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Lösung POR - unirep

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V. m. 13 I 2 VwVG auch eine billige Frist zur Vornahme des Abrisse<br />

bestimmt.<br />

Die Androhung wurde mit der Abrissverfügung verbunden, was gemäß § 5a S.<br />

1 VwVfG Bln. i. V. m. 13 II 2 VwVG gesetzlich intendiert ist.<br />

Auch die vorläufigen Kosten der Ersatzvornahme wurden gemäß § 5a S. 1<br />

VwVfG Bln. i. V. m. 13 IV 1 VwVG angegeben, nämlich mit 7.000 €.<br />

Ferner wurde die Abrissverfügung und damit die mit ihr verbundene<br />

Androhung zugestellt, wie von § 5a S. 1 VwVfG Bln. i. V. m. 13 VII VwVG<br />

gefordert.<br />

Damit erfolgte die Androhung ordnungsgemäß.<br />

(bb.) Ferner hat die Behörde das Zwangsmittel, nämlich die Ersatzvornahme, am 2.<br />

November 2010 gemäß § 5a S. 1 VwVfG Bln. i. V. m. § 14 S. 1 VwVG<br />

festgesetzt.<br />

(cc.) Schließlich hat sie das Zwangsmittel der Festsetzung entsprechend<br />

angewendet, indem sie das Abrissunternehmen beauftragte, welches den<br />

Abriss vornahm.<br />

(dd.) Mithin erfolgte die Vollstreckung verfahrensgemäß.<br />

(c.) Die Vollstreckung ist also formell rechtmäßig.<br />

(3.) Die Ersatzvornahme muss darüber hinaus auch materiell rechtmäßig sein.<br />

(a.) Laut § 5a S. 1 VwVfG Bln. i. V. m. 6 I VwVG muss es sich bei der zu<br />

vollstreckenden Abrissverfügung um einen wirksamen Verwaltungsakt<br />

gehandelt haben.<br />

Dieser dürfte mithin nicht nichtig gemäß § 1 I VwVfG Bln. i. V. m. § 44 VwVfG<br />

sein.<br />

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