Personalstatut inkl. Vollzugsverordnung zum Personalstatut
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Benützung technischer<br />
Einrichtungen<br />
e) Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse, die bei der Pensionskasse<br />
versichert sind,<br />
f) für den Bezug von Kinderzulagen: Name, Geburtsdatum und<br />
gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin des<br />
Kindes, dem oder der die Kinderzulage ausgerichtet wird.<br />
3 Zusätzlich werden die Daten <strong>zum</strong> Arbeitsverhältnis und zur<br />
Stelle bearbeitet, soweit dies für die Zweckbestimmung<br />
gemäss Abs. 1 notwendig ist, insbesondere die Daten über<br />
Eintritt und Anstellungsdauer, Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad,<br />
Zulagen und Zahlungsmodalitäten.<br />
4 Die Departementsleitungen sowie die Bereiche haben nur<br />
Zugriff auf die Personendaten ihres Personals. Sie regeln die<br />
Zugriffsrechte im Einzelnen. Die Zugriffsrechte des Personalamtes<br />
und weiterer Fachabteilungen, die für die gesamte Stadtverwaltung<br />
tätig sind, richten sich nach dieser Verordnung und<br />
weitern einschlägigen Bestimmungen.<br />
§ 24<br />
1 Bei der Benützung technischer Einrichtungen, wie insbesondere<br />
Telefonanlagen und EDV-Systemen, dürfen die für den<br />
dienstlichen Gebrauch geeigneten und erforderlichen Daten<br />
aufgezeichnet werden.<br />
2 Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen<br />
nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.<br />
3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung<br />
und Kontrolle der Angestellten ist durch organisatorische<br />
und technische Massnahmen zu unterbinden.<br />
4 Bei Verdacht auf missbräuchliche private Benützungen können<br />
nach vorhergehender Information des oder der Angestellten im<br />
Einzelfall und befristet Kontrollen durchgeführt werden.<br />
III. Rechte der Angestellten<br />
A. Lohn<br />
40 41<br />
§ 25<br />
1 Die Funktionsbewertung erfolgt nach dem System der<br />
«Vereinfachten Funktionsanalyse» und berücksichtigt<br />
a) das vorausgesetzte Ausbildungsniveau und die notwendige<br />
Erfahrung,<br />
b) die geistigen Anforderungen und Beanspruchungen,<br />
c) die psychosoziale Kompetenz und die psychischen<br />
Belastungen,<br />
d) die Verantwortung,<br />
e) die physischen Anforderungen und Beanspruchungen,<br />
f) die Beanspruchungen der Sinnesorgane und spezielle<br />
Arbeitsbedingungen.<br />
2 Der Stadtrat umschreibt mit besonderem Beschluss die<br />
Richtpositionen des Einreihungsplanes. Die Umschreibung zeigt<br />
modellhaft die für die Zuordnung einer Stelle massgebenden<br />
Anforderungen und Beanspruchungen auf.<br />
3 Das Personalamt erarbeitet und betreut das Instrumentarium<br />
der Funktionsbewertung.<br />
§ 25bis<br />
1 Jede Stelle wird gemäss Einreihungsplan und Richtpositionsumschreibungen<br />
entsprechend ihren Anforderungen und Beanspruchungen<br />
einer bestimmten Richtposition und Lohnklasse<br />
(Einreihungsklasse) zugeordnet.<br />
2 Der Stadtrat wählt eine Funktionsbewertungskommission,<br />
in der die Stadt als Arbeitgeberin und die Personalverbände<br />
angemessen vertreten sind. Der Kommission gehört auch die<br />
Fachstelle für Gleichstellung mit einer Person an.<br />
3 Die Funktionsbewertungskommission prüft auf Antrag der<br />
Departementsleitung, des Personalamtes oder eines in der Personalkommission<br />
vertretenen Personalverbandes die Einreihung<br />
von Stellen. Sie gibt, gestützt auf Einreihungsplan, Richtpositionsumschreibungen<br />
und eine entsprechende Stellungnahme<br />
des Personalamtes, eine Empfehlung zu Handen des Stadtrates<br />
ab.<br />
Funktionsbewertung<br />
und Einreihung der<br />
Stellen (§ 43 PST),<br />
1. System2 Funktionsbewertung<br />
und Einreihung der<br />
Stellen (§ 43 PST),<br />
1. System2 2. Verfahren2 2. Verfahren2