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„Das Luftfrachtrecht nach dem Montrealer Übereinkommen“

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18<br />

scheint 69 . Einerseits wird <strong>nach</strong> Art. 18 Abs. 1 MÜ eine verschuldensunabhängige Haftung des<br />

Luftfrachtführers vorgegeben, die trotz der wenigen Haftungsausschlüsse des Art. 18 Abs. 2<br />

MÜ und des Mitverschuldenseinwands <strong>nach</strong> Art. 20 MÜ besonders streng ist. Andererseits<br />

steht es in der Eigenverantwortung des Absenders, bei Übergabe des Gutes an den Luftfrachtführer<br />

durch eine Bestimmung eines höheren Betrags sicherzustellen, dass im Schadenfall<br />

gleichwohl adäquater Ersatz durch den Luftfrachtführer zu erhalten ist. Diese Eigenverantwortung<br />

erscheint auch angemessen, weil zumeist allein der Auftraggeber die tatsächlichen<br />

Werte des Gutes kennt, so dass es ihm als ordentlichem Kaufmann obliegt, entweder durch<br />

eine Interessedeklaration die Versendung gegenüber <strong>dem</strong> Luftfrachtführer abzusichern oder<br />

alternativ verstärkt die Risiken über eine Transportversicherung abzudecken. Dem wird der<br />

Transportversicherer wohl aber dadurch begegnen müssen, dass er selbst die von ihm im<br />

Rahmen der Transportversicherung übernommenen Risiken beschränkt oder eine Obliegenheit<br />

vereinbart, wo<strong>nach</strong> Interessedeklarationen auch zum Erhalt des Versicherungsschutzes<br />

versicherungsvertraglich vereinbart werden. Nicht verkannt werden sollte natürlich auch, dass<br />

der Wegfall einer Durchgriffshaftung natürlich nicht dazu führen wird, dass die in hartem<br />

wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Luftfrachtführer ihre Standards im Umgang mit<br />

Fracht absenken und dadurch ihr Ansehen oder ihre Marktanteile riskieren werden.<br />

Letztlich wird zu berücksichtigen sein, dass die Regelung des Art. 22 Abs. 5 MÜ <strong>dem</strong> entspricht,<br />

was seit 1998 in 52 Staaten 70 bereits aufgrund der Ratifizierung der <strong>Montrealer</strong> Zusatzprotokolle<br />

Nr. 4 geltendes Recht ist und dass auch die Europäische Gemeinschaft in ihrem<br />

Ratifizierungsbeschluss vom 05.04.2001 bereits zu erkennen gegeben hat, dass wesentliche<br />

gemeinschaftliche Bedenken gegen die entsprechende Regelung wohl zumindest nicht durchgreifen.<br />

Hinzu kommt natürlich in praktischer Hinsicht aufgrund der weiterhin starken Exportorientierung<br />

der deutschen Wirtschaft, dass teilweise jedenfalls durch die Harmonisierung<br />

der Luftverkehrshaftung dort, wo bisher abweichend von den Regelungen des WA 1955 ungünstigere<br />

Bedingungen einer Haftung bestanden, nunmehr mit <strong>dem</strong> MÜ höhere Haftungsstandards<br />

zur Anwendung kommen, dies natürlich nur, wenn und soweit das MÜ sich als allgemeiner<br />

Standard durchsetzt.<br />

Insgesamt sollen deshalb die Vorteile des MÜ den Nachteil einer begrenzten Vorsatzhaftung<br />

bei Güterschäden kompensieren 71 . Zu befürchten ist aber wohl, dass der Ausschluss der vol-<br />

69 Vergleiche Ruhwedel a.a.O..<br />

70 Stand 20.10.2003.<br />

71 So die amtliche Begründung zu <strong>dem</strong> Regierungsentwurf; <strong>dem</strong> im Ergebnis wohl folgend Ruhwedel a.a.O..

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