BGH, Urteil vom 21. Mai 1953, BGHSt 4, 210 – Bewusstloser ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
<strong>BGH</strong>, <strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong> <strong>21.</strong> <strong>Mai</strong> <strong>1953</strong>, <strong>BGH</strong>St 4, <strong>210</strong> <strong>–</strong> <strong>Bewusstloser</strong><br />
Sachverhalt: Eines Nachts entdecken August und Bernhard den völlig<br />
betrunkenen und bewusstlosen, vor dem Bahnhof liegenden Günther.<br />
Um ihn ungestört ausplündern zu können, heben sie diesen gemeinsam<br />
hoch und nehmen ihn mit sich. Unterwegs gibt August, da er<br />
annimmt, Günther wolle sich wehren, diesem einen Schlag auf den<br />
Hinterkopf. Daraufhin fällt Günther zu Boden. August und Bernhard<br />
bringen ihr Opfer nun zu einem kleinen und dunklen Seitenweg. Hier<br />
schlagen sie Günther, der sich an nichts erinnert, so zusammen, dass<br />
er blutüberströmt mit einer Gehirnerschütterung, einem Nasenbeinbruch<br />
und einer etwa tennisballgroßen Geschwulst unter dem Auge<br />
liegen bleibt. Sie ziehen ihn sodann bis auf die Unterhose aus und<br />
nehmen sämtliche Gegenstände, die Günther bei sich hat, mit. Die für<br />
sie verwendbaren Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände teilen<br />
beide unter sich auf. Wie haben sich August und Bernhard strafbar<br />
gemacht?<br />
Thema: Qualifizierte Nötigungsmittel bei § 249 StGB, insbesondere:<br />
Gewaltanwendung gegenüber einem Bewusstlosen<br />
Materialien: Arbeitsblatt BT Nr. 22<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
Lösungsübersicht:<br />
A. Strafbarkeit wegen Raubes in Mittäterschaft, §§ 249 I, 25 II StGB<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
a) Fremde, bewegliche Sachen (+)<br />
b) Wegnahme<br />
Problem: Hat ein <strong>Bewusstloser</strong> noch Gewahrsam? (+)<br />
c) Gewalt gegen eine Person<br />
Problem: Gewaltanwendung gegen Bewusstlosen möglich?<br />
- <strong>BGH</strong>: Ja, auch bei Verbringung an anderen Ort.<br />
- a.M.: Ja, wenn zu erwartender Widerstand verhindert werden soll.<br />
d) Kausalitätsbeziehung<br />
Problem: Ist Kausalitätsbeziehung zwischen Anwendung des Raubmittels<br />
und der Wegnahme erforderlich?<br />
- <strong>BGH</strong>: Nein.<br />
- a.M.: Ja.<br />
e) Mittäterschaft, § 25 II StGB (+)<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
a) Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes (+)<br />
b) Finalzusammenhang zwischen Raubmittel und Wegnahme (+)<br />
c) Zueignungsabsicht (+)<br />
d) Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung (+)<br />
II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)<br />
B. Strafbarkeit wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Mittäterschaft,<br />
§§ 242 I, 243 I Nr. 6, 25 II StGB<br />
- nur bei Anschluss an die a.M. zu prüfen, die Gewaltanwendung gegen Bewusstlose<br />
nicht als möglich ansieht oder die objektive Kausalitätsbeziehung fordert!<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand (+)<br />
2. Subjektiver Tatbestand (+)<br />
II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
III. Strafzumessungsregel des § 243 I Nr. 6 StGB (+)<br />
C. Strafbarkeit wegen Nötigung in Mittäterschaft, §§ 240, 25 II StGB (+)<br />
- nur bei Anschluss an die a.M. zu prüfen, die Gewaltanwendung gegen Bewusstlose<br />
nicht als möglich ansieht oder die objektive Kausalitätsbeziehung fordert!<br />
D. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in Mittäterschaft, §§ 223 I,<br />
224 I Nr. 4 StGB (+)<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
Lösungsvorschlag:<br />
A. Strafbarkeit von August und Bernhard wegen Raubes in Mittäterschaft,<br />
§§ 249 I, 25 II StGB<br />
August und Bernhard könnten sich wegen eines Raubes in Mittäterschaft<br />
strafbar gemacht haben, indem sie Günther zusammenschlugen<br />
und ihm anschließend die Kleidungsstücke und weitere ihm gehörende<br />
