<br />
47% der Mandanten von<br />
Rechtsanwälten sind Selbstfinanzierer,<br />
zahlen also die <strong>Anwalt</strong>sgebühren<br />
aus eigenen Ressourcen. 35% finan-<br />
Reform des Kontopfändungsschutzes<br />
Das Bundeskabinett hat am<br />
5.9.2007 den Regierungsentwurf<br />
eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes<br />
beschlossen.<br />
Mit dem Entwurf wird erstmalig ein<br />
sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“)<br />
eingeführt, auf dem ein Schuldner<br />
für sein Guthaben einen auto-<br />
Rentenversicherung muss volle Kindererziehungszeit anrechnen<br />
Kindererziehungszeiten (KEZ)<br />
müssen in der Rentenversicherung<br />
auch dann vollständig anerkannt<br />
werden, wenn Mütter oder Väter vor<br />
Ablauf der 3jährigen KEZ in ein berufsständisches<br />
Versorgungswerk<br />
wechseln. Das entschied das Hessische<br />
Landessozialgericht. Im vorliegenden<br />
Fall hatte eine junge Mutter<br />
aus Eschborn anderthalb Jahre nach<br />
der Geburt ihres Kindes eine Tätigkeit<br />
als selbständige Rechtsanwältin<br />
aufgenommen, war Pflichtmitglied<br />
im Versorgungswerk der Rechtsanwälte<br />
im Lande Hessen geworden und<br />
zieren die Kosten mit Hilfe einer<br />
Rechtsschutzversicherung (rund 6%<br />
dieser Teilgruppe mussten allerdings<br />
ihrem <strong>Anwalt</strong> aus eigener Tasche ein<br />
Zusatzhonorar zahlen). Für 8% sprang<br />
Vater Staat bei der Kostenfinanzierung<br />
ein und gewährte Prozesskosten-<br />
oder Beratungshilfe. 6% der Rechtsuchenden<br />
wurden die anfallenden<br />
Kosten von einem Dritten gezahlt.<br />
Mundiavocat – Fussballweltmeisterschaft der Anwälte<br />
Mundiavocat richtet vom 30. Mai<br />
bis zum 8. Juli 2008 die 14.<br />
Fussballweltmeisterschaft der Mannschaften<br />
der <strong>Anwalt</strong>skammern in<br />
Alicante (Spanien) aus. Die Mundiavocat<br />
ist eine zweijährliche Veranstaltung,<br />
die sich ausschließlich an<br />
Rechtsanwälte richtet. Mundiavocat<br />
ist ein sportliches Treffen im Geiste<br />
der Freundschaftlichkeit, Brüderlichkeit<br />
und Kollegialität. Bei diesem<br />
internationalen Sportereignis<br />
werden über 1500 Rechtanwälte aus<br />
50 Mannschaften der <strong>Anwalt</strong>skammern<br />
aus fünf Kontinenten dabei<br />
sein. Das Turnier dauert 10 Tage und<br />
matischen Sockel-Pfändungsschutz in<br />
Höhe von 985,15 € pro Monat erhält.<br />
Dabei kommt es nicht darauf an, aus<br />
welchen Einkünften dieses Guthaben<br />
herrührt. Damit genießen künftig<br />
auch Selbstständige Pfändungsschutz<br />
für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde<br />
kann von seiner Bank oder Sparkasse<br />
hat sich von der Mitgliedschaft in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung befreien<br />
lassen. Gleichzeitig beantragte<br />
sie bei der Deutschen Rentenversicherung,<br />
ihr die Kindererziehungszeiten<br />
in voller Höhe, also für drei Jahre, anzuerkennen.<br />
Das lehnte die Versicherung<br />
ab, da die Rechtsanwältin zum<br />
Zeitpunkt ihres Wechsels erst anderthalb<br />
Jahre Kindererziehungszeit realisiert<br />
habe. Den Rest müsse sie sich<br />
vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte<br />
anerkennen lassen.<br />
Die Darmstädter Richter gaben<br />
der Rechtsanwältin Recht. Da das be-<br />
FAKTEN<br />
In 2% der Fälle war der Rechtsanwalt<br />
kostenlos tätig. Nur eine äußerst geringe<br />
Rolle spielen bislang die gegen<br />
eine Erlösbeteiligung tätig werdenden<br />
gewerblichen Prozessfinanzierer: Sie<br />
finanzierten lediglich 0,2% der in die<br />
Stichprobe des Essener Forschungsinstituts<br />
fallenden Mandate.<br />
jede Mannschaft trägt sieben Spiele<br />
aus. Die Spiele finden auf Rasenplätzen<br />
statt, mit Schiedsrichtern vom<br />
lokalen Fußballverband. Nähere Informationen<br />
zu den Teilnahmebedingungen<br />
und der Anmeldung unter<br />
www.mundiavocat.com.<br />
verlangen, dass sein Girokonto als P-<br />
Konto geführt wird. Hat der Schuldner<br />
Unterhaltspflichten zu erfüllen,<br />
kann der Basispfändungsschutzbetrag<br />
ähnlich <strong>wie</strong> bei der Pfändung von Arbeitseinkommen<br />
erhöht werden.<br />
rufsständische Versorgungswerk keine<br />
Leistungen für die Zeiten der Kindererziehung<br />
vorsehe und da gleichzeitig<br />
ein Benachteiligungsverbot für Familien,<br />
deren Eltern sich der Kindererziehung<br />
widmen, gelte, müsse die gesetzliche<br />
Rentenversicherung hier als<br />
subsidiares System „einspringen“. Ob<br />
die Satzung des Versorgungswerkes,<br />
die eine rentenrechtliche Berücksichtigung<br />
von KEZ nicht vorsieht, verfassungskonform<br />
ist, hatte der Senat<br />
nicht zu entscheiden (Az.: L 2 R<br />
366/05).<br />
5 / 2007 anwaltsreport
THEMA<br />
Mit Fragen der IT-Sicherheit muss<br />
sich jeder <strong>Anwalt</strong> proaktiv beschäftigen.<br />
Es gilt, die gesamten digitalen<br />
Kanzleiabläufe intern <strong>wie</strong> extern<br />
ständig zu beobachten und mit der<br />
technischen Entwicklung Schritt zu<br />
halten. Und bei den gedanklichen Sicherheitsfragen<br />
darf es keine Tabu´s<br />
geben. Denn der Feind lauert nicht<br />
<strong>nur</strong> im Außen - selbst die eigenen<br />
Mitarbeiter könnten über ihre PC-<br />
Arbeitsplätze, via Internet oder per<br />
Mobilfunk verheerende Schäden anrichten.<br />
Auch externe Kooperationspartner<br />
oder Dienstleister, die sich über eine<br />
anwaltsreport 5 / 2007<br />
Schnittstelle in Teilbereiche des Kanzleiservers<br />
einloggen können, gilt es regelmäßig<br />
zu beobachten. Vor allem<br />
aber wird kein <strong>Anwalt</strong> umhin kommen,<br />
sich in die wesentlichen IT-Sicherheitsthemen<br />
selbst einzuarbeiten.<br />
Ansonsten läuft er nämlich Gefahr, in<br />
die völlige Abhängigkeit von externen<br />
Beratern zu geraten, deren Qualität er<br />
nicht einschätzen kann. Und Rechtsanwalt<br />
Dr. Thomas Lapp, Mitglied<br />
im Ausschuss Informatik und Kommunikation<br />
bei der Bundesrechtsanwaltskammer<br />
(siehe auch „Nachgefragt“,<br />
Seite 9), warnt die <strong>Anwalt</strong>schaft<br />
vor massiven digitalen Angriffen auf<br />
Wie sicher<br />
ist die IT in<br />
<strong>Anwalt</strong>skanzleien?<br />
Die Vision vom papierlosen Schreibtisch, die Microsoft-Gründer Bill Gates in den 90er Jahren propagierte,<br />
ist in vielen deutschen <strong>Anwalt</strong>skanzleien fast Realität geworden. Und dort, wo das Papier nach<br />
<strong>wie</strong> vor geduldig ist, helfen sich Anwälte mit modernen Hochleistungs-Scannern. Außerdem legen sie<br />
umfassende Wissens-Datenbanken an und organisieren das Geschäft mit den Mandanten über spezielle<br />
Kanzlei-Softwareprogramme. Doch irgendwo müssen die Daten letztendlich zusammen laufen und<br />
gespeichert werden. In Zeiten zunehmender Industriespionage und gezielten Know-How-Klau´s durch<br />
immer professioneller agierende Hacker ist das aber allein unter Sicherheitsaspekten eine sehr komplexe<br />
Aufgabe. Denn die Hacker agieren rund um den Globus und mit täglich neuen digitalen Finten.<br />
Selbst für Anwälte, die sich ja bekanntlich sehr rasch in neue Materien einarbeiten können, ist es da<br />
schwer, in sicherheitstechnischen Fragen auf dem Laufenden zu bleiben, was allerdings schon allein<br />
aus Gründen des Mandantenschutzes erforderlich ist.<br />
ihre Kanzleidaten: „ Hacker- und vor<br />
allem Phishingangriffe sind heute derart<br />
verbreitet, dass natürlich auch <strong>Anwalt</strong>skanzleien<br />
betroffen sind. Es gab<br />
bereits Fälle, in denen von E-Mail-<br />
Adressen von <strong>Anwalt</strong>skanzleien massenhaft<br />
Spam, falsche Abmahnungen<br />
oder ähnliches verschickt wurden“.<br />
Auch Laptops und Blackberrys gehören<br />
auf den Prüfstand. So warnt<br />
die WirtschaftsWoche in der Ausgabe<br />
36/2007 auf Seite 71 vor dem allzu<br />
sorglosen Umgang mit dem Blackberry.<br />
Der Grund: Der gesamte eMailverkehr<br />
in Europa laufe über einen<br />
Rechner in Egham bei London. Da-
mit sei nicht ausgeschlossen, dass sich<br />
die britischen Geheimdienste Zugang<br />
zu diesen Daten verschafften.<br />
BSI macht schlau<br />
In einer Zeit mit immer kürzeren Innovationszyklen<br />
und einer zunehmenden<br />
Professionalisierung globaler<br />
Hacker, deren erste Generation<br />
sich noch mit dem Attribut „geniale<br />
Programmierer“ zufrieden gab, die<br />
jetzt aber zunehmend kommerzielle<br />
Ziele verfolgt, ist der möglichst zeitnahe<br />
Wissenstransfer über neu aufgetretene<br />
Lücken in den IT-Sicherheitsstandards<br />
von herausragender<br />
Bedeutung. Da ist es fast schon als<br />
Glücksfall zu bezeichnen, dass es in<br />
