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Personalstatut inkl. Vollzugsverordnung zum Personalstatut

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<strong>Personalstatut</strong><br />

vom 12. April 1999<br />

<strong>Vollzugsverordnung</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />

vom 9. Juni 1999<br />

A2 A3


<strong>Personalstatut</strong><br />

vom 12. April 1999<br />

Gestützt auf die §§ 28 Abs. 1 Ziffer 6 und 71 Abs. 1 der<br />

Gemeindeordnung der Stadt Winterthur vom 26. November<br />

1989 erlässt der Grosse Gemeinderat folgendes Statut:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

A. Geltungsbereich<br />

A4 1<br />

§ 1<br />

1 Diesem Statut untersteht das Personal der Stadtverwaltung.<br />

2 Für die Lehrkräfte der Volksschule gelten die Bestimmungen<br />

des Kantons, im Übrigen gilt dieses Statut.<br />

3 Für die städtischen Lehrkräfte gilt dieses Statut. Kantonales<br />

Recht ist anwendbar, soweit das Statut und seine Ausführungsbestimmungen<br />

darauf verweisen oder keine Regelung ent-<br />

halten.<br />

§ 2<br />

1 Für die Amtsstellung und das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen<br />

und Inhaber behördlicher Ämter gilt das <strong>Personalstatut</strong><br />

sinngemäss unter Vorbehalt des kantonalen Rechts, der<br />

Gemeindeordnung sowie besonderer Beschlüsse des Grossen<br />

Gemeinderates.<br />

2 Die Löhne und Spesenentschädigungen der Mitglieder des<br />

Stadtrates werden durch den Grossen Gemeinderat festgesetzt.<br />

3 Mitglieder von Behörden im Nebenamt beziehen für ihre Arbeit<br />

je nach Art ihrer Aufgabe eine feste Entschädigung, Taggelder<br />

oder Sitzungsgelder. Der Grosse Gemeinderat erlässt hierüber<br />

ein Reglement.<br />

Allgemeines<br />

Amtsstellung und<br />

Arbeitsverhältnis der<br />

Behörden


Angestellte<br />

Anstellungsinstanz<br />

Grundsätze und<br />

Instrumente der<br />

Personalpolitik<br />

B. Begriffe<br />

§ 3<br />

Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet mit<br />

einem vollen oder teilweisen Pensum im Arbeitsverhältnis mit<br />

der Stadt stehen, eingeschlossen die gemäss Verfassung oder<br />

Gesetz vom Volk auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter.<br />

§ 4<br />

Anstellungsinstanz ist das gemäss § 13 als für die Anstellung<br />

zuständig bezeichnete Organ, soweit nicht die Volkswahl vorgesehen<br />

ist.<br />

C. Personalpolitik<br />

§ 5<br />

1 Der Stadtrat bestimmt nach folgenden Grundsätzen die<br />

Personalpolitik:<br />

a) sie orientiert sich am Leistungsauftrag der Verwaltung,<br />

an den Bedürfnissen des städtischen Personals, am Ziel der<br />

Bürgerinnen- und Bürgernähe sowie an den Möglichkeiten<br />

des Finanzhaushaltes und strebt ein sozialpartnerschaftliches<br />

Verhältnis zwischen Stadt und Personal an,<br />

b) sie will für die Stadt geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

gewinnen und erhalten, die qualitäts- und zielorientiert,<br />

verantwortungsbewusst und kooperativ handeln,<br />

c) sie nutzt und entwickelt das Potential der Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter, indem sie diese entsprechend ihren Eignungen<br />

und Fähigkeiten einsetzt und fördert,<br />

d) sie verwendet besondere Sorgfalt auf die Auswahl der Vorgesetzten,<br />

e) sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen,<br />

f) sie berücksichtigt die Erfüllung von Familienpflichten,<br />

g) sie fördert flexible Arbeitsmodelle,<br />

h) sie verwirklicht die Gleichstellung für Frauen und Männer,<br />

i) sie fördert die Toleranz und Akzeptanz gegenüber Mitarbeitern<br />

und Mitarbeiterinnen, welche aufgrund von Geschlecht,<br />

Herkunft, Sprache, Religion, geschlechtlicher Orientierung,<br />

Behinderung usw. benachteiligt sein könnten,<br />

j) sie fördert die Beschäftigung und Eingliederung von Personal<br />

mit körperlich, intellektuell oder psychisch bedingter geringerer<br />

Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.<br />

2 Der Stadtrat schafft Instrumente zur Umsetzung der Personalpolitik,<br />

insbesondere solche zur Führung und Förderung<br />

des Personals. Er sorgt insbesondere für das Angebot bedarfsgerechter<br />

Aus- und Weiterbildung, für die Führungsschulung<br />

sowie für eine funktionsgerechte Personal- und Kaderplanung,<br />

damit die Angestellten auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig<br />

bleiben.<br />

D. Gesamtarbeitsverträge<br />

2 3<br />

§ 6<br />

1 Der Stadtrat kann in Bereichen, zu deren Regelung er abschliessend<br />

zuständig ist, mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge<br />

für das gesamte Personal oder für einzelne<br />

Personalgruppen abschliessen.<br />

2 Der Gesamtarbeitsvertrag wird Bestandteil der einzelnen<br />

Arbeitsverhältnisse.<br />

II. Arbeitsverhältnis<br />

A. Art der Anstellung, Stellenplan<br />

§ 7<br />

Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich.<br />

§ 8<br />

1 Der Stadtrat setzt die Anzahl und Einreihung der Stellen fest,<br />

die jedem Departement in den einzelnen Lohnklassen zur Verfügung<br />

stehen 1 .<br />

2 Der Stadtrat weist die Veränderungen im Stellenplan im Voranschlag<br />

und im Geschäfts- bzw. Jahresbericht separat aus 1 .<br />

1 usw: Sehen Sie bitte unter Anmerkungen auf Seite 28<br />

Grundsätze<br />

Rechtsnatur des<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

Stellenpläne,<br />

Stelleneinreihung


Ausschreibung<br />

Bewerbung<br />

Voraussetzung der<br />

Anstellung<br />

Entstehung des Arbeitsverhältnisses,<br />

1. Verfügung und Vertrag<br />

3 Die zuständige Schulbehörde entscheidet über die Errichtung,<br />

Beibehaltung und Aufhebung von Stellen für städtische Lehrkräfte<br />

2 .<br />

4 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen<br />

sowie die Gemeindeordnung.<br />

B. Begründung<br />

§ 9<br />

Offene Stellen sind in der Regel öffentlich und verwaltungsintern<br />

auszuschreiben.<br />

§ 10<br />

1 Bei der Bewerbung für eine Anstellung sind die Nachweise<br />

über die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit,<br />

Erfahrung und allfällige ausserberufliche Qualifikationen vorzulegen.<br />

2 Die Anstellungsinstanz kann weitere Erfordernisse aufstellen.<br />

Sie kann zusätzliche Informationen einholen, eine Eignungsabklärung<br />

anordnen und, sofern die Stelle dies erfordert, die Anstellung<br />

vom Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung<br />

abhängig machen.<br />

3 Sofern die Stelle es erfordert, kann eine Sicherheitsprüfung<br />

bei der Besetzung von Stellen und im Laufe des Anstellungsverhältnisses<br />

angeordnet werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.<br />

§ 11<br />

1 Voraussetzung für eine Anstellung ist die fachliche und persönliche<br />

Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.<br />

2 Das Schweizerbürgerrecht ist in der Regel erforderlich zur<br />

Besetzung von Stellen, mit denen hoheitliche Befugnisse ausgeübt<br />

werden.<br />

§ 12<br />

1 Das Arbeitsverhältnis wird durch Anstellung mit Verfügung und<br />

deren Annahme begründet.<br />

2 Die Anstellung mit öffentlichrechtlichem Vertrag ist zulässig<br />

für:<br />

a) persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder<br />

des Stadtrates,<br />

b) Lehrlinge nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.<br />

3 Im Übrigen ist die vertragliche Anstellung nur ausnahmsweise<br />

und nur zur Ausübung von Spezialfunktionen zulässig, zu deren<br />

Gewinnung zwingend vom Personalrecht abgewichen werden<br />

muss. Die vertragliche Anstellung bedarf in diesen Fällen der<br />

Genehmigung durch den Stadtrat.<br />

4 Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit,<br />

der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von<br />

diesem Statut abweichen, nicht aber zu Ungunsten der Angestellten<br />

abgeändert werden. Der Stadtrat kann die Rahmenbedingungen<br />

für die vertragliche Anstellung festlegen.<br />

4 5<br />

§ 13<br />

1 Anstellungsinstanzen sind unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher<br />

Bestimmungen:<br />

a) der Stadtrat für die Angestellten; er kann diese Zuständigkeit<br />

im Rahmen von Abs. 2 ganz oder teilweise an ihm nachgeordnete<br />

Stellen delegieren,<br />

b) das Departement Schule und Sport für die städtischen Lehrkräfte;<br />

es kann diese Kompetenz ganz oder teilweise delegieren.<br />

2 Von der Delegation gemäss Abs. 1 lit. a ausgenommen ist die<br />

Anstellung<br />

a) der Leiterinnen und Leiter von Ämtern, Bereichen und Betrieben,<br />

b) der Leiterinnen und Leiter von Hauptabteilungen, die der<br />

Departementsleitung direkt unterstellt sind,<br />

c) weiterer direkt unterstellter Angestellter ab Lohnklasse 15 3 .<br />

3 Der Stadtrat regelt das Verfahren der Anstellung, insbesondere<br />

die Mitwirkung des Personalamtes.<br />

C. Dauer<br />

§ 14<br />

1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der<br />

Möglichkeit der Kündigung begründet.<br />

2. Anstellungsinstanz<br />

Dauer im Allgemeinen


Probezeit<br />

Wahl auf Amtsdauer<br />

2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längstens<br />

ein Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf als unbefristet.<br />

Wird das befristete Arbeitsverhältnis in begründeten Fällen<br />

weiter verlängert, hat es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.<br />

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen<br />

über die Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für<br />

Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter, für Lehraufträge<br />

von Fachlehrkräften oder für Anstellungen mit aus andern<br />

Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben.<br />

3 Alle diesem Statut unterstehenden Arbeitsverhältnisse, ungeachtet<br />

des Beschäftigungsgrades, werden für die Berechnung<br />

der Dienstjahre berücksichtigt.<br />

§ 15<br />

1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der<br />

Regel als Probezeit. Die Probezeit kann wegbedungen oder auf<br />

eine kürzere Dauer festgelegt und verlängert werden, darf aber<br />

insgesamt nicht länger als drei Monate dauern.<br />

2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig<br />

sieben Tage.<br />

3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit,<br />

Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen<br />

gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.<br />

4 Für Lehrlinge sind die bundesrechtlichen Bestimmungen<br />

massgebend.<br />

5 Für städtische Lehrkräfte ist eine Probezeit ausgeschlossen.<br />

§ 16<br />

1 In Bezug auf Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

bleiben die Bestimmungen über die Wahl auf Amtsdauer vorbehalten<br />

für<br />

a) die gemäss Gesetz und Gemeindeordnung vom Volk und<br />

vom Grossen Gemeinderat gewählten vollamtlichen Mitglieder<br />

von Behörden und Angestellten,<br />

b) die Mitglieder von Behörden im Nebenamt sowie Personen<br />

mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben.<br />

2 Die Nichtwiederwahl ist nur aus einem sachlich zureichenden<br />

Grund zulässig und muss begründet werden, sofern nicht das<br />

Volk oder der Grosse Gemeinderat Wahlorgan sind.<br />

D. Beendigung<br />

§ 17<br />

Das Arbeitsverhältnis endet durch<br />

a) Kündigung<br />

b) Ablauf einer befristeten Anstellung,<br />

c) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen,<br />

d) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen,<br />

e) Auflösung invaliditätshalber,<br />

f) Altersrücktritt,<br />

g) Tod,<br />

h) Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf<br />

der Amtsdauer sowie Rücktritt bei gewählten Angestellten.<br />

6 7<br />

§ 18<br />

1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach<br />

Ablauf der Probezeit betragen:<br />

a) im 1. Dienstjahr einen Monat,<br />

b) im 2. und 3. Dienstjahr zwei Monate,<br />

c) im 4. bis 9. Dienstjahr drei Monate,<br />

d) ab dem 10. Dienstjahr sechs Monate.<br />

2 Für Angestellte, die gemäss § 13 Abs. 2 vom Stadtrat angestellt<br />

werden, gilt ab dem dritten Dienstjahr eine Kündigungsfrist<br />

von sechs Monaten.<br />

3 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung<br />

der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen.<br />

4 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats<br />

beendet werden. Für die städtischen Lehrkräfte bestimmt der<br />

Stadtrat die Kündigungsfristen und Endtermine.<br />

§ 19<br />

1 Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schriftlich<br />

und in der Regel begründet mitgeteilt. Ausnahmsweise kann auf<br />

eine Begründung verzichtet werden. In diesem Fall kann die<br />

oder der Angestellte innerhalb von 30 Tagen eine Begründung<br />

verlangen, andernfalls wird das Recht auf Anfechtung verwirkt.<br />

In der Kündigung ist auf den Begründungsanspruch und die<br />

Verwirkungsfolge hinzuweisen. 4<br />

Beendigungsgründe<br />

Kündigung Fristen<br />

und Termine<br />

Kündigungsschutz,<br />

1. Voraussetzungen<br />

und Verfahren der Kündigung<br />

Entschädigung


2. Kündigung im<br />

Zusammenhang mit<br />

der Leistung oder<br />

dem Verhalten<br />

3. Kündigung zur Unzeit<br />

2 Die Kündigung durch die Stadt darf nicht missbräuchlich<br />

nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt<br />

einen sachlich zureichenden Grund voraus.<br />

3 Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich<br />

nicht gerechtfertigt, ist der betroffenen Person nach Möglichkeit<br />

eine andere <strong>zum</strong>utbare Stelle anzubieten. Wird der oder<br />

die Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die<br />

Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts<br />

über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer<br />

Abfindung nach §§ 27 und 28 bleibt vorbehalten.<br />

§ 20<br />

1 Bevor die Anstellungsinstanz eine Kündigung aufgrund mangelnder<br />

Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht,<br />

räumt sie der oder dem Angestellten eine angemessene<br />

Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten ein.<br />

2 Von einer Bewährungsfrist kann ausnahmsweise abgesehen<br />

werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen<br />

kann, insbesondere wenn<br />

a) feststeht, dass die betroffene Person auch mit angemessenen<br />

Förderungsmassnahmen nicht in der Lage sein wird,<br />

die Bewährungsfrist zu bestehen,<br />

b) die betroffene Person nicht gewillt ist, ihre Leistung oder<br />

ihr Verhalten während der Bewährungsfrist nachhaltig zu<br />

ändern. 4<br />

3 Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen<br />

durch mindestens zwei Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiterbeurteilungen<br />

oder ausnahmsweise durch ein gleichwertiges<br />

anderes Verfahren, insbesondere ein Mediations-, Supervisions-<br />

Coaching- oder Administrativverfahren, belegt werden. 4<br />

4 Der Stadtrat bestimmt die zur Bewilligung der Ausnahmen<br />

gemäss Abs. 2 und 3 zuständige Instanz. 4<br />

§ 21<br />

1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten<br />

sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.<br />

2 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis <strong>zum</strong><br />

nächstfolgenden Monatsende.<br />

8 9<br />

§ 22<br />

Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts<br />

richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz, wobei<br />

die Kantonale Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen<br />

im Erwerbsleben angerufen werden kann. Ausgenommen<br />

ist die gerichtliche Anordnung der provisorischen<br />

Wiedereinstellung der oder des Angestellten für die Dauer des<br />

Verfahrens.<br />

§ 23<br />

1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig<br />

ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung<br />

erfolgt schriftlich und mit Begründung.<br />

2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein<br />

nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

nicht <strong>zum</strong>utbar ist.<br />

3 Bei vom Volk gewählten Angestellten und bei Behördenmitgliedern<br />

ist die Aufsichtsbehörde zuständig.<br />

4 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung sowie<br />

des ungerechtfertigten Nichtantrittes der Stelle richten sich<br />

nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Eine Abfindung<br />

nach §§ 27 und 28 bleibt vorbehalten.<br />

§ 24<br />

1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen<br />

abweichend von den Bestimmungen dieses Statuts beendet<br />

werden.<br />

2 Eine Abfindung kann bis <strong>zum</strong> Höchstbetrag gemäss § 28<br />

ausgerichtet werden.<br />

§ 24bis<br />

1 Als Änderungskündigung gilt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

durch die Stadt in Verbindung mit dem Angebot,<br />

das bestehende Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen<br />

fortzusetzen oder ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen.<br />

2 Für die Änderungskündigung gelten die allgemeinen Bestimmungen<br />

über die Kündigung und den Kündigungsschutz.<br />

3 Eine Änderungskündigung ist notwendig, wenn das bestehende<br />

Arbeitsverhältnis wesentlich verändert oder ein neues<br />

4. Kündigungsschutz<br />

bei Diskriminierung aufgrund<br />

des Geschlechts<br />

Fristlose Auflösung aus<br />

wichtigen Gründen<br />

Beendigung im gegenseitigen<br />

Einvernehmen<br />

Änderungskündigung4 Änderungskündigung4


Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

wegen<br />

Invalidität und Altersrücktritt<br />

Kündigung durch<br />

die Stadt nach dem<br />

60. Altersjahr 4<br />

Kündigung durch<br />

die Stadt nach dem<br />

60. Altersjahr 4<br />

Angestellte auf<br />

Amtsdauer<br />

Arbeitsverhältnis begründet werden soll und dies nicht im<br />

gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Als wesentliche Veränderungen<br />

gelten insbesondere eine grundlegende Änderung der<br />

Funktion, der Stellenbeschreibung oder der organisatorischen<br />

Einordnung sowie Änderungen der Dauer der Anstellung,<br />

des Pensums und des Lohnes, ausgenommen Massnahmen<br />

gemäss § 48.<br />

§ 25<br />

1 Der Stadtrat regelt das Verfahren bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

wegen Invalidität.<br />

2 Die Leistungen bei Invalidität sowie der Altersrücktritt richten<br />

sich nach den Bestimmungen über die Pensionskasse der Stadt<br />

Winterthur, wobei der vorzeitige Altersrücktritt ab dem vollendeten<br />

60. Altersjahr möglich ist, der ordentliche Altersrücktritt<br />

mit dem vollendeten 63. Altersjahr erfolgt und der aufgeschobene<br />

Altersrücktritt im gegenseitigen Einvernehmen längstens<br />

bis <strong>zum</strong> vollendeten 65. Altersjahr zulässig ist. Vorbehalten<br />

bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Wählbarkeit<br />

von Behördenmitgliedern.<br />

3 Ist ein aufgeschobener Altersrücktritt nicht möglich, trifft der<br />

Stadtrat in Härtefällen Sonderregelungen.<br />

§ 25bis<br />

Kündigt die Stadt das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten<br />

60. Altersjahr, richten sich die Leistungen nach den Statuten<br />

der Pensionskasse. Wird eine Abfindung ausgerichtet, so kann<br />

diese auf Wunsch des oder der Angestellten als Einlage in die<br />

Pensionskasse zur Verbesserung der Altersrente verwendet<br />

werden.<br />

§ 26<br />

1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten<br />

endigt mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer.<br />

2 Die Angestellten können auf ihr Gesuch hin auch während der<br />

Amtsdauer mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende<br />

eines Monats entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche<br />

Interessen der Stadt beeinträchtigt werden. Die Wahl- oder<br />

Aufsichtsbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere<br />

Frist entsprechen.<br />

3 Die §§ 23 und 25 gelten auch für Angestellte auf Amtsdauer.<br />

10 11<br />

§ 27<br />

1 Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis<br />

auf Veranlassung der Stadt und ohne Verschulden<br />

der Angestellten aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine<br />

Abfindung, sofern sie mindestens 35jährig sind. Angestellten<br />

kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser<br />

Altersgrenze oder bei weniger als fünf Dienstjahren ausbezahlt<br />

werden. 4<br />

2 Erfolgt die Auflösung, weil die Stelle aufgehoben wird, ist den<br />

Angestellten nach Möglichkeit eine andere <strong>zum</strong>utbare Stelle<br />

anzubieten.<br />

3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung des oder der Angestellten,<br />

wegen Ablauf der Amtsdauer mit Verzicht auf Wiederwahl,<br />

bei Entlassung gewählter Angestellter auf eigenes Gesuch, bei<br />

Altersrücktritt sowie bei Beendigung gemäss § 17 lit. b, d, e<br />

und g.<br />

§ 28<br />

1 Die Abfindung wird vom Stadtrat festgelegt und beträgt:<br />

a) bis <strong>zum</strong> 40. Altersjahr: einen bis sechs Monatslöhne;<br />

b) vom 41. bis <strong>zum</strong> 50. Altersjahr: zwei bis 12 Monatslöhne;<br />

c) ab dem 51. Altersjahr: drei bis 15 Monatslöhne.<br />

2 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalles<br />

festgelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere<br />

die persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, der Kündigungsgrund,<br />

die Arbeitsmarktchancen sowie der Zeitpunkt des<br />

Antrittes und der Lohn einer neuen Stelle. Wird der oder die<br />

Angestellte ohne Unterbruch von der Stadt oder, infolge Übertragung<br />

einer städtischen Aufgabe, vom Kanton oder einer von<br />

der Stadt subventionierten Institution weiterbeschäftigt, oder<br />

lehnt er oder sie ein entsprechendes <strong>zum</strong>utbares Angebot ab,<br />

wird der neue Lohn in der Regel ganz angerechnet. Im Falle<br />

der Weiterbeschäftigung nach einem Unterbruch, jedoch noch<br />

während der Zeit, für welche die Abfindung ausgerichtet wird,<br />

sowie bei Anstellung durch einen andern Arbeitgeber oder eine<br />

andere Arbeitgeberin wird der neue Lohn nach Billigkeit angerechnet.<br />

4<br />

Abfindung,<br />

1. Grundsatz<br />

2. Höhe und Festlegung<br />

der Abfindung


Sozialplan<br />

Versetzung<br />

Vorsorgliche<br />

Massnahmen<br />

3 Abfindungen von mehr als sechs Monatslöhnen unterliegen<br />

dem Vorbehalt einer nachträglichen Kürzung für den Fall, dass<br />

der oder die Angestellte während der Zeitdauer der Abfindung<br />

eine neue Stelle mit einem Lohn antritt, der mindestens gleich<br />

hoch ist wie der zuletzt bei der Stadt bezogene. Die Abfindung<br />

wird höchstens im Umfang der sechs Monatslöhne übersteigenden<br />

Summe gekürzt. Der oder die Angestellte informiert<br />

die letzte städtische Anstellungsinstanz. Der Stadtrat regelt die<br />

Einzelheiten. 4<br />

4 Bei besondern Verhältnissen im Einzelfall kann ausnahmsweise<br />

vom Rahmen nach Abs. 1 abgewichen und eine Abfindung<br />

bis <strong>zum</strong> Maximum von 15 Monatslöhnen zugesprochen<br />

werden.<br />

§ 29<br />

Kommt es infolge von Stellenabbau zu Kündigungen, legt der<br />

Stadtrat unter Beizug der Personalverbände einen Sozialplan<br />

fest. Dieser regelt die finanziellen Leistungen der Stadt, wobei<br />

diese sich an §§ 27 und 28 ausrichten. Er kann auch zusätzliche<br />

oder Leistungen anderer Art vorsehen.<br />

E. Versetzung, vorsorgliche<br />

Massnahmen und Verweis<br />

§ 30<br />

Die Anstellungsinstanz kann Angestellte, wenn es der Dienst<br />

oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordern, unter Beibehaltung<br />

des bisherigen Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist<br />

sowie im Rahmen der Zumutbarkeit versetzen.<br />

§ 31<br />

1 Angestellte können von der Anstellungsinstanz jederzeit vorsorglich<br />

im Amt eingestellt werden, wenn<br />

a) genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen,<br />

b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren<br />

eingeleitet worden ist, oder<br />

c) zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung<br />

dies erfordern.<br />

2 Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen<br />

sind alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich<br />

der Anstellungsinstanz zur Genehmigung zu unterbreiten,<br />

die auch über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des<br />

Lohnes entscheidet. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird<br />

spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des<br />

Arbeitsverhältnisses befunden.<br />

3 Die Anstellungsinstanz informiert das vorgesetzte Departement<br />

über die vorsorgliche Einstellung.<br />

12 13<br />

§ 32<br />

1 Bei Arbeitspflichtverletzungen kann die Anstellungsinstanz<br />

einen Verweis aussprechen.<br />

2 Im Falle eines Verweises muss zwingend eine Leistungs- und<br />

Verhaltensbeurteilung durchgeführt werden.<br />

F. Rechtsschutz<br />

§ 33<br />

1 Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Ver-<br />

fügung anzuhören.<br />

2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden,<br />

wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig<br />

ist. Die Anhörung ist sobald wie möglich, spätestens innert<br />

30 Tagen, nachzuholen.<br />

3 Ein Verweis nach § 32 erfolgt mündlich nach Abklärung des<br />

Sachverhaltes und Anhörung der Betroffenen. Er ist protokollarisch<br />

zusammen mit einer Stellungnahme des oder der<br />

Betroffenen festzuhalten.<br />

§ 34<br />

1 Die Stadt schützt ihre Angestellten vor ungerechtfertigten<br />

Angriffen und Ansprüchen.<br />

2 Der Stadtrat regelt die volle oder teilweise Übernahme der<br />

Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten, wenn diese<br />

im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf dem<br />

Rechtsweg belangt werden, oder wenn sich zur Wahrung ihrer<br />

Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtswegs<br />

als notwendig erweist.<br />

Verweis<br />

Anhörungsrecht<br />

Schutz vor ungerechtfertigten<br />

Angriffen,<br />

Kostenersatz


Weiterzug personalrechtlicher<br />

Entscheidungen<br />

Bearbeiten von<br />

Personendaten der<br />

Angestellten<br />

Bekanntgabe von<br />

Personendaten<br />

§ 35<br />

Der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch<br />

das Personal der Stadt richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />

und der Gemeindeordnung.<br />

G. Datenschutz<br />

§ 36<br />

1 Die Stadt bearbeitet nur Personendaten ihrer Angestellten,<br />

die für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Zu<br />

einem andern Zweck dürfen Personendaten ohne Zustimmung<br />

der betroffenen Person nicht bearbeitet werden.<br />

2 Die Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck<br />

des Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind bei der<br />

betroffenen Person zu beschaffen, oder das Einverständnis der<br />

betreffenden Person muss vor der Beschaffung vorliegen.<br />

3 Personendaten dürfen über Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen<br />

sowie Bewerber und Bewerberinnen für eine Stelle<br />

beschafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung,<br />

der Leistung und des Verhaltens für das Anstellungsverhältnis<br />

notwendig und geeignet sind. Diese Daten sind bei Nichtanstellung<br />

oder nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses<br />

zurückzugeben oder zu vernichten, wenn die betroffene Person<br />

der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.<br />

§ 37<br />

1 Personendaten der Angestellten dürfen bekanntgegeben<br />

werden<br />

a) wenn eine gesetzliche Grundlage es erlaubt, oder wenn es<br />

im Einzelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der<br />

Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist,<br />

b) wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat,<br />

c) für Telefonverzeichnisse, Behördenverzeichnisse und ähnliche<br />

Nachschlagewerke im Sinne der Bestimmungen über<br />

den Datenschutz.<br />

2 Nach dem Austritt von Angestellten aus dem Staatsdienst ist<br />

die Bekanntgabe ihrer Personendaten nur nach Abs. 1 lit. a und<br />

b zulässig.<br />

14 15<br />

§ 38<br />

Nach dem Austritt von Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis<br />

bewahren die zuständigen Stellen die notwendigen Personendaten<br />

gemäss den gesetzlichen Bestimmungen während<br />

der festgelegten Dauer auf. Danach werden sie vorbehältlich<br />

der Bestimmungen über die Archivierung vernichtet.<br />

§ 39<br />

Die Angestellten haben das Recht auf<br />

a) Einsicht in die sie betreffenden Personendaten,<br />

b) Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten,<br />

c) Anbringung eines Vermerks, wenn weder die Richtigkeit noch<br />

die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden kann,<br />

d) Sperrung der Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen<br />

und Organisationen.<br />

§ 40<br />

Die Einsicht in Personendaten kann zur Wahrung überwiegender<br />

öffentlicher oder schützenswerter privater Interessen<br />

verweigert oder eingeschränkt werden. Eine Verweigerung<br />

oder Einschränkung ist zu begründen. In diesen Fällen ist der<br />

wesentliche Inhalt der oder dem Angestellten bekanntzugeben.<br />

III. Rechte der Angestellten<br />

A. Schutz der Persönlichkeit<br />

§ 41<br />

1 Die Stadt achtet die Persönlichkeit der Angestellten und<br />

schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.<br />

2 Sie trifft die <strong>zum</strong> Schutz von Leben, Gesundheit, persönlicher<br />

und sexueller Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.<br />

3 Sie sorgt insbesondere dafür, dass niemand aufgrund von<br />

Persönlichkeitsmerkmalen, wie Geschlecht, Herkunft, Sprache,<br />

Religion, geschlechtliche Orientierung, Behinderung oder vergleichbare<br />

Persönlichkeitsmerkmale, diskriminiert wird.<br />

Aufbewahrung nach<br />

Austritt aus dem<br />

Arbeitsverhältnis<br />

Rechte der Angestellten,<br />

1. Grundsatz<br />

2. Einschränkungen<br />

Grundsatz


Grundlagen1 Grundlagen1 Einreihungsplan,<br />

Funktionsbewertung,<br />

Einreihung der Stellen1 Einreihungsplan,<br />

Funktionsbewertung,<br />

Einreihung der Stellen1 Lohnklassen1 Lohnklassen1 B. Allgemeine Lohnordnung<br />