Gegenstände wegnahmen.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
a) Fremde, bewegliche Sachen<br />
Die Kleidungsstücke und die sonstigen Gegenstände Günthers waren<br />
dessen Eigentum. Mithin stellten sie für August und Bernhard fremde<br />
bewegliche Sachen i.S.v. § 249 I StGB dar.<br />
b) Wegnahme<br />
August und Bernhard müssten an Günthers Sachen auch gegen dessen<br />
Willen neuen Gewahrsam begründet haben. Wegnahme ist der Bruch<br />
fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen<br />
Gewahrsams. Dabei setzt ein „Bruch“ des Gewahrsams regelmäßig<br />
ein Handeln gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers<br />
voraus.<br />
Zwar haben August und Bernhard hier Günthers Sachen an sich genommen,<br />
problematisch erscheint der diesbezüglich erforderliche<br />
Gewahrsamsbruch aber deshalb, weil Günther zum Zeitpunkt der<br />
Wegnahme nicht bei Bewusstsein war und folglich auch nicht die tatsächliche<br />
Sachherrschaft, welche das Gewahrsamsverhältnis im Wesentlichen<br />
ausmacht, ausüben konnte. Für den Gewahrsam spricht jedoch,<br />
dass grundsätzlich kein aktuelles „Bewusstsein der Sachherrschaft“<br />
zu dessen Aufrechterhaltung erforderlich ist. Zudem ist aner-<br />
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kannt, dass eine vorübergehende Verhinderung in der Ausübung die<br />
tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand nicht beseitigt. Folglich<br />
übte Günther trotz seiner Bewusstlosigkeit Gewahrsam an den von<br />
August und Bernhard weggenommenen Sachen aus.<br />
c) Gewalt gegen eine Person<br />
§ 249 I StGB verlangt als Tathandlung die Vornahme sog. „qualifizierter<br />
Nötigungsmittel“, d.h. die Anwendung von Gewalt gegen eine<br />
Person oder die Drohung gegenüber einer Person mit einer Gefahr für<br />
Leib oder Leben. Vorliegend kommt die Anwendung von Gewalt gegen<br />
Günther in Betracht, da Günther zunächst auf den Hinterkopf und<br />
später dann nochmals zusammengeschlagen wurde.<br />
Wie bei § 240 StGB wird als Gewalt jede körperliche Kraftentfaltung<br />
angesehen, durch die ein körperlich wirkender Zwang auf das Opfer<br />
ausgeübt wird, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen.<br />
Es stellt sich daher die Frage, ob die Ausübung eines körperlich<br />
wirkenden Zwangs gegenüber einem Bewusstlosen überhaupt möglich<br />
ist.<br />
Nach einer Ansicht liegt eine Gewaltanwendung auch bzw. schon in<br />
der Verbringung eines Bewusstlosen an einen anderen Ort vor, da es<br />
nicht auf die körperliche Wahrnehmung des Bewusstlosen ankommt.<br />
Es reicht demnach aus, wenn durch die Schläge möglicherweise zu<br />
erwartender Widerstand unmöglich gemacht werde. Hiernach liegt<br />
nicht erst in dem Schlag auf den Hinterkopf, sondern bereits in dem<br />
bloßen Verbringen des bereits bewusstlosen Günther eine entsprechende<br />
Gewaltanwendung vor.<br />
Eine andere Ansicht hingegen will das bloße Ausnutzen der Bewusstlosigkeit<br />
eines anderen nicht ausreichen lassen. Entscheidend sei, dass<br />
der Täter einen Sachbeherrschungswillen des Gewahrsamsinhabers in<br />
objektiv erkennbarer Weise überwindet, d.h. tatsächlich geleisteten<br />
oder zu erwartenden Widerstand unmöglich macht. Daher wird z.B.<br />
das bloße Umdrehen eines Bewusstlosen zum Zwecke der Wegnahme<br />
nicht als Gewalt angesehen. Im vorliegenden Fall dürfte aber auch<br />
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diese Auffassung zur Bejahung von Gewalt kommen, da durch das<br />
Wegtragen Günthers besondere Vorkehrungen getroffen wurden, um<br />
eine Wegnahme seiner Sachen zu ermöglichen. Zudem hat August<br />
Günther auch auf den Hinterkopf geschlagen. Später haben August<br />
und Bernhard den Günther dann nochmals heftig zusammengeschlagen.<br />
Nach beiden Ansichten ist somit eine Gewaltanwendung nach § 249 I<br />
StGB zu bejahen.<br />
d) Kausalitätsbeziehung<br />
Fraglich ist zudem, ob es einer Kausalitätsbeziehung zwischen der<br />
