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5. Regelsatzkürzungen bei stationärem Aufenthalt<br />

Zum 01.01.2008 wurde die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend geändert, dass<br />

Vollverpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes pauschal i. H. v. monatlich 35% der nach<br />

§ 20 bzw. § 28 SGB II maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen<br />

ist. Diese Regelung wird von der Mehrzahl der Rechtssprechung als rechtwidrig angesehen; legen<br />

Sie Widerspruch ein! Ist der pauschale Wert der Vollverpflegung geringer als die Bagatellgrenze<br />

84,24 € im Monat, ist sie auf jeden Fall nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Bei der Prüfung,<br />

ob die Bagatellgrenze überschritten wird, ist nicht der Gesamtzeitraum, sondern jeder Monat für<br />

sich zu betrachten.<br />

Beispiel: Herr X. (verheiratet) bricht sich das Bein. Er wird am 15.07. ins Krankenhaus eingeliefert<br />

und muss bis einschl. 14.08. dort bleiben. Im Juli wird ihm an 17 Tagen Verpflegung bereitgestellt.<br />

Bei einem täglichen Sachbezugswert von 3,69 € ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von<br />

62,73 €. Die Bagatellgrenze in Höhe von 84,24 € wird nicht überschritten. Im Juli erfolgt somit keine<br />

Anrechnung. Im August wird ihm an 14 Tagen Verpflegung bereitgestellt. Für diesen Monat ergibt<br />

sich demnach ein Wert von 51,66 €. Da auch dieser Wert unterhalb der Bagatellgrenze liegt, erfolgt<br />

keine Anrechnung.<br />

Beispiel: Herrn Y. (alleinstehend) bricht sich am 05.07. das Bein, wird ins Krankenhaus eingeliefert<br />

und muss bis einschl. 10.08. dort bleiben. Im Juli wird ihm an 27 Tagen Verpflegung bereitgestellt.<br />

Bei einem täglichen Sachbezugswert von 4,10 € ergibt sich ein Gesamtwert von 110,70 €. Da der<br />

Wert die Bagatellgrenze von 84,24 € überschreitet, ist sie auf das ALG II anzurechnen. Dabei können<br />

Absetzbeträge nach § 11 SGB II geltend gemacht werden, nach Abzug der Versicherungspauschale<br />

ergibt sich für den Juli ein Anrechnungsbetrag von 80,70 €. Im August wird Herrn Y. an 10 Tagen Verpflegung<br />

bereitgestellt. Es ergibt sich ein Wert von 41,00 €. Da die Bagatellgrenze nicht überschritten<br />

wird, erfolgt in diesem Monat keine Anrechnung.<br />

Beispiel: Herr Y. rutscht am 16.08. aus, zieht sich erneut einen Bruch zu und wird am gleichen Tag<br />

ins Krankenhaus eingeliefert, wo er diesmal bis einschl. 23.09.bleiben muss. Da er im August bereits<br />

10 Tage im Krankenhaus gewesen ist, wurde ihm in diesem Monat an insgesamt 26 Tagen Verpflegung<br />

bereitgestellt. Es ergibt sich ein Wert von insgesamt 106,60 €. Da die Bagatellgrenze überschritten<br />

wird, ist der Betrag unter Abzug der Absetzbeträge auf das ALG II anzurechnen. Im September<br />

wird Herrn Y. an 23 Tagen Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Wert von 94,30 €. Auch<br />

dieser überschreitet die monatliche Bagatellgrenze und ist daher nach Abzug der einschlägigen Absetzbeträge<br />

anzurechnen.<br />

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+ Arbeitslosengeld II und Krankheit + <strong>Infoblatt</strong> 3/2008 - Seite 3 / 3

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