§ 42<br />

1 Die Stellen werden entsprechend ihren Anforderungen und<br />

Beanspruchungen in Funktionsgruppen eingereiht denen Lohnrahmen<br />

zugeordnet werden. Der Lohn berücksichtigt ausserdem<br />

die Erfahrung, die Leistung und den Arbeitsmarkt.<br />

2 Die Löhne und weiteren Vergütungen können unter Beachtung<br />

der Kündigungsfristen für das Personal gemäss § 18 jederzeit<br />

durch Anpassung des <strong>Personalstatut</strong>s und seiner Ausführungsbestimmungen<br />

geändert werden.<br />

3 Die Angestellten haben Anspruch auf einen Jahreslohn.<br />

Derselbe wird in 13 gleich grosse Raten aufgeteilt, wobei monatlich<br />

jeweils 1 /13 und in einem vom Stadtrat zu bestimmenden<br />

Zeitpunkt ein weiterer 1 /13 ausbezahlt werden. Bei Ein- oder<br />

Austritt im Laufe des Jahres wird die 13. Rate anteilmässig ausbezahlt.<br />

4 Der Grundlohn umfasst den Funktionslohn, den Erfahrungsanteil<br />

sowie den Leistungsanteil gemäss § 44.<br />

§ 43<br />

1 Der Stadtrat legt einen Einreihungsplan als Anhang zur <strong>Vollzugsverordnung</strong><br />

fest. Dieser enthält die nach 20 Lohnklassen<br />

geordneten Richtpositionen auf der Grundlage der Funktionsbewertung.<br />

2 Der Stadtrat regelt die Funktionsbewertung und das Verfahren<br />

zur Einreihung der Stellen.<br />

§ 44<br />

1 Für jede Lohnklasse bestehen ein Minimum (100%), das dem<br />

Funktionslohn entspricht, und ein Maximum. Dieses beträgt<br />

145% des Minimums.<br />

2 Jede Lohnklasse umfasst nebst dem Minimum 15 Lohnstufen<br />

als Erfahrungsanteil. Die Stufen 1– 5 betragen je 2%, die<br />

Stufen 6 – 10 je 1,5% und die Stufen 11 – 15 je 1% vom Minimum.<br />

3 Dem Minimum und jeder Lohnstufe ist sodann eine Leistungszone<br />

mit einer maximalen Bandbreite von 22,5% vom Minimum<br />

zugeordnet.<br />

4 Das Minimum und Maximum sowie die Lohnstufen und Leistungszonen<br />

jeder Lohnklasse werden im Anhang <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />

festgelegt.<br />

16 17<br />

§ 45<br />

1 Der Anfangslohn wird im Minimum oder in einer Lohnstufe<br />

der Einreihungsklasse festgesetzt. Dabei werden namentlich<br />

die Fähigkeiten und Eignung für die Stelle, berufliche und ausserberufliche<br />

Erfahrung sowie der Arbeitsmarkt berücksichtigt.<br />

Erziehungs-, Betreuungs- und Haushaltjahre werden entsprechend<br />

ihrer Bedeutung für die Stelle wie berufliche Erfahrung<br />

berücksichtigt.<br />

2 Der Anfangslohn kann in einer Leistungszone festgesetzt<br />

werden für Angestellte mit langjähriger Erfahrung in vergleichbarer<br />

Stellung oder mit sehr guten Qualifikationen, oder wenn<br />

es nach den Umständen anderweitig angezeigt ist, insbesondere<br />

aus Gründen des Arbeitsmarktes oder des internen Lohngefüges.<br />

4<br />

3 Angestellte, welche die Anforderungen an die für die Stelle<br />

vorausgesetzte Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllen,<br />

können in einer Lohnstufe der nächsttieferen Lohnklasse als<br />

Anlaufklasse eingestuft werden, wobei der Lohn höchstens 5%<br />

unter dem ordentlichen Minimum liegen darf. Er ist innerhalb<br />

von drei Jahren in die Einreihungsklasse zu überführen, sofern<br />

deren Anforderungen erfüllt sind und die Qualifikation mindestens<br />

«genügend» ist.<br />

4 Der Stadtrat kann ergänzende Richtlinien erlassen. Er regelt<br />

den Anfangslohn und die maximale Überführungszeit in die<br />

ordentliche Einreihungsklasse von Lehr- und Studienabgängern<br />

und -abgängerinnen.<br />

§ 46<br />

1 Lohnerhöhungen nach § 47 sind nur im Rahmen des Voranschlags<br />

zulässig. Der Stadtrat legt jährlich eine Quote für<br />

Leistungsanteile gemäss PST § 47 Abs. 2 und 3 fest und weist<br />

diese im Voranschlag aus.<br />

2 Der Stadtrat kann ausnahmsweise in Berücksichtigung der<br />

Finanzlage der Stadt dem Gemeinderat mit dem Voranschlag<br />

beantragen<br />

Anfangslohn1 Anfangslohn1 Individuelle Lohnanpassungen,<br />

1. Allgemeines1 Individuelle Lohnanpassungen,<br />

1. Allgemeines1


2. Lohnerhöhung1 2. Lohnerhöhung1 3. Verringerung des<br />

Leistungsanteils,<br />

Lohnsenkung1 Lohnsenkung1 a) die Erhöhung der Lohnstufen gemäss PST § 47 Abs. 1 einzuschränken<br />

oder auszusetzen,<br />

b) eine lediglich reduzierte Quote für Leistungsanteile festzulegen<br />

oder auf eine solche zu verzichten.<br />

3 Der Stadtrat sorgt dafür, dass die Quote für Leistungsanteile,<br />

unter Vorbehalt der Voraussetzungen gemäss § 47 im Einzelfall,<br />

insgesamt ausgeschöpft wird.<br />

4 Grundlage für Lohnanpassungen bildet die Leistungs- und Ver-<br />

haltensbeurteilung.<br />

5 Lohnerhöhungen werden schriftlich mitgeteilt, Lohnsenkungen<br />

verfügt.<br />

§ 47<br />

1 Für Angestellte, die mindestens mit «gut» qualifiziert werden,<br />

wird der Lohn jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um die<br />

nächste Lohnstufe erhöht. Ist die Qualifikation höchstens «genügend»,<br />

verbleiben die Angestellten in der bisherigen Lohnstufe<br />

2 Die Anstellungsinstanz kann für mit «sehr gut» oder «vorzüglich»<br />

qualifizierte Angestellte auf die vom Stadtrat bestimmten<br />

Termine einen Leistungsanteil innerhalb der zur betreffenden<br />

Lohnstufe gehörenden Leistungszone festlegen. Bei der Bemessung<br />

sind zudem die bisherige Lohnentwicklung und das<br />

Lohnniveau zu berücksichtigen.<br />

3 Der Leistungsanteil wird jährlich überprüft und kann erhöht<br />

werden. Ist die Qualifikation höchstens «gut», wird der Leistungsanteil<br />

nicht erhöht.<br />

4 Anstelle oder in Verbindung mit dem Leistungsanteil und zu<br />

denselben Bedingungen können pro Kalenderjahr ergänzend zu<br />

Abs. 1 bis zu höchstens zwei zusätzliche Lohnstufen gewährt<br />

werden. 4<br />

§ 48<br />

1 Ist die Qualifikation höchstens „genügend», kann die Anstellungsinstanz<br />

den Leistungsanteil verringern, jedoch maximal<br />

um 4% des Funktionslohnes pro Jahr.<br />

2 Bei einer Qualifikation «ungenügend» kann die Anstellungsinstanz<br />

Angestellte überdies in eine tiefere Lohnstufe innerhalb<br />

der Lohnklasse zurückstufen, insgesamt jedoch um höchstens<br />

zwei Lohnstufen. Bei ungenügender Qualifikation sind weitere<br />

Massnahmen zu prüfen.<br />

3 Eine Lohnsenkung aufgrund der Verringerung des Leistungsanteils<br />

oder einer Rückstufung setzt mindestens zwei Mitarbeiterinnen-<br />

oder Mitarbeiterbeurteilungen voraus, wobei die Lohnreduktion<br />

bei der ersten Beurteilung anzukündigen und eine<br />

Bewährungsfrist von 3 bis 6 Monaten anzusetzen ist. 4<br />

18 19<br />

§ 49. 5<br />

C. Besondere Bestimmungen <strong>zum</strong> Lohn<br />

§ 50<br />

Der Grosse Gemeinderat erlässt die Lohnordnung der städtischen<br />

Lehrkräfte auf Antrag der zuständigen Schulbehörde<br />

und des Stadtrates.<br />

§ 50bis<br />

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulpflegen,<br />

die Stadtammänner und Stadtamtsfrauen sowie die Friedensrichterinnen<br />

und Friedensrichter werden vom Stadtrat in die<br />

entsprechende Lohnklasse gemäss Einreihungsplan eingereiht.<br />

Der Lohn entspricht dem Maximum der jeweiligen Lohnklasse.<br />

2 Der Stadtrat regelt im Rahmen der allgemeinen Lohnordnung<br />

die Besonderheiten des Lohnaufstiegs für das Polizeikorps<br />

und die Feuerwehr, die sich aus der Verwendung von Graden<br />

ergeben.<br />

3 Für besondere Verhältnisse, wie kurzfristige Anstellungen im<br />

Stundenlohn und nebenamtliche Aufgaben, kann der Stadtrat<br />

Pauschalansätze oder Einheitslohnansätze festlegen. Diese basieren<br />

in der Regel auf einer Lohnklasse und -stufe, wobei die<br />

Bestimmungen über die Lohnerhöhung und Lohnreduktion nicht<br />

anwendbar sind.<br />

4 Für Reinigungspersonal kann der Stadtrat einen Einheitslohn<br />

gemäss Abs. 3 festlegen, sofern es im Stundenlohn und mit<br />

einem Pensum von höchstens 20% angestellt ist. Im Übrigen<br />

gelten die allgemeinen Bestimmungen.<br />

Städtische Lehrkräfte<br />

Besondere Ämter und<br />

Lohnansätze; Polizeikorps<br />

und Feuerwehr3 Besondere Ämter und<br />

Lohnansätze; Polizeikorps<br />

und Feuerwehr3


Zulage für besondere<br />

Beanspruchungen und<br />

in Ausnahmefällen6 Zulage für besondere<br />

Beanspruchungen und<br />

in Ausnahmefällen6 Besondere Massnahmen<br />

aus<br />

Arbeitsmarktgründen3 Arbeitsmarktgründen3 Treueprämie<br />

§ 51<br />

1 Besondere Beanspruchungen kann der Stadtrat durch Zulagen<br />

oder Freizeit entgelten, soweit diesen Umständen nicht bereits<br />

bei der Einreihung der Stelle Rechnung getragen worden ist.<br />

2 Der Stadtrat kann in Ausnahmefällen, insbesondere wo besondere<br />

Anforderungen zu berücksichtigen sind, ferner zur Gewinnung<br />

oder Erhaltung besonders qualifizierter Angestellter sowie<br />

aus Arbeitsmarktgründen, eine Zulage bis höchstens 20% des<br />

Maximums der Einreihungsklasse gewähren.<br />

3 Die Zulage kann befristet werden. Fällt ihre Grundlage dahin,<br />

ist sie zu entziehen.<br />

4 Bezieht eine besonders qualifizierte Angestellte oder ein besonders<br />

qualifizierter Angestellter eine Zulage, und ist die Qualifikation<br />

«genügend» oder «gut», kann sie die Anstellungsinstanz<br />

um höchstens 50% reduzieren; ist sie «ungenügend», kann sie<br />

sie entziehen. Für das Verfahren gilt § 48 Abs. 3 sinngemäss.<br />

§ 51bis<br />

1 Der Stadtrat kann, nach Einholen der Stellungnahme der Personalkommission<br />

und des Personalamtes, Gruppen von<br />

Angestellten bezeichnen, die aus Arbeitsmarktgründen ausnahmsweise<br />

a) um eine Lohnklasse unterhalb oder oberhalb der Einreihungsklasse<br />

eingestuft werden können,<br />

b) eine Zulage nach § 51 Abs. 2 erhalten können.<br />

2 Eine Einstufung unterhalb der Einreihungsklasse ist nur für<br />

Neuanstellungen wirksam.<br />

3 Die Berechtigung der Tiefer- oder Höhereinreihung sowie der<br />

Zulage wird jährlich überprüft.<br />

§ 52<br />

1 Angestellte erhalten in Anerkennung ihrer langjährigen Arbeitsleistung<br />

eine Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub.<br />

2 Der Urlaub beträgt 1 Monat bei Vollendung des 10., 15., 20.,<br />

25., 30. und 35. Dienstjahres7 .<br />

3 Auf Wunsch des oder der Angestellten, oder wenn die betrieblichen<br />

Verhältnisse den Urlaub nicht zulassen, wird die Treueprämie<br />

für das 10. bis 25. Dienstjahr maximal zur Hälfte ausbe-<br />

zahlt. Die Treueprämie für das 30. und 35. Dienstjahr kann nur<br />

in Form von Urlaub bezogen werden 7 .<br />

20 21<br />

... 8<br />

§ 53<br />

Besondere Leistungen können durch einmalige Zulagen oder<br />

andere Anreize, wie zusätzliche Frei-Tage oder Naturalien,<br />

belohnt werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.<br />

§ 54<br />

1 Der Stadtrat regelt die unentgeltliche Abgabe von Dienst-<br />

kleidern.<br />

2 Der Gegenwert für Naturalleistungen, wie Dienstwohnung,<br />

Heizung, Beleuchtung, Verpflegung, privater Gebrauch von<br />

Dienstfahrzeugen und dergleichen, wird vom Lohn abgezogen<br />

oder separat in Rechnung gestellt. Der Stadtrat regelt das<br />

Nähere.<br />

D. Teuerungsanpassung und<br />

Kinderzulage<br />

§ 55<br />

1 Der Stadtrat passt den Lohn auf den 1. Januar eines Kalenderjahres<br />

auf der Grundlage des Zürcher Indexes im November<br />

des Vorjahres an die Teuerung an. In Berücksichtigung der<br />

Finanzlage kann der Stadtrat in Ausnahmefällen dem Gemeinderat<br />

mit dem Voranschlag einen abweichenden Antrag stellen.<br />

2 Die Teuerungsanpassung wird in den Grundlohn eingebaut und<br />

versichert.<br />

3 Zulagen und andere Vergütungen können vom Stadtrat periodisch<br />

dem veränderten Zürcher Index angepasst werden.<br />

§ 56<br />

1 Für jedes Kind unter 18 Jahren wird eine Kinderzulage ausgerichtet.<br />

Die gleiche Zulage wird, wenn das Kind sich noch<br />

in Ausbildung befindet oder wegen körperlicher, intellektueller<br />

oder psychischer Behinderung mindererwerbsfähig ist, auf<br />

Gesuch hin bis zur Vollendung des 25. Altersjahres gewährt.<br />

Einmalzulagen<br />

und Anreize<br />

Dienstkleidung,<br />

Naturalleistungen<br />

Teuerungsanpassung<br />

Kinderzulage


Dienstliche Auslagen,<br />

Sachschaden<br />

Ferien und Urlaub<br />

Mutterschaft und<br />

Adoption<br />

2 Im Übrigen richtet sich die Zulagenberechtigung nach der<br />

kantonalen Gesetzgebung über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer.<br />

E. Weitere Rechte<br />

§ 57<br />

Der Stadtrat regelt<br />

a) den Ersatz der dienstlichen Auslagen,<br />

b) den Ersatz von Sachschaden, den Angestellte im Zusammenhang<br />

mit der Dienstausübung erleiden.<br />

§ 58<br />

1 Den Angestellten steht ein nach dem Alter gestaffelter Ferienanspruch<br />

von 4 bis 6 Wochen, Lehrlingen ein solcher von<br />

5 Wochen zu.<br />

2 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten, insbesondere auch<br />

die Kürzung der Ferien wegen Krankheit, Unfalls und weiteren<br />

unverschuldeten Arbeitsverhinderungen.<br />

3 Der Stadtrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem<br />

Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären<br />

Verpflichtungen, Elternschaft (einschliesslich Adoption), Weiterbildung<br />

sowie mit der Ausübung von Nebenbeschäftigungen<br />

und öffentlichen Ämtern.<br />

§ 59<br />

1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub<br />

von 16 Wochen ab Niederkunft. Auf Wunsch der<br />

Angestellten kann der Mutterschaftsurlaub bis zu vier Wochen<br />

vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin angetreten werden.<br />

4<br />

2 Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad<br />

auf Gesuch der Angestellten unter Wahrung des Anspruchs auf<br />

Mutterschaftsurlaub reduziert werden, soweit die dienstlichen<br />

Verhältnisse es zulassen.<br />

3 Bei Übernahme eines Kindes bis zu zwölf Jahren zur Pflege<br />

und Erziehung zwecks späterer Adoption wird ein bezahlter<br />

Urlaub von 16 Wochen gewährt.<br />

4 Es kann zusätzlich unbezahlter Urlaub bewilligt werden.<br />

22 23<br />

§ 60<br />

Der Stadtrat regelt den Anspruch auf Lohnzahlung sowie<br />

weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall, im Todesfall, bei<br />

Militär- und Schutzdienst, Dienst in zivilen Führungsstäben,<br />

humanitären Einsätzen sowie Zivildienst. 4<br />

§ 61<br />

Die Vereinsfreiheit der Angestellten ist im Rahmen des Verfassungsrechts<br />

gewährleistet, insbesondere das Recht, Personalverbände<br />

zu gründen und ihnen anzugehören.<br />

§ 62<br />

1 Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten ist gewährleistet.<br />

2 Wenn es zur Amtsausübung zwingend erforderlich ist, kann<br />

der Stadtrat die Angestellten zur Wohnsitznahme an einem<br />

bestimmten Ort verpflichten oder ihnen eine Dienstwohnung<br />

zuweisen.<br />

§ 63<br />

1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine in der Regel jährliche<br />

Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiterbeurteilung. Die Vorgesetzten<br />

sind zur Beurteilung verpflichtet; diese ist mit dem<br />

oder der Angestellten zu besprechen. 4<br />

2 Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das<br />

über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über<br />

ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Bei Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses wird in jedem Fall ein Zeugnis ausgestellt.<br />

3 Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das<br />

Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

zu beschränken.<br />

§ 64<br />

1 Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen<br />

des Personalwesens, vor Personalentscheiden von allgemeiner<br />

Bedeutung und vor Beschlüssen über die Organisation der<br />

Stadtverwaltung steht den betroffenen Personalverbänden das<br />

Recht zur Vernehmlassung zu. Der Stadtrat oder die zuständige<br />

Stelle fällen ihren Entscheid in Würdigung der Vernehmlassung.<br />

Leistungen bei Krankheit<br />

und Unfall, während<br />

Dienstleistungen sowie<br />

im Todesfall<br />

Vereinsfreiheit<br />

Niederlassungsfreiheit<br />

Mitarbeiterinnen- und<br />

Mitarbeiterbeurteilung4 Mitarbeiterinnen- und<br />

Mitarbeiterbeurteilung ,<br />

Arbeitszeugnis<br />

4 ,<br />

Arbeitszeugnis<br />

Mitsprache,<br />

1. Personalverbände,<br />

paritätische Personalkommission


2. Personalvertretungen,<br />

Information,<br />

besondere Mitwirkungsrechte<br />

des Personals<br />

Grundsatz<br />

2 Der Stadtrat anerkennt Personalverbände, die wesentliche<br />

Teile des Personals vertreten, als ständige Verhandlungspartner<br />

in personalpolitischen Fragen.<br />

3 Über alle grundsätzlichen Fragen der Personalpolitik und des<br />

Personalrechts wird als beratendes Organ zur Berichterstattung<br />

und Antragstellung an den Stadtrat eine paritätische Personalkommission<br />

gebildet. Die Personalverbände delegieren ihre Vertreterinnen<br />

und Vertreter nach einem vom Stadtrat festgelegten<br />

Schlüssel.<br />

4 Die Personalverbände können Angestellte auf deren Begehren<br />

in Beschwerdesachen und andern persönlichen Angelegenheiten<br />

verbeiständen. Ihnen steht sodann die Unterbreitung von<br />

Anträgen und Anregungen hinsichtlich Personalgeschäften von<br />

allgemeiner Bedeutung zu.<br />

§ 65<br />

1 Der Stadtrat regelt das Recht zur Bildung von Personalvertretungen<br />

und deren Stellung, namentlich deren Mitwirkungsrechte.<br />

Die Personalvertretungen sollen ihr Recht auf Information<br />

und Vernehmlassung in allgemeinen personalrechtlichen<br />

Belangen in der Regel durch die Personalverbände wahrnehmen<br />

lassen.<br />

2 Der Stadtrat regelt ferner das Informationsrecht und die<br />

besonderen Mitwirkungsrechte des Personals in Fragen der<br />

Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie bei<br />

Betriebsschliessungen.<br />

3 Die Vorgesetzten informieren die Angestellten unter Wahrung<br />

von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig<br />

über Tatsachen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit von<br />

Bedeutung sind.<br />

4 Der Stadtrat regelt das betriebliche Vorschlagswesen.<br />

IV. Pflichten der Angestellten<br />

§ 66<br />

Die Angestellten haben sich rechtmässig zu verhalten, die ihnen<br />

übertragenen Aufgaben persönlich sorgfältig, gewissenhaft und<br />

wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Stadt in guten<br />

Treuen zu wahren.<br />

24 25<br />

§ 67<br />

1 Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen,<br />

die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung<br />

stehen oder stehen können, für sich oder für andere annehmen<br />

oder sich versprechen lassen.<br />

2 Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem<br />

Wert.<br />

§ 68<br />

1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche<br />

Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur oder gemäss<br />

besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.<br />

2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsver-<br />

hältnisses bestehen.<br />

§ 69<br />

1 Die Arbeitszeit beträgt maximal bei einem vollen Pensum<br />

vor Abzug der Ferien im Durchschnitt 2184 Stunden pro Jahr<br />

beziehungsweise in der Regel 42 Stunden pro Woche. Die<br />

Arbeitszeit wird, soweit es der Betrieb zulässt, auf fünf Tage<br />

pro Woche verteilt, wobei der Samstag und der Sonntag frei<br />

sind.<br />

2 Die Einteilung der Arbeitszeit wird, soweit möglich, flexibel<br />

gestaltet. Der Stadtrat legt die zulässigen Arbeitszeitmodelle<br />

fest. Er regelt ferner die Ruhetage.<br />

3 Die mit einer Stelle notwendigerweise verbundene unregelmässige<br />

Arbeitszeit sowie Schichtarbeit wird grundsätzlich<br />

mit dem Lohn abgegolten. Vorbehalten bleiben besondere Vergütungen<br />

für Sonntags- und Nachtarbeit.<br />

4 Der Stadtrat regelt auf Antrag der zuständigen Schulbehörde<br />

die Pflichtstunden, die Altersentlastung sowie die Entschädigung<br />

und die Übernahme besonderer Lehr- und Verwaltungsaufträge<br />

durch die städtischen Lehrkräfte und die Lehrkräfte der<br />

Volksschule.<br />

5 Angestellte mit dauernd unregelmässiger Arbeit erhalten nach<br />

dem zurückgelegten 55. Altersjahr ohne Lohnkürzung eine<br />

Entlastung von jährlich 6, nach dem zurückgelegten 60. Altersjahr<br />

eine solche von jährlich 12 Ruhetagen. Vorbehalten bleiben<br />

abweichende Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen.<br />

Annahme von<br />

Geschenken<br />

Amtsgeheimnis<br />

Arbeitszeit,<br />

1. Grundsätze


2. Besonderheiten<br />

Nebenbeschäftigungen<br />

und finanzielle Beteiligungen<br />

Öffentliche Ämter<br />

Vertrauensärztliche<br />

Untersuchung<br />

§ 70<br />

1 Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen<br />

Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch<br />

genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und<br />

soweit es <strong>zum</strong>utbar ist.<br />

2 Der Stadtrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die<br />

Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst.<br />

§ 71<br />

1 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die Übernahme<br />

leitender Funktionen bei juristischen Personen und Firmen nicht<br />

ideeller Natur sowie die massgebliche finanzielle Beteiligung an<br />

solchen ist meldepflichtig.<br />

2 Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit<br />

beansprucht wird oder die Gefahr einer Interessenkollision mit<br />

amtlichen Aufgaben oder der amtlichen Stellung besteht.<br />

3 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter<br />

Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen<br />

verbunden werden.<br />

4 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.<br />

§ 72<br />

1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben<br />

wollen, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung<br />

ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht<br />

wird.<br />

2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter<br />

Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen<br />

verbunden werden.<br />

§ 73<br />

Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflichtet<br />

werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.<br />

V. Schlussbestimmungen<br />

26 27<br />

§ 74<br />

1 Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong>,<br />

insbesondere auch diejenigen für die städtischen<br />

Lehrkräfte.<br />

2 Das Personalamt 4 bearbeitet die personalpolitischen Fragen<br />

für den Stadtrat und bereitet personalrechtliche Erlasse vor.<br />

Er ist zuständig für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug<br />

des Personalrechts der Stadtverwaltung und unterstützt darin<br />

die Departemente und Ämter.<br />

§ 75 9<br />

§ 76<br />

1 Für alle beim Inkrafttreten dieses Statuts bereits bestehenden<br />

Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt das <strong>Personalstatut</strong><br />

und seine Ausführungserlasse. Vorbehalten bleiben<br />

weitergehende Ansprüche hinsichtlich der Lohnfortzahlung bei<br />

Krankheit und Unfall.<br />

2 Soweit bisherige vertragliche Abreden mit dem neuen Personalrecht<br />

nicht übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen<br />

vor.<br />

... 10<br />

3 Der Stadtrat ordnet weitere Fragen des Übergangs <strong>zum</strong><br />

neuen Recht.<br />

§ 77<br />

Die nachstehenden Erlasse und Bestimmungen werden aufgehoben:<br />

a) das <strong>Personalstatut</strong> vom 28. Januar 1974,<br />

b) das Reglement über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an<br />

den Berufsschulen und an der Metallarbeiterschule vom<br />

17. Dezember 1984,<br />

c) die §§ 33 – 42 der Verordnung über die berufliche und hauswirtschaftliche<br />

Ausbildung vom 17. Dezember 1984.<br />

§ 78<br />

Der Stadtrat setzt dieses Statut in Kraft.<br />

Vollzug<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Aufhebung bisherigen<br />

Rechts<br />

Inkraftreten


Anmerkungen<br />

1 Fassung gemäss II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002.<br />

2 Alter Abs. 3 aufgehoben durch II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft seit<br />

1. Juli 2002.<br />

3 Eingefügt durch II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002.<br />

4 Fassung gemäss V. Nachtrag, GGRB vom 18. Juni 2007, in Kraft ab 1. Januar 2008.<br />

5 Aufgehoben durch II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002.<br />

6 Marginalie und Abs. 2 – 4 gemäss II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft<br />

seit 1. Juli 2002 (mit Korrektur eines redaktionellen Versehens in der Marginalie der<br />

bisherigen Ausgabe).<br />

7 Fassung gemäss III. Nachtrag, GGRB vom 28. Juni 2004. In Kraft seit 1. Januar 2005.<br />

8 Abs. 4 aufgehoben gemäss III. Nachtrag, GGRB vom 28. Juni 2004. In Kraft seit<br />

1. Januar 2005.<br />

9 Aufgehoben durch II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002.<br />

Der I. Nachtrag <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong>, GGRB vom 3. Juli 2000, betraf eine Änderung von<br />

§ 75; er wurde mit dem II. Nachtrag obsolet.<br />

10 Abs. 3 aufgehoben durch II. Nachtrag, GGRB vom 28. Januar 2002, in Kraft seit 1. Juli<br />

2002.<br />

Anhang <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong> (§ 44):<br />

Lohnskala<br />

Siehe die aktuellen Ansätze im Intranet, Personalamt,<br />

Lohntabellen<br />

<strong>Vollzugsverordnung</strong> <strong>zum</strong><br />

<strong>Personalstatut</strong><br />

vom 9. Juni 1999<br />

Der Stadtrat,<br />

gestützt auf § 74 Abs. 1 des <strong>Personalstatut</strong>s vom<br />

12. April 1999,<br />

beschliesst:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

(§§ 1– 6 PST)<br />

28 29<br />

§ 1<br />

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des <strong>Personalstatut</strong>s im<br />

Sinne von § 74 Abs. 1.<br />

2 Als Bereiche im Sinne dieser Verordnung gelten die Ämter,<br />

Bereiche und Betriebe sowie die direkt unterstellten Hauptabteilungen<br />

gemäss der Verordnung über die Organisation der<br />

Stadtverwaltung.<br />

§ 2<br />

1 Die Angestellten bemühen sich in angemessenem Rahmen<br />

um ihre berufliche Weiterbildung. Die Vorgesetzten unterstützen<br />

sie darin.<br />

2 Die Angestellten können <strong>zum</strong> Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen<br />

verpflichtet werden.<br />

3 Die Stadt führt im Rahmen der Möglichkeiten interne Aus- und<br />

Weiterbildungen durch und gewährt hiefür bezahlten Urlaub.<br />

Für die Bewilligung <strong>zum</strong> Besuch solcher Kurse ist der Bereich<br />

zuständig. Der Stadtrat regelt weitere Einzelheiten, namentlich<br />

den bezahlten Urlaub bei Teilzeitanstellung, mit besonderem<br />

Beschluss 1 .<br />

1 usw: Sehen Sie bitte unter Anmerkungen auf Seite 80<br />

Zweck, Geltungsbereich,<br />

Begriffe<br />

Aus- und Weiterbildung<br />

(§ 5 PST)


