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Take Home Rezept

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Auch eine Herausforderung für die Apotheke<br />

Phoenix-Apotheke Silberhöhe März 2010 1


1.Gesetzliche Grundlagen<br />

BtMVV BtMG<br />

AMG<br />

ApoBetrO<br />

2.Eigene Qualitätsstandards im Rahmen des QMS<br />

3.Prozessablauf der Herstellung und Dokumentation von<br />

Einzeldosen für <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - <strong>Rezept</strong>e einschl. auftretender<br />

Probleme<br />

4.Lösungsansätze<br />

5.Hinweise für die Praxis<br />

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1.Gesetzliche Grundlagen<br />

Rechtslage: BtMVV<br />

Betäubungsmittelverschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998<br />

(BGBl I S.74,80),<br />

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.3.2009 I 560<br />

BtMVV_090319.pdf., Stand: 19.03.2009<br />

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Verschreibender Arzt bedarf seit Juli 2002 einer<br />

suchttherapeutischen Qualifikation<br />

Arzt mit max. 3 Substitutionspatienten braucht diese nicht <br />

Abstimmung der Behandlung mit entsprechend qualifiziertem<br />

Konsiliarius, der die Patienten min. 1 x im Quartal sehen muss<br />

(§ 5 Abs. 3 BTMVV)<br />

Substituent muss unverzüglich an das Substitutionsregister des<br />

BfArM gemeldet werden (§ 5 Abs. 3 BtMVV)<br />

Patient muss den Arzt im erforderlichen Umfang, in der Regel<br />

wöchentlich konsultieren<br />

Verzicht auf wöchentliche Konsultation nur bei Patienten möglich,<br />

denen das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch<br />

überlassen wird<br />

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Behandlungsausweis für jeden Patienten mit Angabe von<br />

Substitutionsmittel und Tagesdosis<br />

(letzter Eintrag nicht älter als 3 Monate)<br />

Den Patienten dürfen nur <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Verschreibungen<br />

ausgehändigt werden, alle anderen Verschreibungen müssen<br />

direkt der Apotheke übergeben werden<br />

Jede <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Verschreibung ist dem Patienten im Rahmen<br />

einer persönlichen ärztlichen Konsultation auszuhändigen<br />

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Cave: <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Mitgabe durch den Arzt ist nicht erlaubt!<br />

Verstoß gegen § 43, Abs. 3 AMG<br />

kann nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG mit einer Freiheitsstrafe bis zu<br />

3 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden<br />

Neu: Änderung der BtMVV vom 19.03.2009<br />

(8) Der Arzt darf dem Patienten, dem ein Substitutionsmittel zum<br />

unmittelbaren Verbrauch überlassen wird, in Fällen, in denen die<br />

Kontinuität der Substitutionsbehandlung nicht anderweitig gewährleistet<br />

werden kann, ein Substitutionsmittel in der bis zu zwei Tagen benötigten<br />

Menge verschreiben und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme<br />

gestatten, sobald der Verlauf der Behandlung dies zulässt.<br />

Innerhalb einer Woche darf der Arzt dem Patienten nicht mehr als eine<br />

Verschreibung aushändigen.<br />

Diese Verschreibung ist von dem Arzt zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“<br />

zu kennzeichnen.<br />

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Die verschriebene Arzneiform darf nicht zur parenteralen<br />

Anwendung bestimmt sein<br />

<strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Verschreibungen dürfen nur in Einzeldosen mit<br />

kindergesichertem Verschluss abgegeben werden<br />

(Subutex-Blister gelten als solche (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BtMVV)<br />

Im begründeten Ausnahmefall ist für Auslandsaufenthalte eine<br />

Verschreibung für 30 Tage pro Jahr möglich – unverzügliche<br />

Anzeige bei der Landesbehörde nach § 8 BtMVV<br />

Verschreibungen für das tägliche Überlassen des<br />

Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch können eine<br />

Reichdauer von mehr als einer Woche haben (unabh. von der<br />

notwendigen wöchentlichen Konsultation)<br />

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Rechtslage: BtMG - Aufzeichnungen<br />

