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3. Brillen und Zahnersatz<br />

Brillengestelle und –gläser werden von der Krankenkasse bis auf wenige Einzelfälle nicht<br />

übernommen. Zahnersatz (Ersatz von Zähnen durch Kronen, Brücken, Prothesen und Implantaten)<br />

werden über Festzuschüsse abgerechnet – i. d. R. 50% der Kosten einer Regelversorgung.<br />

Füllungen sind kein Zahnersatz, sie werden deshalb von der Krankenkasse finanziert. Bezieher<br />

von Arbeitslosengeld II erhalten bei der Regelversorgung (Zahnersatz aus Nichtedelmetall-Legierungen)<br />

immer den doppelten Festzuschuss. Reicht das nicht aus, auch evtl. Mehrkosten; stellen<br />

Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse einen Härtefallantrag.<br />

4. Belastungsgrenze<br />

Sie haben pro Jahr Zuzahlungen max. bis zur Belastungsgrenze zu zahlen; diese beträgt 2% der zu<br />

berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gesetzgeber geht dabei vom<br />

Familienbruttoeinkommen aus; für jeden Familienangehörigen ist ein Freibetrag zu berücksichtigen.<br />

Als Freibetrag wird für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein<br />

Betrag von 15% der „jährlichen Bezugsgröße“ (2008: 4.473 €), für jeden weiteren Angehörigen<br />

10% (2008: 2.928 €) gewährt; der Freibetrag für Kinder beträgt 3.648 €. Bei Alleinerziehenden gilt<br />

das Kind als erster Angehöriger; somit kommt der höhere Freibetrag von 4.473 € zur Anrechnung.<br />

Als Familieneinkommen sind Ihre Bruttoeinnahmen und die aller im gemeinsamen Haushalt<br />

lebenden Angehörigen anzusehen. Hierzu gehören alle Einkünfte – unabhängig von der steuerlichen<br />

Behandlung (Urteil des BSG vom 24.07.1985; AZ: 8 RK 36/84 – USK 85245); z.B. Arbeitsentgelt, Renten,<br />

Versorgungsbezüge, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und<br />

Verpachtung, nach dem Bundessozialhilfegesetz sowie dem SGB II. Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner<br />

und Ihre Kinder haben die im laufenden Kalenderjahr entstehenden Zuzahlungen zu<br />

dokumentieren. Die Krankenkasse erteilt einen Befreiungsbescheid für den Rest des Jahres, wenn<br />

die Belastungsobergrenze erreicht ist.<br />

Für chronisch kranke Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt<br />

eine geringere Belastungsobergrenze von 1%. Chronisch krank ist, wer wenigstens ein Jahr<br />

mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und eines der folgenden Kriterien erfüllt<br />

ist:<br />

Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3,<br />

GdB nach dem Schwerbehinderten- oder Versorgungsrecht von mindestens 60% oder<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Unfallversicherungsrecht von mindestens 60%,<br />

kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine<br />

lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung<br />

oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der<br />

Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.<br />

Die Feststellung, ob eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt, trifft die Krankenkasse.<br />

Das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ sieht vor,<br />

dass ab 01.01.2008 nur noch chronisch Kranke von der 1%-Regelung profitieren sollen, die sich<br />

therapiegerecht verhalten und die sich – soweit sie in bestimmte Altersgruppen fallen – vor ihrer<br />

Erkrankung über Vorsorgeuntersuchungen haben beraten lassen (vorerst nur bei Darm-, Gebärmutterhals-<br />

und Brustkrebs). Von dieser Neuregelung betroffen sind Personen, die am 01.04.2007<br />

erstmals Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen können (Frauen ab dem 20. Lebensjahr,<br />

Männer ab dem 45. Lebensjahr). Haben Sie Vorsorgeuntersuchungen versäumt, nehmen aber<br />

nach Ausbruch der Erkrankung an einem strukturierten Behandlungsprogramm für chronische<br />

Erkrankungen teil, gilt trotzdem die 1%-Regelung.<br />

Bei Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, wird für die Ermittlung der Belastungsgrenze<br />

als Bruttoeinnahme lediglich die Regelleistung berücksichtigt.<br />

Sind Sie mit Entscheidungen oder dem Verhalten der Krankenkasse nicht einverstanden?<br />

Dann wenden Sie sich an das<br />

Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn.<br />

http://montagsdemo.oestliche.gefil.de Prüfen Sie bitte regelmäßig auf Aktualisierungen des <strong>Infoblatt</strong>es !<br />

+ Arbeitslosengeld II und Krankheit + <strong>Infoblatt</strong> 3/2008 - Seite 2 / 3

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