Stellenbeschreibungen<br />

(§ 5 PST)<br />

Ausschreibung<br />

(§ 9 PST)<br />

4 Der Bereich kann für externe Weiterbildungen im Rahmen<br />

seiner Finanzkompetenzen bezahlten oder unbezahlten Urlaub<br />

sowie Kostenbeiträge bewilligen. Besteht an einer solchen Weiterbildung<br />

ein erhebliches privates Interesse der Angestellten,<br />

wird ein Rückforderungsvorbehalt vorgesehen für den Fall, dass<br />

das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem<br />

oder der Angestellten liegen.<br />

5 Der Stadtrat kann den Angestellten, nach mindestens fünf<br />

Dienstjahren und soweit es die dienstlichen Verhältnisse erlauben,<br />

auf begründetes Gesuch hin zur beruflichen Aus- und<br />

Weiterbildung bezahlten Bildungsurlaub gewähren. Dieser darf<br />

nicht zu Ferienzwecken verwendet werden.<br />

§ 3<br />

1 Die Bereiche erlassen für ihre Stellen Stellenbeschreibungen.<br />

Diese dienen der Abgrenzung von Aufgaben, Kompetenzen<br />

und Verantwortung der Stellen und bilden die Grundlage für die<br />

Einreihung sowie für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.<br />

2 Das Personalamt erlässt Weisungen über den Inhalt und die<br />

Gestaltung der Stellenbeschreibungen.<br />

II. Arbeitsverhältnis<br />

A. Begründung (§§ 9 –13 PST)<br />

§ 4<br />

1 Die Ausschreibung erfolgt in männlicher und in weiblicher<br />

Form oder geschlechtsneutral. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise<br />

auf die Eignung der Stelle für Teilzeitbeschäftigung und<br />

für den beruflichen Wiedereinstieg.<br />

2 Die Ausschreibung kann unterbleiben<br />

a) wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung bisheriger<br />

Angestellter oder auf dem Wege der Berufung besetzt<br />

wird,<br />

b) in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung aufgrund<br />

des erfahrungsgemäss grossen Wechsels oder<br />

des fehlenden Stellenmarktes einen unverhältnismässigen<br />

Aufwand bedeuten würde.<br />

30 31<br />

§ 5<br />

1 Die Anstellung erfolgt schriftlich.<br />

2 Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Eintrittes gemäss<br />

Anstellung.<br />

3 Wird die Arbeit ohne genügenden Verhinderungsgrund nicht<br />

angetreten, so kann die Anstellungsinstanz das Arbeitsverhältnis<br />

sofort als aufgelöst erklären.<br />

§ 6<br />

1 Personen im Lehrverhältnis nach der Bundesgesetzgebung<br />

über die Berufsbildung werden mit Vertrag angestellt 1 .<br />

2 Ärztinnen und Ärzte im Nebenamt werden vertraglich angestellt<br />

und nach dem Taxpunkte-System gemäss SUVA/IV/MV-<br />

Tarif, Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte nach dem Schulzahnpflegetarif<br />

entschädigt.<br />

§ 6bis<br />

1 Die Anstellungsinstanz kann mit Zustimmung der Departementsleitung<br />

aushilfsweise Personen ausserhalb des Stellenplanes<br />

anstellen, jedoch nur ausnahmsweise, im Rahmen des<br />

Voranschlags und befristet für längstens 6 Monate.<br />

2 Darüber hinausgehende Anstellungen bedürfen der Genehmigung<br />

des Stadtrats und setzen in der Regel eine Anpassung<br />

des Stellenplanes voraus.<br />

§ 7<br />

1 Die Departementsleitung ist Anstellungsinstanz für alle Angestellten,<br />

soweit diese Kompetenz nicht gemäss dem <strong>Personalstatut</strong><br />

dem Stadtrat vorbehalten ist.<br />

2 Die Departementsleitung kann ihre Befugnisse ganz oder<br />

teilweise an die Leitung eines Bereiches oder einer nachgeordneten<br />

Verwaltungseinheit delegieren, ausgenommen die<br />

Anstellung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Bereichsleitung.<br />

Die Delegation ist schriftlich zu verfügen und dem<br />

Personalamt mitzuteilen.<br />

3 Die Anstellungsinstanz ist zusätzlich zu den Befugnissen gemäss<br />

<strong>Personalstatut</strong> zuständig für<br />

a) die Festlegung des Anfangslohnes,<br />

Anstellung (§ 12 PST),<br />

1. Allgemeines<br />

2. Vertragliche<br />

Anstellung<br />

3. Anstellung ausser<br />

Stellenplan2 Stellenplan2 Anstellungsinstanz<br />

(§ 13 PST)


Ende des Arbeitsverhältnisses,<br />

Kündigungsfrist<br />

(§§ 17 und 18 PST)<br />

Freistellung<br />

Sachlich zureichender<br />

Grund bei Kündigung<br />

durch die Stadt<br />

(§ 19 PST)<br />

b) Änderungen des Beschäftigungsgrades,<br />

c) die Erhöhung oder Nichterhöhung der Lohnstufe gemäss<br />

§ 47 Abs. 1 PST 2 ,<br />

d) Einmalzulagen und Anreize gemäss § 53 PST,<br />

e) die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis,<br />

f) die weiteren Aufgaben gemäss dieser Verordnung.<br />

4 Für Zulagen und andere Entgelte gemäss § 51 PST ist der<br />

Stadtrat zuständig 2 . Über Zulagen und Entgelte gemäss § 53<br />

PST ist bis Fr. 4000 im Einzelfall die Departementsleitung zu<br />

informieren, Zulagen über Fr. 4000 sind ihr zur Genehmigung<br />

vorzulegen 3 .<br />

5 Ab Lohnklasse 12 ist für die Festlegung der individuellen<br />

Anstellungsbedingungen das Einvernehmen mit dem Personalamt<br />

erforderlich 4 . Dasselbe wird ab dieser Lohnklasse zur<br />

Rekrutierung beigezogen; es kann diese Aufgabe im Einzelfall<br />

dem Personaldienst des Departementes oder Bereiches übertragen<br />

2 .<br />

B. Beendigung (§§ 17– 29 PST)<br />

§ 8<br />

1 Das Arbeitsverhältnis endet am Tage der Auflösung durch<br />

einen Beendigungsgrund gemäss <strong>Personalstatut</strong>.<br />

2 Massgebend für die Kündigungsfrist ist das <strong>zum</strong> Zeitpunkt der<br />

Kündigung laufende Dienstjahr.<br />

3 Die Kündigung sowohl durch die Stadt als auch durch den<br />

oder die Angestellte hat schriftlich zu erfolgen 1 .<br />

§ 9<br />

1 Die Anstellungsinstanz kann den Angestellten oder die Angestellte<br />

in begründeten Fällen während der Kündigungsfrist ohne<br />

Einfluss auf die Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt<br />

die Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes.<br />

2 Die Freistellung ist schriftlich zu verfügen oder zu vereinbaren.<br />

§ 10<br />

1 Ein sachlich zureichender Grund besteht insbesondere, wenn<br />

a) mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten<br />

vorliegen,<br />

b) die Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen<br />

aufgehoben wird und eine andere, <strong>zum</strong>utbare Stelle<br />

nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird,<br />

c) der oder die Angestellte trotz Abmahnung wichtige Dienstpflichten<br />

verletzt hat und der Sachverhalt gehörig abgeklärt<br />

wurde 1 ,<br />

d) die Zusammenarbeit aus andern Gründen erheblich gestört<br />

und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr<br />

<strong>zum</strong>utbar ist, ohne dass die Voraussetzungen für eine fristlose<br />

Auflösung aus wichtigen Gründen gegeben sind 1 .<br />

2 Kein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn die Kündigung<br />

direkt als Folge einer Neubesetzung der Anstellungsinstanz<br />

erfolgt.<br />

3 Der Stadtrat bestimmt die Entschädigung im Falle einer sachlich<br />

nicht gerechtfertigten Kündigung.<br />

32 33<br />

§ 11<br />

1 Sofern eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder<br />

unbefriedigenden Verhaltens in Aussicht genommen wird,<br />

ist dies dem oder der Angestellten im Rahmen einer Mitarbeiterinnen-<br />

oder Mitarbeiterbeurteilung zu eröffnen. Die Bewährungsfrist<br />

beträgt ab dem zweiten Dienstjahr in der Regel drei<br />

bis sechs Monate; sie wird schriftlich angesetzt.<br />

2 Nach Ablauf der Bewährungsfrist wird eine weitere Mitarbeiterinnen-<br />

oder Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt.<br />

3 Fällt die Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiterbeurteilung innerhalb<br />

von zwei Jahren seit Ablauf der Bewährungsfrist aus dem<br />

gleichen Grund erneut ungenügend aus, kann nach Klärung<br />

des Sachverhalts ohne Ansetzen einer neuen Bewährungsfrist<br />

gekündigt werden.<br />

4 Der Verzicht auf eine Bewährungsfrist sowie ein gleichwertiges<br />

anderes Verfahren gemäss § 20 Abs. 2 und 3 PST erfordern<br />

die Zustimmung der Departementsleitung; ein solches<br />

Verfahren muss zudem durch eine fachkundige Person durchgeführt<br />

oder begleitet werden.<br />

5 Bevor die Kündigung ausgesprochen wird, räumt die Anstellungsinstanz<br />

der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen<br />

Stellungnahme ein. Ergeben sich aufgrund der Anhörung<br />

oder anderer Umstände erhebliche Zweifel an der Berechtigung<br />

der Vorwürfe, trifft die zur Kündigung zuständige Instanz oder<br />

Kündigung im<br />

Zusammenhang mit<br />

der Leistung oder dem<br />

Verhalten (§ 20 PST) 1<br />

Kündigung im<br />

Zusammenhang mit<br />

der Leistung oder dem<br />

Verhalten (§ 20 PST) 1


Invalidität (§ 25 PST)<br />

Case Management,<br />

besondere Massnahmen<br />

bei Suchterkrankung1 Case Management,<br />

besondere Massnahmen<br />

bei Suchterkrankung1 Altersrücktritt<br />

(§ 25 PST)<br />

deren vorgesetzte Behörde von Amtes wegen die erforderlichen<br />

Abklärungen.<br />

§ 12<br />

1 Dauert eine Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall<br />

länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme<br />

der Arbeit ungewiss, erstattet der Bereich der Departementsleitung<br />

schriftlich Bericht unter Beilage der bisherigen<br />

ärztlichen Zeugnisse. Die Departementsleitung kann eine vertrauensärztliche<br />

Untersuchung durch die Pensionskasse veranlassen;<br />

sie kann diese Aufgabe dem Bereich delegieren.<br />

2 Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die betroffene<br />

Person voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer<br />

Zeit nicht wieder erlangt, stellt die Anstellungsinstanz<br />

in Absprache mit der Pensionskasse die ganze oder teilweise<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses je nach dem Grad der festgestellten<br />

Invalidität fest.<br />

3 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses invaliditätshalber erfolgt<br />

in der Regel auf das Ende der Lohnfortzahlung gemäss<br />

§ 41. Sie ist der betroffenen Person mindestens einen vollen<br />

Monat im Voraus mitzuteilen. Ist dieselbe nicht bei der Pensionskasse<br />

versichert, gilt die Kündigungsfrist 5 .<br />

§ 12bis<br />

Der Stadtrat regelt<br />

a) die Einrichtung eines Case Managements zur Wiedereingliederung<br />

kranker und verunfallter Angestellter in den Arbeitsprozess,<br />

b) die Massnahmen und das Verfahren zur Hilfestellung an Angestellte<br />

mit Suchterkrankungen.<br />

§ 13<br />

1 Der vorzeitige Altersrücktritt ist von dem oder der Angestellten<br />

unter Beachtung der massgebenden Kündigungsfrist vor<br />

dem gewünschten Termin schriftlich gegenüber der Anstellungsinstanz<br />

zu erklären.<br />

2 Der nur teilweise vorzeitige Altersrücktritt ist in gegenseitigem<br />

Einvernehmen mit der Anstellungsinstanz zulässig, wenn die<br />

dienstlichen Verhältnisse dies gestatten.<br />

3 Das Arbeitsverhältnis wird infolge ordentlichen Altersrücktrittes<br />

auf das Ende des Monats, in dem der oder die Angestellte<br />

das 63. Altersjahr vollendet, aufgelöst, sofern nicht<br />

eine Vereinbarung über die Aufschiebung des Altersrücktrittes<br />

geschlossen wird.<br />

4 Angestellten, die im Zeitpunkt ihres ordentlichen Altersrücktrittes<br />

nicht bei der Pensionskasse versichert sind, wird die<br />

Weiterbeschäftigung bis <strong>zum</strong> Erreichen des AHV-Alters gestattet,<br />

sofern nicht triftige betriebliche Gründe dagegen sprechen<br />

1 .<br />

5 Die Weiterbeschäftigung pensionierter Angestellter ist nur<br />

ausnahmsweise und mit Zustimmung der Departementsleitung<br />

zulässig, sofern seitens der Stadt ein erhebliches Interesse<br />

besteht. Die Weiterbeschäftigung erfolgt im Stundenlohn, bis zu<br />

einem Pensum von in der Regel höchstens 40% und mit einer<br />

maximalen Befristung. § 14 Abs. 3 PST sowie die Bestimmungen<br />

über die Lohnentwicklung und Lohnfortzahlung finden keine<br />

Anwendung 1 .<br />

34 35<br />

§ 14<br />

1 Die Abfindung wird schriftlich verfügt oder vereinbart und als<br />

Einmalzahlung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

ausbezahlt.<br />

2 Eine andere Stelle gilt als <strong>zum</strong>utbar im Sinne von § 27 Abs. 2<br />

PST, wenn<br />

a) sie angemessen die Fähigkeiten, die Ausbildung, die bisherige<br />

Tätigkeit und die persönlichen Verhältnisse des oder der<br />

Betroffenen berücksichtigt,<br />

b) der Bruttolohn im Falle einer Tiefereinreihung oder einer<br />

Reduktion des Pensums höchstens um folgende Prozentsätze<br />

geringer ist als der bisherige:<br />

Bisheriger Jahreslohn (100%) max. Prozentsatz<br />

bis Fr. 65’000 0%<br />

bis Fr. 90’000 5%<br />

bis Fr. 140’000 10%<br />

bis Fr. 170’000 15%<br />

über Fr. 170’000 20%<br />

3 Im Rahmen der Abfindungsregelung kann der Stadtrat mit der<br />

betroffenen Person unter Anrechnung an die zu bezahlende<br />

Abfindung (§§ 27 und<br />

28 PST) 6<br />

Abfindung (§§ 27 und<br />

28 PST) 6


Kostenersatz1 Kostenersatz1 Abfindung andere Leistungen vereinbaren. Er kann sich insbesondere<br />

an den Kosten für eine neue Anstellung ausserhalb der<br />

Stadtverwaltung beteiligen.<br />

4 Der Kürzungsvorbehalt gemäss § 28 Abs. 3 PST wird zusammen<br />

mit der Abfindung verfügt oder vereinbart.<br />

5 Für die Kürzung wird der während der Zeitdauer der Abfindung<br />

erzielte neue Lohn bei Wiederanstellung durch die Stadt ganz,<br />

bei Anstellung durch einen andern Arbeitgeber oder eine andere<br />

Arbeitgeberin höchstens zur Hälfte angerechnet, in beiden<br />

Fällen bis zu dem gemäss <strong>Personalstatut</strong> zulässigen Maximum.<br />

6 Die für die Abfindung zuständige Anstellungsinstanz fordert<br />

die auf Grund des Kürzungsvorbehaltes zuviel bezahlte Summe<br />

zurück.<br />

C. Rechtsschutz (§ 34 PST)<br />

§ 15<br />

1 Werden Angestellte im Zusammenhang mit ihrer amtlichen<br />

Tätigkeit auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich zur<br />

Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des<br />

Rechtsweges als notwendig, so übernimmt die Stadt mindestens<br />

die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes, sofern<br />

die betroffene Person vorgängig die Zustimmung der Departementsleitung<br />

eingeholt hat. Ausgenommen sind Auseinandersetzungen<br />

um geringfügige Übertretungen, die für Angestellte<br />

keine nachteiligen dienstlichen Folgen haben.<br />

2 Die Kostenübernahme für einen weitergehenden Rechtsschutz<br />

bedarf der Zustimmung des Stadtrates.<br />

3 In Auseinandersetzungen, bei denen die Stadt Gegenpartei<br />

ist, bezahlt sie angemessenen Ersatz der den Angestellten<br />

erwachsenden Kosten, wenn diesen keine schuldhafte Pflichtverletzung<br />

nachgewiesen wird.<br />

4 Ergibt das Verfahren, dass der oder die Angestellte die Amtspflichten<br />

vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann er<br />

oder sie zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.<br />

5 Abs. 1 bis 4 sind auch nach der Beendigung des Arbeitsver-<br />

hältnisses anwendbar.<br />

D. Datenschutz (§§ 36 – 40 PST)<br />

36 37<br />

§ 16<br />

1 Personalakten im Sinne dieser Verordnung sind alle Dokumente,<br />

die sich mit Angestellten und deren Arbeitsverhältnis<br />

befassen.<br />

2 Zu den Personalakten gehören insbesondere<br />

a) Akten mit Personalien und Angaben über persönliche Verhältnisse,<br />

b) Bewerbungsunterlagen,<br />

c) Akten, die im Rahmen des Anstellungsverfahrens angelegt<br />

werden, wie zusätzlich eingeholte Informationen, grafologische<br />

Gutachten, andere Eignungsabklärungen, Referenzauskünfte,<br />

Aktennotizen über Einstellungsgespräche,<br />

Auszüge aus dem Strafregister und Leumundsberichte,<br />

d) Verfügungen sowie die dazu gehörenden Akten,<br />

e) Akten über den Lohn und Versicherungen,<br />

f) Akten über Ferien, Urlaub und andere Dienstaussetzungen<br />

sowie über Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter,<br />

g) Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen,<br />

h) Akten über Aus- und Weiterbildung und Karriereplanung,<br />

i) ärztliche Zeugnisse und Gutachten,<br />

j) Korrespondenz zwischen Angestellten und der Arbeitgeberin,<br />

k) Akten über besondere Ereignisse und Verfahren.<br />

§ 17<br />

1 Für alle Angestellten wird ein Personaldossier geführt. Dazu<br />

gehören sämtliche Personalakten über diese Person.<br />

2 Das Personaldossier kann in ein Haupt- und in Nebendossiers<br />

unterteilt werden. Nebendossiers können insbesondere angelegt<br />

werden für den Lohn, Versicherungen, ärztliche Zeugnisse<br />

und Gutachten sowie für bestimmte Ereignisse. Nebendossiers<br />

können auch für Daten mehrerer Personen angelegt werden.<br />

3 Ausserhalb dieser Haupt- und Nebendossiers dürfen keine<br />

Personalakten geführt werden. Ausgenommen sind Aktennotizen,<br />

die ausschliesslich <strong>zum</strong> eigenen Gebrauch, als persönliche<br />

Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze, bestimmt sind und andern<br />

Stellen nicht bekanntgegeben werden dürfen. Sie sind zu vernichten,<br />

wenn<br />

Begriffe und Grundsätze,<br />

1. Personalakten<br />

2. Personaldossier


3. Elektronisch geführte<br />

Datensammlungen<br />

Organisatorische und<br />

technische Massnahmen<br />

Beschaffung und<br />

Bekanntgabe von<br />

Personendaten<br />

Meldepflichten der<br />

Angestellten<br />

a) sie in ihrer ursprünglichen oder einer andern Form <strong>zum</strong><br />

Haupt- oder Nebendossier gegeben werden,<br />

b) sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben,<br />

c) der oder die Angestellte die Stelle wechselt,<br />

d) seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind.<br />

§ 18<br />

Die Bestimmungen über die Personalakten und Personaldossiers<br />

sowie über die Beschaffung, Bekanntgabe und Aufbewahrung<br />

von Personendaten gelten auch für elektronisch<br />

geführte Datensammlungen.<br />

§ 19<br />

1 Die Personalakten sind vor dem Zugriff, der Einsichtnahme<br />

und vor Veränderungen durch unbefugte Personen zu schützen,<br />

insbesondere auch, wenn sie zur Bearbeitung von Personalgeschäften<br />

durch verschiedene Stellen versandt werden müssen.<br />

Sie werden verschlossen aufbewahrt.<br />

2 Die Departementsleitung bezeichnet für ihren Bereich die zur<br />

Führung der Personaldossiers zuständigen Stellen und regelt<br />

den Zugriff. Haupt- und Nebendossiers können durch verschiedene<br />

verantwortliche Organe geführt werden. Das Personalamt<br />

erlässt entsprechende Weisungen.<br />

§ 20<br />

1 Referenzen dürfen nur bei den Auskunftsstellen eingeholt werden,<br />

die von der sich bewerbenden Person angegeben werden.<br />

2 Leumundsberichte, Sicherheitsüberprüfungen, grafologische<br />

Gutachten und andere Eignungsabklärungen dürfen nur mit<br />

Einwilligung des Bewerbers oder der Bewerberin eingeholt oder<br />

durchgeführt werden.<br />

3 Referenzauskünfte dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen<br />

Person erteilt werden.<br />

§ 21<br />

1 Das Personalamt gibt den Angestellten diejenigen Daten<br />

bekannt, die im Personalinformationssystem gespeichert sind,<br />

und deren Änderung gemeldet werden muss.<br />

2 Die vorgesetzte Stelle leitet die Meldungen den zur Führung<br />

der Personaldossiers und zur Bearbeitung des Personalinformationssystems<br />

zuständigen Stellen weiter.<br />

38 39<br />

§ 22<br />

1 Haupt- und Nebendossiers sind durch die zur Führung zuständige<br />

Verwaltungseinheit periodisch zu überprüfen. Personalakten,<br />

die weder für die Aufgabe der betreffenden Verwaltungseinheit<br />

noch zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder<br />

zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses geeignet und notwendig<br />

sind, werden vernichtet.<br />

2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden aus dem Personaldossier<br />

alle Unterlagen entfernt, die nicht mehr aufgrund<br />

gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, für die Erteilung von<br />

Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen<br />

des oder der Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis notwendig<br />

oder geeignet sind. Bewerbungsunterlagen werden auf Wunsch<br />

zurückgegeben.<br />

3 Die noch notwendigen Unterlagen werden anschliessend<br />

während einer Dauer von zehn Jahren nach Ablauf des Austrittsjahres<br />

verschlossen aufbewahrt.<br />

4 Vorbehalten bleibt die längere Aufbewahrung von Unterlagen<br />

mit Zustimmung des oder der Angestellten.<br />

§ 23<br />

1 Das PIAS dient der Lohnverarbeitung. Es dient ferner zur Unterstützung<br />

einer einheitlichen Anwendung des Personalrechts,<br />

zur Stellenbewirtschaftung, für das Personalcontrolling, zur<br />

Erstellung der Personal- und Lohnstatistik, für den Verkehr mit<br />

den Sozialversicherungen und der Pensionskasse sowie für<br />

die Personalentwicklung und Laufbahnplanung.<br />

2 Im PIAS dürfen folgende Personendaten der Angestellten bearbeitet<br />

werden:<br />

a) Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Zivilstand,<br />

Heiratsdatum und Muttersprache,<br />

b) Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungsstatus<br />

ausländischer Staatsangehöriger,<br />

c) Geburtsdatum und Adresse der Ehegattin oder des Ehegatten,<br />

d) die notwendigen Daten <strong>zum</strong> Verkehr mit den Sozialversicherungsträgern<br />

und zur Erhebung der Quellensteuer,<br />

Aufbewahrung<br />

der Daten<br />

Zentrales Personalinformationssystem<br />

(PIAS)


Benützung technischer<br />

Einrichtungen<br />

e) Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse, die bei der Pensionskasse<br />

versichert sind,<br />

f) für den Bezug von Kinderzulagen: Name, Geburtsdatum und<br />

gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin des<br />

Kindes, dem oder der die Kinderzulage ausgerichtet wird.<br />

3 Zusätzlich werden die Daten <strong>zum</strong> Arbeitsverhältnis und zur<br />

Stelle bearbeitet, soweit dies für die Zweckbestimmung<br />

gemäss Abs. 1 notwendig ist, insbesondere die Daten über<br />

Eintritt und Anstellungsdauer, Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad,<br />

Zulagen und Zahlungsmodalitäten.<br />

4 Die Departementsleitungen sowie die Bereiche haben nur<br />

Zugriff auf die Personendaten ihres Personals. Sie regeln die<br />

Zugriffsrechte im Einzelnen. Die Zugriffsrechte des Personalamtes<br />

und weiterer Fachabteilungen, die für die gesamte Stadtverwaltung<br />

tätig sind, richten sich nach dieser Verordnung und<br />

weitern einschlägigen Bestimmungen.<br />

§ 24<br />

1 Bei der Benützung technischer Einrichtungen, wie insbesondere<br />

Telefonanlagen und EDV-Systemen, dürfen die für den<br />

dienstlichen Gebrauch geeigneten und erforderlichen Daten<br />

aufgezeichnet werden.<br />

2 Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen<br />

nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.<br />

3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung<br />

und Kontrolle der Angestellten ist durch organisatorische<br />

und technische Massnahmen zu unterbinden.<br />

4 Bei Verdacht auf missbräuchliche private Benützungen können<br />

nach vorhergehender Information des oder der Angestellten im<br />

Einzelfall und befristet Kontrollen durchgeführt werden.<br />

III. Rechte der Angestellten<br />

A. Lohn<br />

40 41<br />

§ 25<br />

1 Die Funktionsbewertung erfolgt nach dem System der<br />

«Vereinfachten Funktionsanalyse» und berücksichtigt<br />

a) das vorausgesetzte Ausbildungsniveau und die notwendige<br />

Erfahrung,<br />

b) die geistigen Anforderungen und Beanspruchungen,<br />

c) die psychosoziale Kompetenz und die psychischen<br />

Belastungen,<br />

d) die Verantwortung,<br />

e) die physischen Anforderungen und Beanspruchungen,<br />

f) die Beanspruchungen der Sinnesorgane und spezielle<br />

Arbeitsbedingungen.<br />

2 Der Stadtrat umschreibt mit besonderem Beschluss die<br />

Richtpositionen des Einreihungsplanes. Die Umschreibung zeigt<br />

modellhaft die für die Zuordnung einer Stelle massgebenden<br />

Anforderungen und Beanspruchungen auf.<br />

3 Das Personalamt erarbeitet und betreut das Instrumentarium<br />

der Funktionsbewertung.<br />

§ 25bis<br />

1 Jede Stelle wird gemäss Einreihungsplan und Richtpositionsumschreibungen<br />

entsprechend ihren Anforderungen und Beanspruchungen<br />

einer bestimmten Richtposition und Lohnklasse<br />

(Einreihungsklasse) zugeordnet.<br />

2 Der Stadtrat wählt eine Funktionsbewertungskommission,<br />

in der die Stadt als Arbeitgeberin und die Personalverbände<br />

angemessen vertreten sind. Der Kommission gehört auch die<br />

Fachstelle für Gleichstellung mit einer Person an.<br />

3 Die Funktionsbewertungskommission prüft auf Antrag der<br />

Departementsleitung, des Personalamtes oder eines in der Personalkommission<br />

vertretenen Personalverbandes die Einreihung<br />

von Stellen. Sie gibt, gestützt auf Einreihungsplan, Richtpositionsumschreibungen<br />

und eine entsprechende Stellungnahme<br />

des Personalamtes, eine Empfehlung zu Handen des Stadtrates<br />

ab.<br />

Funktionsbewertung<br />

und Einreihung der<br />

Stellen (§ 43 PST),<br />

1. System2 Funktionsbewertung<br />

und Einreihung der<br />

Stellen (§ 43 PST),<br />

1. System2 2. Verfahren2 2. Verfahren2


Jahres- und Stundenlohn<br />

bei Teilzeitbeschäftigung<br />

(§ 42 PST),<br />

1. Jahreslohn2 Jahres- und Stundenlohn<br />

bei Teilzeitbeschäftigung<br />

(§ 42 PST),<br />

1. Jahreslohn2 2. Stundenlohn<br />

4 Ist die Einreihung auf Grund der Richtpositionsumschreibungen<br />

oder vergleichbarer, bereits eingereihter Stellen eindeutig,<br />

kann auf das Verfahren vor der Funktionsbewertungskommission<br />

verzichtet werden; diesfalls wird die Stelle im Einvernehmen<br />

mit dem Personalamt eingereiht. Die Funktionsbewertungskommission<br />

wird über diese Fälle informiert.<br />

§ 26<br />

1 Der Jahreslohn bei Teilzeitmitarbeit wird wie folgt berechnet:<br />

Voller Jahreslohn X reduziertes Pensum<br />

volles Pensum<br />

Zwischenbetrag des reduzierten Jahreslohnes<br />

13<br />

ergibt den reduzierten Monatslohn, der auf den nächsten ganzen<br />

Franken aufzurunden ist.<br />

2 Der reduzierte, aufgerundete Monatslohn mal 13 ergibt den<br />

aufgerundeten, reduzierten Jahreslohn.<br />

§ 27<br />

1 Basis für den Stundenlohn bildet der Jahreslohn gemäss der<br />

Lohnskala des <strong>Personalstatut</strong>es und dieser Verordnung.<br />

Der Jahreslohn wird geteilt durch die Sollstunden bei vollem<br />

Pensum.<br />

2 Für Angestellte im Stundenlohn mit einer Anstellungsdauer<br />

von längstens drei Monaten oder mit einem Beschäftigungsgrad<br />

bis 20%, bei schwankendem Pensum ausnahmsweise bis<br />

höchstens 40%, werden die Ferien und Ruhetage sowie die<br />

Lohnfortzahlung bei besoldeten Kurzabwesenheiten wie folgt<br />

bei der Berechnung des Stundenlohnes berücksichtigt4 :<br />

– Basis: 52 Wochen pro Jahr,<br />

– abzüglich: 4 bis 6 Wochen Ferien und 2 Wochen für Ruhetage<br />

= 7 Wochen als Durchschnitt,<br />

– ergibt: 45 Wochen oder 1890 Jahres-Sollstunden,<br />

– Stundenlohn (<strong>inkl</strong>usive 15,55% Zuschlag für Ferien und<br />

Ruhetage): Voller Jahreslohn geteilt durch 1890 Stunden<br />

3 Die Berechnung des Stundenlohnes nach Abs. 2 wird auf der<br />

Anstellungsverfügung ausgewiesen2 .<br />

4 Bei Krankheit und Unfall, bezahltem Urlaub bei Schwanger-<br />

schaft, Mutterschaft und Adoption sowie bei Militär-, Zivilschutz<br />

und Zivildienst erhalten Angestellte im Stundenlohn die entsprechende<br />

Lohnfortzahlung. Dabei ist die durchschnittliche<br />

wöchentliche Stundenleistung massgebend, und zwar<br />

a) bei Dienstaussetzung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses:<br />