Deutschland das Bundesamt für Sicherheit<br />
in der Informationstechnik<br />
(kurz: BSI) gibt. Diese dem Bundesinnenministerium<br />
unterstellte Behörde<br />
mit zirka 500 Mitarbeitern hat die<br />
Aufgabe, die gesamte IT-Infrastruktur<br />
in Deutschland zu schützen und Bürger<br />
<strong>wie</strong> Unternehmen über alle IT-Sicherheitsfragen<br />
auf dem Laufenden<br />
zu halten und sie überdies mit Hilfe<br />
der eigenen Internet-Plattform so<strong>wie</strong><br />
regelmäßigen eMail-Diensten vor aktuellen<br />
Gefahren zu warnen.<br />
Zur Lage der IT-Sicherheit<br />
Zur Pflichtlektüre eines jeden in IT-<br />
Sicherheitsfragen verantwortungsbewusst<br />
handelnden <strong>Anwalt</strong>s dürften in<br />
diesem Zusammenhang auch die regelmäßig<br />
vom BSI verfassten Lageberichte<br />
zur IT-Sicherheit in Deutschland<br />
gehören, die über das Internet<br />
kostenlos heruntergeladen werden<br />
können. „Die ansteigende Bedrohung<br />
durch IT-Schädlinge, der Trend<br />
zur Kommerzialisierung und Professionalisierung<br />
der Internetkriminalität,<br />
das geringe Schutzniveau vieler<br />
IT-Systeme – all das sind Warnhinweise,<br />
die eine ganzheitliche und<br />
nachhaltige IT-Sicherheitsstrategie<br />
erforderlich machen“, schreibt Dr.<br />
Udo Helmbrecht, der Präsident des<br />
BSI, im Vorwort zum jüngsten Lagebericht.<br />
Darin wird zwar festgestellt,<br />
dass das Bewusstsein für IT-Sicherheit<br />
in Deutschland vorhanden ist.<br />
Auch bestehe die Tendenz, die Lösung<br />
der Probleme vor allem an Internetanbieter<br />
und die Hersteller von<br />
IT-Sicherheitslösungen delegieren zu<br />
wollen. „Jede technische Maßnahme<br />
zur Absicherung eines IT-Systems ist<br />
jedoch <strong>nur</strong> die Hälfte wert, wenn der<br />
Mensch, der es bedient, nicht sensibel<br />
ist für IT-Sicherheit, entspre-<br />
chende IT-Sicherheitsmaßnahmen<br />
nicht akzeptiert und IT-Sicherheit<br />
selbst nicht aktiv betreibt“, heißt es<br />
dort warnend.<br />
Initiierung des IT-Sicherheitsschutzes<br />
Um vor allem Unternehmen und<br />
Selbstständigen eine schnelle und<br />
State-Of-The-Art-Bestandsaufnahme<br />
bzw. Analyse ihrer IT-Sicherheit zu<br />
ermöglichen, hat das BSI einen IT-<br />
Grundschutz-Katalog entwickelt und<br />
ständig fortgeschrieben. Während<br />
Bürger ihre Rechner über einige wenige<br />
elementare Bausteine absichern<br />
können, ist dies in Behörden, Unternehmen<br />
und vor allem auch <strong>Anwalt</strong>skanzleien,<br />
in denen es insbesondere<br />
auf Vertraulichkeit und Integrität<br />
ankommt, nicht ganz so leicht. Hier<br />
hilft der in einer Broschüre beschriebene<br />
„BSI-Standard 100-3, Risikoanalyse<br />
auf der Basis von IT-Grundschutz,<br />
Version 2.0“. Die Bröschüre<br />
kann ebenfalls als Pdf-Datei kostenfrei<br />
aus dem Internet heruntergeladen<br />
werden. Das Dokument erläutert<br />
die Methodik, <strong>wie</strong> mit möglichst geringem<br />
Aufwand für bestimmte Zielobjekte<br />
festgestellt werden kann, ob<br />
und in welcher Hinsicht über den IT-<br />
Grundschutz hinaus Handlungsbedarf<br />
zur Begrenzung von IT-Risiken<br />
besteht.<br />
Externe Dienstleister für die<br />
Umsetzung<br />
Natürlich beschäftigen sich die Anbieter<br />
von Kanzleisoftware ständig mit<br />
Sicherheitsfragen und schreiben diese<br />
auch fort. Doch die gesamte IT-Architektur<br />
der Kanzlei lässt sich damit<br />
nicht absichern, zumal mit dem Internet,<br />
externen Laptops und zunehmend<br />
auch der mobilen Telefonie die<br />
verschiedensten digitalen Datenträger<br />
mit dem Kanzleiserver<br />
kommunizieren. Hier<br />
ist eine systematische<br />
Integration gefragt. Insellösungen<br />
bergen<br />
dagegen die Gefahr<br />
von erheblichen Sicherheitslücken.Genau<br />
diese aufzuspüren,<br />
ist die Aufgabe<br />
spezialisierter IT-Experten.<br />
Dazu gehört<br />
auch die Lüneburger<br />
Securepoint GmbH,<br />
die Ende des letzten<br />
Jahres eine Partnerschaft<br />
mit IBM einge-<br />
THEMA<br />
gangen ist. „Zwar gehören in der<br />
Regel Firewall und Anti-Virus-Programme<br />
heute zum Standard, aber<br />
die Bedrohungen haben sich gewandelt<br />
und völlig neue Funktionen werden<br />
zusätzlich benötigt. Die Folge:<br />
ohne umfassende Konzepte greift<br />
die Abwehr oftmals ins Leere“, beschreibt<br />
Securepoint-Geschäftsführer<br />
Lutz Hausmann die Lage. Und die IT-<br />
Verantwortlichen wissen heute, <strong>wie</strong><br />
fatal sich diese Risiken auswirken können.<br />
„Dagegen steht, dass die meisten<br />
Kanzleien begrenzte finanzielle<br />
und personelle Ressourcen haben.<br />
Gleichzeitig sind jedoch die Anforderungen<br />
auch durch den Gesetzgeber<br />
gestiegen. Wer heute von Sicherheit<br />
spricht, muss umfassende Sicherheit<br />
für die IT, elektronische Dokumente<br />
als auch für die Kommunikation<br />
meinen. Für größere Organisationen<br />
ist dies naturgemäß einfacher zu erreichen<br />
als für kleine Kanzleien oder<br />
sogar einzelne Anwälte. Dort fehlen<br />
oft Ressourcen und Expertise, um aus<br />
den verfügbaren Lösungen ein schlüssiges<br />
Gesamtkonzept zu entwickeln“,<br />
weiß Hausmann.<br />
Standards, die erfüllt<br />
werden müssen, aber nicht<br />
ausreichen<br />
Firewall, Virenschutz und Spam-Abwehr<br />
sind heutzutage zentrale Sicherheitsfunktionen,<br />
die in fast jeder<br />
Kanzlei zu finden sind. Firewall-Regeln<br />
erlauben es, die Kommunikation<br />
grundsätzlich zu reglementieren.<br />
Dazu gehören auch die Funktionalitäten,<br />
Maßnahmen zeitabhängig zu<br />
definieren und ganz wichtig: zu protokollieren.<br />
Ob ein eigener Mailserver<br />
in der Organisation vorhanden<br />
ist oder ein Email-Dienst <strong>wie</strong> GMX<br />
oder Yahoo verwendet wird, das<br />
Virenscanning muss in jedem Fall automatisch<br />
im Hintergrund erfolgen.<br />
Umfassende Kommunikation will gut organisiert werden.<br />
5 / 2007 anwaltsreport
THEMA<br />
Genauso muss beim Surfen jede Seite<br />
im Internet nach Viren on-the-fly untersucht<br />
werden. Spam-Mails sind für<br />
die meisten <strong>nur</strong> lästige Nebeneffekte,<br />
doch sehr oft nutzen Angreifer Spam,<br />
um Emails mit Trojaner einzuschleusen.<br />
Diese Programme werden für jedes<br />
Zielobjekt neu programmiert, so<br />
dass Virenscanner oft an solchen Attacken<br />
scheitern, da diese schneller<br />
kommen als ein Virenpattern-Update<br />
auf dem Markt ist. Ein gut eingestellter<br />
Spam-Filter hingegen lässt<br />
die Mail gar nicht erst bis zum Arbeitsplatz<br />
durch.<br />
Ein Schritt weiter:<br />
Webseiten-Kontrolle<br />
„Wenn man seinen Mitarbeitern Zugriff<br />
auf beliebige Portale erlaubt, ist<br />
das sowohl eine Frage der Arbeitskosten<br />
als auch der Systemsicherheit.<br />
Ein detailliert einstellbarer Content-<br />
Filter erleichtert die Kontrolle über<br />
die betrachteten Webseiten enorm.<br />
Unbemerkt für den Anwender blockt<br />
ein Filter Webseiten nach unterschiedlichen<br />
Kategorien, <strong>wie</strong> Pornographie,<br />
Auktionen, Shopping und<br />
vieles mehr“, erläutert Hausmann.<br />
Denn Gefahr droht Arbeitsplätzen<br />
nicht <strong>nur</strong> durch aktive Angriffe. Immer<br />
<strong>wie</strong>der werden Sicherheitslücken<br />
in Web-Applikationen gefunden, die<br />
<strong>nur</strong> durch Anzeigen einer Webseite<br />
aktiv werden. Meist werden dann<br />
Spyware und im schlimmsten Fall<br />
Keylogger und Backdoor-Programme<br />
von diesen Seiten auf den eigenen<br />
Computer geladen. Hausmann hat<br />
auch dafür eine Lösung: „Ein All-in-<br />
One Gerät <strong>wie</strong> die Securepoint Security<br />
Appliance blockt solche Angriffe,<br />
in dem sie nicht korrekte Pakete im<br />
Datenstrom findet und aussperrt oder<br />
von vorn herein eine Webseite nicht<br />
durchlässt“.<br />
Verschlüsselte Kommunikation,<br />
ein MUSS für Kanzleien<br />
Vertrauliche Korrespondenz zwischen<br />
<strong>Anwalt</strong>, Notar, Gericht und Mandanten<br />
kann ohne Risiko des Ausspionierens<br />
oder der Veränderung über<br />
das Internet mittels einer UTM versendet<br />
werden. Auch eine zeitlich begrenzte<br />
Anbindung des Mandanten an<br />
das Netzwerk der Kanzlei ist ohne weiteres<br />
und sicher umsetzbar. Auch vom<br />
Hotel aus oder von zuhause mit einem<br />
Laptop kann über jede beliebige Internetverbindung<br />
ein sicherer Zugang zu<br />
der eigenen Kanzlei erfolgen.<br />
„Die EV-basierte Kommunikati-<br />
anwaltsreport 5 / 2007<br />
on mit Mitarbeitern, Partnern, Korrespondenzkanzleien<br />
oder Niederlassungen<br />
kann hierbei uneingeschränkt<br />
über das Internet unter Ausnutzung<br />