Anwendung des Raubmittels und der Wegnahme bedarf. Diese wäre<br />
hier aufgrund der Bewusstlosigkeit Günthers nicht gegeben.<br />
Für ein solches Kausalitätserfordernis spricht zunächst der Wortlaut<br />
von § 249 I StGB, der eine Wegnahme „mit Gewalt“ bzw. „unter<br />
Drohung“ vorsieht. Für den vorliegenden Fall hätte dies zur Folge,<br />
dass ein vollendeter Raub ausscheiden würde und lediglich noch ein<br />
versuchter Raub in Frage käme.<br />
Gegen eine objektive Kausalitätsbeziehung zwischen der Gewaltanwendung<br />
und der Wegnahme sprechen jedoch Schutzzweckerwägungen.<br />
Vielmehr soll es genügen, dass der Täter die Gewaltanwendung<br />
deshalb vornimmt, weil er sie für geeignet hält, die Wegnahme zu ermöglichen.<br />
Ob sie jedoch auch objektiv erforderlich war, sei indes<br />
ohne Belang. Maßgebend seien somit allein die Vorstellung und der<br />
Wille des Täters. Diese sind wiederum im Rahmen des subjektiven<br />
Tatbestandes zu prüfen. Gerade im Hinblick auf den von § 249 StGB<br />
intendierten Rechtsgüterschutz schafft es allein die letztgenannte Ansicht,<br />
unbillige Ergebnisse bzw. Strafbarkeitslücken zu vermeiden.<br />
Dieser soll somit gefolgt werden.<br />
e) Mittäterschaft, § 25 II StGB<br />
Als Mittäterschaft i.S.v. § 25 II StGB gilt das bewusste und gewollte<br />
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Zusammenwirken Mehrerer durch arbeitsteiliges Handeln bei der Begehung<br />
einer Tat. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und Tatentschlusses<br />
werden die einzelnen Tatbeiträge wechselseitig zugerechnet.<br />
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel an einem arbeitsteiligen<br />
Zusammenwirken von August und Bernhard. Beide erfüllten hier wesentliche<br />
Beiträge zur Realisierung der Tat. Einerseits wollten August<br />
und Bernhard die Tat als ihre eigene. Andererseits traten sie auch jeweils<br />
als unmittelbar handelnde Zentralgestalten in Erscheinung. Ihnen<br />
sind daher die jeweiligen Tatbeiträge gemäß § 25 II StGB wechselseitig<br />
zuzurechnen. Da hier nach allen Ansichten eine Mittäterschaft<br />
vorlag, ist eine Entscheidung des Streits zwischen der Tatherrschaftslehre<br />
und der modifiziert-subjektiven Theorie nicht erforderlich.<br />
Der objektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt.<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
a) Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes<br />
August und Bernhard müssten vorsätzlich im Hinblick auf sämtliche<br />
Merkmale des objektiven Tatbestandes, welche insbesondere die des §<br />
242 StGB sowie die hier als Raubmittel gegen Günther eingesetzte<br />
Personengewalt beinhalten, gehandelt haben. Dies ist der Fall, denn<br />
beide handelten wissentlich und willentlich bezüglich der Wegnahme<br />
einer fremden Sache und der Gewaltanwendung, mithin vorsätzlich.<br />
Zudem wollten beide auch die mittäterschaftliche Begehung der Tat.<br />
b) Finalzusammenhang zwischen Raubmittel und Wegnahme<br />
Wie dargelegt, reicht eine finale, subjektive Beziehung zwischen der<br />
Nötigungshandlung, d.h. dem Raubmittel, und der Wegnahme aus.<br />
Diese ist regelmäßig schon dann gegeben, wenn der Täter die von ihm<br />
eingesetzten Raubmittel für geeignet hält, um die Wegnahme zu ermöglichen<br />
oder zu erleichtern. Vorliegend ging es August und Bernhard<br />
darum, Günther in Ruhe ausplündern zu können und Hilferufe<br />
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und Ähnliches von vornherein zu vereiteln. Aus diesem Grund verbrachten<br />
sie ihn auf einen abgelegenen Weg und schlugen ihn zusammen.<br />
Der erforderliche Finalzusammenhang ist somit festzustellen.<br />
c) Zueignungsabsicht<br />
August und Bernhard handelten in der Absicht, Günther dauerhaft um<br />
die ihm gehörenden Sachen zu enteignen und sich selbige zumindest<br />
für eine gewisse Zeit anzueigenen.<br />
d) Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung<br />
Bei der Wegnahme war August und Bernhard auch bewusst, dass sie<br />
keinerlei rechtlichen Anspruch auf die Sachen des Günther hatten, so<br />
dass sie auch vorsätzlich im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der<br />
Zueignung handelten.<br />
II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
August und Bernhard handelten sowohl rechtswidrig, als auch schuldhaft.<br />
Es sind weder Rechtsfertigungs- noch Entschuldigungsgründe<br />
ersichtlich.<br />
III. Ergebnis<br />
August und Bernhard haben sich wegen eines Raubes in Mittäterschaft<br />
gemäß §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht, indem sie den<br />
bewusstlosen Günther auf einen abgelegenen Weg brachten, ihn dort<br />
zusammenschlugen und ihm anschließend seine Sachen wegnahmen.<br />
Anmerkung: Wird im Punkt der Kausalität der Gewaltanwendung im<br />
Hinblick auf die Wegnahme ein entsprechendes Kausalitätserfordernis<br />
<strong>–</strong> entgegen der hier vertretenen Ansicht <strong>–</strong> verlangt, wäre der vorliegende<br />
mittäterschaftliche Raub (nur) als Versuchstat gegeben. Die<br />
Prüfung wäre in diesem Fall wie folgt fortzusetzen:<br />
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B. Strafbarkeit von August und Bernhard wegen Diebstahls in<br />
einem besonders schweren Fall in Mittäterschaft, §§ 242 I, 243 I<br />
Nr. 6, 25 II StGB<br />
August und Bernhard könnten sich zudem wegen eines besonders<br />
schweren Diebstahls in Mittäterschaft gemäß §§ 242 I, 243 I Nr. 6, 25<br />
II StGB strafbar gemacht haben, indem sie dem bewusstlosen Günther<br />
dessen Kleidungsstücke und weitere Sachen weggenommen haben.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
Die Ansichnahme von Günthers Sachen stellt eine Wegnahme einer<br />
fremden beweglichen Sache im Sinne eines Gewahrsamsbruchs dar,<br />
so dass der objektive Tatbestand des Dienstahls zu bejahen ist. Hierbei<br />
handelten August und Bernhard auch im Wege geplanten und gewollten<br />
arbeitsteiligen Zusammenwirkens, also mittäterschaftlich.<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
Auch handelten die beiden vorsätzlich hinsichtlich der objektiven<br />
Diebstahlsvoraussetzungen und der mittäterschaftlichen Begehungsweise.<br />
Darüber hinaus besaßen August und Bernhard auch die Absicht<br />
der rechtswidrigen Zueignung.<br />
II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
August und Bernhard handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.<br />
III. Strafzumessungsregel des § 243 I Nr. 6 StGB<br />
Zudem könnte das Regelbeispiel des § 243 I Nr. 6 StGB vorliegen. In<br />
Betracht kommt diesbezüglich das Ausnutzen der Hilflosigkeit einer<br />
anderen Person <strong>–</strong> hier die des Günther. Aufgrund seiner Trunkenheit<br />
befand sich Günther hier eindeutig in einer hilflosen Lage, d.h. in einer<br />
Situation, in der er sich nicht mehr selbst gegen die Wegnahme<br />
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seiner Sachen zur Wehr setzen konnte. Diesen Zustand Günthers nutzten<br />
August und Bernhard auch gerade dazu aus, um ihn zu bestehlen.<br />
Da sich beide auch der hilflosen Lage Günthers bewusst waren, haben<br />
sie das Regelbeispiel des § 243 I Nr. 6 StGB erfüllt.<br />
IV. Ergebnis<br />
August und Bernhard haben sich des gemeinschaftlichen Diebstahls in<br />
einem besonders schweren Fall nach §§ 242 I, 243 I Nr. 6, 25 II StGB<br />
strafbar gemacht.<br />
C. Strafbarkeit von August und Bernhard wegen Nötigung in Mittäterschaft,<br />
§§ 240, 25 II StGB<br />
Regelmäßig stellt die Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel den<br />
ersten Akt eines Raubes dar. Folglich ist in jedem Raub auch eine Nötigung<br />
enthalten. Indem August und Bernhard den Günther schlugen<br />
und wegtrugen, wendeten sie ein qualifiziertes Nötigungsmittel, nämlich<br />
Gewalt gegen eine Person, an. Wie bereits dargelegt, ist es dabei<br />
