Take Home Rezept
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Auch eine Herausforderung für die Apotheke<br />
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1.Gesetzliche Grundlagen<br />
BtMVV BtMG<br />
AMG<br />
ApoBetrO<br />
2.Eigene Qualitätsstandards im Rahmen des QMS<br />
3.Prozessablauf der Herstellung und Dokumentation von<br />
Einzeldosen für <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - <strong>Rezept</strong>e einschl. auftretender<br />
Probleme<br />
4.Lösungsansätze<br />
5.Hinweise für die Praxis<br />
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1.Gesetzliche Grundlagen<br />
Rechtslage: BtMVV<br />
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998<br />
(BGBl I S.74,80),<br />
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.3.2009 I 560<br />
BtMVV_090319.pdf., Stand: 19.03.2009<br />
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Verschreibender Arzt bedarf seit Juli 2002 einer<br />
suchttherapeutischen Qualifikation<br />
Arzt mit max. 3 Substitutionspatienten braucht diese nicht <br />
Abstimmung der Behandlung mit entsprechend qualifiziertem<br />
Konsiliarius, der die Patienten min. 1 x im Quartal sehen muss<br />
(§ 5 Abs. 3 BTMVV)<br />
Substituent muss unverzüglich an das Substitutionsregister des<br />
BfArM gemeldet werden (§ 5 Abs. 3 BtMVV)<br />
Patient muss den Arzt im erforderlichen Umfang, in der Regel<br />
wöchentlich konsultieren<br />
Verzicht auf wöchentliche Konsultation nur bei Patienten möglich,<br />
denen das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch<br />
überlassen wird<br />
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Behandlungsausweis für jeden Patienten mit Angabe von<br />
Substitutionsmittel und Tagesdosis<br />
(letzter Eintrag nicht älter als 3 Monate)<br />
Den Patienten dürfen nur <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Verschreibungen<br />
ausgehändigt werden, alle anderen Verschreibungen müssen<br />
direkt der Apotheke übergeben werden<br />
Jede <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Verschreibung ist dem Patienten im Rahmen<br />
einer persönlichen ärztlichen Konsultation auszuhändigen<br />
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Cave: <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Mitgabe durch den Arzt ist nicht erlaubt!<br />
Verstoß gegen § 43, Abs. 3 AMG<br />
kann nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG mit einer Freiheitsstrafe bis zu<br />
3 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden<br />
Neu: Änderung der BtMVV vom 19.03.2009<br />
(8) Der Arzt darf dem Patienten, dem ein Substitutionsmittel zum<br />
unmittelbaren Verbrauch überlassen wird, in Fällen, in denen die<br />
Kontinuität der Substitutionsbehandlung nicht anderweitig gewährleistet<br />
werden kann, ein Substitutionsmittel in der bis zu zwei Tagen benötigten<br />
Menge verschreiben und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme<br />
gestatten, sobald der Verlauf der Behandlung dies zulässt.<br />
Innerhalb einer Woche darf der Arzt dem Patienten nicht mehr als eine<br />
Verschreibung aushändigen.<br />
Diese Verschreibung ist von dem Arzt zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“<br />
zu kennzeichnen.<br />
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Die verschriebene Arzneiform darf nicht zur parenteralen<br />
Anwendung bestimmt sein<br />
<strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Verschreibungen dürfen nur in Einzeldosen mit<br />
kindergesichertem Verschluss abgegeben werden<br />
(Subutex-Blister gelten als solche (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BtMVV)<br />
Im begründeten Ausnahmefall ist für Auslandsaufenthalte eine<br />
Verschreibung für 30 Tage pro Jahr möglich – unverzügliche<br />
