Infoblatt
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3. Brillen und Zahnersatz<br />
Brillengestelle und –gläser werden von der Krankenkasse bis auf wenige Einzelfälle nicht<br />
übernommen. Zahnersatz (Ersatz von Zähnen durch Kronen, Brücken, Prothesen und Implantaten)<br />
werden über Festzuschüsse abgerechnet – i. d. R. 50% der Kosten einer Regelversorgung.<br />
Füllungen sind kein Zahnersatz, sie werden deshalb von der Krankenkasse finanziert. Bezieher<br />
von Arbeitslosengeld II erhalten bei der Regelversorgung (Zahnersatz aus Nichtedelmetall-Legierungen)<br />
immer den doppelten Festzuschuss. Reicht das nicht aus, auch evtl. Mehrkosten; stellen<br />
Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse einen Härtefallantrag.<br />
4. Belastungsgrenze<br />
Sie haben pro Jahr Zuzahlungen max. bis zur Belastungsgrenze zu zahlen; diese beträgt 2% der zu<br />
berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gesetzgeber geht dabei vom<br />
Familienbruttoeinkommen aus; für jeden Familienangehörigen ist ein Freibetrag zu berücksichtigen.<br />
Als Freibetrag wird für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein<br />
Betrag von 15% der „jährlichen Bezugsgröße“ (2008: 4.473 €), für jeden weiteren Angehörigen<br />
10% (2008: 2.928 €) gewährt; der Freibetrag für Kinder beträgt 3.648 €. Bei Alleinerziehenden gilt<br />
das Kind als erster Angehöriger; somit kommt der höhere Freibetrag von 4.473 € zur Anrechnung.<br />
Als Familieneinkommen sind Ihre Bruttoeinnahmen und die aller im gemeinsamen Haushalt<br />
lebenden Angehörigen anzusehen. Hierzu gehören alle Einkünfte – unabhängig von der steuerlichen<br />
Behandlung (Urteil des BSG vom 24.07.1985; AZ: 8 RK 36/84 – USK 85245); z.B. Arbeitsentgelt, Renten,<br />
Versorgungsbezüge, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und<br />
Verpachtung, nach dem Bundessozialhilfegesetz sowie dem SGB II. Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner<br />
und Ihre Kinder haben die im laufenden Kalenderjahr entstehenden Zuzahlungen zu<br />
dokumentieren. Die Krankenkasse erteilt einen Befreiungsbescheid für den Rest des Jahres, wenn<br />
die Belastungsobergrenze erreicht ist.<br />
Für chronisch kranke Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt<br />
eine geringere Belastungsobergrenze von 1%. Chronisch krank ist, wer wenigstens ein Jahr<br />
mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und eines der folgenden Kriterien erfüllt<br />
ist:<br />
Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3,<br />
GdB nach dem Schwerbehinderten- oder Versorgungsrecht von mindestens 60% oder<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Unfallversicherungsrecht von mindestens 60%,<br />
kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine<br />
lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung<br />
oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der<br />
Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.<br />
Die Feststellung, ob eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt, trifft die Krankenkasse.<br />
Das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ sieht vor,<br />
dass ab 01.01.2008 nur noch chronisch Kranke von der 1%-Regelung profitieren sollen, die sich<br />
therapiegerecht verhalten und die sich – soweit sie in bestimmte Altersgruppen fallen – vor ihrer<br />
Erkrankung über Vorsorgeuntersuchungen haben beraten lassen (vorerst nur bei Darm-, Gebärmutterhals-<br />
und Brustkrebs). Von dieser Neuregelung betroffen sind Personen, die am 01.04.2007<br />
erstmals Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen können (Frauen ab dem 20. Lebensjahr,<br />
Männer ab dem 45. Lebensjahr). Haben Sie Vorsorgeuntersuchungen versäumt, nehmen aber<br />
nach Ausbruch der Erkrankung an einem strukturierten Behandlungsprogramm für chronische<br />
Erkrankungen teil, gilt trotzdem die 1%-Regelung.<br />
Bei Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, wird für die Ermittlung der Belastungsgrenze<br />
als Bruttoeinnahme lediglich die Regelleistung berücksichtigt.<br />
Sind Sie mit Entscheidungen oder dem Verhalten der Krankenkasse nicht einverstanden?<br />
Dann wenden Sie sich an das<br />
Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn.<br />
http://montagsdemo.oestliche.gefil.de Prüfen Sie bitte regelmäßig auf Aktualisierungen des <strong>Infoblatt</strong>es !<br />
+ Arbeitslosengeld II und Krankheit + <strong>Infoblatt</strong> 3/2008 - Seite 2 / 3