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„Das Luftfrachtrecht nach dem Montrealer Übereinkommen“

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3<br />

Ob die durch das MÜ beabsichtige Rechtsvereinheitlichung gelingen würde, war zunächst<br />

eher zweifelhaft. Denn Voraussetzung war, dass durch eine hohe Akzeptanz des Übereinkommens<br />

eine bedeutende Anzahl von Staaten oder selbständigen Wirtschaftorganisationen<br />

<strong>dem</strong> Abkommen beitreten und es im Wege der Ratifizierung in diesen Staaten zu unmittelbarem<br />

Recht werden kann. Die beabsichtigten Änderungen des WA 1955 als Versuche einer<br />

Rechtsvereinheitlichung und moderner Anpassung der bestehenden Abkommen, die letztlich<br />

nicht in allen Mitgliedsstaaten des WA 1955 ratifiziert worden sind, zeigten, dass die teilweise<br />

Zeichnung eines neuen Übereinkommens auch dazu führen kann, eine Rechtsvereinheitlichung<br />

gerade nicht zu erreichen. Bei fehlender Akzeptanz eines Übereinkommens konnte es<br />

durch dessen Inkrafttreten vielmehr zu einer weiteren Zersplitterung des Luftzivilrechts<br />

kommen. Diese anfängliche Sorge dürfte sich aber zunehmend als unberechtigt erweisen.<br />

Zwar haben viele Staaten, die noch in Montreal 1999 das Abkommen gezeichnet hatten, die<br />

Ratifizierung über längere Zeiträume nicht betrieben. Festzustellen ist aber nunmehr, dass<br />

<strong>nach</strong> einem vorläufigen Zustand der Rechtszersplitterung, der zwangsläufig durch die sukzessive<br />

Ratifizierung des MÜ und damit einhergehende Ablösung des bisherigen Rechts in den<br />

Beitrittsstaaten eintreten musste, das MÜ weithin in Kraft getreten ist und weiter in Kraft treten<br />

wird 15 . Allerdings fehlen weiterhin beispielsweise die Volksrepublik China, die zwar den<br />

Beitritt erklärt, aber bisher das Abkommen nicht ratifiziert hat, Indien - mithin die bevölkerungsreichsten<br />

Länder der Erde -, Taiwan, Südkorea, Russland und die ehemaligen Staaten<br />

der Sowjetunion sowie nahezu alle Länder Südamerikas und Afrikas. Da der Luftfrachtverkehr<br />

zu diesen Ländern bzw. Gebieten ein nicht unerhebliches Aufkommen ausmacht, ist hier<br />

die Vereinheitlichung gerade noch nicht erreicht oder in Aussicht.<br />

Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass durch das MÜ im Bereich der Europäischen<br />

Union das Luftzivilrecht einheitlich ratifiziert werden kann 16 , so dass zumindest in Europa ein<br />

vereinheitlichtes Recht derzeit für die „alten Mitgliedsländer“ bereits gilt und für die neu hinzugekommenen<br />

Mitgliedsländer in absehbarer Zeit – soweit nicht bereits geschehen - gelten<br />

wird 17 .<br />

15<br />

Beispielsweise in Ägypten am 25.04.05; Verhandlungen über weitere Beitritte werden fortlaufend weitergeführt.<br />

16<br />

Vergleiche: Beschluss des Rates vom 05.01.2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung<br />

bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von<br />

Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft; Abl L 194 vom 18.07.01.<br />

17<br />

Vergleiche hierzu auch Ruhwedel, TranspR 2004, 137 ff.; Harms/Schüler-Harms in TranspR 2003, 369 ff..

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