Anzeige bei der Landesbehörde nach § 8 BtMVV<br />
Verschreibungen für das tägliche Überlassen des<br />
Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch können eine<br />
Reichdauer von mehr als einer Woche haben (unabh. von der<br />
notwendigen wöchentlichen Konsultation)<br />
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Rechtslage: BtMG - Aufzeichnungen<br />
§ 17 Aufzeichnungen<br />
(1)Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, getrennt für jede<br />
Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel fortlaufend folgende<br />
Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang zu führen:<br />
1.das Datum,<br />
2.den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des<br />
Empfängers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,<br />
3.die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus<br />
ergebenden Bestand, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.<br />
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von<br />
der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet,<br />
gesondert aufzubewahren.<br />
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Kennzeichnung<br />
§ 14 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) und<br />
§ 10 Arzneimittelgesetz (AMG)<br />
(1) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel dürfen nur abgegeben werden,<br />
wenn auf den Behältnissen und, soweit verwendet, den äußeren<br />
Umhüllungen in gut lesbarer Schrift, auf dauerhafte Weise und in deutscher<br />
Sprache angegeben sind:<br />
1.Name der Apotheke und deren Anschrift,<br />
2.Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,<br />
3.Art der Anwendung und Gebrauchsanweisung,<br />
4.wirksame Bestandteile nach Art und Menge,<br />
5.Herstellungsdatum,<br />
6.Hinweis auf die begrenzte Haltbarkeit.<br />
Soweit es sich bei den Arzneimitteln um aus Fertigarzneimitteln<br />
entnommene Teilmengen handelt, sind neben der vom AMG geforderten<br />
Kennzeichnung Name und Anschrift der Apotheke anzugeben.<br />
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2.Eigene Qualitätsstandards im Rahmen<br />
des QMS<br />
Im Rahmen des QMS geltende Standards sind auf die Herstellung von<br />
<strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Dosen zu übertragen.<br />
Dies gilt insbesondere für die Dokumentation von <strong>Rezept</strong>uren,<br />
d.h. Dokumentation der Prüfung der eingesetzten Fertigarzneimittel und<br />
Behältnisse sowie Dokumentation des Herstellungsprozesses von<br />
<strong>Rezept</strong>uren und das Auseinzeln von Fertigarzneimitteln.<br />
Entsprechende Prozessbeschreibungen sind in das QMS-Handbuch<br />
aufzunehmen.<br />
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3. Prozessablauf einschl. auftretender Probleme<br />
Die Dokumentation der Prüfung und Herstellung von <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> –<br />
Einzeldosen erfolgt über das Laborprogramm Lennartz und den<br />
Topitec-Dokumanager.<br />
Der Topitec-Dokumanager ermöglicht<br />
• die Übernahme der Prüfdaten aus der „Lennartz-Datenbank“ in die<br />
Herstellungsdokumentation sowie<br />
• die Speicherung von <strong>Rezept</strong>kopfdaten,<br />
• Einwaagen über Wägeprotokolle ,<br />
• Hinweise zur Herstellung,<br />
• Kennzeichnung nach ApoBetrO,<br />
• Speicherung von Verantwortlichen<br />
und ermöglicht damit einen komplexen Nachweis aller relevanten<br />
Daten sowohl elektronisch als auch in Belegform.<br />
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• Da eine volumetrische Dosierung mit Eppendorf – Pipetten<br />
keinen Nachweis ermöglicht, ist nur eine Dokumentation über<br />
Wägeprotokolle möglich (cave: 1ml L-Polamidon = 1,039 g).<br />