§ 17 Aufzeichnungen<br />

(1)Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, getrennt für jede<br />

Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel fortlaufend folgende<br />

Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang zu führen:<br />

1.das Datum,<br />

2.den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des<br />

Empfängers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,<br />

3.die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus<br />

ergebenden Bestand, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.<br />

(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von<br />

der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet,<br />

gesondert aufzubewahren.<br />

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Kennzeichnung<br />

§ 14 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) und<br />

§ 10 Arzneimittelgesetz (AMG)<br />

(1) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel dürfen nur abgegeben werden,<br />

wenn auf den Behältnissen und, soweit verwendet, den äußeren<br />

Umhüllungen in gut lesbarer Schrift, auf dauerhafte Weise und in deutscher<br />

Sprache angegeben sind:<br />

1.Name der Apotheke und deren Anschrift,<br />

2.Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,<br />

3.Art der Anwendung und Gebrauchsanweisung,<br />

4.wirksame Bestandteile nach Art und Menge,<br />

5.Herstellungsdatum,<br />

6.Hinweis auf die begrenzte Haltbarkeit.<br />

Soweit es sich bei den Arzneimitteln um aus Fertigarzneimitteln<br />

entnommene Teilmengen handelt, sind neben der vom AMG geforderten<br />

Kennzeichnung Name und Anschrift der Apotheke anzugeben.<br />

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2.Eigene Qualitätsstandards im Rahmen<br />

des QMS<br />

Im Rahmen des QMS geltende Standards sind auf die Herstellung von<br />

<strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Dosen zu übertragen.<br />

Dies gilt insbesondere für die Dokumentation von <strong>Rezept</strong>uren,<br />

d.h. Dokumentation der Prüfung der eingesetzten Fertigarzneimittel und<br />

Behältnisse sowie Dokumentation des Herstellungsprozesses von<br />

<strong>Rezept</strong>uren und das Auseinzeln von Fertigarzneimitteln.<br />

Entsprechende Prozessbeschreibungen sind in das QMS-Handbuch<br />

aufzunehmen.<br />

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3. Prozessablauf einschl. auftretender Probleme<br />

Die Dokumentation der Prüfung und Herstellung von <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> –<br />

Einzeldosen erfolgt über das Laborprogramm Lennartz und den<br />

Topitec-Dokumanager.<br />

Der Topitec-Dokumanager ermöglicht<br />

• die Übernahme der Prüfdaten aus der „Lennartz-Datenbank“ in die<br />

Herstellungsdokumentation sowie<br />

• die Speicherung von <strong>Rezept</strong>kopfdaten,<br />

• Einwaagen über Wägeprotokolle ,<br />

• Hinweise zur Herstellung,<br />

• Kennzeichnung nach ApoBetrO,<br />

• Speicherung von Verantwortlichen<br />

und ermöglicht damit einen komplexen Nachweis aller relevanten<br />

Daten sowohl elektronisch als auch in Belegform.<br />

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• Da eine volumetrische Dosierung mit Eppendorf – Pipetten<br />

keinen Nachweis ermöglicht, ist nur eine Dokumentation über<br />

Wägeprotokolle möglich (cave: 1ml L-Polamidon = 1,039 g).<br />

• Das Auseinzeln von Subutex, Suboxone und Methaddict wurde<br />

bisher in diesem Prozess noch nicht erfasst<br />

Protokollierung über Wägung der Tabletten nicht eindeutig<br />

(durch ähnliche Masse einschl. Schwankungen bei Subutex<br />

0,4mg und Subutex 2mg; Suboxone haben keine Perforation und<br />

müssen per Hand aus Blister geschnitten werden ungleich<br />

groß/schwer)<br />

Herstellung, Kontrolle und Abgabe erfolgen anhand<br />

manuell erstellter Unterlagen (Kontrolle über 2.<br />

Augenpaar)<br />

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Forderungen zur Gewährleistung eines objektiven Nachweises der<br />

