5. Lehreinheit: Eigentumsvorbehalt - unirep
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Prof. Dr. Dr. Stefan Grundmann SS 2013<br />
Repetitorium Mobiliarsachenrecht –<br />
<strong>5.</strong> <strong>Lehreinheit</strong>: <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
I. <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>, Überblick zu den Elementen<br />
- unbedingtes Verpflichtungsgeschäft<br />
- spezifische Rücktrittsfolgenregelung (dispositiv): Recht zum Besitz beim<br />
Sicherungsgeber, Ausnahme (dispositivem Recht) nur wenn Sicherungsgeber<br />
zurücktritt (§ 449 II)<br />
- dispositives Recht, § 503: nicht, wenn Grundverhältnis zugleich einen<br />
Verbraucherkredit enthält<br />
- immerhin AGB-Kontrolle für abweichende Regelungen (BGHZ 96, 182, 190<br />
ff.: Abweichung sei regelmäßig eher noch nicht „unangemessen“, str. )<br />
- Folge des Rücktritts: Anwartschaftsrecht entfällt, müsste neu begründet werden,<br />
denn Anwartschaftsrecht setzt fortbestehenden Anspruch auf Übereignung voraus<br />
- Rechtsgrund: Verpflichtungsgeschäft<br />
- alle Verfügungsakte so weitgehend, dass vom Veräußerer<br />
(Sicherungsnehmer) nicht einseitig rücknehmbar<br />
- bedingtes Verfügungsgeschäft<br />
- Bedingung aufschiebend: vollständige Kaufpreiszahlung<br />
- § 449 III: Bedingung darf nicht sein, dass die Forderung eines Dritten vollständig<br />
bezahlt ist (zwingende Regel)<br />
- Kontokorrentvorbehalt (idR zulässig, § 449 III e contrario, auch im Lichte<br />
von § 307 BGB: BGHZ 94, 105, 112)<br />
- Konzernvorbehalt (verboten) (früher: § 138 I)<br />
- Grundformen und Ausbauformen<br />
- Grundform: Bedingung ist Erfüllung von Grundgeschäft(en)<br />
- Ausbauformen:<br />
- Sache verarbeitet (§§ 946 ff.) (erweiterter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>): Eigentum<br />
bei Person, die verarbeitet, falls nicht Wert der Verarbeitung „minimal“ (§<br />
950)
2. Grundgeschäft<br />
- Reaktion: sog. Verarbeitungsklausel: Käufer verarbeitet „für“<br />
Lieferanten (Verkäufer), wirksam nach BGH -> Eigentum des V am<br />
Surrogat (s.o. 2. <strong>Lehreinheit</strong>; gesetzlicher Eigentumserwerb durch<br />
Verarbeitung)<br />
- Sache (weiter-)verkauft (verlängerte <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>)<br />
- Reaktion: § 185 + (als Surrogat) antizipierte Sicherungszession (des<br />
Kaufpreisanspruches im Weiterverkauf), idR ohne<br />
Drittschuldneranzeige (vgl. dazu näher unten 7. <strong>Lehreinheit</strong>,<br />
Sicherungszession)<br />
- weitergeleiteter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> (erster EV aufgedeckt, dann Bedingung<br />
für beide Verfügungen zu erfüllen, bevor Vollrechtserwerb eintritt) und<br />
nachgeschalteter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong> (erster EV nicht aufgedeckt,<br />
Behandlung s.u. bei gutgläubiger Erwerb einer Anwartschaft, dann nur<br />
Bedingung für zweite Verfügung zu erfüllen) (beide praktisch weniger<br />
wichtig)<br />
- Ausgangspunkt: Abstraktionsprinzip<br />
- § 157: wenn EV im Grundgeschäft vereinbart, dingliches Geschäft iZw so zu lesen<br />
und umgekehrt<br />
- ausdrückliche Abweichung jedoch möglich (einseitig durch Verkäufer,<br />
Entgegennahme, selbst unter Protest = Zustimmung)<br />
- nachträglicher <strong>Eigentumsvorbehalt</strong><br />
- nicht problematisch: wenn formuliert vor dinglicher Verfügung, also:<br />
- wenn EV bei dinglicher Verfügung formuliert, der nicht im Verpflichtungsgeschäft<br />
enthalten<br />
- dingliche Verfügung (Einigung) dann bedingt, wenn ausdrücklich Bedingung<br />
(auch nur einseitig von V) gestellt (selbst wenn K „protestiert“)<br />
- Verpflichtungsgeschäft kann auch abgeändert werden, wenn K nicht nur<br />
„unter Protest“ annimmt<br />
Anders jedoch:<br />
- wenn EV vereinbart nach unbedingter Verfügung (Vertragsänderung und eine<br />
[Rück-]Sicherungsübereignung)<br />
- Vermieterpfandrecht zwischenzeitlich bereits begründet<br />
- Insolvenz: Absonderungsrecht, kein Aussonderungsrecht
