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GKV-NEWSLETTER - BDO

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<strong>GKV</strong>-<strong>NEWSLETTER</strong><br />

Herausforderung für<br />

den Anhang<br />

Editorial<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

die neue Ausgabe unseres Newsletters<br />

greift wiederum aktuelle<br />

Themen und Herausforderungen<br />

aus den Bereichen der Rechnungslegung,<br />

der Finanzen und Steuern<br />

für gesetzliche Krankenkassen<br />

auf. In dieser Ausgabe widmen wir<br />

uns u.a. den durch das Institut der<br />

Wirtschaftsprüfer veröffentlichten<br />

erweiterten Anhangspflichten und<br />

den damit verbundenen Auslegungserfordernissen<br />

bei der Aufstellung<br />

der Jahresrechnung. Die<br />

zunehmende regulatorische Annäherung<br />

von <strong>GKV</strong> und PKV zeigt<br />

sich u.a. an der vom Bundesministerium<br />

für Finanzen erlassenen<br />

Anlagerichtlinie für Sozialversicherungsträger,<br />

die neue Dokumentationsanforderungen<br />

an das<br />

Finanzanlagereporting und die<br />

Finanzanlagetätigkeit von Sozial-<br />

Gewinnermittlung von<br />

Betrieben<br />

gewerblicher Art<br />

SEPA als<br />

organisatorische<br />

Herausforderung<br />

versicherungsträgern stellt.<br />

Der im Beitrag vorgenommene<br />

Vergleich mit den aufsichtsrechtlichen<br />

Rundschreiben der Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

für private Versicherungen<br />

verdeutlicht die bestehenden<br />

Parallelen und Unterschiede.<br />

Wir wünschen Ihnen bei der<br />

Lektüre viel Vergnügen!<br />

Ihr<br />

Thomas Volkmer<br />

Leiter<br />

Branchencenter Versicherung<br />

ÜBER <strong>BDO</strong><br />

JULI 2013<br />

WWW.<strong>BDO</strong>.DE<br />

Kapitalanlagemanagement<br />

als neue<br />

Herausforderung<br />

<strong>BDO</strong> zählt zu den führenden<br />

Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung<br />

und prüfungsnahe Dienstleistungen,<br />

Steuerberatung und<br />

wirtschaftsrechtliche Beratung<br />

sowie Advisory Services. An 25<br />

Standorten in Deutschland betreut<br />

<strong>BDO</strong> national und international<br />

agierende Unternehmen unterschiedlicher<br />

Branchen und Größen<br />

– vom Mittelständler bis zum DAX-<br />

Unternehmen. Zum Kreis der<br />

Mandanten gehören darüber<br />

hinaus kommunale Auftraggeber,<br />

Ein-richtungen der öffentlichen<br />

Hand sowie Privatpersonen. Insgesamt<br />

sind in Deutschland über<br />

1.900 Mitarbeiter tätig.<br />

www.bdo.de


1. IDW VERÖFFENTLICHT PRÜFUNGSHINWEIS<br />

ZUSÄTZLICHE ANGABEN IM ANHANG<br />

NOTWENDIG<br />

Das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (kurz:<br />

IDW), welches als Vertretung der Wirtschaftsprüfer<br />

und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fachliche<br />

Regeln der Berufsausübung sowie Auslegung<br />

von Rechnungslegungsfragen erörtert, hat Ende<br />

2012 seinen ersten Prüfungshinweis (PH) im Rahmen<br />

der Prüfung von gesetzlichen Krankenkassen<br />

veröffentlicht. Der Prüfungshinweis „Besonderheiten<br />

bei der Prüfung der Jahresrechnung der Träger<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung (IDW PH<br />

