Personalstatut inkl. Vollzugsverordnung zum Personalstatut
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<strong>Personalstatut</strong><br />
vom 12. April 1999<br />
<strong>Vollzugsverordnung</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />
vom 9. Juni 1999<br />
A2 A3
<strong>Personalstatut</strong><br />
vom 12. April 1999<br />
Gestützt auf die §§ 28 Abs. 1 Ziffer 6 und 71 Abs. 1 der<br />
Gemeindeordnung der Stadt Winterthur vom 26. November<br />
1989 erlässt der Grosse Gemeinderat folgendes Statut:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
A. Geltungsbereich<br />
A4 1<br />
§ 1<br />
1 Diesem Statut untersteht das Personal der Stadtverwaltung.<br />
2 Für die Lehrkräfte der Volksschule gelten die Bestimmungen<br />
des Kantons, im Übrigen gilt dieses Statut.<br />
3 Für die städtischen Lehrkräfte gilt dieses Statut. Kantonales<br />
Recht ist anwendbar, soweit das Statut und seine Ausführungsbestimmungen<br />
darauf verweisen oder keine Regelung ent-<br />
halten.<br />
§ 2<br />
1 Für die Amtsstellung und das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen<br />
und Inhaber behördlicher Ämter gilt das <strong>Personalstatut</strong><br />
sinngemäss unter Vorbehalt des kantonalen Rechts, der<br />
Gemeindeordnung sowie besonderer Beschlüsse des Grossen<br />
Gemeinderates.<br />
2 Die Löhne und Spesenentschädigungen der Mitglieder des<br />
Stadtrates werden durch den Grossen Gemeinderat festgesetzt.<br />
3 Mitglieder von Behörden im Nebenamt beziehen für ihre Arbeit<br />
je nach Art ihrer Aufgabe eine feste Entschädigung, Taggelder<br />
oder Sitzungsgelder. Der Grosse Gemeinderat erlässt hierüber<br />
ein Reglement.<br />
Allgemeines<br />
Amtsstellung und<br />
Arbeitsverhältnis der<br />
Behörden
Angestellte<br />
Anstellungsinstanz<br />
Grundsätze und<br />
Instrumente der<br />
Personalpolitik<br />
B. Begriffe<br />
§ 3<br />
Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet mit<br />
einem vollen oder teilweisen Pensum im Arbeitsverhältnis mit<br />
der Stadt stehen, eingeschlossen die gemäss Verfassung oder<br />
Gesetz vom Volk auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter.<br />
§ 4<br />
Anstellungsinstanz ist das gemäss § 13 als für die Anstellung<br />
zuständig bezeichnete Organ, soweit nicht die Volkswahl vorgesehen<br />
ist.<br />
C. Personalpolitik<br />
§ 5<br />
1 Der Stadtrat bestimmt nach folgenden Grundsätzen die<br />
Personalpolitik:<br />
a) sie orientiert sich am Leistungsauftrag der Verwaltung,<br />
an den Bedürfnissen des städtischen Personals, am Ziel der<br />
Bürgerinnen- und Bürgernähe sowie an den Möglichkeiten<br />
des Finanzhaushaltes und strebt ein sozialpartnerschaftliches<br />
Verhältnis zwischen Stadt und Personal an,<br />
b) sie will für die Stadt geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
gewinnen und erhalten, die qualitäts- und zielorientiert,<br />
verantwortungsbewusst und kooperativ handeln,<br />
c) sie nutzt und entwickelt das Potential der Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter, indem sie diese entsprechend ihren Eignungen<br />
und Fähigkeiten einsetzt und fördert,<br />
d) sie verwendet besondere Sorgfalt auf die Auswahl der Vorgesetzten,<br />
e) sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen,<br />
f) sie berücksichtigt die Erfüllung von Familienpflichten,<br />
g) sie fördert flexible Arbeitsmodelle,<br />
h) sie verwirklicht die Gleichstellung für Frauen und Männer,<br />
i) sie fördert die Toleranz und Akzeptanz gegenüber Mitarbeitern<br />
und Mitarbeiterinnen, welche aufgrund von Geschlecht,<br />
Herkunft, Sprache, Religion, geschlechtlicher Orientierung,<br />
Behinderung usw. benachteiligt sein könnten,<br />
j) sie fördert die Beschäftigung und Eingliederung von Personal<br />
mit körperlich, intellektuell oder psychisch bedingter geringerer<br />
Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.<br />
2 Der Stadtrat schafft Instrumente zur Umsetzung der Personalpolitik,<br />
insbesondere solche zur Führung und Förderung<br />
des Personals. Er sorgt insbesondere für das Angebot bedarfsgerechter<br />
Aus- und Weiterbildung, für die Führungsschulung<br />
sowie für eine funktionsgerechte Personal- und Kaderplanung,<br />
damit die Angestellten auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig<br />
bleiben.<br />
D. Gesamtarbeitsverträge<br />
2 3<br />
§ 6<br />
1 Der Stadtrat kann in Bereichen, zu deren Regelung er abschliessend<br />
zuständig ist, mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge<br />
für das gesamte Personal oder für einzelne<br />
Personalgruppen abschliessen.<br />
2 Der Gesamtarbeitsvertrag wird Bestandteil der einzelnen<br />
Arbeitsverhältnisse.<br />
II. Arbeitsverhältnis<br />
A. Art der Anstellung, Stellenplan<br />
§ 7<br />
Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich.<br />
§ 8<br />
1 Der Stadtrat setzt die Anzahl und Einreihung der Stellen fest,<br />
die jedem Departement in den einzelnen Lohnklassen zur Verfügung<br />
stehen 1 .<br />
2 Der Stadtrat weist die Veränderungen im Stellenplan im Voranschlag<br />
und im Geschäfts- bzw. Jahresbericht separat aus 1 .<br />
1 usw: Sehen Sie bitte unter Anmerkungen auf Seite 28<br />
Grundsätze<br />
Rechtsnatur des<br />
Arbeitsverhältnisses<br />
Stellenpläne,<br />
Stelleneinreihung
Ausschreibung<br />
Bewerbung<br />
Voraussetzung der<br />
Anstellung<br />
Entstehung des Arbeitsverhältnisses,<br />
1. Verfügung und Vertrag<br />
3 Die zuständige Schulbehörde entscheidet über die Errichtung,<br />
Beibehaltung und Aufhebung von Stellen für städtische Lehrkräfte<br />
2 .<br />
4 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen<br />
sowie die Gemeindeordnung.<br />
B. Begründung<br />
§ 9<br />
Offene Stellen sind in der Regel öffentlich und verwaltungsintern<br />
auszuschreiben.<br />
§ 10<br />
1 Bei der Bewerbung für eine Anstellung sind die Nachweise<br />
über die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit,<br />
Erfahrung und allfällige ausserberufliche Qualifikationen vorzulegen.<br />
2 Die Anstellungsinstanz kann weitere Erfordernisse aufstellen.<br />
Sie kann zusätzliche Informationen einholen, eine Eignungsabklärung<br />
anordnen und, sofern die Stelle dies erfordert, die Anstellung<br />
vom Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung<br />
abhängig machen.<br />
3 Sofern die Stelle es erfordert, kann eine Sicherheitsprüfung<br />
bei der Besetzung von Stellen und im Laufe des Anstellungsverhältnisses<br />
angeordnet werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.<br />
§ 11<br />
1 Voraussetzung für eine Anstellung ist die fachliche und persönliche<br />
Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.<br />
2 Das Schweizerbürgerrecht ist in der Regel erforderlich zur<br />
Besetzung von Stellen, mit denen hoheitliche Befugnisse ausgeübt<br />
werden.<br />
§ 12<br />
1 Das Arbeitsverhältnis wird durch Anstellung mit Verfügung und<br />
deren Annahme begründet.<br />
2 Die Anstellung mit öffentlichrechtlichem Vertrag ist zulässig<br />
für:<br />
a) persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder<br />
des Stadtrates,<br />
b) Lehrlinge nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.<br />
3 Im Übrigen ist die vertragliche Anstellung nur ausnahmsweise<br />
und nur zur Ausübung von Spezialfunktionen zulässig, zu deren<br />
Gewinnung zwingend vom Personalrecht abgewichen werden<br />
muss. Die vertragliche Anstellung bedarf in diesen Fällen der<br />
Genehmigung durch den Stadtrat.<br />
4 Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit,<br />
der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von<br />
diesem Statut abweichen, nicht aber zu Ungunsten der Angestellten<br />
abgeändert werden. Der Stadtrat kann die Rahmenbedingungen<br />
für die vertragliche Anstellung festlegen.<br />
4 5<br />
§ 13<br />
1 Anstellungsinstanzen sind unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher<br />
Bestimmungen:<br />
a) der Stadtrat für die Angestellten; er kann diese Zuständigkeit<br />
im Rahmen von Abs. 2 ganz oder teilweise an ihm nachgeordnete<br />
Stellen delegieren,<br />
b) das Departement Schule und Sport für die städtischen Lehrkräfte;<br />
es kann diese Kompetenz ganz oder teilweise delegieren.<br />
2 Von der Delegation gemäss Abs. 1 lit. a ausgenommen ist die<br />
Anstellung<br />
a) der Leiterinnen und Leiter von Ämtern, Bereichen und Betrieben,<br />
b) der Leiterinnen und Leiter von Hauptabteilungen, die der<br />
Departementsleitung direkt unterstellt sind,<br />
c) weiterer direkt unterstellter Angestellter ab Lohnklasse 15 3 .<br />
3 Der Stadtrat regelt das Verfahren der Anstellung, insbesondere<br />
die Mitwirkung des Personalamtes.<br />
C. Dauer<br />
§ 14<br />
1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der<br />
Möglichkeit der Kündigung begründet.<br />
2. Anstellungsinstanz<br />
Dauer im Allgemeinen
Probezeit<br />
Wahl auf Amtsdauer<br />
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längstens<br />
ein Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf als unbefristet.<br />
Wird das befristete Arbeitsverhältnis in begründeten Fällen<br />
weiter verlängert, hat es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.<br />
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen<br />
über die Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für<br />
Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter, für Lehraufträge<br />
von Fachlehrkräften oder für Anstellungen mit aus andern<br />
Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben.<br />
3 Alle diesem Statut unterstehenden Arbeitsverhältnisse, ungeachtet<br />
des Beschäftigungsgrades, werden für die Berechnung<br />
der Dienstjahre berücksichtigt.<br />
§ 15<br />
1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der<br />
Regel als Probezeit. Die Probezeit kann wegbedungen oder auf<br />
eine kürzere Dauer festgelegt und verlängert werden, darf aber<br />
insgesamt nicht länger als drei Monate dauern.<br />
2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig<br />
sieben Tage.<br />
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit,<br />
Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen<br />
gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.<br />
4 Für Lehrlinge sind die bundesrechtlichen Bestimmungen<br />
massgebend.<br />
5 Für städtische Lehrkräfte ist eine Probezeit ausgeschlossen.<br />
§ 16<br />
1 In Bezug auf Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
bleiben die Bestimmungen über die Wahl auf Amtsdauer vorbehalten<br />
für<br />
a) die gemäss Gesetz und Gemeindeordnung vom Volk und<br />
vom Grossen Gemeinderat gewählten vollamtlichen Mitglieder<br />
von Behörden und Angestellten,<br />
b) die Mitglieder von Behörden im Nebenamt sowie Personen<br />
mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben.<br />
2 Die Nichtwiederwahl ist nur aus einem sachlich zureichenden<br />
Grund zulässig und muss begründet werden, sofern nicht das<br />
Volk oder der Grosse Gemeinderat Wahlorgan sind.<br />
D. Beendigung<br />
§ 17<br />
Das Arbeitsverhältnis endet durch<br />
a) Kündigung<br />
b) Ablauf einer befristeten Anstellung,<br />
c) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen,<br />
d) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen,<br />
e) Auflösung invaliditätshalber,<br />
f) Altersrücktritt,<br />
g) Tod,<br />
h) Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf<br />
der Amtsdauer sowie Rücktritt bei gewählten Angestellten.<br />
6 7<br />
§ 18<br />
1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach<br />
Ablauf der Probezeit betragen:<br />
a) im 1. Dienstjahr einen Monat,<br />
b) im 2. und 3. Dienstjahr zwei Monate,<br />
c) im 4. bis 9. Dienstjahr drei Monate,<br />
d) ab dem 10. Dienstjahr sechs Monate.<br />
2 Für Angestellte, die gemäss § 13 Abs. 2 vom Stadtrat angestellt<br />
werden, gilt ab dem dritten Dienstjahr eine Kündigungsfrist<br />
von sechs Monaten.<br />
3 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung<br />
der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen.<br />
4 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats<br />
beendet werden. Für die städtischen Lehrkräfte bestimmt der<br />
Stadtrat die Kündigungsfristen und Endtermine.<br />
§ 19<br />
1 Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schriftlich<br />
und in der Regel begründet mitgeteilt. Ausnahmsweise kann auf<br />
eine Begründung verzichtet werden. In diesem Fall kann die<br />
oder der Angestellte innerhalb von 30 Tagen eine Begründung<br />
verlangen, andernfalls wird das Recht auf Anfechtung verwirkt.<br />
In der Kündigung ist auf den Begründungsanspruch und die<br />
Verwirkungsfolge hinzuweisen. 4<br />
Beendigungsgründe<br />
Kündigung Fristen<br />
und Termine<br />
Kündigungsschutz,<br />
1. Voraussetzungen<br />
und Verfahren der Kündigung<br />
Entschädigung
2. Kündigung im<br />
Zusammenhang mit<br />
der Leistung oder<br />
dem Verhalten<br />
3. Kündigung zur Unzeit<br />
2 Die Kündigung durch die Stadt darf nicht missbräuchlich<br />
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt<br />
einen sachlich zureichenden Grund voraus.<br />
3 Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich<br />
nicht gerechtfertigt, ist der betroffenen Person nach Möglichkeit<br />
eine andere <strong>zum</strong>utbare Stelle anzubieten. Wird der oder<br />
die Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die<br />
Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts<br />
über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer<br />
Abfindung nach §§ 27 und 28 bleibt vorbehalten.<br />
§ 20<br />
1 Bevor die Anstellungsinstanz eine Kündigung aufgrund mangelnder<br />
Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht,<br />
räumt sie der oder dem Angestellten eine angemessene<br />
Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten ein.<br />
2 Von einer Bewährungsfrist kann ausnahmsweise abgesehen<br />
werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen<br />
kann, insbesondere wenn<br />
a) feststeht, dass die betroffene Person auch mit angemessenen<br />
Förderungsmassnahmen nicht in der Lage sein wird,<br />
die Bewährungsfrist zu bestehen,<br />
b) die betroffene Person nicht gewillt ist, ihre Leistung oder<br />
ihr Verhalten während der Bewährungsfrist nachhaltig zu<br />
ändern. 4<br />
3 Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen<br />
durch mindestens zwei Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiterbeurteilungen<br />
oder ausnahmsweise durch ein gleichwertiges<br />
anderes Verfahren, insbesondere ein Mediations-, Supervisions-<br />
Coaching- oder Administrativverfahren, belegt werden. 4<br />
4 Der Stadtrat bestimmt die zur Bewilligung der Ausnahmen<br />
gemäss Abs. 2 und 3 zuständige Instanz. 4<br />
§ 21<br />
1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten<br />
sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.<br />
2 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis <strong>zum</strong><br />
nächstfolgenden Monatsende.<br />
8 9<br />
§ 22<br />
Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts<br />
richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz, wobei<br />
die Kantonale Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen<br />
im Erwerbsleben angerufen werden kann. Ausgenommen<br />
ist die gerichtliche Anordnung der provisorischen<br />
Wiedereinstellung der oder des Angestellten für die Dauer des<br />
Verfahrens.<br />
§ 23<br />
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig<br />
ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung<br />
erfolgt schriftlich und mit Begründung.<br />
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein<br />
nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />
nicht <strong>zum</strong>utbar ist.<br />
3 Bei vom Volk gewählten Angestellten und bei Behördenmitgliedern<br />
ist die Aufsichtsbehörde zuständig.<br />
4 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung sowie<br />
des ungerechtfertigten Nichtantrittes der Stelle richten sich<br />
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Eine Abfindung<br />
nach §§ 27 und 28 bleibt vorbehalten.<br />
§ 24<br />
1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen<br />
abweichend von den Bestimmungen dieses Statuts beendet<br />
werden.<br />
2 Eine Abfindung kann bis <strong>zum</strong> Höchstbetrag gemäss § 28<br />
ausgerichtet werden.<br />
§ 24bis<br />
1 Als Änderungskündigung gilt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
durch die Stadt in Verbindung mit dem Angebot,<br />
das bestehende Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen<br />
fortzusetzen oder ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen.<br />
2 Für die Änderungskündigung gelten die allgemeinen Bestimmungen<br />
über die Kündigung und den Kündigungsschutz.<br />
3 Eine Änderungskündigung ist notwendig, wenn das bestehende<br />
Arbeitsverhältnis wesentlich verändert oder ein neues<br />
4. Kündigungsschutz<br />
bei Diskriminierung aufgrund<br />
des Geschlechts<br />
Fristlose Auflösung aus<br />
wichtigen Gründen<br />
Beendigung im gegenseitigen<br />
Einvernehmen<br />
Änderungskündigung4 Änderungskündigung4
Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
wegen<br />
Invalidität und Altersrücktritt<br />
Kündigung durch<br />
die Stadt nach dem<br />
60. Altersjahr 4<br />
Kündigung durch<br />
die Stadt nach dem<br />
60. Altersjahr 4<br />
Angestellte auf<br />
Amtsdauer<br />
Arbeitsverhältnis begründet werden soll und dies nicht im<br />
gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Als wesentliche Veränderungen<br />
gelten insbesondere eine grundlegende Änderung der<br />
Funktion, der Stellenbeschreibung oder der organisatorischen<br />
Einordnung sowie Änderungen der Dauer der Anstellung,<br />
des Pensums und des Lohnes, ausgenommen Massnahmen<br />
gemäss § 48.<br />
§ 25<br />
1 Der Stadtrat regelt das Verfahren bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
wegen Invalidität.<br />
2 Die Leistungen bei Invalidität sowie der Altersrücktritt richten<br />
sich nach den Bestimmungen über die Pensionskasse der Stadt<br />
Winterthur, wobei der vorzeitige Altersrücktritt ab dem vollendeten<br />
60. Altersjahr möglich ist, der ordentliche Altersrücktritt<br />
mit dem vollendeten 63. Altersjahr erfolgt und der aufgeschobene<br />
Altersrücktritt im gegenseitigen Einvernehmen längstens<br />
bis <strong>zum</strong> vollendeten 65. Altersjahr zulässig ist. Vorbehalten<br />
bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Wählbarkeit<br />
von Behördenmitgliedern.<br />
3 Ist ein aufgeschobener Altersrücktritt nicht möglich, trifft der<br />
Stadtrat in Härtefällen Sonderregelungen.<br />
§ 25bis<br />
Kündigt die Stadt das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten<br />
60. Altersjahr, richten sich die Leistungen nach den Statuten<br />
der Pensionskasse. Wird eine Abfindung ausgerichtet, so kann<br />
diese auf Wunsch des oder der Angestellten als Einlage in die<br />
Pensionskasse zur Verbesserung der Altersrente verwendet<br />
werden.<br />
§ 26<br />
1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten<br />
endigt mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer.<br />
2 Die Angestellten können auf ihr Gesuch hin auch während der<br />
Amtsdauer mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende<br />
eines Monats entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche<br />
Interessen der Stadt beeinträchtigt werden. Die Wahl- oder<br />
Aufsichtsbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere<br />
Frist entsprechen.<br />
3 Die §§ 23 und 25 gelten auch für Angestellte auf Amtsdauer.<br />
10 11<br />
§ 27<br />
1 Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis<br />
auf Veranlassung der Stadt und ohne Verschulden<br />
der Angestellten aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine<br />
Abfindung, sofern sie mindestens 35jährig sind. Angestellten<br />
kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser<br />
Altersgrenze oder bei weniger als fünf Dienstjahren ausbezahlt<br />
werden. 4<br />
2 Erfolgt die Auflösung, weil die Stelle aufgehoben wird, ist den<br />
Angestellten nach Möglichkeit eine andere <strong>zum</strong>utbare Stelle<br />
anzubieten.<br />
3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung des oder der Angestellten,<br />
wegen Ablauf der Amtsdauer mit Verzicht auf Wiederwahl,<br />
bei Entlassung gewählter Angestellter auf eigenes Gesuch, bei<br />
Altersrücktritt sowie bei Beendigung gemäss § 17 lit. b, d, e<br />
und g.<br />
§ 28<br />
1 Die Abfindung wird vom Stadtrat festgelegt und beträgt:<br />
a) bis <strong>zum</strong> 40. Altersjahr: einen bis sechs Monatslöhne;<br />
b) vom 41. bis <strong>zum</strong> 50. Altersjahr: zwei bis 12 Monatslöhne;<br />
c) ab dem 51. Altersjahr: drei bis 15 Monatslöhne.<br />
2 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalles<br />
festgelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere<br />
die persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, der Kündigungsgrund,<br />
die Arbeitsmarktchancen sowie der Zeitpunkt des<br />
Antrittes und der Lohn einer neuen Stelle. Wird der oder die<br />
Angestellte ohne Unterbruch von der Stadt oder, infolge Übertragung<br />
einer städtischen Aufgabe, vom Kanton oder einer von<br />
der Stadt subventionierten Institution weiterbeschäftigt, oder<br />
lehnt er oder sie ein entsprechendes <strong>zum</strong>utbares Angebot ab,<br />
wird der neue Lohn in der Regel ganz angerechnet. Im Falle<br />
der Weiterbeschäftigung nach einem Unterbruch, jedoch noch<br />
während der Zeit, für welche die Abfindung ausgerichtet wird,<br />
sowie bei Anstellung durch einen andern Arbeitgeber oder eine<br />
andere Arbeitgeberin wird der neue Lohn nach Billigkeit angerechnet.<br />
4<br />
Abfindung,<br />
1. Grundsatz<br />
2. Höhe und Festlegung<br />
der Abfindung
Sozialplan<br />
Versetzung<br />
Vorsorgliche<br />
Massnahmen<br />
3 Abfindungen von mehr als sechs Monatslöhnen unterliegen<br />
dem Vorbehalt einer nachträglichen Kürzung für den Fall, dass<br />
der oder die Angestellte während der Zeitdauer der Abfindung<br />
eine neue Stelle mit einem Lohn antritt, der mindestens gleich<br />
hoch ist wie der zuletzt bei der Stadt bezogene. Die Abfindung<br />
wird höchstens im Umfang der sechs Monatslöhne übersteigenden<br />
Summe gekürzt. Der oder die Angestellte informiert<br />
die letzte städtische Anstellungsinstanz. Der Stadtrat regelt die<br />
Einzelheiten. 4<br />
4 Bei besondern Verhältnissen im Einzelfall kann ausnahmsweise<br />
vom Rahmen nach Abs. 1 abgewichen und eine Abfindung<br />
bis <strong>zum</strong> Maximum von 15 Monatslöhnen zugesprochen<br />
werden.<br />
§ 29<br />
Kommt es infolge von Stellenabbau zu Kündigungen, legt der<br />
Stadtrat unter Beizug der Personalverbände einen Sozialplan<br />
fest. Dieser regelt die finanziellen Leistungen der Stadt, wobei<br />
diese sich an §§ 27 und 28 ausrichten. Er kann auch zusätzliche<br />
oder Leistungen anderer Art vorsehen.<br />
E. Versetzung, vorsorgliche<br />
Massnahmen und Verweis<br />
§ 30<br />
Die Anstellungsinstanz kann Angestellte, wenn es der Dienst<br />
oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordern, unter Beibehaltung<br />
des bisherigen Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist<br />
sowie im Rahmen der Zumutbarkeit versetzen.<br />
§ 31<br />
1 Angestellte können von der Anstellungsinstanz jederzeit vorsorglich<br />
im Amt eingestellt werden, wenn<br />
a) genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen,<br />
b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren<br />
eingeleitet worden ist, oder<br />
c) zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung<br />
dies erfordern.<br />
2 Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen<br />
sind alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich<br />
der Anstellungsinstanz zur Genehmigung zu unterbreiten,<br />
die auch über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des<br />
Lohnes entscheidet. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird<br />
spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des<br />
Arbeitsverhältnisses befunden.<br />
3 Die Anstellungsinstanz informiert das vorgesetzte Departement<br />
über die vorsorgliche Einstellung.<br />
12 13<br />
§ 32<br />
1 Bei Arbeitspflichtverletzungen kann die Anstellungsinstanz<br />
einen Verweis aussprechen.<br />
2 Im Falle eines Verweises muss zwingend eine Leistungs- und<br />
Verhaltensbeurteilung durchgeführt werden.<br />
F. Rechtsschutz<br />
§ 33<br />
1 Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Ver-<br />
fügung anzuhören.<br />
2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden,<br />
wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig<br />
ist. Die Anhörung ist sobald wie möglich, spätestens innert<br />
30 Tagen, nachzuholen.<br />
3 Ein Verweis nach § 32 erfolgt mündlich nach Abklärung des<br />
Sachverhaltes und Anhörung der Betroffenen. Er ist protokollarisch<br />
zusammen mit einer Stellungnahme des oder der<br />
Betroffenen festzuhalten.<br />
§ 34<br />
1 Die Stadt schützt ihre Angestellten vor ungerechtfertigten<br />
Angriffen und Ansprüchen.<br />
2 Der Stadtrat regelt die volle oder teilweise Übernahme der<br />
Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten, wenn diese<br />
im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf dem<br />
Rechtsweg belangt werden, oder wenn sich zur Wahrung ihrer<br />
Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtswegs<br />
als notwendig erweist.<br />
Verweis<br />
Anhörungsrecht<br />
Schutz vor ungerechtfertigten<br />
Angriffen,<br />
Kostenersatz
Weiterzug personalrechtlicher<br />
Entscheidungen<br />
Bearbeiten von<br />
Personendaten der<br />
Angestellten<br />
Bekanntgabe von<br />
Personendaten<br />
§ 35<br />
Der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch<br />