die vereinbarte Stundenleistung,<br />

b) bei späterer Dienstaussetzung: die Stundenleistung seit<br />

der Anstellung, längstens während der 12 vorangehenden<br />

Monate2 .<br />

5 Bei Teilzeitanstellungen mit schwankendem Pensum wird dasselbe<br />

auf Beginn des Kalenderjahres überprüft und wenn notwendig<br />

angepasst. Eine Reduktion des Pensums darf nur unter<br />

Beachtung der Kündigungsfrist verfügt werden1 .<br />

§ 27bis<br />

1 Der Monatslohn wird in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats<br />

ausbezahlt.<br />

2 Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeitsverhältnisses<br />

im Verlaufe eines Monats wird der Lohn nach den<br />

im massgebenden Monat <strong>zum</strong> Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich<br />

der Sonntage berechnet.<br />

3 Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten<br />

Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit<br />

dem letzten Sonntag ausgerichtet.<br />

4 Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn<br />

vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am<br />

letzten Arbeitstag eines Monats bis <strong>zum</strong> letzten Kalendertag<br />

dieses Monats ausgerichtet.<br />

42 43<br />

§ 28<br />

Eine Stelle kann in einer Lohnklasse unterhalb der Einreihungsklasse<br />

besetzt werden, wenn die tatsächliche Funktion des<br />

Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin einer tieferen Einreihung<br />

entspricht. Die Einreihung ist in diesem Fall dem Personalamt<br />

mit Begründung mitzuteilen.<br />

§ 28bis<br />

1 Lohnerhöhungen und Lohnreduktionen gemäss § 47 Abs. 2<br />

bis 4 und § 48 PST erfolgen in der Regel auf Beginn des Kalenderjahres<br />

1 .<br />

Lohnauszahlung,<br />

Zeitpunkt (§ 42 PST) 1<br />

Lohnauszahlung,<br />

Zeitpunkt (§ 42 PST) 1<br />

Lohnfestsetzung<br />

in besondern Fällen<br />

(§ 45 PST) 2<br />

Lohnfestsetzung<br />

in besondern Fällen<br />

(§ 45 PST) 2<br />

Individuelle Lohnanpassungen<br />

(§§ 47<br />

und 48 PST) 2<br />

Individuelle Lohnanpassungen<br />

(§§ 47<br />

und 48 PST) 2


Treueprämie (§ 52 PST)<br />

Einmalzulagen und<br />

Anreize (§ 53 PST)<br />

2 Der Stadtrat kann im Rahmen der jährlichen Festlegung der<br />

Quote für den Leistungsanteil zusätzliche Vorgaben zur Steuerung<br />

desselben nach einheitlichen Kriterien festlegen. Er kann<br />

insbesondere Bandbreiten für die erstmalige Gewährung<br />

der Leistungsanteile oder für deren Erhöhung vorschreiben.<br />

3 Leistungsanteile werden in ganzen oder halben Prozent des<br />

Minimums bemessen.<br />

4 Jederzeit auf Monatsbeginn sind möglich<br />

a) Lohnanpassungen infolge einer Neueinreihung der Stelle,<br />

b) Lohnerhöhungen als Anerkennung für den Erwerb eines besondern<br />

Fachausweises oder für den Abschluss einer Weiterbildung,<br />

an der ein grosses dienstliches Interesse besteht,<br />

c) bei der Anstellung vereinbarte Lohnanpassungen nach<br />

erfolgreich bestandener Probezeit 1 .<br />

§ 29<br />

1 Ist das Pensum innerhalb der letzten 3 Jahre geändert<br />

worden, wird zur Berechnung der Treueprämie auf das durchschnittliche<br />

Monatspensum der letzten 3 Jahre abgestellt.<br />

2 Als Basis für eine Auszahlung gilt der Jahreslohn am letzten<br />

Tag des vollendeten Dienstjahres.<br />

3 Für den Bezug der Treueprämie als Urlaub gelten 22 Arbeitstage<br />

als ein ganzer, 11 Arbeitstage als ein halber Monat 7 .<br />

4 Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise oder<br />

in anderer geeigneter Form vom Beginn des Kalenderjahres an,<br />

in dem die Treueprämie fällig wird, bis vier Jahre nach Fälligkeit<br />

bezogen werden. Beim Bezug des Urlaubs ist den betrieblichen<br />

Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen 7 .<br />

5 Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet, und<br />

der Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.<br />

§ 30<br />

1 Eine Zulage kann als Auszeichnung an einzelne Personen<br />

oder Gruppen ausgerichtet werden. Sie ist bis zu höchstens<br />

Fr. 10’000 pro Person und Jahr zulässig. Sie ist nicht bei der<br />

Pensionskasse versichert, jedoch AHV- und steuerpflichtig 2 .<br />

2 Voraussetzung der Zulage sind besondere, die Erwartungen<br />

übersteigende qualitative oder quantitative Leistungen, wie die<br />

deutliche Übererfüllung des Leistungsauftrages oder von Zielvereinbarungen,<br />

die Bewältigung anspruchsvoller und erfolg-<br />

reicher Projektarbeiten oder ein besonderes Engagement,<br />

das zu Leistungssteigerungen führt oder sich positiv auf das<br />

Arbeitsklima auswirkt. Eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung<br />

ist nicht erforderlich.<br />

3 Anstelle einer Zulage kann bezahlter Urlaub gewährt oder bis<br />

zu einem Wert von Fr. 500 ein Naturalgeschenk ausgerichtet<br />

werden. Urlaub ist zu gewähren, sofern der oder die Angestellte<br />

dies wünscht und der Betrieb es zulässt.<br />

4 Einmalzulagen können im Rahmen des ordentlichen Voranschlags<br />

oder aus der Produktegruppen-Reserve gemäss der<br />

Finanzhaushaltverordnung finanziert werden 1 .<br />

44 45<br />

§ 31<br />

1 Bei verschuldeter Abwesenheit, namentlich bei grobem<br />

Selbstverschulden im Falle von Krankheit und Unfall, oder bei<br />

eigenmächtigem Aussetzen der Arbeit sowie beim Vollzug einer<br />

Freiheitsstrafe besteht kein Anspruch auf Lohn.<br />

2 Bei Nichtberufsunfall, der nach den Bestimmungen über die<br />

obligatorische Unfallversicherung von der Versicherungsleistung<br />

ausgeschlossen ist, bleibt eine Kürzung des Lohnes vorbehalten.<br />

§ 32<br />

1 Erfindungen, die Angestellte im Zusammenhang mit ihrer<br />

dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Stadt.<br />

2 Bei Erfindungen von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer<br />

Bedeutung, deren Verwertung nicht dem oder der Angestellten<br />

überlassen wird, kann der Stadtrat eine angemessene<br />

Vergütung ausrichten.<br />

3 Bei Computerprogrammen liegt das ausschliessliche Verwendungsrecht<br />

bei der Stadt. Der Stadtrat kann den Angestellten<br />

die Auswertung oder das Verwendungsrecht übertragen.<br />

§ 33<br />

Bundes- und Staatsbeiträge an städtische Löhne sowie Gebühren,<br />

die durch städtische Angestellte bezogen werden, gehen<br />

an die Stadt.<br />

Lohn bei<br />

Arbeitsversäumnis<br />

Erfindungen und<br />

Urheberrechte an<br />

Computer-<br />

programmen8 programmen8 Staatsbeiträge und<br />

Gebühren


Kinderzulage<br />

(§ 56 PST)<br />

Grundsätze<br />

§ 34<br />

1 Die Kinderzulage beträgt je Kind und Monat bis <strong>zum</strong> vollendeten<br />

12. Altersjahr Fr. 170, danach Fr. 195 2 .<br />

2 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland, für welche die kantonale<br />

Gesetzgebung über die Kinderzulagen eine Abstufung nach<br />

Kaufkraft unter diese Ansätze vorsieht, beträgt die Zulage einheitlich<br />

Fr. 150. Der Stadtrat bezeichnet die entsprechenden<br />

Staaten 2 .<br />

3 Teilzeitbeschäftigte erhalten, sofern sie Anspruch auf eine<br />

Kinderzulage haben, ab einem Beschäftigungsgrad von 44%<br />

die volle Zulage 4 . Bei einem tieferen Beschäftigungsgrad<br />

wird die Zulage im Verhältnis der tatsächlichen zu der für eine<br />

volle Zulage massgebenden Stundenzahl reduziert, sie beträgt<br />

jedoch im Minimum 60% der vollen Kinderzulage 9 .<br />

4 Bei Eintritt oder Austritt im Laufe des Kalendermonats wird<br />

die Zulage anteilmässig ausgerichtet 4 .<br />

B. Ferien (§ 58 PST)<br />

§ 35<br />

1 Den Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch<br />

zu:<br />

a) Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das<br />

20. Altersjahr vollenden, sowie im Lehrverhältnis 5 Wochen<br />

b) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie<br />

das 21. Altersjahr vollenden 4 Wochen<br />

c) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie<br />

das 50. Altersjahr vollenden 5 Wochen<br />

d) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie<br />

das 60. Altersjahr vollenden 6 Wochen<br />

2 Pro Ferienwoche wird mit 5 Arbeitstagen gerechnet. Besondere<br />

Bestimmungen für Personal mit Dienstplan- oder Schichteinteilung<br />

bleiben vorbehalten.<br />

3 Wer im Laufe eines Kalenderjahres ein Arbeitsverhältnis mit<br />

der Stadt antritt oder verlässt, hat Anspruch auf Ferien im Verhältnis<br />

zur geleisteten Dienstzeit.<br />

46 47<br />

§ 36<br />

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls,<br />

bei unbezahltem und bezahltem Urlaub sowie bei Militär-,<br />

Zivilschutz- und Zivildienst wird der Ferienanspruch ab dem<br />

vollendeten dritten Monat der Abwesenheit pro Kalenderjahr um<br />

1<br />

/10 und für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit ebenfalls<br />

um 1 /10 gekürzt.<br />

2 Krankheits- und Unfalltage während der Ferien, die mit einem<br />

ärztlichen Zeugnis belegt sind, werden nicht als Ferien gerechnet.<br />

§ 37<br />

1 Die Ferien sind innerhalb der Verwaltungseinheit abzusprechen<br />

und so zu verteilen, dass sich die Angestellten ohne<br />

Anstellung von Aushilfen gegenseitig vertreten können. Lassen<br />

sich die Ferienwünsche mit den betrieblichen Bedürfnissen<br />

nicht vereinbaren, so entscheiden die Vorgesetzten über die<br />

Einteilung der Ferien.<br />

2 Höchstens die Hälfte des Ferienanspruchs eines Kalenderjahres<br />

kann auf das nächstfolgende Kalenderjahr übertragen<br />

werden.<br />

§ 38<br />

Ferien, die aus zwingenden dienstlichen oder triftigen persönlichen<br />

Gründen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

nicht mehr bezogen werden konnten, werden bar abgegolten,<br />

jedoch nur im Austrittsjahr und nach erfolgter Auflösung des<br />

Arbeitsvertältnisses. Zuständig ist die Anstellungsinstanz.<br />

C. Mutterschaft und Adoption (§ 59 PST)<br />

§ 39<br />

1 Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter<br />

Beschwerden vorzeitig ganz oder teilweise niederlegen,<br />

werden die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung bei<br />

Krankheit sinngemäss angewendet.<br />

2 Beantragt die Angestellte den Aufschub der Mutterschaftsentschädigung<br />

wegen längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen<br />

Kindes im Sinne von Art. 16c Abs. 2 des Bundesgesetzes<br />

Kürzung der Ferien<br />

Bezug der Ferien<br />

Barabgeltung<br />

Urlaub und<br />

Beschäftigung1 Beschäftigung1


Kündigungsschutz,<br />

besondere Verhältnisse<br />

über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,<br />

verschiebt sich der Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubes<br />

entsprechend.<br />

3 Angestellte dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft<br />

nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis<br />

beschäftigt werden.<br />

4 Der bezahlte Adoptionsurlaub gemäss § 59 Abs. 3 <strong>Personalstatut</strong><br />

steht der Mutter zu.<br />

5 Väter haben, unabhängig von § 50 Abs. 3 lit. c, Anspruch<br />

auf einen unbezahlten Vaterschaftsurlaub von drei Wochen in<br />

den ersten zwei Lebensjahren des Kindes, bei Adoption in den<br />

ersten zwei Jahren nach Übernahme des Kindes zur Pflege.<br />

6 Zusätzlicher unbezahlter Urlaub <strong>zum</strong> Mutterschafts- und Adoptionsurlaub<br />

kann sowohl der Mutter als auch dem Vater bewilligt<br />

werden.<br />

§ 40<br />

1 Die Stadt darf das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft<br />

und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen.<br />

Die Kündigung während der Probezeit aus andern Gründen<br />

bleibt vorbehalten.<br />

2 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch<br />

auf Urlaub nur bis <strong>zum</strong> vereinbarten Austrittsdatum. Eine Fortsetzung<br />

des Arbeitsverhältnisses darf nicht wegen Schwangerschaft<br />

oder Niederkunft verweigert werden, andernfalls hat die<br />

Angestellte Anspruch auf die Leistungen gemäss § 59 <strong>Personalstatut</strong>.<br />

3 Für weitere Arbeitsaussetzungen gelten die Bestimmungen<br />

über Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren<br />

und Mütter das Arbeitsgesetz sinngemäss anwendbar.<br />

4 Für besondere Verhältnisse im Einzelfall kann die Departementsleitung<br />

im Einvernehmen mit dem Personalamt eine angemessene<br />

Lösung treffen.<br />

D. Krankheit und Unfall,<br />

Leistungen im Todesfall (§ 60 PST)<br />

48 49<br />

§ 41<br />

1 Bei Krankheit und Unfall wird der Lohn unter Vorbehalt der Anrechnung<br />

von Leistungen Dritter wie folgt ausgerichtet:<br />

100% anschliessend 80%<br />

im ersten Dienstjahr: 3 Monate 9 Monate<br />

vom 2. bis 4. Dienstjahr: 6 Monate 6 Monate<br />

vom 5. bis 8. Dienstjahr: 9 Monate 3 Monate<br />

vom 9. Dienstjahr an: 12 Monate<br />

2 Vorbehalten bleibt die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

wegen Invalidität.<br />

3 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen dauert die Lohnfortzahlung<br />

längstens bis <strong>zum</strong> vereinbarten Austrittsdatum.<br />

4 Ist nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach Abs. 1 die Wiederaufnahme<br />

der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

wegen Invalidität ungewiss, oder besteht begründete<br />

Aussicht, dass der oder die Angestellte in absehbarer Zeit<br />

wieder arbeitsfähig wird, kann die Departementsleitung im<br />

Einvernehmen mit dem Personalamt und der Pensionskasse<br />

sowie gestützt auf eine vertrauensärztliche Untersuchung<br />

ausnahmsweise die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss<br />

Abs. 1 auf Zusehen bis <strong>zum</strong> endgültigen Entscheid, längstens<br />

aber bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von zwei<br />

Jahren, bewilligen. Beim Entscheid ist den Umständen des<br />

einzelnen Falles angemessen Rechnung zu tragen; Taggelder<br />

der obligatorischen Unfallversicherung werden angerechnet1 .<br />

5 Kranke oder verunfallte Angestellte haben ihre Vorgesetzten<br />

über ihre Dienstverhinderung so rasch als möglich zuverständigen<br />

und für eine Arbeitsaussetzung von mehr als 5 Arbeitstagen<br />

Dauer innert angemessener Frist ein ärztliches Zeugnis<br />

einzureichen. Die Vorgesetzten können auch für Arbeitsaussetzungen<br />

von weniger als 5 Arbeitstagen ein Zeugnis verlangen2<br />

.<br />

6 Wird das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung<br />

wegen groben Selbstverschuldens oder Eingehens einer besonderen<br />

Gefährdung gekürzt, kann der Lohn im gleichen Verhältnis<br />

gekürzt werden1 .<br />

Lohnzahlung bei<br />

Krankheit und Unfall


Krankentaggeld- und<br />

Unfallversicherung<br />

Wiederholte Wiederholte Arbeitsaussetzungen,<br />

Teilarbeitsfähigkeit<br />

Besondere Leistungen<br />

bei Berufsunfall<br />

§ 42<br />

1 Die Stadt kann für die Angestellten eine Krankentaggeldversicherung<br />

für die Dauer der Lohnfortzahlung gemäss § 41 abschliessen;<br />

sie trägt hiefür die Prämie.<br />

2 Die Stadt trägt die Prämie der obligatorischen Berufsunfallversicherung.<br />

Die Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung<br />

werden je zur Hälfte von der Stadt und den<br />

Angestellten getragen. Die Stadt kann mit einem Kollektiv-Versicherungsvertrag<br />

zusätzliche Leistungen <strong>zum</strong> Obligatorium<br />

versichern, wobei die Angestellten die Prämie tragen.<br />

3 Teilzeitbeschäftigte sind obligatorisch für Berufsunfall und ab<br />

einem Pensum von acht Stunden pro Woche (städtische Lehrkräfte<br />

von fünf Stunden pro Woche) gegen Nichtberufsunfall<br />

versichert 4 .<br />

4 Werden Taggelder aus der Krankentaggeld- oder Unfallversicherung<br />

geleistet und dadurch die Beiträge an die Sozialversicherung<br />

während der Lohnfortzahlung reduziert, bleibt der<br />

Nettolohn unverändert. Die Differenz der Beiträge fällt an die<br />

Stadt 1 .<br />

§ 43<br />

1 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender<br />

Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere<br />

Arbeitsaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei<br />

einer erneuten Arbeitsaussetzung für die Lohnfortzahlung nicht<br />

berücksichtigt.<br />

2 Arbeitsaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander<br />

liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel<br />

jedoch längstens bis anderthalb Jahre vor der neuen Dienstaussetzung<br />

zurück.<br />

3 Angestellte, die nach Ablauf der Lohnfortzahlung gemäss<br />

§ 41 Abs. 1 vorübergehend nur teilweise arbeitsfähig sind,<br />

erhalten den vollen oder auf 80% reduzierten Lohn während<br />

längstens drei Monaten weiter ausgerichtet. Vorbehalten bleibt<br />

die Anrechnung allfälliger Taggelder1 .<br />

§ 44<br />

1 Erweisen sich bei einem Berufsunfall die versicherungsmässige<br />

Deckung der Heilungskosten oder die Leistungen bei<br />

Invalidität als unzulänglich, kann der Stadtrat aus dem städtischen<br />

Versicherungsfonds angemessene Zuschüsse gewähren.<br />

2 Bei Berufsunfällen von Angestellten und Mitgliedern von Behörden<br />

im Nebenamt, die nicht nach dem Bundesgesetz über<br />

die Unfallversicherung obligatorisch versichert sind, erbringt<br />

die Stadt die dort vorgesehenen Leistungen, wenn der Nebenerwerb<br />

bei der Stadt nicht durch die Unfallversicherung aufgrund<br />

des Haupterwerbs versichert ist.<br />

50 51<br />

§ 45<br />

1 Hat eine Drittperson aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Versicherung oder einer gesetzlichen Haftpflicht Leistungen<br />

für Lohnausfall zu erbringen, so vermindert sich<br />

der Anspruch auf Lohnfortzahlung des oder der Angestellten<br />

gegenüber der Stadt um die Leistung der Drittperson.<br />

2 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wird nicht gekürzt, wenn<br />

der oder die Angestellte seine oder ihre Ansprüche gegenüber<br />

der Drittperson der Stadt abtritt.<br />

§ 46<br />

1 Den rentenberechtigten Hinterbliebenen verstorbener Angestellter<br />

im Sinne der Bestimmungen über die Pensionskasse<br />

wird der Lohn, einschliesslich der Kinderzulagen, für den<br />

Sterbemonat und die drei darauf folgenden Monate weiter ausgerichtet<br />

1 .<br />

2 Hätte ein befristetes Arbeitsverhältnis weniger lang gedauert,<br />

besteht der Anspruch nur bis <strong>zum</strong> Zeitpunkt der vorgesehenen<br />

Befristung.<br />

3 Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer<br />

vorausgegangenen Kürzung, massgebend.<br />

E. Militär-, Schutz 1 - und Zivildienst<br />

(§ 60 PST)<br />

§ 47<br />

1 Die Angestellten erhalten während ihrer Abwesenheit wegen<br />

obligatorischen Militär- und Schutzdienstes sowie wegen Zivildienstes<br />

den vollen Lohn 1 .<br />

Anrechnung, Ansprüche<br />

gegenüber Dritten<br />

Leistungen im Todesfall<br />

Obligatorische und<br />

freiwillige Dienstleistungen,<br />

Sonderfälle


Erwerbsersatz<br />

Grundsätze<br />

2 Als obligatorischer Militär- und Schutzdienst gelten sämtliche<br />

Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung<br />

verpflichtet werden können, auch solche von<br />

Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militärdienst oder<br />

Schutzdienst gemeldet haben 1 .<br />

3 Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den Beitritt<br />

<strong>zum</strong> Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der vorgesetzten Verwaltungseinheit<br />

erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen,<br />

wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen<br />

zulassen. Für die Ausrichtung des Lohnes gilt Abs. 1.<br />

4 Der Stadtrat bestimmt die Rückforderung von Lohnleistungen<br />

in Fällen, in denen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die<br />

gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Schutz- oder<br />

Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im städtischen<br />

Dienst überschreitet 1 .<br />

§ 48<br />

1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete<br />

Entschädigung fällt nach Massgabe des Beschäftigungsgrades<br />

in die Stadtkasse. Ist diese Entschädigung höher<br />

als der Lohnanspruch, wird jene ausbezahlt.<br />

2 Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst<br />

die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungszulagen<br />

für Angehörige erforderlichen Unterlagen.<br />

F. Bezahlter und unbezahlter Urlaub<br />

(§ 58 PST)<br />

§ 49<br />

1 Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten<br />

Anspruchs ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.<br />

2 Bei überwiegenden dienstlichen Interessen können Auflagen<br />

gemacht werden.<br />

3 Bezahlter Urlaub für Aus- und Weiterbildung richtet sich<br />

nach § 2.<br />

52 53<br />

§ 50<br />

1 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit<br />

Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und<br />

Pflegeverhältnisse, solche im Zusammenhang mit der Ehefrau<br />

oder dem Ehemann gelten analog für den Lebenspartner oder<br />

die Lebenspartnerin.<br />

2 Zur Familie gemäss Abs. 3 werden diejenigen Personen gezählt,<br />

die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 stehen.<br />

3 Für familiäre Ereignisse und persönliche Angelegenheiten wird<br />

wie folgt Urlaub gewährt:<br />

Ereignis Urlaub<br />

a. Eigene Heirat 3 Arbeitstage<br />

b. Heirat von Kindern, 1 Arbeitstag<br />

Geschwistern,<br />

Vater oder Mutter<br />

c. Geburt eines eigenen 10 Arbeitstage<br />

Kindes, Übernahme eines für den Vater1 Kindes zur Pflege zwecks<br />

Adoption1 d. Stillen die notwendige Zeit<br />

e. Krankheit oder Unfall von im<br />

gleichen Haushalt lebenden<br />

Familienangehörigen:<br />

– wenn andere Hilfe fehlt die notwendige Zeit,<br />

höchstens 2 Arbeitstage pro<br />

Ereignis<br />

– bei Familien mit Kleinkindern die notwendige Zeit,<br />

oder Kindern im höchstens 5 Arbeitstage pro<br />

schulpflichtigen Alter Ereignis<br />

– wenn ein Familienmitglied 2 Arbeitstage<br />

(auch ausserhalb des<br />

gemeinsamen Haushaltes)<br />

im Sterben liegt1 f. Todesfälle:<br />

– Ehegattin, Ehegatte, Kind, 3 Arbeitstage<br />

Eltern<br />

– Geschwister, Schwiegereltern 2 Arbeitstage<br />

Bezahlter Urlaub,<br />

1. Familiäre Ereignisse<br />

und persönliche<br />

Angelegenheiten


– Schwiegertochter, 1 Arbeitstag; im Falle der<br />

Schwiegersohn, Erledigung von Formalitäten<br />

Grosseltern, Enkelin, Enkel, im Zusammenhang mit<br />

Schwägerin, Schwager, dem Todesfall 2 Arbeitstage<br />

Geschwister der Eltern<br />

– andere Verwandte oder die notwendige Zeit,<br />

Dritte, die der/dem höchstens 1 Arbeitstag<br />

Angestellten nahe standen<br />

g. Wohnungs- und Zimmer-<br />

wechsel:<br />

– Wohnungswechsel 2 Arbeitstage<br />

– Zimmerwechsel 1 Arbeitstag<br />

h. Militär:<br />

– Rekrutenaushebung 1 Arbeitstag<br />

– Militärische Inspektion 1 Arbeitstag<br />

– Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Arbeitstag<br />

i. Feuerwehr, Zivilschutz:<br />

– Instruktionsdienst die notwendige Zeit,<br />

höchstens 12 Arbeitstage<br />

pro Jahr<br />

– Feurwehrdienst, Kurse die notwendige Zeit,<br />

höchstens 10 Arbeitstage<br />

pro Jahr<br />

– Einsätze die notwendige Zeit;<br />

Taggelder oder Lohnausfall<br />

entschädigungen sind der<br />

Stadt abzutreten<br />

j. Ausserschulische Jugendarbeit:<br />

– Aus- und Weiterbildung die notwendige Zeit,<br />

höchstens 5 Arbeitstage<br />

pro Jahr<br />

– beratende, betreuende und die Hälfte der notwendigen<br />

leitende Mitarbeit, wie Lager Zeit, höchstens 5 Arbeits-<br />

oder ähnliche Blockveran- tage pro Jahr<br />

staltungen einer sportlichen,<br />

kulturellen oder sozialen<br />

Institution, eingeschlossen<br />

Lagerleitungen für Kinder<br />

und Jugendliche<br />

k. Stellensuche in gekündigter die notwendige Zeit,<br />

Stellung höchstens 5 Arbeitstage<br />

l. Personalverbände und<br />

Berufsorganisationen:<br />

– Schulungen, Tagungen und die notwendige Zeit,<br />

Sitzungen der Vorstands- höchstens 5 Arbeitstage,<br />

und Kommissionsmitglieder für Sitzungen der leitenden<br />

Gremien, höchstens<br />

10 Arbeitstage pro Jahr<br />

– Sitzungen der Vorstands- die notwendige Zeit<br />

und Kommissionsmitglieder<br />

mit der Stadtverwaltung<br />

– Gesamtschweizerische die notwendige Zeit,<br />

Schulungen und Tagungen höchstens 3 Arbeitstage<br />

von Personalverbänden und pro Jahr<br />

Organisationen, die den<br />

betreffenden Berufszweig<br />

repräsentieren<br />

4 Fallen die Ereignisse gemäss Abs. 3 in die Ferien oder auf<br />

Ruhetage, so können diese nachbezogen werden. Ausgenommen<br />

sind städtische Lehrkräfte.<br />

54 55<br />

§ 51<br />

1 In besonderen Fällen kann der Bereich auf Gesuch hin<br />

zusätzlichen bezahlten Urlaub gewähren, jedoch höchstens<br />

10 Arbeitstage pro Person und Jahr.<br />

2 Weitergehende Begehren entscheidet die Departementsleitung<br />

im Einvernehmen mit dem Personalamt.<br />

§ 52<br />

1 Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen<br />

Verhältnisse dies gestatten und kein Ersatz erforderlich ist oder<br />

wenn dieser Ersatz keine höheren Kosten verursacht.<br />

2 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Departementsleitung<br />

oder der von ihr ermächtigte Bereich zuständig.<br />

3 § 39 Abs. 2 bleibt vorbehalten.<br />

4 Unbezahlte Urlaube werden in dem Umfang, in dem sie sechs<br />

Monate übersteigen, für die Berechnung der Dienstjahre nicht<br />

berücksichtigt 1 .<br />

2. Bezahlter Urlaub<br />

auf Gesuch<br />

Unbezahlter Urlaub


Verbot der<br />

Benachteiligung<br />

Besondere Informations-<br />

und Mitwirkungsrechte<br />

Schutz und Verfahren<br />

bei sexueller<br />

Belästigung (§ 41 PST),<br />

1. Grundsätze<br />

5 Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als 35 Kalendertagen<br />

pro Jahr hat der oder die Angestellte ab dem 36. Urlaubstag<br />

auch die Risikobeiträge der Stadt an die Pensionskasse zu<br />

übernehmen 1 .<br />

G. Mitsprache (§§ 64 und 65 PST)<br />

§ 53<br />

Wegen ihrer Mitwirkung in Personalverbänden und Personalvertretungen<br />

und damit verbundener Äusserungen dürfen die<br />

Mitglieder dieser Organisationen weder direkt noch indirekt<br />

benachteiligt werden.<br />

§ 54<br />

Die besondern Mitwirkungsrechte des Personals und der Personalvertretungen<br />

in Fragen der Arbeitssicherheit und des<br />

Gesundheitsschutzes, bei der Auslagerung oder beim Übergang<br />

von Bereichen sowie bei der Schliessung von solchen<br />

oder Teilen davon, richten sich nach dem Bundesgesetz über<br />

die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer in den Betrieben.<br />

H. Weitere Rechte<br />

§ 55<br />

1 Als sexuelle Belästigung gilt jedes Verhalten sexueller Natur,<br />

das von einer Seite unerwünscht ist und die Würde von Frauen<br />

und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.<br />

2 Von sexueller Belästigung betroffene Personen erhalten Beratung<br />

und Unterstützung. Als Ansprechpersonen stehen ihnen<br />

das Personalamt, insbesondere die Beauftragten für Gleichstellung<br />

und die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterberatung, die<br />