9.430.1) soll vor allem die Berufsangehörigen bei<br />

der Wahrnehmung der berufsständischen Vorgaben<br />

im Rahmen der Prüfung von Jahresrechnungen<br />

der gesetzlichen Krankenkassen unterstützen.<br />

Darüber hinaus hat sich das IDW dazu geaüßert,<br />

unter welchen Voraussetzungen ein Wirtschaftsprüfer<br />

den durch § 77 Abs. 1a SGV IV geforderten<br />

Bestätigungsvermerk unter Berücksichtigung der<br />

Berufsvorgaben erteilen kann.<br />

Hier stellt das IDW klar, dass Krankenkassen<br />

aufgrund der Besonderheiten im Rahmen der<br />

Rechnungslegung - vorgegeben vor allem durch<br />

die sogenannten Kontenrahmenbestimmungen -<br />

im Anhang erweiterte Angaben zu machen haben,<br />

damit die Jahresrechnung ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse<br />

vermittelt (§ 77 Abs.1a Satz 1 SGB IV).<br />

Diese Angaben, die sich im Anhang unter der<br />

Position „4.2. Nicht bilanzierungspflichtige Sachverhalte“<br />

wiederfinden sollten, beinhalten vor<br />

allem diejenigen Sachverhalte, die aufgrund der<br />

Kontenrahmenbestimmungen bisher durch die<br />

Krankenkasse nicht zu bilanzieren sind. Dies sind<br />

insbesondere:<br />

· Verpflichtungen im Verwaltungskostenbereich<br />

(Jubiläumsverpflichtungen, Urlaubsverpflichtungen,Überstundenverpflichtungen)<br />

· Verpflichtungen im Leistungsbereich (abzugrenzende<br />

Krankengeldzahlungen, Überlieger<br />

im Krankenhausbereich, Mutterschaftsgeld)<br />

· Nicht bilanzierte Pensionsrückstellungen bei<br />

Anwendung der Verteilungsregelung des<br />

§ 177e SGB V<br />

· Finanzhilfen im Kassenverbund sowie<br />

Haftungsfälle im Rahmen von Kassenschließungen<br />

· Bewertung von Kapitalanlagen zum Zeitwert<br />

2 <strong>GKV</strong> – Nr. 2/2012<br />

Für die Krankenkassen bedeuten diese erforderlichen<br />

Angaben einen erhöhten Aufwand im<br />

Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung. Darüber<br />

hinaus können zusätzliche externe Informationen<br />

notwendig sein, z.B. im Rahmen eines<br />

zusätzlichen Pensionsgutachtens, um die Pensionsverpflichtungen<br />

nach den Vorgaben des<br />

Handelsgesetzbuches zu ermitteln.<br />

Allerdings sind gemäß dem Vorwort zu den<br />

Bestimmungen zu „C. Anhang zur Jahresrechnung“<br />

nur die Angaben aufzunehmen, die zur<br />

Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

von wesentlicher Bedeutung sind. Wie der<br />

Begriff der Wesentlichkeit auszulegen ist, wird<br />

jedoch weder vom Gesetzgeber noch vom IDW im<br />

Rahmen des Prüfungshinweises näher erläutert.<br />

Hier gilt es die weitere Entwicklung, auch<br />

hinsichtlich der Aufnahme der Vorgaben des<br />

Prüfungshinweises in die Kontenrahmenbestimmungen,<br />

abzuwarten.<br />

Wünschenswert wäre es jedoch aus Gründen der<br />

Rechtssicherheit - sowohl für den Berufsstand als<br />

auch für die Krankenkassen - dass es hier zu<br />

einer baldigen Abstimmung zwischen IDW und<br />

Gesetzgeber kommt.<br />

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an<br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