unschädlich, dass Günther zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung bereits<br />
das Bewusstsein verloren hatte. Im Ergebnis nötigten August und<br />
Bernhard den Günther in vorsätzlicher, rechtswidriger und schuldhafter<br />
Weise zur Duldung der Wegnahme seiner Sachen. Dabei handelten<br />
sie auch bewusst und gewollt im Wege arbeitsteiligen Zusammenwirkens.<br />
Folglich haben sich August und Bernhard wegen einer mittäterschaftlichen<br />
Nötigung gemäß §§ 240 I, 25 II StGB strafbar gemacht.<br />
Die Strafbarkeit tritt nur im Falle der Annahme eines vollendeten<br />
Raubes <strong>–</strong> wie hier vertreten <strong>–</strong> hinter diesen zurück.<br />
D. Strafbarkeit von August und Bernhard wegen gefährlicher<br />
Körperverletzung in Mittäterschaft, §§ 223 I, 224 I Nr. 4, 25 II<br />
StGB<br />
Durch den Schlag auf den Kopf sowie das spätere Zusammenschlagen<br />
könnten sich August und Bernhard zudem einer gefährlichen mittäterschaftlich<br />
begangenen Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 4,<br />
25 II StGB strafbar gemacht haben.<br />
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Die durch August und Bernhard geführten Schläge stellen eine üble<br />
unangemessen Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden<br />
Günthers nicht nur unerheblich beeinträchtigte. Auch wurde durch die<br />
Schläge ein pathologischer Zustand herbeigeführt, mithin lag eine<br />
körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung vor. Der<br />
Grundtatbestand des § 223 I StGB ist damit vorsätzlich, rechtswidrig<br />
und schuldhaft von August und Bernhard erfüllt worden.<br />
Zwar ist für eine gemeinschaftliche Begehung gemäß § 224 I Nr. 4<br />
StGB nicht erforderlich, dass die Täter als Mittäter i.S.v. § 25 II StGB<br />
handeln. Liegt jedoch <strong>–</strong> wie hier <strong>–</strong> eine Mittäterschaft zwischen den<br />
Handelnden vor und werden für die Körperverletzung gleichwertige<br />
Tatbeiträge erbracht, liegt auch die Qualifikation des § 224 I Nr. 4<br />
StGB vor, da sich eine derart begangene Körperverletzung für das Opfer<br />
in jedem Fall auch als besonders gefährlich darstellt. Auch diesbezüglich<br />
handelten August und Bernhard vorsätzlich, rechtswidrig und<br />
schuldhaft. Damit haben sie sich im Ergebnis auch wegen einer gefährlichen<br />
mittäterschaftlich begangenen Körperverletzung nach §§<br />
223 I, 224 I Nr. 4, 25 II StGB strafbar gemacht. Die Körperverletzung<br />
steht dabei in Tateinheit gemäß § 52 StGB zu den anderen verwirklichten<br />
Taten, unabhängig davon, ob hinsichtlich des Raubes die<br />
Vollendung <strong>–</strong> wie hier <strong>–</strong> oder lediglich dessen Versuch angenommen<br />
wird, da die Körperverletzungshandlungen, insbesondere das Zusammenschlagen,<br />
hier eine derart massive Form von Personengewalt darstellen,<br />
dass dieser allein wegen der Schwere der bei Günther hervorgerufenen<br />
Verletzungen ein eigener (Körperverletzungs)Unwertgehalt<br />
zukommt.<br />
E. Gesamtergebnis<br />
Nach der hier vertretenen Ansicht haben sich August und Bernhard<br />
eines vollendeten mittäterschaftlichen Raubes, §§ 249 I, 25 II StGB,<br />
und einer gefährlichen mittäterschaftlichen Körperverletzung, §§ 223<br />
I, 224 I Nr. 4, 25 II StGB, strafbar gemacht. Diese stehen zu einander<br />
in Tateinheit gemäß § 52 StGB.<br />
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Nach anderer Ansicht haben sich August und Bernhard jeweils in Mittäterschaft<br />
eines versuchten Raubes, §§ 249 I, 22, 23 I, 25 II StGB,<br />
eines besonders schweren Diebstahls, §§ 242 I, 243 I Nr. 6, 25 II<br />
StGB, einer Nötigung, §§ 240, 25 II StGB und einer gefährlichen<br />
Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I Nr. 4 StGB, strafbar gemacht. Zwischen<br />
sämtlichen Delikten besteht Tateinheit gemäß § 52 StGB.<br />
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