Personalstatut inkl. Vollzugsverordnung zum Personalstatut
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Lehrkräfte der<br />
Sonderschulen, der<br />
hauswirtschaftlichen<br />
Fortbildungsschule,<br />
des Werkjahres, der<br />
Berufswahlschule<br />
Lehrkräfte der<br />
Metallarbeiterschule<br />
Bestimmungen für alle<br />
städtischen Lehrkräfte<br />
Hortpersonal 21<br />
Hortpersonal 21<br />
oder ein Teilpensum hinaus Zusatz- oder Mehrunterricht erteilen.<br />
b) Primar- oder Oberstufenlehrkräfte, die lediglich fachspezifische<br />
Stunden erteilen, jedoch keine Klasse führen.<br />
c) Lehrkräfte der Handarbeit und Haushaltkunde, die andere<br />
Fächer als Handarbeit und Haushaltkunde erteilen.<br />
d) Fachkräfte, die über keine Ausbildung als Lehrkraft der Volksschule<br />
verfügen, aufgrund einer speziellen Ausbildung jedoch<br />
befähigt sind, fachspezifische Stunden zu erteilen.<br />
3 Für Fach-Lehrkräfte gilt sinngemäss das Lehrerpersonalgesetz.<br />
§ 93<br />
Für die Lehrkräfte der Sonderschulen, <strong>inkl</strong>usive Sozialpädagoginnen<br />
und Sozialpädagogen, der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule,<br />
des Werkjahres und der Berufswahlschule gilt<br />
sinngemäss das Lehrerpersonalgesetz<br />
§ 94<br />
Für die Lehrkräfte der Metallarbeiterschule gelten das kantonale<br />
Personalgesetz und dessen Verordnungen.<br />
§ 95<br />
Die zuständige Behörde führt periodische Beurteilungen der<br />
Lehrpersonen durch. Die Behörden orientieren sich an den<br />
Vorgaben des Kantons für die Volksschullehrkräfte.<br />
B. Besondere Arbeitsverhältnisse<br />
(§ 74 PST)<br />
§ 96<br />
1 Neben dem <strong>Personalstatut</strong> und dieser Verordnung gelten die<br />
Bestimmungen über das Hortpersonal des Betriebsreglementes<br />
über die familienergänzende Kinderbetreuung.<br />
2 Die Gesamtarbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche.<br />
Für Hortleiterinnen bzw. Hortleiter setzt sie sich aus einer Be-<br />
treuungszeit (Präsenz) und einer betreuungsfreien Zeit (disponible<br />
Arbeitszeit) zusammen. Zur Berechnung des Gesamt-<br />
pensums wird die Betreuungszeit mit dem Faktor 1.2 multipliziert.<br />
Die Aufgaben während der betreuungsfreien Zeit ergeben<br />
sich aus der Stellenbeschreibung.<br />
3 Die Ferien werden während den Schulferien bezogen. Das<br />
Mittagessen und die Zwischenverpflegung können während der<br />
Arbeitszeit unentgeltlich eingenommen werden.<br />
4 Das Hortpersonal ist ab 20% Anstellungspensum zur Teilnahme<br />
an der Fachkonferenz verpflichtet; die Teilnahme gilt als<br />
Arbeitszeit. Die Geschäftsordnung für die Schulbehörden und<br />
Lehrerkonvente gilt sinngemäss.<br />
76 77<br />
§ 97 22<br />
§ 98<br />
1 Die Departementsleitungen und die von ihnen ermächtigten<br />
Bereiche können im Rahmen des Voranschlags Praktikantinnen<br />
und Praktikanten anstellen.<br />
2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem <strong>Personalstatut</strong><br />
und dieser Verordnung.<br />
3 Der Stadtrat erlässt für die Entlöhnung besondere Richtlinien.<br />
§ 99<br />
1 Die Departementsleitungen legen die Zahl der Lehrstellen<br />
nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung fest 1 .<br />
2 Auszubildende, die eine kaufmännische Lehre absolvieren,<br />
werden vom Personalamt angestellt und entlöhnt, andere vom<br />
zuständigen Bereich. Die Arbeitsplatz- und weiteren Kosten<br />
gehen zu Lasten der jeweiligen Bereichsrechnung 1 .<br />
3 Der Lehrvertrag untersteht dem öffentlichen Recht. Er richtet<br />
sich sinngemäss nach dem Schweizerischen Obligationenrecht<br />
und ergänzend nach dem <strong>Personalstatut</strong> und dieser Verordnung.<br />
4 Der Stadtrat bestimmt die Löhne.<br />
C... 23<br />
§ 100... 23<br />
Praktikantinnen und<br />
Praktikanten<br />
Lehrverhältnisse