aller üblichen Programme in verschlüsselter<br />
Form und reglementiert<br />
durchgeführt werden. Die Größe von<br />
Daten ist nicht begrenzt. Auch bei<br />
Übertragungsunterbrechung kommt<br />
es nicht zum Datenverlust“, verspricht<br />
IT-Experte Hausmann. „Man<br />
kann mit Mandanten und Mitarbeitern<br />
auch in Echtzeit per normaler<br />
Datenübertragung, IP-Telefonie, Instant<br />
Messaging („Chat“) kommunizieren,<br />
Videokonferenzen durchführen<br />
– alles verschlüsselt! Dadurch<br />
spart man viel Zeit und Kommunikationskosten<br />
in anderen Bereichen ein,<br />
ebenso ist die Integrität von Dokumenten<br />
gesichert“, zählt Hausmann<br />
weiter auf. Das VPN ermöglicht den<br />
autorisierten Parteien (zum Beispiel<br />
Anwälten und Mandanten) also einen<br />
schnellen und absolut sicheren<br />
Zugang über das Internet auf Dokumentensammlungen,<br />
Datenbanken,<br />
Berichtsablagen und vieles mehr. Auf<br />
das Einloggen mit Benutzernamen<br />
und Passwort sollte man wegen der<br />
zahlreichen Manipulationsmöglichkeiten<br />
aber besser zu Gunsten verschlüsselter<br />
Zertifikate zur Signatur,<br />
die auf einem eigenen Server in das<br />
Sicherheitssystem integriert werden,<br />
verzichten. Des weiteren lassen sich<br />
die jeweiligen Einlog-Zeiten der Anwender<br />
dokumentieren und können<br />
unter anderem zur Zeiterfassung und<br />
Kontrolle verwendet werden. Denn<br />
neben dem Schutz des Netzwerkes<br />
und der Kommunikation ist die Analyse<br />
aller Aktivitäten, das Reporting<br />
und die direkte Alarmierung ebenfalls<br />
ein wichtiger Standard einer Sicherheitslösung.<br />
Sowohl aus rechtlicher<br />
als auch aus ökonomischer Sicht ist<br />
es wichtig, stets nachweisen zu können:<br />
„Wann ist was passiert und wer<br />
hat was getan!“<br />
Fazit<br />
Worauf kommt es also im Wesentlichen<br />
beim IT-Schutz in <strong>Anwalt</strong>skanzleien<br />
an? Dr. Lapp fasst das<br />
griffig zusammen: „IT-Sicherheit erfordert<br />
technische und organisatorische<br />
Maßnahmen. Technisch sollten<br />
die eingesetzten Systeme über ausreichende<br />
Sicherheitsvorkehrungen verfügen<br />
und regelmäßig gewartet und<br />
aktualisiert werden. Die Maßnahmen<br />
sollten dabei bedienerfreundlich sein<br />
und dürfen von den Nutzern nicht als<br />
bloße Belästigung bei der täglichen<br />
Arbeit empfunden werden. Sonst finden<br />
die Mitarbeiter sehr schnell Umgehungslösungen,<br />
die ihnen die tägliche<br />
Arbeit erleichtern, häufig aber<br />
die Sicherheitsvorkehrungen konterkarieren.<br />
Daher ist für die Sicherheit<br />
ein geschlossenes und verständliches<br />
Konzept erforderlich, das von<br />
der Geschäftsleitung implementiert,<br />
gelebt und regelmäßig erläutert wird.<br />
Es muss ein gemeinsames Sicherheitsbewusstsein<br />
geschaffen werden“.<br />
Linkhinweise:<br />
Bundesamt für Sicherheit in der<br />
Informationstechnik<br />
www.bsi.de<br />
Securepoint GmbH<br />
www.securepoint.de<br />
IT-Sicherheitsbegriffe, Abkürzungen<br />
und ihre Bedeutung<br />
Security-Appliance: Eine Appliance verrichtet<br />
eine klar definierte Aufgabe und ist genau darauf<br />
optimiert. Appliance Server zeichnen sich<br />
dadurch aus, dass sie einfach zu verwalten,<br />
schnell verfügbar und leicht zu implementieren<br />
sind. Die Hardware ist exakt auf die Software<br />
und damit auf den geplanten Einsatz abgestimmt.<br />
Die Spezialisierung von Appliances<br />
bewirkt eine hohe Zuverlässigkeit. Dadurch<br />
sind die Wartungskosten wesentlich geringer<br />
als bei Standard-Servern.<br />
PKI (=Public-Key Infrastructure) verzichtet auf<br />
Benutzernamen und Passwort zur Authentifizierung<br />
in das IT-System, weil sich solche Zugangsdaten<br />
erschleichen oder erraten lassen.<br />
Mehr Schutz bietet eine PKI, die verschlüsselte<br />
Zertifikate zur Signatur und Kontrolle<br />
verwendet. Ein in die Security-Appliance integrierter<br />
PKI-Server kann das Management<br />
erheblich vereinfachen, vor allem, wenn er <strong>wie</strong><br />
bei Securepoint in die Sicherheitsstruktur der<br />
Appliance eingebunden ist. Auch werden die<br />
jeweiligen Einlog-Zeiten der Anwender dokumentiert<br />
und können unter anderem zur Zeiterfassung<br />
und Kontrolle verwendet werden.<br />
Denn neben dem Schutz des Netzwerkes und<br />
der Kommunikation ist die Analyse aller Aktivitäten,<br />
das Reporting und die direkte Alarmierung<br />
ebenfalls ein wichtiger Standard einer Sicherheitslösung.<br />
Sowohl aus rechtlicher als<br />
auch aus ökonomischer Sicht ist es wichtig,<br />
stets nachweisen zu können: „Wann ist was<br />
passiert und wer hat was getan!“<br />
UTM (= Unified Threat Management) bedeutet,<br />
alle wichtigen Sicherheitsbedürfnisse unter<br />
guten Anwendungs- und Kostengesichtspunkten<br />
in einem System zusammenzufassen.<br />
Statt Firewall, Router, VPN-Server, Content-<br />
/Spam-Filter und Virenschutz von verschiedenen<br />
Herstellern zu beziehen, wird das IT-Gesamtsystem<br />
mit einem integrierten Produkt<br />
abgesichert. Der Vorteil: Es müssen keine unterschiedlichen<br />
Teillösungen miteinander kombiniert<br />
werden. Unnötige Komplexität und Kosten<br />
entfallen.
Haben die Anwälte und Kanzleien in<br />
Sachen IT-Sicherheit ihre Hausaufgaben<br />
gemacht?<br />
Dr. Lapp: Eine verlässliche Erhebung<br />
darüber, ob und in welchem Umfang<br />
in den Kanzleien ausreichende<br />
Maßnahmen für die IT-Sicherheit<br />
getroffen wurden, ist mir nicht bekannt.<br />
Aus Gesprächen weiß ich,<br />
dass manche Kanzleien professionell<br />
damit umgehen, während andere<br />
Anwälte <strong>nur</strong> eher diffuse Vorstellungen<br />
von den Bedrohungen und<br />
den notwendigen Maßnahmen haben.<br />
Letzteres kann dann zu einer<br />
merkwürdigen Mischung aus übertriebener<br />
Vorsicht und Sorglosigkeit<br />
führen.<br />
Wo liegen denn die spezifischen<br />
Risiken bei den Kanzleidaten?<br />
Dr. Lapp: Eine spezifische Problematik<br />
bei den Kanzleidaten ergibt sich<br />
daraus, dass in der <strong>Anwalt</strong>skanzlei<br />
sensible Daten von vielen Menschen<br />
zusammenkommen. Aufgrund der<br />
Stellung des Rechtsanwalts erwarten<br />
die Mandanten, dass ihre Daten<br />
dort in besonderer Weise vor<br />
Verlust und vor Zugriff Dritter geschützt<br />
sind. Gerade bei Mandaten<br />
im Familienrecht, im Steuerrecht,<br />
im Strafrecht etc. besteht ein besonderes<br />
Bedürfnis, die Daten zu schützen.<br />
Viele Mandanten erwarten von<br />
ihren Rechtsanwälten, dass diese die<br />
Verantwortung für den Fall und die<br />
damit verbundenen Daten vollständig<br />
übernehmen und sie selbst sich<br />
um nichts mehr kümmern müssen.<br />
Welche berufsrechtlichen Vorgaben<br />
sind bei der Implementierung eines<br />
IT-Sicherheitssystems zu beachten?<br />
THEMA<br />
„Merkwürdige Mischung aus übertriebener<br />
Vorsicht und Sorglosigkeit“<br />
Nachgefragt bei Rechtsanwalt und Mediator Dr. Thomas Lapp, Frankfurt<br />
am Main, Mitglied im Ausschuss Informatik und Kommunikation bei der<br />
Bundesrechtsanwaltskammer<br />
Dr. Lapp: Berufsrechtlich sind<br />
Rechtsanwälte zunächst durch § 43a<br />
II 1 BRAO, § 2 BORA und § 203<br />
I Nr. 3 StGB zur Versch<strong>wie</strong>genheit<br />
verpflichtet. Sie müssen dafür sorgen,<br />
dass die Daten nicht in unbefugte<br />
Hände geraten. Zudem müssen<br />
nach § 50 BRAO Handakten<br />
geführt und auf die Dauer von fünf<br />
Jahren nach Beendigung des Auftrags<br />
aufbewahrt werden. Schließlich<br />
muss der <strong>Anwalt</strong> jederzeit Zugriff<br />
auf die Daten haben, die er zur<br />
Prüfung von möglichen Interessenkollisionen<br />
oder anderen Gründen,<br />
die einer Mandatsübernahme entgegenstehen<br />
könnten, benötigt.<br />
Welche Haftungsrisiken bestehen für<br />
Anwälte, die die IT-Sicherheit allzu<br />
lax nehmen?<br />
Dr. Lapp: Gelangen anvertraute Daten<br />
an Unbefugte, kann dies für die<br />
Mandanten mit Imageschaden, aber<br />
auch unmittelbaren Vermögensschäden<br />
verbunden sein. Beim Verlust<br />
wichtiger Daten kann es ebenfalls<br />
zu großen Vermögensschäden kommen,<br />
wenn die Daten nicht <strong>wie</strong>der<br />
beschafft werden können. Schließlich<br />
können Schäden auch durch<br />
bloße Verzögerung der Bearbeitung<br />
in der Kanzlei entstehen, wenn Termine<br />
nicht eingehalten werden. Nur<br />
bei gerichtlichen Fristen ist, je nach<br />
Konstellation, Wiedereinsetzung<br />
möglich. In allen Fällen ist eine persönliche<br />
Haftung möglich, der Verlust<br />
des Mandats wahrscheinlich.<br />
Auch wenn die Haftpflichtversicherung<br />
eingreift, ist der Schaden wegen<br />