das Personal der Stadt richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />
und der Gemeindeordnung.<br />
G. Datenschutz<br />
§ 36<br />
1 Die Stadt bearbeitet nur Personendaten ihrer Angestellten,<br />
die für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Zu<br />
einem andern Zweck dürfen Personendaten ohne Zustimmung<br />
der betroffenen Person nicht bearbeitet werden.<br />
2 Die Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck<br />
des Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind bei der<br />
betroffenen Person zu beschaffen, oder das Einverständnis der<br />
betreffenden Person muss vor der Beschaffung vorliegen.<br />
3 Personendaten dürfen über Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen<br />
sowie Bewerber und Bewerberinnen für eine Stelle<br />
beschafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung,<br />
der Leistung und des Verhaltens für das Anstellungsverhältnis<br />
notwendig und geeignet sind. Diese Daten sind bei Nichtanstellung<br />
oder nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses<br />
zurückzugeben oder zu vernichten, wenn die betroffene Person<br />
der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.<br />
§ 37<br />
1 Personendaten der Angestellten dürfen bekanntgegeben<br />
werden<br />
a) wenn eine gesetzliche Grundlage es erlaubt, oder wenn es<br />
im Einzelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der<br />
Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist,<br />
b) wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat,<br />
c) für Telefonverzeichnisse, Behördenverzeichnisse und ähnliche<br />
Nachschlagewerke im Sinne der Bestimmungen über<br />
den Datenschutz.<br />
2 Nach dem Austritt von Angestellten aus dem Staatsdienst ist<br />
die Bekanntgabe ihrer Personendaten nur nach Abs. 1 lit. a und<br />
b zulässig.<br />
14 15<br />
§ 38<br />
Nach dem Austritt von Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis<br />
bewahren die zuständigen Stellen die notwendigen Personendaten<br />
gemäss den gesetzlichen Bestimmungen während<br />
der festgelegten Dauer auf. Danach werden sie vorbehältlich<br />
der Bestimmungen über die Archivierung vernichtet.<br />
§ 39<br />
Die Angestellten haben das Recht auf<br />
a) Einsicht in die sie betreffenden Personendaten,<br />
b) Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten,<br />
c) Anbringung eines Vermerks, wenn weder die Richtigkeit noch<br />
die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden kann,<br />
d) Sperrung der Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen<br />
und Organisationen.<br />
§ 40<br />
Die Einsicht in Personendaten kann zur Wahrung überwiegender<br />
öffentlicher oder schützenswerter privater Interessen<br />
verweigert oder eingeschränkt werden. Eine Verweigerung<br />
oder Einschränkung ist zu begründen. In diesen Fällen ist der<br />
wesentliche Inhalt der oder dem Angestellten bekanntzugeben.<br />
III. Rechte der Angestellten<br />
A. Schutz der Persönlichkeit<br />
§ 41<br />
1 Die Stadt achtet die Persönlichkeit der Angestellten und<br />
schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.<br />
2 Sie trifft die <strong>zum</strong> Schutz von Leben, Gesundheit, persönlicher<br />
und sexueller Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.<br />
3 Sie sorgt insbesondere dafür, dass niemand aufgrund von<br />
Persönlichkeitsmerkmalen, wie Geschlecht, Herkunft, Sprache,<br />
Religion, geschlechtliche Orientierung, Behinderung oder vergleichbare<br />
Persönlichkeitsmerkmale, diskriminiert wird.<br />
Aufbewahrung nach<br />
Austritt aus dem<br />
Arbeitsverhältnis<br />
Rechte der Angestellten,<br />
1. Grundsatz<br />
2. Einschränkungen<br />
Grundsatz
Grundlagen1 Grundlagen1 Einreihungsplan,<br />
Funktionsbewertung,<br />
Einreihung der Stellen1 Einreihungsplan,<br />
Funktionsbewertung,<br />
Einreihung der Stellen1 Lohnklassen1 Lohnklassen1 B. Allgemeine Lohnordnung<br />
§ 42<br />
1 Die Stellen werden entsprechend ihren Anforderungen und<br />
Beanspruchungen in Funktionsgruppen eingereiht denen Lohnrahmen<br />
zugeordnet werden. Der Lohn berücksichtigt ausserdem<br />
die Erfahrung, die Leistung und den Arbeitsmarkt.<br />
2 Die Löhne und weiteren Vergütungen können unter Beachtung<br />
der Kündigungsfristen für das Personal gemäss § 18 jederzeit<br />
durch Anpassung des <strong>Personalstatut</strong>s und seiner Ausführungsbestimmungen<br />
geändert werden.<br />
3 Die Angestellten haben Anspruch auf einen Jahreslohn.<br />
Derselbe wird in 13 gleich grosse Raten aufgeteilt, wobei monatlich<br />
jeweils 1 /13 und in einem vom Stadtrat zu bestimmenden<br />
Zeitpunkt ein weiterer 1 /13 ausbezahlt werden. Bei Ein- oder<br />
Austritt im Laufe des Jahres wird die 13. Rate anteilmässig ausbezahlt.<br />
4 Der Grundlohn umfasst den Funktionslohn, den Erfahrungsanteil<br />
sowie den Leistungsanteil gemäss § 44.<br />
§ 43<br />
1 Der Stadtrat legt einen Einreihungsplan als Anhang zur <strong>Vollzugsverordnung</strong><br />
fest. Dieser enthält die nach 20 Lohnklassen<br />
geordneten Richtpositionen auf der Grundlage der Funktionsbewertung.<br />
2 Der Stadtrat regelt die Funktionsbewertung und das Verfahren<br />
zur Einreihung der Stellen.<br />
§ 44<br />
1 Für jede Lohnklasse bestehen ein Minimum (100%), das dem<br />
Funktionslohn entspricht, und ein Maximum. Dieses beträgt<br />
145% des Minimums.<br />
2 Jede Lohnklasse umfasst nebst dem Minimum 15 Lohnstufen<br />
als Erfahrungsanteil. Die Stufen 1– 5 betragen je 2%, die<br />
Stufen 6 – 10 je 1,5% und die Stufen 11 – 15 je 1% vom Minimum.<br />
3 Dem Minimum und jeder Lohnstufe ist sodann eine Leistungszone<br />
mit einer maximalen Bandbreite von 22,5% vom Minimum<br />
zugeordnet.<br />
4 Das Minimum und Maximum sowie die Lohnstufen und Leistungszonen<br />
jeder Lohnklasse werden im Anhang <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />
festgelegt.<br />
16 17<br />
§ 45<br />
1 Der Anfangslohn wird im Minimum oder in einer Lohnstufe<br />
der Einreihungsklasse festgesetzt. Dabei werden namentlich<br />
die Fähigkeiten und Eignung für die Stelle, berufliche und ausserberufliche<br />
Erfahrung sowie der Arbeitsmarkt berücksichtigt.<br />
Erziehungs-, Betreuungs- und Haushaltjahre werden entsprechend<br />
ihrer Bedeutung für die Stelle wie berufliche Erfahrung<br />
berücksichtigt.<br />
2 Der Anfangslohn kann in einer Leistungszone festgesetzt<br />
werden für Angestellte mit langjähriger Erfahrung in vergleichbarer<br />
Stellung oder mit sehr guten Qualifikationen, oder wenn<br />
es nach den Umständen anderweitig angezeigt ist, insbesondere<br />
aus Gründen des Arbeitsmarktes oder des internen Lohngefüges.<br />
4<br />
3 Angestellte, welche die Anforderungen an die für die Stelle<br />
vorausgesetzte Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllen,<br />
können in einer Lohnstufe der nächsttieferen Lohnklasse als<br />
Anlaufklasse eingestuft werden, wobei der Lohn höchstens 5%<br />
unter dem ordentlichen Minimum liegen darf. Er ist innerhalb<br />
von drei Jahren in die Einreihungsklasse zu überführen, sofern<br />
deren Anforderungen erfüllt sind und die Qualifikation mindestens<br />
«genügend» ist.<br />
4 Der Stadtrat kann ergänzende Richtlinien erlassen. Er regelt<br />
den Anfangslohn und die maximale Überführungszeit in die<br />
ordentliche Einreihungsklasse von Lehr- und Studienabgängern<br />
und -abgängerinnen.<br />
§ 46<br />
1 Lohnerhöhungen nach § 47 sind nur im Rahmen des Voranschlags<br />
zulässig. Der Stadtrat legt jährlich eine Quote für<br />
Leistungsanteile gemäss PST § 47 Abs. 2 und 3 fest und weist<br />
diese im Voranschlag aus.<br />
2 Der Stadtrat kann ausnahmsweise in Berücksichtigung der<br />
Finanzlage der Stadt dem Gemeinderat mit dem Voranschlag<br />
beantragen<br />
Anfangslohn1 Anfangslohn1 Individuelle Lohnanpassungen,<br />
1. Allgemeines1 Individuelle Lohnanpassungen,<br />
1. Allgemeines1
2. Lohnerhöhung1 2. Lohnerhöhung1 3. Verringerung des<br />
Leistungsanteils,<br />
Lohnsenkung1 Lohnsenkung1 a) die Erhöhung der Lohnstufen gemäss PST § 47 Abs. 1 einzuschränken<br />
oder auszusetzen,<br />
b) eine lediglich reduzierte Quote für Leistungsanteile festzulegen<br />
oder auf eine solche zu verzichten.<br />
3 Der Stadtrat sorgt dafür, dass die Quote für Leistungsanteile,<br />
unter Vorbehalt der Voraussetzungen gemäss § 47 im Einzelfall,<br />
insgesamt ausgeschöpft wird.<br />
4 Grundlage für Lohnanpassungen bildet die Leistungs- und Ver-<br />
haltensbeurteilung.<br />
5 Lohnerhöhungen werden schriftlich mitgeteilt, Lohnsenkungen<br />
verfügt.<br />
§ 47<br />
1 Für Angestellte, die mindestens mit «gut» qualifiziert werden,<br />
wird der Lohn jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um die<br />
nächste Lohnstufe erhöht. Ist die Qualifikation höchstens «genügend»,<br />
verbleiben die Angestellten in der bisherigen Lohnstufe<br />
2 Die Anstellungsinstanz kann für mit «sehr gut» oder «vorzüglich»<br />
qualifizierte Angestellte auf die vom Stadtrat bestimmten<br />
Termine einen Leistungsanteil innerhalb der zur betreffenden<br />
Lohnstufe gehörenden Leistungszone festlegen. Bei der Bemessung<br />
sind zudem die bisherige Lohnentwicklung und das<br />
Lohnniveau zu berücksichtigen.<br />
3 Der Leistungsanteil wird jährlich überprüft und kann erhöht<br />
werden. Ist die Qualifikation höchstens «gut», wird der Leistungsanteil<br />
nicht erhöht.<br />
4 Anstelle oder in Verbindung mit dem Leistungsanteil und zu<br />
denselben Bedingungen können pro Kalenderjahr ergänzend zu<br />
Abs. 1 bis zu höchstens zwei zusätzliche Lohnstufen gewährt<br />
werden. 4<br />
§ 48<br />
1 Ist die Qualifikation höchstens „genügend», kann die Anstellungsinstanz<br />
den Leistungsanteil verringern, jedoch maximal<br />
um 4% des Funktionslohnes pro Jahr.<br />
2 Bei einer Qualifikation «ungenügend» kann die Anstellungsinstanz<br />
Angestellte überdies in eine tiefere Lohnstufe innerhalb<br />
der Lohnklasse zurückstufen, insgesamt jedoch um höchstens<br />
zwei Lohnstufen. Bei ungenügender Qualifikation sind weitere<br />
Massnahmen zu prüfen.<br />
3 Eine Lohnsenkung aufgrund der Verringerung des Leistungsanteils<br />
oder einer Rückstufung setzt mindestens zwei Mitarbeiterinnen-<br />
oder Mitarbeiterbeurteilungen voraus, wobei die Lohnreduktion<br />
bei der ersten Beurteilung anzukündigen und eine<br />
Bewährungsfrist von 3 bis 6 Monaten anzusetzen ist. 4<br />
18 19<br />
§ 49. 5<br />
C. Besondere Bestimmungen <strong>zum</strong> Lohn<br />
§ 50<br />
Der Grosse Gemeinderat erlässt die Lohnordnung der städtischen<br />
Lehrkräfte auf Antrag der zuständigen Schulbehörde<br />
und des Stadtrates.<br />
§ 50bis<br />
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulpflegen,<br />
die Stadtammänner und Stadtamtsfrauen sowie die Friedensrichterinnen<br />
und Friedensrichter werden vom Stadtrat in die<br />
entsprechende Lohnklasse gemäss Einreihungsplan eingereiht.<br />
Der Lohn entspricht dem Maximum der jeweiligen Lohnklasse.<br />
2 Der Stadtrat regelt im Rahmen der allgemeinen Lohnordnung<br />
die Besonderheiten des Lohnaufstiegs für das Polizeikorps<br />
und die Feuerwehr, die sich aus der Verwendung von Graden<br />
ergeben.<br />
3 Für besondere Verhältnisse, wie kurzfristige Anstellungen im<br />
Stundenlohn und nebenamtliche Aufgaben, kann der Stadtrat<br />
Pauschalansätze oder Einheitslohnansätze festlegen. Diese basieren<br />
in der Regel auf einer Lohnklasse und -stufe, wobei die<br />
Bestimmungen über die Lohnerhöhung und Lohnreduktion nicht<br />
anwendbar sind.<br />
4 Für Reinigungspersonal kann der Stadtrat einen Einheitslohn<br />
gemäss Abs. 3 festlegen, sofern es im Stundenlohn und mit<br />
einem Pensum von höchstens 20% angestellt ist. Im Übrigen<br />
gelten die allgemeinen Bestimmungen.<br />
Städtische Lehrkräfte<br />
Besondere Ämter und<br />
Lohnansätze; Polizeikorps<br />
und Feuerwehr3 Besondere Ämter und<br />
Lohnansätze; Polizeikorps<br />
und Feuerwehr3
Zulage für besondere<br />
Beanspruchungen und<br />
in Ausnahmefällen6 Zulage für besondere<br />
Beanspruchungen und<br />
in Ausnahmefällen6 Besondere Massnahmen<br />
aus<br />
Arbeitsmarktgründen3 Arbeitsmarktgründen3 Treueprämie<br />
§ 51<br />
1 Besondere Beanspruchungen kann der Stadtrat durch Zulagen<br />
oder Freizeit entgelten, soweit diesen Umständen nicht bereits<br />
bei der Einreihung der Stelle Rechnung getragen worden ist.<br />
2 Der Stadtrat kann in Ausnahmefällen, insbesondere wo besondere<br />
Anforderungen zu berücksichtigen sind, ferner zur Gewinnung<br />
oder Erhaltung besonders qualifizierter Angestellter sowie<br />
aus Arbeitsmarktgründen, eine Zulage bis höchstens 20% des<br />
Maximums der Einreihungsklasse gewähren.<br />
3 Die Zulage kann befristet werden. Fällt ihre Grundlage dahin,<br />
ist sie zu entziehen.<br />
4 Bezieht eine besonders qualifizierte Angestellte oder ein besonders<br />
qualifizierter Angestellter eine Zulage, und ist die Qualifikation<br />
«genügend» oder «gut», kann sie die Anstellungsinstanz<br />
um höchstens 50% reduzieren; ist sie «ungenügend», kann sie<br />
sie entziehen. Für das Verfahren gilt § 48 Abs. 3 sinngemäss.<br />
§ 51bis<br />
1 Der Stadtrat kann, nach Einholen der Stellungnahme der Personalkommission<br />
und des Personalamtes, Gruppen von<br />
Angestellten bezeichnen, die aus Arbeitsmarktgründen ausnahmsweise<br />
a) um eine Lohnklasse unterhalb oder oberhalb der Einreihungsklasse<br />
eingestuft werden können,<br />
b) eine Zulage nach § 51 Abs. 2 erhalten können.<br />
2 Eine Einstufung unterhalb der Einreihungsklasse ist nur für<br />
Neuanstellungen wirksam.<br />
3 Die Berechtigung der Tiefer- oder Höhereinreihung sowie der<br />
Zulage wird jährlich überprüft.<br />
§ 52<br />
1 Angestellte erhalten in Anerkennung ihrer langjährigen Arbeitsleistung<br />
eine Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub.<br />
2 Der Urlaub beträgt 1 Monat bei Vollendung des 10., 15., 20.,<br />
25., 30. und 35. Dienstjahres7 .<br />
3 Auf Wunsch des oder der Angestellten, oder wenn die betrieblichen<br />
Verhältnisse den Urlaub nicht zulassen, wird die Treueprämie<br />
für das 10. bis 25. Dienstjahr maximal zur Hälfte ausbe-<br />
zahlt. Die Treueprämie für das 30. und 35. Dienstjahr kann nur<br />
in Form von Urlaub bezogen werden 7 .<br />
20 21<br />
... 8<br />
§ 53<br />
Besondere Leistungen können durch einmalige Zulagen oder<br />
andere Anreize, wie zusätzliche Frei-Tage oder Naturalien,<br />
belohnt werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.<br />
§ 54<br />
1 Der Stadtrat regelt die unentgeltliche Abgabe von Dienst-<br />
kleidern.<br />
2 Der Gegenwert für Naturalleistungen, wie Dienstwohnung,<br />
Heizung, Beleuchtung, Verpflegung, privater Gebrauch von<br />
Dienstfahrzeugen und dergleichen, wird vom Lohn abgezogen<br />
oder separat in Rechnung gestellt. Der Stadtrat regelt das<br />
Nähere.<br />
D. Teuerungsanpassung und<br />
Kinderzulage<br />
§ 55<br />
1 Der Stadtrat passt den Lohn auf den 1. Januar eines Kalenderjahres<br />
auf der Grundlage des Zürcher Indexes im November<br />
des Vorjahres an die Teuerung an. In Berücksichtigung der<br />
Finanzlage kann der Stadtrat in Ausnahmefällen dem Gemeinderat<br />
mit dem Voranschlag einen abweichenden Antrag stellen.<br />
2 Die Teuerungsanpassung wird in den Grundlohn eingebaut und<br />
versichert.<br />
3 Zulagen und andere Vergütungen können vom Stadtrat periodisch<br />
dem veränderten Zürcher Index angepasst werden.<br />
§ 56<br />
1 Für jedes Kind unter 18 Jahren wird eine Kinderzulage ausgerichtet.<br />
Die gleiche Zulage wird, wenn das Kind sich noch<br />
in Ausbildung befindet oder wegen körperlicher, intellektueller<br />
oder psychischer Behinderung mindererwerbsfähig ist, auf<br />
Gesuch hin bis zur Vollendung des 25. Altersjahres gewährt.<br />
Einmalzulagen<br />
und Anreize<br />
Dienstkleidung,<br />
Naturalleistungen<br />
Teuerungsanpassung<br />
Kinderzulage
Dienstliche Auslagen,<br />
Sachschaden<br />
Ferien und Urlaub<br />
Mutterschaft und<br />
Adoption<br />
2 Im Übrigen richtet sich die Zulagenberechtigung nach der<br />
kantonalen Gesetzgebung über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer.<br />
E. Weitere Rechte<br />
§ 57<br />
Der Stadtrat regelt<br />
a) den Ersatz der dienstlichen Auslagen,<br />
b) den Ersatz von Sachschaden, den Angestellte im Zusammenhang<br />
mit der Dienstausübung erleiden.<br />
§ 58<br />
1 Den Angestellten steht ein nach dem Alter gestaffelter Ferienanspruch<br />
von 4 bis 6 Wochen, Lehrlingen ein solcher von<br />
5 Wochen zu.<br />
2 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten, insbesondere auch<br />
die Kürzung der Ferien wegen Krankheit, Unfalls und weiteren<br />
unverschuldeten Arbeitsverhinderungen.<br />
3 Der Stadtrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem<br />
Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären<br />
Verpflichtungen, Elternschaft (einschliesslich Adoption), Weiterbildung<br />
sowie mit der Ausübung von Nebenbeschäftigungen<br />
und öffentlichen Ämtern.<br />
§ 59<br />
1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub<br />
von 16 Wochen ab Niederkunft. Auf Wunsch der<br />
Angestellten kann der Mutterschaftsurlaub bis zu vier Wochen<br />
vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin angetreten werden.<br />
4<br />
2 Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad<br />
auf Gesuch der Angestellten unter Wahrung des Anspruchs auf<br />
Mutterschaftsurlaub reduziert werden, soweit die dienstlichen<br />
Verhältnisse es zulassen.<br />
3 Bei Übernahme eines Kindes bis zu zwölf Jahren zur Pflege<br />
und Erziehung zwecks späterer Adoption wird ein bezahlter<br />
Urlaub von 16 Wochen gewährt.<br />
4 Es kann zusätzlich unbezahlter Urlaub bewilligt werden.<br />
22 23<br />
§ 60<br />
Der Stadtrat regelt den Anspruch auf Lohnzahlung sowie<br />
weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall, im Todesfall, bei<br />
Militär- und Schutzdienst, Dienst in zivilen Führungsstäben,<br />
humanitären Einsätzen sowie Zivildienst. 4<br />
§ 61<br />
Die Vereinsfreiheit der Angestellten ist im Rahmen des Verfassungsrechts<br />
gewährleistet, insbesondere das Recht, Personalverbände<br />
zu gründen und ihnen anzugehören.<br />
§ 62<br />
1 Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten ist gewährleistet.<br />
2 Wenn es zur Amtsausübung zwingend erforderlich ist, kann<br />
der Stadtrat die Angestellten zur Wohnsitznahme an einem<br />
bestimmten Ort verpflichten oder ihnen eine Dienstwohnung<br />
zuweisen.<br />
§ 63<br />
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine in der Regel jährliche<br />
Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiterbeurteilung. Die Vorgesetzten<br />
sind zur Beurteilung verpflichtet; diese ist mit dem<br />
oder der Angestellten zu besprechen. 4<br />
2 Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das<br />
über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über<br />
ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Bei Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses wird in jedem Fall ein Zeugnis ausgestellt.<br />
3 Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das<br />
Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
zu beschränken.<br />
§ 64<br />
1 Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen<br />
des Personalwesens, vor Personalentscheiden von allgemeiner<br />
Bedeutung und vor Beschlüssen über die Organisation der<br />
Stadtverwaltung steht den betroffenen Personalverbänden das<br />
Recht zur Vernehmlassung zu. Der Stadtrat oder die zuständige<br />
Stelle fällen ihren Entscheid in Würdigung der Vernehmlassung.<br />
Leistungen bei Krankheit<br />
und Unfall, während<br />
Dienstleistungen sowie<br />
im Todesfall<br />
Vereinsfreiheit<br />
Niederlassungsfreiheit<br />
Mitarbeiterinnen- und<br />
Mitarbeiterbeurteilung4 Mitarbeiterinnen- und<br />
Mitarbeiterbeurteilung ,<br />
Arbeitszeugnis<br />
4 ,<br />
Arbeitszeugnis<br />
Mitsprache,<br />
1. Personalverbände,<br />
paritätische Personalkommission
2. Personalvertretungen,<br />
Information,<br />
besondere Mitwirkungsrechte<br />
des Personals<br />
Grundsatz<br />
2 Der Stadtrat anerkennt Personalverbände, die wesentliche<br />
Teile des Personals vertreten, als ständige Verhandlungspartner<br />
in personalpolitischen Fragen.<br />
3 Über alle grundsätzlichen Fragen der Personalpolitik und des<br />
Personalrechts wird als beratendes Organ zur Berichterstattung<br />
und Antragstellung an den Stadtrat eine paritätische Personalkommission<br />
gebildet. Die Personalverbände delegieren ihre Vertreterinnen<br />
und Vertreter nach einem vom Stadtrat festgelegten<br />
Schlüssel.<br />
4 Die Personalverbände können Angestellte auf deren Begehren<br />
in Beschwerdesachen und andern persönlichen Angelegenheiten<br />
verbeiständen. Ihnen steht sodann die Unterbreitung von<br />
Anträgen und Anregungen hinsichtlich Personalgeschäften von<br />
allgemeiner Bedeutung zu.<br />
§ 65<br />
1 Der Stadtrat regelt das Recht zur Bildung von Personalvertretungen<br />
und deren Stellung, namentlich deren Mitwirkungsrechte.<br />
Die Personalvertretungen sollen ihr Recht auf Information<br />
und Vernehmlassung in allgemeinen personalrechtlichen<br />
Belangen in der Regel durch die Personalverbände wahrnehmen<br />
lassen.<br />
2 Der Stadtrat regelt ferner das Informationsrecht und die<br />
besonderen Mitwirkungsrechte des Personals in Fragen der<br />
Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie bei<br />
Betriebsschliessungen.<br />
3 Die Vorgesetzten informieren die Angestellten unter Wahrung<br />
von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig<br />
über Tatsachen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit von<br />
Bedeutung sind.<br />
4 Der Stadtrat regelt das betriebliche Vorschlagswesen.<br />
IV. Pflichten der Angestellten<br />
§ 66<br />
Die Angestellten haben sich rechtmässig zu verhalten, die ihnen<br />
übertragenen Aufgaben persönlich sorgfältig, gewissenhaft und<br />
wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Stadt in guten<br />
Treuen zu wahren.<br />
24 25<br />
§ 67<br />
1 Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen,<br />
die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung<br />
stehen oder stehen können, für sich oder für andere annehmen<br />
oder sich versprechen lassen.<br />
2 Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem<br />
Wert.<br />
§ 68<br />
1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche<br />
Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur oder gemäss<br />
besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.<br />
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsver-<br />
hältnisses bestehen.<br />
§ 69<br />
1 Die Arbeitszeit beträgt maximal bei einem vollen Pensum<br />
vor Abzug der Ferien im Durchschnitt 2184 Stunden pro Jahr<br />
beziehungsweise in der Regel 42 Stunden pro Woche. Die<br />
Arbeitszeit wird, soweit es der Betrieb zulässt, auf fünf Tage<br />
pro Woche verteilt, wobei der Samstag und der Sonntag frei<br />
sind.<br />
2 Die Einteilung der Arbeitszeit wird, soweit möglich, flexibel<br />
gestaltet. Der Stadtrat legt die zulässigen Arbeitszeitmodelle<br />
fest. Er regelt ferner die Ruhetage.<br />
3 Die mit einer Stelle notwendigerweise verbundene unregelmässige<br />
Arbeitszeit sowie Schichtarbeit wird grundsätzlich<br />
mit dem Lohn abgegolten. Vorbehalten bleiben besondere Vergütungen<br />
für Sonntags- und Nachtarbeit.<br />
4 Der Stadtrat regelt auf Antrag der zuständigen Schulbehörde<br />
die Pflichtstunden, die Altersentlastung sowie die Entschädigung<br />
und die Übernahme besonderer Lehr- und Verwaltungsaufträge<br />
durch die städtischen Lehrkräfte und die Lehrkräfte der<br />
Volksschule.<br />
5 Angestellte mit dauernd unregelmässiger Arbeit erhalten nach<br />
dem zurückgelegten 55. Altersjahr ohne Lohnkürzung eine<br />
Entlastung von jährlich 6, nach dem zurückgelegten 60. Altersjahr<br />
eine solche von jährlich 12 Ruhetagen. Vorbehalten bleiben<br />
abweichende Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen.<br />
Annahme von<br />
Geschenken<br />
Amtsgeheimnis<br />
Arbeitszeit,<br />
1. Grundsätze
2. Besonderheiten<br />
Nebenbeschäftigungen<br />
und finanzielle Beteiligungen<br />
Öffentliche Ämter<br />
Vertrauensärztliche<br />
Untersuchung<br />
§ 70<br />
1 Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen<br />
Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch<br />
genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und<br />
soweit es <strong>zum</strong>utbar ist.<br />
2 Der Stadtrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die<br />
Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst.<br />
§ 71<br />
1 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die Übernahme<br />
leitender Funktionen bei juristischen Personen und Firmen nicht<br />
ideeller Natur sowie die massgebliche finanzielle Beteiligung an<br />
solchen ist meldepflichtig.<br />
2 Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit<br />
beansprucht wird oder die Gefahr einer Interessenkollision mit<br />
amtlichen Aufgaben oder der amtlichen Stellung besteht.<br />
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter<br />
Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen<br />
verbunden werden.<br />
4 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.<br />
§ 72<br />
1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben<br />
wollen, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung<br />
ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht<br />
wird.<br />
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter<br />
Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen<br />
verbunden werden.<br />
§ 73<br />
Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflichtet<br />
werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.<br />
V. Schlussbestimmungen<br />
26 27<br />
§ 74<br />
