GKV-NEWSLETTER - BDO
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<strong>GKV</strong>-<strong>NEWSLETTER</strong><br />
Herausforderung für<br />
den Anhang<br />
Editorial<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
die neue Ausgabe unseres Newsletters<br />
greift wiederum aktuelle<br />
Themen und Herausforderungen<br />
aus den Bereichen der Rechnungslegung,<br />
der Finanzen und Steuern<br />
für gesetzliche Krankenkassen<br />
auf. In dieser Ausgabe widmen wir<br />
uns u.a. den durch das Institut der<br />
Wirtschaftsprüfer veröffentlichten<br />
erweiterten Anhangspflichten und<br />
den damit verbundenen Auslegungserfordernissen<br />
bei der Aufstellung<br />
der Jahresrechnung. Die<br />
zunehmende regulatorische Annäherung<br />
von <strong>GKV</strong> und PKV zeigt<br />
sich u.a. an der vom Bundesministerium<br />
für Finanzen erlassenen<br />
Anlagerichtlinie für Sozialversicherungsträger,<br />
die neue Dokumentationsanforderungen<br />
an das<br />
Finanzanlagereporting und die<br />
Finanzanlagetätigkeit von Sozial-<br />
Gewinnermittlung von<br />
Betrieben<br />
gewerblicher Art<br />
SEPA als<br />
organisatorische<br />
Herausforderung<br />
versicherungsträgern stellt.<br />
Der im Beitrag vorgenommene<br />
Vergleich mit den aufsichtsrechtlichen<br />
Rundschreiben der Bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
für private Versicherungen<br />
verdeutlicht die bestehenden<br />
Parallelen und Unterschiede.<br />
Wir wünschen Ihnen bei der<br />
Lektüre viel Vergnügen!<br />
Ihr<br />
Thomas Volkmer<br />
Leiter<br />
Branchencenter Versicherung<br />
ÜBER <strong>BDO</strong><br />
JULI 2013<br />
WWW.<strong>BDO</strong>.DE<br />
Kapitalanlagemanagement<br />
als neue<br />
Herausforderung<br />
<strong>BDO</strong> zählt zu den führenden<br />
Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung<br />
und prüfungsnahe Dienstleistungen,<br />
Steuerberatung und<br />
wirtschaftsrechtliche Beratung<br />
sowie Advisory Services. An 25<br />
Standorten in Deutschland betreut<br />
<strong>BDO</strong> national und international<br />
agierende Unternehmen unterschiedlicher<br />
Branchen und Größen<br />
– vom Mittelständler bis zum DAX-<br />
Unternehmen. Zum Kreis der<br />
Mandanten gehören darüber<br />
hinaus kommunale Auftraggeber,<br />
Ein-richtungen der öffentlichen<br />
Hand sowie Privatpersonen. Insgesamt<br />
sind in Deutschland über<br />
1.900 Mitarbeiter tätig.<br />
www.bdo.de
1. IDW VERÖFFENTLICHT PRÜFUNGSHINWEIS<br />
ZUSÄTZLICHE ANGABEN IM ANHANG<br />
NOTWENDIG<br />
Das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (kurz:<br />
IDW), welches als Vertretung der Wirtschaftsprüfer<br />
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fachliche<br />
Regeln der Berufsausübung sowie Auslegung<br />
von Rechnungslegungsfragen erörtert, hat Ende<br />
2012 seinen ersten Prüfungshinweis (PH) im Rahmen<br />
der Prüfung von gesetzlichen Krankenkassen<br />
veröffentlicht. Der Prüfungshinweis „Besonderheiten<br />
bei der Prüfung der Jahresrechnung der Träger<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung (IDW PH<br />
9.430.1) soll vor allem die Berufsangehörigen bei<br />