Dosierung und Abgabe:<br />

für alle Präparate perforierte Blister (Suboxone)<br />

Kennzeichnung jeder Tablette auf dem Blister mit Bezeichnung,<br />

Charge, Verfall wie bei Subutex<br />

Fortlaufende Nummerierung der Tabletten in jeder<br />

Originalpackung<br />

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Herstellung und Dokumentation: TopiTec<br />

Dokumanager<br />

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Herstellung und Dokumentation: TopiTec<br />

Dokumanager<br />

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Herstellung und Dokumentation: TopiTec<br />

Dokumanager<br />

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Herstellung und Dokumentation: TopiTec<br />

Dokumanager<br />

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Herstellung und Dokumentation: TopiTec<br />

Dokumanager<br />

Herstellungsprotokoll<br />

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Kosten für die Herstellung von <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Dosen<br />

L-Polamidon<br />

•Arbeitszeit pro 6 Dosen <strong>Take</strong> <strong>Home</strong>: 10 Min + 2 Min für Dokumentation<br />

•Arbeitspreis <strong>Rezept</strong>ur nach Taxe 2,50 EUR + 0,26 EUR BtM-Gebühr<br />

•Tatsächliche Kosten 4,89 EUR bei Einsatz eines Apothekers<br />

3,44 EUR bei Einsatz eines Ph.-Ingenieurs<br />

2,77 EUR bei Einsatz einer PTA<br />

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Kosten für die Herstellung von <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Dosen<br />

Tabletten<br />

•Arbeitszeit für das Auseinzeln von 6 Dosen: 5 Min + 1 Min für Dokumentation<br />

6 x 8 mg Subutex<br />

•Erlös nach Taxe<br />

1,53 EUR<br />

5,72 EUR + 0,26 EUR BtM-Gebühr – EK 4,10 = 1,82 - 0,29 MwSt =<br />

•Tatsächliche Kosten: 2,45 EUR bei Einsatz eines Apothekers,<br />

6 x 0,4 mg Subutex<br />

1,72 EUR bei Einsatz eines Ph.-Ingenieurs<br />

1,39 EUR bei Einsatz eines PTA<br />

•Erlös nach Taxe 1,90 EUR + 0,26 EUR BtM-Gebühr<br />

•EK für 6 x 0,4 mg Subutex: 2,64 EUR + 0,50 EUR MwSt<br />

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Diese Arbeitszeiten sind nur erzielbar bei komplexem Einsatz von<br />

Rechentechnik und Nutzung elektronischer Programme wie Lennartz-<br />

Datenbank, Cito-Programm, BTM-Programm<br />

FAZIT:<br />

•<strong>Take</strong> <strong>Home</strong>-<strong>Rezept</strong>e sind für die Apotheke eine wirtschaftliche<br />

Katastrophe, insbesondere durch den Einsatz hoch qualifizierten<br />

Personals (§ bei Dosierungen unter 2,0 mg Subutex, da nicht einmal<br />

mehr der EK erwirtschaftet werden kann).<br />

•Taxpreise unter EK sind sittenwidrig (§ 138 BGB) und stellen einen<br />

Verstoß gegen Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes dar.<br />

Hier ist zur Sicherung der Versorgung schnellstens eine<br />

Neuregelung durch die Spitzenverbände erforderlich.<br />

Trotz Kontrahierungszwang werden Apotheken die Patienten<br />

sonst wegschicken.<br />

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4. Lösungsansätze<br />

Einsatz von Dosiersystemen<br />

für die Dosierung von L-Polamidon/Methadon<br />

Vorteil:<br />

Dosierung wird sofort dokumentiert, Führung der BTM-Kartei wird erleichtert, da<br />

nur noch Tagesbuchungen erforderlich sind<br />

Nachteil:<br />

Kosten: - 0,74 € pro Dosis ohne Lohnkosten (Compware),<br />

Problem:<br />

- kostenlos bei Molteni, dafür aber nur Eptadone möglich<br />

• noch keine apothekengerechte Software vorhanden<br />

• Praxissoftware setzt ein BTM-<strong>Rezept</strong> voraus, die Apotheke muss aber aus<br />

eigenen Beständen dosieren und muss zur Gewährleistung eines<br />

reibungslosen Ablaufs vordosieren können<br />

• Zulassung als Medizinprodukt erforderlich<br />

• Nur 2 Anbieter: Compware (L-Polamidon/Methadon) und Molteni<br />

(Eptadone)<br />

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5. Hinweise für die Praxis<br />