1 Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong>,<br />
insbesondere auch diejenigen für die städtischen<br />
Lehrkräfte.<br />
2 Das Personalamt 4 bearbeitet die personalpolitischen Fragen<br />
für den Stadtrat und bereitet personalrechtliche Erlasse vor.<br />
Er ist zuständig für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug<br />
des Personalrechts der Stadtverwaltung und unterstützt darin<br />
die Departemente und Ämter.<br />
§ 75 9<br />
§ 76<br />
1 Für alle beim Inkrafttreten dieses Statuts bereits bestehenden<br />
Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt das <strong>Personalstatut</strong><br />
und seine Ausführungserlasse. Vorbehalten bleiben<br />
weitergehende Ansprüche hinsichtlich der Lohnfortzahlung bei<br />
Krankheit und Unfall.<br />
2 Soweit bisherige vertragliche Abreden mit dem neuen Personalrecht<br />
nicht übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen<br />
vor.<br />
... 10<br />
3 Der Stadtrat ordnet weitere Fragen des Übergangs <strong>zum</strong><br />
neuen Recht.<br />
§ 77<br />
Die nachstehenden Erlasse und Bestimmungen werden aufgehoben:<br />
a) das <strong>Personalstatut</strong> vom 28. Januar 1974,<br />
b) das Reglement über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an<br />
den Berufsschulen und an der Metallarbeiterschule vom<br />
17. Dezember 1984,<br />
c) die §§ 33 – 42 der Verordnung über die berufliche und hauswirtschaftliche<br />
Ausbildung vom 17. Dezember 1984.<br />
§ 78<br />
Der Stadtrat setzt dieses Statut in Kraft.<br />
Vollzug<br />
Übergangsbestimmungen<br />
Aufhebung bisherigen<br />
Rechts<br />
Inkraftreten
Anmerkungen<br />
1 Fassung gemäss II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002.<br />
2 Alter Abs. 3 aufgehoben durch II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft seit<br />
1. Juli 2002.<br />
3 Eingefügt durch II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002.<br />
4 Fassung gemäss V. Nachtrag, GGRB vom 18. Juni 2007, in Kraft ab 1. Januar 2008.<br />
5 Aufgehoben durch II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002.<br />
6 Marginalie und Abs. 2 – 4 gemäss II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft<br />
seit 1. Juli 2002 (mit Korrektur eines redaktionellen Versehens in der Marginalie der<br />
bisherigen Ausgabe).<br />
7 Fassung gemäss III. Nachtrag, GGRB vom 28. Juni 2004. In Kraft seit 1. Januar 2005.<br />
8 Abs. 4 aufgehoben gemäss III. Nachtrag, GGRB vom 28. Juni 2004. In Kraft seit<br />
1. Januar 2005.<br />
9 Aufgehoben durch II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002.<br />
Der I. Nachtrag <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong>, GGRB vom 3. Juli 2000, betraf eine Änderung von<br />
§ 75; er wurde mit dem II. Nachtrag obsolet.<br />
10 Abs. 3 aufgehoben durch II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft seit 1. Juli<br />
2002.<br />
Anhang <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong> (§ 44):<br />
Lohnskala<br />
Siehe die aktuellen Ansätze im Intranet, Personalamt,<br />
Lohntabellen<br />
<strong>Vollzugsverordnung</strong> <strong>zum</strong><br />
<strong>Personalstatut</strong><br />
vom 9. Juni 1999<br />
Der Stadtrat,<br />
gestützt auf § 74 Abs. 1 des <strong>Personalstatut</strong>s vom<br />
12. April 1999,<br />
beschliesst:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
(§§ 1– 6 PST)<br />
28 29<br />
§ 1<br />
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des <strong>Personalstatut</strong>s im<br />
Sinne von § 74 Abs. 1.<br />
2 Als Bereiche im Sinne dieser Verordnung gelten die Ämter,<br />
Bereiche und Betriebe sowie die direkt unterstellten Hauptabteilungen<br />
gemäss der Verordnung über die Organisation der<br />
Stadtverwaltung.<br />
§ 2<br />
1 Die Angestellten bemühen sich in angemessenem Rahmen<br />
um ihre berufliche Weiterbildung. Die Vorgesetzten unterstützen<br />
sie darin.<br />
2 Die Angestellten können <strong>zum</strong> Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen<br />
verpflichtet werden.<br />
3 Die Stadt führt im Rahmen der Möglichkeiten interne Aus- und<br />
Weiterbildungen durch und gewährt hiefür bezahlten Urlaub.<br />
Für die Bewilligung <strong>zum</strong> Besuch solcher Kurse ist der Bereich<br />
zuständig. Der Stadtrat regelt weitere Einzelheiten, namentlich<br />
den bezahlten Urlaub bei Teilzeitanstellung, mit besonderem<br />
Beschluss 1 .<br />
1 usw: Sehen Sie bitte unter Anmerkungen auf Seite 80<br />
Zweck, Geltungsbereich,<br />
Begriffe<br />
Aus- und Weiterbildung<br />
(§ 5 PST)
Stellenbeschreibungen<br />
(§ 5 PST)<br />
Ausschreibung<br />
(§ 9 PST)<br />
4 Der Bereich kann für externe Weiterbildungen im Rahmen<br />
seiner Finanzkompetenzen bezahlten oder unbezahlten Urlaub<br />
sowie Kostenbeiträge bewilligen. Besteht an einer solchen Weiterbildung<br />
ein erhebliches privates Interesse der Angestellten,<br />
wird ein Rückforderungsvorbehalt vorgesehen für den Fall, dass<br />
das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem<br />
oder der Angestellten liegen.<br />
5 Der Stadtrat kann den Angestellten, nach mindestens fünf<br />
Dienstjahren und soweit es die dienstlichen Verhältnisse erlauben,<br />
auf begründetes Gesuch hin zur beruflichen Aus- und<br />
Weiterbildung bezahlten Bildungsurlaub gewähren. Dieser darf<br />
nicht zu Ferienzwecken verwendet werden.<br />
§ 3<br />
1 Die Bereiche erlassen für ihre Stellen Stellenbeschreibungen.<br />
Diese dienen der Abgrenzung von Aufgaben, Kompetenzen<br />
und Verantwortung der Stellen und bilden die Grundlage für die<br />
Einreihung sowie für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.<br />
2 Das Personalamt erlässt Weisungen über den Inhalt und die<br />
Gestaltung der Stellenbeschreibungen.<br />
II. Arbeitsverhältnis<br />
A. Begründung (§§ 9 –13 PST)<br />
§ 4<br />
1 Die Ausschreibung erfolgt in männlicher und in weiblicher<br />
Form oder geschlechtsneutral. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise<br />
auf die Eignung der Stelle für Teilzeitbeschäftigung und<br />
für den beruflichen Wiedereinstieg.<br />
2 Die Ausschreibung kann unterbleiben<br />
a) wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung bisheriger<br />
Angestellter oder auf dem Wege der Berufung besetzt<br />
wird,<br />
b) in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung aufgrund<br />
des erfahrungsgemäss grossen Wechsels oder<br />
des fehlenden Stellenmarktes einen unverhältnismässigen<br />
Aufwand bedeuten würde.<br />
30 31<br />
§ 5<br />
1 Die Anstellung erfolgt schriftlich.<br />
2 Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Eintrittes gemäss<br />
Anstellung.<br />
3 Wird die Arbeit ohne genügenden Verhinderungsgrund nicht<br />
angetreten, so kann die Anstellungsinstanz das Arbeitsverhältnis<br />
sofort als aufgelöst erklären.<br />
§ 6<br />
1 Personen im Lehrverhältnis nach der Bundesgesetzgebung<br />
über die Berufsbildung werden mit Vertrag angestellt 1 .<br />
2 Ärztinnen und Ärzte im Nebenamt werden vertraglich angestellt<br />
und nach dem Taxpunkte-System gemäss SUVA/IV/MV-<br />
Tarif, Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte nach dem Schulzahnpflegetarif<br />
entschädigt.<br />
§ 6bis<br />
1 Die Anstellungsinstanz kann mit Zustimmung der Departementsleitung<br />
aushilfsweise Personen ausserhalb des Stellenplanes<br />
anstellen, jedoch nur ausnahmsweise, im Rahmen des<br />
Voranschlags und befristet für längstens 6 Monate.<br />
2 Darüber hinausgehende Anstellungen bedürfen der Genehmigung<br />
des Stadtrats und setzen in der Regel eine Anpassung<br />
des Stellenplanes voraus.<br />
§ 7<br />
1 Die Departementsleitung ist Anstellungsinstanz für alle Angestellten,<br />
soweit diese Kompetenz nicht gemäss dem <strong>Personalstatut</strong><br />
dem Stadtrat vorbehalten ist.<br />
2 Die Departementsleitung kann ihre Befugnisse ganz oder<br />
teilweise an die Leitung eines Bereiches oder einer nachgeordneten<br />
Verwaltungseinheit delegieren, ausgenommen die<br />
Anstellung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Bereichsleitung.<br />
Die Delegation ist schriftlich zu verfügen und dem<br />
Personalamt mitzuteilen.<br />
3 Die Anstellungsinstanz ist zusätzlich zu den Befugnissen gemäss<br />
<strong>Personalstatut</strong> zuständig für<br />
a) die Festlegung des Anfangslohnes,<br />
Anstellung (§ 12 PST),<br />
1. Allgemeines<br />
2. Vertragliche<br />
Anstellung<br />
3. Anstellung ausser<br />
Stellenplan2 Stellenplan2 Anstellungsinstanz<br />
(§ 13 PST)
Ende des Arbeitsverhältnisses,<br />
Kündigungsfrist<br />
(§§ 17 und 18 PST)<br />
Freistellung<br />
Sachlich zureichender<br />
Grund bei Kündigung<br />
durch die Stadt<br />
(§ 19 PST)<br />
b) Änderungen des Beschäftigungsgrades,<br />
c) die Erhöhung oder Nichterhöhung der Lohnstufe gemäss<br />
§ 47 Abs. 1 PST 2 ,<br />
d) Einmalzulagen und Anreize gemäss § 53 PST,<br />
e) die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis,<br />
f) die weiteren Aufgaben gemäss dieser Verordnung.<br />
4 Für Zulagen und andere Entgelte gemäss § 51 PST ist der<br />
Stadtrat zuständig 2 . Über Zulagen und Entgelte gemäss § 53<br />
PST ist bis Fr. 4000 im Einzelfall die Departementsleitung zu<br />
informieren, Zulagen über Fr. 4000 sind ihr zur Genehmigung<br />
vorzulegen 3 .<br />
5 Ab Lohnklasse 12 ist für die Festlegung der individuellen<br />
Anstellungsbedingungen das Einvernehmen mit dem Personalamt<br />
erforderlich 4 . Dasselbe wird ab dieser Lohnklasse zur<br />
Rekrutierung beigezogen; es kann diese Aufgabe im Einzelfall<br />
dem Personaldienst des Departementes oder Bereiches übertragen<br />
2 .<br />
B. Beendigung (§§ 17– 29 PST)<br />
§ 8<br />
1 Das Arbeitsverhältnis endet am Tage der Auflösung durch<br />
einen Beendigungsgrund gemäss <strong>Personalstatut</strong>.<br />
2 Massgebend für die Kündigungsfrist ist das <strong>zum</strong> Zeitpunkt der<br />
Kündigung laufende Dienstjahr.<br />
3 Die Kündigung sowohl durch die Stadt als auch durch den<br />
oder die Angestellte hat schriftlich zu erfolgen 1 .<br />
§ 9<br />
1 Die Anstellungsinstanz kann den Angestellten oder die Angestellte<br />
in begründeten Fällen während der Kündigungsfrist ohne<br />
Einfluss auf die Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt<br />
die Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes.<br />
2 Die Freistellung ist schriftlich zu verfügen oder zu vereinbaren.<br />
§ 10<br />
1 Ein sachlich zureichender Grund besteht insbesondere, wenn<br />
a) mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten<br />
vorliegen,<br />
b) die Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen<br />
aufgehoben wird und eine andere, <strong>zum</strong>utbare Stelle<br />
nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird,<br />
c) der oder die Angestellte trotz Abmahnung wichtige Dienstpflichten<br />
verletzt hat und der Sachverhalt gehörig abgeklärt<br />
wurde 1 ,<br />
d) die Zusammenarbeit aus andern Gründen erheblich gestört<br />
und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr<br />
<strong>zum</strong>utbar ist, ohne dass die Voraussetzungen für eine fristlose<br />
Auflösung aus wichtigen Gründen gegeben sind 1 .<br />
2 Kein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn die Kündigung<br />
direkt als Folge einer Neubesetzung der Anstellungsinstanz<br />
erfolgt.<br />
3 Der Stadtrat bestimmt die Entschädigung im Falle einer sachlich<br />
nicht gerechtfertigten Kündigung.<br />
32 33<br />
§ 11<br />
1 Sofern eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder<br />
unbefriedigenden Verhaltens in Aussicht genommen wird,<br />
ist dies dem oder der Angestellten im Rahmen einer Mitarbeiterinnen-<br />
oder Mitarbeiterbeurteilung zu eröffnen. Die Bewährungsfrist<br />
beträgt ab dem zweiten Dienstjahr in der Regel drei<br />
bis sechs Monate; sie wird schriftlich angesetzt.<br />
2 Nach Ablauf der Bewährungsfrist wird eine weitere Mitarbeiterinnen-<br />
oder Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt.<br />
3 Fällt die Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiterbeurteilung innerhalb<br />
von zwei Jahren seit Ablauf der Bewährungsfrist aus dem<br />
gleichen Grund erneut ungenügend aus, kann nach Klärung<br />
des Sachverhalts ohne Ansetzen einer neuen Bewährungsfrist<br />
gekündigt werden.<br />
4 Der Verzicht auf eine Bewährungsfrist sowie ein gleichwertiges<br />
anderes Verfahren gemäss § 20 Abs. 2 und 3 PST erfordern<br />
die Zustimmung der Departementsleitung; ein solches<br />
Verfahren muss zudem durch eine fachkundige Person durchgeführt<br />
oder begleitet werden.<br />
5 Bevor die Kündigung ausgesprochen wird, räumt die Anstellungsinstanz<br />
der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen<br />
Stellungnahme ein. Ergeben sich aufgrund der Anhörung<br />
oder anderer Umstände erhebliche Zweifel an der Berechtigung<br />
der Vorwürfe, trifft die zur Kündigung zuständige Instanz oder<br />
Kündigung im<br />
Zusammenhang mit<br />
der Leistung oder dem<br />
Verhalten (§ 20 PST) 1<br />
Kündigung im<br />
Zusammenhang mit<br />
der Leistung oder dem<br />
Verhalten (§ 20 PST) 1
Invalidität (§ 25 PST)<br />
Case Management,<br />
besondere Massnahmen<br />
bei Suchterkrankung1 Case Management,<br />
besondere Massnahmen<br />
bei Suchterkrankung1 Altersrücktritt<br />
(§ 25 PST)<br />
deren vorgesetzte Behörde von Amtes wegen die erforderlichen<br />
Abklärungen.<br />
§ 12<br />
1 Dauert eine Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall<br />
länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme<br />
der Arbeit ungewiss, erstattet der Bereich der Departementsleitung<br />
schriftlich Bericht unter Beilage der bisherigen<br />
ärztlichen Zeugnisse. Die Departementsleitung kann eine vertrauensärztliche<br />
Untersuchung durch die Pensionskasse veranlassen;<br />
sie kann diese Aufgabe dem Bereich delegieren.<br />
2 Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die betroffene<br />
Person voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer<br />
Zeit nicht wieder erlangt, stellt die Anstellungsinstanz<br />
in Absprache mit der Pensionskasse die ganze oder teilweise<br />
Auflösung des Arbeitsverhältnisses je nach dem Grad der festgestellten<br />
Invalidität fest.<br />
3 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses invaliditätshalber erfolgt<br />
in der Regel auf das Ende der Lohnfortzahlung gemäss<br />
§ 41. Sie ist der betroffenen Person mindestens einen vollen<br />
Monat im Voraus mitzuteilen. Ist dieselbe nicht bei der Pensionskasse<br />
versichert, gilt die Kündigungsfrist 5 .<br />
§ 12bis<br />
Der Stadtrat regelt<br />
a) die Einrichtung eines Case Managements zur Wiedereingliederung<br />
kranker und verunfallter Angestellter in den Arbeitsprozess,<br />
b) die Massnahmen und das Verfahren zur Hilfestellung an Angestellte<br />
mit Suchterkrankungen.<br />
§ 13<br />
1 Der vorzeitige Altersrücktritt ist von dem oder der Angestellten<br />
unter Beachtung der massgebenden Kündigungsfrist vor<br />
dem gewünschten Termin schriftlich gegenüber der Anstellungsinstanz<br />
zu erklären.<br />
2 Der nur teilweise vorzeitige Altersrücktritt ist in gegenseitigem<br />
Einvernehmen mit der Anstellungsinstanz zulässig, wenn die<br />
dienstlichen Verhältnisse dies gestatten.<br />
3 Das Arbeitsverhältnis wird infolge ordentlichen Altersrücktrittes<br />
auf das Ende des Monats, in dem der oder die Angestellte<br />
das 63. Altersjahr vollendet, aufgelöst, sofern nicht<br />
eine Vereinbarung über die Aufschiebung des Altersrücktrittes<br />
geschlossen wird.<br />
4 Angestellten, die im Zeitpunkt ihres ordentlichen Altersrücktrittes<br />
nicht bei der Pensionskasse versichert sind, wird die<br />
Weiterbeschäftigung bis <strong>zum</strong> Erreichen des AHV-Alters gestattet,<br />
sofern nicht triftige betriebliche Gründe dagegen sprechen<br />
1 .<br />
5 Die Weiterbeschäftigung pensionierter Angestellter ist nur<br />
ausnahmsweise und mit Zustimmung der Departementsleitung<br />
zulässig, sofern seitens der Stadt ein erhebliches Interesse<br />
besteht. Die Weiterbeschäftigung erfolgt im Stundenlohn, bis zu<br />
einem Pensum von in der Regel höchstens 40% und mit einer<br />
maximalen Befristung. § 14 Abs. 3 PST sowie die Bestimmungen<br />
über die Lohnentwicklung und Lohnfortzahlung finden keine<br />
Anwendung 1 .<br />
34 35<br />
§ 14<br />
1 Die Abfindung wird schriftlich verfügt oder vereinbart und als<br />
Einmalzahlung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
ausbezahlt.<br />
2 Eine andere Stelle gilt als <strong>zum</strong>utbar im Sinne von § 27 Abs. 2<br />
PST, wenn<br />
a) sie angemessen die Fähigkeiten, die Ausbildung, die bisherige<br />
Tätigkeit und die persönlichen Verhältnisse des oder der<br />
Betroffenen berücksichtigt,<br />
b) der Bruttolohn im Falle einer Tiefereinreihung oder einer<br />
Reduktion des Pensums höchstens um folgende Prozentsätze<br />
geringer ist als der bisherige:<br />
Bisheriger Jahreslohn (100%) max. Prozentsatz<br />
bis Fr. 65’000 0%<br />
bis Fr. 90’000 5%<br />
bis Fr. 140’000 10%<br />
bis Fr. 170’000 15%<br />
über Fr. 170’000 20%<br />
3 Im Rahmen der Abfindungsregelung kann der Stadtrat mit der<br />
betroffenen Person unter Anrechnung an die zu bezahlende<br />
Abfindung (§§ 27 und<br />
28 PST) 6<br />
Abfindung (§§ 27 und<br />
28 PST) 6
Kostenersatz1 Kostenersatz1 Abfindung andere Leistungen vereinbaren. Er kann sich insbesondere<br />
an den Kosten für eine neue Anstellung ausserhalb der<br />
Stadtverwaltung beteiligen.<br />
4 Der Kürzungsvorbehalt gemäss § 28 Abs. 3 PST wird zusammen<br />
mit der Abfindung verfügt oder vereinbart.<br />
5 Für die Kürzung wird der während der Zeitdauer der Abfindung<br />
erzielte neue Lohn bei Wiederanstellung durch die Stadt ganz,<br />
bei Anstellung durch einen andern Arbeitgeber oder eine andere<br />
Arbeitgeberin höchstens zur Hälfte angerechnet, in beiden<br />
Fällen bis zu dem gemäss <strong>Personalstatut</strong> zulässigen Maximum.<br />
6 Die für die Abfindung zuständige Anstellungsinstanz fordert<br />
die auf Grund des Kürzungsvorbehaltes zuviel bezahlte Summe<br />
zurück.<br />
C. Rechtsschutz (§ 34 PST)<br />
§ 15<br />
1 Werden Angestellte im Zusammenhang mit ihrer amtlichen<br />
Tätigkeit auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich zur<br />
Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des<br />
Rechtsweges als notwendig, so übernimmt die Stadt mindestens<br />
die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes, sofern<br />
die betroffene Person vorgängig die Zustimmung der Departementsleitung<br />
eingeholt hat. Ausgenommen sind Auseinandersetzungen<br />
um geringfügige Übertretungen, die für Angestellte<br />
keine nachteiligen dienstlichen Folgen haben.<br />
2 Die Kostenübernahme für einen weitergehenden Rechtsschutz<br />
bedarf der Zustimmung des Stadtrates.<br />
3 In Auseinandersetzungen, bei denen die Stadt Gegenpartei<br />
ist, bezahlt sie angemessenen Ersatz der den Angestellten<br />
erwachsenden Kosten, wenn diesen keine schuldhafte Pflichtverletzung<br />
nachgewiesen wird.<br />
4 Ergibt das Verfahren, dass der oder die Angestellte die Amtspflichten<br />
vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann er<br />
oder sie zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.<br />
5 Abs. 1 bis 4 sind auch nach der Beendigung des Arbeitsver-<br />
hältnisses anwendbar.<br />
D. Datenschutz (§§ 36 – 40 PST)<br />
36 37<br />
§ 16<br />
1 Personalakten im Sinne dieser Verordnung sind alle Dokumente,<br />
die sich mit Angestellten und deren Arbeitsverhältnis<br />
befassen.<br />
2 Zu den Personalakten gehören insbesondere<br />
a) Akten mit Personalien und Angaben über persönliche Verhältnisse,<br />
b) Bewerbungsunterlagen,<br />
c) Akten, die im Rahmen des Anstellungsverfahrens angelegt<br />
werden, wie zusätzlich eingeholte Informationen, grafologische<br />
Gutachten, andere Eignungsabklärungen, Referenzauskünfte,<br />
Aktennotizen über Einstellungsgespräche,<br />
Auszüge aus dem Strafregister und Leumundsberichte,<br />
d) Verfügungen sowie die dazu gehörenden Akten,<br />
e) Akten über den Lohn und Versicherungen,<br />
f) Akten über Ferien, Urlaub und andere Dienstaussetzungen<br />
sowie über Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter,<br />
g) Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen,<br />
h) Akten über Aus- und Weiterbildung und Karriereplanung,<br />
i) ärztliche Zeugnisse und Gutachten,<br />
j) Korrespondenz zwischen Angestellten und der Arbeitgeberin,<br />
k) Akten über besondere Ereignisse und Verfahren.<br />
§ 17<br />
1 Für alle Angestellten wird ein Personaldossier geführt. Dazu<br />
gehören sämtliche Personalakten über diese Person.<br />
2 Das Personaldossier kann in ein Haupt- und in Nebendossiers<br />
unterteilt werden. Nebendossiers können insbesondere angelegt<br />
werden für den Lohn, Versicherungen, ärztliche Zeugnisse<br />
und Gutachten sowie für bestimmte Ereignisse. Nebendossiers<br />
können auch für Daten mehrerer Personen angelegt werden.<br />
3 Ausserhalb dieser Haupt- und Nebendossiers dürfen keine<br />
Personalakten geführt werden. Ausgenommen sind Aktennotizen,<br />
die ausschliesslich <strong>zum</strong> eigenen Gebrauch, als persönliche<br />
Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze, bestimmt sind und andern<br />
Stellen nicht bekanntgegeben werden dürfen. Sie sind zu vernichten,<br />
wenn<br />
Begriffe und Grundsätze,<br />
1. Personalakten<br />
2. Personaldossier
3. Elektronisch geführte<br />
Datensammlungen<br />
Organisatorische und<br />
technische Massnahmen<br />
Beschaffung und<br />
Bekanntgabe von<br />
Personendaten<br />
Meldepflichten der<br />
Angestellten<br />
a) sie in ihrer ursprünglichen oder einer andern Form <strong>zum</strong><br />
Haupt- oder Nebendossier gegeben werden,<br />
b) sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben,<br />
c) der oder die Angestellte die Stelle wechselt,<br />
d) seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind.<br />
§ 18<br />
Die Bestimmungen über die Personalakten und Personaldossiers<br />
sowie über die Beschaffung, Bekanntgabe und Aufbewahrung<br />
von Personendaten gelten auch für elektronisch<br />
geführte Datensammlungen.<br />
§ 19<br />
1 Die Personalakten sind vor dem Zugriff, der Einsichtnahme<br />
und vor Veränderungen durch unbefugte Personen zu schützen,<br />
insbesondere auch, wenn sie zur Bearbeitung von Personalgeschäften<br />
durch verschiedene Stellen versandt werden müssen.<br />
Sie werden verschlossen aufbewahrt.<br />
2 Die Departementsleitung bezeichnet für ihren Bereich die zur<br />
Führung der Personaldossiers zuständigen Stellen und regelt<br />
den Zugriff. Haupt- und Nebendossiers können durch verschiedene<br />
verantwortliche Organe geführt werden. Das Personalamt<br />
erlässt entsprechende Weisungen.<br />
§ 20<br />
1 Referenzen dürfen nur bei den Auskunftsstellen eingeholt werden,<br />
die von der sich bewerbenden Person angegeben werden.<br />
2 Leumundsberichte, Sicherheitsüberprüfungen, grafologische<br />
Gutachten und andere Eignungsabklärungen dürfen nur mit<br />
Einwilligung des Bewerbers oder der Bewerberin eingeholt oder<br />
durchgeführt werden.<br />
3 Referenzauskünfte dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen<br />
Person erteilt werden.<br />
§ 21<br />
1 Das Personalamt gibt den Angestellten diejenigen Daten<br />
bekannt, die im Personalinformationssystem gespeichert sind,<br />
und deren Änderung gemeldet werden muss.<br />
2 Die vorgesetzte Stelle leitet die Meldungen den zur Führung<br />
der Personaldossiers und zur Bearbeitung des Personalinformationssystems<br />
zuständigen Stellen weiter.<br />
38 39<br />
§ 22<br />
1 Haupt- und Nebendossiers sind durch die zur Führung zuständige<br />
Verwaltungseinheit periodisch zu überprüfen. Personalakten,<br />
die weder für die Aufgabe der betreffenden Verwaltungseinheit<br />
noch zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder<br />
zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses geeignet und notwendig<br />
sind, werden vernichtet.<br />
2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden aus dem Personaldossier<br />
alle Unterlagen entfernt, die nicht mehr aufgrund<br />
gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, für die Erteilung von<br />
Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen<br />
des oder der Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis notwendig<br />
oder geeignet sind. Bewerbungsunterlagen werden auf Wunsch<br />
zurückgegeben.<br />
3 Die noch notwendigen Unterlagen werden anschliessend<br />
während einer Dauer von zehn Jahren nach Ablauf des Austrittsjahres<br />
verschlossen aufbewahrt.<br />
4 Vorbehalten bleibt die längere Aufbewahrung von Unterlagen<br />
mit Zustimmung des oder der Angestellten.<br />
§ 23<br />
1 Das PIAS dient der Lohnverarbeitung. Es dient ferner zur Unterstützung<br />
einer einheitlichen Anwendung des Personalrechts,<br />
zur Stellenbewirtschaftung, für das Personalcontrolling, zur<br />
Erstellung der Personal- und Lohnstatistik, für den Verkehr mit<br />
den Sozialversicherungen und der Pensionskasse sowie für<br />
die Personalentwicklung und Laufbahnplanung.<br />
2 Im PIAS dürfen folgende Personendaten der Angestellten bearbeitet<br />
werden:<br />
a) Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Zivilstand,<br />
Heiratsdatum und Muttersprache,<br />
b) Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungsstatus<br />
ausländischer Staatsangehöriger,<br />
c) Geburtsdatum und Adresse der Ehegattin oder des Ehegatten,<br />
d) die notwendigen Daten <strong>zum</strong> Verkehr mit den Sozialversicherungsträgern<br />
und zur Erhebung der Quellensteuer,<br />
Aufbewahrung<br />
der Daten<br />
Zentrales Personalinformationssystem<br />
(PIAS)
Benützung technischer<br />
Einrichtungen<br />
e) Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse, die bei der Pensionskasse<br />
versichert sind,<br />
f) für den Bezug von Kinderzulagen: Name, Geburtsdatum und<br />
gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin des<br />
Kindes, dem oder der die Kinderzulage ausgerichtet wird.<br />
3 Zusätzlich werden die Daten <strong>zum</strong> Arbeitsverhältnis und zur<br />
Stelle bearbeitet, soweit dies für die Zweckbestimmung<br />
gemäss Abs. 1 notwendig ist, insbesondere die Daten über<br />
Eintritt und Anstellungsdauer, Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad,<br />
Zulagen und Zahlungsmodalitäten.<br />
4 Die Departementsleitungen sowie die Bereiche haben nur<br />
Zugriff auf die Personendaten ihres Personals. Sie regeln die<br />
Zugriffsrechte im Einzelnen. Die Zugriffsrechte des Personalamtes<br />
und weiterer Fachabteilungen, die für die gesamte Stadtverwaltung<br />
tätig sind, richten sich nach dieser Verordnung und<br />
weitern einschlägigen Bestimmungen.<br />
§ 24<br />
1 Bei der Benützung technischer Einrichtungen, wie insbesondere<br />
Telefonanlagen und EDV-Systemen, dürfen die für den<br />
dienstlichen Gebrauch geeigneten und erforderlichen Daten<br />
aufgezeichnet werden.<br />
2 Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen<br />
nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.<br />
3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung<br />
und Kontrolle der Angestellten ist durch organisatorische<br />
und technische Massnahmen zu unterbinden.<br />
4 Bei Verdacht auf missbräuchliche private Benützungen können<br />
nach vorhergehender Information des oder der Angestellten im<br />
Einzelfall und befristet Kontrollen durchgeführt werden.<br />
III. Rechte der Angestellten<br />
A. Lohn<br />
40 41<br />
§ 25<br />
1 Die Funktionsbewertung erfolgt nach dem System der<br />
«Vereinfachten Funktionsanalyse» und berücksichtigt<br />
a) das vorausgesetzte Ausbildungsniveau und die notwendige<br />
Erfahrung,<br />
b) die geistigen Anforderungen und Beanspruchungen,<br />
c) die psychosoziale Kompetenz und die psychischen<br />
Belastungen,<br />
d) die Verantwortung,<br />
e) die physischen Anforderungen und Beanspruchungen,<br />
f) die Beanspruchungen der Sinnesorgane und spezielle<br />
Arbeitsbedingungen.<br />
2 Der Stadtrat umschreibt mit besonderem Beschluss die<br />
Richtpositionen des Einreihungsplanes. Die Umschreibung zeigt<br />
modellhaft die für die Zuordnung einer Stelle massgebenden<br />
Anforderungen und Beanspruchungen auf.<br />
3 Das Personalamt erarbeitet und betreut das Instrumentarium<br />
der Funktionsbewertung.<br />
§ 25bis<br />
1 Jede Stelle wird gemäss Einreihungsplan und Richtpositionsumschreibungen<br />
entsprechend ihren Anforderungen und Beanspruchungen<br />
einer bestimmten Richtposition und Lohnklasse<br />
(Einreihungsklasse) zugeordnet.<br />
2 Der Stadtrat wählt eine Funktionsbewertungskommission,<br />
in der die Stadt als Arbeitgeberin und die Personalverbände<br />
angemessen vertreten sind. Der Kommission gehört auch die<br />
Fachstelle für Gleichstellung mit einer Person an.<br />
3 Die Funktionsbewertungskommission prüft auf Antrag der<br />
Departementsleitung, des Personalamtes oder eines in der Personalkommission<br />
vertretenen Personalverbandes die Einreihung<br />
von Stellen. Sie gibt, gestützt auf Einreihungsplan, Richtpositionsumschreibungen<br />
und eine entsprechende Stellungnahme<br />
des Personalamtes, eine Empfehlung zu Handen des Stadtrates<br />
ab.<br />
Funktionsbewertung<br />
und Einreihung der<br />
Stellen (§ 43 PST),<br />
1. System2 Funktionsbewertung<br />
und Einreihung der<br />
Stellen (§ 43 PST),<br />
1. System2 2. Verfahren2 2. Verfahren2
Jahres- und Stundenlohn<br />
bei Teilzeitbeschäftigung<br />
(§ 42 PST),<br />
1. Jahreslohn2 Jahres- und Stundenlohn<br />
bei Teilzeitbeschäftigung<br />
(§ 42 PST),<br />
1. Jahreslohn2 2. Stundenlohn<br />
4 Ist die Einreihung auf Grund der Richtpositionsumschreibungen<br />
oder vergleichbarer, bereits eingereihter Stellen eindeutig,<br />
kann auf das Verfahren vor der Funktionsbewertungskommission<br />
verzichtet werden; diesfalls wird die Stelle im Einvernehmen<br />
mit dem Personalamt eingereiht. Die Funktionsbewertungskommission<br />
wird über diese Fälle informiert.<br />
§ 26<br />
1 Der Jahreslohn bei Teilzeitmitarbeit wird wie folgt berechnet:<br />
Voller Jahreslohn X reduziertes Pensum<br />
volles Pensum<br />
Zwischenbetrag des reduzierten Jahreslohnes<br />
13<br />
ergibt den reduzierten Monatslohn, der auf den nächsten ganzen<br />
Franken aufzurunden ist.<br />
2 Der reduzierte, aufgerundete Monatslohn mal 13 ergibt den<br />
aufgerundeten, reduzierten Jahreslohn.<br />
§ 27<br />
1 Basis für den Stundenlohn bildet der Jahreslohn gemäss der<br />
Lohnskala des <strong>Personalstatut</strong>es und dieser Verordnung.<br />
Der Jahreslohn wird geteilt durch die Sollstunden bei vollem<br />
Pensum.<br />
2 Für Angestellte im Stundenlohn mit einer Anstellungsdauer<br />
von längstens drei Monaten oder mit einem Beschäftigungsgrad<br />
bis 20%, bei schwankendem Pensum ausnahmsweise bis<br />
höchstens 40%, werden die Ferien und Ruhetage sowie die<br />
Lohnfortzahlung bei besoldeten Kurzabwesenheiten wie folgt<br />
bei der Berechnung des Stundenlohnes berücksichtigt4 :<br />
– Basis: 52 Wochen pro Jahr,<br />
– abzüglich: 4 bis 6 Wochen Ferien und 2 Wochen für Ruhetage<br />
= 7 Wochen als Durchschnitt,<br />
– ergibt: 45 Wochen oder 1890 Jahres-Sollstunden,<br />
– Stundenlohn (<strong>inkl</strong>usive 15,55% Zuschlag für Ferien und<br />
Ruhetage): Voller Jahreslohn geteilt durch 1890 Stunden<br />
3 Die Berechnung des Stundenlohnes nach Abs. 2 wird auf der<br />
Anstellungsverfügung ausgewiesen2 .<br />
4 Bei Krankheit und Unfall, bezahltem Urlaub bei Schwanger-<br />
schaft, Mutterschaft und Adoption sowie bei Militär-, Zivilschutz<br />
und Zivildienst erhalten Angestellte im Stundenlohn die entsprechende<br />
Lohnfortzahlung. Dabei ist die durchschnittliche<br />
wöchentliche Stundenleistung massgebend, und zwar<br />
a) bei Dienstaussetzung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses:<br />
die vereinbarte Stundenleistung,<br />
b) bei späterer Dienstaussetzung: die Stundenleistung seit<br />
der Anstellung, längstens während der 12 vorangehenden<br />
Monate2 .<br />
5 Bei Teilzeitanstellungen mit schwankendem Pensum wird dasselbe<br />
auf Beginn des Kalenderjahres überprüft und wenn notwendig<br />
angepasst. Eine Reduktion des Pensums darf nur unter<br />
Beachtung der Kündigungsfrist verfügt werden1 .<br />
§ 27bis<br />
1 Der Monatslohn wird in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats<br />
ausbezahlt.<br />
2 Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeitsverhältnisses<br />
im Verlaufe eines Monats wird der Lohn nach den<br />
im massgebenden Monat <strong>zum</strong> Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich<br />
der Sonntage berechnet.<br />
3 Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten<br />
Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit<br />
dem letzten Sonntag ausgerichtet.<br />
4 Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn<br />
vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am<br />
letzten Arbeitstag eines Monats bis <strong>zum</strong> letzten Kalendertag<br />
dieses Monats ausgerichtet.<br />
42 43<br />
§ 28<br />
Eine Stelle kann in einer Lohnklasse unterhalb der Einreihungsklasse<br />
besetzt werden, wenn die tatsächliche Funktion des<br />
Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin einer tieferen Einreihung<br />
entspricht. Die Einreihung ist in diesem Fall dem Personalamt<br />
mit Begründung mitzuteilen.<br />
§ 28bis<br />
1 Lohnerhöhungen und Lohnreduktionen gemäss § 47 Abs. 2<br />
bis 4 und § 48 PST erfolgen in der Regel auf Beginn des Kalenderjahres<br />
1 .<br />
Lohnauszahlung,<br />
Zeitpunkt (§ 42 PST) 1<br />
Lohnauszahlung,<br />
Zeitpunkt (§ 42 PST) 1<br />
Lohnfestsetzung<br />
in besondern Fällen<br />
(§ 45 PST) 2<br />
Lohnfestsetzung<br />
in besondern Fällen<br />
(§ 45 PST) 2<br />
Individuelle Lohnanpassungen<br />
(§§ 47<br />
und 48 PST) 2<br />
Individuelle Lohnanpassungen<br />
(§§ 47<br />
und 48 PST) 2
Treueprämie (§ 52 PST)<br />
Einmalzulagen und<br />
Anreize (§ 53 PST)<br />
2 Der Stadtrat kann im Rahmen der jährlichen Festlegung der<br />
Quote für den Leistungsanteil zusätzliche Vorgaben zur Steuerung<br />
desselben nach einheitlichen Kriterien festlegen. Er kann<br />
insbesondere Bandbreiten für die erstmalige Gewährung<br />
der Leistungsanteile oder für deren Erhöhung vorschreiben.<br />
3 Leistungsanteile werden in ganzen oder halben Prozent des<br />
Minimums bemessen.<br />
4 Jederzeit auf Monatsbeginn sind möglich<br />
a) Lohnanpassungen infolge einer Neueinreihung der Stelle,<br />
b) Lohnerhöhungen als Anerkennung für den Erwerb eines besondern<br />
Fachausweises oder für den Abschluss einer Weiterbildung,<br />
an der ein grosses dienstliches Interesse besteht,<br />
c) bei der Anstellung vereinbarte Lohnanpassungen nach<br />
erfolgreich bestandener Probezeit 1 .<br />
§ 29<br />
1 Ist das Pensum innerhalb der letzten 3 Jahre geändert<br />
worden, wird zur Berechnung der Treueprämie auf das durchschnittliche<br />
Monatspensum der letzten 3 Jahre abgestellt.<br />
2 Als Basis für eine Auszahlung gilt der Jahreslohn am letzten<br />
Tag des vollendeten Dienstjahres.<br />
3 Für den Bezug der Treueprämie als Urlaub gelten 22 Arbeitstage<br />
als ein ganzer, 11 Arbeitstage als ein halber Monat 7 .<br />
4 Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise oder<br />
in anderer geeigneter Form vom Beginn des Kalenderjahres an,<br />
in dem die Treueprämie fällig wird, bis vier Jahre nach Fälligkeit<br />
bezogen werden. Beim Bezug des Urlaubs ist den betrieblichen<br />
Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen 7 .<br />
5 Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet, und<br />
der Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.<br />
§ 30<br />
1 Eine Zulage kann als Auszeichnung an einzelne Personen<br />
oder Gruppen ausgerichtet werden. Sie ist bis zu höchstens<br />
Fr. 10’000 pro Person und Jahr zulässig. Sie ist nicht bei der<br />
Pensionskasse versichert, jedoch AHV- und steuerpflichtig 2 .<br />
2 Voraussetzung der Zulage sind besondere, die Erwartungen<br />
übersteigende qualitative oder quantitative Leistungen, wie die<br />
deutliche Übererfüllung des Leistungsauftrages oder von Zielvereinbarungen,<br />
die Bewältigung anspruchsvoller und erfolg-<br />
reicher Projektarbeiten oder ein besonderes Engagement,<br />
das zu Leistungssteigerungen führt oder sich positiv auf das<br />
Arbeitsklima auswirkt. Eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung<br />
ist nicht erforderlich.<br />
3 Anstelle einer Zulage kann bezahlter Urlaub gewährt oder bis<br />
zu einem Wert von Fr. 500 ein Naturalgeschenk ausgerichtet<br />
werden. Urlaub ist zu gewähren, sofern der oder die Angestellte<br />
dies wünscht und der Betrieb es zulässt.<br />
4 Einmalzulagen können im Rahmen des ordentlichen Voranschlags<br />
oder aus der Produktegruppen-Reserve gemäss der<br />
Finanzhaushaltverordnung finanziert werden 1 .<br />
44 45<br />
§ 31<br />
1 Bei verschuldeter Abwesenheit, namentlich bei grobem<br />
Selbstverschulden im Falle von Krankheit und Unfall, oder bei<br />
eigenmächtigem Aussetzen der Arbeit sowie beim Vollzug einer<br />
Freiheitsstrafe besteht kein Anspruch auf Lohn.<br />
2 Bei Nichtberufsunfall, der nach den Bestimmungen über die<br />
obligatorische Unfallversicherung von der Versicherungsleistung<br />
ausgeschlossen ist, bleibt eine Kürzung des Lohnes vorbehalten.<br />
§ 32<br />
1 Erfindungen, die Angestellte im Zusammenhang mit ihrer<br />
dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Stadt.<br />
2 Bei Erfindungen von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer<br />
Bedeutung, deren Verwertung nicht dem oder der Angestellten<br />
überlassen wird, kann der Stadtrat eine angemessene<br />
Vergütung ausrichten.<br />
3 Bei Computerprogrammen liegt das ausschliessliche Verwendungsrecht<br />
bei der Stadt. Der Stadtrat kann den Angestellten<br />
die Auswertung oder das Verwendungsrecht übertragen.<br />
§ 33<br />
Bundes- und Staatsbeiträge an städtische Löhne sowie Gebühren,<br />
die durch städtische Angestellte bezogen werden, gehen<br />
an die Stadt.<br />
Lohn bei<br />
Arbeitsversäumnis<br />
Erfindungen und<br />
Urheberrechte an<br />
Computer-<br />
programmen8 programmen8 Staatsbeiträge und<br />
Gebühren
Kinderzulage<br />
(§ 56 PST)<br />
Grundsätze<br />
§ 34<br />
1 Die Kinderzulage beträgt je Kind und Monat bis <strong>zum</strong> vollendeten<br />
12. Altersjahr Fr. 170, danach Fr. 195 2 .<br />
2 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland, für welche die kantonale<br />
Gesetzgebung über die Kinderzulagen eine Abstufung nach<br />
Kaufkraft unter diese Ansätze vorsieht, beträgt die Zulage einheitlich<br />
Fr. 150. Der Stadtrat bezeichnet die entsprechenden<br />
Staaten 2 .<br />
3 Teilzeitbeschäftigte erhalten, sofern sie Anspruch auf eine<br />
Kinderzulage haben, ab einem Beschäftigungsgrad von 44%<br />
die volle Zulage 4 . Bei einem tieferen Beschäftigungsgrad<br />
wird die Zulage im Verhältnis der tatsächlichen zu der für eine<br />
volle Zulage massgebenden Stundenzahl reduziert, sie beträgt<br />
jedoch im Minimum 60% der vollen Kinderzulage 9 .<br />
4 Bei Eintritt oder Austritt im Laufe des Kalendermonats wird<br />
die Zulage anteilmässig ausgerichtet 4 .<br />
B. Ferien (§ 58 PST)<br />
§ 35<br />
1 Den Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch<br />
zu:<br />
a) Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das<br />
20. Altersjahr vollenden, sowie im Lehrverhältnis 5 Wochen<br />
b) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie<br />
das 21. Altersjahr vollenden 4 Wochen<br />
c) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie<br />
das 50. Altersjahr vollenden 5 Wochen<br />
d) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie<br />
das 60. Altersjahr vollenden 6 Wochen<br />
2 Pro Ferienwoche wird mit 5 Arbeitstagen gerechnet. Besondere<br />
Bestimmungen für Personal mit Dienstplan- oder Schichteinteilung<br />
bleiben vorbehalten.<br />
3 Wer im Laufe eines Kalenderjahres ein Arbeitsverhältnis mit<br />
der Stadt antritt oder verlässt, hat Anspruch auf Ferien im Verhältnis<br />
zur geleisteten Dienstzeit.<br />
46 47<br />
§ 36<br />
1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls,<br />
bei unbezahltem und bezahltem Urlaub sowie bei Militär-,<br />
Zivilschutz- und Zivildienst wird der Ferienanspruch ab dem<br />
vollendeten dritten Monat der Abwesenheit pro Kalenderjahr um<br />
1<br />
/10 und für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit ebenfalls<br />
um 1 /10 gekürzt.<br />
2 Krankheits- und Unfalltage während der Ferien, die mit einem<br />
ärztlichen Zeugnis belegt sind, werden nicht als Ferien gerechnet.<br />
§ 37<br />
1 Die Ferien sind innerhalb der Verwaltungseinheit abzusprechen<br />
und so zu verteilen, dass sich die Angestellten ohne<br />
Anstellung von Aushilfen gegenseitig vertreten können. Lassen<br />
sich die Ferienwünsche mit den betrieblichen Bedürfnissen<br />
nicht vereinbaren, so entscheiden die Vorgesetzten über die<br />
Einteilung der Ferien.<br />
2 Höchstens die Hälfte des Ferienanspruchs eines Kalenderjahres<br />
kann auf das nächstfolgende Kalenderjahr übertragen<br />
werden.<br />
§ 38<br />
Ferien, die aus zwingenden dienstlichen oder triftigen persönlichen<br />
Gründen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
nicht mehr bezogen werden konnten, werden bar abgegolten,<br />
jedoch nur im Austrittsjahr und nach erfolgter Auflösung des<br />
Arbeitsvertältnisses. Zuständig ist die Anstellungsinstanz.<br />
C. Mutterschaft und Adoption (§ 59 PST)<br />
§ 39<br />
1 Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter<br />
Beschwerden vorzeitig ganz oder teilweise niederlegen,<br />
werden die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung bei<br />
Krankheit sinngemäss angewendet.<br />
2 Beantragt die Angestellte den Aufschub der Mutterschaftsentschädigung<br />
wegen längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen<br />
Kindes im Sinne von Art. 16c Abs. 2 des Bundesgesetzes<br />
Kürzung der Ferien<br />
Bezug der Ferien<br />
Barabgeltung<br />
Urlaub und<br />
Beschäftigung1 Beschäftigung1
Kündigungsschutz,<br />
besondere Verhältnisse<br />
über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,<br />
verschiebt sich der Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubes<br />
entsprechend.<br />
3 Angestellte dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft<br />
nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis<br />
beschäftigt werden.<br />
4 Der bezahlte Adoptionsurlaub gemäss § 59 Abs. 3 <strong>Personalstatut</strong><br />
steht der Mutter zu.<br />
5 Väter haben, unabhängig von § 50 Abs. 3 lit. c, Anspruch<br />
auf einen unbezahlten Vaterschaftsurlaub von drei Wochen in<br />
den ersten zwei Lebensjahren des Kindes, bei Adoption in den<br />
ersten zwei Jahren nach Übernahme des Kindes zur Pflege.<br />
6 Zusätzlicher unbezahlter Urlaub <strong>zum</strong> Mutterschafts- und Adoptionsurlaub<br />
kann sowohl der Mutter als auch dem Vater bewilligt<br />
werden.<br />
§ 40<br />
1 Die Stadt darf das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft<br />
und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen.<br />
Die Kündigung während der Probezeit aus andern Gründen<br />
bleibt vorbehalten.<br />
2 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch<br />
auf Urlaub nur bis <strong>zum</strong> vereinbarten Austrittsdatum. Eine Fortsetzung<br />
des Arbeitsverhältnisses darf nicht wegen Schwangerschaft<br />
oder Niederkunft verweigert werden, andernfalls hat die<br />
Angestellte Anspruch auf die Leistungen gemäss § 59 <strong>Personalstatut</strong>.<br />
3 Für weitere Arbeitsaussetzungen gelten die Bestimmungen<br />
über Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren<br />
und Mütter das Arbeitsgesetz sinngemäss anwendbar.<br />
4 Für besondere Verhältnisse im Einzelfall kann die Departementsleitung<br />
im Einvernehmen mit dem Personalamt eine angemessene<br />
Lösung treffen.<br />
D. Krankheit und Unfall,<br />
Leistungen im Todesfall (§ 60 PST)<br />
48 49<br />
§ 41<br />
1 Bei Krankheit und Unfall wird der Lohn unter Vorbehalt der Anrechnung<br />
von Leistungen Dritter wie folgt ausgerichtet:<br />
100% anschliessend 80%<br />
im ersten Dienstjahr: 3 Monate 9 Monate<br />
vom 2. bis 4. Dienstjahr: 6 Monate 6 Monate<br />
vom 5. bis 8. Dienstjahr: 9 Monate 3 Monate<br />
vom 9. Dienstjahr an: 12 Monate<br />
2 Vorbehalten bleibt die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
wegen Invalidität.<br />
3 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen dauert die Lohnfortzahlung<br />
längstens bis <strong>zum</strong> vereinbarten Austrittsdatum.<br />
4 Ist nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach Abs. 1 die Wiederaufnahme<br />
der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
wegen Invalidität ungewiss, oder besteht begründete<br />
Aussicht, dass der oder die Angestellte in absehbarer Zeit<br />
wieder arbeitsfähig wird, kann die Departementsleitung im<br />
Einvernehmen mit dem Personalamt und der Pensionskasse<br />
sowie gestützt auf eine vertrauensärztliche Untersuchung<br />
ausnahmsweise die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss<br />
Abs. 1 auf Zusehen bis <strong>zum</strong> endgültigen Entscheid, längstens<br />
aber bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von zwei<br />
Jahren, bewilligen. Beim Entscheid ist den Umständen des<br />
einzelnen Falles angemessen Rechnung zu tragen; Taggelder<br />
der obligatorischen Unfallversicherung werden angerechnet1 .<br />
5 Kranke oder verunfallte Angestellte haben ihre Vorgesetzten<br />
über ihre Dienstverhinderung so rasch als möglich zuverständigen<br />
und für eine Arbeitsaussetzung von mehr als 5 Arbeitstagen<br />
Dauer innert angemessener Frist ein ärztliches Zeugnis<br />
einzureichen. Die Vorgesetzten können auch für Arbeitsaussetzungen<br />
von weniger als 5 Arbeitstagen ein Zeugnis verlangen2<br />
.<br />
6 Wird das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung<br />
wegen groben Selbstverschuldens oder Eingehens einer besonderen<br />
Gefährdung gekürzt, kann der Lohn im gleichen Verhältnis<br />
gekürzt werden1 .<br />
Lohnzahlung bei<br />
Krankheit und Unfall
Krankentaggeld- und<br />
Unfallversicherung<br />
Wiederholte Wiederholte Arbeitsaussetzungen,<br />
Teilarbeitsfähigkeit<br />
Besondere Leistungen<br />
bei Berufsunfall<br />
§ 42<br />
1 Die Stadt kann für die Angestellten eine Krankentaggeldversicherung<br />
für die Dauer der Lohnfortzahlung gemäss § 41 abschliessen;<br />
sie trägt hiefür die Prämie.<br />
2 Die Stadt trägt die Prämie der obligatorischen Berufsunfallversicherung.<br />
Die Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung<br />
werden je zur Hälfte von der Stadt und den<br />
Angestellten getragen. Die Stadt kann mit einem Kollektiv-Versicherungsvertrag<br />
zusätzliche Leistungen <strong>zum</strong> Obligatorium<br />
versichern, wobei die Angestellten die Prämie tragen.<br />
3 Teilzeitbeschäftigte sind obligatorisch für Berufsunfall und ab<br />
einem Pensum von acht Stunden pro Woche (städtische Lehrkräfte<br />
von fünf Stunden pro Woche) gegen Nichtberufsunfall<br />
versichert 4 .<br />
4 Werden Taggelder aus der Krankentaggeld- oder Unfallversicherung<br />
geleistet und dadurch die Beiträge an die Sozialversicherung<br />
während der Lohnfortzahlung reduziert, bleibt der<br />
Nettolohn unverändert. Die Differenz der Beiträge fällt an die<br />
Stadt 1 .<br />
§ 43<br />
1 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender<br />
Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere<br />
Arbeitsaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei<br />
einer erneuten Arbeitsaussetzung für die Lohnfortzahlung nicht<br />
berücksichtigt.<br />
2 Arbeitsaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander<br />
liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel<br />
jedoch längstens bis anderthalb Jahre vor der neuen Dienstaussetzung<br />
zurück.<br />
3 Angestellte, die nach Ablauf der Lohnfortzahlung gemäss<br />
§ 41 Abs. 1 vorübergehend nur teilweise arbeitsfähig sind,<br />
erhalten den vollen oder auf 80% reduzierten Lohn während<br />
längstens drei Monaten weiter ausgerichtet. Vorbehalten bleibt<br />
die Anrechnung allfälliger Taggelder1 .<br />
§ 44<br />
1 Erweisen sich bei einem Berufsunfall die versicherungsmässige<br />
Deckung der Heilungskosten oder die Leistungen bei<br />
Invalidität als unzulänglich, kann der Stadtrat aus dem städtischen<br />
Versicherungsfonds angemessene Zuschüsse gewähren.<br />
2 Bei Berufsunfällen von Angestellten und Mitgliedern von Behörden<br />
im Nebenamt, die nicht nach dem Bundesgesetz über<br />
die Unfallversicherung obligatorisch versichert sind, erbringt<br />
die Stadt die dort vorgesehenen Leistungen, wenn der Nebenerwerb<br />
bei der Stadt nicht durch die Unfallversicherung aufgrund<br />
des Haupterwerbs versichert ist.<br />
50 51<br />
§ 45<br />
1 Hat eine Drittperson aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Versicherung oder einer gesetzlichen Haftpflicht Leistungen<br />
für Lohnausfall zu erbringen, so vermindert sich<br />
der Anspruch auf Lohnfortzahlung des oder der Angestellten<br />
gegenüber der Stadt um die Leistung der Drittperson.<br />
2 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wird nicht gekürzt, wenn<br />
der oder die Angestellte seine oder ihre Ansprüche gegenüber<br />
der Drittperson der Stadt abtritt.<br />
§ 46<br />
1 Den rentenberechtigten Hinterbliebenen verstorbener Angestellter<br />
im Sinne der Bestimmungen über die Pensionskasse<br />
wird der Lohn, einschliesslich der Kinderzulagen, für den<br />
Sterbemonat und die drei darauf folgenden Monate weiter ausgerichtet<br />
1 .<br />
2 Hätte ein befristetes Arbeitsverhältnis weniger lang gedauert,<br />
besteht der Anspruch nur bis <strong>zum</strong> Zeitpunkt der vorgesehenen<br />
Befristung.<br />
3 Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer<br />
vorausgegangenen Kürzung, massgebend.<br />
E. Militär-, Schutz 1 - und Zivildienst<br />
(§ 60 PST)<br />
§ 47<br />
1 Die Angestellten erhalten während ihrer Abwesenheit wegen<br />
obligatorischen Militär- und Schutzdienstes sowie wegen Zivildienstes<br />
den vollen Lohn 1 .<br />
Anrechnung, Ansprüche<br />
gegenüber Dritten<br />
Leistungen im Todesfall<br />
Obligatorische und<br />
freiwillige Dienstleistungen,<br />
Sonderfälle
Erwerbsersatz<br />
Grundsätze<br />
2 Als obligatorischer Militär- und Schutzdienst gelten sämtliche<br />
Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung<br />
verpflichtet werden können, auch solche von<br />
Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militärdienst oder<br />
Schutzdienst gemeldet haben 1 .<br />
3 Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den Beitritt<br />
<strong>zum</strong> Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der vorgesetzten Verwaltungseinheit<br />
erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen,<br />
wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen<br />
zulassen. Für die Ausrichtung des Lohnes gilt Abs. 1.<br />
4 Der Stadtrat bestimmt die Rückforderung von Lohnleistungen<br />
in Fällen, in denen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die<br />
gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Schutz- oder<br />
Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im städtischen<br />
Dienst überschreitet 1 .<br />
§ 48<br />
1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete<br />
Entschädigung fällt nach Massgabe des Beschäftigungsgrades<br />
in die Stadtkasse. Ist diese Entschädigung höher<br />
als der Lohnanspruch, wird jene ausbezahlt.<br />
2 Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst<br />