der Wahrnehmung der berufsständischen Vorgaben<br />
im Rahmen der Prüfung von Jahresrechnungen<br />
der gesetzlichen Krankenkassen unterstützen.<br />
Darüber hinaus hat sich das IDW dazu geaüßert,<br />
unter welchen Voraussetzungen ein Wirtschaftsprüfer<br />
den durch § 77 Abs. 1a SGV IV geforderten<br />
Bestätigungsvermerk unter Berücksichtigung der<br />
Berufsvorgaben erteilen kann.<br />
Hier stellt das IDW klar, dass Krankenkassen<br />
aufgrund der Besonderheiten im Rahmen der<br />
Rechnungslegung - vorgegeben vor allem durch<br />
die sogenannten Kontenrahmenbestimmungen -<br />
im Anhang erweiterte Angaben zu machen haben,<br />
damit die Jahresrechnung ein den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse<br />
vermittelt (§ 77 Abs.1a Satz 1 SGB IV).<br />
Diese Angaben, die sich im Anhang unter der<br />
Position „4.2. Nicht bilanzierungspflichtige Sachverhalte“<br />
wiederfinden sollten, beinhalten vor<br />
allem diejenigen Sachverhalte, die aufgrund der<br />
Kontenrahmenbestimmungen bisher durch die<br />
Krankenkasse nicht zu bilanzieren sind. Dies sind<br />
insbesondere:<br />
· Verpflichtungen im Verwaltungskostenbereich<br />
(Jubiläumsverpflichtungen, Urlaubsverpflichtungen,Überstundenverpflichtungen)<br />
· Verpflichtungen im Leistungsbereich (abzugrenzende<br />
Krankengeldzahlungen, Überlieger<br />
im Krankenhausbereich, Mutterschaftsgeld)<br />
· Nicht bilanzierte Pensionsrückstellungen bei<br />
Anwendung der Verteilungsregelung des<br />
§ 177e SGB V<br />
· Finanzhilfen im Kassenverbund sowie<br />
Haftungsfälle im Rahmen von Kassenschließungen<br />
· Bewertung von Kapitalanlagen zum Zeitwert<br />
2 <strong>GKV</strong> – Nr. 2/2012<br />
Für die Krankenkassen bedeuten diese erforderlichen<br />
Angaben einen erhöhten Aufwand im<br />
Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung. Darüber<br />
hinaus können zusätzliche externe Informationen<br />
notwendig sein, z.B. im Rahmen eines<br />
zusätzlichen Pensionsgutachtens, um die Pensionsverpflichtungen<br />
nach den Vorgaben des<br />
Handelsgesetzbuches zu ermitteln.<br />
Allerdings sind gemäß dem Vorwort zu den<br />
Bestimmungen zu „C. Anhang zur Jahresrechnung“<br />
nur die Angaben aufzunehmen, die zur<br />
Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
von wesentlicher Bedeutung sind. Wie der<br />
Begriff der Wesentlichkeit auszulegen ist, wird<br />
jedoch weder vom Gesetzgeber noch vom IDW im<br />
Rahmen des Prüfungshinweises näher erläutert.<br />
Hier gilt es die weitere Entwicklung, auch<br />
hinsichtlich der Aufnahme der Vorgaben des<br />
Prüfungshinweises in die Kontenrahmenbestimmungen,<br />
abzuwarten.<br />
Wünschenswert wäre es jedoch aus Gründen der<br />
Rechtssicherheit - sowohl für den Berufsstand als<br />
auch für die Krankenkassen - dass es hier zu<br />
einer baldigen Abstimmung zwischen IDW und<br />
Gesetzgeber kommt.<br />
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an<br />
Ihr Ansprechpartner:<br />
WP StB Tim Juskowiak<br />
Telefon: 040 30293-383<br />
tim.juskowiak@bdo.de<br />
2. BETRIEBE GEWERBLICHER ART<br />
MÖGLICHKEITEN DER GEWINNERMITTLUNG<br />
Das BMF nimmt mit Schreiben vom 3. Januar 2013<br />