des Selbstbehalts unangenehm.<br />
Kommt es wegen Ausfall der IT zu<br />
einer größeren Anzahl von Schadensfällen,<br />
ist auch schnell die Deckungssumme<br />
erreicht.<br />
Sicherheitsexperten sind unverschlüsselt<br />
ausgetauschte E-Mails ein<br />
Graus, weil sie offen einsehbar sind<br />
<strong>wie</strong> Postkarten. Was aber tun, wenn<br />
der Mandant die Kommunikation<br />
über normale E-Mail-Kanäle ausdrücklich<br />
wünscht?<br />
Dr. Lapp: Anwälte sind gegenüber<br />
den Mandanten zur Versch<strong>wie</strong>genheit<br />
verpflichtet, nicht jedoch zur<br />
Bevormundung. Es genügt daher,<br />
wenn Anwälte den Mandanten vertrauliche<br />
Kommunikation und Verschlüsselung<br />
ermöglichen. (Vergleiche<br />
dazu die Grundregeln der<br />
<strong>Anwalt</strong>schaft in der Informationsgesellschaftwww.davit.de/informationen).<br />
Wenn die Mandanten nicht<br />
in der Lage sind, die Problematik zu<br />
überschauen, sollte man sie informieren.<br />
Aber es ist immer die Entscheidung<br />
der Mandanten, <strong>wie</strong> viel<br />
Sicherheit für erforderlich gehalten<br />
wird. Unsere Mandanten bspw. verfügen<br />
durchgehend über großes IT-<br />
Know-How und kommunizieren<br />
dennoch per E-Mail mit uns.<br />
Welche Vorgaben ergeben sich denn<br />
aus dem Datenschutzgesetz?<br />
Dr. Lapp: Insbesondere die Anlage<br />
zu § 9 BDSG enthält detaillierte<br />
Angaben zur IT-Sicherheit. Danach<br />
sind Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle,<br />
Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle,<br />
Eingabekontrolle,<br />
Auftragskontrolle, Verfügbarkeitskontrolle<br />
so<strong>wie</strong> die Einhaltung des<br />
Trennungsprinzips und der Zweckbindung<br />
zu gewährleisten.<br />
5 / 2007 anwaltsreport
INTERNET<br />
<strong>Anwalt</strong>srankings sind auf dem<br />
Vormarsch<br />
Das Ritual jährt sich immer im<br />
Herbst. Mit Spannung erwarten<br />
die Wirtschaftskanzleien, dass das<br />
neue Juve-Handbuch herauskommt.<br />
Denn das Werk ist mehr als ein reines<br />
Adressenverzeichnis. Es informiert<br />
nicht <strong>nur</strong> über das Dienstleistungsangebot<br />
von knapp 1000 Kanzleien im<br />
Wirtschaftsrecht, es bewertet sie auch<br />
in Texten und Rankings. Wettbewerber<br />
werden zitiert, häufig empfohlene<br />
Sozietäten und Anwälte besonders<br />
herausgestellt nach dem Motto „führende<br />
Kanzlei vor allem für Akquisitionsfinanzierung“<br />
oder „empfohlene<br />
Kanzlei für Kreditfinanzierung“.<br />
Mit ihrem Buch und dem Internetauftritt<br />
will der Juve Verlag in Köln<br />
den Markt anwaltlicher Dienstleistungen<br />
für Wirtschaftsunternehmen<br />
transparenter machen.<br />
Informationsasymetrien<br />
zwischen <strong>Anwalt</strong> und Mandant<br />
Doch nicht jeder Rechtsuchende<br />
braucht für sein Problem eine Wirtschaftskanzlei;<br />
zudem findet sich<br />
von den rund 150.000 Anwälten in<br />
Deutschland <strong>nur</strong> ein Bruchteil in<br />
dem Nachschlagewerk <strong>wie</strong>der. Ratsuchende<br />
Verbraucher wenden sich lieber<br />
an den <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> oder<br />
vertrauen auf Empfehlungen von Verwandten<br />
oder Freunden.<br />
Ungeachtet solcher Hilfestellungen<br />
bleibt für viele die Suche nach dem<br />
richtigen <strong>Anwalt</strong> noch immer ein<br />
einschüchternder und zeitaufwändiger<br />
Prozess. Das geht auch aus einer<br />
Bevölkerungsumfrage zum Thema<br />
„Mandanten und ihre Anwälte“<br />
hervor, die das Soldan Institut für<br />
<strong>Anwalt</strong>smanagement im vergangenen<br />
Jahr in einer Studie zusammengefasst<br />
hat. „Informationsasymmetrien<br />
kennzeichnen naturgemäß<br />
auch die Vertragsbeziehungen zwischen<br />
Rechtsanwalt und Mandant“,<br />
heißt es in der Untersuchung. „Der<br />
Rechtsanwalt wird regelmäßig beauftragt,<br />
weil er über ein Wissen verfügt,<br />
das dem Auftraggeber fehlt.“ Bei<br />
der Suche nach dem richtigen Berater<br />
fühlt sich jedoch der Verbraucher allein<br />
gelassen.<br />
10 anwaltsreport 5 / 2007<br />
Quelle: www.anwaltvergleich.ch<br />
Mandanten bewerten<br />
ihre Anwälte<br />
Im Ausland gibt es inzwischen Anbieter,<br />
die Rechtsuchenden mehr bieten<br />
als reine <strong>Anwalt</strong>s-Adressenverzeichnisse.<br />
Ein Beispiel dafür ist der<br />
Service „Schweizer <strong>Anwalt</strong>vergleich“.<br />
Unter der Webadresse www.anwaltvergleich.ch<br />
wählt der Verbraucher<br />
seinen <strong>Anwalt</strong> nach Region, Fachgebieten<br />
und Sprachen aus. Neben den<br />
Kontaktdaten findet der Nutzer auch<br />
Angaben zu Fachgebieten, Stundenhonoraren<br />
und die Bewertung der anwaltlichen<br />
Leistung durch die Mandanten<br />
– frei nach dem Motto „Wie<br />
war ich?“. „Fachlich kompetent, zielgerichtetes<br />
und erfolgsorientiertes<br />
Vorgehen, sehr angenehme Geschäftsbeziehung“,<br />
lautet zum Beispiel ein<br />
Eintrag in einer Anzeige eines <strong>Anwalt</strong>s<br />
aus St. Gallen. Der Eintrag ist<br />
mit der E-Mail-Adresse des Absenders<br />
versehen.<br />
Die Anwälte sind dem Votum ihrer<br />
Mandanten aber nicht hilflos ausgesetzt.<br />
Sie können die entsprechende<br />
Bewertungsfunktion in ihrer Anzei-<br />
ge auch deaktivieren. Allerdings hat<br />
dies einen negativen Einfluss auf die<br />
Rangfolge, in der sie möglicher Weise<br />
genannt werden. Denn die Reihenfolge<br />
hängt vom Bewertungsdurchschnitt,<br />
Angaben zum Stundensatz<br />
und Zusatzleistungen ab, die der Inserent<br />
zukaufen kann. Darunter fallen<br />
beispielsweise so genannte Rankingpunkte<br />
zum Stückpreis von 20 Euro,<br />
die den <strong>Anwalt</strong> weiter nach oben in<br />
der Reihenfolge katapultieren. In der<br />
Anzeige taucht dann neben dem Namen<br />
das Wörtchen „sponsored“ auf.<br />
Ein Klick genügt und der Nutzer wird<br />
aufgeklärt: „Dieses Inserat enthält<br />
kostenpflichtige Zusatzleistungen,<br />
die den Platz in der Liste der angezeigten<br />
Resultate beeinflusst“, so der<br />
Hinweis. In der Anzeige steht ebenfalls,<br />
<strong>wie</strong> viele Nutzer die Homepage<br />
während der letzten zehn Tage angeklickt<br />
haben. Auch auf der Homepage<br />
gibt es eine kleine Statistik: Sie<br />
führt die fünf zuletzt besuchten und<br />
die fünf am häufigsten besuchten <strong>Anwalt</strong>sseiten<br />
auf. Dem Nutzer bleibt<br />
es selbst überlassen, ob er die Anzahl<br />
der Klicks als Qualitätsmerkmal
wertet und seine Entscheidung davon<br />
abhängig macht. Von einer „Win-<br />
Win-Situation“ spricht der Anbieter,<br />
die Websheep GmbH in Zürich:<br />
„Die Klienten können sich effizient<br />
und kostenlos gute Informationen<br />
beschaffen und die Anwälte auf einfache<br />
und kostengünstige Weise ihr<br />
Angebot präsentieren.“<br />
Von „hervorragend“ bis „extrem<br />
gefährlich“<br />
Ähnlich funktioniert auch der Service<br />
der amerikanischen Avvo Inc. in<br />
Seattle. Die Seite www.avvo.com enthält<br />
Profile und Ratings von jedem<br />
zugelassenen <strong>Anwalt</strong> aus bislang zehn<br />
Bundesstaaten. Weitere Regionen sollen<br />
folgen. „Mandanten sollten eine<br />
so wichtige Entscheidung <strong>wie</strong> die Suche<br />
nach dem richtigen <strong>Anwalt</strong> nicht<br />
davon abhängig machen, „wer die<br />
dicksten Einträge in den Gelben Seiten<br />
hat“, sagt Avvo-Chef Mark Brillon.<br />
Eine besondere Hilfestellung für den<br />
Nutzer soll daher das Avvo-Rating<br />
sein: Die Anwälte werden benotet<br />
von hervorragend (9,1-10) über durchschnittlich<br />
(5,0-5,9) bis hin zu extrem<br />
gefährlich (1,0-1,9). Für die Bewertung<br />
zieht das Unternehmen ein mathematisches<br />
Modell heran, in das alle<br />
Informationen aus dem Profil des <strong>Anwalt</strong>s,<br />
seiner Berufserfahrung, eventuellen<br />
Disziplinarstrafen und seine<br />
Reputation einfließen. Dafür recherchiert<br />
der Anbieter bei Gerichten,<br />
<strong>Anwalt</strong>sverbänden und Webseiten<br />
der Kanzleien. Liegen <strong>nur</strong> wenige Informationen<br />
über einen <strong>Anwalt</strong> vor,<br />
beschränkt sich das Ranking auf zwei<br />
Angaben: Entweder gibt es den Hinweis<br />
„unbedenklich“ oder – wenn die<br />
Rechercheure über etwas in der Akte<br />
stolpern – die Warnung „Vorsicht“.<br />
Der Anbieter mahnt die Nutzer jedoch,<br />
sich bei der Wahl des <strong>Anwalt</strong>s<br />
nicht allein auf das Avvo-Rating zu<br />
verlassen, sondern auch die anderen<br />
Informationen des Service zu nutzen:<br />
Dazu gehört das <strong>Anwalt</strong>sprofil mit<br />
Angaben zu seinem Werdegang und<br />
seinen beruflichen Erfahrungen genauso<br />