die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungszulagen<br />
für Angehörige erforderlichen Unterlagen.<br />
F. Bezahlter und unbezahlter Urlaub<br />
(§ 58 PST)<br />
§ 49<br />
1 Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten<br />
Anspruchs ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.<br />
2 Bei überwiegenden dienstlichen Interessen können Auflagen<br />
gemacht werden.<br />
3 Bezahlter Urlaub für Aus- und Weiterbildung richtet sich<br />
nach § 2.<br />
52 53<br />
§ 50<br />
1 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit<br />
Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und<br />
Pflegeverhältnisse, solche im Zusammenhang mit der Ehefrau<br />
oder dem Ehemann gelten analog für den Lebenspartner oder<br />
die Lebenspartnerin.<br />
2 Zur Familie gemäss Abs. 3 werden diejenigen Personen gezählt,<br />
die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 stehen.<br />
3 Für familiäre Ereignisse und persönliche Angelegenheiten wird<br />
wie folgt Urlaub gewährt:<br />
Ereignis Urlaub<br />
a. Eigene Heirat 3 Arbeitstage<br />
b. Heirat von Kindern, 1 Arbeitstag<br />
Geschwistern,<br />
Vater oder Mutter<br />
c. Geburt eines eigenen 10 Arbeitstage<br />
Kindes, Übernahme eines für den Vater1 Kindes zur Pflege zwecks<br />
Adoption1 d. Stillen die notwendige Zeit<br />
e. Krankheit oder Unfall von im<br />
gleichen Haushalt lebenden<br />
Familienangehörigen:<br />
– wenn andere Hilfe fehlt die notwendige Zeit,<br />
höchstens 2 Arbeitstage pro<br />
Ereignis<br />
– bei Familien mit Kleinkindern die notwendige Zeit,<br />
oder Kindern im höchstens 5 Arbeitstage pro<br />
schulpflichtigen Alter Ereignis<br />
– wenn ein Familienmitglied 2 Arbeitstage<br />
(auch ausserhalb des<br />
gemeinsamen Haushaltes)<br />
im Sterben liegt1 f. Todesfälle:<br />
– Ehegattin, Ehegatte, Kind, 3 Arbeitstage<br />
Eltern<br />
– Geschwister, Schwiegereltern 2 Arbeitstage<br />
Bezahlter Urlaub,<br />
1. Familiäre Ereignisse<br />
und persönliche<br />
Angelegenheiten
– Schwiegertochter, 1 Arbeitstag; im Falle der<br />
Schwiegersohn, Erledigung von Formalitäten<br />
Grosseltern, Enkelin, Enkel, im Zusammenhang mit<br />
Schwägerin, Schwager, dem Todesfall 2 Arbeitstage<br />
Geschwister der Eltern<br />
– andere Verwandte oder die notwendige Zeit,<br />
Dritte, die der/dem höchstens 1 Arbeitstag<br />
Angestellten nahe standen<br />
g. Wohnungs- und Zimmer-<br />
wechsel:<br />
– Wohnungswechsel 2 Arbeitstage<br />
– Zimmerwechsel 1 Arbeitstag<br />
h. Militär:<br />
– Rekrutenaushebung 1 Arbeitstag<br />
– Militärische Inspektion 1 Arbeitstag<br />
– Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Arbeitstag<br />
i. Feuerwehr, Zivilschutz:<br />
– Instruktionsdienst die notwendige Zeit,<br />
höchstens 12 Arbeitstage<br />
pro Jahr<br />
– Feurwehrdienst, Kurse die notwendige Zeit,<br />
höchstens 10 Arbeitstage<br />
pro Jahr<br />
– Einsätze die notwendige Zeit;<br />
Taggelder oder Lohnausfall<br />
entschädigungen sind der<br />
Stadt abzutreten<br />
j. Ausserschulische Jugendarbeit:<br />
– Aus- und Weiterbildung die notwendige Zeit,<br />
höchstens 5 Arbeitstage<br />
pro Jahr<br />
– beratende, betreuende und die Hälfte der notwendigen<br />
leitende Mitarbeit, wie Lager Zeit, höchstens 5 Arbeits-<br />
oder ähnliche Blockveran- tage pro Jahr<br />
staltungen einer sportlichen,<br />
kulturellen oder sozialen<br />
Institution, eingeschlossen<br />
Lagerleitungen für Kinder<br />
und Jugendliche<br />
k. Stellensuche in gekündigter die notwendige Zeit,<br />
Stellung höchstens 5 Arbeitstage<br />
l. Personalverbände und<br />
Berufsorganisationen:<br />
– Schulungen, Tagungen und die notwendige Zeit,<br />
Sitzungen der Vorstands- höchstens 5 Arbeitstage,<br />
und Kommissionsmitglieder für Sitzungen der leitenden<br />
Gremien, höchstens<br />
10 Arbeitstage pro Jahr<br />
– Sitzungen der Vorstands- die notwendige Zeit<br />
und Kommissionsmitglieder<br />
mit der Stadtverwaltung<br />
– Gesamtschweizerische die notwendige Zeit,<br />
Schulungen und Tagungen höchstens 3 Arbeitstage<br />
von Personalverbänden und pro Jahr<br />
Organisationen, die den<br />
betreffenden Berufszweig<br />
repräsentieren<br />
4 Fallen die Ereignisse gemäss Abs. 3 in die Ferien oder auf<br />
Ruhetage, so können diese nachbezogen werden. Ausgenommen<br />
sind städtische Lehrkräfte.<br />
54 55<br />
§ 51<br />
1 In besonderen Fällen kann der Bereich auf Gesuch hin<br />
zusätzlichen bezahlten Urlaub gewähren, jedoch höchstens<br />
10 Arbeitstage pro Person und Jahr.<br />
2 Weitergehende Begehren entscheidet die Departementsleitung<br />
im Einvernehmen mit dem Personalamt.<br />
§ 52<br />
1 Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen<br />
Verhältnisse dies gestatten und kein Ersatz erforderlich ist oder<br />
wenn dieser Ersatz keine höheren Kosten verursacht.<br />
2 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Departementsleitung<br />
oder der von ihr ermächtigte Bereich zuständig.<br />
3 § 39 Abs. 2 bleibt vorbehalten.<br />
4 Unbezahlte Urlaube werden in dem Umfang, in dem sie sechs<br />
Monate übersteigen, für die Berechnung der Dienstjahre nicht<br />
berücksichtigt 1 .<br />
2. Bezahlter Urlaub<br />
auf Gesuch<br />
Unbezahlter Urlaub
Verbot der<br />
Benachteiligung<br />
Besondere Informations-<br />
und Mitwirkungsrechte<br />
Schutz und Verfahren<br />
bei sexueller<br />
Belästigung (§ 41 PST),<br />
1. Grundsätze<br />
5 Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als 35 Kalendertagen<br />
pro Jahr hat der oder die Angestellte ab dem 36. Urlaubstag<br />
auch die Risikobeiträge der Stadt an die Pensionskasse zu<br />
übernehmen 1 .<br />
G. Mitsprache (§§ 64 und 65 PST)<br />
§ 53<br />
Wegen ihrer Mitwirkung in Personalverbänden und Personalvertretungen<br />
und damit verbundener Äusserungen dürfen die<br />
Mitglieder dieser Organisationen weder direkt noch indirekt<br />
benachteiligt werden.<br />
§ 54<br />
Die besondern Mitwirkungsrechte des Personals und der Personalvertretungen<br />
in Fragen der Arbeitssicherheit und des<br />
Gesundheitsschutzes, bei der Auslagerung oder beim Übergang<br />
von Bereichen sowie bei der Schliessung von solchen<br />
oder Teilen davon, richten sich nach dem Bundesgesetz über<br />
die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer in den Betrieben.<br />
H. Weitere Rechte<br />
§ 55<br />
1 Als sexuelle Belästigung gilt jedes Verhalten sexueller Natur,<br />
das von einer Seite unerwünscht ist und die Würde von Frauen<br />
und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.<br />
2 Von sexueller Belästigung betroffene Personen erhalten Beratung<br />
und Unterstützung. Als Ansprechpersonen stehen ihnen<br />
das Personalamt, insbesondere die Beauftragten für Gleichstellung<br />
und die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterberatung, die<br />
Personaldienste sowie die Vorgesetzten zur Verfügung.<br />
3 Die Ansprechpersonen können mit der betroffenen Person<br />
und mit deren Einverständnis mit andern Beteiligten, namentlich<br />
mit Vorgesetzten, Gespräche führen und die Departementsleitung<br />
informieren.<br />
4 Die Stadt sorgt dafür, dass den Opfern sexueller Belästigung<br />
keine weiteren Nachteile erwachsen.<br />
56 57<br />
§ 56<br />
1 Eine Person, die sexuelle Belästigung geltend macht, oder<br />
der eine solche vorgeworfen wird, kann bei der zuständigen<br />
Departementsleitung eine Untersuchung zur Abklärung des<br />
Sachverhalts beantragen.<br />
2 Der Stadtrat wählt ein ständiges Untersuchungsgremium,<br />
das sich aus geeigneten Fachpersonen beiden Geschlechts<br />
zusammensetzt. Die Beauftragten für Gleichstellung haben ein<br />
Vorschlagsrecht.<br />
3 Die Durchführung der Untersuchung wird im Einzelfall einem<br />
oder mehreren Mitgliedern des Untersuchungsgremiums übertragen.<br />
Mindestens eine der mit der Untersuchung beauftragten<br />
Personen gehört dem Geschlecht der von der sexuellen Belästigung<br />
betroffenen Person an.<br />
4 Die Untersuchung wird mit einem Schlussbericht und Empfehlungen<br />
an die Departementsleitung abgeschlossen.<br />
§ 57<br />
1 Als Spesen gelten Auslagen, die sich bei dienstlichen Verrichtungen<br />
als notwendig erweisen. Diese sind möglichst tief zu<br />
halten und werden vergütet.<br />
2 Die Departementsleitung kann <strong>zum</strong> Vollzug dieser Bestimmungen<br />
sowie für besondere Verhältnisse im Einvernehmen mit<br />
dem Personalamt ergänzende Regelungen erlassen. Sie kann<br />
ferner für Angestellte oder Berufsgruppen mit regelmässig<br />
anfallenden Spesen Pauschalen festlegen.<br />
§ 58<br />
1 Für Verpflegungskosten werden folgende Pauschalvergütungen<br />
ausgerichtet:<br />
a) Mittagessen: Fr. 25.–<br />
b) Nachtessen: Fr. 25.– (sofern Rückkehr nach 20.00 Uhr)<br />
c) Nebenauslagen: Fr. 10.–<br />
2 Für Übernachten mit Frühstück sowie für die Teilnahme an<br />
offiziellen Veranstaltungen, wie Tagungen und Gruppenreisen,<br />
werden die tatsächlichen, in einer Tagungspauschalen enthaltenen<br />
Spesen vergütet, wobei die Belege vorzulegen sind.<br />
2. Verfahren<br />
Dienstliche Auslagen (§<br />
57 PST), 1. Grundsätze<br />
2. Vergütungen für<br />
Verpflegung und Übernachten
3. Öffentliche<br />
Verkehrsmittel<br />
4. Privatfahrzeuge<br />
Nicht in einer Tagungspauschale enthaltene Verpflegungskosten<br />
werden gemäss Abs. 1 vergütet.<br />
§ 59<br />
1 Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrs-<br />
mittel zu benützen.<br />
2 Für Reisen mit der Bahn wird das Bahnbillett 2. Klasse vergütet.<br />
Die Departementsleitung kann die Vergütung der 1. Klasse<br />
bewilligen.<br />
3 Angestellte haben Anspruch auf die Vergütung eines Halbtax-<br />
Abonnementes, wenn die jährlichen Fahrtkosten voraussichtlich<br />
den doppelten Preis eines solchen übersteigen.<br />
4 Für Dienstreisen mit dem Flugzeug ist die Bewilligung der<br />
Departementsleitung einzuholen.<br />
§ 60<br />
1 Die Kosten für den Gebrauch eines Privatautos werden nur<br />
vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit-<br />
oder Kostenersparnis erzielt wird, oder wenn die Verwendung<br />
der öffentlichen Verkehrsmittel un<strong>zum</strong>utbar ist oder solche<br />
nicht zur Verfügung stehen, und wenn für die Benützung eine<br />
Bewilligung vorliegt.<br />
2 Die Departementsleitung oder der von ihr hiezu ermächtigte<br />
Bereich kann die Bewilligung erteilen<br />
a) zur generellen Benützung des Privatautos für Dienstfahrten,<br />
wenn kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, die fortgesetzte<br />
Verwendung des Privatautos aber im Interesse der<br />
Verwaltung liegt,<br />
b) zur Benützung im Einzelfall,<br />
c) zur Benützung eines Taxis.<br />
3 Die Kilometerentschädigung beträgt 60 Rp.<br />
4 Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste<br />
oder schnellste Weg vom ständigen Arbeitsort aus gerechnet.<br />
Für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem ständigen Arbeitsort<br />
werden keine Kosten vergütet.<br />
5 Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten<br />
Privatfahrzeugen werden vollständig gedeckt, ausser im Falle<br />
groben Selbstverschuldens.<br />
58 59<br />
§ 61<br />
1 Der Stadtrat regelt die private Benützung von elektronischen<br />
Kommunikationsmitteln, insbesondere von Internet und E-Mail.<br />
2 Die private Benützung des Telefons ist zu vergüten, soweit<br />
sie einen angemessenen Umfang übersteigt.<br />
3 Für die private Benützung von Dienstfahrzeugen, Fotokopierern<br />
und Druckern ist grundsätzlich eine Entschädigung zu<br />
bezahlen.<br />
4 Der Stadtrat regelt das Nähere.<br />
§ 62<br />
1 Ziel und Gegenstand der Beurteilung sind die Förderung des<br />
Personals sowie die gemeinsame Standortbestimmung zur<br />
Arbeitszufriedenheit und <strong>zum</strong> Entwicklungspotenzial der Angestellten,<br />
die Beurteilung von Arbeitsleistung und Arbeitsverhalten,<br />
der Erreichung vereinbarter Ziele, der Führungsfähigkeit<br />
bei Vorgesetzten sowie die Vereinbarung neuer Ziele.<br />
2 Die Angestellten sind von den Vorgesetzten jährlich zu beurteilen,<br />
ferner in denjenigen Fällen, in denen das Personalrecht<br />
eine zusätzliche Beurteilung vorschreibt.<br />
§ 62bis<br />
1 Der Stadtrat legt mit besonderem Beschluss die in der<br />
Stadtverwaltung zulässigen Beurteilungssysteme fest. Diese<br />
tragen dem Gegenstand der Beurteilung gemäss § 62 Abs. 1<br />
Rechnung und enthalten eine Gesamtbeurteilung mit den in der<br />
Lohnordnung vorgesehenen Qualifikationsstufen «vorzüglich»,<br />
«sehr gut», «gut», «genügend» sowie «ungenügend».<br />
2 Der Stadtrat holt vor der Zulassung und grundlegenden<br />
Änderung von Beurteilungssystemen die Stellungnahme der<br />
Personalkommission ein.<br />
§ 62ter<br />
1 Die oder der direkte Vorgesetzte bespricht die Beurteilung<br />
mit der oder dem Angestellten im Rahmen eines Beurteilungs-<br />
und Förderungsgesprächs. Die Angestellten können eine Person<br />
ihres Vertrauens aus der Stadtverwaltung <strong>zum</strong> Gespräch<br />
beiziehen; ausgenommen sind Familienangehörige, die Lebenspartnerin<br />
oder der Lebenspartner.<br />
Private Benützung von<br />
Telekommunikationsmitteln,<br />
andern Geräten<br />
und Dienstfahrzeugen2 Private Benützung von<br />
Telekommunikationsmitteln,<br />
andern Geräten<br />
und Dienstfahrzeugen2 Mitarbeiterinnen- und<br />
Mitarbeiterbeurteilung<br />
(§ 63 PST),<br />
1. Grundsätze2 Mitarbeiterinnen- und<br />
Mitarbeiterbeurteilung<br />
(§ 63 PST),<br />
1. Grundsätze2 2. Beurteilungssysteme2 2. Beurteilungssysteme2 3. Verfahren2 3. Verfahren2
4. Schulung und<br />
Controlling2 Controlling2 Austrittsgespräch2 Austrittsgespräch2 2 Die Stellungnahme des oder der Angestellten zur Beurteilung<br />
ist im Beurteilungsbogen zu vermerken. Derselbe ist von beiden<br />
Seiten zu unterzeichnen, wobei die Angestellten mit ihrer<br />
Unterschrift lediglich bestätigen, dass ihnen die Beurteilung<br />
eröffnet und das Gespräch geführt worden ist.<br />
3 Die Angestellten können eine Besprechung über die Beurteilung<br />
mit dem oder der nächsthöheren Vorgesetzten bis zur<br />
Departementsleitung verlangen; sie können sich dabei nach<br />
den Bestimmungen des <strong>Personalstatut</strong>s von einem Personalverband<br />
verbeiständen lassen. Die Departementsleitung kann das<br />
Personalamt zur Vermittlung beiziehen.<br />
4 Die Beurteilung bildet Bestandteil der Personalakten. Der beurteilten<br />
Person wird eine Kopie übergeben.<br />
5 Der Stadtrat legt weitere Rahmenbedingungen für das Verfahren<br />
und die Organisation der Beurteilung fest.<br />
§ 62quater<br />
1 Das Personalamt schult das Personal in der Durchführung<br />
der Beurteilung. Die Schulung der Vorgesetzten, die beurteilen,<br />
erfolgt im Rahmen der Führungsschulung und ist obligatorisch.<br />
2 Der Stadtrat kann, falls erforderlich, Vorgaben zu einer angemessenen<br />
Vereinheitlichung des Beurteilungsmassstabes und<br />
zur Steuerung der Qualifikationsprädikate beschliessen.<br />
3 Die Qualifikationsprädikate werden im PIAS erfasst und, unter<br />
Beachtung der Anforderungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes,<br />
für das Personalcontrolling und zur Steuerung nach<br />
Abs. 2 ausgewertet.<br />
§ 62quinquies<br />
Vor dem Austritt wird mit dem oder der Angestellten ein Austrittsgespräch<br />
geführt.<br />
IV. Pflichten der Angestellten<br />
A. Allgemeine Bestimmungen zur<br />
Arbeitszeit (§ 69 PST) 4<br />
§ 63<br />
Keine betriebliche Fünftagewoche haben insbesondere die folgenden<br />
Bereiche oder Personalgruppen, die in der Regel nach<br />
§ 64 Abs. 1 lit. c arbeiten:<br />
a) Bibliotheken, Museen, Schlösser, Theater und Alte Kaserne,<br />
b) Mehrzweckanlage Teuchelweiher,<br />
c) Schiessanlage Ohrbühl,<br />
d) Strasseninspektorat,<br />
e) Stadtpolizei, Mitarbeitende im Schichtbetrieb,<br />
f) Feuerwehr, Mitarbeitende im Schichtbetrieb,<br />
g) Hauswartungen und ähnliche Funktionen,<br />
h) Sportplätze,<br />
i) Badeanstalten,<br />
j) Hauspflege und Gemeindekrankenpflege,<br />
k) Heimpersonal,<br />
l) Haus-, Pflege-, Betreuungs- und Erziehungspersonal,<br />
m) Stadtbus,<br />
n) Kehrichtverbrennungsanlage,<br />
o) Kläranlage Hard,<br />
p) Stadtgärtnerei.<br />
§ 64<br />
1 Es bestehen folgende Arbeitszeitmodelle:<br />
a) Jahresarbeitszeit,<br />
b) Bandbreitenarbeitszeit,<br />
c) feste oder besondere Arbeitszeit gemäss Dienstplan,<br />
Schichteinteilung, Arbeitsordnung und Stellenbeschreibung,<br />
mit oder ohne flexible Anteile.<br />
2 Soweit nicht nach Abs. 3 oder 4 etwas anderes angeordnet<br />
oder vereinbart ist, gilt die Jahresarbeitszeit.<br />
3 Die Departementsleitung oder die ihr direkt unterstellte Organisationseinheit<br />
kann, soweit dies betrieblich begründet ist, für<br />
einzelne Bereiche oder Personalgruppen eine feste oder besondere<br />
Arbeitszeit gemäss Abs. 1 lit. c für obligatorisch erklären.<br />
Ausnahmen von der<br />
Fünftagewoche4 Fünftagewoche4 Arbeitszeitmodelle4 Arbeitszeitmodelle4 60 61
Soll-Zeiten,<br />
Arbeitszeitrahmen4 Arbeitszeitrahmen4 Vorrang betrieblicher<br />
Bedürfnisse,<br />
Öffnungszeiten4 Öffnungszeiten4 Zeiterfassung4 Zeiterfassung4 4 Der oder die Angestellte kann unter Vorbehalt von Abs. 3 und<br />
§ 64ter die Bandbreitenarbeitszeit wählen. Sie wird schriftlich<br />
vereinbart und ist mit den Vorgesetzten und dem Team abzusprechen.<br />
Sie darf weder Mehrkosten noch eine Stellenvermehrung<br />
verursachen und muss in der Regel während eines ganzen<br />
Kalenderjahres beibehalten werden.<br />
§ 64bis<br />
1 Das Personalamt legt für jedes Jahr gemäss § 69 Abs. 1 PST<br />
und in Berücksichtigung der kalendarischen Konstellation und<br />
der Ruhetage die wöchentlichen und monatlichen Sollzeiten<br />
der Stadtverwaltung fest. Diese bilden die Grundlage für die<br />
Einteilung der Arbeitszeit. Die Bereiche können die Sollzeiten<br />
bei betrieblich begründeten Besonderheiten, wie Schichtbetrieb<br />
und erhöhte Präsenzzeit, im Rahmen der Gesamtarbeitszeit<br />
pro Jahr an ihre Verhältnisse anpassen.<br />
2 Soweit keine feste oder besondere Arbeitszeit gemäss<br />
§ 64 Abs. 1 lit. c gilt, wird die Arbeit in der Regel zwischen<br />
06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet. Von diesem Rahmen kann<br />
in Absprache mit den Vorgesetzten abgewichen werden. Bei<br />
Jahres- und Bandbreitenarbeitszeit wird auch an Samstagen,<br />
Sonntagen und Ruhetagen geleistete Arbeit ohne Zuschlag<br />
angerechnet, ausser im Falle von Überzeit.<br />
3 Im Einvernehmen mit den Vorgesetzten kann in besondern<br />
Fällen auch ausserhalb des Arbeitsplatzes geleistete Arbeit angerechnet<br />
werden.<br />
§ 64ter<br />
1 Die betrieblichen Bedürfnisse und die Öffnungszeiten der<br />
Stadtverwaltung gehen den Wünschen der Angestellten nach<br />
individueller Gestaltung der Arbeitszeit in jedem Falle vor.<br />
2 Der Stadtrat regelt die Öffnungszeiten mit besonderem Be-<br />
schluss.<br />
§ 64quater<br />
1 Angestellte mit Jahres- und Bandbreitenarbeitszeit unterstehen<br />
der Pflicht zur Zeiterfassung.<br />
2 Die Angestellten erfassen ihre Arbeitszeit grundsätzlich selbst<br />
und sind verantwortlich für die Richtigkeit ihrer Zeitbuchhaltung.<br />
Die Vorgesetzten können darin jederzeit Einblick nehmen, sie<br />
tun dies mindestens zweimal jährlich.<br />
3 Die Departementsleitungen und die von ihnen ermächtigten<br />
Bereiche bestimmen die zulässigen Formen der Zeiterfassung.<br />
Der Stadtrat regelt das Nähere.<br />
4 Für die Beschaffung von elektronischen Zeiterfassungssystemen<br />
gelten die besonderen Zuständigkeiten und Bestimmungen<br />
der Informatikstrategie und des Beschaffungswesens.<br />
§ 64quinquies<br />
1 Im Tag sind in der Regel höchstens 11 Stunden Arbeitszeit,<br />
eingeschlossen dienstliche Abwesenheiten, anrechenbar.<br />
2 Bezahlte private Abwesenheiten werden höchstens entsprechend<br />
der durchschnittlichen Tages-Sollarbeitszeit angerechnet.<br />
3 Neben Ferien, Abwesenheit wegen Schwangerschaft, Mutterschaft,<br />
Krankheit und Unfall sowie bezahltem Urlaub aus andern<br />
Gründen gemäss dieser Verordnung werden folgende Abwesenheiten<br />
im notwendigen Umfang, längstens aber bis zu einer<br />
Tages-Sollarbeitszeit, als Arbeitszeit angerechnet:<br />
a) Arzt- und Zahnarztbesuche,<br />
b) ärztlich verordnete Therapien,<br />
c) Vorladungen vor Gericht oder eine andere Behörde,<br />
d) Begleitung der Kinder zur Erledigung unaufschiebbarer<br />
Angelegenheiten.<br />
62 63<br />
§ 65<br />
1 Im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitmodelle darf von einem<br />
Jahr auf das nächste grundsätzlich höchstens ein positiver<br />
Zeitsaldo von 84 Stunden und ein negativer von 42 Stunden<br />
übertragen werden.<br />
2 Eine Mehrzeitleistung von mehr als 84 Stunden darf nur mit<br />
Bewilligung der Bereichsleitung, eine solche von mehr als 150<br />
Stunden nur mit der Genehmigung der Departementsleitung auf<br />
das folgende Jahr übertragen werden. Dieser ist eine Begründung<br />
und ein Vorschlag für die Kompensation oder Vergütung<br />
vorzulegen. Mehrstunden, die das bewilligte Mass übersteigen,<br />
verfallen Ende Jahr.<br />
3 Können Mehrzeitleistungen aus betrieblichen Gründen nicht<br />
kompensiert werden, kann die Bereichsleitung am Jahresende<br />
Anrechenbare Arbeitszeit,<br />
Abwesenheiten4 Anrechenbare Arbeitszeit,<br />
Abwesenheiten4 Mehrzeitleistung und<br />
Minus-Stunden,<br />
1. Allgemeines4 Mehrzeitleistung und<br />
Minus-Stunden,<br />
1. Allgemeines4
2. Mehrzeitleistungen<br />
von Kaderangestellten4 2. Mehrzeitleistungen<br />
von Kaderangestellten4 Pausen<br />
Ruhetage, Arbeitszeit<br />
zwischen Weihnachten<br />
und Neujahr<br />
die Vergütung ohne Überzeitzuschlag in dem 84 Stunden übersteigenden<br />
Umfang bewilligen. Für die Vergütung von mehr als<br />
150 Mehrstunden ist die Departementsleitung zuständig.<br />
4 Ein den bewilligten Umfang übersteigender negativer Arbeitszeitsaldo<br />
wird am Jahresende mit Überzeit, mit dem Ferienguthaben<br />
oder mit dem Lohn verrechnet.<br />
5 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo<br />
auf den Zeitpunkt des Austrittes auszugleichen. Eine aus<br />
betrieblichen Gründen nicht kompensierbare Mehrzeitleistung<br />
wird gemäss Abs. 3 vergütet, ein negativer Arbeitszeitsaldo<br />
gemäss Abs. 4 verrechnet.<br />
§ 65bis<br />
1 Ab Lohnklasse 14 dürfen Mehrzeitleistungen am Jahresende<br />
oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur in dem 150<br />
Mehrstunden pro Jahr übersteigenden Umfang vergütet werden.<br />
2 Vorbehalten bleiben die ausnahmsweise Vergütung von mehr<br />
als 84 bis 150 Mehrstunden in besondern Fällen, namentlich<br />
wenn sie anstelle eines befristeten Zusatzpensums infolge von<br />
Urlaub oder krankheitsbedingten Ausfällen geleistet worden<br />
sind, sowie die Anerkennung von Mehrstunden durch die Gewährung<br />
von Zulagen.<br />
3 Die Vergütung muss von der Departementsleitung bewilligt<br />
werden.<br />
§ 66 10<br />
1 Bei einem Tagespensum von mehr als 7 Stunden ist eine<br />
Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht<br />
als Arbeitszeit.<br />
2 Für zusätzliche Pausen können pro Arbeitstag höchstens<br />
15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden 1 .<br />
§ 67 11<br />
1 Soweit es der Arbeitsablauf erlaubt, gelten neben dem Sonn-<br />
tag 2<br />
a) als ganze Ruhetage: Neujahr, Berchtoldstag, Fasnachtsmontag,<br />
Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag,<br />
1. August, Weihnachtstag und Stephanstag,<br />
b) als halber Ruhetag: Nachmittag des 24. Dezember.<br />
2 An Arbeitstagen vor ganzen Ruhetagen gemäss Abs. 1 lit. a<br />
wird die Tages-Sollarbeitszeit um 1,5 Stunden gekürzt.<br />
Der Arbeitsschluss wird auf 16.00 Uhr festgesetzt; vorbehalten<br />
bleiben diesbezüglich abweichende Regelungen bei Schichtbetrieb<br />
und erhöhter Präsenzzeit2 .<br />
3 Ruhetage, an denen gearbeitet werden muss, oder die in die<br />
Ferien von Angestellten fallen, können nachbezogen werden,<br />
ausser Samstag und Sonntag.<br />
4 Der Stadtrat regelt die Schliessung der Stadtverwaltung über<br />
Weihnachten und Neujahr12 .<br />
§ 6813 Angestellte mit Dienstplan- und Schichteinteilung haben <strong>zum</strong><br />
Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen und zusätzlichen Ruhetagen<br />
Anspruch auf 62 Ruhetage im Jahr, die angemessen<br />
verteilt werden.<br />
B. Besondere Bestimmungen zu einzel-<br />
nen Arbeitszeitmodellen (§ 69 PST) 4<br />
64 65<br />
§ 69<br />
1 Die Jahresarbeitszeit ermöglicht im Rahmen der betrieblichen<br />
Bedürfnisse und der Aufgabenerfüllung eine weitgehend individuelle<br />
Einteilung der Arbeitszeit sowie deren bestmögliche<br />
Abstimmung auf die Bedürfnisse des Arbeitsteams und der<br />
Angestellten.<br />
2 Jahresarbeitszeit ist für voll- und teilzeitbeschäftigte Angestellte<br />
zulässig.<br />
3 Die Soll-Jahresarbeitszeit wird auf ein ganzes Jahr festgelegt<br />
und als Durchschnittswert auf die Monate, Wochen und Tage<br />
verteilt. Sie kann innert weniger als 12 Monaten oder mit unterschiedlichen<br />
Teilpensen während des Kalenderjahres erbracht<br />
werden.<br />
4 Der Zeitausgleich erfolgt laufend durch die rollende Anpassung<br />
der individuellen täglichen Arbeitszeit in Absprache mit<br />
den Vorgesetzten und Arbeitsteams. Er kann auch kumuliert<br />
und zusammenhängend in halben oder ganzen Tagen im<br />
Ruhetage bei<br />
Dienstplan- und<br />
Schichteinteilung<br />
Jahresarbeitszeit4 Jahresarbeitszeit4
Bandbreitenarbeitszeit,<br />
1. Grundsätze4 Bandbreitenarbeitszeit,<br />
1. Grundsätze4 2. Kombination mit<br />
andern Arbeitszeit-<br />
modellen7 modellen7 3. Kompensation4 3. Kompensation4 laufenden Kalenderjahr bezogen werden. Die Übertragung von<br />
Mehr- und Minusstunden von einem Monat <strong>zum</strong> nächsten unterliegt<br />
keiner Beschränkung.<br />
5 Der Lohn wird monatlich aufgrund des vereinbarten Beschäftigungsgrades<br />
