5. Lehreinheit: Eigentumsvorbehalt - unirep
5. Lehreinheit: Eigentumsvorbehalt - unirep
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2. Grundgeschäft<br />
- Reaktion: sog. Verarbeitungsklausel: Käufer verarbeitet „für“<br />
Lieferanten (Verkäufer), wirksam nach BGH -> Eigentum des V am<br />
Surrogat (s.o. 2. <strong>Lehreinheit</strong>; gesetzlicher Eigentumserwerb durch<br />
Verarbeitung)<br />
- Sache (weiter-)verkauft (verlängerte <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>)<br />
- Reaktion: § 185 + (als Surrogat) antizipierte Sicherungszession (des<br />
Kaufpreisanspruches im Weiterverkauf), idR ohne<br />
Drittschuldneranzeige (vgl. dazu näher unten 7. <strong>Lehreinheit</strong>,<br />
Sicherungszession)<br />
- weitergeleiteter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> (erster EV aufgedeckt, dann Bedingung<br />
für beide Verfügungen zu erfüllen, bevor Vollrechtserwerb eintritt) und<br />
nachgeschalteter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> (erster EV nicht aufgedeckt,<br />
Behandlung s.u. bei gutgläubiger Erwerb einer Anwartschaft, dann nur<br />
Bedingung für zweite Verfügung zu erfüllen) (beide praktisch weniger<br />
wichtig)<br />
- Ausgangspunkt: Abstraktionsprinzip<br />
- § 157: wenn EV im Grundgeschäft vereinbart, dingliches Geschäft iZw so zu lesen<br />
und umgekehrt<br />
- ausdrückliche Abweichung jedoch möglich (einseitig durch Verkäufer,<br />
Entgegennahme, selbst unter Protest = Zustimmung)<br />
- nachträglicher <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
- nicht problematisch: wenn formuliert vor dinglicher Verfügung, also:<br />
- wenn EV bei dinglicher Verfügung formuliert, der nicht im Verpflichtungsgeschäft<br />
enthalten<br />
- dingliche Verfügung (Einigung) dann bedingt, wenn ausdrücklich Bedingung<br />
(auch nur einseitig von V) gestellt (selbst wenn K „protestiert“)<br />
- Verpflichtungsgeschäft kann auch abgeändert werden, wenn K nicht nur<br />
„unter Protest“ annimmt<br />
Anders jedoch:<br />
- wenn EV vereinbart nach unbedingter Verfügung (Vertragsänderung und eine<br />
[Rück-]Sicherungsübereignung)<br />
- Vermieterpfandrecht zwischenzeitlich bereits begründet<br />
- Insolvenz: Absonderungsrecht, kein Aussonderungsrecht