WP StB Tim Juskowiak<br />

Telefon: 040 30293-383<br />

tim.juskowiak@bdo.de<br />

2. BETRIEBE GEWERBLICHER ART<br />

MÖGLICHKEITEN DER GEWINNERMITTLUNG<br />

Das BMF nimmt mit Schreiben vom 3. Januar 2013<br />

dazu Stellung, ob eine juristische Person des<br />

öffentlichen Rechts (jPdöR) den Gewinn ihrer<br />

einzelnen Betriebe gewerblicher Art (BgA) auch<br />

bei eigener Doppikbuchführung durch<br />

Einnahmenüberschussrechnung ermitteln kann<br />

oder zwingend durch Betriebsvermögensvergleich<br />

zu ermitteln hat.<br />

Der weite Anwendungsbereich der Doppik (Erstreckung<br />

auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der<br />

jPöR), andere entsprechende gesetzliche Regelungen<br />

(z.B. Hochschulgesetze der Länder) sowie<br />

die freiwillige Buchführung und Abschlusserstellung<br />

schließen danach eine Einnahmenüberschussrechnung<br />

nicht aus. Hingegen können<br />

außersteuerliche, eine Buchführungspflicht bei<br />

den einzelnen BgA vorsehende Vorschriften (z.B.<br />

Eigenbetriebsverordnungen der Länder bei


Deckungsgleichheit von Eigenbetrieb und BgA)<br />

weiterhin zu einer steuerlichen Buchführungspflicht<br />

nach § 140 AO führen.<br />

Weiter hat ein BgA, der nicht deckungsgleicher<br />

Teil eines Eigenbetriebs ist, die Möglichkeit, den<br />

Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu<br />

ermitteln, auch wenn für den Eigenbetrieb insgesamt<br />

Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen<br />

sind. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen<br />

ein Eigenbetrieb neben dem BgA auch einen<br />

Hoheitsbereich umfasst oder aus mehreren nicht<br />

zusammenfassbaren BgA besteht. Entsprechendes<br />

gilt, wenn für einen anderen Teil einer jPdöR<br />

aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig<br />

Bücher geführt und Abschlüsse gemacht<br />

werden, sofern dieser Teil nicht mit dem BgA<br />

deckungsgleich ist.<br />

Schließlich stellt das BMF klar, dass bei Dauerverlustbetrieben<br />

einer jPdöRs allein das Überschreiten<br />

der Umsatzgrenze nicht zu einer Buchführungspflicht<br />

führt, wenn nicht zusätzlich eine<br />

Gewinnerzielungsabsicht besteht.<br />

Erfolgt keine gesonderte Aufforderung zur Buchführung,<br />

kann damit eine Einnahmenüberschussrechnung<br />

gemäß amtlichem Muster elektronisch<br />

übermittelt und braucht keine E-Bilanz<br />

abgegeben zu werden. Dieses dürfte vor allem<br />

Kleinst-BgAs betreffen.<br />

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an<br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