ausbezahlt.<br />
§ 70<br />
1 Mit der Bandbreitenarbeitszeit erwerben Angestellte mit<br />
einem Vollpensum bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden<br />
durch eine Lohnreduktion den Anspruch auf eine bestimmte Anzahl<br />
von Kompensationstagen pro Jahr. Der Anspruch beträgt<br />
a) bei einer Lohnreduktion auf 97,6% 5 Kompensationstage<br />
b) bei einer Lohnreduktion auf 95,2% 10 Kompensationstage<br />
2 Angestellte mit Bandbreitenarbeitszeit sind Vollbeschäftigten<br />
gleichgestellt.<br />
3 Über die freien Stellenanteile während der Zeit des reduzierten<br />
Lohnbezuges darf nicht verfügt werden.<br />
4 Der versicherte Lohn in der Pensionskasse bleibt unverändert.<br />
Die Stadt und die Versicherten leisten die gleichen Beiträge wie<br />
bei einem Beschäftigungsgrad von 100%.<br />
§ 71<br />
Die Bandbreitenarbeitszeit kann mit Jahresarbeitszeit sowie<br />
mit fester oder besonderer Arbeitszeit mit flexiblen Anteilen<br />
kombiniert werden.<br />
§ 72<br />
1 Die Kompensationstage können im Rahmen der betrieblichen<br />
Bedürfnisse zusammenhängend bezogen werden.<br />
2 Die Kompensationstage müssen grundsätzlich im laufenden<br />
Jahr bezogen werden. Ausnahmsweise können höchstens<br />
10 Tage auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.<br />
Aus dienstlichen Gründen nicht bezogene Kompensationstage<br />
werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt.<br />
3 Die Kompensationstage und bezahlten Abwesenheiten<br />
werden entsprechend der vereinbarten Tages-Sollarbeitszeit<br />
angerechnet.<br />
66 67<br />
§ 73<br />
1 Feste Arbeitszeiten oder besondere Einteilungen der Arbeitszeit<br />
können für Bereiche mit besondern Verhältnissen, insbesondere<br />
für solche ohne betriebliche Fünftagewoche, mit<br />
Schichtbetrieb oder erhöhten Präsenzzeiten, angeordnet<br />
werden. Sie richten sich im Rahmen der Vorgaben der Departementsleitung<br />
im Einzelnen nach dem Dienstplan, der Schichteinteilung,<br />
der Arbeitsordnung und der Stellenbeschreibung.<br />
2 Soweit die betrieblichen Bedürfnisse es erlauben, können<br />
Arbeitsbeginn und -ende in Absprache mit den Vorgesetzten<br />
und dem Arbeitsteam flexibel gestaltet werden.<br />
3 Der Ausgleich von Zeitguthaben erfolgt in Absprache mit den<br />
Vorgesetzten und dem Arbeitsteam.<br />
C. Pikettdienst, Überzeit, Nacht- und<br />
Sonntagsarbeit (§ 70 PST) 4<br />
§ 73bis<br />
1 Die Departements- und Bereichsleitungen sowie weitere, von<br />
ihnen ermächtigte, nachgeordnete Instanzen können für Angestellte<br />
bis <strong>zum</strong> vollendeten 60. Altersjahr Pikettdienst anordnen,<br />
wenn die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern. Über diese<br />
Altersgrenze hinaus dürfen die Angestellten nur noch in besondern<br />
Fällen zur Leistung von Pikettdienst verpflichtet werden.<br />
2 Pikettdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder<br />
Bereitschaftsdienst ausserhalb desselben. Präsenzzeit am Arbeitsort<br />
gilt grundsätzlich als Arbeitszeit; kann während derselben<br />
teilweise geschlafen werden, legt die Departementsleitung<br />
im Einvernehmen mit dem Personalamt fest, wieviele Stunden<br />
als Arbeitszeit gerechnet werden. Eine Zulage nach Abs. 3 entfällt.<br />
3 Bereitschaftsdienst wird mit Fr. 3.20 pro Stunde, bei Bereitschaft<br />
vom Sonntag 07.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr oder an<br />
einem Ruhetag mit Fr. 5 entschädigt. Diese Ansätze werden<br />
periodisch, spätestens alle 5 Jahre, der Teuerung angepasst.<br />
Entschädigungen für Pikettdienst oder für Dienstleistungen<br />
während desselben werden nicht mit der Entschädigung gemäss<br />
§ 78 kumuliert.<br />
Feste und besondere<br />
Arbeitszeit,<br />
flexible Anteile4 Feste und besondere<br />
Arbeitszeit,<br />
flexible Anteile4 Pikettdienst2 Pikettdienst2
Überzeit, 1. Begriff<br />
4 Dienstleistungen während des Bereitschaftsdienstes gelten<br />
als angeordnete Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten<br />
ist. Bereitschaftsdienst an Ruhetagen kann nicht kompensiert<br />
werden.<br />
5 Zusätzlich zur Entschädigung nach Abs. 3 wird den Angestellten<br />
pro volle Pikettwoche ½ und bei Wochenend-Bereitschaftsdienst<br />
¼ Tag bezahlter Urlaub gewährt. Nach je 10 vollen<br />
Dienstjahren Pikettdienst haben die Angestellten überdies An-<br />
spruch auf 5 Tage bezahlten Urlaub. Der Urlaub ist grundsätzlich<br />
innert Jahresfrist und in Absprache mit den Vorgesetzten<br />
zu beziehen. Aus dienstlichen Gründen nicht bezogene Urlaubstage<br />
werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt<br />
14 .<br />
6 Die Departementsleitung kann im Einvernehmen mit dem<br />
Personalamt für dauernden oder turnusmässigen Pikettdienst<br />
pauschale Entschädigungen im Rahmen von Abs. 3 festlegen.<br />
Vorbehalten bleiben besondere Regelungen des Stadtrats für<br />
den Pikettdienst der Stadtpolizei und der Feuerwehr.<br />
§ 74<br />
1 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Einteilung<br />
der Arbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte<br />
Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn<br />
dadurch die vereinbarte oder gemäss Schicht- oder Dienstplan<br />
zu leistende Wochen-Arbeitszeit überschritten wird. Als Überzeit<br />
gilt in jedem Fall die Beanspruchung an Ruhetagen 2 .<br />
2 Überzeit muss durch die Vorgesetzten ausdrücklich angeordnet<br />
oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Für Angestellte<br />
ab Lohnklasse 14 2 wird grundsätzlich keine Überzeit<br />
angeordnet. Über eine ausnahmsweise Vergütung entscheidet<br />
der Stadtrat.<br />
3 Blosse Verschiebungen gegenüber der gewöhnlichen Arbeitszeit<br />
oder dem Dienst- oder Schichtplan sowie Mehrzeitleistungen<br />
im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitvarianten gelten<br />
nicht als Überzeit. ... 15<br />
4 Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat bedarf<br />
der Zustimmung der Departementsleitung; sie kann diese Zuständigkeit<br />
dem Bereich delegieren.<br />
68 69<br />
§ 75<br />
1 Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender<br />
Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich hat, sofern möglich,<br />
innert Jahresfrist, zu erfolgen 4 .<br />
2 Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich,<br />
wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet.<br />
3 Bei der Abrechnung über die Gesamtzahl der auszugleichenden<br />
oder zu vergütenden Stunden sind Bruchteile bis zu einer<br />
halben Stunde ab-, solche darüber aufzurunden.<br />
§ 76<br />
1 Angestellten bis Lohnklasse 13 2 wird für angeordnete Überzeit<br />
bei Zeitausgleich ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein<br />
Geldzuschlag von je 25% gewährt. Wird die Überzeit in der<br />
Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr, an einem Sonntag oder<br />
Ruhetag oder unmittelbar nach einer zusammenhängenden<br />
Nachtarbeit von mindestens 8 Stunden geleistet, beträgt der<br />
Zuschlag 50%.<br />
2 Angestellte ab Lohnklasse 14 2 erhalten keinen Zuschlag.<br />
3 Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung<br />
beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden<br />
1/(42 x 52) = 1/2184 des Jahreslohnes.<br />
4 Die Vergütung für Nacht- oder Sonntagsdienst und der<br />
Zuschlag für Überzeit dürfen nicht kumuliert werden.<br />
§ 77<br />
1 Über Anordnung und Ausmass der Überzeit ist eine Kontrolle<br />
zu führen, die von den Vorgesetzten visiert werden muss 4 .<br />
2 Die Überzeit wird in der Regel monatlich oder, im Einverständnis<br />
mit dem oder der Angestellten, viertel- oder halbjährlich,<br />
mindestens aber einmal jährlich abgerechnet. ... 16<br />
3 Im Kalenderjahr werden grundsätzlich höchstens 120 Überstunden<br />
vergütet. Die Departementsleitung kann ausnahmsweise<br />
eine höhere Stundenzahl vergüten.<br />
§ 78<br />
1 Für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Schichtarbeit<br />
in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an<br />
2. Ausgleich<br />
3. Überzeitzuschlag<br />
und Vergütung<br />
4. Kontrolle und<br />
Abrechnung der Überzeit<br />
Zuschlag für Nacht- und<br />
Sonntagsarbeit
Pflicht zur Unterstützung<br />
und Vertretung<br />
(§ 66 PST)<br />
Annahme von<br />
Geschenken (§ 67 PST)<br />
Amtsgeheimnis<br />
(§ 68 PST)<br />
Sonntagen wird ein Zuschlag von 25%, für vorübergehende<br />
Nacht- und Sonntagsarbeit ein solcher von 50% gewährt. Die<br />
Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden weder miteinander<br />
noch mit dem Überzeitzuschlag kumuliert 17 .<br />
2 Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen sowie den<br />
weiteren ganzen Ruhetagen gemäss § 72 Abs. 1 lit. a; der<br />
Samstag gilt nicht als Ruhetag in diesem Sinne 2 .<br />
3 Die Vergütungen werden in der Regel monatlich oder vierteljährlich<br />
zu den aktuellen Ansätzen abgerechnet 2 .<br />
4 Der Zuschlag für dauernde oder regelmässig wiederkehrende<br />
Schichtarbeit gemäss Abs. 1 wird während dem Mutterschaftsurlaub,<br />
bei Krankheit und Unfall sowie bei andern unverschuldeten<br />
und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit<br />
dem Lohn weiter ausgerichtet, sofern innerhalb des jeweiligen<br />
Pensums im Schnitt mehr als 30% Nacht- und/oder Sonntagsdienst<br />
geleistet wird. Die Bestimmung des massgebenden<br />
Durchschnittes richtet sich nach § 27 Abs. 4. Anstelle der<br />
Weiterausrichtung während der Ferien wird der Stundenansatz<br />
entsprechend § 27 Abs. 2 erhöht 18 .<br />
D. 19 Weitere Pflichten<br />
§ 79<br />
Die Angestellten unterstützen und vertreten einander bei der<br />
Arbeit. Sie können im Rahmen des Zumutbaren auch für Arbeiten,<br />
die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören,<br />
zugezogen werden.<br />
§ 80<br />
1 Der Stadtrat kann Richtlinien über Höflichkeitsgeschenke erlassen,<br />
die nicht dem Verbot der Annahme unterliegen.<br />
2 Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob ein Höflichkeitsgeschenk<br />
die Unabhängigkeit von Angestellten beeinträchtigen könnte,<br />
entscheidet die Departementsleitung im Einvernehmen mit<br />
dem Personalamt.<br />
§ 81<br />
1 Angestellte dürfen sich als Partei, Zeuge oder Zeugin sowie<br />
als gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen in<br />
Ausübung ihrer Obliegenheiten nur mit Bewilligung der Departementsleitung<br />
äussern 1 .<br />
2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeit des Polizeikommandos<br />
für die Angehörigen der Stadtpolizei sowie diejenige der Vormundschaftsbehörde<br />
für die Angestellten des Vormundschaftsamtes.<br />
3 Die Ermächtigung muss auch eingeholt werden, nachdem das<br />
Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.<br />
70 71<br />
§ 82<br />
1 Die Angestellten melden der Anstellungsinstanz<br />
a) Regelmässige Nebenbeschäftigungen, die entlöhnt oder<br />
sonstwie entschädigt werden,<br />
b) die Übernahme leitender Funktionen in juristischen Personen<br />
mit wirtschaftlichen Interessen und in Firmen, die im Handelsregister<br />
eingetragen sind,<br />
c) die finanzielle Beteiligung an juristischen Personen oder<br />
Firmen gemäss lit. b, wenn die Beteiligung mindestens die<br />
Hälfte des Vermögens derselben umfasst.<br />
2 Eine Bewilligung unter den Voraussetzungen von § 71 Abs. 2<br />
<strong>Personalstatut</strong> ist erforderlich für<br />
a) Nebenbeschäftigungen und leitende Funktionen gemäss<br />
Abs. 1 lit. a und b,<br />
b) andere Nebenbeschäftigungen.<br />
3 Die Gefahr einer Interessenkollision besteht insbesondere,<br />
wenn die Nebenbeschäftigung einen Zusammenhang mit der<br />
amtlichen Aufgabe aufweisen könnte.<br />
4 Zur Erteilung der Bewilligung ist die Anstellungsinstanz<br />
zuständig, im Fall der leitenden Funktion in einer juristischen<br />
Person mit wirtschaftlichen Interessen der Stadtrat.<br />
§ 83<br />
1 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im dienstlichen Interesse<br />
ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss nicht<br />
ausgeglichen werden. Die Nebeneinkünfte sind mit Ausnahme<br />
von Spesenentschädigungen in einem angemessenen Verhältnis<br />
zur aufgewendeten Arbeitszeit der Stadt abzuliefern, ausser<br />
wenn die Arbeitszeit ausgeglichen wird.<br />
Nebenbeschäftigungen<br />
und finanzielle<br />
Beteiligungen,<br />
1. Meldepflicht und<br />
Bewilligung (§ 71 PST)<br />
2. Kompensationspflicht<br />
und Auflagen
Öffentliche Ämter<br />
(§ 72 PST)<br />
Vertrauensärztliche Untersuchung<br />
(§ 73 PST)<br />
2 Werden Verwaltungsratsmandate im Zusammenhang mit der<br />
dienstlichen Tätigkeit ausgeübt, sind Nebeneinkünfte mit Ausnahme<br />
von Spesenentschädigungen vollumfänglich abzuliefern.<br />
3 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse<br />
ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist grundsätzlich<br />
auszugleichen, ausgenommen bei gemeinnützigen<br />
Nebenbeschäftigungen bis zu einem halben Tag pro Woche.<br />
Mit der Bewilligung kann die Auflage verbunden werden, einen<br />
angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Stadt abzuliefern,<br />
wenn der Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise<br />
möglich ist.<br />
4 Die zur Bewilligung der Nebenbeschäftigung zuständige<br />
Instanz kann auch andere Auflagen zur Verhinderung einer<br />
Interessenkollision festlegen.<br />
§ 84<br />
1 Zur Bewilligung von öffentlichen Ämtern ist die Anstellungsinstanz<br />
zuständig. Die Übernahme eines Mandates als Mitglied<br />
der Bundesversammlung, des Kantonsrates und des Grossen<br />
Gemeinderates bedarf der Bewilligung durch den Stadtrat.<br />
2 Für Ämter mit Amtszwang besteht keine Bewilligungspflicht,<br />
die Anstellungsinstanz ist jedoch zu informieren.<br />
3 Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als 20<br />
Tagen pro Jahr beansprucht, ist diese grundsätzlich zu kompensieren.<br />
4 Die Angestellten können verpflichtet werden, einen angemessenen<br />
Teil der Nebeneinkünfte an die Stadtkasse abzuliefern,<br />
wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder<br />
nur teilweise möglich ist.<br />
§ 85<br />
Zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch<br />
die Pensionskasse ist die Departementsleitung auf Antrag des<br />
Bereiches zuständig.<br />
V. Vollzug des Personalrechts (§ 74 PST)<br />
72 73<br />
§ 86<br />
1 Wo das Personalrecht im Einzelfall das Einvernehmen mit dem<br />
Personalamt vorsieht, wird das Geschäft diesem vorgängig zur<br />
Stellungnahme vorgelegt und von ihm mitunterzeichnet.<br />
2 Soweit es seine Aufgaben erfordern, holt das Personalamt<br />
von den Departementen und Bereichen die notwendigen<br />
Informationen ein. Es kann Einsicht in die Verfügungen und in<br />
die Daten des PIAS nehmen. Die Departemente und Bereiche<br />
stellen dem Personalamt Kopien von Anstellungsverfügungen<br />
bis Lohnklasse 11 2 zur Dokumentation und Prüfung der<br />
Anstellungsbedingungen zu; das Personalamt kann Ausnahmen<br />
bezeichnen.<br />
3 Dem Personalamt obliegen insbesondere 1<br />
a) die Erarbeitung und Begutachtung der personalrechtlichen<br />
Erlasse und personalpolitischen Grundlagen für den Stadtrat,<br />
b) die Mitberichterstattung zu allen Anträgen an den Stadtrat<br />
in Fragen des Personalwesens und in personalrechtlichen<br />
Rechtsmittelverfahren,<br />
c) der Erlass von Weisungen, Richtlinien und Empfehlungen<br />
zur Gewährleistung des rechtsgleichen und einheitlichen<br />
Vollzuges, soweit solche nicht dem Stadtrat oder dem Personalausschuss<br />
vorbehalten sind, sowie die Koordination<br />
der Praxis der Departemente und Bereiche,<br />
d) die zentrale Personaladministration (PIAS), einschliesslich<br />
des Verkehrs mit den Sozialversicherungsträgern,<br />
e) die Bereitstellung und Bewirtschaftung geeigneter Instrumente<br />
für das Personalwesen, die Leitung der Stellenplanbewirtschaftung<br />
und der Funktionsbewertung sowie das<br />
Personalcontrolling auf Stufe Gesamtverwaltung,<br />
f) die kaufmännische Lehrlingsausbildung für die Stadtverwaltung,<br />
g) die Bereitstellung eines zentralen Weiterbildungsangebotes,<br />
h) die Bearbeitung von gleichstellungspolitischen Fragen und<br />
die Erarbeitung entsprechender Erlasse.<br />
4 Stellt das Personalamt Verletzungen des Personalrechts fest,<br />
orientiert es, falls notwendig, den zuständigen Bereich oder die<br />
Departementsleitung.<br />
5 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Personalamt<br />
und einem Departement entscheidet der Stadtrat.<br />
Personalamt,<br />
1. Allgemeines,<br />
strategische Aufgaben
2. Beratungs- und<br />
Unterstützungsaufgaben<br />
Personaldienste der<br />
Departemente und<br />
Bereiche1 Bereiche1 § 87<br />
Das Personalamt unterstützt die Departemente, die Verwaltungseinheiten<br />
und das Personal auf Wunsch namentlich durch<br />
a) die fachliche Begleitung bei der Anstellung von Personal bis<br />
Lohnklasse 112 ,<br />
b) das Konzipieren und Organisieren sowie die Durchführung<br />
von Schulungen, Personal- Team- und Organisationsentwicklungen,<br />
c) Laufbahnberatungen, Coaching und Beratung bei Änderungen<br />
des Aufgabenprofils,<br />
d20 ) die Beratung der Verwaltungseinheiten und des Personals<br />
bei Problemen,<br />
e20 ) die personalrechtliche Beratung,<br />
f20 ) die Schulung der Personaldienste der Departemente und<br />
Bereiche.<br />
§ 88<br />
1 Die Departemente sind im Rahmen des <strong>Personalstatut</strong>s und<br />
dieser Verordnung zuständig für die Organisation des Personalwesens<br />
sowie für die operative Personalarbeit in ihrem Bereich.<br />
2 Die Departemente sorgen insbesondere für die Umsetzung<br />
der strategischen Vorgaben und den einheitlichen Vollzug<br />
des Personalrechts nach den Vorgaben des Stadtrats, des<br />
Personalausschusses und des Personalamts. Sie sind ferner<br />
zuständig für das Personalcontrolling auf Stufe Departement<br />
sowie für die Beratung und Unterstützung ihrer Bereiche.<br />
3 Die Departemente errichten nach Massgabe der Bedürfnisse<br />
und in Absprache mit dem Personalamt Personaldienste auf<br />
Stufe Departement und Bereich. Sie bezeichnen im Einvernehmen<br />
mit dem Personalamt eine oder mehrere Personalverantwortliche<br />
als dessen Ansprechpersonen; das Personalamt ist<br />
zur Umschreibung des Anforderungsprofils beizuziehen. Sie<br />
können in Absprache mit dem Personalamt demselben einzelne<br />
Aufgaben zu ihrer Unterstützung übertragen.<br />
4 Die Personalverantwortlichen und die Lohnbüros sind fachlich<br />
an die Weisungen des Personalamtes gebunden. Personalverfügungen<br />
der Anstellungsinstanz werden in der Regel von den<br />
Personalverantwortlichen mitunterzeichnet.<br />
5 Ergeben sich Zweifel, ob eine Verfügung im Zuständigkeitsbereich<br />
des Departementes im Rahmen des Personalrechts und<br />
der Praxis liegt, so holt die Departementsleitung oder der<br />
für das Geschäft zuständige Bereich oder Personaldienst die<br />
Stellungnahme des Personalamtes ein.<br />
VI. Besondere Bestimmungen<br />
A. Städtische Lehrkräfte (§ 74 PST)<br />
74 75<br />
§ 89<br />
Als städtische Lehrkräfte gelten<br />
a) die Lehrkräfte der Kindergärten,<br />
b) die Fach-Lehrkräfte,<br />
c) die Lehrkräfte der Sonderschulen<br />
d) die Lehrkräfte der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule,<br />
e) die Lehrkräfte des Werkjahres,<br />
f) die Lehrkräfte der Berufswahlschule,<br />
g) die Lehrkräfte der Metallarbeiterschule.<br />
§ 90<br />
1 Die Ausführungsbestimmungen für städtische Lehrkräfte richten<br />
sich im Rahmen des <strong>Personalstatut</strong>s und der nachfolgenden<br />
Bestimmungen nach dem kantonalen Recht.<br />
2 Bestehen keine kantonalen Bestimmungen, so gilt diese Verordnung.<br />
§ 91<br />
Für die Lehrkräfte der Kindergärten gelten die kantonalen<br />
Empfehlungen zur Führung von Kindergärten. Subsidiär gilt<br />
sinngemäss das Lehrerpersonalgesetz.<br />
§ 92<br />
1 Als Fach-Lehrkräfte werden Volksschullehrerinnen und -lehrer<br />
bezeichnet, die über ihr festes Pensum hinaus Mehrstunden erteilen,<br />
sowie solche die nur einzelne Fächer an festen Klassen<br />
unterrichten sowie speziell ausgebildete Fachkräfte. Fach-Lehrkräfte<br />
erteilen Pflicht-, Wahl- oder Freifächer an der Volksschule.<br />
2 Als Fach-Lehrkräfte können angestellt werden<br />
a) Primar- und Oberstufenlehrkräfte, die nebst ihrer Funktion<br />
als Klassenlehrkraft über die gesetzliche Stundenverpflichtung<br />
Begriff<br />
Anwendung<br />
kantonalen Rechts<br />
Lehrkräfte der<br />
Kindergärten<br />
Fach-Lehrkräfte
Lehrkräfte der<br />
Sonderschulen, der<br />
hauswirtschaftlichen<br />
Fortbildungsschule,<br />
des Werkjahres, der<br />
Berufswahlschule<br />
Lehrkräfte der<br />
Metallarbeiterschule<br />
Bestimmungen für alle<br />
städtischen Lehrkräfte<br />
Hortpersonal 21<br />
Hortpersonal 21<br />
oder ein Teilpensum hinaus Zusatz- oder Mehrunterricht erteilen.<br />
b) Primar- oder Oberstufenlehrkräfte, die lediglich fachspezifische<br />
Stunden erteilen, jedoch keine Klasse führen.<br />
c) Lehrkräfte der Handarbeit und Haushaltkunde, die andere<br />
Fächer als Handarbeit und Haushaltkunde erteilen.<br />
d) Fachkräfte, die über keine Ausbildung als Lehrkraft der Volksschule<br />
verfügen, aufgrund einer speziellen Ausbildung jedoch<br />
befähigt sind, fachspezifische Stunden zu erteilen.<br />
3 Für Fach-Lehrkräfte gilt sinngemäss das Lehrerpersonalgesetz.<br />
§ 93<br />
Für die Lehrkräfte der Sonderschulen, <strong>inkl</strong>usive Sozialpädagoginnen<br />
und Sozialpädagogen, der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule,<br />
des Werkjahres und der Berufswahlschule gilt<br />
sinngemäss das Lehrerpersonalgesetz<br />
§ 94<br />
Für die Lehrkräfte der Metallarbeiterschule gelten das kantonale<br />
Personalgesetz und dessen Verordnungen.<br />
§ 95<br />
Die zuständige Behörde führt periodische Beurteilungen der<br />
Lehrpersonen durch. Die Behörden orientieren sich an den<br />
Vorgaben des Kantons für die Volksschullehrkräfte.<br />
B. Besondere Arbeitsverhältnisse<br />
(§ 74 PST)<br />
§ 96<br />
1 Neben dem <strong>Personalstatut</strong> und dieser Verordnung gelten die<br />
Bestimmungen über das Hortpersonal des Betriebsreglementes<br />
über die familienergänzende Kinderbetreuung.<br />
2 Die Gesamtarbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche.<br />
Für Hortleiterinnen bzw. Hortleiter setzt sie sich aus einer Be-<br />
treuungszeit (Präsenz) und einer betreuungsfreien Zeit (disponible<br />
Arbeitszeit) zusammen. Zur Berechnung des Gesamt-<br />
pensums wird die Betreuungszeit mit dem Faktor 1.2 multipliziert.<br />
Die Aufgaben während der betreuungsfreien Zeit ergeben<br />
sich aus der Stellenbeschreibung.<br />
3 Die Ferien werden während den Schulferien bezogen. Das<br />
Mittagessen und die Zwischenverpflegung können während der<br />
Arbeitszeit unentgeltlich eingenommen werden.<br />
4 Das Hortpersonal ist ab 20% Anstellungspensum zur Teilnahme<br />
an der Fachkonferenz verpflichtet; die Teilnahme gilt als<br />
Arbeitszeit. Die Geschäftsordnung für die Schulbehörden und<br />
Lehrerkonvente gilt sinngemäss.<br />
76 77<br />
§ 97 22<br />
§ 98<br />
1 Die Departementsleitungen und die von ihnen ermächtigten<br />
Bereiche können im Rahmen des Voranschlags Praktikantinnen<br />
und Praktikanten anstellen.<br />
2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem <strong>Personalstatut</strong><br />
und dieser Verordnung.<br />
3 Der Stadtrat erlässt für die Entlöhnung besondere Richtlinien.<br />
§ 99<br />
1 Die Departementsleitungen legen die Zahl der Lehrstellen<br />
nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung fest 1 .<br />
2 Auszubildende, die eine kaufmännische Lehre absolvieren,<br />
werden vom Personalamt angestellt und entlöhnt, andere vom<br />
zuständigen Bereich. Die Arbeitsplatz- und weiteren Kosten<br />
gehen zu Lasten der jeweiligen Bereichsrechnung 1 .<br />
3 Der Lehrvertrag untersteht dem öffentlichen Recht. Er richtet<br />
sich sinngemäss nach dem Schweizerischen Obligationenrecht<br />
und ergänzend nach dem <strong>Personalstatut</strong> und dieser Verordnung.<br />
4 Der Stadtrat bestimmt die Löhne.<br />
C... 23<br />
§ 100... 23<br />
Praktikantinnen und<br />
Praktikanten<br />
Lehrverhältnisse
Teilzeitbeschäftigung,<br />
Berechnung von Ferien,<br />
Ruhetagen, Urlaub usw.<br />
(§ 74 PST) 2<br />
Teilzeitbeschäftigung,<br />
Berechnung von Ferien,<br />
Ruhetagen, Urlaub usw.<br />
(§ 74 PST) 2<br />
Übergangsbestimmungen<br />
(§ 76 PST),<br />
1. Lohnfortzahlung,<br />
Krankentaggeldversicherung<br />
2. Altersrücktritt<br />
VII. Schlussbestimmungen<br />
§ 100. 20<br />
1 Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf die gleiche Anzahl<br />
Wochen oder Tage für Ferien und für Urlaub bei Mutterschaft,<br />
Adoption, Krankheit, Unfall sowie bei Dienstleistungen gemäss<br />
§§ 47ff. wie Vollbeschäftigte.<br />
2 Die Arbeitstage werden, unabhängig von der zeitlichen Verteilung<br />
des Arbeitseinsatzes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad<br />
gerechnet, bei Krankheit und Unfall jedoch erst bei einer<br />
Abwesenheit von mehr als 2 Wochen.<br />
§ 101<br />
1 Angestellte, die bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten des neuen Personalrechts<br />
Beamtinnen oder Beamte waren, haben bei Krankheit<br />
und Unfall unabhängig von der Anzahl Dienstjahre Anspruch<br />
auf eine Lohnfortzahlung bis zu 12 Monaten.<br />
2 Für Angestellte, die <strong>zum</strong> Zeitpunkt des Inkrafttretens des<br />
neuen Personalrechts eine Lohnfortzahlung wegen Krankheit<br />
oder Unfalls nach altem Recht erhalten, läuft die Lohnfortzahlungsfrist<br />
nach neuem Recht weiter, und richten sich die<br />
weiteren Leistungen nach neuem Recht.<br />
3 Für Angestellte, die <strong>zum</strong> Zeitpunkt des Inkrafttretens des<br />
neuen Personalrechts bereits ein Krankentaggeld nach altem<br />