• Das Auseinzeln von Subutex, Suboxone und Methaddict wurde<br />
bisher in diesem Prozess noch nicht erfasst<br />
Protokollierung über Wägung der Tabletten nicht eindeutig<br />
(durch ähnliche Masse einschl. Schwankungen bei Subutex<br />
0,4mg und Subutex 2mg; Suboxone haben keine Perforation und<br />
müssen per Hand aus Blister geschnitten werden ungleich<br />
groß/schwer)<br />
Herstellung, Kontrolle und Abgabe erfolgen anhand<br />
manuell erstellter Unterlagen (Kontrolle über 2.<br />
Augenpaar)<br />
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Forderungen zur Gewährleistung eines objektiven Nachweises der<br />
Dosierung und Abgabe:<br />
für alle Präparate perforierte Blister (Suboxone)<br />
Kennzeichnung jeder Tablette auf dem Blister mit Bezeichnung,<br />
Charge, Verfall wie bei Subutex<br />
Fortlaufende Nummerierung der Tabletten in jeder<br />
Originalpackung<br />
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Herstellung und Dokumentation: TopiTec<br />
Dokumanager<br />
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Herstellung und Dokumentation: TopiTec<br />
Dokumanager<br />
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Herstellung und Dokumentation: TopiTec<br />
Dokumanager<br />
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Herstellung und Dokumentation: TopiTec<br />
Dokumanager<br />
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Herstellung und Dokumentation: TopiTec<br />
Dokumanager<br />
Herstellungsprotokoll<br />
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Kosten für die Herstellung von <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Dosen<br />
L-Polamidon<br />
•Arbeitszeit pro 6 Dosen <strong>Take</strong> <strong>Home</strong>: 10 Min + 2 Min für Dokumentation<br />
•Arbeitspreis <strong>Rezept</strong>ur nach Taxe 2,50 EUR + 0,26 EUR BtM-Gebühr<br />
•Tatsächliche Kosten 4,89 EUR bei Einsatz eines Apothekers<br />
3,44 EUR bei Einsatz eines Ph.-Ingenieurs<br />
2,77 EUR bei Einsatz einer PTA<br />
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Kosten für die Herstellung von <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Dosen<br />
Tabletten<br />
•Arbeitszeit für das Auseinzeln von 6 Dosen: 5 Min + 1 Min für Dokumentation<br />
6 x 8 mg Subutex<br />
•Erlös nach Taxe<br />
1,53 EUR<br />
5,72 EUR + 0,26 EUR BtM-Gebühr – EK 4,10 = 1,82 - 0,29 MwSt =<br />
•Tatsächliche Kosten: 2,45 EUR bei Einsatz eines Apothekers,<br />
6 x 0,4 mg Subutex<br />
1,72 EUR bei Einsatz eines Ph.-Ingenieurs<br />
1,39 EUR bei Einsatz eines PTA<br />
•Erlös nach Taxe 1,90 EUR + 0,26 EUR BtM-Gebühr<br />
•EK für 6 x 0,4 mg Subutex: 2,64 EUR + 0,50 EUR MwSt<br />
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Diese Arbeitszeiten sind nur erzielbar bei komplexem Einsatz von<br />
Rechentechnik und Nutzung elektronischer Programme wie Lennartz-<br />
Datenbank, Cito-Programm, BTM-Programm<br />
FAZIT:<br />
•<strong>Take</strong> <strong>Home</strong>-<strong>Rezept</strong>e sind für die Apotheke eine wirtschaftliche<br />
Katastrophe, insbesondere durch den Einsatz hoch qualifizierten<br />
Personals (§ bei Dosierungen unter 2,0 mg Subutex, da nicht einmal<br />
mehr der EK erwirtschaftet werden kann).<br />
•Taxpreise unter EK sind sittenwidrig (§ 138 BGB) und stellen einen<br />
Verstoß gegen Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes dar.<br />
Hier ist zur Sicherung der Versorgung schnellstens eine<br />
Neuregelung durch die Spitzenverbände erforderlich.<br />
Trotz Kontrahierungszwang werden Apotheken die Patienten<br />
sonst wegschicken.<br />
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4. Lösungsansätze<br />
Einsatz von Dosiersystemen<br />
für die Dosierung von L-Polamidon/Methadon<br />
Vorteil:<br />