Heinz-Gerd Hunfeld<br />

Telefon: +49 40 30293 - 580<br />

heinz-gerd.hunfeld@bdo.de<br />

3. SEPA ALS ORGANISATORISCHE<br />

HERAUSFORDERUNG<br />

Bis zum 1. Februar 2014 müssen die Unternehmen<br />

Ihren Zahlungsverkehr auf SEPA (Single Euro<br />

Payments Area) umstellen. Mit SEPA wird ein<br />

einheitlicher Zahlungsverkehrsraum in Europa<br />

realisiert und löst die verschiedenen nationalen<br />

Zahlungsverfahren ab.<br />

Der neue europäische Zahlungsverkehrsstandard<br />

setzt alle grenzüberschreitenden Zahlungen den<br />

inländischen Zahlungen gleich. Die herkömmlichen<br />

Kontonummern und Bankleitzahlen werden<br />

durch bestehende Standards wie IBAN und BIC<br />

ersetzt.<br />

Mit unserem SEPA-Fitness-Check durchleuchten<br />

wir in drei Phasen Ihr Unternehmen auf Basis<br />

einer kompakten Analyse. Beginnend mit einem<br />

Workshop prüfen wir gemeinsam die verschiedenen<br />

Handlungsfelder.<br />

3 <strong>GKV</strong> – Nr. 2/2012<br />

Als Ergebnis liegt ein erarbeiteter Maßnahmenplan<br />

vor, der die spezifizierten Handlungsoptionen,<br />

individuelle Maßnahmen und Empfehlungen<br />

enthält. Zusammen mit einer Aufwandschätzung<br />

für den internen und externen Aufwand bildet<br />

dieser die Grundlage für eine<br />

Umsetzungsentscheidung.<br />

In dem sich anschließenden SEPA-Umsetzungsprojekt<br />

greifen wir die erarbeiteten Anforderungen<br />

aus dem Fitness-Check auf. Die dort festgestellten<br />

Handlungsempfehlungen werden wir<br />

zusammen mit Ihnen und Ihren Softwarepartnern<br />

im Projekt abarbeiten und Ihr Unternehmen fit<br />

für SEPA machen.<br />

Mit diesem Schritt setzen Sie nicht nur Anforderungen<br />

aus dem Zahlungsverkehr um, sondern<br />

generieren effektiven Nutzen wie beispielsweise:<br />

· Steigerung von Effizienz und Transparenz<br />

· Reduzierung der Kosten für Zahlungsabwicklungen<br />

und Senkung der des Gesamtaufwandsdurch<br />

einheitliche und grenzüberschreitende<br />

Standards<br />

· Verbesserung des Cashmanagements durch<br />

höhere Transparenz und Prognostizierbarkeit<br />

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an<br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