dazu Stellung, ob eine juristische Person des<br />
öffentlichen Rechts (jPdöR) den Gewinn ihrer<br />
einzelnen Betriebe gewerblicher Art (BgA) auch<br />
bei eigener Doppikbuchführung durch<br />
Einnahmenüberschussrechnung ermitteln kann<br />
oder zwingend durch Betriebsvermögensvergleich<br />
zu ermitteln hat.<br />
Der weite Anwendungsbereich der Doppik (Erstreckung<br />
auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der<br />
jPöR), andere entsprechende gesetzliche Regelungen<br />
(z.B. Hochschulgesetze der Länder) sowie<br />
die freiwillige Buchführung und Abschlusserstellung<br />
schließen danach eine Einnahmenüberschussrechnung<br />
nicht aus. Hingegen können<br />
außersteuerliche, eine Buchführungspflicht bei<br />
den einzelnen BgA vorsehende Vorschriften (z.B.<br />
Eigenbetriebsverordnungen der Länder bei
Deckungsgleichheit von Eigenbetrieb und BgA)<br />
weiterhin zu einer steuerlichen Buchführungspflicht<br />
nach § 140 AO führen.<br />
Weiter hat ein BgA, der nicht deckungsgleicher<br />
Teil eines Eigenbetriebs ist, die Möglichkeit, den<br />
Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu<br />
ermitteln, auch wenn für den Eigenbetrieb insgesamt<br />
Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen<br />
sind. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen<br />
ein Eigenbetrieb neben dem BgA auch einen<br />
Hoheitsbereich umfasst oder aus mehreren nicht<br />
zusammenfassbaren BgA besteht. Entsprechendes<br />
gilt, wenn für einen anderen Teil einer jPdöR<br />
aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig<br />
Bücher geführt und Abschlüsse gemacht<br />
werden, sofern dieser Teil nicht mit dem BgA<br />
deckungsgleich ist.<br />
Schließlich stellt das BMF klar, dass bei Dauerverlustbetrieben<br />
einer jPdöRs allein das Überschreiten<br />
der Umsatzgrenze nicht zu einer Buchführungspflicht<br />
führt, wenn nicht zusätzlich eine<br />
Gewinnerzielungsabsicht besteht.<br />
Erfolgt keine gesonderte Aufforderung zur Buchführung,<br />
kann damit eine Einnahmenüberschussrechnung<br />
gemäß amtlichem Muster elektronisch<br />
übermittelt und braucht keine E-Bilanz<br />
abgegeben zu werden. Dieses dürfte vor allem<br />
Kleinst-BgAs betreffen.<br />
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an<br />
Ihr Ansprechpartner:<br />
Heinz-Gerd Hunfeld<br />
Telefon: +49 40 30293 - 580<br />
heinz-gerd.hunfeld@bdo.de<br />
3. SEPA ALS ORGANISATORISCHE<br />
HERAUSFORDERUNG<br />
Bis zum 1. Februar 2014 müssen die Unternehmen<br />
Ihren Zahlungsverkehr auf SEPA (Single Euro<br />
Payments Area) umstellen. Mit SEPA wird ein<br />
einheitlicher Zahlungsverkehrsraum in Europa<br />
realisiert und löst die verschiedenen nationalen<br />
Zahlungsverfahren ab.<br />
Der neue europäische Zahlungsverkehrsstandard<br />
setzt alle grenzüberschreitenden Zahlungen den<br />
inländischen Zahlungen gleich. Die herkömmlichen<br />
Kontonummern und Bankleitzahlen werden<br />
durch bestehende Standards wie IBAN und BIC<br />
ersetzt.<br />
Mit unserem SEPA-Fitness-Check durchleuchten<br />
wir in drei Phasen Ihr Unternehmen auf Basis<br />
einer kompakten Analyse. Beginnend mit einem<br />
