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<strong>Anwalt</strong>sreport<br />
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Ruf mich bloß nicht an!<br />
Deutsche Richter sind bekanntlich extrem streng, wenn es um die anwaltliche Kenntnis der<br />
aktuellen Rechtsprechung geht. Jüngstes Beispiel: das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 3 W<br />
168/05). Weil ein außerhalb von Rheinland-Pfalz ansässiger <strong>Anwalt</strong> übersehen hatte, dass in WEG-<br />
Sachen das OLG Zweibrücken zentral zuständig ist, übermittelte er die sofortige weitere Beschwerde<br />
gegen eine Entscheidung des LG Mainz fälschlicherweise an das OLG Koblenz – und zwar per Fax am<br />
13.7.2005 um 16.50 Uhr. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde endete am 15.7.2005.<br />
Nachdem der Schriftsatz verspätet <strong>bei</strong>m OLG Zweibrücken eingegangen war, versuchte der <strong>Anwalt</strong><br />
die Sache durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu retten. Das war<br />
natürlich vergebens. Die Zweibrücker Richter verwiesen den <strong>Anwalt</strong> auf eine Senatsentscheidung vom<br />
9.2.2005, die unter anderem in Heft Nr. 12 der MDR veröffentlicht worden war. Den <strong>Anwalt</strong> treffe<br />
eben die Berufspflicht, „zumindest eine allgemeine juristische Fachzeitschrift regelmäßig und zeitnah<br />
zu ihrem Erscheinen auszuwerten“. Das geht wohl so in Ordnung. Mitglieder des <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong><br />
können sich übrigens unter www.zr-report.de <strong>je</strong>derzeit über die neueste Rechtsentwicklung des BGH<br />
und der Oberlandesgerichte zeitnah und umfassend informieren – kostenlos!<br />
Was an der Entscheidung des OLG Zweibrücken im Zeitalter der Informations- und<br />
Dienstleistungsgesellschaft aber übel aufstößt, sind die weiteren Ausführungen in besagter<br />
Entscheidung: Ein unzuständig angerufenes Gericht treffe keine allgemeine Fürsorgepflicht, durch<br />
Hinweise oder geeignete Maßnahmen eine Versäumung der Rechtsmittelfrist zu verhindern.<br />
Das weiß natürlich <strong>je</strong>der <strong>Anwalt</strong>. Aber der betroffene Bürger wird das nicht verstehen. Immerhin<br />
hatte das Gericht über 24 Stunden Zeit, seine Zuständigkeit zu überprüfen. Doch die Zweibrücker<br />
Richter pflegen nach wie vor die alte beamtenmäßige Gemütlichkeit: „Erwartet werden kann in<br />
derartigen Fällen nur die Behandlung der Sache im üblichen Geschäftsgang und – nach Erkennen der<br />
Unzuständigkeit – die Weiterleitung des Rechtsmittels auf dem üblichen Postweg“, wirbt das Gericht<br />
für die alte Postkutschen-Idylle.<br />
Aus <strong>Anwalt</strong>ssicht wahrscheinlich noch ärgerlicher ist allerdings eine neue Entscheidung des<br />
Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: 1 K 371/02). Danach dürfen Steuerberater und Rechtsanwälte<br />
ihre Telefonkosten nur dann als Betriebskosten absetzen, wenn sie die betriebliche Veranlassung<br />
der Telefonate nachweisen. Zu diesem Zweck müssen sie die Namen der angerufenen Mandanten<br />
angeben. Begründung: Die berufliche Schweigepflicht entbinde Steuerberater und Rechtsanwälte<br />
nicht von <strong>dieser</strong> Nachweispflicht, da das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung<br />
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Mandanten überwiege. Wenn Mandanten von <strong>dieser</strong><br />
Entscheidung erfahren, müssten sie ihrem <strong>Anwalt</strong> eigentlich einbläuen: „Ruf mich bloß nicht mehr an!“<br />
<strong>Anzeige</strong>ndisposition: Anja Fischer<br />
Tel.: 02-21/93-73-86-01<br />
Gültig ist die Preisliste vom 1.1.2006<br />
ISSN 1433-4453<br />
Bezugspreis: Einzelheft 7,20 €, im Abonnement jährlich 36 €.<br />
Alle Preise zzgl. Zustellgebühr bzw. Versandkosten inkl.<br />
Umsatzsteuer. Für Mitglieder des <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> ist der<br />
Bezug im Mitgliedspreis enthalten.<br />
Erscheinungsweise: 6 mal jährlich<br />
Gesamtherstellung: Courir-Druck GmbH,<br />
Königswinterer Straße 95, 53227 Bonn,<br />
Tel.: 02-28-47-00-81, Fax.: 02-28-46-85-75<br />
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.<br />
Hinweis für den Leser: Der Zeitschrifteninhalt wird nach<br />
bestem Wissen erstellt, Haftung und Gewähr müssen <strong>je</strong>doch<br />
wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der<br />
Rechtslage ausgeschlossen werden.<br />
Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift und<br />
alle veröffentlichten Beiträge und Abbildungen sind<br />
urheberrechtlich geschützt.<br />
EDITORIAL<br />
IMPRESSUM<br />
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