Ralf Widdig<br />

Telefon: +49 211 13711 - 07<br />

ralf.widdig@bdo.de<br />

4. KAPITALANLAGEMANAGEMENT ALS NEUE<br />

HERAUSFORDERUNG<br />

Das Bundesversicherungsamt hat mit seinem<br />

Schreiben vom 11. April 2013 den bundesunmittelbaren<br />

Sozialversicherungsträgern die vom<br />

Bundesministerium für Finanzen am 8.2.2013<br />

veröffentlichte Anlagerichtlinie zur Beachtung<br />

übermittelt. Diese sollen bei der anstehenden<br />

Erstellung bzw. Überarbeitung der internen<br />

Anlagerichtlinien (Rundschreiben des BVA vom<br />

13.2.2013) auch in der <strong>GKV</strong> beachtet werden.<br />

Die Anlagerichtlinie des BMF orientiert sich an<br />

den gegenwärtig (nicht künftig) für Versicherungsunternehmen<br />

geltenden Bestimmungen zur<br />

Geschäftsorganisation und zur Anlage des gebundenen<br />

Vermögens (Rundschreiben 3/2009 der<br />

BaFin zu den Mindestanforderungen für das<br />

Risikomanagement und Rundschreiben 4/2011<br />

der BaFin zur Anlage des gebundenen Vermögens


von VU). Die konkreten Anlagegrenzen für einzelne<br />

Anlagen und Anlageklassen sowie für die<br />

Mischung und Streuung des R 4/2011 wurden nicht<br />

in die Anlagerichtlinie des BMF aufgenommen und<br />

gelten somit nicht zwingend für die <strong>GKV</strong>. Besondere<br />

sozialversicherungsrechtliche Vorschriften<br />

(insbesondere in den §§ 80 ff. SGB IV) bleiben<br />

unberührt.<br />

Ziel der gesamten Vermögensanlage soll es sein,<br />

eine möglichst hohe Sicherheit und Rentabilität<br />

zu erreichen. Dabei muss die jederzeitige Liquidität<br />

gewahrt bleiben. Die ebenfalls geregelten<br />

Grundsätze der Mischung und Streuung können als<br />

Instrumente zur Förderung der Sicherheit angesehen<br />

werden. Sie dienen daneben auch der<br />

Verstetigung der kurz- und mittelfristigen Renditen.<br />

Die interne Anlagerichtlinie sollte Grenzen für die<br />

Zusammensetzung der Vermögensanlagen enthalten<br />

(sog. strategische Asset Allokation) sowie<br />

Regeln für den Fall einer geplanten oder ungeplanten<br />

Abweichung von diesen Richtlinien.<br />

Weiterhin sollten Verfahren und Kriterien<br />

definiert werden, nach denen über den Einsatz<br />

neuartiger Anlageprodukte und neuer Kontrahenten<br />

entschieden wird.<br />

Die Methoden für die Bewertung, Steuerung und<br />

Kontrolle der Anlagerisiken sind in der Anlagerichtlinie<br />

festzulegen. Hierzu werden vom BMF für<br />

die typischen Risiken folgende Empfehlungen<br />

gegeben:<br />

· Marktpreisrisiken: Stresstests, Value at Risk<br />

(VaR), Laufzeitanalysen bei Rententiteln<br />

· Währungsrisiken: Individuelle Obergrenzen<br />

(je Währung und insgesamt)<br />

· Kreditrisiken: Mindestanforderungen an das<br />

(anerkannte) Rating der Gegenseite<br />

· Konzentrationsrisiken: Angemessene<br />

Mischung und Streung<br />

· Liquiditätsrisiko: Marktgängigkeit des Titels<br />

und Marktkapitalisierung (bei Aktien)<br />

· Rechtsrisiken: Risikoorientierte rechtliche<br />

Prüfung vorab<br />

Besonderer Wert wird auf die funktionale<br />

Trennung der operativen Anlagetätigkeit von der<br />

Überwachung und Kontrolle dieser Tätigkeit<br />

gelegt „bis einschließlich der Ebene der<br />

Amt- oder Geschäftsleitung“. Ggf. muss die<br />

Vermeidung von Interessenkonflikten „auf andere<br />

Weise angemessen gewährleistet sein“, wenn eine<br />

strikte Funktionstrennung auf oberster Ebene<br />

nicht möglich ist (z.B. weil es nur einen Präsident<br />

oder Vorstand oder Geschäftsleiter gibt). Hier<br />

könnte z.B. an eine direkte Berichterstattung der<br />

4 <strong>GKV</strong> – Nr. 2/2012<br />

Überwachungs- und Kontrollorgane an ein bestehendes<br />

Aufsichtsorgan (Verwaltungsrat oder<br />

vergleichbar) gedacht werden.<br />

Die Amts- oder Geschäftsleitung sowie die<br />

Aufsichtsgremien sind mindestens einmal jährlich<br />

umfassend über die Finanzanlagen zu unterrichten.<br />

Diese Berichte müssen umfassende und<br />

aussagekräftige Informationen zur Anlagetätigkeit<br />

(einschließlich deren Erfolg), zum Bestand der<br />

Anlagen und der künftigen Anlageplanung sowie<br />

zu den Risiken der Kapitalanlagen enthalten.<br />

Die Anforderungen des BVA konkretisieren u.E.<br />

die schon bestehenden Grundsätze einer<br />

ordnungsgemäßen Amts- oder Geschäftsführung<br />

und dienen letztlich auch einer Absicherung der<br />

für die Vermögensverwaltung verantwortlichen<br />

Personen. Neu ist die geforderte umfassende<br />

Dokumentationspflicht. Für die Unterstützung der<br />

Umsetzung stehen wir mit unseren umfassenden<br />

Erfahrungen aus der <strong>GKV</strong> sowie aus der Versicherungswirtschaft<br />

gerne zur Verfügung.<br />

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an<br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

WP StB Dr. Michael Stöffler<br />

Telefon: 0221 97357-414<br />

michael.stoeffler@bdo.de<br />

AKTUELLE <strong>BDO</strong>-VERANSTALTUNGEN<br />

<strong>BDO</strong> Sommerforum<br />

17.07.2013, München<br />

Bei Interesse schicken wir Ihnen gern weitere<br />

Informationen zu.

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