<strong>wie</strong> das Klienten-Rating, bei<br />
dem das Verhältnis zwischen <strong>Anwalt</strong><br />
und Mandant im Vordergrund steht.<br />
Der Suchdienst ist jedoch nicht <strong>nur</strong><br />
für den Verbraucher interessant. Dem<br />
<strong>Anwalt</strong> bietet Avvo ein kostenloses<br />
Online-Profil, das er so oft und mit<br />
so vielen Informationen, <strong>wie</strong> er will,<br />
versorgen kann. Doch den Service<br />
sehen längst nicht alle Kollegen so<br />
positiv. Zwei Anwälte aus Seattle haben<br />
inzwischen geklagt, weil sie mit<br />
ihrem Rating nicht zufrieden sind.<br />
Avvo wehrt sich dagegen - ebenfalls<br />
gerichtlich: Sie würden <strong>nur</strong> Meinungen<br />
<strong>wie</strong>dergeben, die dem Nutzer<br />
bei seiner Suche weiterhelfen. Dies<br />
sei durch das Recht zur freien Meinungsäußerung<br />
gedeckt, argumentieren<br />
die Avvo-Anwälte.<br />
Mandantenmeinung kritisch<br />
hinterfragen<br />
Auch in Deutschland hatten Anwälte<br />
Probleme mit Rankings. Die<br />
Ranglisten im Juve-Handbuch provozierten<br />
einen sieben Jahre langen<br />
Rechtsstreit, der erst im vergangenen<br />
Jahr durch das Urteil des Bundesgerichtshofs<br />
beigelegt wurde. Die Richter<br />
betonten, dass die Ranglisten <strong>nur</strong><br />
subjektive Bewertungen zusammenfassen.<br />
Die Bildung von Rangfolgen<br />
und die einfließenden Wertungen<br />
würden als freie Meinungsäußerung<br />
gelten. „Die von der Redaktion getroffene<br />
Auswahl der Anwälte und<br />
Kanzleien ist eine subjektive und re-<br />
INTERNET<br />
flektiert lediglich die Recherche der<br />
Redaktion“, heißt es in der Entscheidung.<br />
Der Verlag impliziere mit seiner<br />
Auswahl keine Geringschätzung<br />
anderer, die nicht genannt würden.<br />
Im Prinzip findet auch die Bundesrechtsanwaltskammer<br />
(BRAK) solche<br />
<strong>Anwalt</strong>srankings unproblematisch. Es<br />
sind schließlich Dritte, nicht die Anwälte<br />
selbst, die diese Rankings zu<br />
verantworten haben. Insofern sei diese<br />
Form der Werbung berufsrechtlich<br />
unbedenklich. „Allerdings darf der<br />
Nutzer nicht getäuscht werden“, sagt<br />
BRAK-Berufsrechtsexperte Christian<br />
Dahns. „Einem durchschnittlich<br />
vernünftigen Verbraucher muss dabei<br />
immer klar sein, dass es subjektive<br />
Meinungen sind, die <strong>wie</strong>dergegeben<br />
werden.“ Für fraglich hält er<br />
allerdings die Bewertungen durch die<br />
Mandanten. Ein <strong>Anwalt</strong>, der einen<br />
Prozess für seinen Klienten verliert,<br />
ist deshalb kein schlechter Berater.<br />
„Natürlich kann der Mandant beurteilen,<br />
ob ihm sein <strong>Anwalt</strong> zuhört<br />
oder sich genügend um ihn kümmert“,<br />
sagt Dahns. „Das sagt aber<br />
nichts über seine fachliche Qualifikation<br />
aus.“<br />
5 / 2007 anwaltsreport<br />
11
ASS INTERN<br />
Mehr Präsentationsfläche für Mitglieder<br />
Seit neuestem bietet der <strong>Anwalt</strong>-<br />
<strong>Suchservice</strong> seinen Mitgliedern die<br />
Möglichkeit, sich und ihre Kanzleien<br />
den Rechtsuchenden im Internet<br />
noch detaillierter vorzustellen. Ab<br />
sofort können alle Mitglieder Informationen<br />
über ihre Kanzleien, Publikationslisten<br />
und - wenn vorhanden<br />
- das eigene Kanzleilogo auf ihren<br />
Detailansichten veröffentlichen. Zudem<br />
haben Einzelanwälte nach Wegfall<br />
des Zweigniederlassungsverbotes<br />
Kanzlei: Auf dem ersten Karteikartenreiter<br />
bei Abruf einer Seite erscheinen<br />
- <strong>wie</strong> gewohnt - die Stammdaten<br />
des jeweiligen Mitglieds.<br />
Kanzleiinfo: Hier haben Mitglieder<br />
eine weitere Präsentationsplattform<br />
und können die Rechtsuchenden mit<br />
Informationen über ihre Kanzleien<br />
versorgen. Zudem besteht die Möglichkeit,<br />
das Kanzleilogo in der Größe<br />
200 x 200 Pixel in das Netz zu stellen.<br />
12 anwaltsreport 5 / 2007<br />
zum 01.07.2007 die Möglichkeit, eine<br />
Zweigstelle eintragen zu lassen.<br />
Wie gewohnt findet jeder Rechtsuchende<br />
beim <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong><br />
schnell und einfach einen kompetenten<br />
Rechtsbeistand. Darüber hinaus<br />
kann er sich von nun an bei seiner<br />
<strong>Anwalt</strong>-Suche auf den sehr übersichtlichen<br />
Detailseiten zügig und umfassend<br />
über die einzelnen Mitglieder<br />
des <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> informieren.<br />
Fachartikel: Mitglieder, die zudem<br />
mit Fachartikeln aufwarten können,<br />
haben die Möglichkeit, sie unter dieser<br />
Rubrik aufzulisten.<br />
Publikationen: Ab sofort können<br />
Mitglieder eine Publikationsliste ihrer<br />
bislang veröffentlichten Werke in unbeschränkter<br />
Länge veröffentlichen.<br />
Wer eine Detailseite aufruft, der bekommt<br />
zunächst - <strong>wie</strong> bisher - übersichtlich<br />
die Kontaktdaten des <strong>Anwalt</strong>s<br />
angezeigt. Neu ist allerdings,<br />
dass sich die Detailansichten in<br />
einem Karteikartenreitersystem darstellen.<br />
Über die einzelnen Rubriken<br />
„Kanzleiinfo“, „Fachartikel“, „Publikationen“<br />
und „Zweigstelle“ erhält<br />
der Rechtsuchende somit weitere<br />
Auskünfte.<br />
Das Ganze sieht dann <strong>wie</strong> folgt aus:<br />
Zweigstelle: Gerade für Einzelanwälte<br />
interessant! Hier kann die neue<br />
Adresse einer Zweigniederlassung veröffentlicht<br />
werden. Natürlich wird<br />
auch hier zur besseren Auffindbarkeit<br />
der neuen Adresse ein Link zum<br />
Google-Kanzleilageplan eingeblendet.
Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts<br />
Celle sollten <strong>Anwalt</strong>skanzleien<br />
zum Anlass nehmen, ihren Sozietätsvertrag<br />
noch einmal genau auf<br />
Wettbewerbsverbote und Mandantenschutzklauseln<br />
hin zu überprüfen<br />
(Az.: 9 U 46/07). Danach ist nämlich<br />
selbst ein eingeschränktes Wettbewerbsverbot<br />
unwirksam, wenn nicht<br />
parallel auch eine angemessene Kompensation<br />
der Ausscheidenden für<br />
den von ihnen mit erarbeiteten und<br />
den Wert ihrer Beteiligungen prägenden<br />
immateriellen Wert der Partnerschaft<br />
vorgesehen ist. In dem der<br />
Entscheidung zu Grunde liegenden<br />
Fall hatten zwei Anwälte, von denen<br />
einer über 90 Jahre alt ist, vier jüngere<br />
Kollegen als Junior-Partner in<br />
die Kanzlei aufgenommen. Im Sozietätsvertrag<br />
hatten sie unter anderem<br />
vereinbart, dass die Junior-<br />
Partner, falls sie die Kanzlei <strong>wie</strong>der<br />
verlassen, die von ihnen bearbeiteten<br />
Mandate nicht mitnehmen dürfen.<br />
Da dafür im Vertrag keine Entschädigung<br />
vorgesehen war, hielt das<br />
OLG Celle die Regelung für unwirksam.<br />
Damit folgte das Gericht zwar<br />
dem Standpunkt der beiden verbliebenen<br />
Partner, sie hätten den Ruf der<br />
Sozietät entscheidend begründet und<br />
bräuchten jüngeren Partnern, die zudem<br />
kein Eintrittsgeld gezahlt haben,<br />
daran nicht durch einen Ausgleich<br />
zu beteiligen. Andererseits dürfte der<br />
Kanzlei aber durch den Weggang der<br />
vier Partner und die zu erwartende<br />
Mitnahme der Mandanten ein erheblicher<br />
wirtschaftlicher Schaden entstehen.<br />
Ein Wettbewerbsverbot, so die Ausführungen<br />
des Gerichts, sei <strong>nur</strong> gerechtfertigt,<br />
um die Partner des aus<br />
einer Gesellschaft Ausgeschiedenen<br />
vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge<br />
der gemeinsamen Arbeit oder<br />
vor einem Missbrauch der Ausübung<br />
der Berufsfreiheit zu schützen. Gehe<br />
das Verbot über dieses erforderliche<br />
Maß hinaus, „so ist es nach § 138<br />
Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 12 Abs. 1<br />
GG sittenwidrig und (sofern das erforderliche<br />
Maß nicht <strong>nur</strong> in zeitlicher<br />
Hinsicht überschritten wird, was hier<br />
nicht der Fall ist) insgesamt nichtig“.<br />
Der Partnerschaftsvertrag belaste den<br />
infolge einer ordentlichen Kündigung<br />
ausscheidenden Partner demzufolge<br />
in doppelter Hinsicht: Einerseits solle<br />
der Mandantenstamm vollständig bei<br />
der Partnerschaft verbleiben, andererseits<br />
eine finanzielle Kompensation<br />
in Form einer Ausgleichszahlung entgegen<br />
der Regel gem. § 738 Abs. 1<br />
BGB hierfür nicht erfolgen. Bei einer<br />
Partnerschaft von Freiberuflern stelle<br />
gerade dieser Good Will regelmäßig<br />
den entscheidenden Wert der Gesellschaft<br />
dar. „Bei einer Auseinandersetzung<br />
ist dem im Sinne eines Ausgleichs<br />
der vorhandenen Werte der<br />
Partnerschaft Rechnung zu tragen,<br />
denn Mandatsschutz und Beteiligung<br />
am Good Will hängen voneinander<br />
