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„Das Luftfrachtrecht nach dem Montrealer Übereinkommen“

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sich Haftungserweiterungen des vertraglichen Luftfrachtführers gegenüber <strong>dem</strong> Absender<br />

nicht zurechnen lassen.<br />

Art. 42 MÜ letztlich eröffnet <strong>dem</strong> Absender / Empfänger die Möglichkeit, auch <strong>dem</strong> ausführenden<br />

Luftfrachtführer gegenüber erforderliche Erklärungen, die den vertraglichen Luftfrachtführer<br />

betreffen, abzugeben. Nicht wirksam sind dahingegen die <strong>nach</strong> Art. 12 MÜ abzugebenden<br />

Erklärungen (zum Beispiel Verfügungen über das Gut), weil diese nur gegenüber<br />

<strong>dem</strong> vertraglichen Luftfrachtführer abgegeben werden können. Nach Art. 43 MÜ letztlich<br />

werden auch die Leute des ausführenden Frachtführers den Leuten des vertraglichen Luftfrachtführers<br />

gleichgestellt 88 , können sich also auf das MÜ uneingeschränkt berufen, soweit<br />

das MÜ für ihre Person bzw. die schadenstiftenden Tätigkeiten anwendbar ist. Art. 44 stellt<br />

klar, dass natürlich der Ersatzberechtigte dann, wenn ein vertraglicher und ggfs. mehrere ausführende<br />

Frachtführer tätig waren, die Entschädigung insgesamt höchstens einmal verlangen<br />

kann. Die Regelungen der Art. 45 bis 48 MÜ entsprechen den Regelungen der Art. 33 ff. für<br />

den vertraglichen Luftfrachtführer und regeln dessen Passivlegitimation, Gerichtsstände und<br />

das Innenverhältnis der Frachtführer zueinander.<br />

5. Unabdingbarkeit des MÜ<br />

Das MÜ erklärt sich selbst in Art. 49 MÜ im wesentlichen für zwingend im Hinblick auf Abreden<br />

zum anzuwendenden Recht und Zuständigkeiten. Abweichungen von <strong>dem</strong> MÜ vor einem<br />

Schadenfall sind deshalb nichtig. Vereinbarungen über Haftungserweiterungen oder die<br />

Anhebung der Haftungshöchstgrenzen sollten zulässig sein.<br />

6. Versicherungspflicht<br />

Art. 50 MÜ schreibt den Vertragsstaaten vor, dass eine Versicherungspflicht für Luftfrachtführer<br />

vorzusehen ist. Diese Pflicht beinhaltet alle Schadenarten, die bei der Beförderung von<br />

Gütern eintreten können, also sowohl Substanz- als auch Verspätungsschäden. Die Pflicht gilt<br />

sowohl für vertragliche als auch ausführende Luftfrachtführer.<br />

Da die Ausgestaltung der Versicherungspflicht im MÜ selbst nicht geregelt ist, bleibt sie der<br />

nationalen Gesetzgebung <strong>nach</strong> den Vorgaben des MÜ vorbehalten. Nach<strong>dem</strong> teilweise bereits<br />

88 Vergleiche Art. 30 MÜ.

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