Personaldienste sowie die Vorgesetzten zur Verfügung.<br />

3 Die Ansprechpersonen können mit der betroffenen Person<br />

und mit deren Einverständnis mit andern Beteiligten, namentlich<br />

mit Vorgesetzten, Gespräche führen und die Departementsleitung<br />

informieren.<br />

4 Die Stadt sorgt dafür, dass den Opfern sexueller Belästigung<br />

keine weiteren Nachteile erwachsen.<br />

56 57<br />

§ 56<br />

1 Eine Person, die sexuelle Belästigung geltend macht, oder<br />

der eine solche vorgeworfen wird, kann bei der zuständigen<br />

Departementsleitung eine Untersuchung zur Abklärung des<br />

Sachverhalts beantragen.<br />

2 Der Stadtrat wählt ein ständiges Untersuchungsgremium,<br />

das sich aus geeigneten Fachpersonen beiden Geschlechts<br />

zusammensetzt. Die Beauftragten für Gleichstellung haben ein<br />

Vorschlagsrecht.<br />

3 Die Durchführung der Untersuchung wird im Einzelfall einem<br />

oder mehreren Mitgliedern des Untersuchungsgremiums übertragen.<br />

Mindestens eine der mit der Untersuchung beauftragten<br />

Personen gehört dem Geschlecht der von der sexuellen Belästigung<br />

betroffenen Person an.<br />

4 Die Untersuchung wird mit einem Schlussbericht und Empfehlungen<br />

an die Departementsleitung abgeschlossen.<br />

§ 57<br />

1 Als Spesen gelten Auslagen, die sich bei dienstlichen Verrichtungen<br />

als notwendig erweisen. Diese sind möglichst tief zu<br />

halten und werden vergütet.<br />

2 Die Departementsleitung kann <strong>zum</strong> Vollzug dieser Bestimmungen<br />

sowie für besondere Verhältnisse im Einvernehmen mit<br />

dem Personalamt ergänzende Regelungen erlassen. Sie kann<br />

ferner für Angestellte oder Berufsgruppen mit regelmässig<br />

anfallenden Spesen Pauschalen festlegen.<br />

§ 58<br />

1 Für Verpflegungskosten werden folgende Pauschalvergütungen<br />

ausgerichtet:<br />

a) Mittagessen: Fr. 25.–<br />

b) Nachtessen: Fr. 25.– (sofern Rückkehr nach 20.00 Uhr)<br />

c) Nebenauslagen: Fr. 10.–<br />

2 Für Übernachten mit Frühstück sowie für die Teilnahme an<br />

offiziellen Veranstaltungen, wie Tagungen und Gruppenreisen,<br />

werden die tatsächlichen, in einer Tagungspauschalen enthaltenen<br />

Spesen vergütet, wobei die Belege vorzulegen sind.<br />

2. Verfahren<br />

Dienstliche Auslagen (§<br />

57 PST), 1. Grundsätze<br />

2. Vergütungen für<br />

Verpflegung und Übernachten


3. Öffentliche<br />

Verkehrsmittel<br />

4. Privatfahrzeuge<br />

Nicht in einer Tagungspauschale enthaltene Verpflegungskosten<br />

werden gemäss Abs. 1 vergütet.<br />

§ 59<br />

1 Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrs-<br />

mittel zu benützen.<br />

2 Für Reisen mit der Bahn wird das Bahnbillett 2. Klasse vergütet.<br />

Die Departementsleitung kann die Vergütung der 1. Klasse<br />

bewilligen.<br />

3 Angestellte haben Anspruch auf die Vergütung eines Halbtax-<br />

Abonnementes, wenn die jährlichen Fahrtkosten voraussichtlich<br />

den doppelten Preis eines solchen übersteigen.<br />

4 Für Dienstreisen mit dem Flugzeug ist die Bewilligung der<br />

Departementsleitung einzuholen.<br />

§ 60<br />

1 Die Kosten für den Gebrauch eines Privatautos werden nur<br />

vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit-<br />

oder Kostenersparnis erzielt wird, oder wenn die Verwendung<br />

der öffentlichen Verkehrsmittel un<strong>zum</strong>utbar ist oder solche<br />

nicht zur Verfügung stehen, und wenn für die Benützung eine<br />

Bewilligung vorliegt.<br />

2 Die Departementsleitung oder der von ihr hiezu ermächtigte<br />

Bereich kann die Bewilligung erteilen<br />

a) zur generellen Benützung des Privatautos für Dienstfahrten,<br />

wenn kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, die fortgesetzte<br />

Verwendung des Privatautos aber im Interesse der<br />

Verwaltung liegt,<br />

b) zur Benützung im Einzelfall,<br />

c) zur Benützung eines Taxis.<br />

3 Die Kilometerentschädigung beträgt 60 Rp.<br />

4 Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste<br />

oder schnellste Weg vom ständigen Arbeitsort aus gerechnet.<br />

Für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem ständigen Arbeitsort<br />

werden keine Kosten vergütet.<br />

5 Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten<br />

Privatfahrzeugen werden vollständig gedeckt, ausser im Falle<br />

groben Selbstverschuldens.<br />

58 59<br />

§ 61<br />

1 Der Stadtrat regelt die private Benützung von elektronischen<br />

Kommunikationsmitteln, insbesondere von Internet und E-Mail.<br />

2 Die private Benützung des Telefons ist zu vergüten, soweit<br />

sie einen angemessenen Umfang übersteigt.<br />

3 Für die private Benützung von Dienstfahrzeugen, Fotokopierern<br />

und Druckern ist grundsätzlich eine Entschädigung zu<br />

bezahlen.<br />

4 Der Stadtrat regelt das Nähere.<br />

§ 62<br />

1 Ziel und Gegenstand der Beurteilung sind die Förderung des<br />

Personals sowie die gemeinsame Standortbestimmung zur<br />

Arbeitszufriedenheit und <strong>zum</strong> Entwicklungspotenzial der Angestellten,<br />

die Beurteilung von Arbeitsleistung und Arbeitsverhalten,<br />

der Erreichung vereinbarter Ziele, der Führungsfähigkeit<br />

bei Vorgesetzten sowie die Vereinbarung neuer Ziele.<br />

2 Die Angestellten sind von den Vorgesetzten jährlich zu beurteilen,<br />

ferner in denjenigen Fällen, in denen das Personalrecht<br />

eine zusätzliche Beurteilung vorschreibt.<br />

§ 62bis<br />

1 Der Stadtrat legt mit besonderem Beschluss die in der<br />

Stadtverwaltung zulässigen Beurteilungssysteme fest. Diese<br />

tragen dem Gegenstand der Beurteilung gemäss § 62 Abs. 1<br />

Rechnung und enthalten eine Gesamtbeurteilung mit den in der<br />

Lohnordnung vorgesehenen Qualifikationsstufen «vorzüglich»,<br />

«sehr gut», «gut», «genügend» sowie «ungenügend».<br />

2 Der Stadtrat holt vor der Zulassung und grundlegenden<br />

Änderung von Beurteilungssystemen die Stellungnahme der<br />

Personalkommission ein.<br />

§ 62ter<br />

1 Die oder der direkte Vorgesetzte bespricht die Beurteilung<br />

mit der oder dem Angestellten im Rahmen eines Beurteilungs-<br />

und Förderungsgesprächs. Die Angestellten können eine Person<br />

ihres Vertrauens aus der Stadtverwaltung <strong>zum</strong> Gespräch<br />

beiziehen; ausgenommen sind Familienangehörige, die Lebenspartnerin<br />

oder der Lebenspartner.<br />

Private Benützung von<br />

Telekommunikationsmitteln,<br />

andern Geräten<br />

und Dienstfahrzeugen2 Private Benützung von<br />

Telekommunikationsmitteln,<br />

andern Geräten<br />

und Dienstfahrzeugen2 Mitarbeiterinnen- und<br />

Mitarbeiterbeurteilung<br />

(§ 63 PST),<br />

1. Grundsätze2 Mitarbeiterinnen- und<br />

Mitarbeiterbeurteilung<br />

(§ 63 PST),<br />

1. Grundsätze2 2. Beurteilungssysteme2 2. Beurteilungssysteme2 3. Verfahren2 3. Verfahren2


4. Schulung und<br />

Controlling2 Controlling2 Austrittsgespräch2 Austrittsgespräch2 2 Die Stellungnahme des oder der Angestellten zur Beurteilung<br />

ist im Beurteilungsbogen zu vermerken. Derselbe ist von beiden<br />

Seiten zu unterzeichnen, wobei die Angestellten mit ihrer<br />

Unterschrift lediglich bestätigen, dass ihnen die Beurteilung<br />

eröffnet und das Gespräch geführt worden ist.<br />

3 Die Angestellten können eine Besprechung über die Beurteilung<br />

mit dem oder der nächsthöheren Vorgesetzten bis zur<br />

Departementsleitung verlangen; sie können sich dabei nach<br />

den Bestimmungen des <strong>Personalstatut</strong>s von einem Personalverband<br />

verbeiständen lassen. Die Departementsleitung kann das<br />

Personalamt zur Vermittlung beiziehen.<br />

4 Die Beurteilung bildet Bestandteil der Personalakten. Der beurteilten<br />

Person wird eine Kopie übergeben.<br />

5 Der Stadtrat legt weitere Rahmenbedingungen für das Verfahren<br />

und die Organisation der Beurteilung fest.<br />

§ 62quater<br />

1 Das Personalamt schult das Personal in der Durchführung<br />

der Beurteilung. Die Schulung der Vorgesetzten, die beurteilen,<br />

erfolgt im Rahmen der Führungsschulung und ist obligatorisch.<br />

2 Der Stadtrat kann, falls erforderlich, Vorgaben zu einer angemessenen<br />

Vereinheitlichung des Beurteilungsmassstabes und<br />

zur Steuerung der Qualifikationsprädikate beschliessen.<br />

3 Die Qualifikationsprädikate werden im PIAS erfasst und, unter<br />

Beachtung der Anforderungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes,<br />

für das Personalcontrolling und zur Steuerung nach<br />

Abs. 2 ausgewertet.<br />

§ 62quinquies<br />

Vor dem Austritt wird mit dem oder der Angestellten ein Austrittsgespräch<br />

geführt.<br />

IV. Pflichten der Angestellten<br />

A. Allgemeine Bestimmungen zur<br />

Arbeitszeit (§ 69 PST) 4<br />

§ 63<br />

Keine betriebliche Fünftagewoche haben insbesondere die folgenden<br />

Bereiche oder Personalgruppen, die in der Regel nach<br />

§ 64 Abs. 1 lit. c arbeiten:<br />

a) Bibliotheken, Museen, Schlösser, Theater und Alte Kaserne,<br />

b) Mehrzweckanlage Teuchelweiher,<br />

c) Schiessanlage Ohrbühl,<br />

d) Strasseninspektorat,<br />

e) Stadtpolizei, Mitarbeitende im Schichtbetrieb,<br />

f) Feuerwehr, Mitarbeitende im Schichtbetrieb,<br />

g) Hauswartungen und ähnliche Funktionen,<br />

h) Sportplätze,<br />

i) Badeanstalten,<br />

j) Hauspflege und Gemeindekrankenpflege,<br />

k) Heimpersonal,<br />

l) Haus-, Pflege-, Betreuungs- und Erziehungspersonal,<br />

m) Stadtbus,<br />

n) Kehrichtverbrennungsanlage,<br />

o) Kläranlage Hard,<br />

p) Stadtgärtnerei.<br />

§ 64<br />

1 Es bestehen folgende Arbeitszeitmodelle:<br />

a) Jahresarbeitszeit,<br />

b) Bandbreitenarbeitszeit,<br />

c) feste oder besondere Arbeitszeit gemäss Dienstplan,<br />

Schichteinteilung, Arbeitsordnung und Stellenbeschreibung,<br />

mit oder ohne flexible Anteile.<br />

2 Soweit nicht nach Abs. 3 oder 4 etwas anderes angeordnet<br />

oder vereinbart ist, gilt die Jahresarbeitszeit.<br />

3 Die Departementsleitung oder die ihr direkt unterstellte Organisationseinheit<br />

kann, soweit dies betrieblich begründet ist, für<br />

einzelne Bereiche oder Personalgruppen eine feste oder besondere<br />

Arbeitszeit gemäss Abs. 1 lit. c für obligatorisch erklären.<br />

Ausnahmen von der<br />

Fünftagewoche4 Fünftagewoche4 Arbeitszeitmodelle4 Arbeitszeitmodelle4 60 61


Soll-Zeiten,<br />

Arbeitszeitrahmen4 Arbeitszeitrahmen4 Vorrang betrieblicher<br />

Bedürfnisse,<br />

Öffnungszeiten4 Öffnungszeiten4 Zeiterfassung4 Zeiterfassung4 4 Der oder die Angestellte kann unter Vorbehalt von Abs. 3 und<br />

§ 64ter die Bandbreitenarbeitszeit wählen. Sie wird schriftlich<br />

vereinbart und ist mit den Vorgesetzten und dem Team abzusprechen.<br />

Sie darf weder Mehrkosten noch eine Stellenvermehrung<br />

verursachen und muss in der Regel während eines ganzen<br />

Kalenderjahres beibehalten werden.<br />

§ 64bis<br />

1 Das Personalamt legt für jedes Jahr gemäss § 69 Abs. 1 PST<br />

und in Berücksichtigung der kalendarischen Konstellation und<br />

der Ruhetage die wöchentlichen und monatlichen Sollzeiten<br />

der Stadtverwaltung fest. Diese bilden die Grundlage für die<br />

Einteilung der Arbeitszeit. Die Bereiche können die Sollzeiten<br />

bei betrieblich begründeten Besonderheiten, wie Schichtbetrieb<br />

und erhöhte Präsenzzeit, im Rahmen der Gesamtarbeitszeit<br />

pro Jahr an ihre Verhältnisse anpassen.<br />

2 Soweit keine feste oder besondere Arbeitszeit gemäss<br />

§ 64 Abs. 1 lit. c gilt, wird die Arbeit in der Regel zwischen<br />

06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet. Von diesem Rahmen kann<br />

in Absprache mit den Vorgesetzten abgewichen werden. Bei<br />

Jahres- und Bandbreitenarbeitszeit wird auch an Samstagen,<br />

Sonntagen und Ruhetagen geleistete Arbeit ohne Zuschlag<br />

angerechnet, ausser im Falle von Überzeit.<br />

3 Im Einvernehmen mit den Vorgesetzten kann in besondern<br />

Fällen auch ausserhalb des Arbeitsplatzes geleistete Arbeit angerechnet<br />

werden.<br />

§ 64ter<br />

1 Die betrieblichen Bedürfnisse und die Öffnungszeiten der<br />

Stadtverwaltung gehen den Wünschen der Angestellten nach<br />

individueller Gestaltung der Arbeitszeit in jedem Falle vor.<br />

2 Der Stadtrat regelt die Öffnungszeiten mit besonderem Be-<br />

schluss.<br />

§ 64quater<br />

1 Angestellte mit Jahres- und Bandbreitenarbeitszeit unterstehen<br />

der Pflicht zur Zeiterfassung.<br />

2 Die Angestellten erfassen ihre Arbeitszeit grundsätzlich selbst<br />

und sind verantwortlich für die Richtigkeit ihrer Zeitbuchhaltung.<br />

Die Vorgesetzten können darin jederzeit Einblick nehmen, sie<br />

tun dies mindestens zweimal jährlich.<br />

3 Die Departementsleitungen und die von ihnen ermächtigten<br />

Bereiche bestimmen die zulässigen Formen der Zeiterfassung.<br />

Der Stadtrat regelt das Nähere.<br />

4 Für die Beschaffung von elektronischen Zeiterfassungssystemen<br />

gelten die besonderen Zuständigkeiten und Bestimmungen<br />

der Informatikstrategie und des Beschaffungswesens.<br />

§ 64quinquies<br />

1 Im Tag sind in der Regel höchstens 11 Stunden Arbeitszeit,<br />

eingeschlossen dienstliche Abwesenheiten, anrechenbar.<br />

2 Bezahlte private Abwesenheiten werden höchstens entsprechend<br />

der durchschnittlichen Tages-Sollarbeitszeit angerechnet.<br />

3 Neben Ferien, Abwesenheit wegen Schwangerschaft, Mutterschaft,<br />

Krankheit und Unfall sowie bezahltem Urlaub aus andern<br />

Gründen gemäss dieser Verordnung werden folgende Abwesenheiten<br />

im notwendigen Umfang, längstens aber bis zu einer<br />

Tages-Sollarbeitszeit, als Arbeitszeit angerechnet:<br />

a) Arzt- und Zahnarztbesuche,<br />

b) ärztlich verordnete Therapien,<br />

c) Vorladungen vor Gericht oder eine andere Behörde,<br />

d) Begleitung der Kinder zur Erledigung unaufschiebbarer<br />

Angelegenheiten.<br />

62 63<br />

§ 65<br />

1 Im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitmodelle darf von einem<br />

Jahr auf das nächste grundsätzlich höchstens ein positiver<br />

Zeitsaldo von 84 Stunden und ein negativer von 42 Stunden<br />

übertragen werden.<br />

2 Eine Mehrzeitleistung von mehr als 84 Stunden darf nur mit<br />

Bewilligung der Bereichsleitung, eine solche von mehr als 150<br />

Stunden nur mit der Genehmigung der Departementsleitung auf<br />

das folgende Jahr übertragen werden. Dieser ist eine Begründung<br />

und ein Vorschlag für die Kompensation oder Vergütung<br />

vorzulegen. Mehrstunden, die das bewilligte Mass übersteigen,<br />

verfallen Ende Jahr.<br />

3 Können Mehrzeitleistungen aus betrieblichen Gründen nicht<br />

kompensiert werden, kann die Bereichsleitung am Jahresende<br />

Anrechenbare Arbeitszeit,<br />

Abwesenheiten4 Anrechenbare Arbeitszeit,<br />

Abwesenheiten4 Mehrzeitleistung und<br />

Minus-Stunden,<br />

1. Allgemeines4 Mehrzeitleistung und<br />

Minus-Stunden,<br />

1. Allgemeines4


2. Mehrzeitleistungen<br />

von Kaderangestellten4 2. Mehrzeitleistungen<br />

von Kaderangestellten4 Pausen<br />

Ruhetage, Arbeitszeit<br />

zwischen Weihnachten<br />

und Neujahr<br />

die Vergütung ohne Überzeitzuschlag in dem 84 Stunden übersteigenden<br />

Umfang bewilligen. Für die Vergütung von mehr als<br />

150 Mehrstunden ist die Departementsleitung zuständig.<br />

4 Ein den bewilligten Umfang übersteigender negativer Arbeitszeitsaldo<br />

wird am Jahresende mit Überzeit, mit dem Ferienguthaben<br />

oder mit dem Lohn verrechnet.<br />

5 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo<br />

auf den Zeitpunkt des Austrittes auszugleichen. Eine aus<br />

betrieblichen Gründen nicht kompensierbare Mehrzeitleistung<br />

wird gemäss Abs. 3 vergütet, ein negativer Arbeitszeitsaldo<br />

gemäss Abs. 4 verrechnet.<br />

§ 65bis<br />

1 Ab Lohnklasse 14 dürfen Mehrzeitleistungen am Jahresende<br />

oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur in dem 150<br />

Mehrstunden pro Jahr übersteigenden Umfang vergütet werden.<br />

2 Vorbehalten bleiben die ausnahmsweise Vergütung von mehr<br />

als 84 bis 150 Mehrstunden in besondern Fällen, namentlich<br />

wenn sie anstelle eines befristeten Zusatzpensums infolge von<br />

Urlaub oder krankheitsbedingten Ausfällen geleistet worden<br />

sind, sowie die Anerkennung von Mehrstunden durch die Gewährung<br />

von Zulagen.<br />

3 Die Vergütung muss von der Departementsleitung bewilligt<br />

werden.<br />

§ 66 10<br />

1 Bei einem Tagespensum von mehr als 7 Stunden ist eine<br />

Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht<br />

als Arbeitszeit.<br />

2 Für zusätzliche Pausen können pro Arbeitstag höchstens<br />

15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden 1 .<br />

§ 67 11<br />

1 Soweit es der Arbeitsablauf erlaubt, gelten neben dem Sonn-<br />

tag 2<br />

a) als ganze Ruhetage: Neujahr, Berchtoldstag, Fasnachtsmontag,<br />

Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag,<br />

1. August, Weihnachtstag und Stephanstag,<br />

b) als halber Ruhetag: Nachmittag des 24. Dezember.<br />

2 An Arbeitstagen vor ganzen Ruhetagen gemäss Abs. 1 lit. a<br />

wird die Tages-Sollarbeitszeit um 1,5 Stunden gekürzt.<br />

Der Arbeitsschluss wird auf 16.00 Uhr festgesetzt; vorbehalten<br />

bleiben diesbezüglich abweichende Regelungen bei Schichtbetrieb<br />

und erhöhter Präsenzzeit2 .<br />

3 Ruhetage, an denen gearbeitet werden muss, oder die in die<br />

Ferien von Angestellten fallen, können nachbezogen werden,<br />

ausser Samstag und Sonntag.<br />

4 Der Stadtrat regelt die Schliessung der Stadtverwaltung über<br />

Weihnachten und Neujahr12 .<br />

§ 6813 Angestellte mit Dienstplan- und Schichteinteilung haben <strong>zum</strong><br />

Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen und zusätzlichen Ruhetagen<br />

Anspruch auf 62 Ruhetage im Jahr, die angemessen<br />

verteilt werden.<br />

B. Besondere Bestimmungen zu einzel-<br />

nen Arbeitszeitmodellen (§ 69 PST) 4<br />

64 65<br />

§ 69<br />

1 Die Jahresarbeitszeit ermöglicht im Rahmen der betrieblichen<br />

Bedürfnisse und der Aufgabenerfüllung eine weitgehend individuelle<br />

Einteilung der Arbeitszeit sowie deren bestmögliche<br />

Abstimmung auf die Bedürfnisse des Arbeitsteams und der<br />

Angestellten.<br />

2 Jahresarbeitszeit ist für voll- und teilzeitbeschäftigte Angestellte<br />

zulässig.<br />

3 Die Soll-Jahresarbeitszeit wird auf ein ganzes Jahr festgelegt<br />

und als Durchschnittswert auf die Monate, Wochen und Tage<br />

verteilt. Sie kann innert weniger als 12 Monaten oder mit unterschiedlichen<br />

Teilpensen während des Kalenderjahres erbracht<br />

werden.<br />

4 Der Zeitausgleich erfolgt laufend durch die rollende Anpassung<br />

der individuellen täglichen Arbeitszeit in Absprache mit<br />

den Vorgesetzten und Arbeitsteams. Er kann auch kumuliert<br />

und zusammenhängend in halben oder ganzen Tagen im<br />

Ruhetage bei<br />

Dienstplan- und<br />

Schichteinteilung<br />

Jahresarbeitszeit4 Jahresarbeitszeit4


Bandbreitenarbeitszeit,<br />

1. Grundsätze4 Bandbreitenarbeitszeit,<br />

1. Grundsätze4 2. Kombination mit<br />

andern Arbeitszeit-<br />

modellen7 modellen7 3. Kompensation4 3. Kompensation4 laufenden Kalenderjahr bezogen werden. Die Übertragung von<br />

Mehr- und Minusstunden von einem Monat <strong>zum</strong> nächsten unterliegt<br />

keiner Beschränkung.<br />

5 Der Lohn wird monatlich aufgrund des vereinbarten Beschäftigungsgrades<br />

ausbezahlt.<br />

§ 70<br />

1 Mit der Bandbreitenarbeitszeit erwerben Angestellte mit<br />

einem Vollpensum bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden<br />

durch eine Lohnreduktion den Anspruch auf eine bestimmte Anzahl<br />

von Kompensationstagen pro Jahr. Der Anspruch beträgt<br />

a) bei einer Lohnreduktion auf 97,6% 5 Kompensationstage<br />

b) bei einer Lohnreduktion auf 95,2% 10 Kompensationstage<br />

2 Angestellte mit Bandbreitenarbeitszeit sind Vollbeschäftigten<br />

gleichgestellt.<br />

3 Über die freien Stellenanteile während der Zeit des reduzierten<br />

Lohnbezuges darf nicht verfügt werden.<br />

4 Der versicherte Lohn in der Pensionskasse bleibt unverändert.<br />

Die Stadt und die Versicherten leisten die gleichen Beiträge wie<br />

bei einem Beschäftigungsgrad von 100%.<br />

§ 71<br />

Die Bandbreitenarbeitszeit kann mit Jahresarbeitszeit sowie<br />

mit fester oder besonderer Arbeitszeit mit flexiblen Anteilen<br />

kombiniert werden.<br />

§ 72<br />

1 Die Kompensationstage können im Rahmen der betrieblichen<br />

Bedürfnisse zusammenhängend bezogen werden.<br />

2 Die Kompensationstage müssen grundsätzlich im laufenden<br />

Jahr bezogen werden. Ausnahmsweise können höchstens<br />

10 Tage auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.<br />

Aus dienstlichen Gründen nicht bezogene Kompensationstage<br />

werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt.<br />

3 Die Kompensationstage und bezahlten Abwesenheiten<br />

werden entsprechend der vereinbarten Tages-Sollarbeitszeit<br />

angerechnet.<br />

66 67<br />

§ 73<br />

1 Feste Arbeitszeiten oder besondere Einteilungen der Arbeitszeit<br />

können für Bereiche mit besondern Verhältnissen, insbesondere<br />

für solche ohne betriebliche Fünftagewoche, mit<br />

Schichtbetrieb oder erhöhten Präsenzzeiten, angeordnet<br />

werden. Sie richten sich im Rahmen der Vorgaben der Departementsleitung<br />

im Einzelnen nach dem Dienstplan, der Schichteinteilung,<br />

der Arbeitsordnung und der Stellenbeschreibung.<br />

2 Soweit die betrieblichen Bedürfnisse es erlauben, können<br />

Arbeitsbeginn und -ende in Absprache mit den Vorgesetzten<br />

und dem Arbeitsteam flexibel gestaltet werden.<br />

3 Der Ausgleich von Zeitguthaben erfolgt in Absprache mit den<br />

Vorgesetzten und dem Arbeitsteam.<br />

C. Pikettdienst, Überzeit, Nacht- und<br />

Sonntagsarbeit (§ 70 PST) 4<br />

§ 73bis<br />

1 Die Departements- und Bereichsleitungen sowie weitere, von<br />

ihnen ermächtigte, nachgeordnete Instanzen können für Angestellte<br />

bis <strong>zum</strong> vollendeten 60. Altersjahr Pikettdienst anordnen,<br />

wenn die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern. Über diese<br />

Altersgrenze hinaus dürfen die Angestellten nur noch in besondern<br />

Fällen zur Leistung von Pikettdienst verpflichtet werden.<br />

2 Pikettdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder<br />

Bereitschaftsdienst ausserhalb desselben. Präsenzzeit am Arbeitsort<br />

gilt grundsätzlich als Arbeitszeit; kann während derselben<br />

teilweise geschlafen werden, legt die Departementsleitung<br />

im Einvernehmen mit dem Personalamt fest, wieviele Stunden<br />

als Arbeitszeit gerechnet werden. Eine Zulage nach Abs. 3 entfällt.<br />

3 Bereitschaftsdienst wird mit Fr. 3.20 pro Stunde, bei Bereitschaft<br />

vom Sonntag 07.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr oder an<br />

einem Ruhetag mit Fr. 5 entschädigt. Diese Ansätze werden<br />

periodisch, spätestens alle 5 Jahre, der Teuerung angepasst.<br />

Entschädigungen für Pikettdienst oder für Dienstleistungen<br />

während desselben werden nicht mit der Entschädigung gemäss<br />

§ 78 kumuliert.<br />

Feste und besondere<br />

Arbeitszeit,<br />

flexible Anteile4 Feste und besondere<br />

Arbeitszeit,<br />

flexible Anteile4 Pikettdienst2 Pikettdienst2


Überzeit, 1. Begriff<br />

4 Dienstleistungen während des Bereitschaftsdienstes gelten<br />

als angeordnete Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten<br />

ist. Bereitschaftsdienst an Ruhetagen kann nicht kompensiert<br />

werden.<br />

5 Zusätzlich zur Entschädigung nach Abs. 3 wird den Angestellten<br />

pro volle Pikettwoche ½ und bei Wochenend-Bereitschaftsdienst<br />

¼ Tag bezahlter Urlaub gewährt. Nach je 10 vollen<br />

Dienstjahren Pikettdienst haben die Angestellten überdies An-<br />

spruch auf 5 Tage bezahlten Urlaub. Der Urlaub ist grundsätzlich<br />

innert Jahresfrist und in Absprache mit den Vorgesetzten<br />

zu beziehen. Aus dienstlichen Gründen nicht bezogene Urlaubstage<br />

werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt<br />

14 .<br />

6 Die Departementsleitung kann im Einvernehmen mit dem<br />

Personalamt für dauernden oder turnusmässigen Pikettdienst<br />

pauschale Entschädigungen im Rahmen von Abs. 3 festlegen.<br />

Vorbehalten bleiben besondere Regelungen des Stadtrats für<br />

den Pikettdienst der Stadtpolizei und der Feuerwehr.<br />

§ 74<br />

1 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Einteilung<br />

der Arbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte<br />

Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn<br />

dadurch die vereinbarte oder gemäss Schicht- oder Dienstplan<br />

zu leistende Wochen-Arbeitszeit überschritten wird. Als Überzeit<br />

gilt in jedem Fall die Beanspruchung an Ruhetagen 2 .<br />

2 Überzeit muss durch die Vorgesetzten ausdrücklich angeordnet<br />

oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Für Angestellte<br />

ab Lohnklasse 14 2 wird grundsätzlich keine Überzeit<br />

angeordnet. Über eine ausnahmsweise Vergütung entscheidet<br />

der Stadtrat.<br />

3 Blosse Verschiebungen gegenüber der gewöhnlichen Arbeitszeit<br />

oder dem Dienst- oder Schichtplan sowie Mehrzeitleistungen<br />

im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitvarianten gelten<br />

nicht als Überzeit. ... 15<br />

4 Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat bedarf<br />

der Zustimmung der Departementsleitung; sie kann diese Zuständigkeit<br />

dem Bereich delegieren.<br />

68 69<br />

§ 75<br />

1 Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender<br />

Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich hat, sofern möglich,<br />

innert Jahresfrist, zu erfolgen 4 .<br />

2 Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich,<br />

wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet.<br />

3 Bei der Abrechnung über die Gesamtzahl der auszugleichenden<br />

oder zu vergütenden Stunden sind Bruchteile bis zu einer<br />

halben Stunde ab-, solche darüber aufzurunden.<br />

§ 76<br />

1 Angestellten bis Lohnklasse 13 2 wird für angeordnete Überzeit<br />

bei Zeitausgleich ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein<br />

Geldzuschlag von je 25% gewährt. Wird die Überzeit in der<br />

Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr, an einem Sonntag oder<br />