ab und sind in ein Gleichgewicht zu<br />
bringen“, fordern die Celler Richter.<br />
2 Jahre Maximum<br />
Wer bei neu in eine Kanzlei einsteigenden<br />
Anwälten also auf Nummer<br />
sicher gehen will, der muss ein nachvertragliches<br />
Wettbewerbsverbot mit<br />
WETTBEWERBSVERBoT<br />
Finanzielle Kompensation erforderlich<br />
Abfindungsregel in den Vertrag hineinschreiben<br />
oder gleich zu Beginn<br />
der Zusammenarbeit eine Kapitaleinlage<br />
fordern.<br />
Ein über zwei Jahre hinausgehendes<br />
nachvertragliches Wettbewerbsverbot<br />
für einen aus einer Freiberuflersozietät<br />
ausgeschiedenen Gesellschafter<br />
verstößt allerdings nach der Rechtsprechung<br />
des BGH in zeitlicher Hinsicht<br />
gegen § 138 BGB, weil sich nach<br />
einem Zeitraum von zwei Jahren die<br />
während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft<br />
geknüpften Mandantenverbindungen<br />
typischerweise so gelöst<br />
haben, dass der ausgeschiedene Partner<br />
<strong>wie</strong> jeder andere Wettbewerber<br />
behandelt werden kann (Az.: II ZR<br />
59/02). Wird das Wettbewerbsverbot<br />
über einen längeren Zeitraum als zwei<br />
Jahre vereinbart, führt dies allerdings<br />
nicht gleich zur Nichtigkeit der Abrede,<br />
sondern hat nach Ansicht der<br />
Karlsruher Richter lediglich die zeitliche<br />
Begrenzung des Mandantenschutzes<br />
auf längstens zwei Jahre zur<br />
Folge (Az.: II ZR 308/98).<br />
Auch räumlich und gegenständlich<br />
Maß halten<br />
Daneben hat der BGH in einer neueren<br />
Entscheidung betont, dass Wettbewerbsklauseln<br />
in Sozietätsverträgen<br />
keinen Sanktionscharakter haben<br />
dürfen. Das nahmen die Bundesrichter<br />
in dem konkreten Fall allerdings<br />
an. Dort war ein <strong>Anwalt</strong> mit<br />
Schwerpunkt Medizinrecht laut Gesellschaftsvertrag<br />
auf die Dauer von<br />
fünf Jahren gleich für den gesamten<br />
Regierungsbezirk mit einer Einwohnerzahl<br />
von mehreren Millionen<br />
Menschen jegliche Konkurrenztätigkeit<br />
verboten worden. Ein Verstoß<br />
hiergegen sollte schon darin liegen,<br />
dass der ausgeschlossene Partner „als<br />
Rechtsanwalt oder <strong>wie</strong> ein solcher tätig”<br />
wird, „oder sich an einer <strong>Anwalt</strong>ssozietät”<br />
beteiligt „oder in ähnlicher<br />
Weise (z.B. Rechtsbeistandskanzlei,<br />
Steuerberatungsgesellschaft oder ähnliche<br />
Büros bzw. Unternehmen) sich”<br />
betätigt oder beteiligt. Das Wettbewerbsverbot<br />
beschränkte sich zudem<br />
nicht, <strong>wie</strong> dies bei einer Mandantenschutzklausel<br />
der Fall ist, auf die bisher<br />
von der Kanzlei betreuten Mandanten,<br />
sondern erfasst alle im Bezirk<br />
O. wohnenden potentiellen Mandanten.<br />
Auch diese Klausel kassierte<br />
der BGH ein (Az.: II ZR 159/03).<br />
5 / 2007 anwaltsreport<br />
13
KANZLEISoFTWARE<br />
Prozesskostenhilfe leicht gemacht<br />
<strong>Anwalt</strong>schaft und Justiz müssen schneller<br />
und damit effizienter, aber auch<br />
rechtlich verlässlicher für den Bürger<br />
arbeiten, sei er am Prozess beteiligt<br />
oder als Steuerzahler kostenmäßig betroffen.<br />
Bereits nach dem Gang zum<br />
<strong>Anwalt</strong> gewinnt eine Partei - nicht ganz<br />
zu Unrecht - die Erkenntnis, dass ein<br />
Rechtsstreit vor Gericht Geld kostet.<br />
Regelmäßig stellt sie dem <strong>Anwalt</strong> dann<br />
die Frage, ob das Verfahren auf Staatskosten<br />
ohne eigene finanzielle Beteiligung<br />
durchgeführt werden kann. Damit<br />
hat zunächst der <strong>Anwalt</strong>, später jedoch<br />
auch das Gericht im Einzelnen zu berechnen,<br />
ob einer Partei Prozesskostenhilfe<br />
zusteht. Dies hängt - abgesehen<br />
von der Frage nach hinreichenden Erfolgsaussichten<br />
- nicht <strong>nur</strong> von zahlreichen<br />
objektiven, aber auch subjektiven<br />
Parametern, also Wertungsfragen<br />
ab, die sich auf den ersten Blick einer<br />
objektiven Beurteilung entziehen.<br />
Zu diesen Parametern zählt insbesondere<br />
die Frage, ob eine Partei im Sinne<br />
der §§ 114, 115 ZPO PKH-berechtigt<br />
ist, denn grundsätzlich muss jede Partei<br />
ihr Einkommen und - soweit zumutbar<br />
- ihr Vermögen zum Bestreiten<br />
eines Prozesses einsetzen. Dabei können<br />
bestimmte Beträge vom Einkommen<br />
abgesetzt oder ihm hinzugerechnet<br />
werden.<br />
Zu diesen zusätzlich zu berücksichtigenden<br />
Beträgen gehören beispielsweise<br />
Sachbezüge, zu den zu berücksichtigenden<br />
Ausgaben der Aufwand<br />
für Kinder, Unterkunft und Kreditverpflichtungen.<br />
Die Überprüfung der<br />
wirtschaftlichen Voraussetzungen<br />
ist im Alltag meist sehr komplex.<br />
Bei ihrer Durchführung<br />
hilft das im Verlag Dr. Otto<br />
Schmidt soeben in 7. Auflage<br />
erschienene Computerprogramm„Prozesskostenhilfe<br />
für Rechtsanwälte“<br />
sowohl in zeitlicher als<br />
auch rechtlicher Hinsicht<br />
zuverlässig weiter. Dabei<br />
ist keineswegs Voraussetzung,<br />
dass sich der <strong>Anwalt</strong><br />
selbst mit der rechtlichen<br />
Materie der Prozesskostenhilfe<br />
einerseits und der Anwendung<br />
des Programms andererseits<br />
auseinandersetzt. Das<br />
Programm ist so übersichtlich und<br />
intuitiv zu bedienen, dass auch geschultes<br />
Büropersonal ohne weiteres in<br />
1 anwaltsreport 5 / 2007<br />
der Lage ist, nach minimaler Einarbeitung<br />
die Anwendung sicher zu handhaben.<br />
Dabei stellt das Programm auf<br />
Knopfdruck an jeder Stelle kontextsensitive<br />
Hilfe zur Verfügung, selbst bei der<br />
Beantwortung streitiger Rechtsfragen.<br />
Dabei verfügt es in der Hilfe über einen<br />
ausgesprochen umfangreichen Rechtsprechungsteil,<br />
der für sich allein bereits<br />
den vergleichsweise niedrigen Anschaffungspreis<br />
rechtfertigt.<br />
Mit minimalem Aufwand werden insbesondere<br />
erfasst:<br />
- die Einkünfte aller Einkommensarten,<br />
wobei die Anteile beispielsweise aus<br />
Jahreslohnbescheinigungen mit einem<br />
einzigen Knopfdruck auf den Monat<br />
umgerechnet werden<br />
- die Fahrtkosten differenziert, d.h.<br />
auch unter Berücksichtigung lokaler<br />
Rechtsprechung<br />
- der anzurechnende Kindergeldanteil<br />
nach der neuesten Rechtsprechung<br />
des BGH<br />
- der Wert von Sachbezügen<br />
- die Verteilung Mietkosten bei Ehegatten<br />
im Verhältnis ihrer Nettoeinkünfte<br />
oder nach Kopfteilen<br />
- Vermögenstatbestände, bei Eheleuten<br />
mit Zuweisung zu Antragsteller und<br />
Ehegatte<br />
- Zahlungsverpflichtungen, bei Eheleuten<br />
mit Aufteilung<br />
- die Differenz zwischen der Prozesskostenhilfe-Vergütung<br />
und Wahlanwaltsvergütung.<br />
Darüber hinaus fertigt es automatisch<br />
für den Antragsteller eine Liste mit den<br />
für die Antragstellung erforderlichen<br />
Belege an und stellt etwa erforderliche<br />
Anlagen her und verwaltet diese. Die<br />
aus den Eingaben gewonnenen Daten<br />
können als Auswertung ausgedruckt<br />
oder in die Zwischenablage übernommen<br />
werden und stehen so für eine weitere<br />
Verarbeitung zum Beispiel in Ratenzahlungsbeschwerden,<br />
jedoch auch zur<br />
Begründung von PKH-Beschlüssen zur<br />
Verfügung. Die „Erklärung über die persönlichen<br />
und wirtschaftlichen Verhältnisse“<br />
stellt das Programm selbstständig<br />
und unterschriftsreif anhand der eingegebenen<br />
Daten her. Das Beratungshilfemodul<br />
ermöglicht die Stellung von<br />
Beratungshilfeanträgen und Liquidationen,<br />
letztere mit strenger Plausibilitätskontrolle<br />
und eigener Rechnungsnummernverwaltung.<br />
Der Anwender gewinnt unmittelbar<br />
nach Abschluss der erforderlichen Eingaben<br />
vollständige Klarheit und damit<br />
im kalkulatorischen Bereich finanzielle<br />
Sicherheit, ob einer Partei PKH<br />
mit oder ohne Ratenzahlung, gegebenenfalls<br />
in welcher Höhe zusteht und/<br />
oder ob die Anordnung einer einmaligen<br />
Zahlung aus dem Vermögen in Betracht<br />
kommt.<br />
Von besonderem Vorteil ist die Programmpflege<br />
der Updates über das Internet.<br />
Zusammenfassung: Durch die<br />
Anwendung des Programms, ob<br />
durch den <strong>Anwalt</strong> oder durch<br />
das Gericht, werden kalkulatorische<br />
und rechtliche Sicherheit<br />
bei deutlich erhöhter<br />
Arbeitseffizienz<br />
gefördert. Die gefundenenBerechnungsergebnisse<br />
werden übersichtlich<br />
und leicht nachvollziehbar<br />
und damit transparent<br />
dargestellt. Mit einem<br />
Wort: Man arbeitet professionell.<br />
Jedenfalls bei den im<br />
Familienrecht tätigen Anwälten,<br />
die bei weitem mehr als<br />
andere Kollegen mit Fragen der<br />
PKH befasst sind, darf das netzwerkfähige<br />
Programm auf keinem PC<br />
fehlen.
