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5. Lehreinheit: Eigentumsvorbehalt - unirep

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2. Grundgeschäft<br />

- Reaktion: sog. Verarbeitungsklausel: Käufer verarbeitet „für“<br />

Lieferanten (Verkäufer), wirksam nach BGH -> Eigentum des V am<br />

Surrogat (s.o. 2. <strong>Lehreinheit</strong>; gesetzlicher Eigentumserwerb durch<br />

Verarbeitung)<br />

- Sache (weiter-)verkauft (verlängerte <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>)<br />

- Reaktion: § 185 + (als Surrogat) antizipierte Sicherungszession (des<br />

Kaufpreisanspruches im Weiterverkauf), idR ohne<br />

Drittschuldneranzeige (vgl. dazu näher unten 7. <strong>Lehreinheit</strong>,<br />

Sicherungszession)<br />

- weitergeleiteter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> (erster EV aufgedeckt, dann Bedingung<br />

für beide Verfügungen zu erfüllen, bevor Vollrechtserwerb eintritt) und<br />

nachgeschalteter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> (erster EV nicht aufgedeckt,<br />

Behandlung s.u. bei gutgläubiger Erwerb einer Anwartschaft, dann nur<br />

Bedingung für zweite Verfügung zu erfüllen) (beide praktisch weniger<br />

wichtig)<br />

- Ausgangspunkt: Abstraktionsprinzip<br />

- § 157: wenn EV im Grundgeschäft vereinbart, dingliches Geschäft iZw so zu lesen<br />

und umgekehrt<br />

- ausdrückliche Abweichung jedoch möglich (einseitig durch Verkäufer,<br />

Entgegennahme, selbst unter Protest = Zustimmung)<br />

- nachträglicher <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />

- nicht problematisch: wenn formuliert vor dinglicher Verfügung, also:<br />

- wenn EV bei dinglicher Verfügung formuliert, der nicht im Verpflichtungsgeschäft<br />

enthalten<br />

- dingliche Verfügung (Einigung) dann bedingt, wenn ausdrücklich Bedingung<br />

(auch nur einseitig von V) gestellt (selbst wenn K „protestiert“)<br />

- Verpflichtungsgeschäft kann auch abgeändert werden, wenn K nicht nur<br />

„unter Protest“ annimmt<br />

Anders jedoch:<br />

- wenn EV vereinbart nach unbedingter Verfügung (Vertragsänderung und eine<br />

[Rück-]Sicherungsübereignung)<br />

- Vermieterpfandrecht zwischenzeitlich bereits begründet<br />

- Insolvenz: Absonderungsrecht, kein Aussonderungsrecht

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