Recht beziehen, richten sich die weiteren Ansprüche nach<br />
altem Recht.<br />
§ 102<br />
1 Für Männer, die beim Inkrafttreten des neuen Personalrechts<br />
das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, gilt das 65. Altersjahr<br />
als ordentliches Rücktrittsalter. Sie können vor Erreichen dieser<br />
Altersgrenze ihren Altersrücktritt gemäss § 13 Abs. 1 erklären.<br />
Für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhälltnisses durch die<br />
Stadt aus einem andern Grund gelten die allgemeinen Bestimmungen.<br />
2 Frauen mit Jahrgang 1937, die in der Zeit vom 1. Juli bis<br />
31. Dezember 1999 das 62. Altersjahr zurücklegen, können bis<br />
Ende 1999 den Altersrücktritt erklären, ohne die Kündigungsfrist<br />
einzuhalten.<br />
§ 103<br />
Arbeitsverhältnisse bei der Stadt, die vor dem Inkrafttreten des<br />
neuen Personalrechts bestanden haben, werden ungeachtet<br />
des Beschäftigungsgrades für die Berechnung der Dienstjahre<br />
mitberücksichtigt.<br />
78 79<br />
§ 104<br />
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.<br />
2 Die nachstehenden Reglemente und Bestimmungen werden<br />
aufgehoben:<br />
a) das Ferien- und Urlaubsreglement vom 9. Juli 1980,<br />
b) das Reglement für Arbeitsverhältnisse bei Teilzeitmitarbeit<br />
und befristeter Mitarbeit vom 19. November 1986,<br />
c) das Reglement über Arbeitszeit und Überzeit vom<br />
19. November 1986,<br />
d) das Reglement <strong>zum</strong> Schutz der sexuellen Integrität am<br />
Arbeitsplatz vom 7. Mai 1997,<br />
e) Art. 1 – 14 des Reglements über die Anstellung der Fach-<br />
Lehrkräfte sowie die Übernahme besonderer Lehr- und Verwaltungsaufträge<br />
im Schulwesen mit Anhängen 1 bis 3<br />
vom 31. Juli 1996,<br />
f) das Reglement über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen<br />
der städtischen Horte vom 21. November 1984.<br />
3 Alle Beschlüsse des Stadtrats, die mit dem neuen Personalrecht<br />
in Widerspruch stehen, gelten mit dessen Inkrafttreten<br />
als aufgehoben.<br />
Übergangsbestimmung<br />
für die Berechnung der<br />
Dienstjahre<br />
Inkrafttreten,<br />
Aufhebung<br />
bisherigen Rechts
Anmerkungen<br />
1 Fassung gemäss VI. Nachtrag, SRB vom 12. September 2007. In Kraft ab<br />
1. Januar 2008.<br />
2 Fassung gemäss II. Nachtrag, SRB vom 29. Mai 2002. In Kraft seit 1. Juli 2002.<br />
3 Zweiter Satz eingefügt durch V. Nachtrag, SRB vom 30. November 2005.<br />
In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />
4 Fassung gemäss V. Nachtrag, SRB vom 30. November 2005. In Kraft seit<br />
1. Januar 2006.<br />
5 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung gemäss VI. Nachtrag, SRB vom<br />
12. September 2007. In Kraft ab 1. Januar 2008.<br />
6 Abs. 1, 2 sowie 4 – 6 in der Fassung gemäss VI. Nachtrag, SRB vom<br />
12. September 2007. In Kraft ab 1. Januar 2008.<br />
7 Fassung gemäss IV. Nachtrag, SRB vom 8. Dezember 2004. In Kraft seit<br />
1. Januar 2005.<br />
8 Marginalie und Abs. 3 in der Fassung gemäss VI. Nachtrag, SRB vom<br />
12. September 2007. In Kraft ab 1. Januar 2008.<br />
9 Früherer Abs. 4 als zweiter Satz in Abs. 3 integriert gemäss V. Nachtrag, SRB vom<br />
30. November 2005. In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />
10 Nummerierung geändert (vorher § 71) gemäss V. Nachtrag, SRB vom<br />
30. November 2005. In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />
11 Nummerierung geändert (vorher § 72) gemäss V. Nachtrag, SRB vom<br />
30. November 2005. In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />
12 Neu Abs. 4, vorheriger Abs. 4 aufgehoben. Fassung gemäss II. Nachtrag, SRB vom<br />
29. Mai 2002. In Kraft seit 1. Juli 2002.<br />
13 Nummerierung geändert (vorher § 73) und Fassung gemäss V. Nachtrag, SRB vom<br />
30. November 2005. In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />
14 Abs. 5 zweiter bis vierter Satz in der Fassung gemäss V. Nachtrag, SRB vom<br />
30. November 2005. In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />
15 Zweiter Satz aufgehoben mit V. Nachtrag, SRB vom 30. November 2005. In Kraft seit<br />
1. Januar 2006.<br />
16 Abs. 2 zweiter Satz aufgehoben mit V. Nachtrag, SRB vom 30. November 2005.<br />
In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />
17 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung gemäss V. Nachtrag,<br />
SRB vom 30. November 2005. In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />
18 Fassung gemäss III. Nachtrag, SRB vom 24. September 2003. In Kraft ab<br />
1. Januar 2004.<br />
19 Redaktionelle Korrektur gemäss V. Nachtrag, SRB vom 30. November 2005.<br />
In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />
20 Nummerierung geändert gemäss VI. Nachtrag, SRB vom 12. September 2007.<br />
In Kraft ab 1. Januar 2008.<br />
21 Abs. 2 und 4 gemäss I. Nachtrag, SRB vom 11. Juli 2001.<br />
In Kraft seit 1. August 2001.<br />
22 Eingefügt als § 50bis Abs. 3 gemäss II. Nachtrag <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong>, GGRB vom<br />
28. Januar 2002. In Kraft seit<br />
1. Juli 2002.<br />
23 Aufgehoben gemäss VI. Nachtrag, SRB vom 12. September 2007. In Kraft ab<br />
1. Januar 2008.<br />
24 Fassung gemäss II. Nachtrag, SRB vom 29. Mai 2002. In Kraft seit 1. Juli 2002.<br />
Anhang zur <strong>Vollzugsverordnung</strong>:<br />
Einreihungsplan 24<br />
80 81<br />
Richtpositionskette LK 20 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20<br />
FB-Nr. Bezeichnung Min Max<br />
1 Führung<br />
10 Führungsfunktion A 7 10<br />
11 Führungsfunktion B 11 13<br />
12 Führungsfunktion C 14 16<br />
13 Führungsfunktion D 17 20<br />
2 Allgemeine Verwaltung<br />
20 VerwaltungsmitarbeiterIn 4 7<br />
21 Verwaltungsmitarbeiterin mbA 8 10<br />
22 FachmitarbeiterIn 11 13<br />
23 FachmitarbeiterIn mbA 14 16<br />
3 Sicherheit<br />
30 Polizei-MAIn 7 9<br />
31 Polizei-MAIn mbA 10 12<br />
32 Feuerwehr-MAIn 7 9<br />
33 Feuerwehr-MAIn mbA 10 12<br />
4 Pflege, Gesundheit<br />
40 Pflege-AssistentIn 5 7<br />
41 Pflege-MAIn 8 10<br />
42 Pflege-MAin mbA 11 13<br />
43 Medizinische/r FachMAIn 14 16<br />
44 Med-techn AssistentIn 5 7<br />
45 Med-techn MAin 8 10<br />
46 Med-techn Main mbA 11 13<br />
5 Soziales, Pädagogik<br />
50 AssistentIn Soziales/Pädagogik 5 7<br />
51 MAIn Soziales/Pädagogik 8 10<br />
52 MAIn mba Soziales/Pädagogik 11 14<br />
6 Technik, Handwerk, Betrieb<br />
60 Betriebs-MAIn 1 3<br />
61 Handwerkl-techn MAIn 4 7<br />
62 Handwerkl-techn MAIn mbA 8 10<br />
63 Techn FachMAIn 11 13<br />
64 Techn FachMAIn mbA 14 16<br />
65 Hauswirtschaftliche/r Betriebs MAIn 1 3<br />
66 Hauswirtschaftl MAIn 4 7<br />
67 Hauswirtschaftl MAIn mbA 8 10
Stichwortregister<br />
(Verweisungen auf Bestimmungen des <strong>Personalstatut</strong>s sind<br />
mit der vorangestellten Abkürzung «PST» gekennzeichnet, die<br />
übrigen Angaben beziehen sich auf die <strong>Vollzugsverordnung</strong>.)<br />
Abfindung<br />
Ausführungsregelung § 14<br />
bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen<br />
35<br />
PST § 24 9<br />
bei fristloser Auflösung PST § 23<br />
bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter<br />
9<br />
Kündigung PST § 19 7<br />
Grundsatz PST § 27 11<br />
Höhe, Festlegung PST § 28 11<br />
Kürzung PST § 28 11<br />
Kürzungsvorbehalt, Vollzug § 14 35<br />
<strong>zum</strong>utbare andere Stelle § 14 35<br />
Adoption Siehe Urlaub<br />
Altersentlastung PST § 69<br />
Altersrücktritt<br />
25<br />
aufgeschobener PST § 25 10<br />
aufgeschobener, Vereinbarung § 13<br />
Behördemitglieder, Vorbehalt gesetzlicher<br />
34<br />
Bestimmungen PST § 25 10<br />
Leistungen PST § 25 10<br />
nicht versicherte Angestellte § 13 34<br />
ordentlicher § 13 34<br />
ordentlicher PST § 25 10<br />
Sonderregelung bei Härtefällen PST § 25 10<br />
vorzeitiger § 13 34<br />
Amt, Begriff § 1<br />
Amtsdauer<br />
29<br />
Arbeitsverhältnis, Ende des PST § 26<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses während<br />
10<br />
derselben PSt § 26 10<br />
Wahl auf PST § 16<br />
Amtsgeheimnis<br />
6<br />
§ 81 70<br />
PST § 68 25<br />
Änderungskündigung PST § 24bis<br />
Anfangslohn<br />
9<br />
Anlaufklasse PST § 45 17<br />
82 83
ergänzende Richtlinien PST § 45 17<br />
Erziehungs-, Betreuungs- und Haushaltjahre PST § 45 17<br />
Grundsätze PST § 45 17<br />
Lehr- und StudienabgängerInnen PST § 45 17<br />
Angestellte<br />
auf Amtsdauer PST § 26 10<br />
Begriff PST § 3 2<br />
Anhörungsrecht PST § 33 13<br />
Annahme von Geschenken<br />
§ 80 70<br />
PST § 67 25<br />
Anreize<br />
anstelle der Einmalzulage § 30 44<br />
für besondere Leistungen PST § 53 21<br />
Anstellung<br />
Allgemeines § 5 31<br />
ausser Stellenplan § 6bis 31<br />
durch Verfügung PST § 12 4<br />
Nichtantreten der Stelle § 5 31<br />
Vertrag<br />
§ 6 31<br />
öffentlichrechtlicher PST § 12 4<br />
PST § 12 4<br />
Voraussetzungen PST § 11 4<br />
Anstellungsbefugnisse, Delegation § 7 31<br />
Anstellungsinstanz<br />
allgemeine Regelung § 7 31<br />
Begriff PST § 4 2<br />
Beizug des Personalamtes § 7 31<br />
Einvernehmen mit Personalamt § 7 31<br />
Festlegung der A. PST § 13 5<br />
Reduktion und Entzug von Zulagen PST § 51 20<br />
und Rückstufung PST § 48 18<br />
und Verringerung des Leistungsanteils PST § 48 18<br />
Versetzung PST § 30 12<br />
Versetzung PST § 31 12<br />
Verweis PST § 32 13<br />
Zuständigkeiten § 7 31<br />
Arbeitsverhältnis<br />
befristetes PST § 14 5<br />
Beginn § 5 31<br />
Ende des A. § 8 32<br />
Rechtsnatur PST § 7 3<br />
unbefristetes PST § 14 5<br />
Arbeitsversäumnis, Lohn bei § 31 45<br />
Arbeitszeit<br />
Abwesenheiten § 64quinquies 63<br />
Allgemeine Bestimmungen §§ 63 – 88 61<br />
anrechenbare § 64quinquies 63<br />
Arbeitszeitmodelle<br />
§ 64 Siehe einzelne Modelle<br />
PST § 69 25<br />
Arbeitszeitrahmen § 64bis 62<br />
Besondere Bestimmungen zu einzelnen Modellen<br />
§§ 69 – 73 65<br />
Besonderheiten PST § 70 26<br />
dauernd unregelmässige PST § 69 25<br />
Feste und besondere, flexible Anteile § 73 67<br />
Fünftagewoche, Ausnahmen § 63 61<br />
Grundsätze PST § 69 25<br />
Mehrzeitleistung, Allgemeines § 65 63<br />
Mehrzeitleistungen, Kader § 65bis 64<br />
Minus-Stunden § 65 63<br />
Soll-Zeiten § 64bis 62<br />
Vorrang betrieblicher Bedürfnisse § 64ter 62<br />
Zeiterfassung § 64quater 62<br />
zwischen Weihnachten und Neujahr § 67 64<br />
Arbeitszeugnis PST § 63 23<br />
Aufhebung bisherigen Rechts PST § 77 27<br />
Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
invaliditätshalber § 12 34<br />
Aus- und Weiterbildung<br />
als personalpolitischer Grundsatz PST § 5 2<br />
bezahlter Urlaub § 2, 49 29<br />
externe § 2 29<br />
Grundsätze § 2 29<br />
interne § 2 29<br />
Ausführungsbestimmungen PST § 74 27<br />
Auslagen, dienstliche<br />
Grundsätze § 57 57<br />
öffentliche Verkehrsmittel § 59 58<br />
Privatfahrzeuge § 60 58<br />
PST § 57 22<br />
Verpflegung und Übernachten § 58 57<br />
84 85
Ausschreibung von Stellen<br />
PST § 9 4<br />
Verzicht § 4 30<br />
Vollzugsregelung § 4 30<br />
Austrittsgespräch § 62quinquies 60<br />
Bandbreitenarbeitszeit<br />
Grundsätze § 70 66<br />
Kombination mit andern Arbeitszeitmodellen § 71 66<br />
Kompensation § 72 66<br />
Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen PST § 24 9<br />
Beendigungsgründe, Aufzählung PST § 17 7<br />
Behörden<br />
Amtsstellung, Arbeitsverhältnis PST § 2 1<br />
im Nebenamt PST § 2 1<br />
Benachteiligung, Verbot<br />
wegen Mitwirkung in Personalverbänden und<br />
-vertretungen § 53 56<br />
Bereich, Begriff § 1 29<br />
Berufsunfall<br />
besondere Leistungen § 44 50<br />
Mitglieder von Behörden im Nebenamt § 44 50<br />
Beschäftigung nach der Niederkunft § 39 47<br />
Betrieb, Begriff § 1 29<br />
Bewährungsfrist<br />
bei Kündigung wegen Leistung oder Verhalten § 11 33<br />
ausnahmsweiser Verzicht § 11 33<br />
PST § 20 8<br />
bei Lohnsenkung PST § 48 18<br />
Bewerbung PST § 10 4<br />
Bildungsurlaub § 2 29<br />
Case Management § 12bis 34<br />
Datenschutz<br />
Aufbewahrung der Daten § 22 39<br />
Aufbewahrung nach Austritt PST § 38 15<br />
Ausführungsbestimmungen §§ 16 – 24 37<br />
Bearbeiten von Personendaten PST § 36 14<br />
Bekanntgabe von Personendaten<br />
nach dem Austritt PST § 37 14<br />
PST § 37 14<br />
elektronische Datensammlungen § 18 38<br />
organisatorische und technische Massnahmen § 19 38<br />
Personendaten, Beschaffung und Bekanntgabe § 20 38<br />
Rechte der Angestellten<br />
Einschränkungen PST § 40 15<br />
Grundsatz PST § 39 15<br />
Departementsleitung<br />
als Anstellungsinstanz § 7 31<br />
Dienstaltersgeschenk Siehe Treueprämie<br />
Dienstfahrzeuge, private Benützung § 61 59<br />
Dienstjahre<br />
Anrechnung PST § 14 5<br />
Dienstkleidung PST § 54 21<br />
Dienstreisen<br />
Allgemeines § 59 58<br />
mit dem Flugzeug § 59 58<br />
Dienstwohnung PST § 62 23<br />
Drucker, private Benützung § 61 59<br />
Eignungsabklärungen § 20 38<br />
Einheitslohnansätze PST § 50bis 19<br />
Einmalzulagen<br />
§ 30 44<br />
PST § 53 21<br />
Zuständigkeit § 7 31<br />
Einreihung der Stellen<br />
PST § 43 16<br />
Verfahren § 25bis 41<br />
Einreihungsklasse § 25bis 41<br />
Einreihungsplan<br />
Anhang zur <strong>Vollzugsverordnung</strong> 80<br />
PST § 43 16<br />
Elternschaft, Urlaub PST § 58 22<br />
E-Mail, private Benützung § 61 59<br />
Entlassungsgesuch<br />
Angestellte auf Amtsdauer PST § 26 10<br />
Entschädigung bei missbräuchlicher oder<br />
ungerechtfertigter Kündigung<br />
§ 10 32<br />
PST § 19 7<br />
Erfahrungsanteil Siehe Lohnerhöhung, Lohnklassen,<br />
allgemeine Lohnordnung<br />
Erfindungen § 32 45<br />
Erwerbsersatz § 48 52<br />
Fachlehrkräfte PST § 14 5<br />
86 87
Ferien<br />
Barabgeltung § 38 47<br />
Bezug § 37 47<br />
für Lehrlinge PST § 58 22<br />
Grundsätze § 35 46<br />
Kürzung § 36 47<br />
PST § 58 22<br />
Übertragung § 37 47<br />
Feuerwehr, Besonderheiten der Lohnordnung PST § 50bis 19<br />
Finanzielle Beteiligung<br />
an juristischen Personen und Firmen PST § 71 26<br />
Fotokopierer, private Benützung § 61 59<br />
Freistellung § 9 32<br />
Friedensrichterinnen und Friedensrichter<br />
Lohn PST § 50bis 19<br />
Fristlose Auflösung<br />
aus wichtigen Gründen PST § 23 9<br />
bei vom Volk gewählten Angestellten und<br />
Behördemitgliedern PST § 23 9<br />
Tatbestand und Rechtsfolgen PST § 23 9<br />
Führungsschulung<br />
als personalpolitischer Grundsatz PST § 5 2<br />
Funktionsbewertung<br />
Instrumentarium § 25 41<br />
PST § 43 16<br />
Regelung § 25 41<br />
Verfahren § 25 41<br />
Funktionsbewertungskommission<br />
Verfahren § 25bis 41<br />
Wahl § 25bis 41<br />
Fürsorgepflicht<br />
der Stadt als Arbeitgeberin Siehe Persönlichkeit, Schutz<br />
Gebühren, Ablieferung § 33 45<br />
Gehör, rechtliches PST § 33 13<br />
Gemeindeordnung<br />
Ingress 1<br />
und Rechtspflege PST § 35 14<br />
und Stellenplan PST § 8 3<br />
Gesamtarbeitsvertrag<br />
Grundsätze PST § 6 3<br />
und Altersentlastung PST § 69 25<br />
Gleichstellung<br />
als personalpolitischer Grundsatz PST § 5 2<br />
Gleichstellungsgesetz PST § 22 9<br />
Grafologische Gutachten § 21 38<br />
Grosser Gemeinderat<br />
Ingress 1<br />
Löhne und Spesenentschädigungen der Mitglieder<br />
des Stadtrats PST § 2 1<br />
und Behörden im Nebenamt PST § 2 1<br />
und Lohnordnung für städtische Lehrkräfte PST § 50 19<br />
Hauptabteilung, Begriff § 1 29<br />
Hortpersonal § 96 76<br />
Information des Personals<br />
§ 54 56<br />
PST § 65 24<br />
Internet, private Benützung § 61 59<br />
Invalidität<br />
Auflösung des Arbeitsverhältnisses PST § 25 10<br />
Leistungen PST § 25 10<br />
Verfahren § 12 34<br />
Jahresarbeitszeit § 69 65<br />
Kilometerentschädigung § 60 58<br />
Kinderzulage<br />
bei Teilzeitbeschäftigung § 34 46<br />
Kinder mit Wohnsitz im Ausland § 34 46<br />
PST § 56 21<br />
Regelung § 34 46<br />
Kommunikationsmittel, elektronische<br />
private Benützung § 61 59<br />
Kostenbeiträge<br />
an Aus- und Weiterbildung § 2 29<br />
Kostenersatz für Rechtsschutz § 15 36<br />
Krankentaggeldversicherung § 42 50<br />
Krankheit<br />
ärztliches Zeugnis § 41 49<br />
Lohnfortzahlung § 41 49<br />
Krankheit und Unfall<br />
Leistungen PST § 60 23<br />
Teilarbeitsfähigkeit § 43 50<br />
wiederholte Arbeitsaussetzungen § 43 50<br />
Kreisschulpflegen<br />
Präsidentinnen und Präsidenten,Lohn PST § 50bis 19<br />
88 89
Kündigung<br />
Änderungs- PST § 24bis 9<br />
Form, Schriftlichkeit § 8 32<br />
Fristen und Termine PST § 18 7<br />
im Zusammenhang mit Leistung oder Verhalten<br />
§ 11 33<br />
PST § 20 8<br />
missbräuchliche PST § 19 7<br />
nach dem 60. Altersjahr PST § 25bis 10<br />
sachlich zureichender Grund bei Kündigung<br />
durch die Stadt § 10 32<br />
PST § 19 7<br />
zur Unzeit PST § 21 8<br />
Kündigungsfrist<br />
Abkürzung, Verlängerung PST § 18 7<br />
massgebendes Dienstjahr § 8 32<br />
während der Probezeit PST § 15 6<br />
Kündigungsschutz<br />
bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts PST § 22 9<br />
bei Mutterschaft § 40 48<br />
Voraussetzungen u. Verfahren der Kündigung PST § 19 7<br />
Kurzfristige Anstellungen, Lohn PST § 50bis 19<br />
Lehrkräfte der Volksschule<br />
Geltungsbereich des Personalrechts PST § 1 1<br />
Übernahme von Lehr- und Verwaltungsaufträgen<br />
PST § 69 25<br />
Lehrkräfte, städtische<br />
Altersentlastung PST § 69 25<br />
Anwendung kantonalen Rechts § 90 75<br />
Begriff § 89 75<br />
Berufswahlschule § 93 76<br />
Fach-Lehrkräfte § 92 75<br />
Geltungsbereich des Personalrechts PST § 1 1<br />
hauswirtschaftliche Fortbildungsschule § 93 76<br />
Kindergärten § 91 75<br />
Kündigungsfristen, Endtermine PST § 18 7<br />
Lohnordnung PST § 50 19<br />
Metallarbeiterschule § 94 76<br />
periodische Beurteilung § 95 76<br />
Pflichtstunden PST § 69 25<br />
Sonderschulen § 93 76<br />
Stellen PST § 8 3<br />
Übernahme von Lehr- und Verwaltungsaufträgen<br />
PST § 69 25<br />
und Probezeit PST § 15 6<br />
Werkjahr § 93 76<br />
Lehrlinge<br />
Anstellung mit Vertrag PST § 12 4<br />
und Probezeit PST § 15 6<br />
Lehrverhältnisse § 99 77<br />
Leistungen<br />
bei Militär-, Schutz-, Zivildienst u.ä. PST § 60 23<br />
Leistungsanteil Siehe Lohnerhöhung, Lohnklassen,<br />
allgemeine Lohnordnung<br />
§ 28bis 43<br />
jährliche Überprüfung PST § 47 18<br />
Verringerung PST § 48 18<br />
Leumundsberichte § 20 38<br />
Lohn<br />
Ausführungsbestimmungen §§ 25 – 34 41<br />
Auszahlung § 27bis 43<br />
bei Arbeitsversäumnis § 31 45<br />
Lohnanpassungen, individuelle<br />
§ 28bis 43<br />
Allgemeines PST § 46 17<br />
Lohnentwicklung<br />
als Bemessungselement der Lohnerhöhung PST § 47 18<br />
Lohnerhöhung<br />
Leistungsanteil PST § 47 18<br />
Lohnstufe PST § 47 18<br />
Lohnfestsetzung in besondern Fällen § 28 43<br />
Lohnfortzahlung<br />
bei Krankheit und Unfall § 41 49<br />
bei Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst § 47 51<br />
bei Stundenlohn § 27 42<br />
Kürzung bei Anspruch gegen Drittpersonen § 45 51<br />
Lohnklassen<br />
Anzahl PST § 43 16<br />
Erfahrungsanteil § PST 44 16<br />
Funktionslohn PST § 44 16<br />
Leistungszohne PST § 44 16<br />
Lohnstufe PST § 44 16<br />
Minimum PST § 44 16<br />
Struktur PST § 44 16<br />
90 91
Lohnniveau<br />
als Bemessungselement der Lohnerhöhung PST § 47 18<br />
Lohnordnung, allgemeine<br />
13. Monatslohn PST § 42 16<br />
Änderung der Löhne usw. PST § 42 16<br />
Erfahrungsanteil PST § 42 16<br />
Funktionslohn PST § 42 16<br />
Grundlagen PST § 42 16<br />
Grundlohn PST § 42 16<br />
Jahreslohn PST § 42 16<br />
Leistungsanteil PST § 42 16<br />
Lohnsenkung PST § 48 18<br />
Massnahmen, besondere<br />
aus Arbeitsmarktgründen PST § 51bis 20<br />
Massnahmen, vorsorgliche PST § 31 12<br />
Mehrzeitleistungen<br />
und Überzeit § 74 68<br />
Meldepflichten der Angestellten § 21 38<br />
Militärdienst § 47 51<br />
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung<br />
als Grundlage für Lohnanpassungen PST § 46 17<br />
ausnahmsweise gleichwertiges Verfahren bei<br />
Kündigung PST § 20 8<br />
bei Kündigung wegen Leistung oder Verhalten PST § 20 8<br />
bei Lohnsenkung PST § 48 18<br />
bei Veweis PST § 32 13<br />
Beurteilungssysteme § 62bis 59<br />
Controlling § 62quater 60<br />
Grundsätze<br />
§ 62 59<br />
PST § 63 23<br />
Schulung § 62quater 60<br />
Verfahren § 62ter 59<br />
Mitsprache PST § 64 23<br />
Mitwirkungsrechte des Personals, besondere PST § 65 24<br />
Mutterschaft<br />
befristete Arbeitsverhältnisse § 40 48<br />
Kündigungsschutz § 40 48<br />
PST § 59 22<br />
weitere Arbeitsaussetzungen § 40 48<br />
Mutterschaftsurlaub Siehe Urlaub<br />
Nacht- und Sonntagsarbeit, Zuschlag § 78 69<br />
Nachtdienst PST § 70 26<br />
Naturalleistungen PST § 54 21<br />
Nebenamtliche Aufgaben, Lohn PST § 50bis 19<br />
Nebenbeschäftigung<br />
Bewilligungspflicht PST § 71 26<br />
Kompensationspflicht und Auflagen § 83 71<br />
Meldepflicht und Bewilligung § 82 71<br />
und finanzielle Beteiligungen § 82 71<br />
Urlaub PST § 58 22<br />
Nichtantritt der Stelle<br />
ungerechtfertigter PST § 23 9<br />
Nichtberufsunfall<br />
Kürzung des Lohnes § 31 45<br />
Nichtwiederwahl PST § 16 6<br />
Niederlassungsfreiheit PST § 62 23<br />
Obligationenrecht<br />
fristlose Auflösung und Nichtantritt der Stelle PST § 23 9<br />
Öffentliche Ämter<br />
§ 84 72<br />
Bewilligungspflicht PST § 72 26<br />
Urlaub PST § 58 22<br />
Öffnungszeiten § 64ter 62<br />
Pauschalansätze PST § 50bis 19<br />
Pausen § 66 64<br />
Pensionierte Angestellte, Weiterbeschäftigung § 13 34<br />
Pensionskasse<br />
Leistungen bei Invalidität und Altersrücktritt PST § 25 10<br />
Personalakten<br />
Begriff und Inhalt § 16 37<br />
Schutz vor Zugriff usw. § 19 38<br />
Personalamt<br />
Allgemeines § 86 73<br />
Beizug bei der Anstellung § 7 31<br />
Beratungs- und Unterstützungsaufgaben § 87 74<br />
Einreihung von Stellen § 25bis 41<br />
Einvernehmen mit dem Personalamt bei der<br />
Anstellung § 7 31<br />
Instrumentarium der Funktionsbewertung § 25 41<br />
Meinungsveschiedenheiten zwischen Personalamt und<br />
einem Departement § 86 73<br />
Mitwirkung im Anstellungsverfahren PST § 13 5<br />
Personaldienste, dezentrale § 88 74<br />
92 93
Personaldossier<br />
Allgemeines § 17 37<br />
zur Führung zuständige Stelle § 19 38<br />
Personalinformationssystem, zentrales<br />
Bekanntgabe der gespeicherten Daten § 21 38<br />
Personendaten § 23 39<br />
Zugriff, -rechte § 23 39<br />
Zweck § 23 39<br />
Personalkommission PST § 64 23<br />
Personalpolitik<br />
Grundsätze und Instrumente PST § 5 2<br />
Personalverbände Siehe Urlaub für persönliche<br />
Angelegenheiten, Verbot der Benachteiligung<br />
Grundsätze PST §§ 64f. 23<br />
Recht auf Verbeiständung durch PST § 64 23<br />
Recht zur Vernehmlassung PST § 64 23<br />
Personalvertretungen PST § 65 24<br />
Personendaten, Beschaffung und Bekanntgabe § 20 38<br />
Persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
der Mitglieder des Stadtrates PST § 12 4<br />
Persönlichkeit,Schutz PST § 41 15<br />
Pflichten der Angestellten<br />
Grundsatz PST § 66 24<br />
PIAS Siehe Personalinformationssystem, zentrales<br />
Pikettdienst<br />
§ 73bis 67<br />
PST § 70 26<br />
Polizeikorps, Besonderheiten der Lohnordnung<br />
PST § 50bis 19<br />
PraktikantInnen § 98 77<br />
Privatfahrzeuge<br />
Benützung für Dienstfahrten § 60 58<br />
Schäden bei Benützung für Dienstreisen § 60 58<br />
Probezeit PST § 15 6<br />
Qualifikationsprädikate<br />
Erfassung im PIAS § 62quater 60<br />
Quote für Leistungsanteil<br />
§ 28bis 43<br />
PST § 46 17<br />
Rechtsschutz<br />
Anhörungsrecht PST § 33 13<br />
Kostenersatz § 15 36<br />
Kostenersatz PST § 34 13<br />
Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen PST § 34 13<br />
Referenzauskünfte § 20 38<br />
Reinigungspersonal PST § 50bis 19<br />
Richtpositionen PST § 43 16<br />
Richtpositionsumschreibungen<br />
als Instrument zur Einreihung von Stellen § 25bis 41<br />
Begriff § 25 41<br />
Rotkreuz-Dienst § 47 51<br />
Rückforderung von Lohnleistungen<br />
bei Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst § 47 51<br />
Rückforderungsvorbehalt bei Aus- und Weiterbildung § 2 29<br />
Rückstufung PST § 48 18<br />
Ruhetage § 67 64<br />
Ruhetage bei Dienstplan- und Schichteinteilung § 68 65<br />
Sachlich zureichender Grund<br />
als Voraussetzung für die Kündigung PST § 19 7<br />
und Nichtwiederwahl PST § 16 6<br />
Sachschaden<br />
an Privatfahrzeugen auf Dienstfahrten § 60 58<br />
PST § 57 22<br />
Schlichtungsstelle, kantonale, für Streitigkeiten über<br />
Dismriminierungen im Erwerbsleben PST § 22 9<br />
Schulbehörde PST § 50 19<br />
Schutzdienst § 47 51<br />
Schweizerbürgerrecht<br />
als Voraussetzung für die Anstellung PST § 11 4<br />
Sexuelle Belästigung<br />
Schutz und Verfahren § 55f. 56<br />
Untersuchungsgremium § 56 57<br />
Sicherheitsprüfung<br />
§ 20 38<br />
PST § 10 4<br />
Sonntagsdienst PST § 70 26<br />
Sozialplan PST § 29 12<br />
Spesen Siehe Auslagen, dienstliche<br />
Staatsbeiträge an Löhne § 33 45<br />
Stadtammänner und Stadtamtsfrauen<br />
Lohn PST § 50bis 19<br />
Stadtrat<br />
als Anstellungsinstanz § 7 31<br />
als Anstellungsinstanz PST § 13 5<br />
94 95
Einzelheiten der Sicherheitsprüfung PST § 10 4<br />
Festsetzung des Stellenplans PST § 8 3<br />
Mitglieder des, Löhne und Spesenentschädigungen<br />
PST § 2 1<br />
und Anerkennung von Personalverbänden PST § 64 23<br />
und Ausführungsbestimmungen PST § 74 27<br />
und besondere Massnahmen aus Arbeitsmarktgründen<br />
PST § 51bis 20<br />
und Einreihungsplan PST § 43 16<br />
und Einschränkung von Lohnerhöhungen aus<br />
finanzpolitischen Gründen PST § 46 17<br />
und Festlegung der Abfindung PST § 28 11<br />
und Festlegung von Sozialplänen PST § 29 12<br />
und Funktionsbewertung PST § 43 16<br />
und Gesamtarbeitsvertrag PST § 6 3<br />
und Kostenübernahme für Rechtsschutz PST § 34 13<br />
und Lohnordnung der städtischen Lehrkräfte PST § 50 19<br />
und Personalpolitik PST § 5 2<br />
und Quote für Leistungsanteil PST § 46 17<br />
und Teuerungszulage PST § 55 21<br />
und Zulagen für besondere Beanspruchungen und<br />
Ausnahmefälle PST § 51 20<br />