- vergleichbar: spätere Änderung der Bedingung der Anwartschaft (etwa Erweiterung<br />
des Kreises der zu sichernden Forderungen):<br />
- wirkt wiederum nicht gegen alle beschränkten dinglichen Rechte, etwa<br />
Vermieterpfandrechte, die vorher begründet waren (vgl. BGH 75, 221, 224<br />
ff.)<br />
3. Verfügungsgeschäft zur Einräumung eines Anwartschaftsrechts<br />
- nach § 929 ff., 932 ff.<br />
- Schutz der Anwartschaft („unentziehbar“ durch Veräußerer):<br />
- gegenüber Verfügungen und gegenüber Vereitelung des Bedingungseintritts: § 161<br />
(insbesondere § 161 III durch §§ 930, 933 ausgeschlossen); Anwartschaft daher ein<br />
„die Verfügung hinderndes Recht“ iSv § 771 ZPO<br />
- gegenüber Sachbeschädigung/verletzung: sonstiges Recht iSv § 823 I (BGHZ 55, 20,<br />
24 ff.)<br />
- gegenüber Besitzentzug: §§ 985 f. des V ist gehemmt durch Recht des K zum Besitz<br />
(eigenmächtiger Besitzentzug: jedenfalls §§ 862 f.)<br />
- aus Kaufvertrag, iZw solange als V nicht zurückgetreten (§ 449 II)<br />
- auch gegenüber Drittem? (§ 986 II)<br />
- Schutz der Anwartschaft bei Problemen im Grundverhältnis<br />
- Anwartschaft setzt bestehendes Grundverhältnis voraus, da andernfalls Bedingung<br />
nicht mehr eintreten kann -> Anwartschaft erlischt mit Wegfall des<br />
Grundvrhältnisses, d.h. etwa mit Rücktritt (Anwartschaft allenfalls später neu zu<br />
begründen)<br />
- Schutz der Anwartschaft bei Erwerb vom Nichtberechtigten<br />
- BGHZ 10, 69, 75<br />
G-------------------------V/NB----------------------------------------------------K<br />
§ 929 unwirksam EV, Bedingung noch nicht eingetreten<br />
§ 986 II nicht unmittelbar anwendbar, da G Eigentum nicht<br />
vom V erwarb, sondern von Anfang an hatte<br />
Recht zum Besitz aus § 449 hergeleitet, Anwartschaftsrecht<br />
nicht als „quasidingliches“ Recht gesehen (aA Lit.)<br />
Regeln über gutgläubigen Pfandrechtserwerb? (Lit.:<br />
teleologisch: Schutz desjenigen, der gesichertes dingliches<br />
Recht hat und unmittelbaren Besitz hat
4. Verfügungen über das Anwartschaftsrecht<br />
-> BGH: jedenfalls sobald Zahlung weitgehend erfolgt, § 242<br />
steht §§ 985 f.-Anspruch entgegen<br />
- §§ 929 ff., 932 ff. / Verpfänden auch wieder nach Vollrechtsregeln §§ 1204 ff.<br />
- insbesondere Fragen des gutgläubigen Erwerbs einer (angeblich) bestehenden Anwartschaft<br />
(d.h. Veräußerer gibt sich hier nun selbst gerade nicht als Eigentümer aus, dazu schon oben!)<br />
- (1) Kein gutgläubiger Erwerb von günstigeren Konditionen<br />
- (2) Gutgläubiger Erwerb von bestehendem Anwartschaftsrecht seitens NB mit<br />
unmittelbarem Besitz (Eigentümer nicht berührt und Verhältnis wirkliche<br />
Anwartschaftsrechtsinhaber / Käufer ganz § 932 vergleichbar)<br />
- (3) HM kein gutgläubiger Erwerb von nicht bestehendem Anwartschaftsrechts<br />
seitens NB mit unmittelbarem Besitz (hier un Verhältnis Eigentümer / Käufer<br />
problematisch und isoweit Rechtsschein des Besitzes gerade ausgeräumt, ist guter<br />
Glaube in bloße Verfügungsermächtigung; hier daher nur Gutglaubensschutz nach §<br />
366 III -> in zweiseitigen Handelsgeschäften).<br />
- Pfändung des Anwartschaftsrechts:<br />
<strong>5.</strong> Vollstreckung und Insolvenz<br />
- hM Theorie der Doppelpfändung (§§ 803 und 857 ff. ZPO), um einerseits<br />
Gewahrsam an der Sache zu erhalten, andererseits jedoch auch Recht (um<br />
Vorbehaltsverkäufer zu hindern, nach § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage zu erheben)<br />
- zur Konkurrenz mit Hypothekenhaftung vgl. BGHZ 92, 280<br />
- Vorbehaltsverkäufer selbst hat<br />
- Aussonderungsrecht, also Zugriff auf Sache selbst (§ 47 InsO), alle anderen<br />
Sicherungsnehmer nur Absonderungsrecht, also Beteiligung am Erlös (§ 51 InsO) (so<br />
Sicherungseigentümer, aber auch etwa Bank, die Vorbehaltseigentum erwirbt, BGHZ 176, 86)<br />
- § 771 ZPO, aber s.o. bei Doppelpfändung<br />
- Vorbehaltskäufer hat<br />
- gesichertes Erwerbsrecht (Anwartschaft) in ZV gegen V (daher § 771 ZPO) ebenso wie in<br />
Insolvenz des V