Ruhetag oder unmittelbar nach einer zusammenhängenden<br />

Nachtarbeit von mindestens 8 Stunden geleistet, beträgt der<br />

Zuschlag 50%.<br />

2 Angestellte ab Lohnklasse 14 2 erhalten keinen Zuschlag.<br />

3 Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung<br />

beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden<br />

1/(42 x 52) = 1/2184 des Jahreslohnes.<br />

4 Die Vergütung für Nacht- oder Sonntagsdienst und der<br />

Zuschlag für Überzeit dürfen nicht kumuliert werden.<br />

§ 77<br />

1 Über Anordnung und Ausmass der Überzeit ist eine Kontrolle<br />

zu führen, die von den Vorgesetzten visiert werden muss 4 .<br />

2 Die Überzeit wird in der Regel monatlich oder, im Einverständnis<br />

mit dem oder der Angestellten, viertel- oder halbjährlich,<br />

mindestens aber einmal jährlich abgerechnet. ... 16<br />

3 Im Kalenderjahr werden grundsätzlich höchstens 120 Überstunden<br />

vergütet. Die Departementsleitung kann ausnahmsweise<br />

eine höhere Stundenzahl vergüten.<br />

§ 78<br />

1 Für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Schichtarbeit<br />

in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an<br />

2. Ausgleich<br />

3. Überzeitzuschlag<br />

und Vergütung<br />

4. Kontrolle und<br />

Abrechnung der Überzeit<br />

Zuschlag für Nacht- und<br />

Sonntagsarbeit


Pflicht zur Unterstützung<br />

und Vertretung<br />

(§ 66 PST)<br />

Annahme von<br />

Geschenken (§ 67 PST)<br />

Amtsgeheimnis<br />

(§ 68 PST)<br />

Sonntagen wird ein Zuschlag von 25%, für vorübergehende<br />

Nacht- und Sonntagsarbeit ein solcher von 50% gewährt. Die<br />

Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden weder miteinander<br />

noch mit dem Überzeitzuschlag kumuliert 17 .<br />

2 Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen sowie den<br />

weiteren ganzen Ruhetagen gemäss § 72 Abs. 1 lit. a; der<br />

Samstag gilt nicht als Ruhetag in diesem Sinne 2 .<br />

3 Die Vergütungen werden in der Regel monatlich oder vierteljährlich<br />

zu den aktuellen Ansätzen abgerechnet 2 .<br />

4 Der Zuschlag für dauernde oder regelmässig wiederkehrende<br />

Schichtarbeit gemäss Abs. 1 wird während dem Mutterschaftsurlaub,<br />

bei Krankheit und Unfall sowie bei andern unverschuldeten<br />

und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit<br />

dem Lohn weiter ausgerichtet, sofern innerhalb des jeweiligen<br />

Pensums im Schnitt mehr als 30% Nacht- und/oder Sonntagsdienst<br />

geleistet wird. Die Bestimmung des massgebenden<br />

Durchschnittes richtet sich nach § 27 Abs. 4. Anstelle der<br />

Weiterausrichtung während der Ferien wird der Stundenansatz<br />

entsprechend § 27 Abs. 2 erhöht 18 .<br />

D. 19 Weitere Pflichten<br />

§ 79<br />

Die Angestellten unterstützen und vertreten einander bei der<br />

Arbeit. Sie können im Rahmen des Zumutbaren auch für Arbeiten,<br />

die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören,<br />

zugezogen werden.<br />

§ 80<br />

1 Der Stadtrat kann Richtlinien über Höflichkeitsgeschenke erlassen,<br />

die nicht dem Verbot der Annahme unterliegen.<br />

2 Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob ein Höflichkeitsgeschenk<br />

die Unabhängigkeit von Angestellten beeinträchtigen könnte,<br />

entscheidet die Departementsleitung im Einvernehmen mit<br />

dem Personalamt.<br />

§ 81<br />

1 Angestellte dürfen sich als Partei, Zeuge oder Zeugin sowie<br />

als gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen in<br />

Ausübung ihrer Obliegenheiten nur mit Bewilligung der Departementsleitung<br />

äussern 1 .<br />

2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeit des Polizeikommandos<br />

für die Angehörigen der Stadtpolizei sowie diejenige der Vormundschaftsbehörde<br />

für die Angestellten des Vormundschaftsamtes.<br />

3 Die Ermächtigung muss auch eingeholt werden, nachdem das<br />

Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.<br />

70 71<br />

§ 82<br />

1 Die Angestellten melden der Anstellungsinstanz<br />

a) Regelmässige Nebenbeschäftigungen, die entlöhnt oder<br />

sonstwie entschädigt werden,<br />

b) die Übernahme leitender Funktionen in juristischen Personen<br />

mit wirtschaftlichen Interessen und in Firmen, die im Handelsregister<br />

eingetragen sind,<br />

c) die finanzielle Beteiligung an juristischen Personen oder<br />

Firmen gemäss lit. b, wenn die Beteiligung mindestens die<br />

Hälfte des Vermögens derselben umfasst.<br />

2 Eine Bewilligung unter den Voraussetzungen von § 71 Abs. 2<br />

<strong>Personalstatut</strong> ist erforderlich für<br />

a) Nebenbeschäftigungen und leitende Funktionen gemäss<br />

Abs. 1 lit. a und b,<br />

b) andere Nebenbeschäftigungen.<br />

3 Die Gefahr einer Interessenkollision besteht insbesondere,<br />

wenn die Nebenbeschäftigung einen Zusammenhang mit der<br />

amtlichen Aufgabe aufweisen könnte.<br />

4 Zur Erteilung der Bewilligung ist die Anstellungsinstanz<br />

zuständig, im Fall der leitenden Funktion in einer juristischen<br />

Person mit wirtschaftlichen Interessen der Stadtrat.<br />

§ 83<br />

1 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im dienstlichen Interesse<br />

ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss nicht<br />

ausgeglichen werden. Die Nebeneinkünfte sind mit Ausnahme<br />

von Spesenentschädigungen in einem angemessenen Verhältnis<br />

zur aufgewendeten Arbeitszeit der Stadt abzuliefern, ausser<br />

wenn die Arbeitszeit ausgeglichen wird.<br />

Nebenbeschäftigungen<br />

und finanzielle<br />

Beteiligungen,<br />

1. Meldepflicht und<br />

Bewilligung (§ 71 PST)<br />

2. Kompensationspflicht<br />

und Auflagen


Öffentliche Ämter<br />

(§ 72 PST)<br />

Vertrauensärztliche Untersuchung<br />

(§ 73 PST)<br />

2 Werden Verwaltungsratsmandate im Zusammenhang mit der<br />

dienstlichen Tätigkeit ausgeübt, sind Nebeneinkünfte mit Ausnahme<br />

von Spesenentschädigungen vollumfänglich abzuliefern.<br />

3 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse<br />

ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist grundsätzlich<br />

auszugleichen, ausgenommen bei gemeinnützigen<br />

Nebenbeschäftigungen bis zu einem halben Tag pro Woche.<br />

Mit der Bewilligung kann die Auflage verbunden werden, einen<br />

angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Stadt abzuliefern,<br />

wenn der Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise<br />

möglich ist.<br />

4 Die zur Bewilligung der Nebenbeschäftigung zuständige<br />

Instanz kann auch andere Auflagen zur Verhinderung einer<br />

Interessenkollision festlegen.<br />

§ 84<br />

1 Zur Bewilligung von öffentlichen Ämtern ist die Anstellungsinstanz<br />

zuständig. Die Übernahme eines Mandates als Mitglied<br />

der Bundesversammlung, des Kantonsrates und des Grossen<br />

Gemeinderates bedarf der Bewilligung durch den Stadtrat.<br />

2 Für Ämter mit Amtszwang besteht keine Bewilligungspflicht,<br />

die Anstellungsinstanz ist jedoch zu informieren.<br />

3 Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als 20<br />

Tagen pro Jahr beansprucht, ist diese grundsätzlich zu kompensieren.<br />

4 Die Angestellten können verpflichtet werden, einen angemessenen<br />

Teil der Nebeneinkünfte an die Stadtkasse abzuliefern,<br />

wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder<br />

nur teilweise möglich ist.<br />

§ 85<br />

Zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch<br />

die Pensionskasse ist die Departementsleitung auf Antrag des<br />

Bereiches zuständig.<br />

V. Vollzug des Personalrechts (§ 74 PST)<br />

72 73<br />

§ 86<br />

1 Wo das Personalrecht im Einzelfall das Einvernehmen mit dem<br />

Personalamt vorsieht, wird das Geschäft diesem vorgängig zur<br />

Stellungnahme vorgelegt und von ihm mitunterzeichnet.<br />

2 Soweit es seine Aufgaben erfordern, holt das Personalamt<br />

von den Departementen und Bereichen die notwendigen<br />

Informationen ein. Es kann Einsicht in die Verfügungen und in<br />

die Daten des PIAS nehmen. Die Departemente und Bereiche<br />

stellen dem Personalamt Kopien von Anstellungsverfügungen<br />

bis Lohnklasse 11 2 zur Dokumentation und Prüfung der<br />

Anstellungsbedingungen zu; das Personalamt kann Ausnahmen<br />

bezeichnen.<br />

3 Dem Personalamt obliegen insbesondere 1<br />

a) die Erarbeitung und Begutachtung der personalrechtlichen<br />

Erlasse und personalpolitischen Grundlagen für den Stadtrat,<br />

b) die Mitberichterstattung zu allen Anträgen an den Stadtrat<br />

in Fragen des Personalwesens und in personalrechtlichen<br />

Rechtsmittelverfahren,<br />

c) der Erlass von Weisungen, Richtlinien und Empfehlungen<br />

zur Gewährleistung des rechtsgleichen und einheitlichen<br />

Vollzuges, soweit solche nicht dem Stadtrat oder dem Personalausschuss<br />

vorbehalten sind, sowie die Koordination<br />

der Praxis der Departemente und Bereiche,<br />

d) die zentrale Personaladministration (PIAS), einschliesslich<br />

des Verkehrs mit den Sozialversicherungsträgern,<br />

e) die Bereitstellung und Bewirtschaftung geeigneter Instrumente<br />

für das Personalwesen, die Leitung der Stellenplanbewirtschaftung<br />

und der Funktionsbewertung sowie das<br />

Personalcontrolling auf Stufe Gesamtverwaltung,<br />

f) die kaufmännische Lehrlingsausbildung für die Stadtverwaltung,<br />

g) die Bereitstellung eines zentralen Weiterbildungsangebotes,<br />

h) die Bearbeitung von gleichstellungspolitischen Fragen und<br />

die Erarbeitung entsprechender Erlasse.<br />

4 Stellt das Personalamt Verletzungen des Personalrechts fest,<br />

orientiert es, falls notwendig, den zuständigen Bereich oder die<br />

Departementsleitung.<br />

5 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Personalamt<br />

und einem Departement entscheidet der Stadtrat.<br />

Personalamt,<br />

1. Allgemeines,<br />

strategische Aufgaben


2. Beratungs- und<br />

Unterstützungsaufgaben<br />

Personaldienste der<br />

Departemente und<br />

Bereiche1 Bereiche1 § 87<br />

Das Personalamt unterstützt die Departemente, die Verwaltungseinheiten<br />

und das Personal auf Wunsch namentlich durch<br />

a) die fachliche Begleitung bei der Anstellung von Personal bis<br />

Lohnklasse 112 ,<br />

b) das Konzipieren und Organisieren sowie die Durchführung<br />

von Schulungen, Personal- Team- und Organisationsentwicklungen,<br />

c) Laufbahnberatungen, Coaching und Beratung bei Änderungen<br />

des Aufgabenprofils,<br />

d20 ) die Beratung der Verwaltungseinheiten und des Personals<br />

bei Problemen,<br />

e20 ) die personalrechtliche Beratung,<br />

f20 ) die Schulung der Personaldienste der Departemente und<br />

Bereiche.<br />

§ 88<br />

1 Die Departemente sind im Rahmen des <strong>Personalstatut</strong>s und<br />

dieser Verordnung zuständig für die Organisation des Personalwesens<br />

sowie für die operative Personalarbeit in ihrem Bereich.<br />

2 Die Departemente sorgen insbesondere für die Umsetzung<br />

der strategischen Vorgaben und den einheitlichen Vollzug<br />

des Personalrechts nach den Vorgaben des Stadtrats, des<br />

Personalausschusses und des Personalamts. Sie sind ferner<br />

zuständig für das Personalcontrolling auf Stufe Departement<br />

sowie für die Beratung und Unterstützung ihrer Bereiche.<br />

3 Die Departemente errichten nach Massgabe der Bedürfnisse<br />

und in Absprache mit dem Personalamt Personaldienste auf<br />

Stufe Departement und Bereich. Sie bezeichnen im Einvernehmen<br />

mit dem Personalamt eine oder mehrere Personalverantwortliche<br />

als dessen Ansprechpersonen; das Personalamt ist<br />

zur Umschreibung des Anforderungsprofils beizuziehen. Sie<br />

können in Absprache mit dem Personalamt demselben einzelne<br />

Aufgaben zu ihrer Unterstützung übertragen.<br />

4 Die Personalverantwortlichen und die Lohnbüros sind fachlich<br />

an die Weisungen des Personalamtes gebunden. Personalverfügungen<br />

der Anstellungsinstanz werden in der Regel von den<br />

Personalverantwortlichen mitunterzeichnet.<br />

5 Ergeben sich Zweifel, ob eine Verfügung im Zuständigkeitsbereich<br />

des Departementes im Rahmen des Personalrechts und<br />

der Praxis liegt, so holt die Departementsleitung oder der<br />

für das Geschäft zuständige Bereich oder Personaldienst die<br />

Stellungnahme des Personalamtes ein.<br />

VI. Besondere Bestimmungen<br />

A. Städtische Lehrkräfte (§ 74 PST)<br />

74 75<br />

§ 89<br />

Als städtische Lehrkräfte gelten<br />

a) die Lehrkräfte der Kindergärten,<br />

b) die Fach-Lehrkräfte,<br />

c) die Lehrkräfte der Sonderschulen<br />

d) die Lehrkräfte der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule,<br />

e) die Lehrkräfte des Werkjahres,<br />

f) die Lehrkräfte der Berufswahlschule,<br />

g) die Lehrkräfte der Metallarbeiterschule.<br />

§ 90<br />

1 Die Ausführungsbestimmungen für städtische Lehrkräfte richten<br />

sich im Rahmen des <strong>Personalstatut</strong>s und der nachfolgenden<br />

Bestimmungen nach dem kantonalen Recht.<br />

2 Bestehen keine kantonalen Bestimmungen, so gilt diese Verordnung.<br />

§ 91<br />

Für die Lehrkräfte der Kindergärten gelten die kantonalen<br />

Empfehlungen zur Führung von Kindergärten. Subsidiär gilt<br />

sinngemäss das Lehrerpersonalgesetz.<br />

§ 92<br />

1 Als Fach-Lehrkräfte werden Volksschullehrerinnen und -lehrer<br />

bezeichnet, die über ihr festes Pensum hinaus Mehrstunden erteilen,<br />

sowie solche die nur einzelne Fächer an festen Klassen<br />

unterrichten sowie speziell ausgebildete Fachkräfte. Fach-Lehrkräfte<br />

erteilen Pflicht-, Wahl- oder Freifächer an der Volksschule.<br />

2 Als Fach-Lehrkräfte können angestellt werden<br />

a) Primar- und Oberstufenlehrkräfte, die nebst ihrer Funktion<br />

als Klassenlehrkraft über die gesetzliche Stundenverpflichtung<br />

Begriff<br />

Anwendung<br />

kantonalen Rechts<br />

Lehrkräfte der<br />

Kindergärten<br />

Fach-Lehrkräfte


Lehrkräfte der<br />

Sonderschulen, der<br />

hauswirtschaftlichen<br />

Fortbildungsschule,<br />

des Werkjahres, der<br />

Berufswahlschule<br />

Lehrkräfte der<br />

Metallarbeiterschule<br />

Bestimmungen für alle<br />

städtischen Lehrkräfte<br />

Hortpersonal 21<br />

Hortpersonal 21<br />

oder ein Teilpensum hinaus Zusatz- oder Mehrunterricht erteilen.<br />

b) Primar- oder Oberstufenlehrkräfte, die lediglich fachspezifische<br />

Stunden erteilen, jedoch keine Klasse führen.<br />

c) Lehrkräfte der Handarbeit und Haushaltkunde, die andere<br />

Fächer als Handarbeit und Haushaltkunde erteilen.<br />

d) Fachkräfte, die über keine Ausbildung als Lehrkraft der Volksschule<br />

verfügen, aufgrund einer speziellen Ausbildung jedoch<br />

befähigt sind, fachspezifische Stunden zu erteilen.<br />

3 Für Fach-Lehrkräfte gilt sinngemäss das Lehrerpersonalgesetz.<br />

§ 93<br />

Für die Lehrkräfte der Sonderschulen, <strong>inkl</strong>usive Sozialpädagoginnen<br />

und Sozialpädagogen, der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule,<br />

des Werkjahres und der Berufswahlschule gilt<br />

sinngemäss das Lehrerpersonalgesetz<br />

§ 94<br />

Für die Lehrkräfte der Metallarbeiterschule gelten das kantonale<br />

Personalgesetz und dessen Verordnungen.<br />

§ 95<br />

Die zuständige Behörde führt periodische Beurteilungen der<br />

Lehrpersonen durch. Die Behörden orientieren sich an den<br />

Vorgaben des Kantons für die Volksschullehrkräfte.<br />

B. Besondere Arbeitsverhältnisse<br />

(§ 74 PST)<br />

§ 96<br />

1 Neben dem <strong>Personalstatut</strong> und dieser Verordnung gelten die<br />

Bestimmungen über das Hortpersonal des Betriebsreglementes<br />

über die familienergänzende Kinderbetreuung.<br />

2 Die Gesamtarbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche.<br />

Für Hortleiterinnen bzw. Hortleiter setzt sie sich aus einer Be-<br />

treuungszeit (Präsenz) und einer betreuungsfreien Zeit (disponible<br />

Arbeitszeit) zusammen. Zur Berechnung des Gesamt-<br />

pensums wird die Betreuungszeit mit dem Faktor 1.2 multipliziert.<br />

Die Aufgaben während der betreuungsfreien Zeit ergeben<br />

sich aus der Stellenbeschreibung.<br />

3 Die Ferien werden während den Schulferien bezogen. Das<br />

Mittagessen und die Zwischenverpflegung können während der<br />

Arbeitszeit unentgeltlich eingenommen werden.<br />

4 Das Hortpersonal ist ab 20% Anstellungspensum zur Teilnahme<br />

an der Fachkonferenz verpflichtet; die Teilnahme gilt als<br />

Arbeitszeit. Die Geschäftsordnung für die Schulbehörden und<br />

Lehrerkonvente gilt sinngemäss.<br />

76 77<br />

§ 97 22<br />

§ 98<br />

1 Die Departementsleitungen und die von ihnen ermächtigten<br />

Bereiche können im Rahmen des Voranschlags Praktikantinnen<br />

und Praktikanten anstellen.<br />

2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem <strong>Personalstatut</strong><br />

und dieser Verordnung.<br />

3 Der Stadtrat erlässt für die Entlöhnung besondere Richtlinien.<br />

§ 99<br />

1 Die Departementsleitungen legen die Zahl der Lehrstellen<br />

nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung fest 1 .<br />

2 Auszubildende, die eine kaufmännische Lehre absolvieren,<br />

werden vom Personalamt angestellt und entlöhnt, andere vom<br />

zuständigen Bereich. Die Arbeitsplatz- und weiteren Kosten<br />

gehen zu Lasten der jeweiligen Bereichsrechnung 1 .<br />

3 Der Lehrvertrag untersteht dem öffentlichen Recht. Er richtet<br />

sich sinngemäss nach dem Schweizerischen Obligationenrecht<br />

und ergänzend nach dem <strong>Personalstatut</strong> und dieser Verordnung.<br />

4 Der Stadtrat bestimmt die Löhne.<br />

C... 23<br />

§ 100... 23<br />

Praktikantinnen und<br />

Praktikanten<br />

Lehrverhältnisse


Teilzeitbeschäftigung,<br />

Berechnung von Ferien,<br />

Ruhetagen, Urlaub usw.<br />

(§ 74 PST) 2<br />

Teilzeitbeschäftigung,<br />

Berechnung von Ferien,<br />

Ruhetagen, Urlaub usw.<br />

(§ 74 PST) 2<br />

Übergangsbestimmungen<br />

(§ 76 PST),<br />

1. Lohnfortzahlung,<br />

Krankentaggeldversicherung<br />

2. Altersrücktritt<br />

VII. Schlussbestimmungen<br />

§ 100. 20<br />

1 Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf die gleiche Anzahl<br />

Wochen oder Tage für Ferien und für Urlaub bei Mutterschaft,<br />

Adoption, Krankheit, Unfall sowie bei Dienstleistungen gemäss<br />

§§ 47ff. wie Vollbeschäftigte.<br />

2 Die Arbeitstage werden, unabhängig von der zeitlichen Verteilung<br />

des Arbeitseinsatzes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad<br />

gerechnet, bei Krankheit und Unfall jedoch erst bei einer<br />

Abwesenheit von mehr als 2 Wochen.<br />

§ 101<br />

1 Angestellte, die bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten des neuen Personalrechts<br />

Beamtinnen oder Beamte waren, haben bei Krankheit<br />

und Unfall unabhängig von der Anzahl Dienstjahre Anspruch<br />

auf eine Lohnfortzahlung bis zu 12 Monaten.<br />

2 Für Angestellte, die <strong>zum</strong> Zeitpunkt des Inkrafttretens des<br />

neuen Personalrechts eine Lohnfortzahlung wegen Krankheit<br />

oder Unfalls nach altem Recht erhalten, läuft die Lohnfortzahlungsfrist<br />

nach neuem Recht weiter, und richten sich die<br />

weiteren Leistungen nach neuem Recht.<br />

3 Für Angestellte, die <strong>zum</strong> Zeitpunkt des Inkrafttretens des<br />

neuen Personalrechts bereits ein Krankentaggeld nach altem<br />

Recht beziehen, richten sich die weiteren Ansprüche nach<br />

altem Recht.<br />

§ 102<br />

1 Für Männer, die beim Inkrafttreten des neuen Personalrechts<br />

das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, gilt das 65. Altersjahr<br />

als ordentliches Rücktrittsalter. Sie können vor Erreichen dieser<br />

Altersgrenze ihren Altersrücktritt gemäss § 13 Abs. 1 erklären.<br />

Für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhälltnisses durch die<br />

Stadt aus einem andern Grund gelten die allgemeinen Bestimmungen.<br />

2 Frauen mit Jahrgang 1937, die in der Zeit vom 1. Juli bis<br />

31. Dezember 1999 das 62. Altersjahr zurücklegen, können bis<br />

Ende 1999 den Altersrücktritt erklären, ohne die Kündigungsfrist<br />

einzuhalten.<br />

§ 103<br />

Arbeitsverhältnisse bei der Stadt, die vor dem Inkrafttreten des<br />

neuen Personalrechts bestanden haben, werden ungeachtet<br />

des Beschäftigungsgrades für die Berechnung der Dienstjahre<br />

mitberücksichtigt.<br />

78 79<br />

§ 104<br />

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.<br />

2 Die nachstehenden Reglemente und Bestimmungen werden<br />

aufgehoben:<br />

a) das Ferien- und Urlaubsreglement vom 9. Juli 1980,<br />

b) das Reglement für Arbeitsverhältnisse bei Teilzeitmitarbeit<br />

und befristeter Mitarbeit vom 19. November 1986,<br />

c) das Reglement über Arbeitszeit und Überzeit vom<br />

19. November 1986,<br />

d) das Reglement <strong>zum</strong> Schutz der sexuellen Integrität am<br />

Arbeitsplatz vom 7. Mai 1997,<br />

e) Art. 1 – 14 des Reglements über die Anstellung der Fach-<br />

Lehrkräfte sowie die Übernahme besonderer Lehr- und Verwaltungsaufträge<br />

im Schulwesen mit Anhängen 1 bis 3<br />

vom 31. Juli 1996,<br />

f) das Reglement über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen<br />

der städtischen Horte vom 21. November 1984.<br />

3 Alle Beschlüsse des Stadtrats, die mit dem neuen Personalrecht<br />

in Widerspruch stehen, gelten mit dessen Inkrafttreten<br />

als aufgehoben.<br />

Übergangsbestimmung<br />

für die Berechnung der<br />

Dienstjahre<br />

Inkrafttreten,<br />

Aufhebung<br />

bisherigen Rechts


Anmerkungen<br />

1 Fassung gemäss VI. Nachtrag, SRB vom 12. September 2007. In Kraft ab<br />

1. Januar 2008.<br />

2 Fassung gemäss II. Nachtrag, SRB vom 29. Mai 2002. In Kraft seit 1. Juli 2002.<br />

3 Zweiter Satz eingefügt durch V. Nachtrag, SRB vom 30. November 2005.<br />

In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />

4 Fassung gemäss V. Nachtrag, SRB vom 30. November 2005. In Kraft seit<br />

1. Januar 2006.<br />

5 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung gemäss VI. Nachtrag, SRB vom<br />

12. September 2007. In Kraft ab 1. Januar 2008.<br />

6 Abs. 1, 2 sowie 4 – 6 in der Fassung gemäss VI. Nachtrag, SRB vom<br />

12. September 2007. In Kraft ab 1. Januar 2008.<br />

7 Fassung gemäss IV. Nachtrag, SRB vom 8. Dezember 2004. In Kraft seit<br />

1. Januar 2005.<br />

8 Marginalie und Abs. 3 in der Fassung gemäss VI. Nachtrag, SRB vom<br />

12. September 2007. In Kraft ab 1. Januar 2008.<br />

9 Früherer Abs. 4 als zweiter Satz in Abs. 3 integriert gemäss V. Nachtrag, SRB vom<br />

30. November 2005. In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />

10 Nummerierung geändert (vorher § 71) gemäss V. Nachtrag, SRB vom<br />

30. November 2005. In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />

11 Nummerierung geändert (vorher § 72) gemäss V. Nachtrag, SRB vom<br />

30. November 2005. In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />

12 Neu Abs. 4, vorheriger Abs. 4 aufgehoben. Fassung gemäss II. Nachtrag, SRB vom<br />

29. Mai 2002. In Kraft seit 1. Juli 2002.<br />

13 Nummerierung geändert (vorher § 73) und Fassung gemäss V. Nachtrag, SRB vom<br />

30. November 2005. In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />

14 Abs. 5 zweiter bis vierter Satz in der Fassung gemäss V. Nachtrag, SRB vom<br />

30. November 2005. In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />

15 Zweiter Satz aufgehoben mit V. Nachtrag, SRB vom 30. November 2005. In Kraft seit<br />

1. Januar 2006.<br />

16 Abs. 2 zweiter Satz aufgehoben mit V. Nachtrag, SRB vom 30. November 2005.<br />

In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />

17 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung gemäss V. Nachtrag,<br />

SRB vom 30. November 2005. In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />

18 Fassung gemäss III. Nachtrag, SRB vom 24. September 2003. In Kraft ab<br />

1. Januar 2004.<br />

19 Redaktionelle Korrektur gemäss V. Nachtrag, SRB vom 30. November 2005.<br />

In Kraft seit 1. Januar 2006.<br />

20 Nummerierung geändert gemäss VI. Nachtrag, SRB vom 12. September 2007.<br />

In Kraft ab 1. Januar 2008.<br />

21 Abs. 2 und 4 gemäss I. Nachtrag, SRB vom 11. Juli 2001.<br />

In Kraft seit 1. August 2001.<br />

22 Eingefügt als § 50bis Abs. 3 gemäss II. Nachtrag <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong>, GGRB vom<br />

28. Januar 2002. In Kraft seit<br />

1. Juli 2002.<br />

23 Aufgehoben gemäss VI. Nachtrag, SRB vom 12. September 2007. In Kraft ab<br />

1. Januar 2008.<br />

24 Fassung gemäss II. Nachtrag, SRB vom 29. Mai 2002. In Kraft seit 1. Juli 2002.<br />

Anhang zur <strong>Vollzugsverordnung</strong>:<br />

Einreihungsplan 24<br />

80 81<br />

Richtpositionskette LK 20 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20<br />

FB-Nr. Bezeichnung Min Max<br />

1 Führung<br />

10 Führungsfunktion A 7 10<br />

11 Führungsfunktion B 11 13<br />

12 Führungsfunktion C 14 16<br />

13 Führungsfunktion D 17 20<br />

2 Allgemeine Verwaltung<br />

20 VerwaltungsmitarbeiterIn 4 7<br />

21 Verwaltungsmitarbeiterin mbA 8 10<br />

22 FachmitarbeiterIn 11 13<br />

23 FachmitarbeiterIn mbA 14 16<br />

3 Sicherheit<br />

30 Polizei-MAIn 7 9<br />

31 Polizei-MAIn mbA 10 12<br />

32 Feuerwehr-MAIn 7 9<br />

33 Feuerwehr-MAIn mbA 10 12<br />

4 Pflege, Gesundheit<br />

40 Pflege-AssistentIn 5 7<br />

41 Pflege-MAIn 8 10<br />

42 Pflege-MAin mbA 11 13<br />

43 Medizinische/r FachMAIn 14 16<br />

44 Med-techn AssistentIn 5 7<br />

45 Med-techn MAin 8 10<br />

46 Med-techn Main mbA 11 13<br />

5 Soziales, Pädagogik<br />

50 AssistentIn Soziales/Pädagogik 5 7<br />

51 MAIn Soziales/Pädagogik 8 10<br />

52 MAIn mba Soziales/Pädagogik 11 14<br />

6 Technik, Handwerk, Betrieb<br />

60 Betriebs-MAIn 1 3<br />

61 Handwerkl-techn MAIn 4 7<br />

62 Handwerkl-techn MAIn mbA 8 10<br />

63 Techn FachMAIn 11 13<br />

64 Techn FachMAIn mbA 14 16<br />

65 Hauswirtschaftliche/r Betriebs MAIn 1 3<br />

66 Hauswirtschaftl MAIn 4 7<br />

67 Hauswirtschaftl MAIn mbA 8 10


Stichwortregister<br />

(Verweisungen auf Bestimmungen des <strong>Personalstatut</strong>s sind<br />

mit der vorangestellten Abkürzung «PST» gekennzeichnet, die<br />

übrigen Angaben beziehen sich auf die <strong>Vollzugsverordnung</strong>.)<br />