vertragliche Anstellung PST § 12 4<br />
Stellen, für städtische Lehrkräfte PST § 8 3<br />
Stellenbeschreibung § 3 30<br />
Stelleneinreihung<br />
Zuständigkeit PST § 8 3<br />
Stellenplan<br />
Voranschlag, Geschäftsbericht PST § 8 3<br />
Zuständigkeit PST § 8 3<br />
Stundenlohn<br />
bei schwankendem Pensum § 27 42<br />
bei Teilzeitbeschäftigung § 27 42<br />
Berechnung § 27 42<br />
Lohnfortzahlung § 27 42<br />
Zuschlag für Ferien, Ruhetage usw. § 27 42<br />
Suchterkrankung<br />
Massnahmen bei § 12bis 34<br />
Technische Einrichtungen<br />
Aufzeichnung und Auswertung von Daten § 24 40<br />
Benützung § 24 40<br />
private Benützung, Erhebung von Daten § 24 40<br />
private Benützung, missbräuchliche § 24 40<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
Berechnung von Ferien, Ruhetagen, Urlaub § 100bis 78<br />
Jahreslohn § 26 42<br />
Kinderzulage § 34 46<br />
Stundenlohn § 27 42<br />
Telefon, private Benützung § 61 59<br />
Teuerungsanpassung PST § 55 21<br />
Todesfall, Leistungen<br />
§ 46 51<br />
PST § 60 23<br />
Treueprämie<br />
§ 29 44<br />
PST § 52 20<br />
Übergangsbestimmungen<br />
§§ 101 – 103 78<br />
PST § 76 27<br />
Überzeit<br />
Anordnung oder Genehmigung § 74 68<br />
Ausgleich § 75 69<br />
Begriff § 74 68<br />
Kader § 74 68<br />
Kontrolle und Abrechnung § 77 69<br />
PST § 70 26<br />
und Mehrzeitleistung § 74 68<br />
Vergütung § 76 69<br />
Zuschlag § 76 69<br />
Unfall<br />
ärztliches Zeugnis § 41 49<br />
Lohnfortzahlung § 41 49<br />
Unfallversicherung<br />
Berufsunfall § 42 50<br />
Kollektiv-Versicherungsvertrag für zusätzliche<br />
Leistungen § 42 50<br />
Nichtberufsunfall § 42 50<br />
Unterstützung und Vertretung § 79 70<br />
Urheberrechte an Computerprogrammen § 32 45<br />
Urlaub<br />
bei Mutterschaft<br />
§ 39 47<br />
PST § 59 22<br />
bei Vaterschaft § 39, 50 47<br />
96 97
ezahlter und unbezahlter PST § 58 22<br />
der Mutter bei Adoption<br />
§ 39 47<br />
PST § 59 22<br />
des Vaters bei Adoption § 39, 50 47<br />
Urlaub, bezahlter<br />
auf Gesuch § 51 55<br />
für Aus- und Weiterbildung § 2, 49 52<br />
für familiäre Ereignisse und persönliche<br />
Angelegenheiten § 50 53<br />
Urlaub, bezahlter und unbezahlter<br />
Ausführungsbestimmungen §§ 49 – 52 52<br />
Grundsätze § 49 52<br />
Urlaub, unbezahlter<br />
Auswirkung auf Dienstjahre § 52 55<br />
für Aus- und Weiterbildung § 2 29<br />
Regelung § 52 55<br />
Übernahme der Risikobeiträge § 52 55<br />
Vaterschaftsurlaub Siehe Urlaub<br />
Vereinfachte Funktionsanalyse § 25 41<br />
Vereinsfreiheit PST § 61 23<br />
Verfügung<br />
belastende, Recht auf Anhörung PST § 33 13<br />
Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung § 1 29<br />
Versetzung PST § 30 12<br />
Versicherungsfonds, besondere Leistungen bei<br />
Berufsunfall § 44 50<br />
Vertrauensärztliche Untersuchung<br />
PST § 73 26<br />
zur Abklärung der Invalidität § 12 34<br />
Zuständigkeit § 85 72<br />
Verwaltungsrechtspflegegesetz PST § 35 14<br />
Verweis PST § 32 13<br />
Vollzug des Personalrechts<br />
§§ 86 – 88 73<br />
PST § 74 27<br />
Voranschlag PST § 46 17<br />
Vorschlagswesen, betriebliches PST § 65 24<br />
Wahl<br />
auf Amtsdauer PST § 16 6<br />
Weiterbildung, Urlaub PST § 58 22<br />
Weiterzug personalrechtlicher Entscheidungen PST 35 14<br />
Wohnsitznahme, Pflicht zur PST § 62 23<br />
Zeugenaussagen von Angestellten § 81 70<br />
Zivildienst § 47 51<br />
Zulage<br />
aus Arbeitsmarktgründen PST § 51bis 20<br />
für besondere Beanspruchungen PST § 51 20<br />
für besondere Leistungen PST § 53 21<br />
gemäss § 51 PST, Zuständigkeit § 7 31<br />
in Ausnahmefällen PST § 51 20<br />
98 99
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Personalstatut</strong><br />
I. Allgemeine Bestimmungen 1<br />
A. Geltungsbereich 1<br />
§ 1 Allgemeines 1<br />
§ 2 Amtsstellung und Arbeitsverhältnis der Behörden 1<br />
B. Begriffe 2<br />
§ 3 Angestellte 2<br />
§ 4 Anstellungsinstanz 2<br />
C. Personalpolitik 2<br />
§ 5 Grundsätze und Instrumente der Personalpolitik 2<br />
D. Gesamtarbeitsverträge 3<br />
§ 6 Grundsätze 3<br />
II. Arbeitsverhältnis 3<br />
A. Art der Anstellung, Stellenplan 3<br />
§ 7 Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses 3<br />
§ 8 Stellenpläne, Stelleneinreihung 3<br />
B. Begründung 4<br />
§ 9 Ausschreibung 4<br />
§ 10 Bewerbung 4<br />
§ 11 Voraussetzung der Anstellung 4<br />
§ 12 Entstehung des Arbeitsverhältnisses,<br />
1. Verfügung und Vertrag 4<br />
§ 13 2. Anstellungsinstanz 5<br />
C. Dauer 5<br />
§ 14 Dauer im Allgemeinen 5<br />
§ 15 Probezeit 6<br />
§ 16 Wahl auf Amtsdauer 6<br />
D. Beendigung 7<br />
§ 17 Beendigungsgründe 7<br />
§ 18 Kündigung Fristen und Termine 7<br />
§ 19 Kündigungsschutz, 1. Voraussetzungen und<br />
Verfahren der Kündigung Entschädigung 7<br />
§ 20 2. Kündigung im Zusammenhang mit der<br />
Leistung oder dem Verhalten 8<br />
§ 21 3. Kündigung zur Unzeit 8<br />
§ 22 4. Kündigungsschutz bei Diskriminierung<br />
aufgrund des Geschlechts 9<br />
§ 23 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen 9<br />
100 101
§ 24 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen 9<br />
§ 24bis Änderungskündigung 9<br />
§ 25 Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen<br />
Invalidität und Altersrücktritt 10<br />
§ 25bis Kündigung durch die Stadt nach dem<br />
60. Altersjahr 10<br />
§ 26 Angestellte auf Amtsdauer 10<br />
§ 27 Abfindung, 1. Grundsatz 11<br />
§ 28 2. Höhe und Festlegung der Abfindung 11<br />
§ 29 Sozialplan 12<br />
E. Versetzung, vorsorgliche Massnahmen<br />
und Verweis 12<br />
§ 30 Versetzung 12<br />
§ 31 Vorsorgliche Massnahmen 12<br />
§ 32 Verweis 13<br />
F. Rechtsschutz 13<br />
§ 33 Anhörungsrecht 13<br />
§ 34 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen,<br />
Kostenersatz 13<br />
§ 35 Weiterzug personalrechtlicher Entscheidungen 14<br />
G. Datenschutz 14<br />
§ 36 Bearbeiten von Personendaten der Angestellten 14<br />
§ 37 Bekanntgabe von Personendaten 14<br />
§ 38 Aufbewahrung nach Austritt aus dem<br />
Arbeitsverhältnis 15<br />
§ 39 Rechte der Angestellten, 1. Grundsatz 15<br />
§ 40 2. Einschränkungen 15<br />
III. Rechte der Angestellten 15<br />
A. Schutz der Persönlichkeit 15<br />
§ 41 Grundsatz 15<br />
B. Allgemeine Lohnordnung 16<br />
§ 42 Grundlagen 16<br />
§ 43 Einreihungsplan, Funktionsbewertung,<br />
Einreihung der Stellen 16<br />
§ 44 Lohnklassen 16<br />
§ 45 Anfangslohn 17<br />
§ 46 Individuelle Lohnanpassungen, 1. Allgemeines 17<br />
§ 47 2. Lohnerhöhung 18<br />
§ 48 3. Verringerung des Leistungsanteils,<br />
Lohnsenkung 18<br />
C. Besondere Bestimmungen <strong>zum</strong> Lohn 19<br />
§ 50 Städtische Lehrkräfte 19<br />
§ 50bis Besondere Ämter und Lohnansätze;<br />
Polizeikorps und Feuerwehr 19<br />
§ 51 Zulage für besondere Beanspruchungen und<br />
in Ausnahmefällen 20<br />
§ 51bis Besondere Massnahmen aus<br />
Arbeitsmarktgründen 20<br />
§ 52 Treueprämie 20<br />
§ 53 Einmalzulagen und Anreize 21<br />
§ 54 Dienstkleidung, Naturalleistungen 21<br />
D. Teuerungsanpassung und Kinderzulage 21<br />
§ 55 Teuerungsanpassung 21<br />
§ 56 Kinderzulage 21<br />
E. Weitere Rechte 22<br />
§ 57 Dienstliche Auslagen, Sachschaden 22<br />
§ 58 Ferien und Urlaub 22<br />
§ 59 Mutterschaft und Adoption 22<br />
§ 60 Leistungen bei Krankheit und Unfall, während<br />
Dienstleistungen sowie im Todesfall 23<br />
§ 61 Vereinsfreiheit 23<br />
§ 62 Niederlassungsfreiheit 23<br />
§ 63 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung,<br />
Arbeitszeugnis 23<br />
§ 64 Mitsprache, 1. Personalverbände, paritätische<br />
Personalkommission 23<br />
§ 65 2. Personalvertretungen, Information,<br />
besondere Mitwirkungsrechte des Personals 24<br />
IV. Pflichten der Angestellten 24<br />
§ 66 Grundsatz 24<br />
§ 67 Annahme von Geschenken 25<br />
§ 68 Amtsgeheimnis 25<br />
§ 69 Arbeitszeit, 1. Grundsätze 25<br />
§ 70 2. Besonderheiten 26<br />
§ 71 Nebenbeschäftigungen und finanzielle<br />
Beteiligungen 26<br />
§ 72 Öffentliche Ämter 26<br />
§ 73 Vertrauensärztliche Untersuchung 26<br />
102 103
V. Schlussbestimmungen 27<br />
§ 74 Vollzug 27<br />
§ 76 Übergangsbestimmungen 27<br />
§ 77 Aufhebung bisherigen Rechts 27<br />
§ 78 Inkraftreten 27<br />
Anmerkungen 28<br />
Anhang <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong> (§ 44): Lohnskala 28<br />
<strong>Vollzugsverordnung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />
I. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1– 6 PST) 29<br />
§ 1 Zweck, Geltungsbereich, Begriffe 29<br />
§ 2 Aus- und Weiterbildung (§ 5 PST) 29<br />
§ 3 Stellenbeschreibungen (§ 5 PST) 30<br />
II. Arbeitsverhältnis 30<br />
A. Begründung (§§ 9 – 13 PST) 30<br />
§ 4 Ausschreibung (§ 9 PST) 30<br />
§ 5 Anstellung (§ 12 PST), 1. Allgemeines 31<br />
§ 6 2. Vertragliche Anstellung 31<br />
§ 6bis 3. Anstellung ausser Stellenplan 31<br />
§ 7 Anstellungsinstanz (§ 13 PST) 31<br />
B. Beendigung (§§ 17 – 29 PST) 32<br />
§ 8 Ende des Arbeitsverhältnisses,<br />
Kündigungsfrist (§§ 17 und 18 PST) 32<br />
§ 9 Freistellung 32<br />
§ 10 Sachlich zureichender Grund bei Kündigung<br />
durch die Stadt (§ 19 PST) 32<br />
§ 11 Kündigung im Zusammenhang mit der<br />
Leistung oder dem Verhalten (§ 20 PST) 33<br />
§ 12 Invalidität (§ 25 PST) 34<br />
§ 12bis Case Management, besondere Massnahmen<br />
bei Suchterkrankung 34<br />
§ 13 Altersrücktritt (§ 25 PST) 34<br />
§ 14 Abfindung (§§ 27 und 28 PST) 35<br />
C. Rechtsschutz (§ 34 PST) 36<br />
§ 15 Kostenersatz 36<br />
D. Datenschutz (§§ 36 – 40 PST) 37<br />
§ 16 Begriffe und Grundsätze, 1. Personalakten 37<br />
§ 17 2. Personaldossier 37<br />
§ 18 3. Elektronisch geführte Datensammlungen 38<br />
§ 19 Organisatorische und technische Massnahmen 38<br />
§ 20 Beschaffung und Bekanntgabe von<br />
Personendaten 38<br />
§ 21 Meldepflichten der Angestellten 38<br />
§ 22 Aufbewahrung der Daten 39<br />
§ 23 Zentrales Personalinformationssystem (PIAS) 39<br />
§ 24 Benützung technischer Einrichtungen 40<br />
III. Rechte der Angestellten 41<br />
A. Lohn 41<br />
§ 25 Funktionsbewertung und Einreihung der Stellen<br />
(§ 43 PST), 1. System 41<br />
§ 25bis 2. Verfahren 41<br />
§ 26 Jahres- und Stundenlohn bei<br />
Teilzeitbeschäftigung (§ 42 PST),<br />
1. Jahreslohn 42<br />
§ 27 2. Stundenlohn 42<br />
§ 27bis Lohnauszahlung, Zeitpunkt (§ 42 PST) 43<br />
§ 28 Lohnfestsetzung in besondern Fällen<br />
(§ 45 PST) 43<br />
§ 28bis Individuelle Lohnanpassungen<br />
(§§ 47 und 48 PST) 43<br />
§ 29 Treueprämie (§ 52 PST) 44<br />
§ 30 Einmalzulagen und Anreize (§ 53 PST) 44<br />
§ 31 Lohn bei Arbeitsversäumnis 45<br />
§ 32 Erfindungen und Urheberrechte an<br />
Computerprogrammen 45<br />
§ 33 Staatsbeiträge und Gebühren 45<br />
§ 34 Kinderzulage (§ 56 PST) 46<br />
B. Ferien (§ 58 PST) 46<br />
§ 35 Grundsätze 46<br />
§ 36 Kürzung der Ferien 47<br />
§ 37 Bezug der Ferien 47<br />
§ 38 Barabgeltung 47<br />
C. Mutterschaft und Adoption (§ 59 PST) 47<br />
§ 39 Urlaub und Beschäftigung 47<br />
§ 40 Kündigungsschutz, besondere Verhältnisse 48<br />
D. Krankheit und Unfall, Leistungen im<br />
Todesfall (§ 60 PST) 49<br />
§ 41 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall 49<br />
§ 42 Krankentaggeld- und Unfallversicherung 50<br />
104 105
§ 43 Wiederholte Arbeitsaussetzungen,<br />
Teilarbeitsfähigkeit 50<br />
§ 44 Besondere Leistungen bei Berufsunfall 50<br />
§ 45 Anrechnung, Ansprüche gegenüber Dritten 51<br />
§ 46 Leistungen im Todesfall 51<br />
E. Militär-, Schutz- und Zivildienst (§ 60 PST) 51<br />
§ 47 Obligatorische und freiwillige Dienstleistungen,<br />
Sonderfälle 51<br />
§ 48 Erwerbsersatz 52<br />
F. Bezahlter und unbezahlter Urlaub (§ 58 PST) 52<br />
§ 49 Grundsätze 52<br />
§ 50 Bezahlter Urlaub, 1. Familiäre Ereignisse und<br />
persönliche Angelegenheiten 53<br />
§ 51 2. Bezahlter Urlaub auf Gesuch 55<br />
§ 52 Unbezahlter Urlaub 55<br />
G. Mitsprache (§§ 64 und 65 PST) 56<br />
§ 53 Verbot der Benachteiligung 56<br />
§ 54 Besondere Informations- und Mitwirkungsrechte 56<br />
H. Weitere Rechte 56<br />
§ 55 Schutz und Verfahren bei sexueller<br />
Belästigung (§ 41 PST), 1. Grundsätze 56<br />
§ 56 2. Verfahren 57<br />
§ 57 Dienstliche Auslagen (§ 57 PST), 1. Grundsätze 57<br />
§ 58 2. Vergütungen für Verpflegung und<br />
Übernachten 57<br />
§ 59 3. Öffentliche Verkehrsmittel 58<br />
§ 60 4. Privatfahrzeuge 58<br />
§ 61 Private Benützung von<br />
Telekommunikationsmitteln, andern Geräten<br />
und Dienstfahrzeugen 59<br />
§ 62 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung<br />
(§ 63 PST), 1. Grundsätze 59<br />
§ 62bis 2. Beurteilungssysteme 59<br />
§ 62ter 3. Verfahren 59<br />
§ 62quater 4. Schulung und Controlling 60<br />
§ 62quinquies Austrittsgespräch 60<br />
IV. Pflichten der Angestellten 61<br />
A. Allgemeine Bestimmungen zur Arbeitszeit<br />
(§ 69 PST) 61<br />
§ 63 Ausnahmen von der Fünftagewoche 61<br />
§ 64 Arbeitszeitmodelle 61<br />
§ 64bis Soll-Zeiten, Arbeitszeitrahmen 62<br />
§ 64ter Vorrang betrieblicher Bedürfnisse,<br />
Öffnungszeiten 62<br />
§ 64quater Zeiterfassung 62<br />
§ 64quinquies Anrechenbare Arbeitszeit, Abwesenheiten 63<br />
§ 65 Mehrzeitleistung und Minus-Stunden,<br />
1. Allgemeines 63<br />
§ 65bis 2. Mehrzeitleistungen von Kaderangestellten 64<br />
§ 66 Pausen 64<br />
§ 67 Ruhetage, Arbeitszeit zwischen Weihnachten<br />
und Neujahr 64<br />
§ 68 Ruhetage bei Dienstplan- und Schichteinteilung 65<br />
B. Besondere Bestimmungen zu einzelnen<br />
Arbeitszeitmodellen (§ 69 PST) 65<br />
§ 69 Jahresarbeitszeit 65<br />
§ 70 Bandbreitenarbeitszeit, 1. Grundsätze 66<br />
§ 71 2. Kombination mit andern Arbeitszeitmodellen 66<br />
§ 72 3. Kompensation 66<br />
§ 73 Feste und besondere Arbeitszeit, flexible<br />
Anteile 67<br />
C. Pikettdienst, Überzeit, Nacht- und<br />
Sonntagsarbeit (§ 70 PST) 67<br />
§ 73bis Pikettdienst 67<br />
§ 74 Überzeit, 1. Begriff 68<br />
§ 75 2. Ausgleich 69<br />
§ 76 3. Überzeitzuschlag und Vergütung 69<br />
§ 77 4. Kontrolle und Abrechnung der Überzeit 69<br />
§ 78 Zuschlag für Nacht- und Sonntagsarbeit 69<br />
D. Weitere Pflichten 70<br />
§ 79 Pflicht zur Unterstützung und Vertretung<br />
(§ 66 PST) 70<br />
§ 80 Annahme von Geschenken (§ 67 PST) 70<br />
§ 81 Amtsgeheimnis (§ 68 PST) 70<br />
§ 82 Nebenbeschäftigungen und finanzielle<br />
Beteiligungen, 1. Meldepflicht und Bewilligung<br />
(§ 71 PST) 71<br />
§ 83 2. Kompensationspflicht und Auflagen 71<br />
§ 84 Öffentliche Ämter (§ 72 PST) 72<br />
§ 85 Vertrauensärztliche Untersuchung (§ 73 PST) 72<br />
106 107
V. Vollzug des Personalrechts (§ 74 PST) 73<br />
§ 86 Personalamt,<br />
1. Allgemeines, strategische Aufgaben 73<br />
§ 87 2. Beratungs- und Unterstützungsaufgaben 74<br />
§ 88 Personaldienste der Departemente und<br />
Bereiche 74<br />
VI. Besondere Bestimmungen 75<br />
A. Städtische Lehrkräfte (§ 74 PST) 75<br />
§ 89 Begriff 75<br />
§ 90 Anwendung kantonalen Rechts 75<br />
§ 91 Lehrkräfte der Kindergärten 75<br />
§ 92 Fach-Lehrkräfte 75<br />
§ 93 Lehrkräfte der Sonderschulen, der<br />
hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule,<br />
des Werkjahres, der Berufswahlschule 76<br />
§ 94 Lehrkräfte der Metallarbeiterschule 76<br />
§ 95 Bestimmungen für alle städtischen Lehrkräfte 76<br />
B. Besondere Arbeitsverhältnisse (§ 74 PST) 76<br />
§ 96 Hortpersonal 76<br />
§ 98 Praktikantinnen und Praktikanten 77<br />
§ 99 Lehrverhältnisse 77<br />
VII. Schlussbetimmungen 78<br />
§ 100 Teilzeitbeschäftigung, Berechnung von Ferien,<br />
Ruhetagen, Urlaub usw. (§ 74 PST) 78<br />
§ 101 Übergangsbestimmungen (§ 76 PST),<br />
1. Lohnfortzahlung, Krankentaggeldversicherung<br />
78<br />
§ 102 2. Altersrücktritt 78<br />
§ 103 Übergangsbestimmung für die Berechnung<br />
der Dienstjahre 79<br />
§ 104 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 79<br />
Anmerkungen 80<br />
Anhang zur <strong>Vollzugsverordnung</strong>: Einreihungsplan 80<br />
Stichwortregister 83<br />
Inhaltsverzeichnis 101<br />
108 3
VI. Nachtrag <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />
Der Grosse Gemeinderat hat am 16. Juni 2008 eine Übergangsgeschäftsordnung für die<br />
Volksschule in Winterthur erlassen. Dabei wurden folgende Änderungen des Personal-<br />
statuts vom 12. April 1999 beschlossen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
B. Begründung<br />
2. Anstellungsinstanz<br />
§ 13 Abs. 1 lit. b lautet neu:<br />
b) das Departement Schule und Sport für die städtischen Lehrpersonen an den städtischen<br />
Schulen sowie das Personal der gesamtstädtischen unterstützenden Schuldienste; es<br />
kann diese Kompetenz ganz oder teilweise delegieren.<br />
§ 13 Abs. 1 lit. c wird neu eingefügt:<br />
c) die Kreisschulpflegen für die in der Volksschule tätigen städtischen Lehrpersonen; die<br />
Überprüfung der Anstellungsvoraussetzungen und die Festlegung der Besoldung erfolgt<br />
durch das Departement Schule und Sport.<br />
Winterthur, 16. Juni 2008<br />
Im Namen des Grossen Gemeinderates<br />
Der Präsident: Walter Langhard<br />
Der Ratsschreiber: Marc Bernhard<br />
Der Stadtrat hat diese Änderungen am 6. August 2008 auf Beginn des Schuljahres<br />
2008/2009 in Kraft gesetzt.
VII. Nachtrag zur <strong>Vollzugsverordnung</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />
Der Stadtrat hat am 17. Dezember 2008 folgende Änderung der <strong>Vollzugsverordnung</strong> <strong>zum</strong><br />
<strong>Personalstatut</strong> vom 9. Juni 1999 beschlossen.<br />
1. Die <strong>Vollzugsverordnung</strong> wird wie folgt geändert:<br />
§ 12. Invalidität (§ 25 PST)<br />
1 Dauert eine Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall länger als zwei Monate und ist<br />
der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, erstattet der Bereich der Departementsleitung<br />
schriftlich Bericht unter Beilage der bisherigen ärztlichen Zeugnisse. Die Departementsleitung<br />
kann eine vertrauensärztliche Untersuchung durch die Pensionskasse veranlassen;<br />
sie kann diese Aufgabe dem Bereich delegieren. In begründeten Fällen kann der Bericht<br />
schon früher erstattet werden.<br />
Abs. 2 und 3 unverändert.<br />
§ 12bis. Absenzen- und Case Management, besondere Massnahmen bei Suchterkrankung<br />
Der Stadtrat regelt in Ergänzung zu dieser Verordnung<br />
a) das Absenzenmanagement,<br />
b) das Case Management zur Wiedereingliederung kranker und verunfallter Angestellter in<br />
den Arbeitsprozess,<br />
Lit. b) wird lit. c).<br />
§ 23. Zentrales Personalinformationssystem (PIAS)<br />
Abs. 1 unverändert.<br />
2<br />
Im PIAS dürfen folgende Personendaten der Angestellten bearbeitet werden:<br />
Lit. a) – e) unverändert,<br />
f) für den Bezug von Familienzulagen: Name, Geburtsdatum und gesetzliche Vertreterin oder<br />
gesetzlicher Vertreter des Kindes, dem die Familienzulagen ausgerichtet werden,<br />
g) Absenzen und Urlaube,<br />
h) Personalentwicklungsmassnahmen.<br />
Abs. 3 und 4 unverändert.
§ 34. Familienzulagen (§ 56 PST)<br />
- 2 -<br />
1 Der Anspruch, die Ausrichtung und der weitere Vollzug von Familienzulagen richtet sich<br />
nach der Bundesgesetzgebung und den kantonalen Ausführungsbestimmungen dazu.<br />
2 Im Rahmen dieser Bestimmungen setzt die Stadt die Zulagen fest und zahlt sie ihren Angestellten<br />
direkt aus. Sie nimmt die weiteren Obliegenheiten der Arbeitgeberin gemäss übergeordnetem<br />
Recht wahr und ist die direkte Ansprechpartnerin der Angestellten.<br />
§ 41. Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall<br />
Abs. 1 – 4 unverändert.<br />
Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.<br />
§ 41bis. Meldepflicht, Arztzeugnisse<br />
1 Kranke oder verunfallte Angestellte haben ihre Vorgesetzten über ihre Dienstverhinderung<br />
so rasch als möglich zu verständigen und für eine Arbeitsaussetzung von mehr als 5 Arbeitstagen<br />
Dauer innert angemessener Frist ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Die Vorgesetzten<br />
können auch für Arbeitsaussetzungen von weniger als 5 Arbeitstagen ein Zeugnis<br />
verlangen.<br />
2 Dauert die Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls länger als einen Monat, reichen<br />
die Angestellten jeweils zu Beginn der folgenden Monate oder gemäss besonderer Weisung<br />
der Vorgesetzten oder der Personaldienste weitere ärztliche Zeugnisse ein. Diese sollen im<br />
Einvernehmen mit dem oder der Angestellten und dem behandelnden Arzt oder der behandelnden<br />
Ärztin detaillierte Angaben über die Arbeitsfähigkeit, Pensum, Leistungen und <strong>zum</strong>utbare<br />
Arbeiten enthalten.<br />
§ 41ter Case Management<br />
1 Die Vorgesetzten halten Kontakt mit den kranken oder verunfallten Angestellten.<br />
2 Dauert die Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls länger als zwei Monate, prüfen<br />
die Departements- oder die von ihr ermächtigte Bereichsleitung in Absprache mit dem Personalamt<br />
und gestützt auf die Berichterstattung gemäss § 12 Abs. 1 den Einsatz des Case Managements;<br />
diese Beurteilung kann auch Gegenstand der vertrauensärztlichen Untersuchung<br />
sein.<br />
3 Für die Anordnung des Case Managements ist die Departementsleitung oder die von ihr ermächtigte<br />
Bereichsleitung im Einvernehmen mit dem Personalamt zuständig.<br />
§ 41quater Kürzung der Lohnfortzahlung<br />
1 Die Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn<br />
a) die Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise auf Krankheiten oder Unfallfolgen zurückgeht,<br />
die beim Diensteintritt bestanden haben,<br />
b) der Unfall oder eine Krankheit von der betroffenen Person absichtlich oder grobfahrlässig<br />
herbeigeführt worden ist,
- 3 -<br />
c) ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig gemäss § 41bis eingereicht werden,<br />
d) der oder die Angestellte die <strong>zum</strong>utbare Mitwirkung im Rahmen des Case Managements<br />
gemäss §§ 12bis lit. b und 41ter verweigert,<br />
e) die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder verzögert wird.<br />
2 Wird das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung<br />
wegen groben Selbstverschuldens oder Eingehens einer besonderen Gefährdung gekürzt,<br />
kann der Lohn im gleichen Verhältnis gekürzt werden.<br />
§ 46. Leistungen im Todesfall<br />
In Abs. 1 wird der Begriff "Kinderzulagen" ersetzt durch "Familienzulagen".<br />
Abs. 2 und 3 unverändert.<br />
§ 56. 2. Verfahren<br />
Abs. 1 und 2 unverändert.<br />
3 Die Durchführung der Untersuchung wird im Einzelfall einem oder mehreren Mitgliedern des<br />
Untersuchungsgremiums übertragen. Die Kommission kann auch eine externe Fachperson<br />
damit beauftragen. Mindestens eine der mit der Untersuchung beauftragten Personen gehört<br />
dem Geschlecht der von der sexuellen Belästigung betroffenen Person an.<br />
Abs. 4 unverändert.<br />
§ 58. 2. Vergütungen für Verpflegung und Übernachten<br />
1<br />
Für Verpflegungskosten werden folgende Pauschalvergütungen ausgerichtet:<br />
a) Mittagessen: Fr. 35<br />
b) Nachtessen: Fr. 35 (sofern Rückkehr nach 20.00 Uhr)<br />
c) Nebenauslagen: Fr. 15<br />
Abs. 2 unverändert.<br />
§ 60. 4. Privatfahrzeuge<br />
Abs. 1 und 2 unverändert.<br />
3 Die Kilometerentschädigung beträgt 70 Rp.<br />
Abs. 4 und 5 unverändert.
§ 73bis. Pikettdienst<br />
Abs. 1 und 2 unverändert.<br />
- 4 -<br />
3 Bereitschaftsdienst wird mit Fr. 3.50 pro Stunde, bei Bereitschaft vom Sonntag 07.00 Uhr bis<br />
Montag 07.00 Uhr oder an einem Ruhetag mit Fr. 5.40 entschädigt. Zweiter und dritter Satz<br />
unverändert.<br />
Abs. 4 – 6 unverändert.<br />
§ 86. Personalamt, 1. Allgemeines, strategische Aufgaben<br />
Abs. 1 und 2 unverändert.<br />
3 Dem Personalamt obliegen insbesondere<br />
Lit. a) – g) unverändert,<br />
h) die Koordination des Case Managements.<br />
Abs. 4 und 5 unverändert.<br />
2. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.<br />
Winterthur, 17. Dezember 2008<br />
Im Namen des Stadtrates<br />
Der Stadtpräsident: E. Wohlwend<br />
Der Stadtschreiber: A. Frauenfelder
VIII. Nachtrag zur <strong>Vollzugsverordnung</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />
Der Stadtrat hat am 14. Juli 2010 eine neue <strong>Vollzugsverordnung</strong> für die Lehrpersonen,<br />
Schulleitungen und übrigen Funktionen im Schulwesen erlassen. Dabei wurden folgende<br />
Änderungen der <strong>Vollzugsverordnung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong> vom 9. Juni 1999 beschlossen:<br />
VI. Besondere Bestimmungen<br />
A. Städtische Lehrkräfte (§ 74 PST)<br />
§§ 89 bis 95 werden aufgehoben.<br />
Diese Änderungen treten auf Beginn des Schuljahres 2010/2011 in Kraft.<br />
Winterthur, 14. Juli 2010<br />
Der Stadtpräsident: E. Wohlwend<br />
Der Stadtschreiber: A. Frauenfelder
IX. Nachtrag zur <strong>Vollzugsverordnung</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />
Der Stadtrat hat am 6. Juli 2011 einen IX. Nachtrag zur <strong>Vollzugsverordnung</strong> <strong>zum</strong><br />
<strong>Personalstatut</strong> vom 9. Juni 1999 beschlossen.<br />
§ 97 lautet neu wie folgt:<br />
§ 97 Volksschule<br />
1 Bei der Anstellung und Entlassung von Betreuungsleitungen der Tagesschulen<br />
und der leitenden Hauswartung wirkt die Schulleitung neben der vorgesetzten<br />
Verwaltungsstelle mit; im Konfliktfall entscheidet die vorgesetzte Verwaltungsstelle.<br />
2 Vor der Mitarbeitendenbeurteilung von Betreuungsleitungen und leitenden Haus-<br />
wartungen führen die vorgesetzte Verwaltungsstelle und die Schulleitung ein<br />
Vorbereitungsgespräch. Die Schulleitung wirkt beim Beurteilungsgespräch mit.<br />
Im Konfliktfall entscheidet die vorgesetzte Verwaltungsstelle.<br />
3 Für die genannten Funktionen besteht ein Weisungsrecht der Schulleitung im<br />
Hinblick auf schulorganisatorische Themen. Die vorgesetzte Verwaltungsstelle<br />
ist von der Schulleitung zu informieren.<br />
Diese Änderung tritt auf Beginn des Schuljahres 2011/2012 in Kraft.<br />
Winterthur, 6. Juli 2011<br />
Im Namen des Stadtrats<br />
Der Stadtpräsident: E. Wohlwend<br />
Der Stadtschreiber: A. Frauenfelder