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Personalstatut inkl. Vollzugsverordnung zum Personalstatut

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Erwerbsersatz<br />

Grundsätze<br />

2 Als obligatorischer Militär- und Schutzdienst gelten sämtliche<br />

Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung<br />

verpflichtet werden können, auch solche von<br />

Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militärdienst oder<br />

Schutzdienst gemeldet haben 1 .<br />

3 Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den Beitritt<br />

<strong>zum</strong> Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der vorgesetzten Verwaltungseinheit<br />

erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen,<br />

wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen<br />

zulassen. Für die Ausrichtung des Lohnes gilt Abs. 1.<br />

4 Der Stadtrat bestimmt die Rückforderung von Lohnleistungen<br />

in Fällen, in denen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die<br />

gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Schutz- oder<br />

Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im städtischen<br />

Dienst überschreitet 1 .<br />

§ 48<br />

1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete<br />

Entschädigung fällt nach Massgabe des Beschäftigungsgrades<br />

in die Stadtkasse. Ist diese Entschädigung höher<br />

als der Lohnanspruch, wird jene ausbezahlt.<br />

2 Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst<br />

die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungszulagen<br />

für Angehörige erforderlichen Unterlagen.<br />

F. Bezahlter und unbezahlter Urlaub<br />

(§ 58 PST)<br />

§ 49<br />

1 Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten<br />

Anspruchs ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.<br />

2 Bei überwiegenden dienstlichen Interessen können Auflagen<br />

gemacht werden.<br />

3 Bezahlter Urlaub für Aus- und Weiterbildung richtet sich<br />

nach § 2.<br />

52 53<br />

§ 50<br />

1 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit<br />

Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und<br />

Pflegeverhältnisse, solche im Zusammenhang mit der Ehefrau<br />

oder dem Ehemann gelten analog für den Lebenspartner oder<br />

die Lebenspartnerin.<br />

2 Zur Familie gemäss Abs. 3 werden diejenigen Personen gezählt,<br />

die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 stehen.<br />

3 Für familiäre Ereignisse und persönliche Angelegenheiten wird<br />

wie folgt Urlaub gewährt:<br />

Ereignis Urlaub<br />

a. Eigene Heirat 3 Arbeitstage<br />

b. Heirat von Kindern, 1 Arbeitstag<br />

Geschwistern,<br />

Vater oder Mutter<br />

c. Geburt eines eigenen 10 Arbeitstage<br />

Kindes, Übernahme eines für den Vater1 Kindes zur Pflege zwecks<br />

Adoption1 d. Stillen die notwendige Zeit<br />

e. Krankheit oder Unfall von im<br />

gleichen Haushalt lebenden<br />

Familienangehörigen:<br />

– wenn andere Hilfe fehlt die notwendige Zeit,<br />

höchstens 2 Arbeitstage pro<br />

Ereignis<br />

– bei Familien mit Kleinkindern die notwendige Zeit,<br />

oder Kindern im höchstens 5 Arbeitstage pro<br />

schulpflichtigen Alter Ereignis<br />

– wenn ein Familienmitglied 2 Arbeitstage<br />

(auch ausserhalb des<br />

gemeinsamen Haushaltes)<br />

im Sterben liegt1 f. Todesfälle:<br />

– Ehegattin, Ehegatte, Kind, 3 Arbeitstage<br />

Eltern<br />

– Geschwister, Schwiegereltern 2 Arbeitstage<br />

Bezahlter Urlaub,<br />

1. Familiäre Ereignisse<br />

und persönliche<br />

Angelegenheiten

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