Dosierung wird sofort dokumentiert, Führung der BTM-Kartei wird erleichtert, da<br />
nur noch Tagesbuchungen erforderlich sind<br />
Nachteil:<br />
Kosten: - 0,74 € pro Dosis ohne Lohnkosten (Compware),<br />
Problem:<br />
- kostenlos bei Molteni, dafür aber nur Eptadone möglich<br />
• noch keine apothekengerechte Software vorhanden<br />
• Praxissoftware setzt ein BTM-<strong>Rezept</strong> voraus, die Apotheke muss aber aus<br />
eigenen Beständen dosieren und muss zur Gewährleistung eines<br />
reibungslosen Ablaufs vordosieren können<br />
• Zulassung als Medizinprodukt erforderlich<br />
• Nur 2 Anbieter: Compware (L-Polamidon/Methadon) und Molteni<br />
(Eptadone)<br />
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5. Hinweise für die Praxis<br />
Arzt und Apotheke<br />
• Gemeinsame Fortbildungen<br />
• Uneinsehbarer Ort für die Sichtvergabe<br />
• Anderer Ort für die Lagerung (Tresor)<br />
• Exakte, patientenbezogene Dokumentation (sofort nach<br />
Sichtvergabe), Abgabe von <strong>Take</strong> <strong>Home</strong> - Verordnungen<br />
• Elektronische Kartei BTM-Programm (Apothekerverlag)<br />
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• Monatliche dokumentierte Bestandskontrollen<br />
(ab 100 Buchungen pro Woche wöchentliche Inventuren<br />
empfehlenswert)<br />
• Kontrolle, welcher Patient nicht zur Sichtvergabe gekommen ist<br />
• klar (schriftlich ) geregelte Konsequenzen<br />
• Hinweis: Flunitrazepam – Verordnung für<br />
betäubungsmittelabhängige Personen erfordert BTM-<strong>Rezept</strong><br />
(Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG)<br />
• Cave: geteilte Tabletten - Anwendung außerhalb der Zulassung (§<br />
5 Absatz 4 BtMVV)<br />
• Vordosierte <strong>Rezept</strong>e sind verboten!<br />
• <strong>Rezept</strong>e dürfen auch verspätet eingelöste werden, dann aber<br />
keine Abgabe mehr für die vergangenen Tage<br />
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Missbrauchsverdacht in der Apotheke<br />
•Dealen, keine Compliance (Ausleihen bei Anderen; Probleme mit<br />
der Dosierung, Sparen)<br />
•Patient nicht nüchtern in der Apotheke<br />
(verbindliche Regelungen, ab wann Dosis halbiert wird bzw.<br />
keine Abgabe erfolgen darf)<br />
•Häufige „Nachverordnungen“ von <strong>Take</strong> <strong>Home</strong><br />
Apotheke muss die Abgabe verweigern (§ 17 ApoBetrO)<br />
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Urlaub des Arztes<br />
Vertretung in der Praxis:<br />
•Unterschrift auf BTM-<strong>Rezept</strong> i.V.<br />
•Name des Vertreters deutlich lesbar aufdrucken<br />
Vertretung außerhalb der eigenen Praxis:<br />
•Vertretung muss Berechtigung zur Substitution haben<br />
•Verwendung der <strong>Rezept</strong>e des Arztes möglich, allerdings mit Stempel<br />
und Telefonnummer des Vertreters<br />
Überweisung der Patienten an den Konsiliarius (cave: max. 3 Patienten)<br />
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<strong>Take</strong> <strong>Home</strong> <strong>Rezept</strong><br />
•Kassenrezept für GKV-Patienten, Privatrezept für Privatpatienten<br />
•Übergabe im Rahmen einer Konsultation<br />
•Benötigte Menge für maximal 7 Tage (aufeinanderfolgend, nicht 7<br />
Tage in einem beliebig langem Zeitraum)<br />
•Innerhalb der möglichen 7 Tage können einzelne Tage fehlen, wenn<br />
Einnahme beim Arzt vorgesehen<br />
•Patientenbezogene Verordnung<br />
•Reichdauer in Tagen, besser mit Datum z.B.: Reichdauer<br />
25.01.2010 bis 29.01.2010<br />
•Tagesdosis (und Einzeldosis, wenn verschieden) angeben<br />
•Bei Lösungen als Einzeldosen verordnen<br />
•Bei Tabletten Stückzahl angeben (Apotheke muss nach der<br />
Hilfstaxe vom 01.10.2009 auseinzeln)<br />
•„S“, „SZ“, und bei Bedarf „A“ angeben<br />
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