Das Fremdbesitzverbot<br />
steht auf der Kippe<br />
Zwanzig Jahre ist es jetzt her, seit<br />
das Bundesverfassungsgericht<br />
in den Bastille-Entscheidungen der<br />
Werbe- und Berufsausübungsfreiheit<br />
der <strong>Anwalt</strong>schaft erstmals Leben einhauchte.<br />
Und in der Rückschau haben<br />
diese beiden Beschlüsse den Weg<br />
für ein modernes anwaltliches Berufsrecht<br />
geebnet, an dessen vorläufigem<br />
Ende erst kürzlich das in Zeiten des<br />
Internets schon fast mittelalterlich anmutende<br />
Niederlassungsverbot weggefallen<br />
ist.<br />
Deutschland bei<br />
Interdisziplinarität Vorreiter<br />
Zu den lange Zeit heftig umkämpften<br />
neuen Freiheiten der Anwälte zählt<br />
auch, dass sie sich in Form juristischer<br />
Personen zusammenschließen<br />
können – und zwar auch interprofessionell<br />
mit Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern<br />
und Steuerberatern.<br />
Zudem können <strong>Anwalt</strong>snotare Mitglied<br />
einer interdisziplinären Sozietät<br />
werden – wenn auch <strong>nur</strong> in ihrer<br />
Funktion als <strong>Anwalt</strong>. Allerdings gilt<br />
nach deutschem <strong>Anwalt</strong>sgesellschaftsrecht<br />
bislang das Gebot der aktiven<br />
Mitarbeit, d.h. Anwälte dürfen sich<br />
<strong>nur</strong> dann als Gesellschafter an einer<br />
<strong>Anwalt</strong>s-GmbH, einer <strong>Anwalt</strong>s-AG<br />
oder einer Partnerschaftsgesellschaft<br />
beteiligen, wenn sie dort ihren Beruf<br />
auch aktiv ausüben. Jede Form der<br />
stillen Beteiligung ist ihnen verboten.<br />
Auch an einer zweiten <strong>Anwalt</strong>ssozietät<br />
dürfen sie sich nicht beteiligen.<br />
Zudem unterliegen sie dem strikten<br />
Verbot der Sternsozietät, was besagt,<br />
dass sich ein <strong>Anwalt</strong> <strong>nur</strong> an einer einzigen<br />
Berufsausübungsgesellschaft<br />
oder Bürogemeinschaft beteiligen<br />
darf. Wirtschaftsprüfer dagegen können<br />
sich sowohl an einer reinen WP-<br />
Gesellschaft und gleichzeitig auch an<br />
einer interdisziplinären Gesellschaft<br />
mit Anwälten beteiligen. Nicht stimmig<br />
im Konzert des Gesellschaftsrechts<br />
der freien Berufe ist auch die<br />
Tatsache, dass sich Wirtschaftsprüfer<br />
und Steuerberater auch in einer Handelsgesellschaft,<br />
also OHG und KG,<br />
zusammenschließen können. Und<br />
dennoch: Im europäischen Vergleich<br />
liegt Deutschland bei der Liberalisie-<br />
rung des Zusammenschlusses mit anderen<br />
Berufen einsam an der Spitze.<br />
Das ergab eine kürzlich durchgeführte<br />
rechtsvergleichende Befragung der<br />
Bundesrechtsanwaltskammer.<br />
Monopolkommission<br />
auffallend skeptisch<br />
Fakt ist derzeit allerdings auch, dass<br />
etwa Senior-Partner keine stille Beteiligung<br />
ohne eigene aktive Mitarbeit<br />
an der Kanzlei halten können,<br />
die sie selbst mit aufgebaut haben.<br />
Auch ist es den <strong>Anwalt</strong>sgesellschaften<br />
BERUFSRECHT<br />
nicht möglich, Fremdkapital für Expansionen<br />
oder größere Investitionen<br />
außerhalb des zugelassenen Gesellschafterkreises<br />
zu besorgen. Andernorts<br />
hat man damit wesentlich weniger<br />
Probleme, <strong>wie</strong> der weltweit erste<br />
Börsengang im Frühjahr dieses Jahres<br />
zeigt, als die australische Sozietät Slater<br />
& Gordon den Fuß auf das Börsenparkett<br />
setzte. Das will hierzulande<br />
niemand – noch nicht einmal die<br />
Monopolkommission, die ansonsten<br />
in ihrem Ende 2006 veröffentlichten<br />
Hauptgutachten ganz erhebliche weitere<br />
Liberalisierungen des <strong>Anwalt</strong>s-<br />
5 / 2007 anwaltsreport<br />
1
BERUFSRECHT<br />
marktes fordert. Doch vor einer börsennotierten<br />
<strong>Anwalt</strong>s-AG graust es<br />
selbst den Wettbewerbshütern, weil<br />
dadurch der Gesellschafterkreis anonymisiert<br />
werde und die Mandanten<br />
etwaige wirtschaftliche Interessenkonflikte<br />
nicht mehr erkennen könnten.<br />
Prof. Dr. Martin Henssler, Direktor<br />
des Instituts für <strong>Anwalt</strong>srecht an der<br />
Uni Köln, hält das allerdings nicht für<br />
stichhaltig. Auf einer von der Bundesrechtsanwaltskammer<br />
in Berlin veranstalteten<br />
europäischen Konferenz<br />
zum Thema „Geschäftsstrukturen für<br />
Rechtsanwälte – Zusammenschlussformen<br />
in Europa“ sagte er: „ <strong>Richtig</strong><br />
zu Ende gedacht sind die Bedenken<br />
der Kommission freilich nicht: Entscheidender<br />
Ausgangspunkt ist stets<br />
die „Immunisierung“ der Vorbehaltsaufgaben<br />
vor Einflüssen der Gesellschafter,<br />
also gleichsam das Primat des<br />
Berufsrechts. Ist dieses sichergestellt –<br />
und <strong>nur</strong> in einem solchen Fall ist die<br />
Öffnung von Berufsausübungsgesellschaften<br />
denkbar – ist das Auftreten<br />
von wirtschaftlichen Interessenkonflikten<br />
zwischen Eigentümern und<br />
Mandant ein bloßes Scheinproblem.<br />
Wirtschaftliche Interessenkonflikte<br />
können sich im Übrigen auch zwischen<br />
anwaltlichen Eigentümern und<br />
Mandanten ergeben, sind also kein<br />
spezifisches Attribut berufsfremder<br />
Kapitalgeber“, so Henssler.<br />
Kapitalverkehrsfreiheit<br />
In England und Wales, Frankreich<br />
und auch in der Schweiz gibt es bereits<br />
die Möglichkeit der Kapitalbeteiligung<br />
Dritter an einer <strong>Anwalt</strong>ssozietät.<br />
Allerdings haben diese Länder<br />
Vorsorge dafür getroffen, dass Nichtanwälte<br />
keinerlei Einfluss auf die Geschäftstätigkeit<br />
und die Unabhängigkeit<br />
der agierenden Anwälte ausüben<br />
können. In Deutschland <strong>wie</strong>derum<br />
könnte sich die Situation schlagartig<br />
wandeln, wenn der derzeitige Entwurf<br />
des Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />
so Realität würde, enthält er<br />
doch auch eine Neufassung des § 59a<br />
BRAO, welcher die Assoziierung der<br />
Anwälte mit nahezu jedem anderen<br />
Beruf erlaubt. Zu Ende gedacht ist<br />
das allerdings noch nicht. Denn bisher<br />
fehlen konkrete Vorschläge des<br />
Bundesjustizministeriums, <strong>wie</strong> denn<br />
das gesamte Gefüge des <strong>Anwalt</strong>sgesellschaftsrechts<br />
an diese neuen Parameter<br />
angepasst werden soll. Das,<br />
was man bisher in dem Entwurf liest,<br />
regt allenfalls die blühende Phantasie<br />
1 anwaltsreport 5 / 2007<br />
an (Metzgermeister A wird Aufsichtsratsvorsitzender<br />
der <strong>Anwalt</strong>s-AG XY).<br />
Praktikabel, verbraucherfreundlich<br />
und rechtssicher geht ganz sicher anders.<br />
Und ob Deutschland wirklich<br />
aus europarechtlichen Erfordernissen<br />
heraus die Freiheitsrechte externer Investoren<br />
stärker als bisher berücksichtigen<br />
muss, ist derzeit eine völlig offene<br />
Frage. Denn <strong>wie</strong> weit die aus Art.<br />
56 EG-Vertrag abgeleitete Kapitalverkehrsfreiheit<br />
geht, weiß derzeit niemand<br />
so genau. Jedenfalls lassen sich<br />
aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses<br />
zahlreiche Gründe finden,<br />
die einer uferlosen Öffnung von<br />
<strong>Anwalt</strong>sgesellschaften entgegen stehen.<br />
Minderheitsbeteiligungen<br />
denkbar<br />
Das bedeutet im Umkehrschluss aber<br />
nicht, dass Branchenfremden die Türen<br />
in die <strong>Anwalt</strong>skanzleien ganz verschlossen<br />
bleiben sollten. Zumindest<br />
eine Öffnung für alle verkammerten<br />
Berufe wäre mit Blick auf die ähnlichen<br />
strafsanktionierten Versch<strong>wie</strong>genheitspflichten<br />
sinnvoll und machbar.<br />
Zudem läge es im Interesse<br />
gerade älterer <strong>Anwalt</strong>skollegen, ihren<br />
Lebensabend stufenweise einleiten<br />
zu können. Insofern sollten künftig<br />
Ausnahmen vom derzeit allzu<br />
strengen Postulat der aktiven Mitarbeit<br />
der <strong>Anwalt</strong>sgesellschafter ermöglicht<br />
werden. Das forderte<br />
auch Prof. Dr. Martin<br />
Henssler vor internationalen<strong>Anwalt</strong>sfunktionären<br />
und Vertretern aus<br />
dem Bundesjustizministerium<br />
in Berlin: „Nur begrenzte<br />
und steuerbare<br />
Gefahren ergeben sich zudem<br />
bei einer Gesellschafterstellung<br />
ehemals aktiver<br />
Rechtsanwälte, die sich alters-<br />
oder gesundheitsbedingt<br />
zurückgezogen haben.<br />
Eine angemessene<br />
Sicherung der Altersversorgung<br />
ist durchaus im<br />
Interesse des Berufsstandes,<br />
sollte daher nicht<br />
durch allzu strikte Regelung<br />
erschwert werden.<br />
Die derzeitige Grauzone<br />
ist einem juristischen Beruf<br />
und Rechtspflegeorgan<br />
unangemessen“. Henssler<br />
stellt zudem zur Diskussion,<br />
auch eine Minder-<br />
heitsbeteiligung von sonstigen Berufen<br />
einzuführen, „die aktiv in der<br />
Gesellschaft mitarbeiten und deren<br />
Mitwirkung gegenüber der <strong>Anwalt</strong>stätigkeit<br />
eine „dienende“ bzw. unterstützende<br />
Funktion (Management,<br />
Büroleitung u.ä.) hat...“. Börsennotierte<br />
<strong>Anwalt</strong>s-AG´s wird es hierzulande<br />
also auf absehbare Zeit nicht<br />
geben. Auch keine Heuschrecken in<br />
Roben übrigens, die in anderen Branchen<br />
wesentlich höhere Renditen erzielen<br />
können und denen die Abhängigkeit<br />
von der Expertise der Anwälte,<br />
die letztlich das einzige Kapital der jeweiligen<br />
Gesellschaft darstellen, viel<br />
zu groß ist. Und wer sich die Mühe<br />
gemacht hat, einmal den Börsenprospekt<br />
von Slater & Gordon durchzulesen,<br />
der findet auf Seite 9 unter<br />
der Überschrift „Key Risks“ einige<br />
Hinweise, die zumindest jeden institutionellen<br />
Anleger vor einem größeren<br />
Investment abhalten dürften.<br />
Besonders hervorgehoben werden<br />
dort nämlich die Berufspflichten der<br />
Anwälte. Im Anschluss heißt es sodann:“...Es<br />
sind Umstände denkbar,<br />
in denen die Rechtsanwälte von Slater<br />
& Gordon verpflichtet sein können,<br />
in Übereinstimmung mit diesen<br />
Verpflichtungen und im Gegensatz<br />
zu gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen<br />
gegen die Interessen der Anteilseigner<br />
und die kurzfristigen Profitaussichten<br />
der Gesellschaft handeln<br />
zu müssen...“.