Workshop prüfen wir gemeinsam die verschiedenen<br />
Handlungsfelder.<br />
3 <strong>GKV</strong> – Nr. 2/2012<br />
Als Ergebnis liegt ein erarbeiteter Maßnahmenplan<br />
vor, der die spezifizierten Handlungsoptionen,<br />
individuelle Maßnahmen und Empfehlungen<br />
enthält. Zusammen mit einer Aufwandschätzung<br />
für den internen und externen Aufwand bildet<br />
dieser die Grundlage für eine<br />
Umsetzungsentscheidung.<br />
In dem sich anschließenden SEPA-Umsetzungsprojekt<br />
greifen wir die erarbeiteten Anforderungen<br />
aus dem Fitness-Check auf. Die dort festgestellten<br />
Handlungsempfehlungen werden wir<br />
zusammen mit Ihnen und Ihren Softwarepartnern<br />
im Projekt abarbeiten und Ihr Unternehmen fit<br />
für SEPA machen.<br />
Mit diesem Schritt setzen Sie nicht nur Anforderungen<br />
aus dem Zahlungsverkehr um, sondern<br />
generieren effektiven Nutzen wie beispielsweise:<br />
· Steigerung von Effizienz und Transparenz<br />
· Reduzierung der Kosten für Zahlungsabwicklungen<br />
und Senkung der des Gesamtaufwandsdurch<br />
einheitliche und grenzüberschreitende<br />
Standards<br />
· Verbesserung des Cashmanagements durch<br />
höhere Transparenz und Prognostizierbarkeit<br />
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an<br />
Ihr Ansprechpartner:<br />
Ralf Widdig<br />
Telefon: +49 211 13711 - 07<br />
ralf.widdig@bdo.de<br />
4. KAPITALANLAGEMANAGEMENT ALS NEUE<br />
HERAUSFORDERUNG<br />
Das Bundesversicherungsamt hat mit seinem<br />
Schreiben vom 11. April 2013 den bundesunmittelbaren<br />
Sozialversicherungsträgern die vom<br />
Bundesministerium für Finanzen am 8.2.2013<br />
veröffentlichte Anlagerichtlinie zur Beachtung<br />
übermittelt. Diese sollen bei der anstehenden<br />
Erstellung bzw. Überarbeitung der internen<br />
Anlagerichtlinien (Rundschreiben des BVA vom<br />
13.2.2013) auch in der <strong>GKV</strong> beachtet werden.<br />
Die Anlagerichtlinie des BMF orientiert sich an<br />
den gegenwärtig (nicht künftig) für Versicherungsunternehmen<br />
geltenden Bestimmungen zur<br />
Geschäftsorganisation und zur Anlage des gebundenen<br />
Vermögens (Rundschreiben 3/2009 der<br />
BaFin zu den Mindestanforderungen für das<br />
Risikomanagement und Rundschreiben 4/2011<br />
der BaFin zur Anlage des gebundenen Vermögens
von VU). Die konkreten Anlagegrenzen für einzelne<br />
Anlagen und Anlageklassen sowie für die<br />
Mischung und Streuung des R 4/2011 wurden nicht<br />
in die Anlagerichtlinie des BMF aufgenommen und<br />
gelten somit nicht zwingend für die <strong>GKV</strong>. Besondere<br />
sozialversicherungsrechtliche Vorschriften<br />
(insbesondere in den §§ 80 ff. SGB IV) bleiben<br />
unberührt.<br />
Ziel der gesamten Vermögensanlage soll es sein,<br />
eine möglichst hohe Sicherheit und Rentabilität<br />
zu erreichen. Dabei muss die jederzeitige Liquidität<br />
gewahrt bleiben. Die ebenfalls geregelten<br />
Grundsätze der Mischung und Streuung können als<br />
Instrumente zur Förderung der Sicherheit angesehen<br />
werden. Sie dienen daneben auch der<br />
Verstetigung der kurz- und mittelfristigen Renditen.<br />
Die interne Anlagerichtlinie sollte Grenzen für die<br />
