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Personalstatut inkl. Vollzugsverordnung zum Personalstatut

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Lehrkräfte der<br />

Sonderschulen, der<br />

hauswirtschaftlichen<br />

Fortbildungsschule,<br />

des Werkjahres, der<br />

Berufswahlschule<br />

Lehrkräfte der<br />

Metallarbeiterschule<br />

Bestimmungen für alle<br />

städtischen Lehrkräfte<br />

Hortpersonal 21<br />

Hortpersonal 21<br />

oder ein Teilpensum hinaus Zusatz- oder Mehrunterricht erteilen.<br />

b) Primar- oder Oberstufenlehrkräfte, die lediglich fachspezifische<br />

Stunden erteilen, jedoch keine Klasse führen.<br />

c) Lehrkräfte der Handarbeit und Haushaltkunde, die andere<br />

Fächer als Handarbeit und Haushaltkunde erteilen.<br />

d) Fachkräfte, die über keine Ausbildung als Lehrkraft der Volksschule<br />

verfügen, aufgrund einer speziellen Ausbildung jedoch<br />

befähigt sind, fachspezifische Stunden zu erteilen.<br />

3 Für Fach-Lehrkräfte gilt sinngemäss das Lehrerpersonalgesetz.<br />

§ 93<br />

Für die Lehrkräfte der Sonderschulen, <strong>inkl</strong>usive Sozialpädagoginnen<br />

und Sozialpädagogen, der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule,<br />

des Werkjahres und der Berufswahlschule gilt<br />

sinngemäss das Lehrerpersonalgesetz<br />

§ 94<br />

Für die Lehrkräfte der Metallarbeiterschule gelten das kantonale<br />

Personalgesetz und dessen Verordnungen.<br />

§ 95<br />

Die zuständige Behörde führt periodische Beurteilungen der<br />

Lehrpersonen durch. Die Behörden orientieren sich an den<br />

Vorgaben des Kantons für die Volksschullehrkräfte.<br />

B. Besondere Arbeitsverhältnisse<br />

(§ 74 PST)<br />

§ 96<br />

1 Neben dem <strong>Personalstatut</strong> und dieser Verordnung gelten die<br />

Bestimmungen über das Hortpersonal des Betriebsreglementes<br />

über die familienergänzende Kinderbetreuung.<br />

2 Die Gesamtarbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche.<br />

Für Hortleiterinnen bzw. Hortleiter setzt sie sich aus einer Be-<br />

treuungszeit (Präsenz) und einer betreuungsfreien Zeit (disponible<br />

Arbeitszeit) zusammen. Zur Berechnung des Gesamt-<br />

pensums wird die Betreuungszeit mit dem Faktor 1.2 multipliziert.<br />

Die Aufgaben während der betreuungsfreien Zeit ergeben<br />

sich aus der Stellenbeschreibung.<br />

3 Die Ferien werden während den Schulferien bezogen. Das<br />

Mittagessen und die Zwischenverpflegung können während der<br />

Arbeitszeit unentgeltlich eingenommen werden.<br />

4 Das Hortpersonal ist ab 20% Anstellungspensum zur Teilnahme<br />

an der Fachkonferenz verpflichtet; die Teilnahme gilt als<br />

Arbeitszeit. Die Geschäftsordnung für die Schulbehörden und<br />

Lehrerkonvente gilt sinngemäss.<br />

76 77<br />

§ 97 22<br />

§ 98<br />

1 Die Departementsleitungen und die von ihnen ermächtigten<br />

Bereiche können im Rahmen des Voranschlags Praktikantinnen<br />

und Praktikanten anstellen.<br />

2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem <strong>Personalstatut</strong><br />

und dieser Verordnung.<br />

3 Der Stadtrat erlässt für die Entlöhnung besondere Richtlinien.<br />

§ 99<br />

1 Die Departementsleitungen legen die Zahl der Lehrstellen<br />

nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung fest 1 .<br />

2 Auszubildende, die eine kaufmännische Lehre absolvieren,<br />

werden vom Personalamt angestellt und entlöhnt, andere vom<br />

zuständigen Bereich. Die Arbeitsplatz- und weiteren Kosten<br />

gehen zu Lasten der jeweiligen Bereichsrechnung 1 .<br />

3 Der Lehrvertrag untersteht dem öffentlichen Recht. Er richtet<br />

sich sinngemäss nach dem Schweizerischen Obligationenrecht<br />

und ergänzend nach dem <strong>Personalstatut</strong> und dieser Verordnung.<br />

4 Der Stadtrat bestimmt die Löhne.<br />

C... 23<br />

§ 100... 23<br />

Praktikantinnen und<br />

Praktikanten<br />

Lehrverhältnisse

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