Lösung POR - unirep
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V. m. 13 I 2 VwVG auch eine billige Frist zur Vornahme des Abrisse<br />
bestimmt.<br />
Die Androhung wurde mit der Abrissverfügung verbunden, was gemäß § 5a S.<br />
1 VwVfG Bln. i. V. m. 13 II 2 VwVG gesetzlich intendiert ist.<br />
Auch die vorläufigen Kosten der Ersatzvornahme wurden gemäß § 5a S. 1<br />
VwVfG Bln. i. V. m. 13 IV 1 VwVG angegeben, nämlich mit 7.000 €.<br />
Ferner wurde die Abrissverfügung und damit die mit ihr verbundene<br />
Androhung zugestellt, wie von § 5a S. 1 VwVfG Bln. i. V. m. 13 VII VwVG<br />
gefordert.<br />
Damit erfolgte die Androhung ordnungsgemäß.<br />
(bb.) Ferner hat die Behörde das Zwangsmittel, nämlich die Ersatzvornahme, am 2.<br />
November 2010 gemäß § 5a S. 1 VwVfG Bln. i. V. m. § 14 S. 1 VwVG<br />
festgesetzt.<br />
(cc.) Schließlich hat sie das Zwangsmittel der Festsetzung entsprechend<br />
angewendet, indem sie das Abrissunternehmen beauftragte, welches den<br />
Abriss vornahm.<br />
(dd.) Mithin erfolgte die Vollstreckung verfahrensgemäß.<br />
(c.) Die Vollstreckung ist also formell rechtmäßig.<br />
(3.) Die Ersatzvornahme muss darüber hinaus auch materiell rechtmäßig sein.<br />
(a.) Laut § 5a S. 1 VwVfG Bln. i. V. m. 6 I VwVG muss es sich bei der zu<br />
vollstreckenden Abrissverfügung um einen wirksamen Verwaltungsakt<br />
gehandelt haben.<br />
Dieser dürfte mithin nicht nichtig gemäß § 1 I VwVfG Bln. i. V. m. § 44 VwVfG<br />
sein.<br />
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