Abfindung<br />

Ausführungsregelung § 14<br />

bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen<br />

35<br />

PST § 24 9<br />

bei fristloser Auflösung PST § 23<br />

bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter<br />

9<br />

Kündigung PST § 19 7<br />

Grundsatz PST § 27 11<br />

Höhe, Festlegung PST § 28 11<br />

Kürzung PST § 28 11<br />

Kürzungsvorbehalt, Vollzug § 14 35<br />

<strong>zum</strong>utbare andere Stelle § 14 35<br />

Adoption Siehe Urlaub<br />

Altersentlastung PST § 69<br />

Altersrücktritt<br />

25<br />

aufgeschobener PST § 25 10<br />

aufgeschobener, Vereinbarung § 13<br />

Behördemitglieder, Vorbehalt gesetzlicher<br />

34<br />

Bestimmungen PST § 25 10<br />

Leistungen PST § 25 10<br />

nicht versicherte Angestellte § 13 34<br />

ordentlicher § 13 34<br />

ordentlicher PST § 25 10<br />

Sonderregelung bei Härtefällen PST § 25 10<br />

vorzeitiger § 13 34<br />

Amt, Begriff § 1<br />

Amtsdauer<br />

29<br />

Arbeitsverhältnis, Ende des PST § 26<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während<br />

10<br />

derselben PSt § 26 10<br />

Wahl auf PST § 16<br />

Amtsgeheimnis<br />

6<br />

§ 81 70<br />

PST § 68 25<br />

Änderungskündigung PST § 24bis<br />

Anfangslohn<br />

9<br />

Anlaufklasse PST § 45 17<br />

82 83


ergänzende Richtlinien PST § 45 17<br />

Erziehungs-, Betreuungs- und Haushaltjahre PST § 45 17<br />

Grundsätze PST § 45 17<br />

Lehr- und StudienabgängerInnen PST § 45 17<br />

Angestellte<br />

auf Amtsdauer PST § 26 10<br />

Begriff PST § 3 2<br />

Anhörungsrecht PST § 33 13<br />

Annahme von Geschenken<br />

§ 80 70<br />

PST § 67 25<br />

Anreize<br />

anstelle der Einmalzulage § 30 44<br />

für besondere Leistungen PST § 53 21<br />

Anstellung<br />

Allgemeines § 5 31<br />

ausser Stellenplan § 6bis 31<br />

durch Verfügung PST § 12 4<br />

Nichtantreten der Stelle § 5 31<br />

Vertrag<br />

§ 6 31<br />

öffentlichrechtlicher PST § 12 4<br />

PST § 12 4<br />

Voraussetzungen PST § 11 4<br />

Anstellungsbefugnisse, Delegation § 7 31<br />

Anstellungsinstanz<br />

allgemeine Regelung § 7 31<br />

Begriff PST § 4 2<br />

Beizug des Personalamtes § 7 31<br />

Einvernehmen mit Personalamt § 7 31<br />

Festlegung der A. PST § 13 5<br />

Reduktion und Entzug von Zulagen PST § 51 20<br />

und Rückstufung PST § 48 18<br />

und Verringerung des Leistungsanteils PST § 48 18<br />

Versetzung PST § 30 12<br />

Versetzung PST § 31 12<br />

Verweis PST § 32 13<br />

Zuständigkeiten § 7 31<br />

Arbeitsverhältnis<br />

befristetes PST § 14 5<br />

Beginn § 5 31<br />

Ende des A. § 8 32<br />

Rechtsnatur PST § 7 3<br />

unbefristetes PST § 14 5<br />

Arbeitsversäumnis, Lohn bei § 31 45<br />

Arbeitszeit<br />

Abwesenheiten § 64quinquies 63<br />

Allgemeine Bestimmungen §§ 63 – 88 61<br />

anrechenbare § 64quinquies 63<br />

Arbeitszeitmodelle<br />

§ 64 Siehe einzelne Modelle<br />

PST § 69 25<br />

Arbeitszeitrahmen § 64bis 62<br />

Besondere Bestimmungen zu einzelnen Modellen<br />

§§ 69 – 73 65<br />

Besonderheiten PST § 70 26<br />

dauernd unregelmässige PST § 69 25<br />

Feste und besondere, flexible Anteile § 73 67<br />

Fünftagewoche, Ausnahmen § 63 61<br />

Grundsätze PST § 69 25<br />

Mehrzeitleistung, Allgemeines § 65 63<br />

Mehrzeitleistungen, Kader § 65bis 64<br />

Minus-Stunden § 65 63<br />

Soll-Zeiten § 64bis 62<br />

Vorrang betrieblicher Bedürfnisse § 64ter 62<br />

Zeiterfassung § 64quater 62<br />

zwischen Weihnachten und Neujahr § 67 64<br />

Arbeitszeugnis PST § 63 23<br />

Aufhebung bisherigen Rechts PST § 77 27<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

invaliditätshalber § 12 34<br />

Aus- und Weiterbildung<br />

als personalpolitischer Grundsatz PST § 5 2<br />

bezahlter Urlaub § 2, 49 29<br />

externe § 2 29<br />

Grundsätze § 2 29<br />

interne § 2 29<br />

Ausführungsbestimmungen PST § 74 27<br />

Auslagen, dienstliche<br />

Grundsätze § 57 57<br />

öffentliche Verkehrsmittel § 59 58<br />

Privatfahrzeuge § 60 58<br />

PST § 57 22<br />

Verpflegung und Übernachten § 58 57<br />

84 85


Ausschreibung von Stellen<br />

PST § 9 4<br />

Verzicht § 4 30<br />

Vollzugsregelung § 4 30<br />

Austrittsgespräch § 62quinquies 60<br />

Bandbreitenarbeitszeit<br />

Grundsätze § 70 66<br />

Kombination mit andern Arbeitszeitmodellen § 71 66<br />

Kompensation § 72 66<br />

Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen PST § 24 9<br />

Beendigungsgründe, Aufzählung PST § 17 7<br />

Behörden<br />

Amtsstellung, Arbeitsverhältnis PST § 2 1<br />

im Nebenamt PST § 2 1<br />

Benachteiligung, Verbot<br />

wegen Mitwirkung in Personalverbänden und<br />

-vertretungen § 53 56<br />

Bereich, Begriff § 1 29<br />

Berufsunfall<br />

besondere Leistungen § 44 50<br />

Mitglieder von Behörden im Nebenamt § 44 50<br />

Beschäftigung nach der Niederkunft § 39 47<br />

Betrieb, Begriff § 1 29<br />

Bewährungsfrist<br />

bei Kündigung wegen Leistung oder Verhalten § 11 33<br />

ausnahmsweiser Verzicht § 11 33<br />

PST § 20 8<br />

bei Lohnsenkung PST § 48 18<br />

Bewerbung PST § 10 4<br />

Bildungsurlaub § 2 29<br />

Case Management § 12bis 34<br />

Datenschutz<br />

Aufbewahrung der Daten § 22 39<br />

Aufbewahrung nach Austritt PST § 38 15<br />

Ausführungsbestimmungen §§ 16 – 24 37<br />

Bearbeiten von Personendaten PST § 36 14<br />

Bekanntgabe von Personendaten<br />

nach dem Austritt PST § 37 14<br />

PST § 37 14<br />

elektronische Datensammlungen § 18 38<br />

organisatorische und technische Massnahmen § 19 38<br />

Personendaten, Beschaffung und Bekanntgabe § 20 38<br />

Rechte der Angestellten<br />

Einschränkungen PST § 40 15<br />

Grundsatz PST § 39 15<br />

Departementsleitung<br />

als Anstellungsinstanz § 7 31<br />

Dienstaltersgeschenk Siehe Treueprämie<br />

Dienstfahrzeuge, private Benützung § 61 59<br />

Dienstjahre<br />

Anrechnung PST § 14 5<br />

Dienstkleidung PST § 54 21<br />

Dienstreisen<br />

Allgemeines § 59 58<br />

mit dem Flugzeug § 59 58<br />

Dienstwohnung PST § 62 23<br />

Drucker, private Benützung § 61 59<br />

Eignungsabklärungen § 20 38<br />

Einheitslohnansätze PST § 50bis 19<br />

Einmalzulagen<br />

§ 30 44<br />

PST § 53 21<br />

Zuständigkeit § 7 31<br />

Einreihung der Stellen<br />

PST § 43 16<br />

Verfahren § 25bis 41<br />

Einreihungsklasse § 25bis 41<br />

Einreihungsplan<br />

Anhang zur <strong>Vollzugsverordnung</strong> 80<br />

PST § 43 16<br />

Elternschaft, Urlaub PST § 58 22<br />

E-Mail, private Benützung § 61 59<br />

Entlassungsgesuch<br />

Angestellte auf Amtsdauer PST § 26 10<br />

Entschädigung bei missbräuchlicher oder<br />

ungerechtfertigter Kündigung<br />

§ 10 32<br />

PST § 19 7<br />

Erfahrungsanteil Siehe Lohnerhöhung, Lohnklassen,<br />

allgemeine Lohnordnung<br />

Erfindungen § 32 45<br />

Erwerbsersatz § 48 52<br />

Fachlehrkräfte PST § 14 5<br />

86 87


Ferien<br />

Barabgeltung § 38 47<br />

Bezug § 37 47<br />

für Lehrlinge PST § 58 22<br />

Grundsätze § 35 46<br />

Kürzung § 36 47<br />

PST § 58 22<br />

Übertragung § 37 47<br />

Feuerwehr, Besonderheiten der Lohnordnung PST § 50bis 19<br />

Finanzielle Beteiligung<br />

an juristischen Personen und Firmen PST § 71 26<br />

Fotokopierer, private Benützung § 61 59<br />

Freistellung § 9 32<br />

Friedensrichterinnen und Friedensrichter<br />

Lohn PST § 50bis 19<br />

Fristlose Auflösung<br />

aus wichtigen Gründen PST § 23 9<br />

bei vom Volk gewählten Angestellten und<br />

Behördemitgliedern PST § 23 9<br />

Tatbestand und Rechtsfolgen PST § 23 9<br />

Führungsschulung<br />

als personalpolitischer Grundsatz PST § 5 2<br />

Funktionsbewertung<br />

Instrumentarium § 25 41<br />

PST § 43 16<br />

Regelung § 25 41<br />

Verfahren § 25 41<br />

Funktionsbewertungskommission<br />

Verfahren § 25bis 41<br />

Wahl § 25bis 41<br />

Fürsorgepflicht<br />

der Stadt als Arbeitgeberin Siehe Persönlichkeit, Schutz<br />

Gebühren, Ablieferung § 33 45<br />

Gehör, rechtliches PST § 33 13<br />

Gemeindeordnung<br />

Ingress 1<br />

und Rechtspflege PST § 35 14<br />

und Stellenplan PST § 8 3<br />

Gesamtarbeitsvertrag<br />

Grundsätze PST § 6 3<br />

und Altersentlastung PST § 69 25<br />

Gleichstellung<br />

als personalpolitischer Grundsatz PST § 5 2<br />

Gleichstellungsgesetz PST § 22 9<br />

Grafologische Gutachten § 21 38<br />

Grosser Gemeinderat<br />

Ingress 1<br />

Löhne und Spesenentschädigungen der Mitglieder<br />

des Stadtrats PST § 2 1<br />

und Behörden im Nebenamt PST § 2 1<br />

und Lohnordnung für städtische Lehrkräfte PST § 50 19<br />

Hauptabteilung, Begriff § 1 29<br />

Hortpersonal § 96 76<br />

Information des Personals<br />

§ 54 56<br />

PST § 65 24<br />

Internet, private Benützung § 61 59<br />

Invalidität<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses PST § 25 10<br />

Leistungen PST § 25 10<br />

Verfahren § 12 34<br />

Jahresarbeitszeit § 69 65<br />

Kilometerentschädigung § 60 58<br />

Kinderzulage<br />

bei Teilzeitbeschäftigung § 34 46<br />

Kinder mit Wohnsitz im Ausland § 34 46<br />

PST § 56 21<br />

Regelung § 34 46<br />

Kommunikationsmittel, elektronische<br />

private Benützung § 61 59<br />

Kostenbeiträge<br />

an Aus- und Weiterbildung § 2 29<br />

Kostenersatz für Rechtsschutz § 15 36<br />

Krankentaggeldversicherung § 42 50<br />

Krankheit<br />

ärztliches Zeugnis § 41 49<br />

Lohnfortzahlung § 41 49<br />

Krankheit und Unfall<br />

Leistungen PST § 60 23<br />

Teilarbeitsfähigkeit § 43 50<br />

wiederholte Arbeitsaussetzungen § 43 50<br />

Kreisschulpflegen<br />

Präsidentinnen und Präsidenten,Lohn PST § 50bis 19<br />

88 89


Kündigung<br />

Änderungs- PST § 24bis 9<br />

Form, Schriftlichkeit § 8 32<br />

Fristen und Termine PST § 18 7<br />

im Zusammenhang mit Leistung oder Verhalten<br />

§ 11 33<br />

PST § 20 8<br />

missbräuchliche PST § 19 7<br />

nach dem 60. Altersjahr PST § 25bis 10<br />

sachlich zureichender Grund bei Kündigung<br />

durch die Stadt § 10 32<br />

PST § 19 7<br />

zur Unzeit PST § 21 8<br />

Kündigungsfrist<br />

Abkürzung, Verlängerung PST § 18 7<br />

massgebendes Dienstjahr § 8 32<br />

während der Probezeit PST § 15 6<br />

Kündigungsschutz<br />

bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts PST § 22 9<br />

bei Mutterschaft § 40 48<br />

Voraussetzungen u. Verfahren der Kündigung PST § 19 7<br />

Kurzfristige Anstellungen, Lohn PST § 50bis 19<br />

Lehrkräfte der Volksschule<br />

Geltungsbereich des Personalrechts PST § 1 1<br />

Übernahme von Lehr- und Verwaltungsaufträgen<br />

PST § 69 25<br />

Lehrkräfte, städtische<br />

Altersentlastung PST § 69 25<br />

Anwendung kantonalen Rechts § 90 75<br />

Begriff § 89 75<br />

Berufswahlschule § 93 76<br />

Fach-Lehrkräfte § 92 75<br />

Geltungsbereich des Personalrechts PST § 1 1<br />

hauswirtschaftliche Fortbildungsschule § 93 76<br />

Kindergärten § 91 75<br />

Kündigungsfristen, Endtermine PST § 18 7<br />

Lohnordnung PST § 50 19<br />

Metallarbeiterschule § 94 76<br />

periodische Beurteilung § 95 76<br />

Pflichtstunden PST § 69 25<br />

Sonderschulen § 93 76<br />

Stellen PST § 8 3<br />

Übernahme von Lehr- und Verwaltungsaufträgen<br />

PST § 69 25<br />

und Probezeit PST § 15 6<br />

Werkjahr § 93 76<br />

Lehrlinge<br />

Anstellung mit Vertrag PST § 12 4<br />

und Probezeit PST § 15 6<br />

Lehrverhältnisse § 99 77<br />

Leistungen<br />

bei Militär-, Schutz-, Zivildienst u.ä. PST § 60 23<br />

Leistungsanteil Siehe Lohnerhöhung, Lohnklassen,<br />

allgemeine Lohnordnung<br />

§ 28bis 43<br />

jährliche Überprüfung PST § 47 18<br />

Verringerung PST § 48 18<br />

Leumundsberichte § 20 38<br />

Lohn<br />

Ausführungsbestimmungen §§ 25 – 34 41<br />

Auszahlung § 27bis 43<br />

bei Arbeitsversäumnis § 31 45<br />

Lohnanpassungen, individuelle<br />

§ 28bis 43<br />

Allgemeines PST § 46 17<br />

Lohnentwicklung<br />

als Bemessungselement der Lohnerhöhung PST § 47 18<br />

Lohnerhöhung<br />

Leistungsanteil PST § 47 18<br />

Lohnstufe PST § 47 18<br />

Lohnfestsetzung in besondern Fällen § 28 43<br />

Lohnfortzahlung<br />

bei Krankheit und Unfall § 41 49<br />

bei Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst § 47 51<br />

bei Stundenlohn § 27 42<br />

Kürzung bei Anspruch gegen Drittpersonen § 45 51<br />

Lohnklassen<br />

Anzahl PST § 43 16<br />

Erfahrungsanteil § PST 44 16<br />

Funktionslohn PST § 44 16<br />

Leistungszohne PST § 44 16<br />

Lohnstufe PST § 44 16<br />

Minimum PST § 44 16<br />

Struktur PST § 44 16<br />

90 91


Lohnniveau<br />

als Bemessungselement der Lohnerhöhung PST § 47 18<br />

Lohnordnung, allgemeine<br />

13. Monatslohn PST § 42 16<br />

Änderung der Löhne usw. PST § 42 16<br />

Erfahrungsanteil PST § 42 16<br />

Funktionslohn PST § 42 16<br />

Grundlagen PST § 42 16<br />

Grundlohn PST § 42 16<br />

Jahreslohn PST § 42 16<br />

Leistungsanteil PST § 42 16<br />

Lohnsenkung PST § 48 18<br />

Massnahmen, besondere<br />

aus Arbeitsmarktgründen PST § 51bis 20<br />

Massnahmen, vorsorgliche PST § 31 12<br />

Mehrzeitleistungen<br />

und Überzeit § 74 68<br />

Meldepflichten der Angestellten § 21 38<br />

Militärdienst § 47 51<br />

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung<br />

als Grundlage für Lohnanpassungen PST § 46 17<br />

ausnahmsweise gleichwertiges Verfahren bei<br />

Kündigung PST § 20 8<br />

bei Kündigung wegen Leistung oder Verhalten PST § 20 8<br />

bei Lohnsenkung PST § 48 18<br />

bei Veweis PST § 32 13<br />

Beurteilungssysteme § 62bis 59<br />

Controlling § 62quater 60<br />

Grundsätze<br />

§ 62 59<br />

PST § 63 23<br />

Schulung § 62quater 60<br />

Verfahren § 62ter 59<br />

Mitsprache PST § 64 23<br />

Mitwirkungsrechte des Personals, besondere PST § 65 24<br />

Mutterschaft<br />

befristete Arbeitsverhältnisse § 40 48<br />

Kündigungsschutz § 40 48<br />

PST § 59 22<br />

weitere Arbeitsaussetzungen § 40 48<br />

Mutterschaftsurlaub Siehe Urlaub<br />

Nacht- und Sonntagsarbeit, Zuschlag § 78 69<br />

Nachtdienst PST § 70 26<br />

Naturalleistungen PST § 54 21<br />

Nebenamtliche Aufgaben, Lohn PST § 50bis 19<br />

Nebenbeschäftigung<br />

Bewilligungspflicht PST § 71 26<br />

Kompensationspflicht und Auflagen § 83 71<br />

Meldepflicht und Bewilligung § 82 71<br />

und finanzielle Beteiligungen § 82 71<br />

Urlaub PST § 58 22<br />

Nichtantritt der Stelle<br />

ungerechtfertigter PST § 23 9<br />

Nichtberufsunfall<br />

Kürzung des Lohnes § 31 45<br />

Nichtwiederwahl PST § 16 6<br />

Niederlassungsfreiheit PST § 62 23<br />

Obligationenrecht<br />

fristlose Auflösung und Nichtantritt der Stelle PST § 23 9<br />

Öffentliche Ämter<br />

§ 84 72<br />

Bewilligungspflicht PST § 72 26<br />

Urlaub PST § 58 22<br />

Öffnungszeiten § 64ter 62<br />

Pauschalansätze PST § 50bis 19<br />

Pausen § 66 64<br />

Pensionierte Angestellte, Weiterbeschäftigung § 13 34<br />

Pensionskasse<br />

Leistungen bei Invalidität und Altersrücktritt PST § 25 10<br />

Personalakten<br />

Begriff und Inhalt § 16 37<br />

Schutz vor Zugriff usw. § 19 38<br />

Personalamt<br />

Allgemeines § 86 73<br />

Beizug bei der Anstellung § 7 31<br />

Beratungs- und Unterstützungsaufgaben § 87 74<br />

Einreihung von Stellen § 25bis 41<br />

Einvernehmen mit dem Personalamt bei der<br />

Anstellung § 7 31<br />

Instrumentarium der Funktionsbewertung § 25 41<br />

Meinungsveschiedenheiten zwischen Personalamt und<br />

einem Departement § 86 73<br />

Mitwirkung im Anstellungsverfahren PST § 13 5<br />

Personaldienste, dezentrale § 88 74<br />

92 93


Personaldossier<br />

Allgemeines § 17 37<br />

zur Führung zuständige Stelle § 19 38<br />

Personalinformationssystem, zentrales<br />

Bekanntgabe der gespeicherten Daten § 21 38<br />

Personendaten § 23 39<br />

Zugriff, -rechte § 23 39<br />

Zweck § 23 39<br />

Personalkommission PST § 64 23<br />

Personalpolitik<br />

Grundsätze und Instrumente PST § 5 2<br />

Personalverbände Siehe Urlaub für persönliche<br />

Angelegenheiten, Verbot der Benachteiligung<br />

Grundsätze PST §§ 64f. 23<br />

Recht auf Verbeiständung durch PST § 64 23<br />

Recht zur Vernehmlassung PST § 64 23<br />

Personalvertretungen PST § 65 24<br />

Personendaten, Beschaffung und Bekanntgabe § 20 38<br />

Persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

der Mitglieder des Stadtrates PST § 12 4<br />

Persönlichkeit,Schutz PST § 41 15<br />

Pflichten der Angestellten<br />

Grundsatz PST § 66 24<br />

PIAS Siehe Personalinformationssystem, zentrales<br />

Pikettdienst<br />

§ 73bis 67<br />

PST § 70 26<br />

Polizeikorps, Besonderheiten der Lohnordnung<br />

PST § 50bis 19<br />

PraktikantInnen § 98 77<br />

Privatfahrzeuge<br />

Benützung für Dienstfahrten § 60 58<br />

Schäden bei Benützung für Dienstreisen § 60 58<br />

Probezeit PST § 15 6<br />

Qualifikationsprädikate<br />

Erfassung im PIAS § 62quater 60<br />

Quote für Leistungsanteil<br />

§ 28bis 43<br />

PST § 46 17<br />

Rechtsschutz<br />

Anhörungsrecht PST § 33 13<br />

Kostenersatz § 15 36<br />

Kostenersatz PST § 34 13<br />

Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen PST § 34 13<br />

Referenzauskünfte § 20 38<br />

Reinigungspersonal PST § 50bis 19<br />

Richtpositionen PST § 43 16<br />

Richtpositionsumschreibungen<br />

als Instrument zur Einreihung von Stellen § 25bis 41<br />

Begriff § 25 41<br />

Rotkreuz-Dienst § 47 51<br />

Rückforderung von Lohnleistungen<br />

bei Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst § 47 51<br />

Rückforderungsvorbehalt bei Aus- und Weiterbildung § 2 29<br />

Rückstufung PST § 48 18<br />

Ruhetage § 67 64<br />

Ruhetage bei Dienstplan- und Schichteinteilung § 68 65<br />

Sachlich zureichender Grund<br />

als Voraussetzung für die Kündigung PST § 19 7<br />

und Nichtwiederwahl PST § 16 6<br />

Sachschaden<br />

an Privatfahrzeugen auf Dienstfahrten § 60 58<br />

PST § 57 22<br />

Schlichtungsstelle, kantonale, für Streitigkeiten über<br />

Dismriminierungen im Erwerbsleben PST § 22 9<br />

Schulbehörde PST § 50 19<br />

Schutzdienst § 47 51<br />

Schweizerbürgerrecht<br />

als Voraussetzung für die Anstellung PST § 11 4<br />

Sexuelle Belästigung<br />

Schutz und Verfahren § 55f. 56<br />

Untersuchungsgremium § 56 57<br />

Sicherheitsprüfung<br />

§ 20 38<br />

PST § 10 4<br />

Sonntagsdienst PST § 70 26<br />

Sozialplan PST § 29 12<br />

Spesen Siehe Auslagen, dienstliche<br />

Staatsbeiträge an Löhne § 33 45<br />

Stadtammänner und Stadtamtsfrauen<br />

Lohn PST § 50bis 19<br />

Stadtrat<br />

als Anstellungsinstanz § 7 31<br />

als Anstellungsinstanz PST § 13 5<br />

94 95


Einzelheiten der Sicherheitsprüfung PST § 10 4<br />

Festsetzung des Stellenplans PST § 8 3<br />

Mitglieder des, Löhne und Spesenentschädigungen<br />

PST § 2 1<br />

und Anerkennung von Personalverbänden PST § 64 23<br />

und Ausführungsbestimmungen PST § 74 27<br />

und besondere Massnahmen aus Arbeitsmarktgründen<br />

PST § 51bis 20<br />

und Einreihungsplan PST § 43 16<br />

und Einschränkung von Lohnerhöhungen aus<br />

finanzpolitischen Gründen PST § 46 17<br />

und Festlegung der Abfindung PST § 28 11<br />

und Festlegung von Sozialplänen PST § 29 12<br />

und Funktionsbewertung PST § 43 16<br />

und Gesamtarbeitsvertrag PST § 6 3<br />

und Kostenübernahme für Rechtsschutz PST § 34 13<br />

und Lohnordnung der städtischen Lehrkräfte PST § 50 19<br />

und Personalpolitik PST § 5 2<br />

und Quote für Leistungsanteil PST § 46 17<br />

und Teuerungszulage PST § 55 21<br />

und Zulagen für besondere Beanspruchungen und<br />

Ausnahmefälle PST § 51 20<br />

vertragliche Anstellung PST § 12 4<br />

Stellen, für städtische Lehrkräfte PST § 8 3<br />

Stellenbeschreibung § 3 30<br />

Stelleneinreihung<br />

Zuständigkeit PST § 8 3<br />

Stellenplan<br />

Voranschlag, Geschäftsbericht PST § 8 3<br />

Zuständigkeit PST § 8 3<br />

Stundenlohn<br />

bei schwankendem Pensum § 27 42<br />

bei Teilzeitbeschäftigung § 27 42<br />

Berechnung § 27 42<br />

Lohnfortzahlung § 27 42<br />

Zuschlag für Ferien, Ruhetage usw. § 27 42<br />

Suchterkrankung<br />

Massnahmen bei § 12bis 34<br />

Technische Einrichtungen<br />

Aufzeichnung und Auswertung von Daten § 24 40<br />

Benützung § 24 40<br />

private Benützung, Erhebung von Daten § 24 40<br />

private Benützung, missbräuchliche § 24 40<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

Berechnung von Ferien, Ruhetagen, Urlaub § 100bis 78<br />

Jahreslohn § 26 42<br />

Kinderzulage § 34 46<br />

Stundenlohn § 27 42<br />

Telefon, private Benützung § 61 59<br />

Teuerungsanpassung PST § 55 21<br />

Todesfall, Leistungen<br />

§ 46 51<br />

PST § 60 23<br />

Treueprämie<br />

§ 29 44<br />

PST § 52 20<br />

Übergangsbestimmungen<br />

§§ 101 – 103 78<br />

PST § 76 27<br />

Überzeit<br />

Anordnung oder Genehmigung § 74 68<br />

Ausgleich § 75 69<br />

Begriff § 74 68<br />

Kader § 74 68<br />

Kontrolle und Abrechnung § 77 69<br />

PST § 70 26<br />

und Mehrzeitleistung § 74 68<br />

Vergütung § 76 69<br />

Zuschlag § 76 69<br />

Unfall<br />

ärztliches Zeugnis § 41 49<br />

Lohnfortzahlung § 41 49<br />

Unfallversicherung<br />

Berufsunfall § 42 50<br />

Kollektiv-Versicherungsvertrag für zusätzliche<br />

Leistungen § 42 50<br />

Nichtberufsunfall § 42 50<br />

Unterstützung und Vertretung § 79 70<br />

Urheberrechte an Computerprogrammen § 32 45<br />

Urlaub<br />

bei Mutterschaft<br />

§ 39 47<br />

PST § 59 22<br />

bei Vaterschaft § 39, 50 47<br />

96 97


ezahlter und unbezahlter PST § 58 22<br />

der Mutter bei Adoption<br />

§ 39 47<br />

PST § 59 22<br />

des Vaters bei Adoption § 39, 50 47<br />

Urlaub, bezahlter<br />

auf Gesuch § 51 55<br />

für Aus- und Weiterbildung § 2, 49 52<br />

für familiäre Ereignisse und persönliche<br />

Angelegenheiten § 50 53<br />

Urlaub, bezahlter und unbezahlter<br />

Ausführungsbestimmungen §§ 49 – 52 52<br />

Grundsätze § 49 52<br />

Urlaub, unbezahlter<br />

Auswirkung auf Dienstjahre § 52 55<br />

für Aus- und Weiterbildung § 2 29<br />

Regelung § 52 55<br />

Übernahme der Risikobeiträge § 52 55<br />

Vaterschaftsurlaub Siehe Urlaub<br />

Vereinfachte Funktionsanalyse § 25 41<br />

Vereinsfreiheit PST § 61 23<br />

Verfügung<br />

belastende, Recht auf Anhörung PST § 33 13<br />

Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung § 1 29<br />

Versetzung PST § 30 12<br />

Versicherungsfonds, besondere Leistungen bei<br />

Berufsunfall § 44 50<br />

Vertrauensärztliche Untersuchung<br />

PST § 73 26<br />

zur Abklärung der Invalidität § 12 34<br />

Zuständigkeit § 85 72<br />

Verwaltungsrechtspflegegesetz PST § 35 14<br />

Verweis PST § 32 13<br />

Vollzug des Personalrechts<br />

§§ 86 – 88 73<br />

PST § 74 27<br />

Voranschlag PST § 46 17<br />

Vorschlagswesen, betriebliches PST § 65 24<br />

Wahl<br />

auf Amtsdauer PST § 16 6<br />

Weiterbildung, Urlaub PST § 58 22<br />

Weiterzug personalrechtlicher Entscheidungen PST 35 14<br />

Wohnsitznahme, Pflicht zur PST § 62 23<br />

Zeugenaussagen von Angestellten § 81 70<br />

Zivildienst § 47 51<br />

Zulage<br />

aus Arbeitsmarktgründen PST § 51bis 20<br />

für besondere Beanspruchungen PST § 51 20<br />

für besondere Leistungen PST § 53 21<br />

gemäss § 51 PST, Zuständigkeit § 7 31<br />

in Ausnahmefällen PST § 51 20<br />

98 99


Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Personalstatut</strong><br />