Arzt und Apotheke<br />

• Gemeinsame Fortbildungen<br />

• Uneinsehbarer Ort für die Sichtvergabe<br />

• Anderer Ort für die Lagerung (Tresor)<br />

• Exakte, patientenbezogene Dokumentation (sofort nach<br />

Sichtvergabe), Abgabe von <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Verordnungen<br />

• Elektronische Kartei BTM-Programm (Apothekerverlag)<br />

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• Monatliche dokumentierte Bestandskontrollen<br />

(ab 100 Buchungen pro Woche wöchentliche Inventuren<br />

empfehlenswert)<br />

• Kontrolle, welcher Patient nicht zur Sichtvergabe gekommen ist<br />

• klar (schriftlich ) geregelte Konsequenzen<br />

• Hinweis: Flunitrazepam – Verordnung für<br />

betäubungsmittelabhängige Personen erfordert BTM-<strong>Rezept</strong><br />

(Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG)<br />

• Cave: geteilte Tabletten - Anwendung außerhalb der Zulassung (§<br />

5 Absatz 4 BtMVV)<br />

• Vordosierte <strong>Rezept</strong>e sind verboten!<br />

• <strong>Rezept</strong>e dürfen auch verspätet eingelöste werden, dann aber<br />

keine Abgabe mehr für die vergangenen Tage<br />

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Missbrauchsverdacht in der Apotheke<br />

•Dealen, keine Compliance (Ausleihen bei Anderen; Probleme mit<br />

der Dosierung, Sparen)<br />

•Patient nicht nüchtern in der Apotheke<br />

(verbindliche Regelungen, ab wann Dosis halbiert wird bzw.<br />

keine Abgabe erfolgen darf)<br />

•Häufige „Nachverordnungen“ von <strong>Take</strong> <strong>Home</strong><br />

Apotheke muss die Abgabe verweigern (§ 17 ApoBetrO)<br />

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Urlaub des Arztes<br />

Vertretung in der Praxis:<br />

•Unterschrift auf BTM-<strong>Rezept</strong> i.V.<br />

•Name des Vertreters deutlich lesbar aufdrucken<br />

Vertretung außerhalb der eigenen Praxis:<br />

•Vertretung muss Berechtigung zur Substitution haben<br />

•Verwendung der <strong>Rezept</strong>e des Arztes möglich, allerdings mit Stempel<br />

und Telefonnummer des Vertreters<br />

Überweisung der Patienten an den Konsiliarius (cave: max. 3 Patienten)<br />

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<strong>Take</strong> <strong>Home</strong> <strong>Rezept</strong><br />

•Kassenrezept für GKV-Patienten, Privatrezept für Privatpatienten<br />

•Übergabe im Rahmen einer Konsultation<br />

•Benötigte Menge für maximal 7 Tage (aufeinanderfolgend, nicht 7<br />

Tage in einem beliebig langem Zeitraum)<br />

•Innerhalb der möglichen 7 Tage können einzelne Tage fehlen, wenn<br />

Einnahme beim Arzt vorgesehen<br />

•Patientenbezogene Verordnung<br />

•Reichdauer in Tagen, besser mit Datum z.B.: Reichdauer<br />

25.01.2010 bis 29.01.2010<br />

•Tagesdosis (und Einzeldosis, wenn verschieden) angeben<br />

•Bei Lösungen als Einzeldosen verordnen<br />

•Bei Tabletten Stückzahl angeben (Apotheke muss nach der<br />

Hilfstaxe vom 01.10.2009 auseinzeln)<br />

•„S“, „SZ“, und bei Bedarf „A“ angeben<br />

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