KANZLEI<br />
<strong>Richtig</strong> <strong>abrechnen</strong> – <strong>nur</strong> <strong>wie</strong>?<br />
<strong>Neue</strong> Entscheidungen zum Gebührenrecht<br />
Wer gehofft hat, er kommt mit<br />
wenigen Gebühren, z.B. Geschäftsgebühr<br />
und Verfahrensgebühr<br />
so<strong>wie</strong> ein paar Anrechnungen durchs<br />
anwaltliche Abrechnungsleben, wird<br />
schnell enttäuscht. In der Praxis gestalten<br />
sich die Abrechnungen häufig<br />
sch<strong>wie</strong>riger als erwartet. Manchmal<br />
erkennt man sogar erst im Kostenfestsetzungsverfahren<br />
oder im Rahmen<br />
der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung,<br />
dass die in Rechnung<br />
gestellten Gebühren so nicht<br />
ganz richtig waren. Daher ist eine<br />
konsequente Fortbildung auf diesem<br />
Fachgebiet für alle Anwälte – auch<br />
im Sinne des Mandatsverhältnisses –<br />
unabdingbar. Denn es gibt kaum etwas<br />
Unangenehmeres, als gegenüber<br />
seinem Auftraggeber im Rahmen des<br />
anwaltlichen Vertrauensverhältnisses<br />
falsch abzurechnen. Hier sollen einige<br />
interessante Entscheidungen der<br />
letzten Monate aufgezeigt werden.<br />
Erhöhung von<br />
Geschäftsgebühr und auch<br />
Verfahrensgebühr<br />
Ist im Falle der Beauftragung des <strong>Anwalt</strong>s<br />
durch mehrere Auftraggeber neben<br />
der Geschäftsgebühr auch die<br />
nachfolgende Verfahrensgebühr erhöhbar?<br />
Das Landgericht Düsseldorf hat<br />
dies nochmals bejahend klargestellt.<br />
Denn die Erhöhung der Gebühr beruht<br />
auf der für den <strong>Anwalt</strong> entstehenden<br />
Mehrarbeit, da er die Fallbearbeitung<br />
mit mehreren Personen<br />
abzustimmen hat. Diese Mehrarbeit<br />
entsteht natürlich sowohl im außergerichtlichen<br />
als auch im gerichtlichen<br />
Verfahren. Auch besteht im Regelfall<br />
ein erhöhtes Haftungsrisiko des <strong>Anwalt</strong>s.<br />
Das Gericht nimmt darüber hinaus<br />
Stellung zur Höhe der Anrechenbarkeit<br />
der Geschäftsgebühr in diesen<br />
Fällen. Die Anrechnung bleibe dabei<br />
in Höhe von 0,75 begrenzt. Die erhöhte<br />
Gebühr ist also stets zur Hälfte,<br />
jedoch höchstens mit 0,75 zu berücksichtigen.<br />
Bei der Erhöhung nach<br />
Nr. 1008 VV handele es sich nämlich<br />
nicht um eine eigenständig zu behandelnde<br />
Gebühr, sondern Nr. 1008 VV<br />
erhöhe lediglich die jeweilige Gebühr.<br />
Die Regelung der dazugehörenden<br />
Vorbemerkung enthalte eine eindeutige<br />
Höchstgrenze, welche einer Auslegung<br />
nicht zugänglich sei.<br />
5 / 2007 anwaltsreport<br />
1
FINANZEN<br />
Dies bedeutet für den <strong>Anwalt</strong>, dass er<br />
eine Erhöhung beider Gebühren in<br />
Rechnung stellen kann, sofern mehrere<br />
Auftraggeber sowohl im außergerichtlichen<br />
als auch im gerichtlichen<br />
Verfahren vertreten werden. Die Anrechnung<br />
der Nr. 2300 VV im gerichtlichen<br />
Verfahren ist freilich auf<br />
höchstens 0,75 begrenzt (LG Düsseldorf,<br />
Urt. v. 22.06.2007 – 22 S<br />
439/06 siehe auch AG Stuttgart, Urt.<br />
v. 18.06.2006 – 18 C 7687/06).<br />
Hinweispflicht auf die<br />
Berechnung nach einem<br />
Gegenstandswert<br />
Welcher <strong>Anwalt</strong> fragt sich nicht auch,<br />
welche Hinweise er dem Mandanten<br />
im Rahmen der Gebührenabrechnung<br />
geben muss. Im Hinblick auf<br />
die Berechnung nach einem Gegenstandswert<br />
hat der BGH Stellung genommen.<br />
Allgemein gilt ganz grob folgendes:<br />
Nicht hinweisen muss der Rechtsanwalt<br />
darauf, dass <strong>Anwalt</strong>sgebühren<br />
kraft Gesetz überhaupt entstehen.<br />
Ausnahmsweise besteht <strong>nur</strong><br />
bei Vorliegen besonderer Umstände<br />
nach den Grundsätzen von Treu und<br />
Glauben eine Pflicht, über die voraussichtliche<br />
Höhe der Vergütung zu<br />
belehren, insbesondere wenn die beabsichtigte<br />
Rechtsverfolgung unwirtschaftlich<br />
ist. Hinweisen muss er auf<br />
die voraussichtliche Höhe des Honorars<br />
<strong>nur</strong> auf Verlangen des Mandanten.<br />
Eine überschlägige Berechnung<br />
hat dann zu erfolgen.<br />
Im Besonderen gilt dies: Eine Hinweispflicht<br />
(vgl. § 49 b Abs. 5 BRAO)<br />
besteht auf jeden Fall im Hinblick auf<br />
die Berechnung des <strong>Anwalt</strong>shonorars<br />
nach einem Gegenstandswert. Überall<br />
dort, wo ein Streitwert als Grundlage<br />
der Rechnung verwendet wird,<br />
ist ein solcher Hinweis notwendig.<br />
Der Verstoß hiergegen kann nach<br />
BGH-Rechtsprechung eine Schadensersatzpflicht<br />
nach § 280 Abs. 1 BGB<br />
nach sich ziehen. Der Schaden des<br />
Mandanten muss von diesem freilich<br />
dargetan und bei Bestreiten be<strong>wie</strong>sen<br />
werden. Für die Kausalität ist der Auftraggeber<br />
unter genauer Beachtung<br />
eines substantiierten Vortrags darlegungs-<br />
und beweispflichtig. Der Vergütungsanspruch<br />
des Rechtsanwalts<br />
entfällt nicht (§ 134 BGB findet insofern<br />
mangels Verbotscharakter des<br />
1 anwaltsreport 5 / 2007<br />
§ 49 b Abs. 5 BRAO, <strong>Anwalt</strong>sverträge<br />
ohne einen solchen Hinweis abzuschließen,<br />
keine Anwendung).<br />
Dem <strong>Anwalt</strong> ist also zu empfehlen,<br />
einen Hinweis auf die Berechnung<br />
nach dem Gegenstandswert zu dokumentieren.<br />
Das Gesetz schreibt hierzu<br />
keinerlei Form vor. Es bieten sich<br />
ein Hinweis im Mandatsbestätigungsschreiben<br />
und eine Bezugnahme hierauf<br />
in der Vollmacht an. Es könnte<br />
z.B. ein Informationsblatt zur Verfügung<br />
gestellt werden, in dem der<br />
Mandant über die Rechtsgrundlage<br />
der Honorarabrechnung unter Hervorhebung<br />
des Hinweises nach § 49<br />
Ab. 5 BRAO unterrichtet wird und<br />
der von diesem datiert unterzeichnet<br />
wird (BGH, Urteil vom 24.05.2007,<br />
IX ZR 89/06; BGH, Urteil vom<br />
18.09.1997, IX ZR 49/97).<br />
Terminsgebühr im Berufungsverfahren<br />
Fällt eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren<br />
an, wenn eine Besprechung<br />
der Anwälte ohne Beteiligung<br />
des Gerichts stattfindet? Der BGH<br />
hat sich näher mit dem Anfall der<br />
Terminsgebühr in einem Berufungsverfahren<br />
befasst und folgendes festgestellt:<br />
1. Eine Terminsgebühr für die Berufungsinstanz<br />
entsteht natürlich nicht,<br />
wenn das Berufungsgericht durch einstimmigen<br />
Beschluss nach § 522 Abs.<br />
2 ZPO zurückweist. Denn wenn das<br />
Berufungsgericht ohne mündliche<br />
Verhandlung im Verfahren nach § 522<br />
Abs. 2 ZPO entscheidet (erst danach<br />
kommt es zur Terminierung nach §<br />
523 ZPO), kann der Gebührentatbestand<br />
(Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV)<br />
nicht erfüllt sein. Die anwaltliche Tätigkeit<br />
wird durch die Verfahrensgebühr<br />
nach Nr. 3200 VV abgegolten.<br />
2. Eine Terminsgebühr kann aber<br />
auch dann nicht entstehen, wenn<br />
eine Besprechung der Rechtsanwälte<br />
ohne Beteiligung des Gerichts stattfindet.<br />
Hintergrund war folgender<br />
Sachverhalt: Das OLG hatte den Beklagten<br />
durch Beschluss auf die beabsichtigte<br />
Zurückweisung der Berufung<br />
hinge<strong>wie</strong>sen. Hierzu nahm der Beklagte<br />
Stellung. Sodann telefonierten<br />
die Rechtsanwälte miteinander, allerdings<br />
ohne Ergebnis. Durch Beschluss<br />
wurde die Berufung danach<br />
zurückge<strong>wie</strong>sen.<br />
Diese in der Kommentarliteratur<br />
stark kritisierte (vgl. z.B. <strong>Anwalt</strong>sblatt<br />
8+9/2007, S. 631 ff., Anmerkung<br />
Herbert Schons; AGS 8/2007, 397<br />
ff., Anmerkung Norbert Schneider)<br />
Entscheidung des BGH lässt die Bemühungen<br />
der Rechtsanwälte, auch<br />
in diesem Stadium des Prozesses eine<br />
Erledigung herbeizuführen, kostenmäßig<br />
letztlich unberücksichtigt. Es<br />
bleibt abzuwarten, ob der BGH seine<br />
Ansicht diesbezüglich noch ändern<br />
wird (BGH, Urteil vom 15.03.2007 V<br />
ZB 170/06).<br />
Autor:<br />
Rechtsanwalt Marcus Mürl,<br />
Leiter der Abwicklung bei AnwVS<br />
Deutsche <strong>Anwalt</strong>liche<br />
Verrechnungsstelle AG<br />
Gustav-Heinemann-Ufer 58<br />
50968 Köln<br />
Tel.: 0221/93738-838<br />
Fax: 0221/93738-839<br />
E-Mail: info@anwvs.de
Recht der USA<br />
Michael Owens<br />
Juris Doktor, LLM<br />
Zugelassen in den USA als Attorney at<br />
Law (US-<strong>Anwalt</strong>) in North Carolina,<br />
Florida und beim US-Bundesgerichtshof<br />
Theodor-Heuss-Ring 23,<br />
50668 Köln<br />
(0221) 168-9750 · Fax 168-9751<br />
owens@recht-der-usa.de<br />
www.recht-der-usa.de<br />
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An der Universität, Science-Park 2,<br />
66123 Saarbrücken<br />
Tel. 0681/3905263,<br />
Fax 0681/3904620, www.e-FSH.de<br />
Dr. klaus Oblin, ll. M.<br />
rechtsanwalt / Attorney-At-law<br />
A-1080 Wien E-Mail: office@oblin.at<br />
Josefstädter Straße 11 Telefon: (+43 /1) 505 37 05<br />
www.oblin.at Fax: (+43 /1) 505 37 05 -10<br />
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Kontakt: Frau Anja Fischer,<br />
Telefon:<br />
(0221) 937 38 601<br />
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