I. Allgemeine Bestimmungen 1<br />

A. Geltungsbereich 1<br />

§ 1 Allgemeines 1<br />

§ 2 Amtsstellung und Arbeitsverhältnis der Behörden 1<br />

B. Begriffe 2<br />

§ 3 Angestellte 2<br />

§ 4 Anstellungsinstanz 2<br />

C. Personalpolitik 2<br />

§ 5 Grundsätze und Instrumente der Personalpolitik 2<br />

D. Gesamtarbeitsverträge 3<br />

§ 6 Grundsätze 3<br />

II. Arbeitsverhältnis 3<br />

A. Art der Anstellung, Stellenplan 3<br />

§ 7 Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses 3<br />

§ 8 Stellenpläne, Stelleneinreihung 3<br />

B. Begründung 4<br />

§ 9 Ausschreibung 4<br />

§ 10 Bewerbung 4<br />

§ 11 Voraussetzung der Anstellung 4<br />

§ 12 Entstehung des Arbeitsverhältnisses,<br />

1. Verfügung und Vertrag 4<br />

§ 13 2. Anstellungsinstanz 5<br />

C. Dauer 5<br />

§ 14 Dauer im Allgemeinen 5<br />

§ 15 Probezeit 6<br />

§ 16 Wahl auf Amtsdauer 6<br />

D. Beendigung 7<br />

§ 17 Beendigungsgründe 7<br />

§ 18 Kündigung Fristen und Termine 7<br />

§ 19 Kündigungsschutz, 1. Voraussetzungen und<br />

Verfahren der Kündigung Entschädigung 7<br />

§ 20 2. Kündigung im Zusammenhang mit der<br />

Leistung oder dem Verhalten 8<br />

§ 21 3. Kündigung zur Unzeit 8<br />

§ 22 4. Kündigungsschutz bei Diskriminierung<br />

aufgrund des Geschlechts 9<br />

§ 23 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen 9<br />

100 101


§ 24 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen 9<br />

§ 24bis Änderungskündigung 9<br />

§ 25 Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen<br />

Invalidität und Altersrücktritt 10<br />

§ 25bis Kündigung durch die Stadt nach dem<br />

60. Altersjahr 10<br />

§ 26 Angestellte auf Amtsdauer 10<br />

§ 27 Abfindung, 1. Grundsatz 11<br />

§ 28 2. Höhe und Festlegung der Abfindung 11<br />

§ 29 Sozialplan 12<br />

E. Versetzung, vorsorgliche Massnahmen<br />

und Verweis 12<br />

§ 30 Versetzung 12<br />

§ 31 Vorsorgliche Massnahmen 12<br />

§ 32 Verweis 13<br />

F. Rechtsschutz 13<br />

§ 33 Anhörungsrecht 13<br />

§ 34 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen,<br />

Kostenersatz 13<br />

§ 35 Weiterzug personalrechtlicher Entscheidungen 14<br />

G. Datenschutz 14<br />

§ 36 Bearbeiten von Personendaten der Angestellten 14<br />

§ 37 Bekanntgabe von Personendaten 14<br />

§ 38 Aufbewahrung nach Austritt aus dem<br />

Arbeitsverhältnis 15<br />

§ 39 Rechte der Angestellten, 1. Grundsatz 15<br />

§ 40 2. Einschränkungen 15<br />

III. Rechte der Angestellten 15<br />

A. Schutz der Persönlichkeit 15<br />

§ 41 Grundsatz 15<br />

B. Allgemeine Lohnordnung 16<br />

§ 42 Grundlagen 16<br />

§ 43 Einreihungsplan, Funktionsbewertung,<br />

Einreihung der Stellen 16<br />

§ 44 Lohnklassen 16<br />

§ 45 Anfangslohn 17<br />

§ 46 Individuelle Lohnanpassungen, 1. Allgemeines 17<br />

§ 47 2. Lohnerhöhung 18<br />

§ 48 3. Verringerung des Leistungsanteils,<br />

Lohnsenkung 18<br />

C. Besondere Bestimmungen <strong>zum</strong> Lohn 19<br />

§ 50 Städtische Lehrkräfte 19<br />

§ 50bis Besondere Ämter und Lohnansätze;<br />

Polizeikorps und Feuerwehr 19<br />

§ 51 Zulage für besondere Beanspruchungen und<br />

in Ausnahmefällen 20<br />

§ 51bis Besondere Massnahmen aus<br />

Arbeitsmarktgründen 20<br />

§ 52 Treueprämie 20<br />

§ 53 Einmalzulagen und Anreize 21<br />

§ 54 Dienstkleidung, Naturalleistungen 21<br />

D. Teuerungsanpassung und Kinderzulage 21<br />

§ 55 Teuerungsanpassung 21<br />

§ 56 Kinderzulage 21<br />

E. Weitere Rechte 22<br />

§ 57 Dienstliche Auslagen, Sachschaden 22<br />

§ 58 Ferien und Urlaub 22<br />

§ 59 Mutterschaft und Adoption 22<br />

§ 60 Leistungen bei Krankheit und Unfall, während<br />

Dienstleistungen sowie im Todesfall 23<br />

§ 61 Vereinsfreiheit 23<br />

§ 62 Niederlassungsfreiheit 23<br />

§ 63 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung,<br />

Arbeitszeugnis 23<br />

§ 64 Mitsprache, 1. Personalverbände, paritätische<br />

Personalkommission 23<br />

§ 65 2. Personalvertretungen, Information,<br />

besondere Mitwirkungsrechte des Personals 24<br />

IV. Pflichten der Angestellten 24<br />

§ 66 Grundsatz 24<br />

§ 67 Annahme von Geschenken 25<br />

§ 68 Amtsgeheimnis 25<br />

§ 69 Arbeitszeit, 1. Grundsätze 25<br />

§ 70 2. Besonderheiten 26<br />

§ 71 Nebenbeschäftigungen und finanzielle<br />

Beteiligungen 26<br />

§ 72 Öffentliche Ämter 26<br />

§ 73 Vertrauensärztliche Untersuchung 26<br />

102 103


V. Schlussbestimmungen 27<br />

§ 74 Vollzug 27<br />

§ 76 Übergangsbestimmungen 27<br />

§ 77 Aufhebung bisherigen Rechts 27<br />

§ 78 Inkraftreten 27<br />

Anmerkungen 28<br />

Anhang <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong> (§ 44): Lohnskala 28<br />

<strong>Vollzugsverordnung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />

I. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1– 6 PST) 29<br />

§ 1 Zweck, Geltungsbereich, Begriffe 29<br />

§ 2 Aus- und Weiterbildung (§ 5 PST) 29<br />

§ 3 Stellenbeschreibungen (§ 5 PST) 30<br />

II. Arbeitsverhältnis 30<br />

A. Begründung (§§ 9 – 13 PST) 30<br />

§ 4 Ausschreibung (§ 9 PST) 30<br />

§ 5 Anstellung (§ 12 PST), 1. Allgemeines 31<br />

§ 6 2. Vertragliche Anstellung 31<br />

§ 6bis 3. Anstellung ausser Stellenplan 31<br />

§ 7 Anstellungsinstanz (§ 13 PST) 31<br />

B. Beendigung (§§ 17 – 29 PST) 32<br />

§ 8 Ende des Arbeitsverhältnisses,<br />

Kündigungsfrist (§§ 17 und 18 PST) 32<br />

§ 9 Freistellung 32<br />

§ 10 Sachlich zureichender Grund bei Kündigung<br />

durch die Stadt (§ 19 PST) 32<br />

§ 11 Kündigung im Zusammenhang mit der<br />

Leistung oder dem Verhalten (§ 20 PST) 33<br />

§ 12 Invalidität (§ 25 PST) 34<br />

§ 12bis Case Management, besondere Massnahmen<br />

bei Suchterkrankung 34<br />

§ 13 Altersrücktritt (§ 25 PST) 34<br />

§ 14 Abfindung (§§ 27 und 28 PST) 35<br />

C. Rechtsschutz (§ 34 PST) 36<br />

§ 15 Kostenersatz 36<br />

D. Datenschutz (§§ 36 – 40 PST) 37<br />

§ 16 Begriffe und Grundsätze, 1. Personalakten 37<br />

§ 17 2. Personaldossier 37<br />

§ 18 3. Elektronisch geführte Datensammlungen 38<br />

§ 19 Organisatorische und technische Massnahmen 38<br />

§ 20 Beschaffung und Bekanntgabe von<br />

Personendaten 38<br />

§ 21 Meldepflichten der Angestellten 38<br />

§ 22 Aufbewahrung der Daten 39<br />

§ 23 Zentrales Personalinformationssystem (PIAS) 39<br />

§ 24 Benützung technischer Einrichtungen 40<br />

III. Rechte der Angestellten 41<br />

A. Lohn 41<br />

§ 25 Funktionsbewertung und Einreihung der Stellen<br />

(§ 43 PST), 1. System 41<br />

§ 25bis 2. Verfahren 41<br />

§ 26 Jahres- und Stundenlohn bei<br />

Teilzeitbeschäftigung (§ 42 PST),<br />

1. Jahreslohn 42<br />

§ 27 2. Stundenlohn 42<br />

§ 27bis Lohnauszahlung, Zeitpunkt (§ 42 PST) 43<br />

§ 28 Lohnfestsetzung in besondern Fällen<br />

(§ 45 PST) 43<br />

§ 28bis Individuelle Lohnanpassungen<br />

(§§ 47 und 48 PST) 43<br />

§ 29 Treueprämie (§ 52 PST) 44<br />

§ 30 Einmalzulagen und Anreize (§ 53 PST) 44<br />

§ 31 Lohn bei Arbeitsversäumnis 45<br />

§ 32 Erfindungen und Urheberrechte an<br />

Computerprogrammen 45<br />

§ 33 Staatsbeiträge und Gebühren 45<br />

§ 34 Kinderzulage (§ 56 PST) 46<br />

B. Ferien (§ 58 PST) 46<br />

§ 35 Grundsätze 46<br />

§ 36 Kürzung der Ferien 47<br />

§ 37 Bezug der Ferien 47<br />

§ 38 Barabgeltung 47<br />

C. Mutterschaft und Adoption (§ 59 PST) 47<br />

§ 39 Urlaub und Beschäftigung 47<br />

§ 40 Kündigungsschutz, besondere Verhältnisse 48<br />

D. Krankheit und Unfall, Leistungen im<br />

Todesfall (§ 60 PST) 49<br />

§ 41 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall 49<br />

§ 42 Krankentaggeld- und Unfallversicherung 50<br />

104 105


§ 43 Wiederholte Arbeitsaussetzungen,<br />

Teilarbeitsfähigkeit 50<br />

§ 44 Besondere Leistungen bei Berufsunfall 50<br />

§ 45 Anrechnung, Ansprüche gegenüber Dritten 51<br />

§ 46 Leistungen im Todesfall 51<br />

E. Militär-, Schutz- und Zivildienst (§ 60 PST) 51<br />

§ 47 Obligatorische und freiwillige Dienstleistungen,<br />

Sonderfälle 51<br />

§ 48 Erwerbsersatz 52<br />

F. Bezahlter und unbezahlter Urlaub (§ 58 PST) 52<br />

§ 49 Grundsätze 52<br />

§ 50 Bezahlter Urlaub, 1. Familiäre Ereignisse und<br />

persönliche Angelegenheiten 53<br />

§ 51 2. Bezahlter Urlaub auf Gesuch 55<br />

§ 52 Unbezahlter Urlaub 55<br />

G. Mitsprache (§§ 64 und 65 PST) 56<br />

§ 53 Verbot der Benachteiligung 56<br />

§ 54 Besondere Informations- und Mitwirkungsrechte 56<br />

H. Weitere Rechte 56<br />

§ 55 Schutz und Verfahren bei sexueller<br />

Belästigung (§ 41 PST), 1. Grundsätze 56<br />

§ 56 2. Verfahren 57<br />

§ 57 Dienstliche Auslagen (§ 57 PST), 1. Grundsätze 57<br />

§ 58 2. Vergütungen für Verpflegung und<br />

Übernachten 57<br />

§ 59 3. Öffentliche Verkehrsmittel 58<br />

§ 60 4. Privatfahrzeuge 58<br />

§ 61 Private Benützung von<br />

Telekommunikationsmitteln, andern Geräten<br />

und Dienstfahrzeugen 59<br />

§ 62 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung<br />

(§ 63 PST), 1. Grundsätze 59<br />

§ 62bis 2. Beurteilungssysteme 59<br />

§ 62ter 3. Verfahren 59<br />

§ 62quater 4. Schulung und Controlling 60<br />

§ 62quinquies Austrittsgespräch 60<br />

IV. Pflichten der Angestellten 61<br />

A. Allgemeine Bestimmungen zur Arbeitszeit<br />

(§ 69 PST) 61<br />

§ 63 Ausnahmen von der Fünftagewoche 61<br />

§ 64 Arbeitszeitmodelle 61<br />

§ 64bis Soll-Zeiten, Arbeitszeitrahmen 62<br />

§ 64ter Vorrang betrieblicher Bedürfnisse,<br />

Öffnungszeiten 62<br />

§ 64quater Zeiterfassung 62<br />

§ 64quinquies Anrechenbare Arbeitszeit, Abwesenheiten 63<br />

§ 65 Mehrzeitleistung und Minus-Stunden,<br />

1. Allgemeines 63<br />

§ 65bis 2. Mehrzeitleistungen von Kaderangestellten 64<br />

§ 66 Pausen 64<br />

§ 67 Ruhetage, Arbeitszeit zwischen Weihnachten<br />

und Neujahr 64<br />

§ 68 Ruhetage bei Dienstplan- und Schichteinteilung 65<br />

B. Besondere Bestimmungen zu einzelnen<br />

Arbeitszeitmodellen (§ 69 PST) 65<br />

§ 69 Jahresarbeitszeit 65<br />

§ 70 Bandbreitenarbeitszeit, 1. Grundsätze 66<br />

§ 71 2. Kombination mit andern Arbeitszeitmodellen 66<br />

§ 72 3. Kompensation 66<br />

§ 73 Feste und besondere Arbeitszeit, flexible<br />

Anteile 67<br />

C. Pikettdienst, Überzeit, Nacht- und<br />

Sonntagsarbeit (§ 70 PST) 67<br />

§ 73bis Pikettdienst 67<br />

§ 74 Überzeit, 1. Begriff 68<br />

§ 75 2. Ausgleich 69<br />

§ 76 3. Überzeitzuschlag und Vergütung 69<br />

§ 77 4. Kontrolle und Abrechnung der Überzeit 69<br />

§ 78 Zuschlag für Nacht- und Sonntagsarbeit 69<br />

D. Weitere Pflichten 70<br />

§ 79 Pflicht zur Unterstützung und Vertretung<br />

(§ 66 PST) 70<br />

§ 80 Annahme von Geschenken (§ 67 PST) 70<br />

§ 81 Amtsgeheimnis (§ 68 PST) 70<br />

§ 82 Nebenbeschäftigungen und finanzielle<br />

Beteiligungen, 1. Meldepflicht und Bewilligung<br />

(§ 71 PST) 71<br />

§ 83 2. Kompensationspflicht und Auflagen 71<br />

§ 84 Öffentliche Ämter (§ 72 PST) 72<br />

§ 85 Vertrauensärztliche Untersuchung (§ 73 PST) 72<br />

106 107


V. Vollzug des Personalrechts (§ 74 PST) 73<br />

§ 86 Personalamt,<br />

1. Allgemeines, strategische Aufgaben 73<br />

§ 87 2. Beratungs- und Unterstützungsaufgaben 74<br />

§ 88 Personaldienste der Departemente und<br />

Bereiche 74<br />

VI. Besondere Bestimmungen 75<br />

A. Städtische Lehrkräfte (§ 74 PST) 75<br />

§ 89 Begriff 75<br />

§ 90 Anwendung kantonalen Rechts 75<br />

§ 91 Lehrkräfte der Kindergärten 75<br />

§ 92 Fach-Lehrkräfte 75<br />

§ 93 Lehrkräfte der Sonderschulen, der<br />

hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule,<br />

des Werkjahres, der Berufswahlschule 76<br />

§ 94 Lehrkräfte der Metallarbeiterschule 76<br />

§ 95 Bestimmungen für alle städtischen Lehrkräfte 76<br />

B. Besondere Arbeitsverhältnisse (§ 74 PST) 76<br />

§ 96 Hortpersonal 76<br />

§ 98 Praktikantinnen und Praktikanten 77<br />

§ 99 Lehrverhältnisse 77<br />

VII. Schlussbetimmungen 78<br />

§ 100 Teilzeitbeschäftigung, Berechnung von Ferien,<br />

Ruhetagen, Urlaub usw. (§ 74 PST) 78<br />

§ 101 Übergangsbestimmungen (§ 76 PST),<br />

1. Lohnfortzahlung, Krankentaggeldversicherung<br />

78<br />

§ 102 2. Altersrücktritt 78<br />

§ 103 Übergangsbestimmung für die Berechnung<br />

der Dienstjahre 79<br />

§ 104 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 79<br />

Anmerkungen 80<br />

Anhang zur <strong>Vollzugsverordnung</strong>: Einreihungsplan 80<br />

Stichwortregister 83<br />

Inhaltsverzeichnis 101<br />

108 3


VI. Nachtrag <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />

Der Grosse Gemeinderat hat am 16. Juni 2008 eine Übergangsgeschäftsordnung für die<br />

Volksschule in Winterthur erlassen. Dabei wurden folgende Änderungen des Personal-<br />

statuts vom 12. April 1999 beschlossen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

B. Begründung<br />

2. Anstellungsinstanz<br />

§ 13 Abs. 1 lit. b lautet neu:<br />

b) das Departement Schule und Sport für die städtischen Lehrpersonen an den städtischen<br />

Schulen sowie das Personal der gesamtstädtischen unterstützenden Schuldienste; es<br />

kann diese Kompetenz ganz oder teilweise delegieren.<br />

§ 13 Abs. 1 lit. c wird neu eingefügt:<br />

c) die Kreisschulpflegen für die in der Volksschule tätigen städtischen Lehrpersonen; die<br />

Überprüfung der Anstellungsvoraussetzungen und die Festlegung der Besoldung erfolgt<br />

durch das Departement Schule und Sport.<br />

Winterthur, 16. Juni 2008<br />

Im Namen des Grossen Gemeinderates<br />

Der Präsident: Walter Langhard<br />

Der Ratsschreiber: Marc Bernhard<br />

Der Stadtrat hat diese Änderungen am 6. August 2008 auf Beginn des Schuljahres<br />

2008/2009 in Kraft gesetzt.


VII. Nachtrag zur <strong>Vollzugsverordnung</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />

Der Stadtrat hat am 17. Dezember 2008 folgende Änderung der <strong>Vollzugsverordnung</strong> <strong>zum</strong><br />

<strong>Personalstatut</strong> vom 9. Juni 1999 beschlossen.<br />

1. Die <strong>Vollzugsverordnung</strong> wird wie folgt geändert:<br />

§ 12. Invalidität (§ 25 PST)<br />

1 Dauert eine Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall länger als zwei Monate und ist<br />

der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, erstattet der Bereich der Departementsleitung<br />

schriftlich Bericht unter Beilage der bisherigen ärztlichen Zeugnisse. Die Departementsleitung<br />

kann eine vertrauensärztliche Untersuchung durch die Pensionskasse veranlassen;<br />

sie kann diese Aufgabe dem Bereich delegieren. In begründeten Fällen kann der Bericht<br />

schon früher erstattet werden.<br />

Abs. 2 und 3 unverändert.<br />

§ 12bis. Absenzen- und Case Management, besondere Massnahmen bei Suchterkrankung<br />

Der Stadtrat regelt in Ergänzung zu dieser Verordnung<br />

a) das Absenzenmanagement,<br />

b) das Case Management zur Wiedereingliederung kranker und verunfallter Angestellter in<br />

den Arbeitsprozess,<br />

Lit. b) wird lit. c).<br />

§ 23. Zentrales Personalinformationssystem (PIAS)<br />

Abs. 1 unverändert.<br />

2<br />

Im PIAS dürfen folgende Personendaten der Angestellten bearbeitet werden:<br />

Lit. a) – e) unverändert,<br />

f) für den Bezug von Familienzulagen: Name, Geburtsdatum und gesetzliche Vertreterin oder<br />

gesetzlicher Vertreter des Kindes, dem die Familienzulagen ausgerichtet werden,<br />

g) Absenzen und Urlaube,<br />

h) Personalentwicklungsmassnahmen.<br />

Abs. 3 und 4 unverändert.


§ 34. Familienzulagen (§ 56 PST)<br />

- 2 -<br />

1 Der Anspruch, die Ausrichtung und der weitere Vollzug von Familienzulagen richtet sich<br />

nach der Bundesgesetzgebung und den kantonalen Ausführungsbestimmungen dazu.<br />

2 Im Rahmen dieser Bestimmungen setzt die Stadt die Zulagen fest und zahlt sie ihren Angestellten<br />

direkt aus. Sie nimmt die weiteren Obliegenheiten der Arbeitgeberin gemäss übergeordnetem<br />

Recht wahr und ist die direkte Ansprechpartnerin der Angestellten.<br />

§ 41. Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall<br />

Abs. 1 – 4 unverändert.<br />

Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.<br />

§ 41bis. Meldepflicht, Arztzeugnisse<br />

1 Kranke oder verunfallte Angestellte haben ihre Vorgesetzten über ihre Dienstverhinderung<br />

so rasch als möglich zu verständigen und für eine Arbeitsaussetzung von mehr als 5 Arbeitstagen<br />

Dauer innert angemessener Frist ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Die Vorgesetzten<br />

können auch für Arbeitsaussetzungen von weniger als 5 Arbeitstagen ein Zeugnis<br />

verlangen.<br />

2 Dauert die Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls länger als einen Monat, reichen<br />

die Angestellten jeweils zu Beginn der folgenden Monate oder gemäss besonderer Weisung<br />

der Vorgesetzten oder der Personaldienste weitere ärztliche Zeugnisse ein. Diese sollen im<br />

Einvernehmen mit dem oder der Angestellten und dem behandelnden Arzt oder der behandelnden<br />

Ärztin detaillierte Angaben über die Arbeitsfähigkeit, Pensum, Leistungen und <strong>zum</strong>utbare<br />

Arbeiten enthalten.<br />

§ 41ter Case Management<br />

1 Die Vorgesetzten halten Kontakt mit den kranken oder verunfallten Angestellten.<br />

2 Dauert die Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls länger als zwei Monate, prüfen<br />

die Departements- oder die von ihr ermächtigte Bereichsleitung in Absprache mit dem Personalamt<br />

und gestützt auf die Berichterstattung gemäss § 12 Abs. 1 den Einsatz des Case Managements;<br />

diese Beurteilung kann auch Gegenstand der vertrauensärztlichen Untersuchung<br />

sein.<br />

3 Für die Anordnung des Case Managements ist die Departementsleitung oder die von ihr ermächtigte<br />

Bereichsleitung im Einvernehmen mit dem Personalamt zuständig.<br />

§ 41quater Kürzung der Lohnfortzahlung<br />

1 Die Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn<br />

a) die Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise auf Krankheiten oder Unfallfolgen zurückgeht,<br />

die beim Diensteintritt bestanden haben,<br />

b) der Unfall oder eine Krankheit von der betroffenen Person absichtlich oder grobfahrlässig<br />

herbeigeführt worden ist,


- 3 -<br />

c) ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig gemäss § 41bis eingereicht werden,<br />

d) der oder die Angestellte die <strong>zum</strong>utbare Mitwirkung im Rahmen des Case Managements<br />

gemäss §§ 12bis lit. b und 41ter verweigert,<br />

e) die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder verzögert wird.<br />

2 Wird das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung<br />

wegen groben Selbstverschuldens oder Eingehens einer besonderen Gefährdung gekürzt,<br />

kann der Lohn im gleichen Verhältnis gekürzt werden.<br />

§ 46. Leistungen im Todesfall<br />

In Abs. 1 wird der Begriff "Kinderzulagen" ersetzt durch "Familienzulagen".<br />

Abs. 2 und 3 unverändert.<br />

§ 56. 2. Verfahren<br />

Abs. 1 und 2 unverändert.<br />

3 Die Durchführung der Untersuchung wird im Einzelfall einem oder mehreren Mitgliedern des<br />

Untersuchungsgremiums übertragen. Die Kommission kann auch eine externe Fachperson<br />

damit beauftragen. Mindestens eine der mit der Untersuchung beauftragten Personen gehört<br />

dem Geschlecht der von der sexuellen Belästigung betroffenen Person an.<br />

Abs. 4 unverändert.<br />

§ 58. 2. Vergütungen für Verpflegung und Übernachten<br />

1<br />

Für Verpflegungskosten werden folgende Pauschalvergütungen ausgerichtet:<br />

a) Mittagessen: Fr. 35<br />

b) Nachtessen: Fr. 35 (sofern Rückkehr nach 20.00 Uhr)<br />

c) Nebenauslagen: Fr. 15<br />

Abs. 2 unverändert.<br />

§ 60. 4. Privatfahrzeuge<br />

Abs. 1 und 2 unverändert.<br />

3 Die Kilometerentschädigung beträgt 70 Rp.<br />

Abs. 4 und 5 unverändert.


§ 73bis. Pikettdienst<br />

Abs. 1 und 2 unverändert.<br />

- 4 -<br />

3 Bereitschaftsdienst wird mit Fr. 3.50 pro Stunde, bei Bereitschaft vom Sonntag 07.00 Uhr bis<br />

Montag 07.00 Uhr oder an einem Ruhetag mit Fr. 5.40 entschädigt. Zweiter und dritter Satz<br />

unverändert.<br />

Abs. 4 – 6 unverändert.<br />

§ 86. Personalamt, 1. Allgemeines, strategische Aufgaben<br />

Abs. 1 und 2 unverändert.<br />

3 Dem Personalamt obliegen insbesondere<br />

Lit. a) – g) unverändert,<br />

h) die Koordination des Case Managements.<br />

Abs. 4 und 5 unverändert.<br />

2. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.<br />

Winterthur, 17. Dezember 2008<br />

Im Namen des Stadtrates<br />

Der Stadtpräsident: E. Wohlwend<br />

Der Stadtschreiber: A. Frauenfelder


VIII. Nachtrag zur <strong>Vollzugsverordnung</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />

Der Stadtrat hat am 14. Juli 2010 eine neue <strong>Vollzugsverordnung</strong> für die Lehrpersonen,<br />

Schulleitungen und übrigen Funktionen im Schulwesen erlassen. Dabei wurden folgende<br />

Änderungen der <strong>Vollzugsverordnung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong> vom 9. Juni 1999 beschlossen:<br />

VI. Besondere Bestimmungen<br />

A. Städtische Lehrkräfte (§ 74 PST)<br />

§§ 89 bis 95 werden aufgehoben.<br />

Diese Änderungen treten auf Beginn des Schuljahres 2010/2011 in Kraft.<br />

Winterthur, 14. Juli 2010<br />

Der Stadtpräsident: E. Wohlwend<br />

Der Stadtschreiber: A. Frauenfelder


IX. Nachtrag zur <strong>Vollzugsverordnung</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Personalstatut</strong><br />

Der Stadtrat hat am 6. Juli 2011 einen IX. Nachtrag zur <strong>Vollzugsverordnung</strong> <strong>zum</strong><br />

<strong>Personalstatut</strong> vom 9. Juni 1999 beschlossen.<br />

§ 97 lautet neu wie folgt:<br />

§ 97 Volksschule<br />

1 Bei der Anstellung und Entlassung von Betreuungsleitungen der Tagesschulen<br />

und der leitenden Hauswartung wirkt die Schulleitung neben der vorgesetzten<br />

Verwaltungsstelle mit; im Konfliktfall entscheidet die vorgesetzte Verwaltungsstelle.<br />

2 Vor der Mitarbeitendenbeurteilung von Betreuungsleitungen und leitenden Haus-<br />

wartungen führen die vorgesetzte Verwaltungsstelle und die Schulleitung ein<br />

Vorbereitungsgespräch. Die Schulleitung wirkt beim Beurteilungsgespräch mit.<br />

Im Konfliktfall entscheidet die vorgesetzte Verwaltungsstelle.<br />

3 Für die genannten Funktionen besteht ein Weisungsrecht der Schulleitung im<br />

Hinblick auf schulorganisatorische Themen. Die vorgesetzte Verwaltungsstelle<br />

ist von der Schulleitung zu informieren.<br />

Diese Änderung tritt auf Beginn des Schuljahres 2011/2012 in Kraft.<br />

Winterthur, 6. Juli 2011<br />

Im Namen des Stadtrats<br />

Der Stadtpräsident: E. Wohlwend<br />

Der Stadtschreiber: A. Frauenfelder

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