Personalstatut inkl. Vollzugsverordnung zum Personalstatut
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Erwerbsersatz<br />
Grundsätze<br />
2 Als obligatorischer Militär- und Schutzdienst gelten sämtliche<br />
Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung<br />
verpflichtet werden können, auch solche von<br />
Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militärdienst oder<br />
Schutzdienst gemeldet haben 1 .<br />
3 Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den Beitritt<br />
<strong>zum</strong> Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der vorgesetzten Verwaltungseinheit<br />
erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen,<br />
wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen<br />
zulassen. Für die Ausrichtung des Lohnes gilt Abs. 1.<br />
4 Der Stadtrat bestimmt die Rückforderung von Lohnleistungen<br />
in Fällen, in denen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die<br />
gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Schutz- oder<br />
Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im städtischen<br />
Dienst überschreitet 1 .<br />
§ 48<br />
1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete<br />
Entschädigung fällt nach Massgabe des Beschäftigungsgrades<br />
in die Stadtkasse. Ist diese Entschädigung höher<br />
als der Lohnanspruch, wird jene ausbezahlt.<br />
2 Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst<br />
die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungszulagen<br />
für Angehörige erforderlichen Unterlagen.<br />
F. Bezahlter und unbezahlter Urlaub<br />
(§ 58 PST)<br />
§ 49<br />
1 Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten<br />
Anspruchs ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.<br />
2 Bei überwiegenden dienstlichen Interessen können Auflagen<br />
gemacht werden.<br />
3 Bezahlter Urlaub für Aus- und Weiterbildung richtet sich<br />
nach § 2.<br />
52 53<br />
§ 50<br />
1 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit<br />
Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und<br />
Pflegeverhältnisse, solche im Zusammenhang mit der Ehefrau<br />
oder dem Ehemann gelten analog für den Lebenspartner oder<br />
die Lebenspartnerin.<br />
2 Zur Familie gemäss Abs. 3 werden diejenigen Personen gezählt,<br />
die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 stehen.<br />
3 Für familiäre Ereignisse und persönliche Angelegenheiten wird<br />
wie folgt Urlaub gewährt:<br />
Ereignis Urlaub<br />
a. Eigene Heirat 3 Arbeitstage<br />
b. Heirat von Kindern, 1 Arbeitstag<br />
Geschwistern,<br />
Vater oder Mutter<br />
c. Geburt eines eigenen 10 Arbeitstage<br />
Kindes, Übernahme eines für den Vater1 Kindes zur Pflege zwecks<br />
Adoption1 d. Stillen die notwendige Zeit<br />
e. Krankheit oder Unfall von im<br />
gleichen Haushalt lebenden<br />
Familienangehörigen:<br />
– wenn andere Hilfe fehlt die notwendige Zeit,<br />
höchstens 2 Arbeitstage pro<br />
Ereignis<br />
– bei Familien mit Kleinkindern die notwendige Zeit,<br />
oder Kindern im höchstens 5 Arbeitstage pro<br />
schulpflichtigen Alter Ereignis<br />
– wenn ein Familienmitglied 2 Arbeitstage<br />
(auch ausserhalb des<br />
gemeinsamen Haushaltes)<br />
im Sterben liegt1 f. Todesfälle:<br />
– Ehegattin, Ehegatte, Kind, 3 Arbeitstage<br />
Eltern<br />
– Geschwister, Schwiegereltern 2 Arbeitstage<br />
Bezahlter Urlaub,<br />
1. Familiäre Ereignisse<br />
und persönliche<br />
Angelegenheiten