Zusammensetzung der Vermögensanlagen enthalten<br />
(sog. strategische Asset Allokation) sowie<br />
Regeln für den Fall einer geplanten oder ungeplanten<br />
Abweichung von diesen Richtlinien.<br />
Weiterhin sollten Verfahren und Kriterien<br />
definiert werden, nach denen über den Einsatz<br />
neuartiger Anlageprodukte und neuer Kontrahenten<br />
entschieden wird.<br />
Die Methoden für die Bewertung, Steuerung und<br />
Kontrolle der Anlagerisiken sind in der Anlagerichtlinie<br />
festzulegen. Hierzu werden vom BMF für<br />
die typischen Risiken folgende Empfehlungen<br />
gegeben:<br />
· Marktpreisrisiken: Stresstests, Value at Risk<br />
(VaR), Laufzeitanalysen bei Rententiteln<br />
· Währungsrisiken: Individuelle Obergrenzen<br />
(je Währung und insgesamt)<br />
· Kreditrisiken: Mindestanforderungen an das<br />
(anerkannte) Rating der Gegenseite<br />
· Konzentrationsrisiken: Angemessene<br />
Mischung und Streung<br />
· Liquiditätsrisiko: Marktgängigkeit des Titels<br />
und Marktkapitalisierung (bei Aktien)<br />
· Rechtsrisiken: Risikoorientierte rechtliche<br />
Prüfung vorab<br />
Besonderer Wert wird auf die funktionale<br />
Trennung der operativen Anlagetätigkeit von der<br />
Überwachung und Kontrolle dieser Tätigkeit<br />
gelegt „bis einschließlich der Ebene der<br />
Amt- oder Geschäftsleitung“. Ggf. muss die<br />
Vermeidung von Interessenkonflikten „auf andere<br />
Weise angemessen gewährleistet sein“, wenn eine<br />
strikte Funktionstrennung auf oberster Ebene<br />
nicht möglich ist (z.B. weil es nur einen Präsident<br />
oder Vorstand oder Geschäftsleiter gibt). Hier<br />
könnte z.B. an eine direkte Berichterstattung der<br />
4 <strong>GKV</strong> – Nr. 2/2012<br />
Überwachungs- und Kontrollorgane an ein bestehendes<br />
Aufsichtsorgan (Verwaltungsrat oder<br />
vergleichbar) gedacht werden.<br />
Die Amts- oder Geschäftsleitung sowie die<br />
Aufsichtsgremien sind mindestens einmal jährlich<br />
umfassend über die Finanzanlagen zu unterrichten.<br />
Diese Berichte müssen umfassende und<br />
aussagekräftige Informationen zur Anlagetätigkeit<br />
(einschließlich deren Erfolg), zum Bestand der<br />
Anlagen und der künftigen Anlageplanung sowie<br />
zu den Risiken der Kapitalanlagen enthalten.<br />
Die Anforderungen des BVA konkretisieren u.E.<br />
die schon bestehenden Grundsätze einer<br />
ordnungsgemäßen Amts- oder Geschäftsführung<br />
und dienen letztlich auch einer Absicherung der<br />
für die Vermögensverwaltung verantwortlichen<br />
Personen. Neu ist die geforderte umfassende<br />
Dokumentationspflicht. Für die Unterstützung der<br />
Umsetzung stehen wir mit unseren umfassenden<br />
Erfahrungen aus der <strong>GKV</strong> sowie aus der Versicherungswirtschaft<br />
gerne zur Verfügung.<br />
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an<br />
Ihr Ansprechpartner:<br />
WP StB Dr. Michael Stöffler<br />
Telefon: 0221 97357-414<br />
michael.stoeffler@bdo.de<br />
AKTUELLE <strong>BDO</strong>-VERANSTALTUNGEN<br />
<strong>BDO</strong> Sommerforum<br />
17.07.2013, München<br />
Bei Interesse schicken wir Ihnen gern weitere<br />
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